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{'item': 'W132 2238236-1'}

Obsah (13)§ 40§ 13Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW132 2238236-1 Spruch, W132 2238236-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursu

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.11.2020 OB 88015934600017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:

  1. Am 03.07.2020 hat Fr. XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines solchen ist.
  2. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 16.11.2020 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung abgewiesen.
  3. Am 29.12.2020 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail ein, welches den Bescheid vom 16.11.2020 bezeichnet, den Namen Fr. XXXX anführt, und mit welchem Einspruch gegen den Bescheid vom 16.11.2020 erhoben wird. Die Absenderadresse des E-Mail lautet auf den Namen „ XXXX “ und ist mit „i.A. XXXX (Sohn)“ gefertigt. Im Wesentlichen wurde mit diesem Schreiben vorgebracht, dass eine detaillierte Widerspruchsbegründung mit seperatem Schreiben kommen werde, vorab aber um Akteneinsicht und Zusendung von Kopien sämtlicher entscheidungsrelevanter Unterlagen ersucht werde.römisch eins. Verfahrensgang:,
  4. Am 03.07.2020 hat Fr. römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines solchen ist.,
  5. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 16.11.2020 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung abgewiesen.,
  6. Am 29.12.2020 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail ein, welches den Bescheid vom 16.11.2020 bezeichnet, den Namen Fr. römisch 40 anführt, und mit welchem Einspruch gegen den Bescheid vom 16.11.2020 erhoben wird. Die Absenderadresse des E-Mail lautet auf den Namen „ römisch 40 “ und ist mit „i.A. römisch 40 (Sohn)“ gefertigt. Im Wesentlichen wurde mit diesem Schreiben vorgebracht, dass eine detaillierte Widerspruchsbegründung mit seperatem Schreiben kommen werde, vorab aber um Akteneinsicht und Zusendung von Kopien sämtlicher entscheidungsrelevanter Unterlagen ersucht werde. Weitere Vorbingen bzw. Unterlagen wurden nicht in Vorlage gebracht.
  7. Die belangte Behörde legte dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2020 als Beschwerde vor.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021 wurde Fr. XXXX aufgetragen, bis längstens 24.02.2021 eine von ihr unterfertigte Vollmacht vorzulegen, welcher zu entnehmen ist, dass Hr. XXXX bevollmächtigt wurde, sie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.Weitere Vorbingen bzw. Unterlagen wurden nicht in Vorlage gebracht.,
  9. Die belangte Behörde legte dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2020 als Beschwerde vor.,
  10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021 wurde Fr. römisch 40 aufgetragen, bis längstens 24.02.2021 eine von ihr unterfertigte Vollmacht vorzulegen, welcher zu entnehmen ist, dass Hr. römisch 40 bevollmächtigt wurde, sie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Begründend wurde § 13 Abs. 3 AVG zitiert und wurde Fr. XXXX darüber in Kenntnis gesetzt, dass, sollte dem Mängelbehebungsauftragt binnen der gesetzten Frist nicht nachgekommen werden, die Beschwerde – vorbehaltlich der Entscheidung des Senates –

§13Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG zurückgewiesen werde.Begründend wurde Paragraph 13, Absatz 3, AVG zitiert und wurde Fr. römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt, dass, sollte dem Mängelbehebungsauftragt binnen der gesetzten Frist nicht nachgekommen werden, die Beschwerde – vorbehaltlich der Entscheidung des Senates –

§13Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Vw

GVG zurückgewiesen werde. In der Folge ist Fr. XXXX dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.In der Folge ist Fr. römisch 40 dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Es wurde keine Vollmacht vorgelegt, welcher zu entnehmen ist, dass Hr. XXXX bevollmächtigt wurde, Fr. XXXX bezüglich des gegenständlichen Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses zu vertreten.Es wurde keine Vollmacht vorgelegt, welcher zu entnehmen ist, dass Hr. römisch 40 bevollmächtigt wurde, Fr. römisch 40 bezüglich des gegenständlichen Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses zu vertreten. Der mit Schreiben vom 03.02.2021 erteilte Mängelbehebungsauftrag wurde von Fr. XXXX am 08.02.2021 an der Abgabestelle persönlich übernommen.Der mit Schreiben vom 03.02.2021 erteilte Mängelbehebungsauftrag wurde von Fr. römisch 40 am 08.02.2021 an der Abgabestelle persönlich übernommen. Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des zuletzt erteilten Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gem. § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (VwGH 2010/22/0093 vom 13.10.2011)Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gem. Paragraph 10, Absatz 2, AVG ein iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG behebbares Formgebrechen dar (VwGH 2010/22/0093 vom 13.10.2011) Es liegt keine Vollmacht vor, welche Hr. XXXX im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses - als bevollmächtigen Vertreter von Fr. XXXX ausweist.Es liegt keine Vollmacht vor, welche Hr. römisch 40 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses - als bevollmächtigen Vertreter von Fr. römisch 40 ausweist. Wie bereits unter den Punkten I. und II. ausgeführt, ist Fr. XXXX dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.Wie bereits unter den Punkten römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, ist Fr. römisch 40 dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im gegenständlichen Verfahren weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W132.2238236.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.