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{'item': 'W166 2240056-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 42§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW166 2240056-1 SpruchW166 2240056-1/3E, W166 2240056-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB im Ausmaß von 70%, stellte am 16.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB im Ausmaß von 70%, stellte am 16.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist. Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 13.01.2021 eingeholt, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: vorliegendes Vorgutachten: Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, BBG, Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung 01 10 2018: 1 Erweiterung der Brustaorta mit resultierenden Gefäßersatz und mechanischen Aortenklappenersatz 1991, Erweiterung der rechten Halsschlagader unter Observanz 2 Abnützung der Lendenwirbelsäule, Osteoporose mit resultierenden Brüchen des 4. Lendenwirbels und 12. Brustwirbels 3 Depressiv Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode keine ZE Stellungnahme, BBG 19 11 2018 bei Vorlage eines Attestes: keine Änderung Beschluss BVwG 11 09 2019: Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. aktuell: Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung vorbekannt: - St.p. Aorta ascendens Aneurysmaruptur-OP m. mechan. Aortenklappenersatz 1991 - Aortenaneurysma Stanford B seit vielen Jahren bekannt, zuletzt 7cm

(2017)- Art. Hypertonie - "Art". Hypertonie - Hypercholesterinämie - depressive Störung - Osteoporose - Z.n. LWK 4 Frakt. mit Neuroforamenstenose L4 anamn. nicht traumatisch - Breitbasige Bandscheibenprotrusionen L2-S1 - Z.n. BWK 12 Frakt. anamn. nicht traumatisch seit dem Vorgutachten 10/2018: Hirnstamminfarkt (klinisch) am 18.4.2020 unter Marcoumarunterdosierung. Symptomatik: sie habe da nicht reden können. VH Flimmern Derzeitige Beschwerden: Sie habe Angst weiter zu gehen, sei unsicher habe Angst wenn es glatt sei. Außer Haus verwende sie 2 Stöcke. Mit Begleitung gehe sie so 500 Meter. Sie habe Probleme beim Sprechen, könne nicht schreien. Sie habe Schmerzen in der LWS ohne Ausstrahlung in die Beine, v.a. beim Bücken und Socken anziehen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Calciduran, Concor, Daflon, Lisinopril HCT, Lisinopril, Marcoumar, Rosamib, Trittico ret 150 0-0-2/3, Iterium, Ebrantil, Amlodipin 10mg b. Bed. wenn über 160 syst. keine nervenfachärztliche Behandlung Sozialanamnese: angelernte Verkäuferin, seit 1991 wegen Herzklappe in Pension verwitwet, lebt alleine 1 erw. Sohn Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief RZ XXXX 18 04- 26 05 2020: Arztbrief RZ römisch 40 18 04- 26 05 2020: Diagnosen bei Entlassung • Hirnstamminfarkt (klinisch) am 18.4.2020 unter Marcoumarunterdosierung • Paroxysmales Vorhofflimmern • Z.n. ACM Insult bds. (7/2017) • Z.n. ACM Insult bds. (7 aus 2017,) • St.p. Aortenascendenaneurysmaruptur-OP m. mechan. Aortenklappenersatz 1991 • Aortenaneurysma Stanford B, zuletzt 7cm 2017 • Dissektion d. A. ascendens m. A. brachiocephalica sowie A. carotis communis re. • Art. Hypertonie • "Art". Hypertonie • Hypercholesterinämie • V.a. depressive Störung • römisch fünf.a. depressive Störung • Osteoporose • Z.n. LWK 4 Frakt. mit Neuroforamenstenose L4  • Breitbasige Bandscheibenprotrusionen L2-S1  • Z.n. BWK 12 Frakt. • KM Unverträglichkeit Aktuelle Beschwerden: leichtgradige Hemiparese der li. OE mit gestörter Feinmotorik und Koordination, Mundastschwäche li. Die Stimme der Pat. ist sehr heiser. Die Pat. klagte über rezidivierende Schmerzen in der WS nach Wirbelkörpereinbrüchen.... ....Stand und Gang: Unauff. Gangbild, Spitzengang nicht möglich, XXXX nicht möglich..... ....Stand und Gang: Unauff. Gangbild, Spitzengang nicht möglich, römisch 40 nicht möglich..... ....zeigten sich erfreuliche alltagsrelevante Verbesserungen, wenngleich insgesamt die reduzierte körperliche Belastbarkeit noch limitierend wirken. In den gangbildspezifischen und biomechanischen Analysen sind Gangtempo gebessert und Gehstrecke erweitert. Stufensteigen ist mit Anhalten alternierend hoch und hinunter möglich (vorbekannter Knieschmerz rechts). Von Seiten der Feinmotorik und Ausdauer bestehen zwar noch Defizite (Inhandmanipulation), wobei keine alltagsrelevante Beeinträchtigung zu erwarten sind. (Planung, Durchführung, Arbeitstempo adäquat). In der Alltagskommunikation zeigt sich die Stimmkraft bereits gebessert. Zuletzt war Normalkost und uneingedickte Flüssigkeiten ohne Probleme möglich.... ...6 min. Gehtest mit Nordic walking Stöcken 240- 317 m... Transferierungsbefund Neurologie XXXX 18 04- 26 05 2020: Transferierungsbefund Neurologie römisch 40 18 04- 26 05 2020: ....Im Befund: schwere Facialisparese links, diskrete Schwäche der linken OE, Dysarthrie. Diagnosen bei Entlassung • Ischämischer Hirnstamminfarkt mit brachiofacialer Parese links, Dysarthrie und Heiserkeit am 18/04/2020, kardioembolische Genese unter relativer Unterdosierung von Marcumar • Z.n. Aoertenascendensaneurysmaruptur-OP mit mechanischer Aortenklappenersatz 1991 • Paroxysmales Vorhofflimmern • Aortenaneurysma Stanford B, zuletzt 7cm in 2017 • Dissektion der A. ascendens mit A. brachiocephalica sowie A. carotis comunis rechts • Arterielle Hypertonie • V.a. depressive Störung ....Die stationäre Aufnahme auf die Stroke unit zur Monitorüberwachung erfolgte aufgrund akut aufgetretener Facialisparese links verbunden mit Dysarthrie, Heiserkeit und Feinmotorikstörung der linken Hand. Als ursächlich für die Beschwerden dachten wir an einen ischämischen Hirninfarkt. Im CT nativ vom Schädel sowie auch in der Kontrolle zeigten sich keine akuten Veränderungen. Wir gehen trotzdem von der Diagnose eines ischämischen Hirnstamminfarktes aus...... ....Wegen depressiver Stimmung mit Apathie setzten wir antideprressive Therapie mit Trittico und Citalopram, es erfolgte eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandes. • römisch fünf.a. depressive Störung , ....Die stationäre Aufnahme auf die Stroke unit zur Monitorüberwachung erfolgte aufgrund akut aufgetretener Facialisparese links verbunden mit Dysarthrie, Heiserkeit und Feinmotorikstörung der linken Hand. Als ursächlich für die Beschwerden dachten wir an einen ischämischen Hirninfarkt. Im CT nativ vom Schädel sowie auch in der Kontrolle zeigten sich keine akuten Veränderungen. Wir gehen trotzdem von der Diagnose eines ischämischen Hirnstamminfarktes aus...... , ....Wegen depressiver Stimmung mit Apathie setzten wir antideprressive Therapie mit Trittico und Citalopram, es erfolgte eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandes. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 69 jährige in gutem AZ Ernährungszustand: Übergewicht Größe: 168,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: aktuell keine Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: leichtes Tieferstehen des linken Mudnwinkels Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ geringe Hypo/Dysdiadochokinese links AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: ohne Hilfemittel etwas breitbasiger hinkend Romberg: unauffällig XXXX Tretversuch: langsam und kurz durchgeführt, subjektiv unsicher, kein Abweichen, keine Falltendenz römisch 40 Tretversuch: langsam und kurz durchgeführt, subjektiv unsicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: bds. kurz möglich Sprache und Sprechen: leise Sprache, gut verständlich Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit 2 Walkingstöcken gehend zur Untersuchung, damit langsameres aber sicheres Gangbild, normale Schrittlänge, wird von Nichte begleitet Führerschein: ja, fahre auch selbst Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Zustand nach Schlaganfall (Hirnstamm) bei Blutverdünnungsunterdosierung 4/20 mit geringer feinmotorischer Störung links 2 Erweiterung und Ruptur der Brustaorta (Aorta ascendens Aaneurysmaruptur) mit resultierenden Gefäßersatz und mechanischem Aortenklappenersatz 1991, bekanntes Aortenaneurysma in Observanz, bekannte Dissektion A. carotis comunis rechts in Observanz, VH Flimmern, Dauerblutverdünnung 3 Schmerzen und Abnützung der Wirbelsäule, Osteoporose mit resultierenden Brüchen des
  1. Lendenwirbels und
  2. Brustwirbels 4 Depressiv Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: wird neu aufgenommen, da zwischenzeitlich neu aufgetreten Leiden 2-
  3. keine Änderung zum Vorgutachten 10/2018 Leiden 2-
  4. keine Änderung zum Vorgutachten 10 aus 2018,
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine. Aus neurologischer Sicht besteht hinsichtlich der Bewegungsfähigkeit nach dem zwischenzeitlich neu aufgetretenen Schlaganfall eine leichte feinmotorische Störung links. Dies schränkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich ein. Die vorbestehend vorliegenden Schmerzen im Bewegungsapparat sind unverändert zum Vorgutachten. Es besteht eine krankheitsbedingte merkliche Gangstörung, jedoch keine erhebliche Gangeinschränkung. Die Verwendung von Walking Stöcken ist zweckmäßig, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegt auch keine cardiopulomale Dekompensation vor, die die Belastbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich einschränken würde. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden.
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein.“ In dem seitens der belangten Behörde gewährten Parteiengehör zu dem Ermittlungsergebnis, in welchem der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden, ihr aber Gelegenheit gegeben werde, schriftlich Stellung zu nehmen, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, und verwies darin auf ärztliche Beweismittel, ihren Gesundheitszustand, den Umstand, dass ihre Mobilität stark eingeschränkt sei, sie Walkingstöcke benützen müsse, es in XXXX keine öffentliche Verkehrsmittel gäbe, und sie Fälle kenne, wo Personen mit weit geringeren Beschwerden die Zusatzeintragung bekommen hätten. Die Beschwerdeführerin ersuche um nochmalige Überprüfung, da sie andernfalls gezwungen wäre weitere Schritte durch einen Rechtsanwalt oder Bürgeranwalt einleiten zu müssen. Mit der Stellungnahme wurde ein ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 29.01.2021 vorgelegt.In dem seitens der belangten Behörde gewährten Parteiengehör zu dem Ermittlungsergebnis, in welchem der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden, ihr aber Gelegenheit gegeben werde, schriftlich Stellung zu nehmen, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, und verwies darin auf ärztliche Beweismittel, ihren Gesundheitszustand, den Umstand, dass ihre Mobilität stark eingeschränkt sei, sie Walkingstöcke benützen müsse, es in römisch 40 keine öffentliche Verkehrsmittel gäbe, und sie Fälle kenne, wo Personen mit weit geringeren Beschwerden die Zusatzeintragung bekommen hätten. Die Beschwerdeführerin ersuche um nochmalige Überprüfung, da sie andernfalls gezwungen wäre weitere Schritte durch einen Rechtsanwalt oder Bürgeranwalt einleiten zu müssen. Mit der Stellungnahme wurde ein ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 29.01.2021 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen und des vorgelegten allgemeinärztlichen Attestes wurde seitens der belangten Behörde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Neurologie vom 04.02.2021 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Antwort(en): nervenfachärztliches Sachverständigengutachten 13 01 2021: 1 Zustand nach Schlaganfall (Hirnstamm) bei Blutverdünnungsunterdosierung 4/20 mit geringer feinmotorischer Störung links 2 Erweiterung und Ruptur der Brustaorta (Aorta ascendens Aaneurysmaruptur) mit resultierenden Gefäßersatz und mechanischem Aortenklappenersatz 1991, bekanntes Aortenaneurysma in Observanz, bekannte Dissektion A. carotis comunis rechts in Observanz, VH Flimmern, Dauerblutverdünnung 3 Schmerzen und Abnützung der Wirbelsäule, Osteoporose mit resultierenden Brüchen des
  7. Lendenwirbels und
  8. Brustwirbels 4 Depressiv Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode keine Zusatzeintragung "ÖVM" aktuell: Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben vom 28 01 2021 neu vorgelegter Befund: Befund AfA Dr. XXXX 29 01 2021: Befund AfA Dr. römisch 40 29 01 2021: ...."Progredienz des Aortenaneurysmas auf 7cm.....ist antikoaguliert und unter engmaschigen Blutdruckkontrollen. Zusammenfassend ist eine strikte Schonung und Vermeidung sämtlicher Belastungssituationen schon alleine aus internistischer Sicht unumgänglich...... Zusätzlich besteht die orthopädische Problematik wie im Untersuchungsbefund ausgeführt. Eine Gehstrecke von 400-500 m wie in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt wird von meiner Patientin als nicht realistisch bezeichnet. Die als Leiden 3 bezeichnete depressive Störung kann hausärztlicherseits nicht bestätigt werden. Verkehrstechnisch gesehen muss erwähnt werden, dass in der Gemeinde XXXX der Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetzes nicht gerade patientenfreundlich ausgerichtet ist"......... Verkehrstechnisch gesehen muss erwähnt werden, dass in der Gemeinde römisch 40 der Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetzes nicht gerade patientenfreundlich ausgerichtet ist"......... Die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen wurden bei der gegenständlichen Untersuchung am 13 01 2021 unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde und der Anamnese sowie der Untersuchung nach Einschätzungsverordnung durchgeführt. Die Fertigkeiten, die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich sind wurden ebenso in die Beurteilung einbezogen. Festgestellt wurde, wie ausführlich in der Begründung im gegenständlichen Gutachten Seite 7 ausgeführt, dass Funktionseinschränkung aus dem neurologischen, orthopädischen und internistischen Fachbereich bestehen, die aber die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschweren. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel), oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. Der neu beigebrachte Befund ergibt hier keine anderen Aspekte.“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab, und stützte sich in der Begründung auf das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 13.01.2021 und die fachärztliche Stellungnahme vom 04.02.2021, welche in der Beilage zum Bescheid an die Beschwerdeführerin übermittelt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor wie in der Stellungnahme zum Parteiengehör. Neue ärztliche Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.03.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses. Sie leidet aktuell an folgenden dauerhaften Funktionseinschränkungen: 1 Zustand nach Schlaganfall (Hirnstamm) bei Blutverdünnungsunterdosierung 4/20 mitgeringer feinmotorischer Störung links 1 Zustand nach Schlaganfall (Hirnstamm) bei Blutverdünnungsunterdosierung 4/20 mit, geringer feinmotorischer Störung links 2 Erweiterung und Ruptur der Brustaorta (Aorta ascendens Aaneurysmaruptur) mit resultierenden Gefäßersatz und mechanischem Aortenklappenersatz 1991, bekanntes Aortenaneurysma in Observanz, bekannte Dissektion A. carotis comunis rechts in Observanz, VH Flimmern, Dauerblutverdünnung 2 Erweiterung und Ruptur der Brustaorta (Aorta ascendens Aaneurysmaruptur) mit , resultierenden Gefäßersatz und mechanischem Aortenklappenersatz 1991, bekanntes , Aortenaneurysma in Observanz, bekannte Dissektion A. carotis comunis rechts in , Observanz, VH Flimmern, Dauerblutverdünnung 3 Schmerzen und Abnützung der Wirbelsäule, Osteoporose mit resultierenden Brüchen des
  10. Lendenwirbels und
  11. Brustwirbels 3 Schmerzen und Abnützung der Wirbelsäule, Osteoporose mit resultierenden Brüchen , des
  12. Lendenwirbels und
  13. Brustwirbels 4 Depressiv Störung Bei der Beschwerdeführerin liegen eine leichte feinmotorische Störung links sowie eine merkliche Gangstörung vor. Erhebliche Gangeinschränkungen liegen nicht vor. Das Gangbild ist unter Verwendung von Hilfsmittel - Verwendung von Walkingstöcken - sicher und zeichnet sich durch eine normale Schrittlänge aus. Die Kraft in den oberen und unteren Extremitäten ist ausreichend vorhanden, Faustschluss und Fingerspreizen sind gut durchführbar. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen zu können. Die von der Beschwerdeführerin als Gehilfe verwendeten Walkingstöcke sind zweckmäßig zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit. Die Beschwerdeführerin kann übliche Niveauunterschiede in öffentlichen Verkehrsmitteln selbständig überwinden, das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Erreichen von Haltegriffen ist möglich. Es liegt keine cardiopulmonale Dekompensation vor. Das Vorliegen von Schmerzen wurde berücksichtigt, die allenfalls erforderliche Einnahme einer Schmerzmedikation ist zumutbar. Die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen ist möglich, relevante Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt sind nicht gegeben. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Besitz des Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bestehenden dauerhaften Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ergeben sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 13.01.2021 und der fachärztlichen Stellungnahme vom 04.02.
  15. In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchung - auf die Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Die fachärztliche Sachverständige kam in ihrem Gutachten vom 13.01.2021 - unter Zugrundelegung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen wie in der Diagnoseliste angeführt - zu dem Ergebnis, dass aus neurologischer Sicht hinsichtlich der Bewegungsfähigkeit nach dem zwischenzeitlich neu aufgetretenen Schlaganfall eine leichte feinmotorische Störung links besteht, welche allerdings die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich einschränkt. Ebenso ergibt sich aus einer krankheitsbedingten merklichen Gangstörung keine erhebliche Gangeinschränkung. Die fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, die von der Beschwerdeführerin zum Gehen verwendeten Walkingstöcke sind zweckmäßig, führen zu einem langsameren aber sicheren Gangbild, und optimieren die Stand- und Gangsicherheit. Die Benützung dieser Hilfsmittel erschweren die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit bzw. psychischer oder intellektueller Fähigkeiten vor, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede zumutbar und auch möglich ist, ebenso wie der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel. Zu dem mit der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgelegten allgemeinärztlichen Attest vom 29.01.2021 hielt die Sachverständige in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 04.02.2021 fest, die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen wurden bei der ärztlichen Untersuchung am 13.01.2021 - unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde und der Anamnese - eingeschätzt, und wurden die Fertigkeiten, welche für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich sind, in die Beurteilung einbezogen. Gutachterlich wurde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin Funktionseinschränkungen in neurologischen, orthopädischen und internistischen Fachbereich bestehen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dadurch aber weder erheblich erschwert noch erheblich eingeschränkt ist. Der vorgelegte allgemeinärztliche Befund vom 29.01.2021 bringt keine neuen Aspekte und führt zu keiner anderen Beurteilung. Festgehalten wird überdies, dass es sich bei der Ausführung des Allgemeinmediziners in seinem Attest vom 29.01.2021 „(..) Eine Gehstrecke von 400-500m wie in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, wird von meiner Patientin als nicht realistisch bezeichnet“ lediglich um die Wiedergabe einer Äußerung der Beschwerdeführerin und nicht um eine durch den Arzt für Allgemeinmedizin festgestellte Diagnose bzw. eine ärztliche Beurteilung handelt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmerzzustände wurden von der fachärztlichen Sachverständigen berücksichtigt, sind in Leiden 3 angeführt und hat die Gutachterin in ihrer gutachterlichen Beurteilung vom 13.01.2021 festgehalten, dass die vorbestehend vorliegenden Schmerzen im Bewegungsapparat unverändert zum Vorgutachten sind. Die allenfalls notwendige Einnahme einer Schmerzmedikation ist zumutbar. Zu den Einwendungen betreffend die Gehstrecke vom Wohnort zur nächst gelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels bzw. zur öffentlichen Infrastruktur in der Wohngemeinde wird auf die Rechtliche Beurteilung verwiesen. Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin somit keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten bzw. wurde dem Ermittlungsergebnis nicht substantiiert bzw. überhaupt nicht entgegengetreten. Neue medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen in den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 13.01.2021 und der fachärztlichen Stellungnahme vom 04.02.2021, und werden diese in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)- - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 m bis 400 m ausgeht. (ua VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in dem eingeholten Gutachten überprüft und - wie bereits ausgeführt - festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung von Walking Stöcken, zurücklegen kann. Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Arztes für Allgemeinmedizin im Attest vom 29.01.2021, in der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin gäbe es keine öffentliche Verkehrsmittel, sei dieses nicht erreichbar bzw. sei das öffentliche Verkehrsnetz nicht patientenfreundlich ausgebaut, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258). Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Arztes für Allgemeinmedizin im Attest vom 29.01.2021, in der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin gäbe es keine öffentliche Verkehrsmittel, sei dieses nicht erreichbar bzw. sei das öffentliche Verkehrsnetz nicht patientenfreundlich ausgebaut, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258). Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens und der fachärztlichen Stellungnahme, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen bzw. unteren Extremitäten und der Wirbelsäule oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. intellektueller Fähigkeiten gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten und eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt und die Beschwerdeführerin wurde persönlich untersucht. Das Gangbild der Beschwerdeführerin wurde im Sachverständigengutachten vom 13.01.2021 ausreichend dokumentiert und erscheint es schlüssig, wenn die Sachverständige darin zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter selbständig möglich ist. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten und eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt und die Beschwerdeführerin wurde persönlich untersucht. Das Gangbild der Beschwerdeführerin wurde im Sachverständigengutachten vom 13.01.2021 ausreichend dokumentiert und erscheint es schlüssig, wenn die Sachverständige darin zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter selbständig möglich ist. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W166.2240056.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.