4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: Mit dem am 19.03.2021, 12:35 Uhr, vom ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Dr. Wolf-Georg SCHÄRF für den angeführten Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) Herrn XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX 1981, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, dzt. im PAZ Hernalser Gürtel, an die Adresse „bfa-rd-st-einlaufstelle@bmi.gv.at“ gesendeten E-Mail wurde in dessen Anhang („Attachment“) ein Textdokument betreffend „Beschwerde“ übermittelt, die sich gegen einen Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde richtet, das im Anschreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, gerichtet ist.Mit dem am 19.03.2021, 12:35 Uhr, vom ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Dr. Wolf-Georg SCHÄRF für den angeführten Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) Herrn römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 1981, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, dzt. im PAZ Hernalser Gürtel, an die Adresse „bfa-rd-st-einlaufstelle@bmi.gv.at“ gesendeten E-Mail wurde in dessen Anhang („Attachment“) ein Textdokument betreffend „Beschwerde“ übermittelt, die sich gegen einen Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde richtet, das im Anschreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, gerichtet ist. Gemäß § 20 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, sind die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 20, erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, sind die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016, iVm § 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den oben angeführten Erwägungen zu den einzelnen Punkten wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W150.2230629.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.