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{'item': 'W195 2237937-1'}

Obsah (11)§ 17Art. 133§ 54§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 89c§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW195 2237937-1 SpruchW195 2237937-1/3E, W195 2237937-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vi

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit € 37,60 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung der Gerichtsabteilung XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2020 zur Zl. XXXX wurde der Antragsteller am Ende der mündlichen Verhandlung mit der schriftlichen Übersetzung „einer A4 Seite betreffend eine polizeiliche Ladung und Geburtsurkunde“ beauftragt, welche er an das Bundesverwaltungsgericht übermitteln sollte.
  2. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung der Gerichtsabteilung römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2020 zur Zl. römisch 40 wurde der Antragsteller am Ende der mündlichen Verhandlung mit der schriftlichen Übersetzung „einer A4 Seite betreffend eine polizeiliche Ladung und Geburtsurkunde“ beauftragt, welche er an das Bundesverwaltungsgericht übermitteln sollte.
  3. Am 05.06.2020 übermittelte der Antragsteller die Übersetzung („Beilage 5“, „Polizeibestätigung“), im Zusammenhang mit dem schriftlichen Übersetzungsauftrag in der mündlichen Verhandlung, im Wege des ERV an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Daraufhin langte am 19.06.2020 der gegenständliche Antrag auf Gebühren (schriftliche Übersetzungen) betreffend den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2020 zur genannten schriftlichen Übersetzung vom 05.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem der Antragsteller unter anderem für die schriftliche Übersetzung

§ 54Abs.

1 Z 1 lit. a eine Mühewaltungsgebühr für 1260 Schriftzeichen in Höhe von € 19,15 begehrte sowie

lit. c einen Zuschlag wegen besonderer fachlicher oder sprachlicher Schwierigkeiten in Höhe von € 9,57 geltend machte.3. Daraufhin langte am 19.06.2020 der gegenständliche Antrag auf Gebühren (schriftliche Übersetzungen) betreffend den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2020 zur genannten schriftlichen Übersetzung vom 05.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem der Antragsteller unter anderem für die schriftliche Übersetzung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, eine Mühewaltungsgebühr für 1260 Schriftzeichen in Höhe von € 19,15 begehrte sowie

Litera c, einen Zuschlag wegen besonderer fachlicher oder sprachlicher Schwierigkeiten in Höhe von € 9,57 geltend machte. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 23.02.2021, nachweislich zugestellt am 26.02.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die Zählung der Zeichen des vom Antragsteller übersetzten Schriftstücks lediglich 1122 Zeichen (ohne Leerzeichen) ergebe, weshalb im vorliegenden Fall für die schriftliche Übersetzung nur eine Gebühr in Höhe von € 17,05 (Grundgebühr) zuerkannt werden könne. Weiters seien gegenständlich keine Umstände ersichtlich, die einen Zuschlag

§ 54Abs. 1 Z 1 lit. c Geb

AG wegen besonderer fachlicher oder sprachlicher Schwierigkeiten erforderlich gemacht hätten.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 23.02.2021, nachweislich zugestellt am 26.02.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die Zählung der Zeichen des vom Antragsteller übersetzten Schriftstücks lediglich 1122 Zeichen (ohne Leerzeichen) ergebe, weshalb im vorliegenden Fall für die schriftliche Übersetzung nur eine Gebühr in Höhe von € 17,05 (Grundgebühr) zuerkannt werden könne. Weiters seien gegenständlich keine Umstände ersichtlich, die einen Zuschlag

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG wegen besonderer fachlicher oder sprachlicher Schwierigkeiten erforderlich gemacht hätten.

  1. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung, zur Zl. XXXX am 18.05.2020 vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer schriftlichen Übersetzung beauftragt wurde, welche insgesamt 1122 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) ausweist und vom Antragsteller am 05.06.2020 übermittelt wurde.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung, zur Zl. römisch 40 am 18.05.2020 vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer schriftlichen Übersetzung beauftragt wurde, welche insgesamt 1122 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) ausweist und vom Antragsteller am 05.06.2020 übermittelt wurde.
  3. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren Zl. XXXX der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18.05.2020 XXXX , der schriftlichen Übersetzung vom 05.06.2020, dem Gebührenantrag vom 19.06.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2021 und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren Zl. römisch 40 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18.05.2020 römisch 40 , der schriftlichen Übersetzung vom 05.06.2020, dem Gebührenantrag vom 19.06.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2021 und dem Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 1 lit. a und c Geb

AGZu der beantragten Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c GebAG

§ 54Abs. 1 Z 1 lit. a Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c).

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) , € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (Litera c,). Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Zählung der Zeichen des übersetzten Schriftstücks lediglich 1122 Zeichen (ohne Leerzeichen) ergab. Dieser Umstand wurde dem Antragsteller auch nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte vom Antragsteller in weiterer Folge jedoch nicht ein. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall entgegen den vom Antragsteller in seiner Honorarnote begehrten € 19,15 für 1260 Zeichen für die schriftliche Übersetzung lediglich eine solche in Höhe von € 17,05 (Grundgebühr) zuzuerkennen (1122 Zeichen/1000 * 15,20). Zum Zuschlag

§ 54Abs.

1 Z 1 lit. c wegen besonderer fachlicher oder sprachlicher Schwierigkeiten Zum Zuschlag

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wegen besonderer fachlicher oder sprachlicher Schwierigkeiten Neben der Gebühr für Mühewaltung im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (Grundgebühr) machte der Antragsteller für die schriftliche Übersetzung auch einen Zuschlag

§ 54Abs. 1 Z 1 lit. c Geb

AG wegen besonderer fachlicher oder sprachlicher Schwierigkeiten in Höhe von € 9,57 geltend. Neben der Gebühr für Mühewaltung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG (Grundgebühr) machte der Antragsteller für die schriftliche Übersetzung auch einen Zuschlag

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG wegen besonderer fachlicher oder sprachlicher Schwierigkeiten in Höhe von € 9,57 geltend. Der Zuschlag

§ 54Abs. 1 Z 1 lit. c Geb

AG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken. Keineswegs ist aber jeder medizinische Fachtext bereits mit derartigen Schwierigkeiten verbunden (vgl. OLG Wien, 34R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu § 54).Der Zuschlag

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken. Keineswegs ist aber jeder medizinische Fachtext bereits mit derartigen Schwierigkeiten verbunden vergleiche OLG Wien, 34R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu Paragraph 54,). Ein Zuschlag nach lit. c gebührt keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular (vgl. OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 12, E 13 zu § 54).Ein Zuschlag nach Litera c, gebührt keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular vergleiche OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 12, E 13 zu Paragraph 54,). Der Antragsteller wurde vom Bundesveraltungsgericht beauftragt ein behördliches Dokument vom Mongolischen ins Deutsche zu übersetzen. Die schriftliche Übersetzung des behördlichen Schriftstücks weist weder einen komplexen juristischen Text auf, noch sind über das Standardvokabular bzw. den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehende Begrifflichkeiten ersichtlich, vielmehr wurden Wörter wie beispielsweise „Minister für Justiz und innere Angelegenheiten“, „Personalausweisnummer“, „Unbescholtenheit (vorbestraft)“ übersetzt und ist darüber hinaus der zu übersetzende Text auch nicht als technisches Werk oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren, weshalb ein Zuschlag wegen besonders fachlicher oder sprachlicher Schwierigkeiten nicht gerechtfertigt ist. Lediglich der Stempel sowie die Unterschrift am Ende des Dokumentes wurden in der Übersetzung als unlesbar und unleserlich festgehalten, womit jedoch auch keine besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten aufgezeigt werden konnten. Zu der beantragten Gebühr

§ 31Abs. 1a Geb

AGZu der beantragten Gebühr

Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Der Antragsteller machte in der Honorarnote für die Übermittlung der schriftlichen Übersetzung mittels ERV € 12,00 geltend und verzeichnete zusätzlich € 2,10 auf Grund der Übermittlung weiterer Unterlagen.

§ 31Abs. 1a Geb

AG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag. Aus den Übermittlungsbestätigungen des ERV gehen lediglich 2 Beilagen hervor, wovon eine Beilage die schriftliche Übersetzung und die zweite Beilage die gegenständliche Honorarnote ist, daher steht für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne der obigen Ausführungen lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,00 zu. Der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten, dass auch der geltend gemachten Gebühr für sonstige Kosten

§ 31Geb

AG (Reinschreiben der Übersetzung) nunmehr die gezählten 1122 Zeichen (ohne Leerzeichen) zu Grunde gelegt werden.Der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten, dass auch der geltend gemachten Gebühr für sonstige Kosten

Paragraph 31, GebAG (Reinschreiben der Übersetzung) nunmehr die gezählten 1122 Zeichen (ohne Leerzeichen) zu Grunde gelegt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 1122 Zeichen 17,05 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) à € 2,00 2,24 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Zwischensumme 31,29 20 % Umsatzsteuer 6,25 Gesamtsumme 37,55 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 37,60 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 37,60 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237937.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.