Obsah (11)
§ 42Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW132 2228921-1 Spruch, W132 2228921-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.01.2020, OB 48440191000041, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert. Die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass liegen vor. Die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ in den Behindertenpass liegen nicht vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 20.11.2007 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.
- Am 28.01.2014 hat die belangte Behörde den in Höhe von 80 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin berichtigt.
- Die Beschwerdeführerin hat am 02.10.2019 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ im Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.3.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass zwar die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, nicht jedoch für die Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, vorlägen.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 20.11.2007 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen.,
- Am 28.01.2014 hat die belangte Behörde den in Höhe von 80 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin berichtigt.,
- Die Beschwerdeführerin hat am 02.10.2019 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ im Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt., 3.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.11.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass zwar die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, nicht jedoch für die Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, vorlägen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden weitere medizinische Beweismittel zur Einsichtnahme vorgelegt, deren Inhalt im Gutachten DDris. XXXX auszugsweise zitiert wurde.3.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.3.
- Am 09.01.2020 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass im Scheckkartenformat ausgestellt und die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ eingetragen.Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden weitere medizinische Beweismittel zur Einsichtnahme vorgelegt, deren Inhalt im Gutachten DDris. römisch 40 auszugsweise zitiert wurde., 3.
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben., 3.
- Am 09.01.2020 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass im Scheckkartenformat ausgestellt und die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ eingetragen. Am 08.01.2020 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Ausweis gem. §29b StVO (Parkausweis für Behinderte) ausgestellt.3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“
§ 42und § 45 BBG abgewiesen.4.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten nicht nachvollziehbar sei, da durch die Einschränkungen im Knie- und Hüftbereich nur kurze Wege innerhalb der Wohnung bewältigt werden könnten. Weitere Strecken könnten ohne Begleitperson und Rollstuhl nicht zurückgelegt werden, was durch ihren Hausarzt und Orthopäden bestätigt worden sei. Zwischenzeitlich sei sie in der Wohnung gestürzt, weshalb sie sich nicht alleine außer Haus traue.Am 08.01.2020 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Ausweis gem. §29b StVO (Parkausweis für Behinderte) ausgestellt., 3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.,
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten nicht nachvollziehbar sei, da durch die Einschränkungen im Knie- und Hüftbereich nur kurze Wege innerhalb der Wohnung bewältigt werden könnten. Weitere Strecken könnten ohne Begleitperson und Rollstuhl nicht zurückgelegt werden, was durch ihren Hausarzt und Orthopäden bestätigt worden sei. Zwischenzeitlich sei sie in der Wohnung gestürzt, weshalb sie sich nicht alleine außer Haus traue. Gegen die Abweisung der Eintragung des Zusatzvermerkes „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ wurden keine Einwendungen erhoben.4.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.08.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass zwar die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, nicht jedoch für die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, vorlägen.4.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 46
BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.Gegen die Abweisung der Eintragung des Zusatzvermerkes „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ wurden keine Einwendungen erhoben., 4.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.08.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass zwar die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, nicht jedoch für die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, vorlägen., 4.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
- Feststellungen:1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.1.
- Die Beschwerdeführerin bedarf einer Begleitperson. Die Beschwerdeführerin ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen.1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
- Feststellungen:, 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland., 1.
- Die Beschwerdeführerin bedarf einer Begleitperson. Die Beschwerdeführerin ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen., 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Normaler Allgemeinzustand. Kopf/Hals: Gut orientiert, Stimmung und Antrieb nicht weiter auffällig. Kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet. Visus (Lesen mit Brille nach Staroperationen beidseits) und Gehör altersentsprechend unauffällig. Keine Einflussstauung. Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: Inspektorisch unauffällig. Lunge: auskultatorisch unauffällig, keine Atemauffälligkeiten. Herz: Linksbetonte Grenzen, HAT-rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Blutdruck 145/
- Abdomen: über TN, normale Organgrenzen, 1-2x-ige Nykturie – geht begleitet auf die Toilette.Obere Extremitäten: Schulterelevationseinschränkung beidseits, rechts > links. Herabgesetzte Fingerfertigkeit links, kein Tremor.Untere Extremitäten: Gelenke passiv altersentsprechend frei beweglich, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite.Achsenorgan: Unauffälliger struktureller Befund. Ausreichend frei bewegliche HWS, FBA im Sitzen: Unterschenkelmitte.Gesamtmobilität-Gangbild im Rahmen der persönlichen Untersuchung: Wird im Rollstuhl sitzend ins Untersuchungszimmer gefahren. Braucht geringe Unterstützung beim Erheben aus dem Sitzen. Unsicher wirkt das freie Stehen. Kann in Begleitung gehen.Thorax: Inspektorisch unauffällig. Lunge: auskultatorisch unauffällig, keine Atemauffälligkeiten. Herz: Linksbetonte Grenzen, HAT-rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Blutdruck 145/
- Abdomen: über TN, normale Organgrenzen, 1-2x-ige Nykturie – geht begleitet auf die Toilette., Obere Extremitäten: Schulterelevationseinschränkung beidseits, rechts > links. Herabgesetzte Fingerfertigkeit links, kein Tremor., Untere Extremitäten: Gelenke passiv altersentsprechend frei beweglich, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite., Achsenorgan: Unauffälliger struktureller Befund. Ausreichend frei bewegliche HWS, FBA im Sitzen: Unterschenkelmitte., Gesamtmobilität-Gangbild im Rahmen der persönlichen Untersuchung: Wird im Rollstuhl sitzend ins Untersuchungszimmer gefahren. Braucht geringe Unterstützung beim Erheben aus dem Sitzen. Unsicher wirkt das freie Stehen. Kann in Begleitung gehen. Art der Funktionseinschränkungen: - Dekonditionierung, Altersschwäche - Degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Hypertensive Cardiomyopathie1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen:- Hypertensive Cardiomyopathie, 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen: Die Beschwerdeführerin ist zur Fortbewegung im öffentlichen Raum auf den Gebrauch von zwei Unterarmstützkrücken oder die Benützung eines Rollators angewiesen. Im Zusammenwirken der bestehenden Altersschwäche und Dekonditionierung mit den degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates und der erheblichen Stand- und Gangunsicherheit, bedarf die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung der ständigen Hilfe einer Begleitperson. Die Beschwerdeführerin kann unter Verwendung eines Rollators oder von zwei Unterarmstützkrüchen kurze Wegstrecken in Begleitung gehen. Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist ausrechend gegeben. Sie ist nicht überwiegend auf den Gebracuh eines Rollstuhels angewiesen.
- Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
- Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar, und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen Stellung genommen.Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar, und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen Stellung genommen. Die vorliegenden und im erstinstanzlichen Verfahren zur Einsichtnahme vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Im Beschwerdeverfahren wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel in Vorlage gebracht. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Dr. XXXX führt in seinem Gutachten überzeugend aus, dass bei der Beschwerdeführerin Dekonditionierung, Altersschwäche sowie degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat vorliegen, welche im Zusammenwirken zu einer erheblichen Stand- und Gangunsicherheit führen. Er führt diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin maßgeblich eingeschränkt ist, und sie zur Vermeidung von Eigengefährdung und aus somatischen Gründen zusätzlich zur Benützung von zwei Unterarmstützkrücken oder eines Rollators, der ständigen Hilfe durch eine zweite Person bedarf.Dr. römisch 40 führt in seinem Gutachten überzeugend aus, dass bei der Beschwerdeführerin Dekonditionierung, Altersschwäche sowie degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat vorliegen, welche im Zusammenwirken zu einer erheblichen Stand- und Gangunsicherheit führen. Er führt diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin maßgeblich eingeschränkt ist, und sie zur Vermeidung von Eigengefährdung und aus somatischen Gründen zusätzlich zur Benützung von zwei Unterarmstützkrücken oder eines Rollators, der ständigen Hilfe durch eine zweite Person bedarf. Der Sachverständige beschreibt im Einklang mit dem erhobenen – von der Beschwerdeführerin unbestrittenen – klinischen Untersuchungsbefund, dass das Erfordernis der überwiegenden Verwendung eines Rollstuhles nicht vorliegt, da die Beschwerdeführerin zwar mit Rollstuhl ins Untersuchungszimmer gebracht wurde, es ihr aber mit Unterstützung möglich war, sich aus dem Sitzen zu erheben und mit Begleitung zu gehen. So wird auch von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht, dass sie kurze Wegstrecken mit Begleitung gehen kann. Zwar ist die Benützung eines Rollstuhles zur Überwindung weiterer Strecken zweckmäßig, das Erfordernis der überwiegenden Verwendung eines Rollstuhles resultiert daraus aber nicht. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Die maßgeblichen Bestimmungen des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) lauten wie folgt: Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. (§ 4a Abs. 1 BPGG)Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. (Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG) Liegt bei Personen
Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. (§ 4a Abs. 2 BPGG)Liegt bei Personen
Absatz eins, eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. (Paragraph 4 a, Absatz 2, BPGG) Liegt bei Personen
Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. (§ 4a Abs. 3 BPGG)Liegt bei Personen
Absatz eins, ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. (Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG) Aufgrund der objektivierten Dekonditionierung und Altersschwäche in Verbindung mit den Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat bedarf die Beschwerdeführerin zur Bewegung im öffentlichen Raum einer Begleitperson. Da sie unter Verwendung eines Rollators oder von zwei Unterarmstützkrücken kurze Wegstrecken in Begleitung gehen kann, ist sie jedoch nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen zwar ein Ausmaß erreichen welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ rechtfertig, die Beschwerdeführerin jedoch nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen zwar ein Ausmaß erreichen welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ rechtfertig, die Beschwerdeführerin jedoch nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.,
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzvermerke sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzvermerke sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bzw. II.3.
- bereits ausgeführt – teilweise geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind, und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bzw. römisch zwei.3.
- bereits ausgeführt – teilweise geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind, und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W132.2228921.1.00