Obsah (14)
§ 2Art. 133§ 45§ 19§ 17§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 14§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW132 2236198-1 Spruch, W132 2236198-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 31.08.2020, OB 83730513800014, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 21.02.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.07.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.1.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G stattgegeben.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 50 vH zu gering sei. Die vorliegenden Befunde seien nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden. Auch sei die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt worden.2.
- Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2020 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.2.
- Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
§ 19Abs. 1 BEinst
G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.2.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.12.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Der Beschwerdeführer hat am 21.02.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt., 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.07.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde., 1.
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben., 1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG stattgegeben.,
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 50 vH zu gering sei. Die vorliegenden Befunde seien nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden. Auch sei die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt worden., 2.
- Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2020 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 2.
- Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen., 2.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.12.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde vom Beschwerdeführer ein weiteres medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.2.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 19Abs. 1 BEinst
G erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde vom Beschwerdeführer ein weiteres medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht., 2.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
- Feststellungen:1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
- Feststellungen:, 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt die bosnische Staatsbürgerschaft und ist zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigt. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt die bosnische Staatsbürgerschaft und ist zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigt. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 21.02.2020 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 20.10.2020 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das weitere Beweismittel wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung und somit nach dem 20.10.2020 vorgelegt.1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen:Das weitere Beweismittel wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung und somit nach dem 20.10.2020 vorgelegt., 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH., 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut. Kopf: Zähne teilsaniert, lückenhaft, Sensorium frei, Lesebrille. Hals: Keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten oB. Thorax: Symmetrisch, incipiente Gynäkomastie. Cor: Rhythmisch, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche. Blutdruck 140/90 mmHg. Pulmo: Vesikuläres Atemgeräusch. Basen gut verschieblich, sonorer Klopfschall. Wirbelsäule: Endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, rechtskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Hartspann im Bereich der Lendenwirbelsäule. Fingerbodenabstand 15 cm. Abdomen: Über Thoraxniveau. Hepar und Lien nicht palpabel. Keine Resistenzen tastbar. Nierenlager beidseits nicht klopfempfindlich. Obere Extremitäten: Endlagige Elevationsstörung des rechten Armes nach stattgehabter Operation mit blanden Narbenverhältnissen, bis auf endlagige Extensionsstörung der Langfinger beider Hände wegen dupuytrenscher Kontraktur, alle Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich. Am linken Zeigefinger blande Narbe nach Schnittverletzung. Gebrauchsfähigkeit beider Hände erhalten. Untere Extremitäten: Am rechten proximalen ventralen Oberschenkel längsverlaufende blande leicht eingesunkene Narbe nach Gefäßplastik. Im Bereich des linken ventralen proximalen Oberschenkels deutlich eingezogene, flächenhafte linsenförmige Narbe nach Spalthauttransplantation. Hüft- und Kniegelenke frei beweglich. Krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat. Umfang des rechten Kniegelenkes 39,5 cm (links: 40,5 cm). Keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur. Unterschenkelumfang rechts 41 cm (links 43 cm). Fußpulse rechts tastbar links nicht tastbar. Deutlich kältere Haut am linken Unterschenkel, jedoch ohne trophische Hautschäden. Fersen- und Zehengang demonstriert. Einbeinstand rechts und links demonstriert. Babinski beidseits negativ. Gesamtmobilität im Rahmen der persönlichen Untersuchung: Etwas verlangsamtes sicheres Gangbild. Keine Gehhilfe. Keine objektivierbare Sturzneigung. Status Psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert, depressive Grundstimmung, affizierbar, keine signifikanten kognitiven Einbußen ermittelbar.1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Status Psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert, depressive Grundstimmung, affizierbar, keine signifikanten kognitiven Einbußen ermittelbar., 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Patchplastik in der Arteria femoralis comm. rechts und mittlerweile deutliche Einengung links mit Begrenzung der Gehstrecke Oberer Rahmensatz aufgrund der beidseitigen Erkrankung und erfolgter Operation. 05.03.02 40 vH 02 Abnützungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit intermittierenden Schmerzen Unterer Rahmensatz aufgrund der fehlenden Ausstrahlung der Schmerzen. 02.01.02 30 vH 03 Fingerpolyarthrosen beidseits, dupuytrensche Kontraktur Oberer Rahmensatz aufgrund der deutlichen Einschränkung der Feinmotorik. 02.06.26 30 vH 04 Zustand nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette der rechten Schulter mit Bewegungseinschränkung Fixposition. 02.06.03 20 vH 05 Depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständiges Therapiererfordernis. 03.06.01 20 vH 06 Aortenklappeninsuffizienz leichten Grades, Carotisplaques Unterer Rahmensatz aufgrund der Gefäßsituation. 05.07.01 10 vH 07 Arterielle Hypertonie Fixposition 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Die führende Gesundheitsschädigung unter Nr. 1 wird durch die Leiden unter Nr. 2 bis 4 um in Summe eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Keine weitere Erhöhung durch die Gesundheitsschädigungen unter Nr. 5 – 7, da diese von zu geringer klinischer Relevanz. In toto abgetragene Darmpolypen ohne Malignitätsnachweis und ohne Residualbeschwerden erreichen keinen Grad der Behinderung. Der Beschwerdeführer kann trotz der Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.1.2.
- Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 21.02.2020 anzunehmen.Der Beschwerdeführer kann trotz der Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen., 1.2.
- Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 21.02.2020 anzunehmen.
- Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 20.10.2020 vorgelegten Beweismittel:
- Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 20.10.2020 vorgelegten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist – auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 20.10.2020 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist – auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 20.10.2020 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: Messung des Knöchel-Arm-Index (ABI) vom 23.01.2020 durchgeführt durch Dr. XXXX Ergebnis: ABI rechts: 0,9 (ABI links: 0,94), Beurteilung: ABI beidseits >0,90 (= keine periphere arterielle Verschlusskrankheit), Messung des Knöchel-Arm-Index (ABI) vom 23.01.2020 durchgeführt durch Dr. römisch 40 Ergebnis: ABI rechts: 0,9 (ABI links: 0,94), Beurteilung: ABI beidseits >0,90 (= keine periphere arterielle Verschlusskrankheit), Diagnoseliste des neurologischen Facharztes Dr. XXXX : ausgeprägte Depression mit milden kognitiven Einbußen (MMSE: 29 Punkte, geringe ACI-Sklerose rechts, keine Stenose, minimale ACI-Wandverdickung links, Intima- Mediadicke 1,5-2,3mm beidseits rechts > links, St. p. femoropoplitealem Bypass nach schwere PAVK, Knöchel-Arm-Index rechts: 0,9-normal, links 0,74 pathologisch (siehe beiliegendes Meßblatt), Therapievorschlag: ThAss 100 0-1-0, Simvastatin 80 0-0-1, Escitalopram 10 1-0-0, Sertralin kann abgesetzt werden, im EEG zusammenfassend geringe Allgemeinveränderungen. Diagnoseliste des neurologischen Facharztes Dr. römisch 40 : ausgeprägte Depression mit milden kognitiven Einbußen (MMSE: 29 Punkte, geringe ACI-Sklerose rechts, keine Stenose, minimale ACI-Wandverdickung links, Intima- Mediadicke 1,5-2,3mm beidseits rechts > links, St. p. femoropoplitealem Bypass nach schwere PAVK, Knöchel-Arm-Index rechts: 0,9-normal, links 0,74 pathologisch (siehe beiliegendes Meßblatt), Therapievorschlag: ThAss 100 0-1-0, Simvastatin 80 0-0-1, Escitalopram 10 1-0-0, Sertralin kann abgesetzt werden, im EEG zusammenfassend geringe Allgemeinveränderungen. Orthopädischer Befundbericht vom 02.12.2019 erstellt durch Dr. XXXX . Diagnosen: Facettengelenke L3 bis S1 & ISG beidseits, Lumbago, St. p. Gefäßoperation Oberschenkel beidseits 2016/2017, Therapie: Facettengelenksinfiltration L3 bis S1 beidseits und ISG beidseits mit 10 ml Xyloneural und Volon A 10 mg, Procedere: aufgrund des Beschwerdebildes wird eine Infiltrationsbehandlung-Serie (4 bis 5x) eingeleitet, Röntgen heute nicht einsehbar, bitte bei nächster Vorstellung. Orthopädischer Befundbericht vom 02.12.2019 erstellt durch Dr. römisch 40 . Diagnosen: Facettengelenke L3 bis S1 & ISG beidseits, Lumbago, St. p. Gefäßoperation Oberschenkel beidseits 2016 aus 2017,, Therapie: Facettengelenksinfiltration L3 bis S1 beidseits und ISG beidseits mit 10 ml Xyloneural und Volon A 10 mg, Procedere: aufgrund des Beschwerdebildes wird eine Infiltrationsbehandlung-Serie (4 bis 5x) eingeleitet, Röntgen heute nicht einsehbar, bitte bei nächster Vorstellung. Diagnoseliste des psychosozialen Dienstes Burgenland vom 25.11.2019: agitierte Depression, Schlafstörung, Albträume, Angsterkrankung, Gedankenkreisen, Hinweis auf posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach Schulteroperation rechts und Operation der Oberschenkelarterien beidseits, Hypertonie, Verschreibungsplan: Quetiapin 50 0-0-0-1, Sertralin 50 1-0-0-0, Deanxit 1-1-0-0, Röntgenbefund der Brust-und Lendenwirbelsäule sowie Beckenübersichtsröntgen und beide Hüftgelenke vom 25.11.2019: Ergebnis: unauffällig konfiguriertes knöchernes Becken, verstärkte subchondrale Sklerosierung an beiden Pfannendächer im Sinne von beginnenden Degenerationen, das rechte Hüftgelenk projiziert sich 8mm tiefer stehend als das linke, altersentsprechende Darstellung beider Iliosakralgelenke, normal weiter Symphysenspalt. Laborbefund vom 27.11.2019 erstellt durch XXXX mit erhöhtem GGT vom 93,0 U/ml (0-60), Cholesterin: 240 mg% (0-200), Triglyceride 892 mg% (0-170), HDL-Cholesterin 6,4 (0,0-4,0), 9-HDL-Cholesterin 202,5 (0,0-160), Laborbefund vom 27.11.2019 erstellt durch römisch 40 mit erhöhtem GGT vom 93,0 U/ml (0-60), Cholesterin: 240 mg% (0-200), Triglyceride 892 mg% (0-170), HDL-Cholesterin 6,4 (0,0-4,0), 9-HDL-Cholesterin 202,5 (0,0-160), Histologischer Befund vom 12.09.2019 mit Beschreibung einer dysplastischen Veränderung nach Polypektomie aus dem Dickdarm ohne Malignitätszeichen. Befundberichte des Krankenhaus Oberwart vom 09.11.2018: subjektive Beschwerdesymptomatik des bekannten Gefäßpatienten sind elektrisch ziehende Schmerzen am linken Oberschenkel, St. p. TEA rechts 2016, St. p. TEA links 2017, St. p. Iliacabypass mit Vene bei Aneurysmaruptur, St. p. VAC Therapie mit Spalthautdeckung, im Status von der Narbe beim Drücken ausgehende Schmerzen in den linken Oberschenkel, in der Doppler Sonographie normale arterielle Durchblutung, aufgrund der neurogenen Schmerzen wird der Nerv mit Xyloneural infiltriert, Empfehlung eine neurologische Begutachtung bezüglich der therapeutischen Möglichkeiten und Langzeittherapie. Messung des Knöchel-Arm-Index (ABI) vom 08.11.2018 durch Dr. XXXX . Ergebnis: ABI rechts: 0,87 (ABI links: 0,73), Beurteilung: >0,75: leichte periphere arterielle Verschlusskrankheit, >0,5: mittelschwere periphere arterielle Verschlusskrankheit. Messung des Knöchel-Arm-Index (ABI) vom 08.11.2018 durch Dr. römisch 40 . Ergebnis: ABI rechts: 0,87 (ABI links: 0,73), Beurteilung: >0,75: leichte periphere arterielle Verschlusskrankheit, >0,5: mittelschwere periphere arterielle Verschlusskrankheit. 24-Stunden-Blutdruckmessung vom 11.07.2018 mit mittlerem systolischen Wert von 171mmHg und mittlerem diastolische Wert von 90mmHg, Klassifizierung: Hypertoniegrad
- Internistischer Befund vom 27.07.2018 erstellt durch Dr. XXXX . Diagnosen: arterielle Hypertonie, St. p. Profundapatchplastik Arteria femoralis communis rechts, PTA Arteria femoralis communis links, Carotisplaques beidseits, Ace-Stenose rechts, Aortenklappeninsuffizienz 1, Hyperlipidämie, Therapievorschlag: Zanitip 10 0-0-1, Zanipril 20/10 1-0-0. Internistischer Befund vom 27.07.2018 erstellt durch Dr. römisch 40 . Diagnosen: arterielle Hypertonie, St. p. Profundapatchplastik Arteria femoralis communis rechts, PTA Arteria femoralis communis links, Carotisplaques beidseits, Ace-Stenose rechts, Aortenklappeninsuffizienz 1, Hyperlipidämie, Therapievorschlag: Zanitip 10 0-0-1, Zanipril 20/10 1-0-
- Befundberichte des Krankenhauses Oberwart (chirurgische Abteilung) vom 14.02.2018 Diagnosen: St. p. Aneurysma spurium mit VAC Anlage nach PTA, periphere arterielle Verschlusskrankheit, Knieschmerzen links, Lumbalgie, Hyperlipidämie, Therapie: VAC Anlage. Befundberichte des Krankenhaus Oberwart vom 08.03.
- Diagnosen: Spalthautdeckung nach Wundrevision mit VAC Anlage bei St. p. Aneurysma spurium nach PTA, PAVK, Hyperlipidämie, Lumbalgie, Therapie: Meshgraft-Transplantation linker Oberschenkel (Entnahme rechter Oberschenkel am 28.02.2018). Befundberichte des Krankenhaus Oberwart vom 25.01.
- Diagnose: Aneurysma spurium linke Leiste nach periphere arterielle Verschlusskrankheit, Hyperlipidämie, Lumbalgie, Knieschmerzen. Therapie: Wundrevision links inguinal und VAC Anlage. Befundbericht des Krankenhaus Oberwart vom 05.01.
- Diagnose: Stenose der Arteria femoralis communis links im proximalen Abschnitt, Verdacht auf Bursitis linkes Kniegelenk, Zwischenfalle durch medizinische Geräte und Produkte, Infektion Gefäßplastik linke Leiste, Therapie: PTA Arteria femoralis communis links, Nekrosektomie und VAC Anlage, im Status linker Fuß deutlich kühler, Arteria dorsalis pedis und Arteria tibialis posterior nicht tastbar, Blutdruck links 130/80mmHg, Befundbericht des Krankenhaus Oberwart vom 11.10.2017 vor einem Jahr (20.06.2016) eine AFC-TEA rechts gehabt, nun seit ca. 6 Monaten eine zunehmende Claudicatio links, Gehstrecke ca. 100 m, konservative Therapie läuft, Dopplerindex rechts: 1,06/links: 0,
- Befundberichte XXXX mit folgender Medikamentenverordnung: Trental 400 1-0-1, Ezetimib 0-1-0, Cholib 145/40 0-0-1, ThAss 100 0-1-0, Zanitip 20 0-0-1, Zanipril 20/10 1-0-0, Deanxit 1-0-0, Nomexor 5 J4-0-0, Sertralin 50 1-0-0, Novalgin 0-0-1, Bemerkungen: 01/2013 ACI und ACC Wandveränderungen beidseits, 05/2014 AC-Plastik rechte Schulter, 03/2015 Verdacht auf Rotatorenmanschettenruptur rechts, Lumbago chronika, 01/2016 Röntgen der gesamten Wirbelsäule mit geringen deformierenden Spondylose L3 bis L5, Iliosakralgelenksarthrose, 06/2016 laut Krankenhaus Oberwart im Röntgen höhergradige Stenose der Arteria femoralis communis, 06/2016 TEA und Profundapatchplastik der Arteria femoralis communis rechts, 08/2017 ABI-Messung bei Dr. XXXX rechts 0,88/links 0,74; 12/2017: TEA der Arteria femoralis communis links, Infektion nach Gefäßplastik linke Leiste, Pneumonie, 03/2018 im Krankenhaus Oberwart chirurgische Spalthautdeckung nach Wundrevision mit VAC Anlage bei St. p. Aneurysma spurium nach PTA, 07/2018 Sonographie beider Mammae: retromamillär rechts in einem Areal von 8x12x11cm, 12x16x9mm Drüsenkörperknospung im Sinne einer Gynäkomastie, 11/2018: Knöchel-Arm-Index-Messung: ABI rechts: 0,87 (ABI links: 0,73), 06/2019 Rippenfraktur IX rechts, 09/2019 Koloskopie in der Histologie 4 tubuläre Dickdarmschleimhaut Adenome im Colon aszendens, Colon descendens und Rektum, 11/2019 Knöchel-arm-Index-Messung: ABI rechts: 0,91 (links: ABI 0,89), 11/2019 im Bereich der BWS und LWS spondylotische Zuschärfungen ventral im mittleren BWS- Drittel sowie bei L3/L4, Spondylarthrose ab L3, in der Beckenübersicht verstärkte subchondrale Sklerosierung an beiden Pfannendächern, rechtes Hüftgelenk 8mm tiefer stehend als links, 12/2019 Facettengelenke L3 bis S1 und ISG beidseits bei Lumbago, 02/2020: MR-Angiographie der unteren Extremitäten beidseits: Beckenetage arteriosklerotische Veränderungen (lt. Krankenhaus Oberwart am 16.09.2020) der infrarenalen Aorta abdominalis, Beckenarterien beidseits mit membranartige Einschnürung an der Arteria iliaca communis rechts, arteriosklerotische Wandveränderungen an der Arteria femoralis superficialis und der Arteria poplitea linkes Bein, hochgradige Abgangsstenose der Arteria femoralis communis, arteriosklerotische Wand Veränderungen der Arteria femoralis superficialis, diskret auch der Arteria poplitea, sonst unauffällig, Befundberichte römisch 40 mit folgender Medikamentenverordnung: Trental 400 1-0-1, Ezetimib 0-1-0, Cholib 145/40 0-0-1, ThAss 100 0-1-0, Zanitip 20 0-0-1, Zanipril 20/10 1-0-0, Deanxit 1-0-0, Nomexor 5 J4-0-0, Sertralin 50 1-0-0, Novalgin 0-0-1, Bemerkungen: 01 aus 2013, ACI und ACC Wandveränderungen beidseits, 05 aus 2014, AC-Plastik rechte Schulter, 03 aus 2015, Verdacht auf Rotatorenmanschettenruptur rechts, Lumbago chronika, 01 aus 2016, Röntgen der gesamten Wirbelsäule mit geringen deformierenden Spondylose L3 bis L5, Iliosakralgelenksarthrose, 06 aus 2016, laut Krankenhaus Oberwart im Röntgen höhergradige Stenose der Arteria femoralis communis, 06 aus 2016, TEA und Profundapatchplastik der Arteria femoralis communis rechts, 08 aus 2017, ABI-Messung bei Dr. römisch 40 rechts 0,88/links 0,74; 12/2017: TEA der Arteria femoralis communis links, Infektion nach Gefäßplastik linke Leiste, Pneumonie, 03 aus 2018, im Krankenhaus Oberwart chirurgische Spalthautdeckung nach Wundrevision mit VAC Anlage bei St. p. Aneurysma spurium nach PTA, 07 aus 2018, Sonographie beider Mammae: retromamillär rechts in einem Areal von 8x12x11cm, 12x16x9mm Drüsenkörperknospung im Sinne einer Gynäkomastie, 11/2018: Knöchel-Arm-Index-Messung: ABI rechts: 0,87 (ABI links: 0,73), 06 aus 2019, Rippenfraktur römisch neun rechts, 09 aus 2019, Koloskopie in der Histologie 4 tubuläre Dickdarmschleimhaut Adenome im Colon aszendens, Colon descendens und Rektum, 11 aus 2019, Knöchel-arm-Index-Messung: ABI rechts: 0,91 (links: ABI 0,89), 11 aus 2019, im Bereich der BWS und LWS spondylotische Zuschärfungen ventral im mittleren BWS- Drittel sowie bei L3/L4, Spondylarthrose ab L3, in der Beckenübersicht verstärkte subchondrale Sklerosierung an beiden Pfannendächern, rechtes Hüftgelenk 8mm tiefer stehend als links, 12 aus 2019, Facettengelenke L3 bis S1 und ISG beidseits bei Lumbago, 02/2020: MR-Angiographie der unteren Extremitäten beidseits: Beckenetage arteriosklerotische Veränderungen (lt. Krankenhaus Oberwart am 16.09.2020) der infrarenalen Aorta abdominalis, Beckenarterien beidseits mit membranartige Einschnürung an der Arteria iliaca communis rechts, arteriosklerotische Wandveränderungen an der Arteria femoralis superficialis und der Arteria poplitea linkes Bein, hochgradige Abgangsstenose der Arteria femoralis communis, arteriosklerotische Wand Veränderungen der Arteria femoralis superficialis, diskret auch der Arteria poplitea, sonst unauffällig, Die bis 20.10.2020 vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Der beim Beschwerdeführer vorliegende Zustand nach Patchplastik in der Arteria femoralis communis rechts mit mittlerweile deutlicher Einengung links und Begrenzung der Gehstrecke wurde durch die Heranziehung der Position 05.03.02 im Einklang mit der Einschätzungsverordnung bewertet, welche diese Position für Funktionseinschränkungen des arteriellen Gefäßsystems vorsieht, wobei der beidseitigen Erkrankung und der erfolgten Operation durch die Beurteilung mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH Rechnung getragen wurde. Auch die Beurteilung der bestehenden Abnützungen in Hals- und Lendenwirbelsäule erfolgte nachvollziehbar unter Position 02.01.02, welche für Funktionseinschränkungen mittleren Grades zur Anwendung kommt. Da keine Schmerzausstrahlung vorliegt und aufgrund der im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Bewegungsumfänge sowie der objektivierten Gesamtmobilität, und weil auf vorliegende höhergradige Funktionseinschränkungen nicht geschlossen werden kann, ist eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht möglich. Der im Röntgenbefund vom 25.11.2019 beschriebene geringgradige Beckenschiefstand bewirkt keine Funktionseinschränkung die eine gesonderte Beurteilung erforderlich macht. Die Beurteilung der bestehenden Fingerpolyarthrosen erfolgte schlüssig unter Position 02.06.26, mit dem oberen Rahmensatz, da zwar eine nur endlagige Extensionsstörung der Langfinger beider Hände wegen dupuytrenscher Kontraktur besteht, diese aber zu einer Einschränkung der Feinmotorik führt. Die Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist allerdings erhalten. Die Fixposition 02.06.03 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH ist für einseitige Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten mittleren Grades heranzuziehen, wenn Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation vorliegen. Da beim Beschwerdeführer bei Zustand nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette der rechten Schulter eine nur endlagige Elevationsstörung des rechten Armes nach stattgehabter Operation vorliegt, konnte eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht erfolgen. Die beim Beschwerdeführer bestehende depressive Störung, wurde nachvollziehbar unter Position 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH beurteilt, da der Beschwerdeführer zeitlich und örtlich orientiert ist und keine signifikanten kognitiven Einbußen ermittelbar sind. Bei dieser Beurteilung wurde das ständige medikamentöse Therapieerfordernis berücksichtigt. Eine Höherbeurteilung dieser Gesundheitsschädigung war nicht möglich, da keine psychotischen Symptome vorliegen, soziale Integration besteht und der Beschwerdeführer unter Medikation stabil ist. Die durch Dr. XXXX erfolgte Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Aortenklappeninsuffizienz als leichtgradig und die entsprechende Einschätzung dieses Leidens unter Position 05.07.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH erfolgte im Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln. So wird diese Beurteilung durch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund Dr. XXXX vom 27.02.2018 bestätigt, in welchem eine Aortenklappeninsuffizienz Stufe I beschrieben wird.Die durch Dr. römisch 40 erfolgte Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Aortenklappeninsuffizienz als leichtgradig und die entsprechende Einschätzung dieses Leidens unter Position 05.07.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH erfolgte im Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln. So wird diese Beurteilung durch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund Dr. römisch 40 vom 27.02.2018 bestätigt, in welchem eine Aortenklappeninsuffizienz Stufe römisch eins beschrieben wird. Hinzufügen ist, dass der Beschwerdeführer weder dem – im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen – klinischen Status bzw. den objektivierten Bewegungsumfängen oder der Zuordnung der Gesundheitsschädigungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung entgegengetreten ist, sondern in der Beschwerde lediglich pauschal vorbringt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH zu gering beurteilt worden sei. Dem Beschwerdevorbringen betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt keine Relevanz zu, weil die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde aber im eingeholten Sachverständigengutachten umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtig. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht – auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten – mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 20.10.2020 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten, sohin auch dem erhobenen klinischen Befund Dris. XXXX , wurde nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht – auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten – mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 20.10.2020 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten, sohin auch dem erhobenen klinischen Befund Dris. römisch 40 , wurde nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt hat. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass das nachgereichte Beweismittel der Neuerungsbeschränkung unterliegt, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass das nachgereichte Beweismittel der Neuerungsbeschränkung unterliegt, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde keine neuen Beweismittel beigelegt und ist dem vom befassten Sachverständigen erhobenen klinischen Befund nicht entgegengetreten.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde keine neuen Beweismittel beigelegt und ist dem vom befassten Sachverständigen erhobenen klinischen Befund nicht entgegengetreten. Die durch vorgelegte Befunde dokumentierten Diagnosen sind in der Bewertung der unter Punkt II.1.2.2. festgestellten Leiden mitberücksichtigt. Es wurde dem Gesamtbild der klinischen Ausprägung der Funktionseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen.Die durch vorgelegte Befunde dokumentierten Diagnosen sind in der Bewertung der unter Punkt römisch zwei.1.2.2. festgestellten Leiden mitberücksichtigt. Es wurde dem Gesamtbild der klinischen Ausprägung der Funktionseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen. Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von fünfzig
(50)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049)Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049)
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 19 Abs. 1 BEinstG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 19 Abs.1 BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit
- Juli 2015 in Kraft. (§ 25 Abs. 19 BEinstG)Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
- Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 20.10.2020 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu stellen und kommt eine neuerliche Beurteilung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 14Abs. 5 BEinst
G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu stellen und kommt eine neuerliche Beurteilung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.,
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bzw. II.3.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 20.10.2020 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bzw. römisch zwei.3.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 20.10.2020 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 14 BEinstG sowie § 19 Abs. 1 letzter Satz BEinstG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 14, BEinstG sowie Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz BEinstG stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W132.2236198.1.00