RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW110 2179949-1 SpruchW110 2179949-1/19E, W110 2179949-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA über die Beschwerde von XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA über die Beschwerde von römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 06.10.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der Erstbefragung am Tag nach der Antragstellung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, von den Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Mit Schriftsatz vom 14.03.2017 legte der Beschwerdeführer zahlreiche schriftliche Dokumente als Beweismittel für seine Fluchtgründe vor und führte dazu aus, im Jahr 2013 in Kabul ein Tattoo-Studio eröffnet zu haben, in dem nicht nur temporäre, sondern auch echte Tattoos gestochen worden seien, weshalb das Geschäft nach einem halben Jahr aufgrund einer Anzeige von der Polizei geschlossen worden sei. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer ein Fitnesscenter mit angeschlossenem Billard-Café in einem näher genannten Center sowie ein „ XXXX “ mit einem Spiegelkabinett in einem Vergnügungspark Kabuls eröffnet. Letztere Geschäftslokale seien nach nur drei Monaten einem Brandanschlag zum Opfer gefallen, zu dem sich die Taliban im Rahmen mehrerer Drohbriefe bekannt hätten. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer im Juli 2015 das „ XXXX “ wiederaufgebaut, nach einer weiteren Mordandrohung der Taliban jedoch das Land verlassen müssen. Die Taliban hätten die kaufmännische Tätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich des „ XXXX “ im Vergnügungspark als unislamisch qualifiziert, das unter einem anderen Namen aufgebaute „ XXXX “ sei ein Werk der Ungläubigen und verstoße gegen die Scharia. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch wegen seiner Tätowierungen auf seinem Körper von den Taliban mit der Tötung bedroht worden. Sein Vater sei von den Taliban schwer misshandelt worden. Mit Schriftsatz vom 14.03.2017 legte der Beschwerdeführer zahlreiche schriftliche Dokumente als Beweismittel für seine Fluchtgründe vor und führte dazu aus, im Jahr 2013 in Kabul ein Tattoo-Studio eröffnet zu haben, in dem nicht nur temporäre, sondern auch echte Tattoos gestochen worden seien, weshalb das Geschäft nach einem halben Jahr aufgrund einer Anzeige von der Polizei geschlossen worden sei. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer ein Fitnesscenter mit angeschlossenem Billard-Café in einem näher genannten Center sowie ein „ römisch 40 “ mit einem Spiegelkabinett in einem Vergnügungspark Kabuls eröffnet. Letztere Geschäftslokale seien nach nur drei Monaten einem Brandanschlag zum Opfer gefallen, zu dem sich die Taliban im Rahmen mehrerer Drohbriefe bekannt hätten. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer im Juli 2015 das „ römisch 40 “ wiederaufgebaut, nach einer weiteren Mordandrohung der Taliban jedoch das Land verlassen müssen. Die Taliban hätten die kaufmännische Tätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich des „ römisch 40 “ im Vergnügungspark als unislamisch qualifiziert, das unter einem anderen Namen aufgebaute „ römisch 40 “ sei ein Werk der Ungläubigen und verstoße gegen die Scharia. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch wegen seiner Tätowierungen auf seinem Körper von den Taliban mit der Tötung bedroht worden. Sein Vater sei von den Taliban schwer misshandelt worden.
- Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.05.2017 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Fluchtgründe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 BGBl. I 1000 (im Folgenden AsylG 2005) sowie in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erlassen (Spruchpunkte III. und IV.). Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde gemäß § 46 FPG nach Afghanistan als zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte V. und VI.). Die geltend gemachten Fluchtgründe wertete die Behörde als unglaubwürdig. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesamt aus, dass die vorgebrachte Bedrohung sich „offensichtlich und ausschließlich“ gegen das „ XXXX “ gerichtet habe, in welchem sich Frauen und Männer gemeinsam vergnügt hätten. Bei tatsächlicher Bedrohung des Beschwerdeführers hätten auch andere Betriebe des Vergnügungsparks ähnliche Konsequenzen erfahren müssen. Ein guter Geschäftsmann arbeite „nicht nur kundenorientiert, sondern sei auch verpflichtet, die Auflagen des Staates zu berücksichtigen – insbesondere im Hinblick auf sittenwidriges Verhalten“.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins 1000 (im Folgenden AsylG 2005) sowie in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erlassen (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan als zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs.). Die geltend gemachten Fluchtgründe wertete die Behörde als unglaubwürdig. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesamt aus, dass die vorgebrachte Bedrohung sich „offensichtlich und ausschließlich“ gegen das „ römisch 40 “ gerichtet habe, in welchem sich Frauen und Männer gemeinsam vergnügt hätten. Bei tatsächlicher Bedrohung des Beschwerdeführers hätten auch andere Betriebe des Vergnügungsparks ähnliche Konsequenzen erfahren müssen. Ein guter Geschäftsmann arbeite „nicht nur kundenorientiert, sondern sei auch verpflichtet, die Auflagen des Staates zu berücksichtigen – insbesondere im Hinblick auf sittenwidriges Verhalten“.
- Mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In den Beschwerdegründen trat der Beschwerdeführer u.a. der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen und legte weitere schriftliche Beweismittel vor.
- Am 15.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der unter Mitwirkung einer Dolmetscherin für Dari und des beigezogenen nichtamtlichen länderkundigen Sachverständigen XXXX der Beschwerdeführer mit einer Beschwerdevertreterin teilnahmen. U. a. wurden die Fluchtgründe intensiv erörtert. Schließlich erstattete der länderkundige Sachverständige ein Gutachten und gab seine Recherchen im Zusammenhang mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers bekannt:
- Am 15.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der unter Mitwirkung einer Dolmetscherin für Dari und des beigezogenen nichtamtlichen länderkundigen Sachverständigen römisch 40 der Beschwerdeführer mit einer Beschwerdevertreterin teilnahmen. U. a. wurden die Fluchtgründe intensiv erörtert. Schließlich erstattete der länderkundige Sachverständige ein Gutachten und gab seine Recherchen im Zusammenhang mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers bekannt: Der länderkundige Sachverständige wies darauf hin, dass die vorgelegten Drohbriefe der Taliban mit einem Datum nach dem afghanischen Sonnenkalender versehen seien, wogegen die Taliban den Mondkalender verwenden und 99 % der in Asylverfahren vorgelegten Briefe der Taliban das Datum nach diesem Kalender und nicht nach dem offiziellen staatlichen Sonnenkalender enthalten würden. Wenn die Taliban einen Warnbrief schicken würden, dann – so der Sachverständige – würden sie ihn mit dem Datum nach dem Mondkalender datieren. In Kabul würden mehrere „ XXXX “ existieren, die auch florierten. Wenn jemand ein Restaurant oder ein „ XXXX “ betreibe, in dem eine organisierte Prostitution von Mädchen für In- und Ausländer stattfinde, dann würde der Besitzer eines solchen Hauses sowohl mit den Taliban als auch mit den staatlichen Behörden Schwierigkeiten bekommen. Letztere hätten laut Gesetz die islamischen Werte zu wahren und Einrichtungen zu verbieten, die in den Augen der afghanischen Behörden und der Allgemeinheit der Prostitution nahestehen. Betreiber solcher Einrichtungen hätten mit Festnahme und gerichtlich verhängten Freiheitsstrafen zu rechnen. Die Taliban würden solchen Personen, wenn sie sich woanders hinbegeben, nicht nachgehen, da sie den Taliban direkt nichts angetan haben. Aber werden solche Personen auch woanders von anderen Personen als „Zuhälter“ angezeigt, dann würden die Taliban diese Personen belangen.Der länderkundige Sachverständige wies darauf hin, dass die vorgelegten Drohbriefe der Taliban mit einem Datum nach dem afghanischen Sonnenkalender versehen seien, wogegen die Taliban den Mondkalender verwenden und 99 % der in Asylverfahren vorgelegten Briefe der Taliban das Datum nach diesem Kalender und nicht nach dem offiziellen staatlichen Sonnenkalender enthalten würden. Wenn die Taliban einen Warnbrief schicken würden, dann – so der Sachverständige – würden sie ihn mit dem Datum nach dem Mondkalender datieren. In Kabul würden mehrere „ römisch 40 “ existieren, die auch florierten. Wenn jemand ein Restaurant oder ein „ römisch 40 “ betreibe, in dem eine organisierte Prostitution von Mädchen für In- und Ausländer stattfinde, dann würde der Besitzer eines solchen Hauses sowohl mit den Taliban als auch mit den staatlichen Behörden Schwierigkeiten bekommen. Letztere hätten laut Gesetz die islamischen Werte zu wahren und Einrichtungen zu verbieten, die in den Augen der afghanischen Behörden und der Allgemeinheit der Prostitution nahestehen. Betreiber solcher Einrichtungen hätten mit Festnahme und gerichtlich verhängten Freiheitsstrafen zu rechnen. Die Taliban würden solchen Personen, wenn sie sich woanders hinbegeben, nicht nachgehen, da sie den Taliban direkt nichts angetan haben. Aber werden solche Personen auch woanders von anderen Personen als „Zuhälter“ angezeigt, dann würden die Taliban diese Personen belangen. Tattoos seien – so der Sachverständige – im Islam grundsätzlich nicht gern gesehen, aber es gebe keine Klausel, derzufolge es absolut verboten sei. Dadurch, dass immer mehr Afghanen im Laufe der Zeit mit Tattoos aus dem Ausland zurückkehren, würden Tattoos zur Gewohnheit. Die meisten afghanisch-arabischen und paschtunischen Frauen hätten Punkte-Tattoos auf der Stirn und in den Händen. Solange Tattoos nicht gegen den Islam verstoßen, seien keine Probleme zu erwarten. Dass jemand wegen des Tragens eines insofern harmlosen Tattoos am Arm belangt worden sei, habe der Sachverständige bislang noch nicht in Erfahrung bringen können. Ein Kreuz als Tattoo könne als Andeutung dafür, dass der jeweilige Tattoo-Träger Christ sei, interpretiert werden und wegen des angenommenen Christentums zu Schwierigkeiten führen. Das vom Beschwerdeführer am Oberarm getragene (und auf einem im Verwaltungsakt befindlichen vorgelegten Foto ersichtliche) Tattoo enthalte nach Meinung des Sachverständigen nicht annähernd ein christliches Kreuz.
- Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, durch Einsichtnahme in den Inhalt des Verwaltungsaktes, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Dezember
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Folgender Sachverhalt steht fest. 1.1 Zur Situation in Afghanistan: 1.1.
- Allgemeines Nach Jahrzehnten gewaltsamer Konflikte befindet sich Afghanistan in einer schwierigen Aufbauphase und einer weiterhin volatilen Sicherheitslage. Die staatlichen Strukturen sind noch nicht voll arbeitsfähig. Tradierte Werte stehen häufig einer umfassenden Modernisierung der afghanischen Gesellschaft entgegen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020 idF 14.1.2021, S. 4).Nach Jahrzehnten gewaltsamer Konflikte befindet sich Afghanistan in einer schwierigen Aufbauphase und einer weiterhin volatilen Sicherheitslage. Die staatlichen Strukturen sind noch nicht voll arbeitsfähig. Tradierte Werte stehen häufig einer umfassenden Modernisierung der afghanischen Gesellschaft entgegen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020 in der Fassung 14.1.2021, S. 4). Ende Februar 2020 unterzeichneten die USA und die Taliban ein Friedensabkommen, das den Abzug der US-Truppen binnen 14 Monaten vorsieht. Auch die übrigen NATO-Truppen sollen abgezogen werden. Im Gegenzug verpflichteten sich die Taliban, terroristischen Gruppierungen, wie etwa al-Qaida, keine Zuflucht zu gewähren und binnen zehn Tagen nach Vertragsunterzeichnung Friedensgespräche mit einer afghanischen Regierungsdelegation aufzunehmen. Die Taliban zögerten den Einstieg in die Verhandlungen aufgrund der politischen Krise rundum die Präsidentschaftswahlen hinaus, warfen der Regierung vor, ihren Teil der von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre. Schließlich starteten im September 2020 die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar, ohne dass die Gewalt nachgelassen hätte. Da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, machen die Gespräche keine Fortschritte (LIB 16.12.2020, S. 18f.). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan sowie Islamic Movement of Uzbekistan, und stellt nicht nur für die beiden Länder, sondern für die gesamte Region eine Bedrohung für die Sicherheit und Stabilität dar (LIB 16.12.2020, S. 26). 1.1.
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil: Die afghanische Regierung behielt die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die afghanische Armee aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen (um Provinzhauptstädte herum stationierte) Koalitionstruppen – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation". Für den Berichtszeitraum 1.1.2020 – 30.9.2020 wurden 5.939 zivile Opfer verzeichnet. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
- Jedoch nahmen die Taliban-Attacken im Juni 2020 deutlich zu. Die Zahl ziviler Opfer stieg im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Die UNAMA registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht. Es gab 2019 eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (LIB 16.12.2020, S. 22ff.). Ein anderes Problem ist die Straßen-Kriminalität in den großen Städten Afghanistans: Im vergangenen Jahr wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (LIB 16.12.2020, S. 36). 1.1.2.
- Situation in Kabul (Stadt/Provinz) Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans mit rund 4,5 Mio. Einwohnern. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Jede ethnische, sprachliche bzw. religiöse Gruppe hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, wodurch eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden ist, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls. Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road, welche die fünf größten Städte Afghanistans miteinander verbindet. Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher, weil dort Aufständische Teile der Straße kontrollieren, wobei sich Kontrollen der Aufständischen gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten. Der Highway Kabul-Jalalabad ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind. 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, steht unter der Kontrolle der Taliban, wobei die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen haben. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB 16.12.2020, S. 33ff.). Die afghanische Regierung behielt die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen: So erfolgten Angriffe auf schiitische Feiernde und auf einen Sikhtempel in März 2020 sowie auf Bildungseinrichtungen, wie die Universität, oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020, für die allesamt der Islamische Staat die Verantwortung übernahm. Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich, was bei Angriffen in Kabul des Öfteren vorkommt (LIB 16.12.2020, S. 36). Im Jahr 2019 wurden 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul dokumentiert, was einem Rückgang von 16% gegenüber 2018 entspricht. Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen. Im letzten Quartal des Jahres 2019 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt wieder zugenommen. Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte finden sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen statt (LIB 16.12.2020, S. 37). 1.1.2.
- Situation in Herat Herat gehört zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich zu anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (LIB 16.12.2020, S. 302). Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander: Während einige Distrikte als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Je weiter man sich von der Stadt Herat, die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt, und von ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 vollständig in ihrer Hand, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat. Die Taliban kontrollierten Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LIB 16.12.2020, S. 99). Im Jahr 2019 wurden 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat gezählt. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper, gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Im Jahr 2020 wurden mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (LIB 16.12.2020, S. 100f.). 1.1.2.
- Situation in Mazar-e Sharif Balkh, deren Hauptstadt Mazar-e Sharif ist, zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Kontrolle der Taliban stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oft Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem (LIB 16.12.2020, S. 59). Im Jahr 2019 wurden 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh gezählt. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen. Im Zeitraum 1.1.-30.9.2020 wurden 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz dokumentiert, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes, und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Taliban-Angriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten (LIB 16.12.2020, S. 60f.). 1.1.
- Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen, tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB 16.12.2020, S. 301f.) Das rasante Wachstum der Stadt verstärkte Probleme wie unangemessene Unterkünfte, unzureichende sanitäre Einrichtungen, Landraub und fehlende Eigentumsurkunden, Armut, Verkehr, Umweltverschmutzung und Kriminalität. Der erhöhte Wasserverbrauch in Kabul angesichts des Wachstums der informellen Siedlungen ist eine potenzielle Quelle für Spannungen. Die Kaufkraft verschlechterte sich in Kabul, wobei von einem Rückgang der Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern um 31% ausgegangen wird (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2020, S. 20f.). Was die Nahrungsmittelversorgung betrifft, bewertet das FEWS NET die Versorgungslage in Herat und in Mazar-e Sharif mit Phase 2 (Phase 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“), wonach die Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht-nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. Die COVID-19-Pandemie und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger: Aufgrund des Lockdowns verloren rund sechs Mio. Menschen Arbeit und Einkommen (siehe dazu auch weiter unten unter 1.1.7.5). Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung (ACCORD Themendossier zur Sicherheits- und sozioökonomischen Lage in Herat und Masar-e Sharif vom 16.10.2020). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat (wie in den anderen Städten Afghanistans auch) für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar: Viele Menschen der städtischen Population leben in Slums oder inadäquaten Unterkünften, doch besteht in Herat grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO Guidance 2019, S. 133). 1.1.
- Ethnische Minderheiten und Religion Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Nichtsdestotrotz besteht soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020 idF 14.1.2021, S. 8).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Nichtsdestotrotz besteht soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020 in der Fassung 14.1.2021, S. 8). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert; sie bekleiden inzwischen auch prominente Stellen im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB 16.12.2020, S. 258f.). Die schiitische Konfession der meisten Hazara hat zur Folge, dass Hazara regelmäßig Opfer von Anschlägen des Islamischen Staates werden. Auch 2020 wurden bereits mehrere Anschläge gegen Hazara bzw. Schiiten verübt. Nomaden werden öfter als andere Gruppen aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, aber häufig auch rasch wieder freigelassen. Angehörige der Nomadenstämme sind aufgrund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Nomaden leiden zudem in besonderem Maße unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten. Dies schließt die illegale Landnahme durch mächtige Personen ein – ein mangels funktionierenden Katasterwesens in Afghanistan alle Volksgruppen betreffendes Problem. Einzelne Kutschi (größte Gruppe unter den Nomaden, mehrheitlich ethnische Paschtunen) sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans. Auch Staatspräsident Ghani wird der Bevölkerungsgruppe der Kutschi zugerechnet. Im Parlament ist eine feste Anzahl an Sitzen für die Kutschi vorgesehen, allerdings beklagten gerade die Kutschi erhebliche Unregelmäßigkeiten während der Parlamentswahlen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020 idF 14.1.2021, S. 8f.).Nomaden werden öfter als andere Gruppen aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, aber häufig auch rasch wieder freigelassen. Angehörige der Nomadenstämme sind aufgrund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Nomaden leiden zudem in besonderem Maße unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten. Dies schließt die illegale Landnahme durch mächtige Personen ein – ein mangels funktionierenden Katasterwesens in Afghanistan alle Volksgruppen betreffendes Problem. Einzelne Kutschi (größte Gruppe unter den Nomaden, mehrheitlich ethnische Paschtunen) sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans. Auch Staatspräsident Ghani wird der Bevölkerungsgruppe der Kutschi zugerechnet. Im Parlament ist eine feste Anzahl an Sitzen für die Kutschi vorgesehen, allerdings beklagten gerade die Kutschi erhebliche Unregelmäßigkeiten während der Parlamentswahlen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020 in der Fassung 14.1.2021, S. 8f.). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (LIB 16.12.2020, S. 248). Neben der strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die hanafitische Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürger unabhängig von ihrer Religion. Sofern alle Parteien schiitische Muslime sind, kann schiitisches Recht angewandt werden, in Familiensachen wird auf die jafarische Scharia zurückgegriffen. Nicht-Muslime sind per Verfassung von den höchsten Ämtern in Afghanistan, einschließlich des Präsidenten- und Vizepräsidentenamtes, ausgeschlossen. Bei höheren Ämtern (Minister, Parlamentarier, Richter) muss im Amtseid die Loyalität zum Islam bestätigt werden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020 idF 14.1.2021, S. 9).Neben der strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die hanafitische Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürger unabhängig von ihrer Religion. Sofern alle Parteien schiitische Muslime sind, kann schiitisches Recht angewandt werden, in Familiensachen wird auf die jafarische Scharia zurückgegriffen. Nicht-Muslime sind per Verfassung von den höchsten Ämtern in Afghanistan, einschließlich des Präsidenten- und Vizepräsidentenamtes, ausgeschlossen. Bei höheren Ämtern (Minister, Parlamentarier, Richter) muss im Amtseid die Loyalität zum Islam bestätigt werden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020 in der Fassung 14.1.2021, S. 9). 1.1.
- Menschenrechtslage Zu den bedeutendsten Menschenrechtsfragen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen „moralischer Straftaten“) und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit (LIB 16.12.2020, S. 235). Ob eine Person bedroht ist, kann nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls, wie Ethnie, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft, beurteilt werden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020 idF 14.1.2021, S. 6).Ob eine Person bedroht ist, kann nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls, wie Ethnie, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft, beurteilt werden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020 in der Fassung 14.1.2021, S. 6). Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit einem fortwährenden Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen oder auf Grund einer Kombination aus beiden Gründen. Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020 idF 14.1.2021, S. 18).Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit einem fortwährenden Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen oder auf Grund einer Kombination aus beiden Gründen. Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020 in der Fassung 14.1.2021, S. 18). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister. Das Personenstands- und Urkundenwesen ist kaum entwickelt. Die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Wegen Verwendung von Wohnungen zur Vorbereitung terroristischer oder krimineller Taten in der Vergangenheit müssen insbesondere in Kabul und in Mazar-e Sharif unter Umständen (z.B. in Stadtzentren) gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. Gemäß gesetzlichen Vorgaben haben Mieter und Vermieter beim Mietvertragsabschluss ihre Identität mit einem Ausweis nachzuweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne Identitätsnachweis oder Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB 16.12.2020, S. 296). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020 idF 14.1.2021, S. 18).Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister. Das Personenstands- und Urkundenwesen ist kaum entwickelt. Die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Wegen Verwendung von Wohnungen zur Vorbereitung terroristischer oder krimineller Taten in der Vergangenheit müssen insbesondere in Kabul und in Mazar-e Sharif unter Umständen (z.B. in Stadtzentren) gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. Gemäß gesetzlichen Vorgaben haben Mieter und Vermieter beim Mietvertragsabschluss ihre Identität mit einem Ausweis nachzuweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne Identitätsnachweis oder Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB 16.12.2020, S. 296). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020 in der Fassung 14.1.2021, S. 18). 1.1.
- Rekrutierung durch die Taliban Das Konfliktschema in Afghanistan hat sich seit der Übergangsperiode 2014 verändert: Die Taliban konzentrieren sich seither auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation. Das hat Folgen für die Rekrutierung, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen, als auch im Hinblick auf ihre Ausbildung. Religion und die Idee des Dschihad spielen bei der Rekrutierung weiterhin eine bedeutsame Rolle, ebenso die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. Das Profil der rekrutierten Personen hat sich insofern verändert, als es sich nun um Personal handelt, das im direkten Konflikt mit dem Feind stehen wird. Das lässt vermuten, dass die Taliban sich aktiver als bisher bemühen, Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer Beziehung, ihres Rufes und ihrer Position von den Kommandanten persönlich rekrutiert. Ohne Zustimmung der Familie, insbesondere des Familienoberhaupts, wird für gewöhnlich nicht rekrutiert. Diejenigen zwischen 15 und 18 Jahren, die den Taliban eingegliedert werden, werden vermutlich nur nach Einsatzfähigkeit und Qualifikationen beurteilt, d.h. man wird mobilisiert, wenn man als tauglich befunden wird (Landinfobericht 2017 zur Rekrutierung durch die Taliban, S. 20 - 27). Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Die Rekrutierer bedienen sich dabei skrupelloser Herangehensweisen. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren weiterhin Kinder, um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen zu verwenden, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln sowie als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 7f.). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge – arbeitslose – Männer aus ländlichen Gemeinden, die eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnische Paschtunen sind. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch paschtunisch ist, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 16.12.2020, S. 27). Die Rekrutierung durch die Taliban läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura ist für die Rekrutierung verantwortlich. In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. Die Taliban haben keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (LIB 16.12.2020, S. 231). Männer im wehrfähigem Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung können je nach den spezifischen Umständen des Falls Risikoprofilen entsprechen (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 59f). Zwangsrekrutierungsversuche der Taliban, nämlich junge Leute zu zwingen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, bleiben lokal beschränkt, wenn es keine Feindschaft zwischen den Taliban und den betroffenen Personen gibt. D.h. in Bezug auf Personen, die vor den Taliban in die Großstädte flüchteten, ist deren Verfolgung für die Taliban uninteressant, weil diese Aktion kostspielig und für die Taliban mit großem Risiko verbunden ist (Auszug aus einem Sachverständigen-Gutachten zu W172 2161730-1/25E und W172 2161730-2/12E). 1.1.
- Rückkehr 1.1.7.1 Rückkehrmöglichkeiten In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen (in Kabul, Herat, Mazar e-Sharif und Kandahar); alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung (LIB 13.11.2019, S. 15 und 209). 1.1.7.2 Rückkehrsituation Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (LIB vom 16.12.2020, S. 321). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen: Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit, sich darauf einzustellen, ist Hilfe von Hilfsorganisationen nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. Rückkehrhilfen sind in Form von Beratung und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag auch in Form von Unterstützung z.B. durch Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie in Form eines finanziellen Beitrags ausgestaltet. Die Höhe der Rückkehrhilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem „2-Phasen Modell“. Asylwerber im laufenden Verfahren I. Instanz erhalten 500 €, nach abgeschlossenen negativen Asylverfahren I. Instanz 250 €. Das Reintegrationsprojekt mit IOM Österreich, RESTART III, hat eine Laufzeit von 01.01.2020 bis 31.12.2022 und soll die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder erleichtern. Die Reintegrationsleistung umfasst 500 € Bargeldleistung und 2.800 € Sachleistung (z.B. Unterstützung bei Unternehmensgründungen, Aus- und Fortbildung). Bei Bedarf können zusätzlich auch Empfangsunterstützung, temporäre Unterkunft nach der Ankunft, Weiterreise am Zielort oder medizinische Unterstützung finanziert werden. Ferner steht Rückkehrern eine von der Europäischen Kommission finanzierte und von IOM Afghanistan umgesetzte „Post Arrival Reception Assistance“ zur Verfügung und inkludiert Unterstützung bei der Ankunft durch IOM Kabul, medizinische und psychosoziale Betreuung, Information und Beratung (u.a. Weitertransport zum Zielort, temporäre Unterkunft) und eine Barauszahlung in der Höhe von 140 € zur Deckung unmittelbarer Bedürfnisse (Bundesministerium für Inneres „Afghanistan – Rückkehrhilfen und Reintegrationsunterstützung“ von November 2020 und LIB 16.12.2020, S. 325ff.).Rückkehrhilfen sind in Form von Beratung und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag auch in Form von Unterstützung z.B. durch Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie in Form eines finanziellen Beitrags ausgestaltet. Die Höhe der Rückkehrhilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem „2-Phasen Modell“. Asylwerber im laufenden Verfahren römisch eins. Instanz erhalten 500 €, nach abgeschlossenen negativen Asylverfahren römisch eins. Instanz 250 €. Das Reintegrationsprojekt mit IOM Österreich, RESTART römisch drei, hat eine Laufzeit von 01.01.2020 bis 31.12.2022 und soll die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder erleichtern. Die Reintegrationsleistung umfasst 500 € Bargeldleistung und 2.800 € Sachleistung (z.B. Unterstützung bei Unternehmensgründungen, Aus- und Fortbildung). Bei Bedarf können zusätzlich auch Empfangsunterstützung, temporäre Unterkunft nach der Ankunft, Weiterreise am Zielort oder medizinische Unterstützung finanziert werden. Ferner steht Rückkehrern eine von der Europäischen Kommission finanzierte und von IOM Afghanistan umgesetzte „Post Arrival Reception Assistance“ zur Verfügung und inkludiert Unterstützung bei der Ankunft durch IOM Kabul, medizinische und psychosoziale Betreuung, Information und Beratung (u.a. Weitertransport zum Zielort, temporäre Unterkunft) und eine Barauszahlung in der Höhe von 140 € zur Deckung unmittelbarer Bedürfnisse (Bundesministerium für Inneres „Afghanistan – Rückkehrhilfen und Reintegrationsunterstützung“ von November 2020 und LIB 16.12.2020, S. 325ff.). 1.1.7.3 Soziale Verhältnisse für Rückkehrer Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein: Über sie können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB vom 16.12.2020, S. 322). Rückkehrer aus Europa und anderen Regionen der Welt werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Gleichzeitig hängt ihnen insbesondere innerhalb ihrer Familien oftmals der Makel des Scheiterns an. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.7.2020 idF 14.1.2021, S. 24). Es gibt Fälle zwangsrückgeführter Afghanen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt wurden, „verwestlicht“ und damit unislamisch zu sein, und die verdächtigt wurden, ein Spion zu sein. Auch wird geglaubt, Rückkehrer aus Europa wären reich und würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 16.12.2020, S. 323). Dass afghanische Rückkehrer aufgrund einer wahrgenommenen „Verwestlichung“ mit Misstrauen konfrontiert sind, betrifft nicht alle Rückkehrer, da es so viele Afghanen gibt, die einmal Flüchtlinge gewesen sind. Es kommt aber mit gewisser Regelmäßigkeit vor und betrifft insbesondere schiitische Hazara, die bereits von vielen nicht als „echte Muslime“ angesehen werden (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 15.6.2020, S. 17).Rückkehrer aus Europa und anderen Regionen der Welt werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Gleichzeitig hängt ihnen insbesondere innerhalb ihrer Familien oftmals der Makel des Scheiterns an. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.7.2020 in der Fassung 14.1.2021, S. 24). Es gibt Fälle zwangsrückgeführter Afghanen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt wurden, „verwestlicht“ und damit unislamisch zu sein, und die verdächtigt wurden, ein Spion zu sein. Auch wird geglaubt, Rückkehrer aus Europa wären reich und würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 16.12.2020, S. 323). Dass afghanische Rückkehrer aufgrund einer wahrgenommenen „Verwestlichung“ mit Misstrauen konfrontiert sind, betrifft nicht alle Rückkehrer, da es so viele Afghanen gibt, die einmal Flüchtlinge gewesen sind. Es kommt aber mit gewisser Regelmäßigkeit vor und betrifft insbesondere schiitische Hazara, die bereits von vielen nicht als „echte Muslime“ angesehen werden (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 15.6.2020, S. 17). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB 16.12.2020, S. 323f.). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (ca. € 0,35) bis 100 Afghani (ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO Guidance 2019 S. 133). 1.1.7.4 Gesundheitsversorgung Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung findet kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufwies (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.12.2020 idF 14.1.2021, S. 23). Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung findet kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufwies (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.12.2020 in der Fassung 14.1.2021, S. 23). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinz-Level ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet, und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinz-Level oder höher vorgenommen werden; auf Distriktsebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB 16.12.2020, S. 310f.). Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden – genauso wie Kranke und Alte – gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. In der staatlichen Klinik in Kabul existieren 14 Betten zur stationären Behandlung. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. Patienten werden bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und unter anderem bei folgenden Organisationen behandelt werden: bei International Psychosocial Organisation (IPSO) Kabul, Medica Afghanistan und PARSA Afghanistan. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae mental hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim private hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan weiterhin hoch stigmatisiert, obwohl Schätzungen zufolge 50% der Bevölkerung psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung zeigen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychisch Erkrankte sind oftmals einer gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt (LIB 16.12.2020, S. 318 f.). Viele Menschen in Afghanistan haben konfliktbedingt keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Behandlung von Traumata gilt als einer der wesentlichsten Mängel im öffentlichen Gesundheitswesen Afghanistans. Medizinische Einrichtungen werden zunehmend zum Ziel militärischer Angriffe (ACCORD Themendossier zur Sicherheits- und sozioökonomischen Lage in Herat und Masar-e Sharif vom 16.10.2020). 1.1.7.5 COVID-19-Pandemie in Afghanistan Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden am am 19.2.2021 in Afghanistan 17 neuinfizierte Personen, insgesamt 55.557 COVID-19-infizierte Personen und 2.430 aufgrund dieses Virus verstorbene Personen offiziell bestätigt (www.who.int/countries/afgh vom 19.2.2021). Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). (LIB 16.12.2020, S. 12). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat, wie während der Dürre von
- In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe, wie Öl, deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Verfügbare Indikatoren zeigen Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen weiter verschärft. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB 16.12.2020, S. 13f.). Exkurs: Konversion zum Christentum Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (LIB 16.12.2020, S. 253f.). Exkurs: UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 und EASO Country Guidance Afghanistan vom Dezember 2020 zu internen Schutzalternativen in afghanischen Städten: UNHCR stellt fest, dass gerade Zivilisten, die in städtischen Gebieten ihren tagtäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer dieser Gewalt zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe, sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen. UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist (UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018). Afghanische Staatsangehörige, die über einen längeren Zeitraum außerhalb des Landes gelebt haben, verfügen möglicherweise nicht über die zur Deckung grundlegender existenzieller Bedürfnisse erforderlichen Ortskenntnisse, die durch ein bestehendes Unterstützungsnetzwerk vermittelt werden könnten. Zu berücksichtigen ist der persönliche Hintergrund des Rückkehrers, einschließlich seine Bildungs- und Berufserfahrung und seine Verbindungen sowie seine Erfahrung, allein außerhalb Afghanistans zu leben. Für Rückkehrer, die über einen sehr langen Zeitraum außerhalb Afghanistans gelebt haben oder gar dort geboren wurden, ist eine innerstaatliche Schutzalternative möglicherweise nicht begründbar, wenn sie nicht über ein Unterstützungsnetzwerk verfügen, das ihnen den Zugang zu Grundnahrungsmitteln erleichtert (EASO Country Guidance Afghanistan 2020, S. 176). 1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen: 1.2.1 Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe und bekennt sich zum schiitischen Glauben. In Afghanistan leben zwei Tanten und ein Onkel (jeweils) väterlicherseits. Von seinen beiden volljährigen Schwestern lebt eine in Mazar-e Sharif und die andere in Kabul. Sein ebenfalls volljähriger Bruder lebt in der Türkei. Der Aufenthaltsort seiner Eltern ist nicht feststellbar. Seine Ex-Ehefrau, von der er geschieden ist, lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern im Alter von etwa 9 und 12 Jahren in Kabul. Wegen der gemeinsamen Kinder besteht nach wie vor Kontakt zu seiner ersten Frau. Seine zweite Ehefrau, die der Beschwerdeführer ausschließlich nach islamischem Recht geheiratet hat, lebt in Indien mit der gemeinsamen etwa fünfjährigen Tochter. In Österreich lebt ein Onkel sowie eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits. Weitere Onkeln bzw. Tanten mütterlicherseits bzw. väterlicherseits leben in den USA, in Australien, Frankreich sowie in Deutschland. In Österreich hat der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes einen relativ großen Freundeskreis unterschiedlicher Nationalitäten erworben. Er engagierte sich bis zuletzt in verschiedenen Bereichen ehrenamtlich, u.a. bei einem Umwelt- und Sozialverein, spricht die deutsche Sprache ausgezeichnet und ist derzeit als Gemüse- und Obstlieferant tätig. Er ist schon seit Beginn 2019 selbsterhaltungsfähig und wohnt in einer eigenen Mietwohnung, die ein österreichischer Freund und Geschäftspartner an ihn vermietet. Für die Zukunft plant er mit seiner gerade gegründeten Kommanditgesellschaft einen Gastronomiebetrieb. Der Beschwerdeführer leidet unter Rückenbeschwerden, die eine Belastung durch das Heben schwerer Gegenstände einschränkt. 1.2.2 Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren, wuchs zunächst in Mazar-e Sharif auf, wo er auch die Schule besuchte und danach in einer Apotheke mit seinem Bruder arbeitete. In der Folge übersiedelte er mit seinem Bruder nach Kabul, arbeitete dort (teils zusammen mit seinem Bruder, teils zusammen mit seinem Schwager) in einem Kleidungsgeschäft, bevor er sich selbständig machte und (teilweise mit seinem Bruder) mehrere eigene Kleidungsgeschäft eröffnete. Im Zeitraum 2012 bzw. 2013 eröffnete der Beschwerdeführer im XXXX , einem Einkaufszentrum, ein „ XXXX “, das – ähnlich wie ein „Geisterhaus“ in einem Vergnügungspark – zu Unterhaltungszwecken einen Parcours mit Hindernissen bot, die im Dunkeln überwunden werden mussten. Ein ähnliches Haus hatte der Beschwerdeführer in Indien in einer Shopping Mall gesehen und dazu inspiriert, erstmals in Afghanistan ein derartiges „ XXXX “ zu eröffnen. Nach rund 6 bis 8 Monaten musste dieses „ XXXX “ einem Umbau des XXXX weichen. Danach eröffnete er mit einem Freund erneut im XXXX ein Tattoo-Studio, das etwa ein halbes Jahr später von der afghanischen Polizei nach einer Anzeige geschlossen wurde, da nicht nur temporäre sondern auch permanente Tattoos gestochen worden waren. Sein Freund und der Beschwerdeführer wurden vorübergehend festgenommen und gegen Zahlung eines Geldbetrages wieder freigelassen.Im Zeitraum 2012 bzw. 2013 eröffnete der Beschwerdeführer im römisch 40 , einem Einkaufszentrum, ein „ römisch 40 “, das – ähnlich wie ein „Geisterhaus“ in einem Vergnügungspark – zu Unterhaltungszwecken einen Parcours mit Hindernissen bot, die im Dunkeln überwunden werden mussten. Ein ähnliches Haus hatte der Beschwerdeführer in Indien in einer Shopping Mall gesehen und dazu inspiriert, erstmals in Afghanistan ein derartiges „ römisch 40 “ zu eröffnen. Nach rund 6 bis 8 Monaten musste dieses „ römisch 40 “ einem Umbau des römisch 40 weichen. Danach eröffnete er mit einem Freund erneut im römisch 40 ein Tattoo-Studio, das etwa ein halbes Jahr später von der afghanischen Polizei nach einer Anzeige geschlossen wurde, da nicht nur temporäre sondern auch permanente Tattoos gestochen worden waren. Sein Freund und der Beschwerdeführer wurden vorübergehend festgenommen und gegen Zahlung eines Geldbetrages wieder freigelassen. In weiterer Folge eröffnete der Beschwerdeführer auf 700 m² Fläche ein Fitness-Center mit einem angeschlossenen Billard-Club samt Bar-Bereich zur Konsumation von Getränken. Im Jahr 2015 eröffnete der Beschwerdeführer im XXXX neuerlich ein „ XXXX “ (zusammen mit einem als „Lachhaus“ bezeichneten Spiegelkabinett), das er zusammen mit einem einem afghanischen Unternehmen und der Gemeinde Kabul errichtet hatte. Am 28.6.2015 brannte das „ XXXX “ wegen einer defekten Stromleitung vollständig ab. Im Rahmen einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag verpflichtete sich der Beschwerdeführer gegenüber dem afghanischen Unternehmen, das „ XXXX “ bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wiedererrichtet zu haben. Diese Zusatzvereinbarung enthält ferner das Verbot, weiblichen Personen den Zutritt zum „ XXXX “ zu gestatten. Ferner verpflichtete sich der Beschwerdeführer, dass sämtliche Aktivitäten den islamischen und staatlichen Gesetzen entsprechen. Am 2.8.2015 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan.In weiterer Folge eröffnete der Beschwerdeführer auf 700 m² Fläche ein Fitness-Center mit einem angeschlossenen Billard-Club samt Bar-Bereich zur Konsumation von Getränken. Im Jahr 2015 eröffnete der Beschwerdeführer im römisch 40 neuerlich ein „ römisch 40 “ (zusammen mit einem als „Lachhaus“ bezeichneten Spiegelkabinett), das er zusammen mit einem einem afghanischen Unternehmen und der Gemeinde Kabul errichtet hatte. Am 28.6.2015 brannte das „ römisch 40 “ wegen einer defekten Stromleitung vollständig ab. Im Rahmen einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag verpflichtete sich der Beschwerdeführer gegenüber dem afghanischen Unternehmen, das „ römisch 40 “ bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wiedererrichtet zu haben. Diese Zusatzvereinbarung enthält ferner das Verbot, weiblichen Personen den Zutritt zum „ römisch 40 “ zu gestatten. Ferner verpflichtete sich der Beschwerdeführer, dass sämtliche Aktivitäten den islamischen und staatlichen Gesetzen entsprechen. Am 2.8.2015 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan. Das Datum auf den vom Beschwerdeführer als „Drohbriefe der Taliban“ vorgelegten Schreiben entspricht dem offiziellen afghanischen Sonnenkalender und nicht dem von den Taliban während ihrer Herrschaft bis 2001 eingeführten Mondkalender. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise aus Afghanistan nicht von den Taliban bedroht bzw. verfolgt. Sein Vater wurde von den Taliban nicht misshandelt. In Kabul werden derzeit zwei „ XXXX “ geführt. Der Beschwerdeführer trägt Tätowierungen auf den Armen, wobei ein christliches Kreuz nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner individuellen und konkreten (sowie wahrscheinlichen) Verfolgung ausgesetzt.Das Datum auf den vom Beschwerdeführer als „Drohbriefe der Taliban“ vorgelegten Schreiben entspricht dem offiziellen afghanischen Sonnenkalender und nicht dem von den Taliban während ihrer Herrschaft bis 2001 eingeführten Mondkalender. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise aus Afghanistan nicht von den Taliban bedroht bzw. verfolgt. Sein Vater wurde von den Taliban nicht misshandelt. In Kabul werden derzeit zwei „ römisch 40 “ geführt. Der Beschwerdeführer trägt Tätowierungen auf den Armen, wobei ein christliches Kreuz nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner individuellen und konkreten (sowie wahrscheinlichen) Verfolgung ausgesetzt. 1.2.3 Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückführung in die – über die jeweiligen Flughäfen gut erreichbaren – Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden, sich Beziehungen zu dort wohnhaften und mit der dortigen Gesellschaft vertrauten Personen aufzubauen und hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist in einem afghanischen Familienverband in Kabul bzw. Mazar-e Sharif aufgewachsen und daher mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, in dem er auch bis vor seiner Reise nach Österreich gelebt hat, vertraut. Er könnte seinen Unterhalt selbst bestreiten.
- Beweiswürdigung: 2.1 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basiert auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen und gewährleistet einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ihre Richtigkeit wurde auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte, die sowohl von staatlichen Stellen als auch von renommierten Nichtregierungsorganisationen stammen, zu zweifeln. Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basiert auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen und gewährleistet einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ihre Richtigkeit wurde auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte, die sowohl von staatlichen Stellen als auch von renommierten Nichtregierungsorganisationen stammen, zu zweifeln. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: 2.2.
- Die Feststellungen zur Nationalität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Ausbildung, seiner gesundheitlichen Verfassung, zu seinen familiären Verhältnissen und dem Aufenthaltsort seiner Verwandten sowie seinem Kontakt zu ihnen gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers (S. 5f. der Verhandlungsniederschrift). Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan (AS 175). Dass – entgegen seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung – nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Eltern und seinem Bruder hat, beruht auf dem Umstand, dass bei den Schilderungen des Beschwerdeführers über sein Verhältnis zu seinen Eltern und seinem Bruder Ungereimtheiten aufgetreten sind (siehe dazu unten 2.2.2.3), wobei überdies ein zurückhaltendes Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu den Aufenthaltsorten seiner Verwandtschaft in und außerhalb Afghanistans zu bemerken war (S. 5f. der Verhandlungsniederschrift). Die Feststellungen hinsichtlich seiner Lebenssituation in Österreich gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die er teilweise auch mit Unterlagen nachgewiesen hat (siehe auch den GVS-Auszug im Akt). Das erkennende Gericht sah sich nicht veranlasst, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden zu zweifeln. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit gründet auf einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug. 2.2.2 Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan beruhen auf seinen Angaben, die er teilweise auch mit Unterlagen, Mietverträgen und Fotos nachweisen konnte. Als Ursache des Brandes des „ XXXX “ wurde in der vorgelegten Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag eine defekte Stromleitung genannt. Dass der Beschwerdeführer dieses „ XXXX “ gemeinsam mit einem afghanischen Unternehmen und der Gemeinde Kabul errichtet und in Betrieb genommen hat, gründet ebenfalls auf der Zusatzvereinbarung. Die Feststellung, dass es derzeit in Kabul zwei „ XXXX “ gibt, beruht auf der Recherche des länderkundigen Sachverständigen, die er mithilfe von Mitarbeitern vor Ort durchgeführt hat und die auch insofern vom Beschwerdeführer bestätigt wurde (S. 18 der Verhandlungsniederschrift). Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er von den Taliban bedroht und der Brand des „ XXXX “ im Juni 2015 von den Taliban gelegt sowie sein Vater wegen ihm von den Taliban misshandelt wurde, konnte aus folgenden Erwägungen nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden:2.2.2 Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan beruhen auf seinen Angaben, die er teilweise auch mit Unterlagen, Mietverträgen und Fotos nachweisen konnte. Als Ursache des Brandes des „ römisch 40 “ wurde in der vorgelegten Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag eine defekte Stromleitung genannt. Dass der Beschwerdeführer dieses „ römisch 40 “ gemeinsam mit einem afghanischen Unternehmen und der Gemeinde Kabul errichtet und in Betrieb genommen hat, gründet ebenfalls auf der Zusatzvereinbarung. Die Feststellung, dass es derzeit in Kabul zwei „ römisch 40 “ gibt, beruht auf der Recherche des länderkundigen Sachverständigen, die er mithilfe von Mitarbeitern vor Ort durchgeführt hat und die auch insofern vom Beschwerdeführer bestätigt wurde (S. 18 der Verhandlungsniederschrift). Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er von den Taliban bedroht und der Brand des „ römisch 40 “ im Juni 2015 von den Taliban gelegt sowie sein Vater wegen ihm von den Taliban misshandelt wurde, konnte aus folgenden Erwägungen nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden: 2.2.2.1 Seiner Verpflichtung zur Mitwirkung am Asylverfahren ist der Beschwerdeführer insbesondere durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen zum Beweis für sein Vorbringen nachgekommen. Was die Echtheit der als „Drohbriefe der Taliban“ vorgelegten Schreiben anbelangt, hat der länderkundige Sachverständige in der Beschwerdeverhandlung in dieser Hinsicht Zweifel geäußert und die Ansicht vertreten, dass die Taliban bei der Datierung ihrer Drohbriefe für gewöhnlich den islamischen Mondkalender und nicht – wie auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben anhand des Datums ersichtlich – den offiziellen Sonnenkalender verwenden (S. 18 und 21 der Verhandlungsniederschrift). Es wird nicht übersehen, dass der Sachverständige zu diesem Thema kein Gutachten iSd § 52 AVG erstattet und sich bei seiner Aussage auf keine konkrete Quelle gestützt hat, weshalb nicht ausgeschlossen wird, dass sich die Taliban in einem Drohbrief auch des offiziellen Sonnenkalenders bedient haben. Dennoch kann mangels näherer Überprüfbarkeit der Authentizität nicht zwangsläufig von der Echtheit vorgelegter Warnbriefe ausgegangen werden. Durch die Minderung des Beweiswerts solcher Schreiben kommt der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Plausibilität und Schlüssigkeit seiner Angaben maßgebliche Bedeutung zu.2.2.2.1 Seiner Verpflichtung zur Mitwirkung am Asylverfahren ist der Beschwerdeführer insbesondere durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen zum Beweis für sein Vorbringen nachgekommen. Was die Echtheit der als „Drohbriefe der Taliban“ vorgelegten Schreiben anbelangt, hat der länderkundige Sachverständige in der Beschwerdeverhandlung in dieser Hinsicht Zweifel geäußert und die Ansicht vertreten, dass die Taliban bei der Datierung ihrer Drohbriefe für gewöhnlich den islamischen Mondkalender und nicht – wie auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben anhand des Datums ersichtlich – den offiziellen Sonnenkalender verwenden (S. 18 und 21 der Verhandlungsniederschrift). Es wird nicht übersehen, dass der Sachverständige zu diesem Thema kein Gutachten iSd Paragraph 52, AVG erstattet und sich bei seiner Aussage auf keine konkrete Quelle gestützt hat, weshalb nicht ausgeschlossen wird, dass sich die Taliban in einem Drohbrief auch des offiziellen Sonnenkalenders bedient haben. Dennoch kann mangels näherer Überprüfbarkeit der Authentizität nicht zwangsläufig von der Echtheit vorgelegter Warnbriefe ausgegangen werden. Durch die Minderung des Beweiswerts solcher Schreiben kommt der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Plausibilität und Schlüssigkeit seiner Angaben maßgebliche Bedeutung zu. 2.2.2.2 Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers erscheinen bereits in ihrem Kern, nämlich hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban, unplausibel und nicht nachvollziehbar: So erklärte der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren, dass die Taliban ihn wegen des Betriebs eines „ XXXX “, das sowohl von Männern als auch von Frauen besucht werden konnte, verfolgt hätten (AS 158). Bemerkenswert ist dabei der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemäß der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag nach dem Brand des „ XXXX “ verpflichtet hatte, Frauen und Kindern den Zutritt nicht zu gestatten, sodass – die vertragliche Einhaltung dieser Klausel vorausgesetzt – der Grund für die anhaltende Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban weggefallen wäre. In der Verhandlung auf diesen Umstand angesprochen, betonte der Beschwerdeführer, die anhaltende Verfolgung ebenfalls nicht nachvollziehen zu können, da er sich „an die Regeln“ gehalten habe (S. 14 der Verhandlungsniederschrift). Während der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren noch behauptet hatte, dass er dieses vertragliche Verbot nicht eingehalten habe (AS 159), legte er dies in der Beschwerdeverhandlung so nicht dar, sondern vertrat die Ansicht, dass die Taliban grundsätzlich gegen die Idee des „ XXXX “ gewesen seien und insbesondere ältere Menschen „eigentlich allgemein gegen Freizeitparks“ gewesen seien (S. 14 der Verhandlungsniederschrift). Selbst wenn man von einem Missverständnis ausginge und hier keine Änderung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers annehmen würde, spricht gegen die Darstellung des Beschwerdeführers Folgendes: Wäre tatsächlich durch den Zutritt von Frauen und Männern zum „ XXXX “ der „Verdacht“ des Ereignisses „unsittlicher“ Geschehnisse (im Sinne der stark religiös bestimmten afghanischen Verhältnisse) aufgekommen (begünstigt durch die Dunkelheit im Raum – siehe S. 24 der Verhandlungsniederschrift), dann wäre schon das Einschreiten der afghanischen Behörden zwangsläufige Folge gewesen, wobei in diesem Fall auch nicht angenommen werden könnte, dass nach dem Brand des „ XXXX “ eine Wiedererrichtung dieses Geschäfts behördlich zugelassen worden wäre. Dies gilt auch für die in der Beschwerdeverhandlung erörterte Frage, ob der bloße geschlechterneutrale Zutritt zum „ XXXX “ den Vorwurf der Gestattung von Prostitution nach sich gezogen und die Aufmerksamkeit der Taliban auf das Geschäft des Beschwerdeführers gelenkt haben könnte (S. 24 der Verhandlungsniederschrift): Auch in diesem Fall hätten die Behörden bei Kenntniserlangung solcher Vorwürfe das „ XXXX “ noch vor seinem Brand unter gleichzeitiger Einleitung strafbehördlicher Verfolgungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer geschlossen – und nicht eine rasche Wiederrichtung nach dem Brand erlaubt (siehe auch die Zusatzvereinbarung mit Regelungen über die Wiedereröffnung).2.2.2.2 Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers erscheinen bereits in ihrem Kern, nämlich hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban, unplausibel und nicht nachvollziehbar: So erklärte der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren, dass die Taliban ihn wegen des Betriebs eines „ römisch 40 “, das sowohl von Männern als auch von Frauen besucht werden konnte, verfolgt hätten (AS 158). Bemerkenswert ist dabei der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemäß der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag nach dem Brand des „ römisch 40 “ verpflichtet hatte, Frauen und Kindern den Zutritt nicht zu gestatten, sodass – die vertragliche Einhaltung dieser Klausel vorausgesetzt – der Grund für die anhaltende Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban weggefallen wäre. In der Verhandlung auf diesen Umstand angesprochen, betonte der Beschwerdeführer, die anhaltende Verfolgung ebenfalls nicht nachvollziehen zu können, da er sich „an die Regeln“ gehalten habe (S. 14 der Verhandlungsniederschrift). Während der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren noch behauptet hatte, dass er dieses vertragliche Verbot nicht eingehalten habe (AS 159), legte er dies in der Beschwerdeverhandlung so nicht dar, sondern vertrat die Ansicht, dass die Taliban grundsätzlich gegen die Idee des „ römisch 40 “ gewesen seien und insbesondere ältere Menschen „eigentlich allgemein gegen Freizeitparks“ gewesen seien (S. 14 der Verhandlungsniederschrift). Selbst wenn man von einem Missverständnis ausginge und hier keine Änderung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers annehmen würde, spricht gegen die Darstellung des Beschwerdeführers Folgendes: Wäre tatsächlich durch den Zutritt von Frauen und Männern zum „ römisch 40 “ der „Verdacht“ des Ereignisses „unsittlicher“ Geschehnisse (im Sinne der stark religiös bestimmten afghanischen Verhältnisse) aufgekommen (begünstigt durch die Dunkelheit im Raum – siehe S. 24 der Verhandlungsniederschrift), dann wäre schon das Einschreiten der afghanischen Behörden zwangsläufige Folge gewesen, wobei in diesem Fall auch nicht angenommen werden könnte, dass nach dem Brand des „ römisch 40 “ eine Wiedererrichtung dieses Geschäfts behördlich zugelassen worden wäre. Dies gilt auch für die in der Beschwerdeverhandlung erörterte Frage, ob der bloße geschlechterneutrale Zutritt zum „ römisch 40 “ den Vorwurf der Gestattung von Prostitution nach sich gezogen und die Aufmerksamkeit der Taliban auf das Geschäft des Beschwerdeführers gelenkt haben könnte (S. 24 der Verhandlungsniederschrift): Auch in diesem Fall hätten die Behörden bei Kenntniserlangung solcher Vorwürfe das „ römisch 40 “ noch vor seinem Brand unter gleichzeitiger Einleitung strafbehördlicher Verfolgungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer geschlossen – und nicht eine rasche Wiederrichtung nach dem Brand erlaubt (siehe auch die Zusatzvereinbarung mit Regelungen über die Wiedereröffnung). Doch auch unabhängig von diesem Aspekt bestehen weitere Ungereimtheiten, die in der Beschwerdeverhandlung nicht aufgeklärt werden konnten: So liegt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Verhältnisse keineswegs nahe, dass der Beschwerdeführer sofort nicht nur die Stadt, sondern gleich auch Afghanistan verließ. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer neben dem „ XXXX “ auch ein florierendes Fitnessstudio mit einem Billardclub betrieb, das er – so seine Darstellung – von einem Tag auf den anderen verlassen habe (S. 16 der Verhandlungsniederschrift). Soweit der Beschwerdeführer bei der Frage nach der Entscheidung, das Land zu verlassen, u.a. auf seinen Bruder verwies, vermag dies nicht zu überzeugen (S. 16 der Verhandlungsniederschrift: „… hat mein Bruder mir mitgeteilt, dass ich mit meiner Meinung, meinen Ideen und mit meinem Style dort in Afghanistan keinen Platz haben würde.“). Doch auch unabhängig von diesem Aspekt bestehen weitere Ungereimtheiten, die in der Beschwerdeverhandlung nicht aufgeklärt werden konnten: So liegt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Verhältnisse keineswegs nahe, dass der Beschwerdeführer sofort nicht nur die Stadt, sondern gleich auch Afghanistan verließ. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer neben dem „ römisch 40 “ auch ein florierendes Fitnessstudio mit einem Billardclub betrieb, das er – so seine Darstellung – von einem Tag auf den anderen verlassen habe (S. 16 der Verhandlungsniederschrift). Soweit der Beschwerdeführer bei der Frage nach der Entscheidung, das Land zu verlassen, u.a. auf seinen Bruder verwies, vermag dies nicht zu überzeugen (S. 16 der Verhandlungsniederschrift: „… hat mein Bruder mir mitgeteilt, dass ich mit meiner Meinung, meinen Ideen und mit meinem Style dort in Afghanistan keinen Platz haben würde.“). 2.2.2.3 Überdies verwickelte sich der Beschwerdeführer gerade im Zusammenhang mit dem Verhältnis zu seinen Eltern in beträchtliche Widersprüche, wenn er in der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass sein Vater ihn verstoßen habe und ihm gesagt worden sei, dass er mit der Familie keinen Kontakt aufnehmen dürfe (S. 5 der Verhandlungsniederschrift: „… weil, als ich aus Afghanistan ausreiste, mein Bruder mir sagte, dass ich nach meiner Ausreise aus Afghanistan mit ihnen keinen Kontakt mehr aufnehmen soll.“ vgl. ferner S. 15 der Verhandlungsniederschrift), wogegen der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch erklärt hatte, auch nach der Ausreise regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter und zu seinem Bruder zu haben und sich mit ihnen sehr gut verstehe (AS 174: „Verstehen Sie sich mit ihnen gut? – Ja, sehr gut.“). Mit dem guten Einvernehmen zu seinem Bruder und seiner Mutter kontrastiert auch die Darstellung in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig massive Konflikte wegen seiner progressiven Lebenseinstellung innerhalb der Familie gehabt habe (S. 15 der Verhandlungsniederschrift: „Sie hatten, abgesehen von den Bekleidungsgeschäften, die ich geführt habe, gegen alles, was ich getan habe, etwas. Es entsprach nichts von dem, was ich getan habe, ihren Vorstellungen.“). Auf den Vorhalt des Rechercheergebnisses des Sachverständigen, wonach drei „ XXXX “ in Kabul existieren, bestätigte der Beschwerdeführer einerseits spontan, dass zwei davon ihm gehörten, und korrigierte das Rechercheergebnis insofern, als das dritte „ XXXX “ ein 3-D-Kino sei (S. 18 der Verhandlungsschrift), um andererseits zu betonen, nichts über das von ihm verlassene „ XXXX “ zu wissen (S. 19 der Verhandlungsniederschrift).2.2.2.3 Überdies verwickelte sich der Beschwerdeführer gerade im Zusammenhang mit dem Verhältnis zu seinen Eltern in beträchtliche Widersprüche, wenn er in der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass sein Vater ihn verstoßen habe und ihm gesagt worden sei, dass er mit der Familie keinen Kontakt aufnehmen dürfe (S. 5 der Verhandlungsniederschrift: „… weil, als ich aus Afghanistan ausreiste, mein Bruder mir sagte, dass ich nach meiner Ausreise aus Afghanistan mit ihnen keinen Kontakt mehr aufnehmen soll.“ vergleiche ferner S. 15 der Verhandlungsniederschrift), wogegen der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch erklärt hatte, auch nach der Ausreise regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter und zu seinem Bruder zu haben und sich mit ihnen sehr gut verstehe (AS 174: „Verstehen Sie sich mit ihnen gut? – Ja, sehr gut.“). Mit dem guten Einvernehmen zu seinem Bruder und seiner Mutter kontrastiert auch die Darstellung in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig massive Konflikte wegen seiner progressiven Lebenseinstellung innerhalb der Familie gehabt habe (S. 15 der Verhandlungsniederschrift: „Sie hatten, abgesehen von den Bekleidungsgeschäften, die ich geführt habe, gegen alles, was ich getan habe, etwas. Es entsprach nichts von dem, was ich getan habe, ihren Vorstellungen.“). Auf den Vorhalt des Rechercheergebnisses des Sachverständigen, wonach drei „ römisch 40 “ in Kabul existieren, bestätigte der Beschwerdeführer einerseits spontan, dass zwei davon ihm gehörten, und korrigierte das Rechercheergebnis insofern, als das dritte „ römisch 40 “ ein 3-D-Kino sei (S. 18 der Verhandlungsschrift), um andererseits zu betonen, nichts über das von ihm verlassene „ römisch 40 “ zu wissen (S. 19 der Verhandlungsniederschrift). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung seinen Umgang mit dem ersten Drohbrief der Taliban in einer Weise schilderte, die nicht den Eindruck erweckte, als hätte er die Geschehnisse selbst erlebt (S. 12 der Verhandlungsniederschrift: „ER: Was enthielt dieser Zettel für eine Botschaft? – BF: Das wurde in Paschtu verfasst. Als ich ihn dorthin gebracht habe, wurde gesagt, dass das eine Warnung sei. – ER: Wohin haben Sie ihn gebracht? – BF: Zur Polizei. – ER: Haben Sie Paschtu lesen können? – BF: Nein. – ER: Warum sind Sie dann zur Polizei gegangen? – BF: Ich habe den Zettel dem Parkbesitzer, der mit mir beteiligt ist, gebracht und ihn ihm gezeigt. Er sagte, dass wir diesen Zettel der Polizei zeigen sollen, weil er Paschtu lesen kann. – ER: Da wussten Sie, bevor Sie zur Polizei gegangen sind, nicht, was dieser Brief für einen Inhalt hatte? – BF: Ich habe Ihnen gesagt, dass, als ich den Zettel zum Parkinhaber gebracht habe, er ihn las und sagte, dass das eine Warnung wegen meiner Arbeit sei. Dann habe ich den Brief der Polizei gezeigt.“). Seine Erklärung, die Drohungen der Taliban nicht ernst genommen zu haben, sowie die Begründung dafür erschienen nicht überzeugend (S. 12 der Verhandlungsniederschrift: „BF: Ich möchte zuerst sagen, dass das Verhalten der Europäer und das Verhalten der Afghanen sehr unterschiedlich ist. Ein Mensch in meinem Alter oder in dem Alter, in dem ich damals war, nimmt so etwas nicht sehr ernst.“). Wie bereits oben angedeutet, können die als Drohbriefe der Taliban vorgelegten Schreiben nicht als gefälscht qualifiziert werden, doch hat die Reaktion des Beschwerdeführers auf den Vorhalt hinsichtlich des Datums in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls an der Glaubwürdigkeit der Angaben zweifeln lassen (S. 18 der Verhandlungsniederschrift: „Ich kann nur sagen, dass die Umstände für mich wichtig waren und die Geschehnisse, aber nicht, was jetzt auf diesen Drohbriefen steht.“). An der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers lässt auch sein Vorbringen über eine Verfolgung wegen seiner Tattoos zweifeln, das in einer Gesamtbetrachtung als asylzweckbezogen konstruiert erscheint (siehe dazu unten 2.2.2.4). Überhaupt stand der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers, den er in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, in einem auffälligen Kontrast zu seiner Mitwirkung am Verfahren, die sich aus der Vorlage zahlreicher Dokumente ableiten lässt. So gestaltete sich die Befragung in der Beschwerdeverhandlung mitunter als schwierig: Der Beschwerdeführer beantwortete manche Fragen ausweichend (siehe z.B. S. 5 und S. 7 der Verhandlungsniederschrift), betonte immer wieder auf Nachfrage, bestimmte Aspekte bereits vorhin gesagt zu haben (z.B. S. 7, 12, 15 der Verhandlungsniederschrift) und reagierte auf hinterfragende Vorhalte inadäquat (S. 14 der Verhandlungsniederschrift: „Das kann ich Ihnen nicht erklären, denn ich saß nicht mit den Taliban zusammen und habe das nicht mit ihnen diskutiert.“; S. 18 der Verhandlungsniederschrift [auf den Vorhalt des Datums auf den vorgelegten Warnbriefen der Taliban]: „Dazu sage ich, dass ich zu den Taliban gehen könnte und ihnen die Frage stellen könnte, warum sie diese Briefe mit dem Solar-Hijri-Kalender versehen [haben] und nicht mit dem islamischen Datum.“). Das Bundesverwaltungsgericht schließt keineswegs aus, dass Unstimmigkeiten, scheinbare Aussagedivergenzen oder Unschärfen auch durch Missverständnisse, Übersetzungsschwierigkeiten oder Nervosität in einer Beschwerdeverhandlung auftreten können. Im vorliegenden Fall lassen sich die im Laufe des Verfahrens zutage getretenen Unstimmigkeiten bzw. Ungereimtheiten sowie Widersprüche in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in der Verhandlung jedoch nicht anders erklären, als dass die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban nicht stattgefunden hat. Es musste daher im Dunkeln bleiben, welche Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ausschlaggebend waren; die Bedrohung durch die Taliban konnte als solche mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht festgestellt werden. Lediglich eventualiter wird festgehalten, dass selbst wenn man (– entgegen der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts –) das Verfolgungsszenario den Feststellungen zugrunde legen würde, eine Neuansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat für den Beschwerdeführer Verfolgungsfreiheit bedeuten würde: Auch bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe wäre nicht davon auszugehen, dass die (behauptetermaßen) verfolgungsauslösenden Umstände eine solche Priorisierung der Verfolgung des Beschwerdeführers bei den Taliban bewirkt haben, dass eine überregionale Verfolgung durch die Taliban auch noch Jahre nach den behaupteten Ereignissen als wahrscheinlich angenommen werden kann. 2.2.2.4 Was die behauptete Verfolgungsgefährdung wegen der Tätowierung des Beschwerdeführers anbelangt, war Folgendes zu erwägen: Soweit der Beschwerdeführer auf die Kritik und das Unverständnis seines Vaters verweist, stellt dies keine Verfolgung mit entsprechender Eingriffsintensität dar. Was eine die behauptete Verfolgung wegen eines als christliches Kreuz interpretierbaren Zeichens im Tattoo am Oberarm des Beschwerdeführers betrifft, ist zum Einen zu bemerken, dass ein christliches Kreuz am Oberarm nicht erkennbar war (AS 189). Die Frage, ob der Beschwerdeführer sich ein christliches Kreuz tätowieren lassen wollte, verneinte er (S. 19 der Verhandlungsniederschrift). Zum anderen ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer selbst – abgesehen von Bemerkungen im Fitnessstudio – keine ernsthaften Probleme in der Vergangenheit wegen dieses Tattoos vorgebracht hat (siehe S. 19 der Verhandlungsniederschrift: „Leute, die einmal in den Iran oder nach Pakistan gereist sind und die mein Fitnessstudio besucht haben, haben diese Bemerkung stets gemacht, das es sich hierbei um ein Kreuz handeln würde. Ich hätte es nur ein bisschen mit einem Schwung gemacht, um es zu vertuschen, sagten die Leute.“). Da seine Tätowierungen auch in der Vergangenheit zu keinen schwerwiegenden Problemen geführt haben (S. 19 der Verhandlungsniederschrift: „Ich habe schon vorhin erwähnt, dass ich von der Gesellschaft aufgrund des Tattoos und auch aufgrunddessen, dass ich an den religiösen Veranstaltungen nicht teilgenommen habe, immer Bemerkungen ertragen musste. Aber das war mir schlicht und ergreifend egal.“), kann – ohne weitere Hinweise oder Aspekte – nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dies in der Zukunft der Fall sein würde. Vor diesem Hintergrund kann die Erklärung des Beschwerdeführers, wegen des oben erwähnten Tattoos zu „100%“ einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, nur als prozesstaktisch gewertet werden (S. 19 der Verhandlungsniederschrift). 2.2.2.5 Dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der wiedergegebenen Länderberichte zu Kabul, Herat und Mazar-e Sharif und den festgestellten persönlichen Umständen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers: In einer Gesamtbetrachtung der Länderberichte wird zwar deutlich, dass die Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif angespannt ist, eine Versorgung mit Nahrung und Wasser in einem lebensnotwendigen Ausmaß jedoch möglich ist. Auch Wohnraum, Unterkünfte und Gesundheitseinrichtungen stehen – wenn auch nur begrenzt – den Länderfeststellungen zufolge zur Verfügung. Es kann den Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan insgesamt nicht entnommen werden, dass alleine der Umstand einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland einer Existenzsicherung (wenn auch nur auf geringer Stufe) in den oben genannten Städten entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in Afghanistan als Unternehmer gearbeitet und Geschäftsbeziehungen mit verschiedenen Personen entwickelt (siehe etwa die Kooperation mit seinem Schwager und seinem Bruder bei Kleidungsgeschäften, einem Freund beim Betrieb eines Tattoostudios oder das afghanische Unternehmen bei der Errichtung des „ XXXX “). Es kann davon ausgegangen werden, dass er einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, der auch seine Rückenbeschwerden nicht entgegenstehen, nachgehen können wird, um seinen Unterhalt zu bestreiten.2.2.2.5 Dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der wiedergegebenen Länderberichte zu Kabul, Herat und Mazar-e Sharif und den festgestellten persönlichen Umständen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers: In einer Gesamtbetrachtung der Länderberichte wird zwar deutlich, dass die Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif angespannt ist, eine Versorgung mit Nahrung und Wasser in einem lebensnotwendigen Ausmaß jedoch möglich ist. Auch Wohnraum, Unterkünfte und Gesundheitseinrichtungen stehen – wenn auch nur begrenzt – den Länderfeststellungen zufolge zur Verfügung. Es kann den Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan insgesamt nicht entnommen werden, dass alleine der Umstand einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland einer Existenzsicherung (wenn auch nur auf geringer Stufe) in den oben genannten Städten entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in Afghanistan als Unternehmer gearbeitet und Geschäftsbeziehungen mit verschiedenen Personen entwickelt (siehe etwa die Kooperation mit seinem Schwager und seinem Bruder bei Kleidungsgeschäften, einem Freund beim Betrieb eines Tattoostudios oder das afghanische Unternehmen bei der Errichtung des „ römisch 40 “). Es kann davon ausgegangen werden, dass er einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, der auch seine Rückenbeschwerden nicht entgegenstehen, nachgehen können wird, um seinen Unterhalt zu bestreiten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von de