Obsah (15)
Art. 133§ 50§ 51§ 74§ 6§ 27§ 28§ 29§ 20§ 17a§ 31§ 48§ 40§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW129 2230053-1 SpruchW129 2230053-1/2E, W129 2230053-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 12.03.2019, Dok.Nr.: 433849001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.05.2017 auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Studium Wirtschaftsrecht (Master) an der Wirtschaftsuniversität Wien bewilligt. Die Höhe der Studienbeihilfe betrug beginnend mit März 2019 monatlich 841,00 Euro. In der Begründung dieses Bescheides hieß es wörtlich ua.: "Hinweis: Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe kann trotz dieser Bewilligung wegfallen. Melden Sie deshalb sofort jeden Studienabbruch und Studienwechsel, einen Wechsel des Studienortes sowie den Abschluss des geförderten Studiums oder eines sonstigen Studiums."
- Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 13.08.2019, Dok.Nr.: 438603301, wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss mit Ende Juni 2019 erloschen ist und die seit Ende Juni 2019 bezogenen Beihilfen (Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss) in der Höhe von insgesamt 1.707,00 Euro zurückzuzahlen sind. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Juni 2019 die letzte Prüfung seines Studiums abgelegt und somit sein Studium abgeschlossen. Der Anspruch auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss sei daher
§ 50Abs. 1 Z 4 Stud
FG erloschen. Nach Erlöschen dieses Anspruchs seien dem Beschwerdeführer (auch) für die Monate Juli und August 2019 Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss angewiesen worden. Diese seien daher
§ 51Abs. 1 Z 3 Stud
FG zurückzuzahlen.2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 13.08.2019, Dok.Nr.: 438603301, wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss mit Ende Juni 2019 erloschen ist und die seit Ende Juni 2019 bezogenen Beihilfen (Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss) in der Höhe von insgesamt 1.707,00 Euro zurückzuzahlen sind. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Juni 2019 die letzte Prüfung seines Studiums abgelegt und somit sein Studium abgeschlossen. Der Anspruch auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss sei daher
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG erloschen. Nach Erlöschen dieses Anspruchs seien dem Beschwerdeführer (auch) für die Monate Juli und August 2019 Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss angewiesen worden. Diese seien daher
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG zurückzuzahlen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2019, eingelangt am 27.08.2019, das Rechtsmittel der Vorstellung. In dieser führte er zusammenfassend aus, dass der Tag an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht relevant für den Tag des Studienabschlusses sein kann.
§ 74
Abs 1 und 4 UG seien Prüfungen innerhalb von vier Wochen ab Erbringung der Leistung zu beurteilen. Diese Beurteilung sei durch ein (Sammel-)Zeugnis zu beurkunden. Daher könne nur der Tag, an dem die positive Beurteilung der letzten Studienplanleistung bestandskräftig sei, als Tag des Studienabschlusses angesehen werden. Dem Beschwerdeführer sei die positive Note am 16.07.2019 bekannt gegeben worden. Die Studienbeihilfe und der Fahrtkostenzuschuss für den Monat Juli 2019 seien daher rechtmäßig bezogen worden. Die Rückforderung sei zu Unrecht erfolgt. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2019, eingelangt am 27.08.2019, das Rechtsmittel der Vorstellung. In dieser führte er zusammenfassend aus, dass der Tag an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht relevant für den Tag des Studienabschlusses sein kann.
Paragraph 74, Absatz eins und 4 UG seien Prüfungen innerhalb von vier Wochen ab Erbringung der Leistung zu beurteilen. Diese Beurteilung sei durch ein (Sammel-)Zeugnis zu beurkunden. Daher könne nur der Tag, an dem die positive Beurteilung der letzten Studienplanleistung bestandskräftig sei, als Tag des Studienabschlusses angesehen werden. Dem Beschwerdeführer sei die positive Note am 16.07.2019 bekannt gegeben worden. Die Studienbeihilfe und der Fahrtkostenzuschuss für den Monat Juli 2019 seien daher rechtmäßig bezogen worden. Die Rückforderung sei zu Unrecht erfolgt.
- Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 15.10.2019, Dok.Nr.: 443394601 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 13.08.2019 bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung/Beurteilung des Studiums, für das der Beschwerdeführer Studienbeihilfe bezogen hat, habe mit der Beurteilung seiner letzten Prüfung am 18.06.2019 stattgefunden. Nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes trete dadurch zwingend mit Ende Juni 2019 das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe kraft Gesetzes ein. Maßgeblich für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe sei ausschließlich das Datum der letzten Prüfungsleistung/Beurteilung. Weder das Ausstellungsdatum des Bescheides, noch der Zeitpunkt, mit welchem das Ergebnis der Beurteilung tatsächlich bekannt gemacht wurde, sei für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe zu berücksichtigen. Für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe sei nicht relevant, ob die letzte Prüfung mündlich oder schriftlich abgelegt worden sei.
- Am 29.10.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gegen die Vorstellungsvorentscheidung vom 15.10.2019 ein und führte aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen würde, dass es nicht von Relevanz wäre, ob die letzte Prüfung mündlich oder schriftlich abgelegt worden sei.
- Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 15.01.2020, Dok.Nr.: 448268101, wurde dem Vorlageantrag keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Bescheid vom 13.08.2019 abgeändert wird und der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende Juni 2019 erloschen ist und die seit Ende Juni 2019 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 1.682,00 Euro zurückzuzahlen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 50 Abs 1 Z 4 StudFG endete der Anspruch mit der Ablegung der letzten Prüfung. Für eine differenzierende Auslegung nach der Prüfungsart – ob die Ablegung der Prüfung mündlich oder schriftlich erfolge – bleibe aufgrund einer Wortinterpretation der Regelungen des § 50 Abs 1 Z 4 StudFG kein Raum. Der Zeitpunkt, an dem eine Beurteilung erfolgt, eine Note eingetragen, ein Bescheid ausgestellt wird oder der Studierende vom positiven Abschluss Kenntnis erlangt, habe für den Anspruch auf Studienbeihilfe somit keine Relevanz. Der Fahrtkostenzuschuss sei nicht zurückzufordern. Die Rückzahlung verringere sich dadurch um 25 Euro von 1.707,00 Euro auf 1.682,00 Euro.
- Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 15.01.2020, Dok.Nr.: 448268101, wurde dem Vorlageantrag keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Bescheid vom 13.08.2019 abgeändert wird und der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende Juni 2019 erloschen ist und die seit Ende Juni 2019 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 1.682,00 Euro zurückzuzahlen ist. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG endete der Anspruch mit der Ablegung der letzten Prüfung. Für eine differenzierende Auslegung nach der Prüfungsart – ob die Ablegung der Prüfung mündlich oder schriftlich erfolge – bleibe aufgrund einer Wortinterpretation der Regelungen des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG kein Raum. Der Zeitpunkt, an dem eine Beurteilung erfolgt, eine Note eingetragen, ein Bescheid ausgestellt wird oder der Studierende vom positiven Abschluss Kenntnis erlangt, habe für den Anspruch auf Studienbeihilfe somit keine Relevanz. Der Fahrtkostenzuschuss sei nicht zurückzufordern. Die Rückzahlung verringere sich dadurch um 25 Euro von 1.707,00 Euro auf 1.682,00 Euro.
- In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass durch den Bescheid der Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG verletzt werde, da unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt worden seien und er gegenüber Studierenden, die ein Studium mit mündlicher Abschlussprüfung abgeschlossen hätten, benachteiligt wäre. Auch der Gesetzeswortlaut sei nicht klar, da es nach den Regeln des UG Unterschiede zwischen den mündlichen und schriftlichen Prüfungen gebe. Das Curriculum des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien sehe keine zeitliche Reihenfolge der Prüfungen vor, weshalb jede Lehrveranstaltung oder Prüfung als zeitlich letzte absolviert werden könne.
- In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass durch den Bescheid der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG verletzt werde, da unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt worden seien und er gegenüber Studierenden, die ein Studium mit mündlicher Abschlussprüfung abgeschlossen hätten, benachteiligt wäre. Auch der Gesetzeswortlaut sei nicht klar, da es nach den Regeln des UG Unterschiede zwischen den mündlichen und schriftlichen Prüfungen gebe. Das Curriculum des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien sehe keine zeitliche Reihenfolge der Prüfungen vor, weshalb jede Lehrveranstaltung oder Prüfung als zeitlich letzte absolviert werden könne.
- Mit Schreiben vom 26.03.2020, eingelangt am 31.03.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 12.03.2019, Dok.Nr.: 433849001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.05.2017 auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Studium Wirtschaftsrecht (Master) an der Wirtschaftsuniversität Wien für den Zeitraum Sommersemester 2019 und Wintersemester 2019 bewilligt. Die Höhe der Studienbeihilfe betrug beginnend mit März 2019 monatlich 841,00 Euro. Der Beschwerdeführer hat am 18.06.2019 alle im Curriculum für das Masterstudium Wirtschaftsrecht vorgeschriebenen Prüfungen positiv absolviert und somit mit diesem Tag das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen. Die letzte Prüfung wurde am 18.06.2019 schriftlich abgelegt. Der Beschwerdeführer erfuhr am 16.07.2019 die Beurteilung. Am 05.08.2019 wurde die Note in das elektronische Prüfungsinformationssystem der WU Wien übernommen. Mit Bescheid vom 05.08.2019 erhielt der Beschwerdeführer den akademischen Grad „Master of Laws (WU)“ verliehen. Dem Beschwerdeführer wurde auch in den Monaten Juli und August 2019 eine Studienbeihilfe in Höhe von jeweils 841,00 Euro überwiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der zum Antragszeitpunkt gültigen Fassung BGBl. I Nr. 31/2018, lauten:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der zum Antragszeitpunkt gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, lauten: Voraussetzungen §
- Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
- sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
- noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
- einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
- das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sicha) für Selbsterhalter
§ 27
um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,b) für Studierende
§ 28
, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,c) für behinderte Studierende
§ 29
um fünf Jahre,
- d)für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.Paragraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende, 1. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),, 2. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,, 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),, 4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich,
- a)für Selbsterhalter
Paragraph 27, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,, b) für Studierende
Paragraph 28,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,, c) für behinderte Studierende
Paragraph 29, um fünf Jahre,, d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben. [...] Erlöschen des Anspruches § 50.
(1)Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
- verstorben ist oder
- die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
- das Studium abbricht oder
- die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.Paragraph 50,
(1)Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende,
- verstorben ist oder,
- die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder,
- das Studium abbricht oder,
- die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2)Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
- mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;
- für das der Studierende keinen Studiennachweis
§ 20Abs.
1 Z 2 vorgelegt hat oder3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.
(2)Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),,
- mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;,
- für das der Studierende keinen Studiennachweis
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, vorgelegt hat oder, 3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.
(3)Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende
§ 17aAbs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.
(3)Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende
Paragraph 17 a, Absatz 3, MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.
(4)Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende
§ 31Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.
(4)Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende
Paragraph 31, Absatz eins, HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.
(5)Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.
(6)Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch
Abs. 1 Z 4 nicht, wenn
- für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und
- aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der
§ 48Abs. 2 erforderliche Stu-dienerfolg nachgewiesen wird.
(6)Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch
Absatz eins, Ziffer 4, nicht, wenn,
- für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und,
- aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der
Paragraph 48, Absatz 2, erforderliche Stu-dienerfolg nachgewiesen wird. Rückzahlung § 51.
(1)Studierende haben zurückzuzahlen:
- Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;
- Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;
- Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
- Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;
- den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;
- den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.Paragraph 51,
(1)Studierende haben zurückzuzahlen:,
- Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;,
- Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;,
- Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;,
- Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;,
- den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 2, festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;,
- den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 3, festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.
(2)Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden.
(3)Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg
§ 20Abs.
1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2, § 24 Z 2 und § 25 Abs. 1 Z 2 nachweist oder2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.
(3)Im Fall des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende, 1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5,, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 24, Ziffer 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, nachweist oder, 2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.
(4)Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 8% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
§ 40Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
(4)Die Begünstigungen der Absatz 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 8% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
Paragraph 40, Absatz 4, an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
(5)Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6)Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen dieser Rückzahlungsbescheide wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen. Die Rückforderung ist nicht zu verzinsen. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3.
§ 50Abs. 1 Z 4 Stud
FG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.3.3.
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat. Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (VwGH 22.02.1991, 89/12/0114). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist aber dennoch zulässig, weil ein öffentliches Interesse bzw - objektiv gesehen - auch ein Interesse der Studierenden an einer rechtlichen Klarstellung durch Erlassung eines Bescheides besteht (VwGH 24.09.1997, 97/12/0152). Die Erlassung eines eigenen Bescheides, der das Erlöschen des Anspruches feststellt, kann im rechtlichen Interesse des Studierenden etwa in Zusammenhang mit der Rückforderung zu viel ausbezahlter Studienbeihilfe geboten sein (vgl. RV 473 BlgNR
- GP, 39).Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (VwGH 22.02.1991, 89/12/0114). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist aber dennoch zulässig, weil ein öffentliches Interesse bzw - objektiv gesehen - auch ein Interesse der Studierenden an einer rechtlichen Klarstellung durch Erlassung eines Bescheides besteht (VwGH 24.09.1997, 97/12/0152). Die Erlassung eines eigenen Bescheides, der das Erlöschen des Anspruches feststellt, kann im rechtlichen Interesse des Studierenden etwa in Zusammenhang mit der Rückforderung zu viel ausbezahlter Studienbeihilfe geboten sein vergleiche Regierungsvorlage 473 BlgNR
- GP, 39). Dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades "Master of Laws (WU), LL.M. (WU)" an den Beschwerdeführer vom 05.08.2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Masterstudium Wirtschaftsrecht nach positiver Beurteilung aller im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen beendet und somit alle Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades erfüllt hat. Der Zeitpunkt an dem eine Beurteilung erfolgte oder der Studierende vom positiven Abschluss Kenntnis erlangt ist, wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, denn der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG sieht als Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausschließlich die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung jenes Studiums vor, für welches der Studierende Studienbeihilfe bezieht, nicht aber die Eintragung der Note (vgl. VwGH 27.10.1980, 786/80).Der Zeitpunkt an dem eine Beurteilung erfolgte oder der Studierende vom positiven Abschluss Kenntnis erlangt ist, wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, denn der Wortlaut des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG sieht als Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausschließlich die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung jenes Studiums vor, für welches der Studierende Studienbeihilfe bezieht, nicht aber die Eintragung der Note vergleiche VwGH 27.10.1980, 786/80). Da der Beschwerdeführer die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezog, am 18.06.2019 abgelegt hat, erlosch der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats Juni
- 3.
- Den teleologischen Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Auslegung des aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutigen Wortlautes des § 50 Abs 1 Z 4 StudFG ist aus folgenden Gründen nicht Folge zu leisten:3.
- Den teleologischen Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Auslegung des aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutigen Wortlautes des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG ist aus folgenden Gründen nicht Folge zu leisten: Die eindeutigen Bestimmungen des § 16 StudFG zielen darauf ab, dass die durch die Studienbeihilfe geförderten Studierenden ihr Studium zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit absolvieren (VwGH 21.12.1990, 87/12/0066). Die Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur iVm dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden (VwGH 06.09.1995, 95/12/0074).Die eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 16, StudFG zielen darauf ab, dass die durch die Studienbeihilfe geförderten Studierenden ihr Studium zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit absolvieren (VwGH 21.12.1990, 87/12/0066). Die Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden (VwGH 06.09.1995, 95/12/0074). Die mit Studienbeihilfe geförderten Studierenden haben alles ihrer Dispositionsfreiheit Übertragene so zu gestalten, dass sie ihr Studium innerhalb der vorgeschriebenen Zeit vollenden (VwGH 27.05.1991, 90/12/0253). Sobald das Ziel somit erreicht ist, sah der Gesetzgeber keinen Anlass, weitere Förderungen aus dem Grund der Studienbeihilfe zu gewähren. 3.
- Dem Studienförderungsrecht liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Studienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - § 39 Abs. 1 StudFG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (§§ 18f. StudFG). Daraus folgt, dass die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind und die Auszahlung der Studienbeihilfe – gewissermaßen in Form eines „Vertrauensvorschusses“ (VfGH 06.06.2006, B 3260/05-7) – solange erfolgt, bis eine ex-post-Prüfung des Studienerfolges und des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen durchgeführt wird, gegebenenfalls – wie auch hier – mit dem Risiko der Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Beiträge (vgl. auch VwGH 08.01.2001, 2000/12/0301).3.
- Dem Studienförderungsrecht liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Studienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - Paragraph 39, Absatz eins, StudFG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (Paragraphen 18 f, StudFG). Daraus folgt, dass die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind und die Auszahlung der Studienbeihilfe – gewissermaßen in Form eines „Vertrauensvorschusses“ (VfGH 06.06.2006, B 3260/05-7) – solange erfolgt, bis eine ex-post-Prüfung des Studienerfolges und des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen durchgeführt wird, gegebenenfalls – wie auch hier – mit dem Risiko der Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Beiträge vergleiche auch VwGH 08.01.2001, 2000/12/0301). Die Auszahlung der Studienbeihilfe erfolgt somit gewissermaßen unter der auflösenden Bedingung des entsprechenden Studienerfolges und des damit verknüpften Förderanspruches. 3.
- In diesem Sinne ist der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorläufigen Ungewissheit über den Erfolg der in schriftlicher Form absolvierten letzten Prüfung nicht Folge zu leisten. Besteht der Beschwerdeführer diese letzte Prüfung des Studiums, so ist das Förderziel der Studienbeihilfe erreicht. Besteht er sie nicht, hat er das Studium (noch) nicht abgeschlossen und die Studienbeihilfe kann auch in den Monaten nach dem negativen Prüfungsantritt bezogen werden (naturgemäß nur, wenn und solange die übrigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind). 3.
- Auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen geführte Benachteiligung gegenüber Studierenden, die ein Studium mit mündlicher Abschlussprüfung abgeschlossen hätten, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden, da diese vom Beschwerdeführer genannte Vergleichsgruppe ja gerade unmittelbar im Anschluss an die Prüfung das Ergebnis mitgeteilt erhält und – im Falle einer positiven Prüfung – ebenso mit Ablauf des Monats des letzten Prüfungstermins ihren Anspruch auf Studienbeihilfe verliert wie der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall. 3.
- Fallbezogen hat der Beschwerdeführer auch im Juli und August 2019 und somit nach Eintritt des gesetzlichen Erlöschungsgrundes des § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG noch Studienbeihilfe bezogen.3.
- Fallbezogen hat der Beschwerdeführer auch im Juli und August 2019 und somit nach Eintritt des gesetzlichen Erlöschungsgrundes des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG noch Studienbeihilfe bezogen. Da Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes ausbezahlt wurden,
§ 51Abs. 1 Z 3 Stud
FG jedenfalls zurückzuzahlen sind, begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung der für Juli und August 2019 bezogenen Studienbeihilfe im Ergebnis keinen Bedenken (BVwG 30.06.2014, W224 2006330-1; vgl. auch VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).Da Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes ausbezahlt wurden,
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG jedenfalls zurückzuzahlen sind, begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung der für Juli und August 2019 bezogenen Studienbeihilfe im Ergebnis keinen Bedenken (BVwG 30.06.2014, W224 2006330-1; vergleiche auch VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Weder ist es dem Beschwerdeführer gelungen, mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist sohin, soweit eine Rückzahlung in voller oder teilweiser Höhe nicht bereits erfolgte, weiterhin verpflichtet, den Betrag von EUR 1.682,00 zurückzuzahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.9.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.9.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Rückzahlung der für Juli und August 2019 ausbezahlten Beihilfen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und diesen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.10.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.10.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W129.2230053.1.00