Obsah (17)
§§ 55Art 133§ 3§ 8§ 10§ 120§ 52§ 46§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 9§ 57Art. 8§ 50§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW169 2194628-1 SpruchW169 2194628-1/10E, W169 2194628-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§§ 55, 10 Abs. 3 Asyl
G idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 55, 10, Absatz 3, AsylG idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.10.2011 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, Zl. 11 11.963-BAT,
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.10.2011 unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, Zl. 11 11.963-BAT,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
- Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012, Zl. C11 422.518-1/2011/9E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2013 zugestellt.
- Am 28.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor den LPD Wien niederschriftlich einvernommen (Gegenstand der Einvernahme: „Regelung der Ausreise – Überprüfung der persönlichen Verhältnisse“). Dabei führte der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und seine Familie in Indien lebe. In Österreich habe er keine Angehörigen. Zurzeit arbeite er als Zeitungszusteller. Nach Vorhalt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ entschieden worden sei und seit 07.01.2013 eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung bestehen würde und der Beschwerdeführer das Bundesgebiet trotzdem nicht verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereit sei, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes. Er sei an einer Adresse in Wien 16 unangemeldet wohnhaft. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich an dieser Adresse anzumelden, bis zu seiner Ausreise an seiner jetzigen Wohnadresse wohnhaft zu bleiben und jede Adress- bzw. Aufenthaltsänderung der Behörde bekannt zu geben und bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. In einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigung über diesen Antrag der Behörde vorzulegen. Nach Erlangung des Reisedokumentes habe er dieses der Behörde vorzulegen und Vorbereitungen für seine Ausreise zu treffen. Sollte er seine Ausreise innerhalb einer ihm noch bekanntzugebenden Frist, welche ihm bei der Vorlage des Reisedokuments bekannt gegeben werde, nicht nachkommen, werde seine Außerlandesbringung zwangsweise durchgeführt werden. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.
- Am 19.03.2013 wurde über das Bundesministerium für Inneres, Abteilung 2/3, bei der indischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beantragt.
- Am 04.09.2013 und am 16.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes
§ 120Abs.
1 a FPG zur Anzeige gebracht. 5. Am 04.09.2013 und am 16.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes
Paragraph 120, Absatz eins, a FPG zur Anzeige gebracht.
- Am 20.05.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Finanzbehörde wegen Ausübung einer illegalen Beschäftigung angezeigt.
- Am 23.12.2016 hat der Beschwerdeführer das freie Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ angemeldet.
- Am 04.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht und es wurde ihm ein Organmandat in der Höhe von 500,-Euro ausgestellt, welches er am selben Tag beglich.
- Am 11.12.2017 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55Abs. 1 Asyl
G ein. Begründet wurde der Antrag damit, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte und sich während seines Aufenthaltes bemüht habe, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren. Er habe sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und das Sprachdiplom A2 absolviert. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und wohne in einer ortsüblichen Unterkunft. Er sei krankenversichert und selbsterhaltungsfähig sowie arbeitswillig. Weiters habe er einen Arbeitsvorvertrag von der Firma Quick Box. Er strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an, zumal sich durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet entsprechend große Bindungen in Hinsicht auf sein Privat- und Familienleben in Österreich entwickelt hätten. Folglich ersuche er, seinem Antrag stattzugeben und ihm den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen. Dem Antrag beigelegt waren eine Kopie der E-Card des Beschwerdeführers, eine beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde, das ÖSD-Zertifikat A2 vom 05.04.2016, mehrere gleichlautende Empfehlungsschreiben, eine Einstellungszusage vom 02.12.2017 und ein Meldezettel.9. Am 11.12.2017 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Begründet wurde der Antrag damit, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte und sich während seines Aufenthaltes bemüht habe, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren. Er habe sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und das Sprachdiplom A2 absolviert. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und wohne in einer ortsüblichen Unterkunft. Er sei krankenversichert und selbsterhaltungsfähig sowie arbeitswillig. Weiters habe er einen Arbeitsvorvertrag von der Firma Quick Box. Er strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an, zumal sich durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet entsprechend große Bindungen in Hinsicht auf sein Privat- und Familienleben in Österreich entwickelt hätten. Folglich ersuche er, seinem Antrag stattzugeben und ihm den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen. Dem Antrag beigelegt waren eine Kopie der E-Card des Beschwerdeführers, eine beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde, das ÖSD-Zertifikat A2 vom 05.04.2016, mehrere gleichlautende Empfehlungsschreiben, eine Einstellungszusage vom 02.12.2017 und ein Meldezettel.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, wobei im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden könne.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, wobei im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden könne.
- Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Aufenthaltstitel niederschriftlich einvernommen. Nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensganges gab der Beschwerdeführer an, dass er vor fünf bis sechs Monaten bei der indischen Botschaft vorgesprochen und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe, jedoch sei er jedes Mal auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden, bis die Daten zu seiner Identität aus Indien eintreffen würden. Er habe auch seine Geburtsurkunde der Botschaft vorgelegt; eine Bestätigung über seine Antragstellung könne er nicht vorlegen. Befragt zu seinem Namen gab der Beschwerdeführer an, dass sein richtiger Name XXXX laute. Bei seiner Antragstellung habe er einen falschen Namen angegeben, weil er Angst gehabt habe, dass er gleich wieder nach Indien zurückgeschickt werde. Nach seiner Ausweisungsentscheidung habe er Österreich nicht verlassen, da er in Indien nach wie vor Probleme habe. Nach Abschluss seines Asylverfahrens sei er hier in Österreich geblieben. Er habe bisher noch nie einen Aufenthaltstitel gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sich seit Eintritt der Durchsetzbarkeit seiner Ausreiseentscheidung am 07.01.2013 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Eine Rückkehrberatungsorganisation habe er nicht kontaktiert, um die Ausreise vorzubereiten. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht gewusst habe. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass ihm dies im Zuge der Niederschrift am 28.02.2013 zur Kenntnis gebracht worden sei und er damals auch aufgefordert worden sei, seine Ausreise vorzubereiten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er sei nach wie vor als Zeitungs- und Essenszusteller tätig. In Österreich habe er keine Angehörigen. Dem Beschwerdeführer wurde nochmals zur Kenntnis gebracht, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht an der Realisierung seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet mitgewirkt habe. Er werde nochmals aufgefordert, bei der indischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Er werde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines Reisepasses keine Garantie für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein neues Formblatt zur Feststellung seiner Identität auszufüllen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht ausfüllen werde. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Gesetze in Österreich respektiere, das Bundesgebiet werde er aber nicht verlassen.
- Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Aufenthaltstitel niederschriftlich einvernommen. Nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensganges gab der Beschwerdeführer an, dass er vor fünf bis sechs Monaten bei der indischen Botschaft vorgesprochen und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe, jedoch sei er jedes Mal auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden, bis die Daten zu seiner Identität aus Indien eintreffen würden. Er habe auch seine Geburtsurkunde der Botschaft vorgelegt; eine Bestätigung über seine Antragstellung könne er nicht vorlegen. Befragt zu seinem Namen gab der Beschwerdeführer an, dass sein richtiger Name römisch 40 laute. Bei seiner Antragstellung habe er einen falschen Namen angegeben, weil er Angst gehabt habe, dass er gleich wieder nach Indien zurückgeschickt werde. Nach seiner Ausweisungsentscheidung habe er Österreich nicht verlassen, da er in Indien nach wie vor Probleme habe. Nach Abschluss seines Asylverfahrens sei er hier in Österreich geblieben. Er habe bisher noch nie einen Aufenthaltstitel gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sich seit Eintritt der Durchsetzbarkeit seiner Ausreiseentscheidung am 07.01.2013 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Eine Rückkehrberatungsorganisation habe er nicht kontaktiert, um die Ausreise vorzubereiten. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht gewusst habe. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass ihm dies im Zuge der Niederschrift am 28.02.2013 zur Kenntnis gebracht worden sei und er damals auch aufgefordert worden sei, seine Ausreise vorzubereiten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Er sei nach wie vor als Zeitungs- und Essenszusteller tätig. In Österreich habe er keine Angehörigen. Dem Beschwerdeführer wurde nochmals zur Kenntnis gebracht, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht an der Realisierung seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet mitgewirkt habe. Er werde nochmals aufgefordert, bei der indischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Er werde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines Reisepasses keine Garantie für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein neues Formblatt zur Feststellung seiner Identität auszufüllen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht ausfüllen werde. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Gesetze in Österreich respektiere, das Bundesgebiet werde er aber nicht verlassen. Am Ende der Einvernahme teile die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prüfen werde. Zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes sei beabsichtigt, eine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Er habe nun die Möglichkeit, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Dazu gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers an, dass er um eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ersuche.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen einen gültigen Reisepass vorzulegen. In einem wurden dem Beschwerdeführer diverse Fragen zu seinem Privat- und Familienleben gestellt.
- Mit E-Mail des bevollmächtigten Vertreters wurde ausgeführt, dass er um eine Fristerstreckung von einer Woche ersuche.
- Am 04.04.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass beantragt werde, vom Erfordernis der Vorlage des Reisepasses abzusehen bzw. die Heilung dieses Mangels zuzulassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits eine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Er habe, wie bestätigt sei, bei der indischen Botschaft vorgesprochen und einen Reisepass beantragt. Er habe auch die Geburtsurkunde bei der österreichischen Botschaft vorgelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und ein A2-Deutschzertifikat besitze. Er beabsichtige, das B1-Zertifikat zu absolvieren. Der Beschwerdeführer sei langjährig berufstätig und habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Bezüglich der weiteren beruflichen Integration könne daher eine äußerst günstige Prognose getroffen werden. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und sei krankenversichert. Er habe einen großen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich habe er nur noch einen spärlichen Kontakt zu seiner Heimat.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt 1.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt 2.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt 3.).
Unter Spruchpunkt 4. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 15. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt 1.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt 2.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt 3.). Unter Spruchpunkt 4. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und seine bereits im Rahmen des Verfahrens getätigten Angaben wiederholt. Weiters hat der Beschwerdeführer beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
- Für den 03.03.2021 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters nachweislich geladen.
- Am 02.03.2021 teilte der bevollmächtigte Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Aufgrund dieser Mitteilung wurde noch am selben Tag eine Aufenthaltserhebung und Ersuchen um Zustellung der Ladung an den Beschwerdeführer durch die Polizei veranlasst (siehe OZ 4Z).
- Mit Kurzbrief de LPD vom 03.03.2021 wurde mitgeteilt, dass im Zuge von zwei Zustellversuchen am 02.03.2021, gegen 16:45 Uhr, und am 03.03.2021, 06:20 Uhr, in Wien 22, XXXX , der Beschwerdeführer nicht angetroffen hätte werden können. Am 02.03.2021 habe jedoch der Unterkunftsgeber des Beschwerdeführers angetroffen werden können und habe dieser angegeben, dass der Beschwerdeführer seit ca. sechs Monaten nicht mehr an dieser Adresse aufhältig bzw. wohnhaft sei und er auch keine Angaben über den derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers machen könne. Folglich werde die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst (siehe OZ 6Z).
- Mit Kurzbrief de LPD vom 03.03.2021 wurde mitgeteilt, dass im Zuge von zwei Zustellversuchen am 02.03.2021, gegen 16:45 Uhr, und am 03.03.2021, 06:20 Uhr, in Wien 22, römisch 40 , der Beschwerdeführer nicht angetroffen hätte werden können. Am 02.03.2021 habe jedoch der Unterkunftsgeber des Beschwerdeführers angetroffen werden können und habe dieser angegeben, dass der Beschwerdeführer seit ca. sechs Monaten nicht mehr an dieser Adresse aufhältig bzw. wohnhaft sei und er auch keine Angaben über den derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers machen könne. Folglich werde die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst (siehe OZ 6Z).
- Da der Beschwerdeführer der Verhandlung somit unentschuldigt ferngeblieben ist, wurde die Beschwerdeverhandlung am 03.03.2021 in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Auch der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers ist bei der Verhandlung – ohne Angabe von Gründen – nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, besuchte im Heimatland 14 Jahre die Schule, spricht die Sprache Punjabi und arbeitete zuletzt in der familieneigenen Landwirtschaft. In Indien leben die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 09.10.2011 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig in Österreich. Seit Abschluss seines Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012, Zl. C11 422.518-1/2011/9E, welches am 07.01.2013 in Rechtskraft erwuchs, hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien kam er bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer hat sich bislang nicht nachweislich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Ausübung einer illegalen Tätigkeit am 20.05.2016 von den Finanzbehörden zur Anzeige gebracht. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer am 04.09.2013, am 16.11.2013 sowie am 04.03.2017 wegen illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht. Am 04.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthaltes zur Bezahlung eines Organmandats in der Höhe von 500,-- Euro bestraft. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich. Er hat hier Bekannte. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Er hat die Integrationsprüfung des ÖSD auf dem Niveau A2 am 05.04.2016 bestanden. Der Beschwerdeführer arbeitete illegal als Zeitungs- und Essenszusteller. Er verfügt über eine Einstellungszusage vom 02.12.2017 als Küchenhelfer bzw. Zusteller. Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2016 das Gewerbe „„Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ angemeldet. Am 03.03.2021 wurde die behördliche Abmeldung des Beschwerdeführers seitens der LPD-Wien veranlasst, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt ist. Der Beschwerdeführer nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. , 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: COVID-19 Letzte Änderung: 22.10.2020 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten. Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
- Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit SARS-CoV-2 registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Sorge bereitet die zunehmende Ausbreitung von COVID-19-Infektionen in Kleinstädten und ländlichen Gebieten, wo der Zugang zur medizinische Versorgung teilweise nur rudimentär oder gar nicht vorhanden ist (WKO 10.2020). Durch die COVID-Krise können Schätzungen zu Folge bis zu 200 Mio. in die absolute Armut gedrängt werden. Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten, wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Pandemie und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020). Quellen: • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.10.2020): https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnoteskw42-
- pdf; jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blo b=publicationFile&v=4 , Zugriff 12.10.2020• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.10.2020): https://www.bamf.de/, SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnoteskw42-
- pdf; jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blo b=publicationFile&v=4 , Zugriff 12.10.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020): Asylländerbericht Indien • WKO - Aussenwirtschaft Austria (10.2020): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, WIRTSCHAFTSBERICHT Indien (Q1–Q22020), https://www.wko.at/service/aussenwirts chaft/indien-wirtschaftsbericht.pdfhttps://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wir tschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.10.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 06.11.2020 Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 23.9.2020). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 9.2020). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 23.9.2020). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 23.9.2020). Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem Hinweise auf willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 11.3.2020). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 23.9.2020). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 23.9.2020). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niederer Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 7.2020). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in Regionen, in denen es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 7.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020, ÖB 9.2020).Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 23.9.2020). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 23.9.2020). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niederer Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 7.2020). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in Regionen, in denen es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 7.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020, ÖB 9.2020). In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrele-vanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020• AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www., ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrele-vanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 • BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2020): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/ indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 20.10.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2025925.html , Zugriff 18.3.2020 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020: Asylländerbericht Indien) • USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html , Zugriff 22.7.2020 • USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html , Zugriff 13.3.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 23.10.2020 Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Mio. auf 76 Mio. reduziert werden.
Schätzungen könnten durch die COVID-Krise allerdings bis zu 200 Mio. Menschen wieder in die absolute Armut zurückgedrängt werden (ÖB 9.2020). Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4,9 Prozent. Für 2020 wurde ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Doch schrumpfte im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2020/2021 (
- April 2020 bis
- Juni 2021) aufgrund der COVID-19-Pandemie das Wirtschaftswachstum um beispiellose 23,9 Prozent. Der private Konsum und die Investitionen gingen stark zurück. Gleichzeitig verringerte sich in derselben Periode der Output der Industrie (Minus 38 Prozent) und des Dienstleistungssektors (Minus 21 Prozent) dramatisch. Für das am 1.4.2020 begonnene Geschäftsjahr erwarten Experten, dass die indische Wirtschaft um 9,6 Prozent schrumpfen und danach nur sehr langsam eine Erholung einsetzen wird. Die schwächelnde Nachfrage im In- und Ausland dürfte auch die Handelsbilanz in beide Richtungen belasten (WKO 10.2020).Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016 aus 2017, bei 7,1 Prozent und 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4,9 Prozent. Für 2020 wurde ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Doch schrumpfte im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2020 aus 2021, (
- April 2020 bis
- Juni 2021) aufgrund der COVID-19-Pandemie das Wirtschaftswachstum um beispiellose 23,9 Prozent. Der private Konsum und die Investitionen gingen stark zurück. Gleichzeitig verringerte sich in derselben Periode der Output der Industrie (Minus 38 Prozent) und des Dienstleistungssektors (Minus 21 Prozent) dramatisch. Für das am 1.4.2020 begonnene Geschäftsjahr erwarten Experten, dass die indische Wirtschaft um 9,6 Prozent schrumpfen und danach nur sehr langsam eine Erholung einsetzen wird. Die schwächelnde Nachfrage im In- und Ausland dürfte auch die Handelsbilanz in beide Richtungen belasten (WKO 10.2020). 2017 lag die Erwerbsquote bei 53,8 Prozent (StBA 26.8.2019). Frauen sind weniger häufig als Männer berufstätig (FES 9.2019). Indien besitzt mit ca. 520 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt
(2012). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote bei 7,6 Prozent, 2020 bei 10,8 Prozent. Für 2021 wird eine Arbeitslosenrate von 9,5 Prozent erwartet (WKO 10.2020). Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,1 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 50 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (Shah-Paulini 2017). Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2019; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2019).Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2019; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2019). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungsund Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund 1.852 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 131 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (BICC 7.2020). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 2019). Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmern ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 3.9.2018). 55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 23.9.2020). Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa 2/3 der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018). Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_ abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020• AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www., ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_ abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(2019): Länderinformationsblatt Indien, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_India_DE.pdf, Zugriff 22.10.2020 • BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world’s largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787 , Zugriff 17.1.2019 • BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2020): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laender berichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 20.10.2020 • FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (9.2019): Feminist perspectives on the future of work in India, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/indien/15719.pdf , (Zugriff 18.3.2020 • HRW – Human Rights Watch (14.1.20120): World Report 2020 - India, https://www.ecoi .net/de/dokument/2022689.html , Zugriff 17.1.2020 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422175.html , Zugriff 17.1.2019 • ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/ , Zugriff 17.1.2019 • ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020): Asylländerbericht Indien • PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/Print Release.aspx?relid=180854 , Zugriff 13.3.2020 • Shah-Paulini, Purvi
(2017): Chefsache Integrales Business mit Indien. Den Subkontinent aus verschiedenen Perspektiven verstehen. Springer Gabler Verlag. Seite 40 • StBA – Statistisches Bundesamt (26.8.2019): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/ indien.pdf?__blob=publicationFile , Zugriff 15.3.2020• StBA – Statistisches Bundesamt (26.8.2019): Indien: Statistisches Länderprofil, https:, //www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/ indien.pdf?__blob=publicationFile , Zugriff 15.3.2020 • Wiemann, Kristina N.
(2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201 • WKO - Aussenwirtschaft Austria (10.2020): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, WIRTSCHAFTSBERICHT Indien (Q1–Q22020), https://www.wko.at/service/ aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 21.10.2020 • WKO - Aussenwirtschaft Austria (1.2020): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 11.2.2020
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner schulischen Ausbildung, zu seiner Arbeit im Heimatland sowie zu seiner familiären Situation in Indien beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren, im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 sowie seiner im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde im Original mit beglaubigter Übersetzung. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers und seines seit dessen Abschluss unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich folgen aus dem unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer sich nicht um Ausstellung eines Reisepasses bemühte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung des Bundesamtes keinen Nachweis darüber vorlegte, dass er bei der indischen Botschaft in Österreich um die Ausstellung eines (Ersatz)-Reisedokumentes ersucht hat. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Ausübung einer illegalen Tätigkeit von der Finanzbehörde zur Anzeige gebracht wurde bzw. dreimal wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht und deshalb einmal zu einer Strafe in der Höhe von 500, - verurteilt wurde, ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Strafantrag der Finanzpolizei vom 20.05.2016 sowie der Anzeigen der LPD Wien vom 04.09.2013, 16.11.2013 sowie vom 04.03.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen und Verwandten, aber Bekannte hier hat, folgt seinen Angaben in den Verfahren sowie den in Vorlage gebrachten (allerdings gleichlautenden) Empfehlungsschreiben. Dass er Mitglied in einem Verein ist, hat er im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer am 05.04.2016 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden hat, folgt aus dem vorgelegten Zeugnis des ÖSD vom 05.04.
- Dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage verfügt, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Einstellungszusage vom 02.12.
- Dass der Beschwerdeführer gesund ist, hat er ebenso im Verfahren vorgebracht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2016 ein freies Gewerbe angemeldet hat, ergibt sich aus der Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien vom 27.12.
- Dass der Beschwerdeführer in Österreich als Zeitungs- bzw. Essenszusteller arbeitete, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. Dass seitens der LPD-Wien am 03.03.2021 die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben der LPD-Wien vom 03.03.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister. 2.
- Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in Indien ergeben sich aus den obigen Länderberichten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter, teilweise vor Ort agierender, staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben und denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: (Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.(Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 58Abs. 5 Asyl
G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
§ 58Abs. 6 Asyl
G 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 begründen
§ 58Abs. 13 Asyl
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt. Die aufenthaltsbeenden Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012, Zl. C11 422.518-1/2011/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.01.2013 in Rechtskraft und hielt sich der Beschwerdeführer daher ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig in Österreich auf, zumal er Österreich entgegen der Verpflichtung zur Ausreise nicht verlassen hat. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war. Der Beschwerdeführer verfügte somit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens und war deutlich überwiegend rechtswidrig (mehr als acht Jahre) in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012, Zl. C11 422.518-1/2011/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.01.2013 in Rechtskraft und hielt sich der Beschwerdeführer daher ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig in Österreich auf, zumal er Österreich entgegen der Verpflichtung zur Ausreise nicht verlassen hat. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war. Der Beschwerdeführer verfügte somit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens und war deutlich überwiegend rechtswidrig (mehr als acht Jahre) in Österreich aufhältig. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
- 2002, 2002/18/0190).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
- 2002, 2002/18/0190). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, 2016/21/0235 mwN). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses an einem Verbleib im Inland auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; 29.08.2018, Ra 2018/22/0180). Die Verhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Falle eines bereits mehr als elfjährigen Aufenthaltes bestätigt. Der dortige Beschwerdeführer hielt sich die ersten zweieinhalb Jahre ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf. Der folgenden achteinhalbjährigen Aufenthaltszeit während des Asylverfahrens sei grundsätzlich nur ein vermindertes Gewicht zugekommen. Auch wenn die Dauer des Verfahrens nicht auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen sei, habe er nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages jedenfalls nicht mehr von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen dürfen. Er habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und habe nur seine Unbescholtenheit und seinen Freundeskreis geltend machen können. Er habe keine beruflichen Bindungen und keine Deutschkenntnisse geltend gemacht, weshalb von einer beruflichen und sozialen Integration nicht auszugehen gewesen sei. Infolge dessen hätten die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auch trotz der langen Aufenthaltsdauer überwogen (VwGH 22.01.2013, 2011/19/0036). Umgekehrt geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es nicht schadet, wenn auf einen zehnjährigen Inlandsaufenthalt einige wenige Wochen fehlten (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029). Ein beinahe zehnjähriger (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169), knapp unter zehnjähriger (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120) und ein neuneinhalbjähriger Aufenthalt seien entsprechend zu berücksichtigen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Mit anderen Worten lässt sich allein aus der Aufenthaltsdauer ein Recht auf Verbleib in Österreich nicht ableiten (VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0540). Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit neuneinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, wird das Gewicht des mehrjährigen Aufenthaltes dadurch wesentlich relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, und der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im Jänner 2013 illegal in Österreich verblieb, wodurch der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers überwiegend unrechtmäßig war, was jedenfalls bei der Gesamtbetrachtung entscheidend zu berücksichtigen ist (vgl VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180,mwN). In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus dreimal wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich sowie wegen Ausübung einer illegalen Tätigkeit zur Anzeige gebracht. Zudem wurde er wegen illegalen Aufenthaltes zur Zahlung einer Strafe in der Höhe von 500 € verurteilt. Weiters widersetzte sich der Beschwerdeführer beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung und täuschte die Behörden, indem er unwahre Angaben hinsichtlich seines Namens machte. Diesbezügliche führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und am Asyl am 01.03.2018 ausdrücklich an, dass er den Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt habe. Sein Vorname laute nicht XXXX , sondern XXXX . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden über seinen tatsächlichen Namen getäuscht hat, um somit seine Ausweisung zu behindern, ist jedenfalls geeignet, die Länge der Aufenthaltsdauer zu relativieren (vgl. etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197, in dem darauf abgestellt wurde, dass die lange Aufenthaltsdauer und das dabei erreichte Maß an Integration aufgrund einer Täuschungshandlung ermöglicht worden ist; bzw. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009 m.w.N., in dem darauf abgestellt wurde, dass die Beschaffung eines Heimreisezertifikates – dort: durch unrichtige Angaben – erschwert bzw. behindert worden ist.) Dies trifft jedenfalls auf den Beschwerdeführer zu, da er durch Angabe eines falschen Namens seine Identität verschleiert und somit die Beschaffung eines Heimreisezertifikates durch unrichtige Angaben behindert hat. Auch weigerte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.03.2018, ein neues Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Schlussendlich ist dem Beschwerdeführer noch vorzuwerfen, dass er offensichtlich kein Interesse an der Durchführung seines Verfahrens auf Erlangung eines Aufenthaltstitels hat, zumal der Beschwerdeführer untergetaucht ist, wodurch die Behörde die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasste, sodass auch die vom Bundesverwaltungsgericht anberaumte und vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden musste. Das Gericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer auch seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren im erforderlichen Ausmaß nicht nachgekommen ist und offenbar keinen Wert legt, mit den Behörden zusammenzuarbeiten bzw. hofft, sich durch dieses Verhalten den Behörden entziehen zu können. Somit liegen hier Umstände vor, die das gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Inland sprechende öffentliche Interesse erheblich verstärken und die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland ebenso stark relativieren.Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit neuneinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, wird das Gewicht des mehrjährigen Aufenthaltes dadurch wesentlich relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, und der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im Jänner 2013 illegal in Österreich verblieb, wodurch der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers überwiegend unrechtmäßig war, was jedenfalls bei der Gesamtbetrachtung entscheidend zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180,mwN). In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus dreimal wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich sowie wegen Ausübung einer illegalen Tätigkeit zur Anzeige gebracht. Zudem wurde er wegen illegalen Aufenthaltes zur Zahlung einer Strafe in der Höhe von 500 € verurteilt. Weiters widersetzte sich der Beschwerdeführer beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung und täuschte die Behörden, indem er unwahre Angaben hinsichtlich seines Namens machte. Diesbezügliche führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und am Asyl am 01.03.2018 ausdrücklich an, dass er den Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt habe. Sein Vorname laute nicht römisch 40 , sondern römisch 40 . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden über seinen tatsächlichen Namen getäuscht hat, um somit seine Ausweisung zu behindern, ist jedenfalls geeignet, die Länge der Aufenthaltsdauer zu relativieren vergleiche etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197, in dem darauf abgestellt wurde, dass die lange Aufenthaltsdauer und das dabei erreichte Maß an Integration aufgrund einer Täuschungshandlung ermöglicht worden ist; bzw. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009 m.w.N., in dem darauf abgestellt wurde, dass die Beschaffung eines Heimreisezertifikates – dort: durch unrichtige Angaben – erschwert bzw. behindert worden ist.) Dies trifft jedenfalls auf den Beschwerdeführer zu, da er durch Angabe eines falschen Namens seine Identität verschleiert und somit die Beschaffung eines Heimreisezertifikates durch unrichtige Angaben behindert hat. Auch weigerte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.03.2018, ein neues Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Schlussendlich ist dem Beschwerdeführer noch vorzuwerfen, dass er offensichtlich kein Interesse an der Durchführung seines Verfahrens auf Erlangung eines Aufenthaltstitels hat, zumal der Beschwerdeführer untergetaucht ist, wodurch die Behörde die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasste, sodass auch die vom Bundesverwaltungsgericht anberaumte und vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden musste. Das Gericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer auch seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren im erforderlichen Ausmaß nicht nachgekommen ist und offenbar keinen Wert legt, mit den Behörden zusammenzuarbeiten bzw. hofft, sich durch dieses Verhalten den Behörden entziehen zu können. Somit liegen hier Umstände vor, die das gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Inland sprechende öffentliche Interesse erheblich verstärken und die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland ebenso stark relativieren. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass dieser während seines Aufenthaltes in Österreich bemüht war, sich beruflich zu integrieren, er als Zeitungs- bzw. Essenszusteller (wiewohl illegal) tätig war und über eine Einstellungszusage verfügt. Er nimmt auch keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und hat Deutschkenntnisse des Niveaus A
- Diese Integrationsschritte wurden vom Beschwerdeführer aber nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens vom Dezember 2012 gesetzt, sohin ab einem Zeitpunkt, in welchem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und der Beschwerdeführer nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens und seiner Ausreiseverpflichtung keine Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, weshalb das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist (vgl. wiederum VwGH Ra 2016/22/0056). Ansonsten hat der Beschwerdeführer aber keine besonders intensiven Bindungen zu Österreich dargetan. Er hat einen offenbar bloß kleinen Bekanntenkreis, da er nur oberflächliche und gleichlautende Unterstützungsschreiben vorlegen konnte. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass dieser während seines Aufenthaltes in Österreich bemüht war, sich beruflich zu integrieren, er als Zeitungs- bzw. Essenszusteller (wiewohl illegal) tätig war und über eine Einstellungszusage verfügt. Er nimmt auch keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und hat Deutschkenntnisse des Niveaus A
- Diese Integrationsschritte wurden vom Beschwerdeführer aber nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens vom Dezember 2012 gesetzt, sohin ab einem Zeitpunkt, in welchem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und der Beschwerdeführer nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens und seiner Ausreiseverpflichtung keine Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, weshalb das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist vergleiche wiederum VwGH Ra 2016/22/0056). Ansonsten hat der Beschwerdeführer aber keine besonders intensiven Bindungen zu Österreich dargetan. Er hat einen offenbar bloß kleinen Bekanntenkreis, da er nur oberflächliche und gleichlautende Unterstützungsschreiben vorlegen konnte. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer hat zudem sein gesamtes Leben bis zur Ausreise aus Indien dort verbracht. Er wurde dort sozialisiert, erfuhr dort seine Schulausbildung, lebte gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder und spricht eine Sprache des Herkunftsstaates, sodass nichts darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer nicht wieder in die dortige Gesellschaft integrieren können wird, zumal er den größten Teil seines Lebens dort verbrachte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil, wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits im Jänner 2013, sohin bereits mehr als ein Jahr nach Antragstellung, rechtskräftig negativ entschieden und hielt sich der Beschwerdeführer daher ab diesen Zeitpunkt bis heute – somit mehr als acht Jahre – rechtswidrig in Österreich auf und kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, auch nach einem nun schon längeren Aufenthalt in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
- 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH
- 2003, 2003/07/0007). Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, auch nach einem nun schon längeren Aufenthalt in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
- 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH
- 2003, 2003/07/0007). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Sd Art. 8 EMRK daher nicht geboten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK daher nicht geboten. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- bis
- des angefochtenen Bescheides: § 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“
§ 52Abs.
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag des Beschwerdeführers
§ 55Asyl
G 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung gleichzeitig zu erlassen.Da der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 55, AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung gleichzeitig zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (siehe obige Ausführungen).Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten (siehe obige Ausführungen).
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert – aus der Sicht des Fremden: verschlechtert – hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert – aus der Sicht des Fremden: verschlechtert – hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei. Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.12.2012, Zahl C11 422.518-1/2011/9E. Unabhängig davon sind im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.12.2012, Zahl C11 422.518-1/2011/9E. Unabhängig davon sind im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragraph 50, FPG zu erkennen: Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage derart maßgeblich verschlechtert hätte, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Indien derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. etwa VwGH
- 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage derart maßgeblich verschlechtert hätte, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Indien derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ vergleiche etwa VwGH
- 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Zudem haben sich die hier relevanten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, ist es dem Beschwerdeführer als einem arbeitsfähigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem über soziale Anknüpfungspunkte und über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht. All dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19-Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse – wie vorliegend – weiterhin als gegeben anzunehmen ist (bspw. VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0528). Zudem haben sich die hier relevanten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, ist es dem Beschwerdeführer als einem arbeitsfähigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem über soziale Anknüpfungspunkte und über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht. All dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19-Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse – wie vorliegend – weiterhin als gegeben anzunehmen ist (bspw. VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0528). Dass der Beschwerdeführer im Übrigen aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, zu welcher der Beschwerdeführer zählt, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Diesbezüglich außergewöhnliche Umstände wurden nicht dargetan. Mangels Vorliegens besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen gehört der Beschwerdeführer folglich keiner Risikogruppe an. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W169.2194628.1.00