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{'item': 'L516 2240273-2'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 114

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlL516 2240273-2 Spruch, L516 2240273-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Richter

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs 6 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 53 und § 55 FPG sowie § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird im angefochtenen Umfang hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 6, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 53 und Paragraph 55, FPG sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.02.2021 (I.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (II.)

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG, stellte (III.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei, erließ (IV.)

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte (V.) einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und und sprach (VI.) aus, dass

§ 55

Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.02.2021 (römisch eins.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch zwei.)

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, stellte (römisch drei.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei, erließ (römisch vier.)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte (römisch fünf.) einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und und sprach (römisch sechs.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird nur hinsichtlich der Spruchpunkte II bis VI angefochten. Nur diese sind daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird nur hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs angefochten. Nur diese sind daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 1. Sachverhaltsfeststellungen [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und verfügt über einen gültigen pakistanischen Reisepass sowie über einen bis XXXX gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel „Titulo de Residencia“. (AS 71-75)1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und verfügt über einen gültigen pakistanischen Reisepass sowie über einen bis römisch 40 gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel „Titulo de Residencia“. (AS 71-75) Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in Portugal, verfügt dort über eine Mietwohnung, die er mit zwei Freunden bewohnt, und ein Lebensmittelgeschäft, das nicht besonders gut läuft. (AS 46; BFA Bescheid S 9) Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts für Strafsachen vom 12.02.2021

§ 114

Abs 1 und Abs 3 Z 2 FPG wegen des Verbrechens der Schlepperei bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (60 Monaten) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt verurteilt. Der Rest der Freiheitsstrafe (16 Monate) wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Bereicherungsabsicht gegen Entgelt mehrere Fremde von Bosnien/Kroatien über Slowenien jeweils mit einem PKW auf einen Parkplatz in Österreich brachte, und zwar Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts für Strafsachen vom 12.02.2021

Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG wegen des Verbrechens der Schlepperei bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (60 Monaten) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt verurteilt. Der Rest der Freiheitsstrafe (16 Monate) wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Bereicherungsabsicht gegen Entgelt mehrere Fremde von Bosnien/Kroatien über Slowenien jeweils mit einem PKW auf einen Parkplatz in Österreich brachte, und zwar

  1. am XXXX 2020 fünf irakische Staatsangehörige,
  2. am römisch 40 2020 fünf irakische Staatsangehörige,
  3. am XXXX 2020 drei irakische Staatsangehörige und zwei afghanische Staatsangehörige,
  4. am römisch 40 2020 drei irakische Staatsangehörige und zwei afghanische Staatsangehörige,
  5. am XXXX sechs irakische Staatsangehörige,
  6. am römisch 40 sechs irakische Staatsangehörige,
  7. am XXXX fünf irakische Staatsangehörige und einen pakistanischen Staatsangehörigen.
  8. am römisch 40 fünf irakische Staatsangehörige und einen pakistanischen Staatsangehörigen. Das Landesgericht wertete dabei mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend, dass mehrere Angriffe erfolgten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 14.09.2020 im Bundesgebiet, verbüßt den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe in einer österreichischen Strafanstalt. (BFA Bescheid 23.02.2021, S 9-10; 35; Urteil Landesgericht für Strafsachen 12.02.2021 (AS 89-93) 1.2 Der Beschwerdeführer möchte nicht in Österreich bleiben. (Schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer 13.11.2020 (AS 61 ff); BFA Bescheid 23.02.2021 S 7) 1.3 Das BFA traf unter der Überschrift „Zur Erlassung eines Einreiseverbotes:“ nach dem Verweis auf die vorliegende Verurteilung abschließend folgende Feststellung (BFA Bescheid 23.02.2021 S 10): „Aufgrund dieser Tatsache ist die Annahme gerechtfertigt, dass Ihr weiterer Aufenthalt im österreichischem Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden.“ In der Beweiswürdigung „Zur Erlassung eines Einreiseverbotes“ im angefochtenen Bescheid folgerte das BFA abschließend (BFA Bescheid 23.02.2021 S 36): „Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die sofortige Ausreise erforderlich ist.“ 1.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung traf das BFA keine Feststellungen, führte dazu jedoch in der Beweiswürdigung unter der Überschrift „Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung“ vollumfänglich aus (BFA Bescheid 23.02.2021 S 37): „Aufgrund der von Ihnen ausgehenden Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Gefahr der Vereitelung der weiteren behördlichen Maßnahmen ist Ihre Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dringend erforderlich.“
  9. Beweiswürdigung 2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem portugiesischen Aufenthaltstitel, gewöhnlichen Aufenthaltsort und Wohnsitz in Portugal, zu seinem Aufenthalt in Österreich, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur strafrechtlichen Verurteilung (oben 1.1) wurden bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen und ergeben sich auch aus den dazu im Verwaltungsverfahrensakt des BFA einliegenden und oben bezeichneten Beweismitteln. 2.2 Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer nicht in Österreich bleiben möchte (oben 1.2), beruhen auf seiner schriftlichen Stellungnahme an das BFA vom 13.11.2020, die vom BFA nicht als unglaubhaft erachtet wurden. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Zweifel an diesen Angaben, zumal der Beschwerdeführer über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel und über seinen Lebensmittelpunkt in Portugal verfügt und seinen Wunsch, nach der Haftentlassung unverzüglich nach Portugal zurückzukehren, in der Beschwerde bekräftigte. (Beschwerde S 6/7) 2.3 Die Feststellungen zu den Feststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA (oben 1.3) sind dem angefochtenen Bescheid entnommen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 52 Abs 6 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 53 und § 55 FPG sowie § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG)Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 52, Absatz 6, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 53 und Paragraph 55, FPG sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) Zu einer Rückkehrentscheidung 3.1 Das BFA führte zur Begründung der Rückkehrentscheidung im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gem. § 52 Abs 6 FPG „verzichtet“ worden sei; der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Ausreise „somit“ erforderlich sei. (BFA Bescheid 23.02.2021 S 41)3.1 Das BFA führte zur Begründung der Rückkehrentscheidung im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG „verzichtet“ worden sei; der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Ausreise „somit“ erforderlich sei. (BFA Bescheid 23.02.2021 S 41) Zur Begründung des Einreiseverbotes führte das BFA im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Erfüllung des Tatbestandes § 53 Abs 3 Z 1 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. (BFA Bescheid 23.02.2021 S 45)Zur Begründung des Einreiseverbotes führte das BFA im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Erfüllung des Tatbestandes Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. (BFA Bescheid 23.02.2021 S 45) Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde führte das BFA im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung wörtlich vollumfänglich aus (BFA Bescheid 23.02.2021 S 47): „Wie oben unter I ausführlich erörtert, stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher erforderlich.“„Wie oben unter römisch eins ausführlich erörtert, stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher erforderlich.“ 3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nur nach Maßgabe des § 52 Abs 6 FrPolG 2005 in Frage. (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234)3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 in Frage. (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234) Ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, muss

der ersten Alternative des § 52 Abs 6 FPG zuerst erfolglos aufgefordert worden sein, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, bevor eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf. (vgl VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 RS2)Ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, muss

der ersten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG zuerst erfolglos aufgefordert worden sein, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, bevor eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf. vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 RS2) Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs 6 FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. (VwGH 28.05.2020, 2020/21/0128 Rz 18)Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. (VwGH 28.05.2020, 2020/21/0128 Rz 18) Fallbezogen hat das BFA auf eine Aufforderung zur Ausreise in den Mitgliedstaat mit der Begründung „verzichtet“, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und „somit“ die sofortige Ausreise erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es jedoch im Kontext des § 52 Abs 6 FrPolG 2005 nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die SOFORTIGE AUSREISE des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist. (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es jedoch im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die SOFORTIGE AUSREISE des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist. (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007) Das BFA erachtete zwar das Vorliegen der – zur zweiten Alternative des § 52 Abs 6 FPG inhaltsgleichen – Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG für gegeben, blieb aber auch dafür eine nachvollziehbare Begründung schuldig (siehe soeben oben 3.1). Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus muss dargetan werden, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. (vgl VwGH 28.05.2020, 2020/21/0128 Rz 18)Das BFA erachtete zwar das Vorliegen der – zur zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG inhaltsgleichen – Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG für gegeben, blieb aber auch dafür eine nachvollziehbare Begründung schuldig (siehe soeben oben 3.1). Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus muss dargetan werden, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. vergleiche VwGH 28.05.2020, 2020/21/0128 Rz 18) Entgegen dieser Rechtsprechung begründete das BFA im vorliegenden Fall den bekämpften Bescheid allein mit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung, ohne jedoch darzulegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es entgegen der Vorgangsweise des BFA nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung des über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. (vgl wiederum VwGH 28.05.2020, 2020/21/0128 Rz 18)Entgegen dieser Rechtsprechung begründete das BFA im vorliegenden Fall den bekämpften Bescheid allein mit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung, ohne jedoch darzulegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es entgegen der Vorgangsweise des BFA nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung des über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. vergleiche wiederum VwGH 28.05.2020, 2020/21/0128 Rz 18) Der Beschwerdeführer verfügt über einen aktuell bis 2023 gültig portugiesischen Aufenthaltstitel, hat seinen Lebensmittelpunkt, seine wirtschaftlichen und sozialen Interessen in Portugal. Der Beschwerdeführer hat auch dargelegt, dass er deshalb nicht in Österreich bleiben wolle, sondern unverzüglich nach seiner Haftentlassung nach Portugal zurückkehren möchte. Es handelt sich im Falle des Beschwerdeführers zudem um seine erste und einzige Verurteilung, was auch bei der Verurteilung neben seinem Geständnis als mildernd berücksichtigt wurde. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bei der Verurteilung des Beschwerdeführers beim tatsächlich verhängten Strafausmaß im unteren Drittel blieb und zudem dem Beschwerdeführer der überwiegende Teil seiner Haftstrafe auch bedingt nachgesehen wurde. Es liegen zum Entscheidungszeitpunkt daher keine Anhaltspunkte für das Erfordernis einer sofortigen Ausreise vor. 3.3 Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist daher allenfalls nur nach einer Ausreiseaufforderung, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben, zu erlassen. Erst wenn der Beschwerdeführer dieser Ausreiseaufforderung nicht unverzüglich nachkommt, wozu dem Beschwerdeführer nicht nur formal, sondern auch effektiv – das bedeutet nach seiner Haftentlassung – die Gelegenheit dazu gegeben werden muss, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 FPG durch das BFA zu führen.3.3 Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist daher allenfalls nur nach einer Ausreiseaufforderung, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben, zu erlassen. Erst wenn der Beschwerdeführer dieser Ausreiseaufforderung nicht unverzüglich nachkommt, wozu dem Beschwerdeführer nicht nur formal, sondern auch effektiv – das bedeutet nach seiner Haftentlassung – die Gelegenheit dazu gegeben werden muss, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch das BFA zu führen. 3.4 Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenwärtig

§ 52

Abs 6 FPG nicht vorlagen, wird diese spruchgemäß ersatzlos behoben.3.4 Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenwärtig

Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht vorlagen, wird diese spruchgemäß ersatzlos behoben. Zu einer Zulässigkeit der Abschiebung, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, keiner Fristgewährung für die freiwillige Ausreise und zu einem Einreiseverbot 3.5 Aufgrund des bisherigen Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung, für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, für die Festlegung keiner Frist für die freiwillige Ausreise und für die Erlassung des Einreiseverbotes mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die mit der ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung verbundenen Aussprüche ersatzlos zu beheben sind (vgl VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).3.5 Aufgrund des bisherigen Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung, für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, für die Festlegung keiner Frist für die freiwillige Ausreise und für die Erlassung des Einreiseverbotes mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die mit der ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung verbundenen Aussprüche ersatzlos zu beheben sind vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Zu B) Revision 3.6 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.7 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2240273.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.