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{'item': 'W171 2207570-9'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW171 2207570-9 SpruchW171 2207570-9/5E, W171 2207570-9/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§§ 27Abs.

1

  1. und
  2. Fall, 27 Abs. 1
  3. Fall sowie § 27 Abs. 2 Z 2
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.11.2005

Paragraphen 27, Absatz eins,

  1. und
  2. Fall, 27 Absatz eins,
  3. Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2006

§§ 15St

GB, 27 Abs. 1

  1. und
  2. Fall, 27 Abs. 1
  3. Fall sowie § 27 Abs. 2 Z 2
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2006

Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins,

  1. und
  2. Fall, 27 Absatz eins,
  3. Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.08.2006

§ 27Abs. 1 und 2 Z 2 1. Fall SMG und § 15 St

GB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Weiters wurde die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 03.11.2005 verhängten Strafe widerrufen. Dieser Verurteilung liegen Taten zugrunde, die der Beschwerdeführer gewerbsmäßig begangen hat.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.08.2006

Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2,

  1. Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Weiters wurde die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 03.11.2005 verhängten Strafe widerrufen. Dieser Verurteilung liegen Taten zugrunde, die der Beschwerdeführer gewerbsmäßig begangen hat.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.11.2007

§§ 15, 127, 129 Abs. 1 und 2 St

GB sowie § 27 Abs. 1

  1. und
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.11.2007

Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins und 2 StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins,

  1. und
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.06.2010 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1
  4. Fall, Abs. 3 und 5 SMG sowie §§ 15, 229 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.06.2010 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall, Absatz 3 und 5 SMG sowie Paragraphen 15, 229, Absatz eins und 231 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.
  7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.04.2011 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß § 164 Abs. 1, 2 und 4
  8. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.04.2011 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß Paragraph 164, Absatz eins, 2 und 4
  10. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.12.2012

§ 27Abs.

1 Z 1

  1. Fall sowie Abs. 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.12.2012

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall sowie Absatz 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.06.2014

§§ 127, 130 1. Fall, 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.06.2014

Paragraphen 127, 130,

  1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.10.2014

§ 27Abs.

1 Z 1

  1. und
  2. Fall sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall, Abs. 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Straftat gewerbsmäßig begangen hat, um sich Mittel für den Erwerb von Suchtgiften zu verschaffen.
  4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.10.2014

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. und
  2. Fall sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall, Absatz 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Straftat gewerbsmäßig begangen hat, um sich Mittel für den Erwerb von Suchtgiften zu verschaffen.
  4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2014

§§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.10. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2014

Paragraphen 15, 269, Absatz eins,

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.05.2019

§ 27Abs. 2a 2. Fall SMG und § 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.05.2019

Paragraph 27, Absatz 2 a,

  1. Fall SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Mandatsbescheid vom 23.09.2020 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Mit Mandatsbescheid vom 23.09.2020 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer wird seit 23.09.2020 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C. Aufgrund seiner Drogenabhängigkeit befand sich der Beschwerdeführer in einer Drogenersatztherapie. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht. 1.
  2. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Der Beschwerdeführer hat in seinen Asylverfahren unterschiedliche Identitätsdaten seinen Namen und sein Geburtsdatum betreffend angegeben. Durch die Angabe falscher Identitätsdaten hat der Beschwerdeführer die Erlangung eines Heimreisezertifikates und in weiterer Folge seine Abschiebung erschwert. Selbst die von Interpol Rabat mitgeteilten Identitätsdaten bestreitet der Beschwerdeführer und behauptet ein davon abweichendes Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer stellte wiederholt unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Sein zuletzt gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).Sein zuletzt gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.) und einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020 als unbegründet abgewiesen. Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer. In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der Beschwerdeführer will auch weiterhin nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitwirken. Er ist nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in besonders ausgeprägtem Maß vertrauensunwürdig. Er achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich elf Mal strafrechtlich verurteilt. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seine Ausreiseverpflichtung missachtet und mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung wurde zudem über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Er hat sich den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz mehrfach entzogen, sodass diese Verfahren eingestellt werden mussten. Seit der ersten Asylantragstellung war der Beschwerdeführer außerhalb behördlicher Anhaltung in Österreich lediglich zeitweise amtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer musste am 01.06.2012 aus der Schubhaft entlassen werden, da er durch einen Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat. Auch während seiner Anhaltung in der Schubhaft vom 03.04.2020 bis 13.09.2020 versuchte der Beschwerdeführer seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen, indem er sich von 09.05.2020 bis 27.05.2020 und von 13.06.2020 bis 16.06.2020 in Hungerstreik befunden hat. Während seiner derzeitigen Anhaltung in Schubhaft hat sich der Beschwerdeführer von 24.12.2020 bis 25.12.2020 in Hungerstreik befunden, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2020 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordneten Schubhaft hat sich der Beschwerdeführer dadurch entzogen, als dass er während der Anhaltung in Schubhaft am 13.09.2020 ausgebrochen und geflohen ist. Aufgrund dieses Verhaltens bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Diesbezüglich werden Verfahren mit den Vertretungsbehörden von Marokko und Algerien geführt und wird in diesen Verfahren vom Bundesamt regelmäßig urgiert. Der Beschwerdeführer wurde bereits durch Interpol Rabat identifiziert und die Vertretungsbehörde Marokkos hat bisher nicht mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer erscheint möglich und ist hinreichend wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer auf einer Liste mit prioritären Fällen geführt wird, die seitens der marokkanischen Behörden Schritt für Schritt abgearbeitet wird. Da der Beschwerdeführer nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht ausreichend mitwirkt, dauert das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterhin an. Insbesondere verweigerte er am 03.04.2020 das Ausfüllen eines diesbezüglichen Formulars. Es ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 zumindest innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar ist. Aktuell sind in Bezug auf Marokko nur freiwillige Rückführungen möglich. Im Zuge der sich laufend ändernden Umstände in Zusammenhang mit der Pandemie ist jedoch zu erwarten, dass auch Marokko innerhalb der Schubhafthöchstdauer wieder Abschiebungen unterstützen wird. Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 22.01.2021 nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die bisherigen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Die nunmehr feststehende Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf einer im Akt einliegenden an das Bundesamt gerichteten Mitteilung vom 10.01.2019, wonach der Beschwerdeführer von Interpol Rabat identifiziert worden ist. Aufgrund dieser Auskunft steht auch unzweifelhaft die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer seit 23.09.2020 wieder in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Zeitangaben zu seiner unmittelbar vorangegangenen Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem im Verwaltungs- und Gerichtsakt zur vorangegangenen Schubhaft einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leidet und sich in einer Drogenersatztherapie befand, ergibt sich unzweifelhaft aus den sich in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen medizinischen Unterlagen. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das beim Beschwerdeführer vorliegende Krankheitsbild die Schwere erreicht, dass daraus eine Haftunfähigkeit resultiert. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Schubhaft auch Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch weiterhin keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. 2.
  6. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Dass der Beschwerdeführer bisher in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, ergibt sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage. So hat der Beschwerdeführer in einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.10.2018 selbst angegeben, dass er in den Verfahren falsche Identitätsdaten angegeben habe, um nicht abgeschoben bzw. nicht in Schubhaft genommen zu werden. Selbst nachdem der Beschwerdeführer von Interpol Rabat identifiziert wurde, behauptete er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2020 im Jahr 1988 geboren worden zu sein. Das Bestehen einer rechtskräftigen durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen bzw. hat kein Verhalten gesetzt, aus dem geschlossen werden könnte, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde. Vielmehr hat er wiederholt falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und wirkt am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit, indem er u.a. die Mitwirkung am Ausfüllen der entsprechenden Formulare verweigerte. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß vertrauensunwürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seinen insgesamt elf strafrechtlichen Verurteilungen, der Stellung mehrerer - unter Angabe falscher Identitätsdaten - unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz, der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung sowie auch zuletzt seinem Verhalten während der aktuellen sowie der vorangegangenen Schubhaften (mehrmaliger Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen bzw. bereits erfolgte Flucht während einer Anhaltung in Schubhaft in der Vergangenheit). Dass sich der Beschwerdeführer seinen bisherigen Asylverfahren mehrfach entzogen hat, ergibt sich unzweifelhaft aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, insbesondere aus den darin enthaltenen Aktenvermerken vom 23.06.2006, 18.07.2008, 14.06.2012 und 25.09.2013, mit denen das jeweilige Asylverfahren eingestellt wurde, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war. Auch der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, mit dem über den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers entschieden wurde, konnte dem Beschwerdeführer nur durch Hinterlegung zugestellt werden, da er an seiner Zustelladresse nicht mehr aufhältig war. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachgekommen ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters. Die Feststellung zu der am 01.06.2012 vom Beschwerdeführer erzwungenen Beendigung der Schubhaft ergibt sich aus dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Entlassungsschein. Die Feststellungen zum Hungerstreik während der gegenwärtigen Anhaltung in Schubhaft sowie zum Hungerstreik während der vorangegangenen Anhaltung in Schubhaft durch den Beschwerdeführer beruhen auf den jeweiligen Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass der Beschwerdeführer am 13.09.2020 aus der Schubhaft durch Ausbruch geflohen ist, ergibt sich aus einer entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.09.2020 und ist unstrittig. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. So führte der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Einvernahmen übereinstimmend aus, in Österreich keine Lebensgemeinschaft oder eine familienähnliche Beziehung zu führen. Bei den Angaben zu einer behaupteten Freundin bzw. Tochter im Zuge seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.09.2020 zur Anordnung der Schubhaft konnte bzw. wollte der Beschwerdeführer nicht einmal deren Namen und Adresse nennen und widersprach sich darin, ob diese in Österreich oder in der Slowakei ihren Aufenthalt haben. Auch in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sind keine Eintragungen über Besuche verzeichnet. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer über eine Freundin und eine Tochter verfügen sollte, kann aus den dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass eine besonders enge Nahebeziehung zu diesen besteht. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich bereits in der Vergangenheit wiederholt in Haft befunden hat, spricht gegen das Vorliegen eines aufrechten, gefestigten Familienlebens in Österreich. Das Fehlen substanzieller sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2020 selbst angegeben, in Österreich nie eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, sondern vielmehr mit einem gefälschten slowakischen Reisepass „schwarz“ am Bau gearbeitet zu haben. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.09.2020 zur Anordnung der Schubhaft hat er zudem ausgeführt, lediglich über Barmittel in Höhe von € 20,-- zu verfügen. Aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinerlei Barmittel verfügt. Zudem ist aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich bereits in der Vergangenheit wiederholt in Haft befunden hat, dadurch die Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen substanziell erschwert worden und geht der Beschwerdeführer auch aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erzielt kein Einkommen, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen ist. Dass für den Beschwerdeführer noch kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, ist vor allem auf seine mangelnde Kooperationsbereitschaft und seine mangelnde Mitwirkung zurückzuführen. Es liegt daher in erster Linie am Beschwerdeführer durch entsprechende Mitwirkung das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu beschleunigen. Die Feststellung, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich und hinreichend wahrscheinlich ist, gründet auf das ergänzende Vorbringen des Bundesamtes zum Stand des Heimreisezertifikatsverfahrens mit der marokkanischen Vertretungsbehörde im Rahmen der Stellungnahme vom 20.01.2021, wo ausgeführt worden ist, dass der Beschwerdeführer auf einer Liste mit prioritären Fällen geführt wird, die seitens der marokkanischen Behörden Schritt für Schritt abgearbeitet wird. Daraus ergibt sich, dass die Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht als aussichtslos, sondern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als erfolgversprechend beurteilt werden können. Zudem hat das Bundesamt mit Schreiben vom 15.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass von der marokkanischen Vertretungsbehörde nach wie vor Heimreisezertifikate ausgestellt werden. Derzeit ist der Flugverkehr mit dem Königreich Marokko zwar eingeschränkt und Marokko unterstützt nur freiwillige Heimkehrer, aus derzeitiger Sicht ist aber damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie - auch in Hinblick auf die nunmehr weltweit einsetzenden Impfkampagnen - weiter gelockert und Abschiebungen nach Marokko wieder möglich werden. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich. Zur massiven Verkürzung seiner anhaltenden Haft steht dem BF nach wie vor die freiwillige Rückkehr zur Verfügung. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 22.01.2021 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben - es gibt auch in dieser Hinsicht keinerlei Hinweis für diesbezügliche Änderungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu Spruchteil A) - Fortsetzung der Schubhaft: 3.1.
  9. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
  2. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesamt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Bundesverwaltungsgericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann.3.1.
  3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Bundesverwaltungsgericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann. Gemessen an § 76 Abs. 3 FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2“ - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Fortsetzungsausspruch dieses Erkenntnisses wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG weiterhin vorliegen. Darüber hinaus wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.02.2021 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.Gemessen an Paragraph 76, Absatz 3, FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Fortsetzungsausspruch dieses Erkenntnisses wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG weiterhin vorliegen. Darüber hinaus wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.02.2021 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann, wie bereits ausgeführt, weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Für Gegenteiliges gab es im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Für eine substanzielle Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in jüngster Zeit (insbesondere seit der letzten gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung) gibt es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer wurde bisher elf Mal strafrechtlich verurteilt. Er hat wiederholt gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen und insbesondere wiederholt gewerbsmäßig Delikte nach dem Suchtmittelgesetz begangen, um sich eine Einnahmequelle zu erschließen. Weiters verübte er Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßigen Diebstahl, Hehlerei sowie (versuchten) Widerstand gegen die Staatsgewalt. Zuletzt wurde er im Jahr 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich zu Freiheitsstrafen in der Dauer von über 8 Jahren verurteilt, die zur Gänze vollzogen wurden. Da der Beschwerdeführer nicht einmal durch rechtskräftige Bestrafungen und das Haftübel im Zusammenhang mit Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten werden konnte, war er diesbezüglich als unbelehrbar anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass er auch künftig Straftaten nach dem Strafgesetzbuch bzw. Suchtmittelgesetz begehen wird. Aufgrund der verschiedenen begangenen Deliktsarten und insbesondere aufgrund der wiederholten Begehung von Suchtgiftdelikten, Vermögensdelikten und Widerstandes gegen die Staatsgewalt gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in besonders hohem Maße. Insbesondere hat der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Straftaten begangen um sich eine Einnahmequelle zu erschließen. Aufgrund seiner Mittellosigkeit ist dabei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig Straftaten zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich begehen wird. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Beschwerdeführer hat wiederholt und in beträchtlichem Ausmaß gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Maßgeblich zu berücksichtigen ist auch sein Verhalten während der Schubhaft (mehrmaliger Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen sowie bereits einmal erfolgte Flucht aus der Schubhaft in der Vergangenheit). Weiters hat der Beschwerdeführer in Österreich bereits mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist in sämtlichen Asylverfahren untergetaucht, weshalb die Verfahren eingestellt werden mussten. Es wurde auch ein Einreiseverbot verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und somit auch ein erhöhtes Interesse an seiner Außerlandesbringung bekundet. Demgegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wird in der gegenständlich zu prüfenden Schubhaft seit 23.09.2020 und somit seit rund sechs Monaten in Schubhaft angehalten. Da für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat vorliegt und er sich durch Flucht aus der Schubhaft bereits einmal dem Verfahren entzogen hat bzw. am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt, sind die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 2 und Z 4 FPG erfüllt, weshalb die Schubhaft „wegen desselben Sachverhalts“ höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden kann. Die unmittelbar vorangegangene Schubhaft vom 03.04.2020 bis zur Flucht des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 13.09.2020 ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls in die Höchstfrist miteinzubeziehen, da sie wie die vorliegende Schubhaft der Sicherung der Durchsetzung derselben rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme diente und damit wegen desselben Sachverhalts erfolgte. Gleiches gilt für die Schubhaft von 10.10.2018 bis 19.10.2018, die zur Sicherung des letzten Asylverfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde (vgl. zum Verhältnis der Absätze 4 und 5 des § 80 FPG VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Insgesamt wird der Beschwerdeführer somit derzeit seit ca. 12 Monaten in Schubhaft aufgrund desselben Sachverhalts angehalten.Der Beschwerdeführer wird in der gegenständlich zu prüfenden Schubhaft seit 23.09.2020 und somit seit rund sechs Monaten in Schubhaft angehalten. Da für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat vorliegt und er sich durch Flucht aus der Schubhaft bereits einmal dem Verfahren entzogen hat bzw. am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt, sind die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG erfüllt, weshalb die Schubhaft „wegen desselben Sachverhalts“ höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden kann. Die unmittelbar vorangegangene Schubhaft vom 03.04.2020 bis zur Flucht des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 13.09.2020 ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls in die Höchstfrist miteinzubeziehen, da sie wie die vorliegende Schubhaft der Sicherung der Durchsetzung derselben rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme diente und damit wegen desselben Sachverhalts erfolgte. Gleiches gilt für die Schubhaft von 10.10.2018 bis 19.10.2018, die zur Sicherung des letzten Asylverfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde vergleiche zum Verhältnis der Absätze 4 und 5 des Paragraph 80, FPG VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Insgesamt wird der Beschwerdeführer somit derzeit seit ca. 12 Monaten in Schubhaft aufgrund desselben Sachverhalts angehalten. Diese Dauer der Schubhaft ist in Hinblick auf massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seines Verhaltens während der Schubhaft nach wie vor als verhältnismäßig zu beurteilen. Das Bundesamt betreibt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zudem mit Nachdruck und es sind diese Bemühungen, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, auch mit einer „gewissen“ Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben genannten Erkenntnis ausgeführt hat, kann für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die Schwere der Gründe für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft einbezogen werden. Da der Beschwerdeführer sich zum einen im Heimreisezertifikatsverfahren unkooperativ verhält, sich zum anderen durch Jahre hindurch systematisch Aliasidentitäten bediente, um Abschiebungen zu erschweren, sich bereits einmal aus der Schubhaft durch Hungerstreik freipresste und zuletzt durch Ausbruch aus der Schubhaft floh und schließlich in Hinblick auf seine massive Straffälligkeit, liegen im vorliegenden Fall besonders gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vor und ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Bemühungen des Bundesamtes innerhalb der verbleibenden Schubhafthöchstdauer zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates führen, als noch hinreichend zu beurteilen.Diese Dauer der Schubhaft ist in Hinblick auf massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seines Verhaltens während der Schubhaft nach wie vor als verhältnismäßig zu beurteilen. Das Bundesamt betreibt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zudem mit Nachdruck und es sind diese Bemühungen, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, auch mit einer „gewissen“ Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben genannten Erkenntnis ausgeführt hat, kann für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die Schwere der Gründe für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft einbezogen werden. Da der Beschwerdeführer sich zum einen im Heimreisezertifikatsverfahren unkooperativ verhält, sich zum anderen durch Jahre hindurch systematisch Aliasidentitäten bediente, um Abschiebungen zu erschweren, sich bereits einmal aus der Schubhaft durch Hungerstreik freipresste und zuletzt durch Ausbruch aus der Schubhaft floh und schließlich in Hinblick auf seine massive Straffälligkeit, liegen im vorliegenden Fall besonders gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vor und ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Bemühungen des Bundesamtes innerhalb der verbleibenden Schubhafthöchstdauer zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates führen, als noch hinreichend zu beurteilen. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 2 und Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 23.09.2020 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auch unter Einrechnung der beiden oben genannten Schubhaften zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiter verhältnismäßig.Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 23.09.2020 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auch unter Einrechnung der beiden oben genannten Schubhaften zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiter verhältnismäßig. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers durchzuführen sein. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22a Abs. 4 BFA-VG nicht vorgesehen. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG nicht vorgesehen. 3.1.
  4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.
  5. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W171.2207570.9.00

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