RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW178 2229592-1 SpruchW178 2229592-1/5E, W178 2229592-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 16.01.2020 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger mit 31.10.2019 ende, da ihre nahe Angehörige keinen Anspruch auf Pflegegeld in der Stufe 3 oder höher habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab an, dass bezüglich der Höhe des Pflegegeldes ihrer nahen Angehörigen ein Verfahren vor dem Landesgericht anhängig sei und aufgrund eines aktuellen Pflegegutachtens ein gerichtlicher Vergleich angestrebt werde.
- Die PVA legte die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in der angeschlossenen Stellungnahme aus, dass aus dem Gutachten hervorgehe, dass weiterhin ein Pflegbedarf in Höhe der Stufe der 3 vorliege und in der nächsten Tagsatzung ein Vergleich diesbezüglich geschlossen werde. Damit würden auch die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG über den 31.10.2019 hinaus vorliegen.
- Die PVA legte die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in der angeschlossenen Stellungnahme aus, dass aus dem Gutachten hervorgehe, dass weiterhin ein Pflegbedarf in Höhe der Stufe der 3 vorliege und in der nächsten Tagsatzung ein Vergleich diesbezüglich geschlossen werde. Damit würden auch die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG über den 31.10.2019 hinaus vorliegen.
- Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts erklärte die PVA, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.05.2020 ab 01.11.2019 anerkannt worden sei und übermittelte diesen Bescheid als Beilage.
- Mit Schriftsatz vom 17.03.2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.03.2021 zweifelsfrei zurückgezogen hat, war das Verfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2229592.1.00