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{'item': 'W132 2228258-2'}

Obsah (12)§ 2Art. 133§ 45§ 28§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW132 2228258-2 Spruch, W132 2228258-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 19.11.2020, OB 22369908600015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 23.05.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.
  3. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass er die Beurteilung der Schulterprothese in Frage stelle und um neuerlich Einschätzung ersuche. Auch sei die Rhizarthrose nicht bewertet worden, obwohl er die Röntgenbilder bei der Untersuchung mitgehabt habe. Diese stelle auch eine große Einschränkung dar.1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit mit 29.08.2019 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung aufgrund der nunmehr berücksichtigten Rhizarthrose 40 vH betrage.1.
  2. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden sei, da durch die Schulterprothesen rechts und links, sowie die beidseitige Rhizarthrose, der Alltag schwer zu bewältigen sei. Er leide an starken Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit. Dies würde sich bei Tätigkeiten wie Autofahren, der Gartenarbeit, Computerarbeit und Türe aufsperren stark auswirken. Wegen der Stöße und Vibrationen könne er nicht mehr Laufen und Radfahren. Auch Nordic walking bereit aufgrund des Stockeinsatzes Schmerzen beim Halten der Stöcke. Er sei seit seiner ersten Operation durchgehend im Krankenstand.1.

  1. Im von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten DDris. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.10.2019 der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet.1.
  2. Mit dem Bescheid vom 18.10.2019 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, auf Grund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung, abgewiesen.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gesamteinschätzung dem vorliegenden Leidenszustand nicht gerecht werde. Die beidseitigen Prothesen der Schultern, die beidseitige Rhizarthrose, die hochgradige Osteochondrose der LWS L4/5 und die hochgradige Osteochondrose HWS C5/6 würden zu körperlichen Einschränkungen führen. Er habe ständige Schmerzen und große Probleme im Alltag. Hinzu komme die erhebliche psychische Belastung. Der im Gutachten DDris. XXXX angeführte status psychicus entspreche nicht dem tatsächlichen Zustand. Er leide an soziophoben Zuständen, depressiver Reaktion, Angstzuständen und gravierendem Mangel an sozialen Kontakten, weil er sich seit April 2018 im Krankenstand befinde.2.
  4. In der Folge hat die belangte Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten DDris. XXXX , datiert mit 03.01.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgebrachten Argumente keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass an der Einschätzung festgehalten werde.2.
  5. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 14.01.2020, im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft,

§ 2, § 3, § 14 und § 19 BEinst

G iVm § 14 VwGVG abgewiesen.

  1. Unter Vorlage weiterer Beweismittel hat der Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das orthopädische Leiden und das psychische Leiden in direkter Verbindung stünden. Es stehe eine Operation der Daumengelenke bevor, was wieder zu einem längeren Krankenstand führen werde, weshalb er fürchte, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom 29.05.2020, GZ W132 2228258-1/5E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins. Verfahrensgang:,

  1. Der Beschwerdeführer hat am 23.05.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt., 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde., 1.
  3. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass er die Beurteilung der Schulterprothese in Frage stelle und um neuerlich Einschätzung ersuche. Auch sei die Rhizarthrose nicht bewertet worden, obwohl er die Röntgenbilder bei der Untersuchung mitgehabt habe. Diese stelle auch eine große Einschränkung dar., 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit mit 29.08.2019 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung aufgrund der nunmehr berücksichtigten Rhizarthrose 40 vH betrage., 1.
  2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden sei, da durch die Schulterprothesen rechts und links, sowie die beidseitige Rhizarthrose, der Alltag schwer zu bewältigen sei. Er leide an starken Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit. Dies würde sich bei Tätigkeiten wie Autofahren, der Gartenarbeit, Computerarbeit und Türe aufsperren stark auswirken. Wegen der Stöße und Vibrationen könne er nicht mehr Laufen und Radfahren. Auch Nordic walking bereit aufgrund des Stockeinsatzes Schmerzen beim Halten der Stöcke. Er sei seit seiner ersten Operation durchgehend im Krankenstand., 1.

  1. Im von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.10.2019 der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet., 1.
  2. Mit dem Bescheid vom 18.10.2019 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, auf Grund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung, abgewiesen.,
  3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gesamteinschätzung dem vorliegenden Leidenszustand nicht gerecht werde. Die beidseitigen Prothesen der Schultern, die beidseitige Rhizarthrose, die hochgradige Osteochondrose der LWS L4/5 und die hochgradige Osteochondrose HWS C5/6 würden zu körperlichen Einschränkungen führen. Er habe ständige Schmerzen und große Probleme im Alltag. Hinzu komme die erhebliche psychische Belastung. Der im Gutachten DDris. römisch 40 angeführte status psychicus entspreche nicht dem tatsächlichen Zustand. Er leide an soziophoben Zuständen, depressiver Reaktion, Angstzuständen und gravierendem Mangel an sozialen Kontakten, weil er sich seit April 2018 im Krankenstand befinde., 2.
  4. In der Folge hat die belangte Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 , datiert mit 03.01.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgebrachten Argumente keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass an der Einschätzung festgehalten werde., 2.
  5. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 14.01.2020, im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft,

Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 14 und Paragraph 19, BEinstG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen.,

  1. Unter Vorlage weiterer Beweismittel hat der Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das orthopädische Leiden und das psychische Leiden in direkter Verbindung stünden. Es stehe eine Operation der Daumengelenke bevor, was wieder zu einem längeren Krankenstand führen werde, weshalb er fürchte, seinen Arbeitsplatz zu verlieren., 3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom 29.05.2020, GZ W132 2228258-1/5E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel, unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, zusätzlich zu den bereits eingeholten Sachverständigengutachten, ein auf die konkrete Fragestellung eingehendes Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie, und ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen, und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Anschließend habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs.
  2. Im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel ergänzend vorgebracht, dass er auf Grund der hochgradigen Veränderungen der LWS an enormen Schmerzen leide. Längeres Sitzen, Heben und Beugen seien nicht möglich. Diese Schmerzen seien eine physische und psychische Belastung, welche Schlafstörungen mit sich bringe.4.
  3. In der Folge hat die belangte Behörde den medizinischen Sachverständigenbeweis erweitert und Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basieren auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 20.07.2020 und 24.09.2020 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.4.
  4. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung zu gering sei. Nach Ansicht der behandelnden Ärzte würden Leiden 1, 3 und 4 sehr wohl Leiden 2 erhöhen. Auch erhöhe Leiden 2 seiner Meinung nach Leiden

  1. Er sei nicht nach seinem Beruf gefragt worden. Er müsse im Beruf mehrere Stunden am PC arbeiten, sollte aber wegen der schweren Degenerationen der Wirbelsäule längeres Sitzen vermeiden. Beim Bücken habe er Schmerzen, müsse aber Bodenproben entnehmen. Auf Grund der Depressionen habe er Schlafstörungen und könne sich nicht konzentrieren. Entgegen den Ausführungen im Gutachten bestünden im Arbeitsumfeld Probleme mit Konzentration, Aussprache, Schweißausbrüchen, Zittern, Herzklopfen, Puls- und Blutdruckanstieg, da eine soziale Phobie vorliege. Auch bestünden entgegen den Angaben im Gutachten sehr wohl relevante funktionelle Einschränkungen der Wirbelsäule. Auch sei das Heben der Beine im Liegen nicht bzw. nur unter Schmerzen möglich gewesen. Auch habe er Druck der Füße gegen die Hände der Untersucherin nur unter Schmerzen ausüben können.4.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde von den bereits befassten Sachverständigen, DDr. XXXX und Dr. XXXX , Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 vH.4.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.11.2020, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 und § 14 Abs. 1 BEinstG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.Anschließend habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs.,
  4. Im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel ergänzend vorgebracht, dass er auf Grund der hochgradigen Veränderungen der LWS an enormen Schmerzen leide. Längeres Sitzen, Heben und Beugen seien nicht möglich. Diese Schmerzen seien eine physische und psychische Belastung, welche Schlafstörungen mit sich bringe., 4.
  5. In der Folge hat die belangte Behörde den medizinischen Sachverständigenbeweis erweitert und Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basieren auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 20.07.2020 und 24.09.2020 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde., 4.
  6. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung zu gering sei. Nach Ansicht der behandelnden Ärzte würden Leiden 1, 3 und 4 sehr wohl Leiden 2 erhöhen. Auch erhöhe Leiden 2 seiner Meinung nach Leiden

  1. Er sei nicht nach seinem Beruf gefragt worden. Er müsse im Beruf mehrere Stunden am PC arbeiten, sollte aber wegen der schweren Degenerationen der Wirbelsäule längeres Sitzen vermeiden. Beim Bücken habe er Schmerzen, müsse aber Bodenproben entnehmen. Auf Grund der Depressionen habe er Schlafstörungen und könne sich nicht konzentrieren. Entgegen den Ausführungen im Gutachten bestünden im Arbeitsumfeld Probleme mit Konzentration, Aussprache, Schweißausbrüchen, Zittern, Herzklopfen, Puls- und Blutdruckanstieg, da eine soziale Phobie vorliege. Auch bestünden entgegen den Angaben im Gutachten sehr wohl relevante funktionelle Einschränkungen der Wirbelsäule. Auch sei das Heben der Beine im Liegen nicht bzw. nur unter Schmerzen möglich gewesen. Auch habe er Druck der Füße gegen die Hände der Untersucherin nur unter Schmerzen ausüben können., 4.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde von den bereits befassten Sachverständigen, DDr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 vH., 4.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.11.2020, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gem. Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von bereits im Akt aufliegenden Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gesundheitsschädigung 1 zu gering beurteilt worden sei, da der Beschwerdeführer unter starken Schmerzen in beiden Schultern leide und Funktionseinschränkungen schweren Grades vorlägen. Aufgrund der limitierten Beweglichkeit sei eine Wechseloperation mit invasiver Prothese angedacht. Trotz Physiotherapie und Rehabilitation würden starke Schmerzen bei Verrichtungen des Alltags und Montagearbeiten bestehen. Die Gesundheitsschädigung 3 sei höher zu beurteilen, da hochgradige Rhizarthrosen bestünden. Der Pinzettengriff sei eingeschränkt und bestehe massives Krep. Der Beschwerdeführer könne aufgrund dieser Einschränkung keine Flaschen oder Einweggläser aufmachen, da die Drehbewegung nicht möglich sei. Es bestehe OP-Indikation. Auch sei das Wirbelsäulenleiden zu gering beurteilt, da hochgradige degenerative LWS-Veränderungen und therapieresistente Lumbalgien vorlägen, die eine hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen verursachen würden. Schweres Heben und langes Sitzen sollten vermieden werden. Weiters bestünden hochgradige Osteochondrosen der HWS, Spondylose und Keilwirbel thorakolumbal. Hinzu kämen ein Schiefstand sowie eine Coxarthrose und SI-Gelenksarthrosen beidseits. Auch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 2 sei zu gering beurteilt, da der Beschwerdeführer seit einigen Jahrzehnten unter soziophoben Zuständen leide. Es bestünden mittelgradige depressive Episoden. Der Beschwerdeführer könne soziale Kontakte schwer aufrecht halten, obwohl er Psychotherapie in Anspruch nehme und Medikation erhalte. Hinzu kämen Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Erröten, Schweißausbrüche, Zittern am ganzen Körper, erhöhter Puls und Blutdruck, sowie Druck im Kopf. Zwischen den Gesundheitseinschränkungen bestehe ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken, sowie ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung, da zwei bzw. mehrere orthopädische Funktionseinschränkungen vorlägen, welche gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden. Es komme aufgrund der bestehenden Schmerzen zu einer Zunahme der Depression.5.
  5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht in den Verwaltungsakt, insbesondere die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, Einsicht genommen.Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.,
  6. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von bereits im Akt aufliegenden Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gesundheitsschädigung 1 zu gering beurteilt worden sei, da der Beschwerdeführer unter starken Schmerzen in beiden Schultern leide und Funktionseinschränkungen schweren Grades vorlägen. Aufgrund der limitierten Beweglichkeit sei eine Wechseloperation mit invasiver Prothese angedacht. Trotz Physiotherapie und Rehabilitation würden starke Schmerzen bei Verrichtungen des Alltags und Montagearbeiten bestehen. Die Gesundheitsschädigung 3 sei höher zu beurteilen, da hochgradige Rhizarthrosen bestünden. Der Pinzettengriff sei eingeschränkt und bestehe massives Krep. Der Beschwerdeführer könne aufgrund dieser Einschränkung keine Flaschen oder Einweggläser aufmachen, da die Drehbewegung nicht möglich sei. Es bestehe OP-Indikation. Auch sei das Wirbelsäulenleiden zu gering beurteilt, da hochgradige degenerative LWS-Veränderungen und therapieresistente Lumbalgien vorlägen, die eine hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen verursachen würden. Schweres Heben und langes Sitzen sollten vermieden werden. Weiters bestünden hochgradige Osteochondrosen der HWS, Spondylose und Keilwirbel thorakolumbal. Hinzu kämen ein Schiefstand sowie eine Coxarthrose und SI-Gelenksarthrosen beidseits. Auch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 2 sei zu gering beurteilt, da der Beschwerdeführer seit einigen Jahrzehnten unter soziophoben Zuständen leide. Es bestünden mittelgradige depressive Episoden. Der Beschwerdeführer könne soziale Kontakte schwer aufrecht halten, obwohl er Psychotherapie in Anspruch nehme und Medikation erhalte. Hinzu kämen Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Erröten, Schweißausbrüche, Zittern am ganzen Körper, erhöhter Puls und Blutdruck, sowie Druck im Kopf. Zwischen den Gesundheitseinschränkungen bestehe ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken, sowie ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung, da zwei bzw. mehrere orthopädische Funktionseinschränkungen vorlägen, welche gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden. Es komme aufgrund der bestehenden Schmerzen zu einer Zunahme der Depression., 5.
  7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht in den Verwaltungsakt, insbesondere die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, Einsicht genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  8. Feststellungen:1.
  9. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
  10. Feststellungen:, 1.
  11. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.1.2.
  3. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben., 1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH., 1.2.
  3. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: Symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument unauffällig.Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter beidseits: Narbe ventral bei Schultertotalendoprothese, endlagige Bewegungsschmerzen, seitengleich gute Bemuskelung, keine Krepitation, kein Hinweis für Impingementsymptomatik. Daumensattelgelenke beidseits: Druckschmerzen, äußerlich beidseits unauffällig, keine Schwellung, keine Umfangsvermehrung, keine Subluxation. Sonst unauffällige Hand-und Fingergelenke. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument unauffällig., Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter beidseits: Narbe ventral bei Schultertotalendoprothese, endlagige Bewegungsschmerzen, seitengleich gute Bemuskelung, keine Krepitation, kein Hinweis für Impingementsymptomatik. Daumensattelgelenke beidseits: Druckschmerzen, äußerlich beidseits unauffällig, keine Schwellung, keine Umfangsvermehrung, keine Subluxation. Sonst unauffällige Hand-und Fingergelenke. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern S rechts 0/100, links 0/120, IR/AR rechts mehr als links geringgradig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken-und Schürzengriff links endlagig eingeschränkt, rechts bis L4 bzw. Nackenbereich möglich.Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehen- und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. mäßig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA 20, Rotation und Seitneigen 30°. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Aktive Beweglichkeit: Schultern S rechts 0/100, links 0/120, IR/AR rechts mehr als links geringgradig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken-und Schürzengriff links endlagig eingeschränkt, rechts bis L4 bzw. Nackenbereich möglich., Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehen- und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich., Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. mäßig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA 20, Rotation und Seitneigen 30°. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild im Rahmen der persönlichen Untersuchung: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig.Gesamtmobilität – Gangbild im Rahmen der persönlichen Untersuchung: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt., Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig. Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung. Visus: Lesebrille und Weitsichtbrille. Pupillen mittelweit, rund isocor. Optomotorik frei, keine Doppelbilder. Nystagmus: keiner. Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit. Sensibilität: unauffällig. Hörvermögen anamnestisch unauffällig. Zunge: wird gerade herausgestreckt, seitengleich gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig. OE: Rechtshänder. Kraft: seitengleich unauffällig. Trophik unauffällig. Tonus unauffällig. Motilität: Nacken- und Schürzengriff endlagig eingeschränkt. Ausweichbewegungen. Seitabduktion bds. bis zur Horizontalen. Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar. Pinzettengriff beidseits möglich. Feinmotorik ungestört. MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen: negativ. Eudiadochokinese. AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation, leichte Pronationsstellung rechts (Schulterproblem). FNV: zielsicher beidseits. Sensibilität: seitengleich unauffällig. UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig. Motilität: nicht eingeschränkt. PSR und ASR: seitengleich mittellebhaft (nach Bahnung). Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ. Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher beidseits. Sensibilität: seitengleich unauffällig. Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig. Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz. Zehen- und Fersenstand: unauffällig. Sprache und Sprechen: unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild im Rahmen der persönlichen Untersuchung: kommt frei gehend, alleine zur Untersuchung, An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe.Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar. Voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit. Gedankenductus geordnet, kohärent. Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage gedrückt, leicht labil, in beiden Bereichen affizierbar. Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik. Persönlichkeit: ängstlich vermeidend, selbstunsicher.1.2.
  4. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Gesamtmobilität – Gangbild im Rahmen der persönlichen Untersuchung: kommt frei gehend, alleine zur Untersuchung, An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe., Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar. Voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit. Gedankenductus geordnet, kohärent. Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage gedrückt, leicht labil, in beiden Bereichen affizierbar. Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik. Persönlichkeit: ängstlich vermeidend, selbstunsicher., 1.2.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Schulterprothese beidseits mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades beidseitig Fixposition 02.06.04 30 vH 02 Depressive Störung mit ängstlichen Anteilen und sozialphobischen Zügen Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da Rückzug und soziale Beeinträchtigung, aber keine kognitiven Einbußen. 03.06.01 30 vH 03 Rhizarthrose beidseits Wahl dieser Position, da zwar fortgeschrittene radiologische Veränderungen und rezidivierende Beschwerden, jedoch keine Subluxationszeichen. 02.06.21 20 vH 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen und rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.01.01 10 vH 05 Bluthochdruck Fixposition 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 3 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit Leiden 1 vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führendem Leiden
  6. Der Beschwerdeführer ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Lumboischialgie bds. erreicht aus nervenfachärztlicher Sicht keinen Grad der Behinderung, da keine neurologischen Ausfälle vorliegend.
  7. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
  8. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel, den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Der Zustand bei Schulterprothese beidseits wurde im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt, welche Position 02.06.04 für beidseitige mittelgradige Funktionseinschränkungen der Schultergelenke vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH heranzuziehen ist, wenn Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation vorliegen. Diese Beurteilung entspricht somit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung. So konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung endlagige Bewegungsschmerzen objektiviert werden, Krepitation lag keine vor, es bestand kein Hinweis für eine Impingementsymptomatik und lag seitengleich gute Bemuskelung vor. Auch wird im vorgelegten orthopädischen Befund Dris. XXXX vom 06.11.2019 die Abduktion mit ca. 80° und die Elevation mit ca. 90° angeführt. Auch im Befund Dris. XXXX vom 02.03.2020 wird ausgeführt, dass der Verlauf der OP der linken Schulter zufriedenstellend war, rechts aber noch belastungsabhängige Schmerzen bestehen. Es wird in diesem Befund lediglich angeführt, dass eine Limitierung der Beweglichkeit vorliegt, welchen Ausmaßes diese Funktionseinschränkung ist, lässt sich dem Befund aber nicht entnehmen, da dieser keinen klinischen Status enthält.Der Zustand bei Schulterprothese beidseits wurde im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt, welche Position 02.06.04 für beidseitige mittelgradige Funktionseinschränkungen der Schultergelenke vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH heranzuziehen ist, wenn Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation vorliegen. Diese Beurteilung entspricht somit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung. So konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung endlagige Bewegungsschmerzen objektiviert werden, Krepitation lag keine vor, es bestand kein Hinweis für eine Impingementsymptomatik und lag seitengleich gute Bemuskelung vor. Auch wird im vorgelegten orthopädischen Befund Dris. römisch 40 vom 06.11.2019 die Abduktion mit ca. 80° und die Elevation mit ca. 90° angeführt. Auch im Befund Dris. römisch 40 vom 02.03.2020 wird ausgeführt, dass der Verlauf der OP der linken Schulter zufriedenstellend war, rechts aber noch belastungsabhängige Schmerzen bestehen. Es wird in diesem Befund lediglich angeführt, dass eine Limitierung der Beweglichkeit vorliegt, welchen Ausmaßes diese Funktionseinschränkung ist, lässt sich dem Befund aber nicht entnehmen, da dieser keinen klinischen Status enthält. Auch die Beurteilung des psychischen Leidens erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Position 03.06.01 für manische, depressive und bipolare Störungen leichten Grades vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH heranzuziehen ist, wenn der Patient unter Medikation stabil ist, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenzen bestehen, der Betroffene aber noch integriert ist. Diesbezüglich führt die neuro-psychiatrische Sachverständige nachvollziehbar aus, dass eine depressive Störung mit ängstlichen Anteilen und soziophonischen Zügen vorliegt, Rückzug und soziale Beeinträchtigung bestehen, aber keine kognitiven Einbußen vorliegen. So wird auch im zuletzt datierenden vorgelegten psychiatrischen Befund vom 26.03.2020 beschrieben, dass zwar eine depressive Stimmungslage, reduzierter Antrieb und reduzierte Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich vorliegen, aber Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration Psychosomatik, Ängste und Zwänge unauffällig sind und keine Suizidalität besteht. Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Lumboischialgie erläutert Dr. XXXX nachvollziehbar, dass diese keinen Grad der Behinderung erreicht, da keine neurologischen Ausfälle vorliegen. Solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht angegeben und sind auch nicht befunddokumentiert.Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Lumboischialgie erläutert Dr. römisch 40 nachvollziehbar, dass diese keinen Grad der Behinderung erreicht, da keine neurologischen Ausfälle vorliegen. Solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht angegeben und sind auch nicht befunddokumentiert. Hinsichtlich der Beurteilung des Wirbelsäulenleidens erläutert DDr. XXXX im Einklang mit dem erhobenen klinischen Befund schlüssig, dass höhergradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit maßgeblichen funktionellen Einschränkungen nicht festgestellt werden konnten. So konnte im Rahmen der klinischen Untersuchung objektiviert werden, dass Schultergürtel und Becken horizontal stehen, regelrechte Krümmungsverhältnisse vorliegen und die Rückenmuskulatur symmetrisch ausgebildet ist. Es bestand im Rahmen der Untersuchung kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule und waren die ISG und Ischiadicusdruckpunkte frei. Die Halswirbelsäule war in allen Ebenen frei beweglich, an BWS und LWS bestanden ein Finger-Boden-Abstand von 20 cm und Rotation und Seitneigung von 30°. Der Lasegue war negativ und die Muskeleigenreflexe waren seitengleich mittellebhaft auslösbar. Dem vorgelegten Befund Dris. XXXX vom 06.07.2020 ist zwar zu entnehmen, dass die Lendenwirbelsäule eine hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen aufweise, wie der behandelnde Arzt zu dieser Beurteilung kommt ist aber nicht nachvollziehbar, da dieser Befund keinen klinischen Status enthält. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Im Gegensatz dazu hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers die befasste Sachverständige einen umfassenden klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet. Es konnte daher keine höhere Beurteilung erfolgen. Hinsichtlich der Beurteilung des Wirbelsäulenleidens erläutert DDr. römisch 40 im Einklang mit dem erhobenen klinischen Befund schlüssig, dass höhergradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit maßgeblichen funktionellen Einschränkungen nicht festgestellt werden konnten. So konnte im Rahmen der klinischen Untersuchung objektiviert werden, dass Schultergürtel und Becken horizontal stehen, regelrechte Krümmungsverhältnisse vorliegen und die Rückenmuskulatur symmetrisch ausgebildet ist. Es bestand im Rahmen der Untersuchung kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule und waren die ISG und Ischiadicusdruckpunkte frei. Die Halswirbelsäule war in allen Ebenen frei beweglich, an BWS und LWS bestanden ein Finger-Boden-Abstand von 20 cm und Rotation und Seitneigung von 30°. Der Lasegue war negativ und die Muskeleigenreflexe waren seitengleich mittellebhaft auslösbar. Dem vorgelegten Befund Dris. römisch 40 vom 06.07.2020 ist zwar zu entnehmen, dass die Lendenwirbelsäule eine hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen aufweise, wie der behandelnde Arzt zu dieser Beurteilung kommt ist aber nicht nachvollziehbar, da dieser Befund keinen klinischen Status enthält. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Im Gegensatz dazu hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers die befasste Sachverständige einen umfassenden klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet. Es konnte daher keine höhere Beurteilung erfolgen. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Leiden Beckenschiefstand, Coxarthrose und Si-Gelenksarthrose ist festzuhalten, dass diese Diagnosen lediglich in vorliegenden Röntgenbefunden dargestellt wurden, und auch in diesen nur minimale bis geringe Ausmaße dokumentiert sind. So findet sich im Röntgenbefund vom 06.07.2020 in der Beckenübersicht lediglich ein Femurkopfhochstand von 3mm links und ansonsten unauffällige knöcherne Strukturen und Weichteile. Auch im vorliegenden Röntgenbefund vom 11.09.2019 findet sich im Ergebnis lediglich ein minimaler Beckenschiefstand und inzipiente (beginnende) Coxarthrose und SI-Gelenksarthrose. Auch finden sich in keinem der vorliegenden orthopädischen Befunde Hinweise auf diese Leiden betreffende Funktionseinschränkungen. Vom Vorliegen einschätzungsrelevanter Leiden kann daher nicht ausgegangen werden. Hinzuzufügen ist, dass für die Beurteilung von Gesundheitsschädigungen im Rahmen der Einschätzungsverordnung bei radiologischen Befunden die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant ist. Zu den vorgebrachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Auch die Beurteilung der beidseitigen Rhizarthrose erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 02.06.21, welche für Funktionseinschränkung der Handgelenke beidseits geringen Grades heranzuziehen ist. Die Sachverständige erläutert diesbezüglich schlüssig, dass zwar fortgeschrittene radiologische Veränderungen und rezidivierende Beschwerden, jedoch keine Subluxationszeichen fassbar sind. So konnten im Rahmen der klinischen Untersuchung seitengleiche Benützungszeichen der oberen Extremitäten objektiviert werden, waren die Daumensattelgelenke äußerlich beidseits unauffällig, und bestanden weder Schwellung noch Umfangsvermehrung. Eine Höhereinschätzung konnte daher nicht erfolgen. Hinzufügen ist, dass die Einschätzungsverordnung selbst bei Versteifung beider Daumengelenke einen Grad der Behinderung in Höhe von nur 20 vH vorsieht. Die Beurteilung der Hypertonie wurde vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht. Zu dem in der Berufungsschrift getätigten Einwand, und in den vorgelegten Befunden mehrfach getroffenen Aussagen, die Gesundheitsschädigungen würden den Beschwerdeführer insbesondere bei der Verrichtung seiner konkreten Arbeitstätigkeit beeinträchtigen, wird angemerkt, dass dieser Umstand bei der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nicht berücksichtigt werden kann, da es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ausschließlich um die Feststellung der gesundheitlichen Leiden geht. Die Feststellung des Grades der Behinderung dient rechtlich zur Klärung der Frage, ob ein Mensch aufgrund der Schwere seiner Behinderung, zum begünstigten Personenkreis zählt oder nicht. Die Einschätzung erfolgt sohin rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen, Tätigkeiten und finanziellen Möglichkeiten. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt, und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und DDris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt, und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und DDris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Den – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten, nämlich weder dem erhobenen klinischen Befund, noch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Beweismitteln ist hinzuzufügen, dass diese Beweismittel bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorlagen und im Rahmen der Gutachtenerstellung berücksichtigt wurden. Neue Beweismittel wurden nicht in Vorlage gebracht. Vom Beschwerdeführer ist somit kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Überprüfung unterzogen hat. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung)(Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung) Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233). Die weitere Anhebung des aus Leiden 1 im Zusammenwirken mit Leiden 3 resultierenden Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH ist nicht gerechtfertigt, weil zwischen Leiden 1 und Leiden 2 kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Von einer besonders nachteiligen Auswirkung des mäßiggradigen psychischen Leidens auf das Schulterleiden – im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung – kann nicht ausgegangen werden. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden besteht und diese Gesundheitsschädigungen auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen.Die weitere Anhebung des aus Leiden 1 im Zusammenwirken mit Leiden 3 resultierenden Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH ist nicht gerechtfertigt, weil zwischen Leiden 1 und Leiden 2 kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Von einer besonders nachteiligen Auswirkung des mäßiggradigen psychischen Leidens auf das Schulterleiden – im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung – kann nicht ausgegangen werden. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden besteht und diese Gesundheitsschädigungen auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Beweismittel, welche bei der Beurteilung noch nicht berücksichtigt wurden, wurden nicht in Vorlage gebracht.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Beweismittel, welche bei der Beurteilung noch nicht berücksichtigt wurden, wurden nicht in Vorlage gebracht. Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine neuen Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren mehrmals persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine neuen Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.2. bzw. römisch zwei.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren mehrmals persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W132.2228258.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.