Obsah (9)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW205 2170847-2 Spruch, W205 2170847-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kamerun und stellte erstmals am 21.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Bei der am 22.08.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie, Kamerun wegen ihrer sexuellen Orientierung verlassen zu haben. Sie sei zuvor häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen, habe ihren Mann, den Vater ihrer sechsjährigen Tochter, aber im Vorjahr verlassen. Sie habe sich in eine Frau verliebt und sei dann mit ihr zusammen gesehen worden. Sie sei eine Woche inhaftiert gewesen, in der Zwischenzeit habe man im Viertel Zettel aufgehängt, welche sich gegen sie gerichtet hätten. Ihr Vater, ein Pastor, habe gesagt, dass sie Schande über die Familie gebracht habe. Sie habe ihre Tochter bei ihm zurücklassen müssen, sei auf der Straße mit Steinen beworfen und geschlagen worden. Daher sei sie geflohen. Über ihre Freundin wisse sie nichts. 1.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 01.08.2017 niederschriftlich durch eine Organwalterin des BFA, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch einvernommen. Dabei führte sie im Wesentlichen aus:„(…)1.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 01.08.2017 niederschriftlich durch eine Organwalterin des BFA, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch einvernommen. Dabei führte sie im Wesentlichen aus:, „(…) Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich bin in XXXX in XXXX geboren und dort bei meinen Eltern im eigenen Haus aufgewachsen. Mein Vater ist im Ruhestand, er arbeitete als Taxifahrer und in einer Bäckerei. Meine Mutter verkauft Gemüse und rotes Nussöl auf dem Markt. Meine Geschwister leben nicht mehr bei meinen Eltern. Sie sind alle verheiratet und führen einen eigenen Haushalt. Meine Tochter lebt derzeit bei meinen Eltern. Als ich noch in Kamerun war, ging es uns für wirtschaftliche Verhältnisse gut. Ich habe in XXXX die Grundschule, eine Privatschule nach der Grundschule und anschließend ein Gymnasium in Douala, Oyack, bis 2003 besucht. Nach 2003 habe ich bis 2005 eine Friseurausbildung gemacht. Von 2005 bis 2008 war ich in meinem Ausbildungsbetrieb „ XXXX “ in XXXX , als Friseurin tätig. 2010 habe ich meinen eigenen Salon „ XXXX “ in XXXX eröffnet und bis zu meiner Ausreise dort gearbeitet. Ich habe keine Produkte verkauft, nur Haare gemacht. Ich habe an keinen externen Workshops oder Seminaren teilgenommen. Ich habe auch Leute ausgebildet und hatte 2 Lehrlinge. Der Salon befand sich im Wohnviertel XXXX .Ich bin in römisch 40 in römisch 40 geboren und dort bei meinen Eltern im eigenen Haus aufgewachsen. Mein Vater ist im Ruhestand, er arbeitete als Taxifahrer und in einer Bäckerei. Meine Mutter verkauft Gemüse und rotes Nussöl auf dem Markt. Meine Geschwister leben nicht mehr bei meinen Eltern. Sie sind alle verheiratet und führen einen eigenen Haushalt. Meine Tochter lebt derzeit bei meinen Eltern. Als ich noch in Kamerun war, ging es uns für wirtschaftliche Verhältnisse gut. Ich habe in römisch 40 die Grundschule, eine Privatschule nach der Grundschule und anschließend ein Gymnasium in Douala, Oyack, bis 2003 besucht. Nach 2003 habe ich bis 2005 eine Friseurausbildung gemacht. Von 2005 bis 2008 war ich in meinem Ausbildungsbetrieb „ römisch 40 “ in römisch 40 , als Friseurin tätig. 2010 habe ich meinen eigenen Salon „ römisch 40 “ in römisch 40 eröffnet und bis zu meiner Ausreise dort gearbeitet. Ich habe keine Produkte verkauft, nur Haare gemacht. Ich habe an keinen externen Workshops oder Seminaren teilgenommen. Ich habe auch Leute ausgebildet und hatte 2 Lehrlinge. Der Salon befand sich im Wohnviertel römisch 40 . Seit meiner Geburt bis ich mit meinem Lebensgefährten zusammengezogen bin lebte ich bei meinen Eltern. Ich glaube, da war ich um die 25 Jahre alt. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Wir wohnten in XXXX in einem Mietshaus. Wir haben uns auf der Straße kennen gelernt. Ich war gerade auf dem Heimweg vom Collège und er kam von der Arbeit. Wir waren viele Jahre zusammen, bevor wir zusammen gezogen sind.Seit meiner Geburt bis ich mit meinem Lebensgefährten zusammengezogen bin lebte ich bei meinen Eltern. Ich glaube, da war ich um die 25 Jahre alt. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Wir wohnten in römisch 40 in einem Mietshaus. Wir haben uns auf der Straße kennen gelernt. Ich war gerade auf dem Heimweg vom Collège und er kam von der Arbeit. Wir waren viele Jahre zusammen, bevor wir zusammen gezogen sind. F: Definieren Sie viele Jahre. A: Während meiner restlichen Schulzeit und der Friseurlehre waren wir immer zusammen. Als ich ihn kennen lernte arbeitete er in einem Casino. Dann hat er den Job gewechselt und ist mit einem Motortaxi gefahren. Ich weiß nicht, was er aktuell macht. Wir haben seit ich bei ihm ausgezogen bin keinen Kontakt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht an das genaue Datum erinnern kann, vielleicht war ich 28 oder 29 als ich ausgezogen bin. Mein Lebensgefährte war anfangs total nett und hat sich sehr gut benommen, weshalb ich auch ein Kind mit ihm bekommen habe. Das hat sich jedoch im Laufe der Zeit total geändert. Er kam immer sehr spät abends betrunken nach Hause und hat laut herumgeschrien, sodass wir überhaupt nicht mehr schlafen konnten. Wenn ich ihn bat, leiser zu sein, sagte er nur, dass er tun würde was er will. Er begann dann auch mich und meine Tochter zu schlagen und mich ständig zu missbrauchen. Zuhause machte er überhaupt nichts mehr und ich musste sowohl die Miete als auch das Schulgeld und alle Rechnungen bezahlen. Auch noch nachdem wir zusammen gezogen waren gab es überhaupt keine Probleme. Seine Persönlichkeitsveränderung kam schlagartig und war mir unerklärlich. Meine Tochter war drei oder vier Jahre alt, als er sich so stark veränderte. Ich glaube, dass ich dann noch ca. sechs Monate bei ihm geblieben bin. Ich habe dann ein Zimmer in einem anderen Teil von Log Baba gemietet. Ich blieb dort fast ein Jahr gemeinsam mit meiner Tochter. Dann bekam ich Probleme und reiste aus. Meine Eltern haben meine Tochter behalten. Ich war damit nicht einverstanden. Ich hatte mit meiner Mutter nur Kontakt, damit sie mir die Dokumente übermittelt. Sie wusste überhaupt nicht, wo ich bin und dachte, dass ich vielleicht schon tot wäre. Mit meiner Tochter habe ich seit meiner Ausreise keinen Kontakt. Zu Freunden und Bekannten habe ich ebenfalls keinen Kontakt. Tatsache ist, dass meine Familie mich verstoßen hat. Meine ganze Familie will aufgrund meiner sexuellen Orientierung keinen Kontakt mit mir. Meine Eltern besitzen noch ein anderes Haus. Dieses befindet sich in XXXX Als ich noch im Land war, war es vermietet. Meinen Friseursalon hatte ich gemietet.Meine Eltern besitzen noch ein anderes Haus. Dieses befindet sich in römisch 40 Als ich noch im Land war, war es vermietet. Meinen Friseursalon hatte ich gemietet. F: Was haben Sie im Monat verdient? A: Das war natürlich unterschiedlich. Ich verdiente monatlich durchschnittlich 100.000 Francs CFA. Angaben zum Fluchtweg: F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Das war 2015 als ich von der Bevölkerung geschlagen wurde, habe ich das erste Mal darüber nachgedacht mein Heimatland zu verlassen. Aufforderung: Konkretisieren Sie den Zeitraum. A: Das war Ende Juni, Anfang Juli
- Die Situation war schon sehr schlimm. F: Wann haben sie tatsächlich Ihr Heimatland verlassen? A: Ich kann mich nicht mehr an das genaue Datum erinnern, ich weiß jedoch, dass es im Juli 2015 war. F: Wie viel Zeit verging zwischen Ihrem Entschluss und Ihrer tatsächlichen Ausreise? A: Es waren einige Wochen. Nachdem ich die Idee zur Ausreise gehabt hatte, musste ich nämlich jemanden anrufen, der mir helfen konnte. Er meinte, dass er erst sehen muss. F: Haben Sie sich vor Ihren Problemen schon einmal Gedanken darüber gemacht, das Land zu verlassen oder zu reisen? A: Nein, niemals. F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in der Erstbefragung gemacht haben, erinnern? A: Ja. F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen? A: Ich befand mich im Dorf XXXX und rief einen Freund von mir an, der im Hafen von XXXX arbeitete. Ich fragte ihn, ob er mir helfen kann oder ob er jemanden kennt, der mir zur Ausreise verhelfen kann. Er stellte den Kontakt zu einem Mann her, der am Hafen von XXXX arbeitete. Eines Abends ging ich dort hin, um mit dem Herrn zu sprechen. Er fragte mich, wo ich hinwill. Ich sagte, dass es mir egal ist, Hauptsache weg aus Kamerun. Dann vereinbarten wir den Preis und er sagte, er würde mich anrufen, wenn das Schiff ausläuft. Mit dem Schiff reiste ich dann lange Zeit, bevor er kam und sagte, dass er mich nach dem Aussteigen jemand anderem übergeben würde. Das war auch der Fall und der andere Mann brachte mich zu einem LKW, mit dem ich längere Zeit fuhr. Nach dem Aussteigen verwies mich der Mann an die Polizeistation. Es war nachts und ich wusste überhaupt nicht wo ich war, traf jedoch auf einen Schwarzen, der auf der Straße ging. Er sprach zwar nicht Französisch, rief jedoch jemanden an, der dann Französisch mit mir gesprochen hat. Im Nachhinein erfuhr ich dann, dass ich in Innsbruck war.A: Ich befand mich im Dorf römisch 40 und rief einen Freund von mir an, der im Hafen von römisch 40 arbeitete. Ich fragte ihn, ob er mir helfen kann oder ob er jemanden kennt, der mir zur Ausreise verhelfen kann. Er stellte den Kontakt zu einem Mann her, der am Hafen von römisch 40 arbeitete. Eines Abends ging ich dort hin, um mit dem Herrn zu sprechen. Er fragte mich, wo ich hinwill. Ich sagte, dass es mir egal ist, Hauptsache weg aus Kamerun. Dann vereinbarten wir den Preis und er sagte, er würde mich anrufen, wenn das Schiff ausläuft. Mit dem Schiff reiste ich dann lange Zeit, bevor er kam und sagte, dass er mich nach dem Aussteigen jemand anderem übergeben würde. Das war auch der Fall und der andere Mann brachte mich zu einem LKW, mit dem ich längere Zeit fuhr. Nach dem Aussteigen verwies mich der Mann an die Polizeistation. Es war nachts und ich wusste überhaupt nicht wo ich war, traf jedoch auf einen Schwarzen, der auf der Straße ging. Er sprach zwar nicht Französisch, rief jedoch jemanden an, der dann Französisch mit mir gesprochen hat. Im Nachhinein erfuhr ich dann, dass ich in Innsbruck war. F: War der Mann, welcher ihnen befohlen hat, das Schiff zu verlassen, die ganze Zeit mit an Bord? A: Ja. F: Was tat der Mann auf dem Schiff? A: Er hat dort gearbeitet. F: Wo kam dieses Schiff an? A: Das weiß ich nicht. F: Was können Sie zu Ihrem Aufenthaltsort sagen, an dem Sie das Schiff verließen und den LKW bestiegen? A: Es war Nacht und ich habe niemanden gesehen. Der Mann mit dem LKW, dem ich übergeben wurde, war aber ein Weißer. F: Wie lange waren Sie mit dem Schiff unterwegs? A: Das Schiff habe ich im Juli bestiegen. Hier angekommen bin ich im August. Anmerkung: Frage wird wiederholt. A: Viele Wochen. F: Wie lange waren Sie mit dem LKW weg? A: Viele Stunden. F: Wann und wie sind Sie das erste Mal mit einem Schlepper in Kontakt getreten? A: Das war Ende Juni, Anfang Juli, als ich mich mit dem Mann am Hafen getroffen habe. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Ich habe 1 Million Francs CFA bezahlt. F: Woher haben Sie das Geld? A: Einerseits hatte ich Ersparnisse, andererseits hat mir die Frau, mit der ich ausgegangen bin, viel Geld gegeben. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Ich bin illegal gereist. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Das war der Ort an dem mich der Mann mit dem LKW aussteigen hat lassen. Es war mir egal, wo ich hinkomme. V: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie zu Ihrem Reiseweg keine Angaben machen können und ist offensichtlich, dass Sie versuchen hier Ihren Reiseweg zu verschleiern. Sie werden an dieser Stelle nochmals an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht. A: Ich wusste selber nicht, wohin die Reise ging. Anmerkung: Vorhalt wird wiederholt. A: Ich hatte zu dieser Zeit große Probleme und es war im Juli
- F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Auf dem Schiff traf ich auf einen Asiaten. Er sagte, dass er mich verraten würde und man mich dann ins Wasser werfen würde. Ich flehte ihn an, nichts zu sagen. Er wollte das aber nur tun, wenn ich mit ihm schlafe. In der Folge musste ich tagtäglich mit ihm schlafen. Als der Mann, der mich aufs Schiff gebracht hatte und mir immer Essen brachte, kam, erzählte ich ihm davon und dieser meinte nur, dass ich mich ruhig verhalten soll. Anmerkung: Die Antragstellerin zeigt keine Emotionen. F: Haben Sie auf dem Schiff um Hilfe ersucht? A: Nein. Ich blieb einfach dort, wo man mich auf dem Schiff untergebracht hatte. F: Weshalb haben Sie diesen Vorfall nicht schon bei der Erstbefragung erwähnt? A: Ich wurde nicht danach gefragt. Die Fragen, die mir gestellt wurden, habe ich beantwortet. Angaben zum Fluchtgrund: F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Ja. F: Von wem werden Sie gesucht? A: Von der Polizei. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Ja. Ich wurde einmal festgenommen und in eine Zelle gesteckt. F: Wann war das? A: Es war an einem Sonntag
- F: Wann genau? A: Ich kann mich nicht mehr erinnern. F: Wie lange waren Sie in der Zelle? A: Eine Nacht. Die Frau, mit der ich zusammen war, ist aufgrund der Übergriffe der Polizisten am nächsten verstorben. Ich wurde ins Krankenhaus gebracht. Zuvor hatte man mir Fußfesseln angelegt, mit denen ich dann im Krankenbett lag. Anmerkung: Die Antragstellerin zeigt keine Emotionen. F: Wo war diese Zelle genau, in der Sie untergebracht waren? A: Auf dem Kommissariat im dritten Arrondissement von XXXX .A: Auf dem Kommissariat im dritten Arrondissement von römisch 40 . F: Wie heißt die Frau, mit der Sie zusammen waren, und wann wurde Sie geboren? A: Josy, den Familiennamen kenne ich nicht. Sie war 35 Jahre alt. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Ja, von der Polizei, weil ich homosexuell bin. Homosexualität ist in Kamerun verboten. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich habe meine Heimat aufgrund meiner sexuellen Orientierung verlassen. F: Gab es irgendwelche Vorfälle oder Übergriffe? A: Nachdem ich mit meinem Exfreund so viel durchgemacht hatte und in das Zimmer gezogen war traf ich eines Tages beim Spazierengehen auf Josy, mit der ich mich gleich blendend verstand. Sie fragte mich, warum ich so traurig sei und munterte mich an diesem Tag richtig auf und bestärkte mich, dass es der richtige Entschluss gewesen war, meinen Exfreund zu verlassen. Sie bot mir dann an, mich mit ihrem Auto nach Hause zu bringen, wo wir Telefonnummern austauschten. Im Anschluss haben wir uns regelmäßig angerufen und uns besucht und im Laufe der Zeit festgestellt, dass wir uns zueinander hingezogen fühlten. Eines Tages besuchte mich Josy wie üblich. Ich hatte vor Beginn des Wochenendes meine Tochter zu meinen Eltern gebracht. Als diese sie wieder zurückbrachten, da sie am Montag zur Schule musste, überraschten meine Eltern uns beim Sex, da ich vergessen hatte, die Tür zu versperren. Meine Eltern waren total aufgebracht, da mein Vater auch Pastor ist und ich aus einer christlichen Familie stamme. Josy hatte sich angezogen und war weggelaufen. Meine Eltern fragten mich, ob ich mich nicht schämen würde, solche Schande über die Familie zu bringen und erklärten mir, dass ich für sie gestorben wäre. Sie sagten, dass ich mich meiner Familie nicht mehr nähern dürfe und auch meine Tochter nicht mehr zurückbekomme, da sie verhindern wollten, dass ich ihr das schlechte Leben beibringe. Das Ganze war sehr schwer für mich, da meine Eltern wieder mitgenommen haben. Auch die Ablehnung seitens meiner Familie war ein schwerer Schlag für mich. Das einzige Familienmitglied, mit dem ich noch Kontakt hatte, war eine jüngere Schwester meiner Mutter, die mir ab und zu Neuigkeiten per Telefon übermittelte, mich jedoch nicht besuchte. Sie respektierte meine sexuelle Orientierung. An einem Samstagabend beschlossen Josy und ich in die Disco zu gehen. Wir verbrachten dort einen fantastischen Abend. Als wir sie Sonntag Früh wieder verließen und zu unserem Auto gingen, konnten wir uns nicht mehr zurückhalten und begannen uns im Auto zu küssen. Die Bevölkerung bekam das mit, zerstörte unser Auto und zog uns aus. Anmerkung: Die Ast. zieht sich bis auf die Unterwäsche aus und beginnt zu weinen. Sie wird gefragt, ob Sie eine Pause benötigt und gebeten, sich wieder anzuziehen. Dies wir verneint. Sie haben uns mit Wasser überschüttet und alle schlugen auf uns ein. Einige gingen, um Autoreifen zu holen, auf denen sie uns verbrennen wollten. In diesem Augenblick erschien die Polizei und brachte uns auf die Polizeiwache. Auch dort wurden wir von den Polizisten geschlagen. Anmerkung: Die Ast. zeigt mehrere Narben auf ihren Beinen und Armen. Sie fragten uns, ob wir nicht wissen würden, dass Homosexualität in Kamerun verboten ist. Dann warfen sie uns in eine Zelle. Am nächsten Morgen kamen sie wieder, um uns zu schlagen. Bei diesem Anlass stellten sie fest, dass Josy bereits verstorben war. Sie haben Josy sofort in eine Decke gepackt und mit einem Fahrzeug weggebracht. Mich brachten sie ins Krankenhaus, wo sie mich ans Krankenbett fesselten. In Kamerun ist es so, dass jeder Kranke im Krankenhaus einen Betreuer haben muss. Ich gab den Polizisten also die Nummer meiner Tante und sie riefen sie an, um ihr zu sagen, dass sie umgehend ins Krankenhaus kommen soll. Die Tante kam unverzüglich und fand mich in einem mitleiderregenden Zustand vor. Ich blieb also mit meiner Tante einige Tage im Krankenhaus, wobei diese ab und zu nach Hause zurückkehrte, um ihre Kinder zu versorgen. Eines Nachts kam meine Tante mit einem Herrn ins Krankenhaus, der die Fußfesseln löste. So konnten wir aus dem Krankenhaus fliehen. Meine Tante nahm mich mit zu ihr nach Hause. Sie rief dann eine Freundin von ihr an, die Krankenschwester war, und bat sie, zu uns nach Hause zu kommen, da ich nicht zurück ins Krankenhaus konnte. Sie pflegte mich daraufhin bei meiner Tante zu Hause. Nachdem es mir wieder ein wenig besser ging, ging ich eines Tages ein wenig aus dem Haus. Nach meiner Rückkehr erzählten mir die Kinder meiner Tante, dass die Polizei meine Tante geholt hätte. Josy hatte mir immer wieder größere Geldsummen gegeben und ich hatte auch Erspartes. Ich hatte meiner Tante gesagt, wo ich das Geld aufbewahrte, damit sie es holen und meine Pflege bezahlen konnte. Als die Kinder meiner Tante sagten, dass die Polizei sie geholt hatte, war mir klar, dass die Polizei meinetwegen gekommen war. Aus diesem Grund bin ich sofort geflohen und nach Nkonsamba zu einem Onkel mütterlicherseits. Dort blieb ich einige Monate. Meine Tante wusste natürlich nicht, wo ich war. Die Polizei hatte ihr vorgeworfen, dass sie meine Flucht aus dem Krankenhaus organisiert hatte. Sie bedrohten und folterten sie. Aufgrund dieser Übergriffe verstarb meine Tante. Ich überlegte lange Zeit, was zu tun war. Dann fiel mir ein, dass ich einen Freund hatte, der am Hafen in XXXX arbeitete. Diesen kontaktierte ich dann. Schlussendlich verließ ich das Land.Sie fragten uns, ob wir nicht wissen würden, dass Homosexualität in Kamerun verboten ist. Dann warfen sie uns in eine Zelle. Am nächsten Morgen kamen sie wieder, um uns zu schlagen. Bei diesem Anlass stellten sie fest, dass Josy bereits verstorben war. Sie haben Josy sofort in eine Decke gepackt und mit einem Fahrzeug weggebracht. Mich brachten sie ins Krankenhaus, wo sie mich ans Krankenbett fesselten. In Kamerun ist es so, dass jeder Kranke im Krankenhaus einen Betreuer haben muss. Ich gab den Polizisten also die Nummer meiner Tante und sie riefen sie an, um ihr zu sagen, dass sie umgehend ins Krankenhaus kommen soll. Die Tante kam unverzüglich und fand mich in einem mitleiderregenden Zustand vor. Ich blieb also mit meiner Tante einige Tage im Krankenhaus, wobei diese ab und zu nach Hause zurückkehrte, um ihre Kinder zu versorgen. Eines Nachts kam meine Tante mit einem Herrn ins Krankenhaus, der die Fußfesseln löste. So konnten wir aus dem Krankenhaus fliehen. Meine Tante nahm mich mit zu ihr nach Hause. Sie rief dann eine Freundin von ihr an, die Krankenschwester war, und bat sie, zu uns nach Hause zu kommen, da ich nicht zurück ins Krankenhaus konnte. Sie pflegte mich daraufhin bei meiner Tante zu Hause. Nachdem es mir wieder ein wenig besser ging, ging ich eines Tages ein wenig aus dem Haus. Nach meiner Rückkehr erzählten mir die Kinder meiner Tante, dass die Polizei meine Tante geholt hätte. Josy hatte mir immer wieder größere Geldsummen gegeben und ich hatte auch Erspartes. Ich hatte meiner Tante gesagt, wo ich das Geld aufbewahrte, damit sie es holen und meine Pflege bezahlen konnte. Als die Kinder meiner Tante sagten, dass die Polizei sie geholt hatte, war mir klar, dass die Polizei meinetwegen gekommen war. Aus diesem Grund bin ich sofort geflohen und nach Nkonsamba zu einem Onkel mütterlicherseits. Dort blieb ich einige Monate. Meine Tante wusste natürlich nicht, wo ich war. Die Polizei hatte ihr vorgeworfen, dass sie meine Flucht aus dem Krankenhaus organisiert hatte. Sie bedrohten und folterten sie. Aufgrund dieser Übergriffe verstarb meine Tante. Ich überlegte lange Zeit, was zu tun war. Dann fiel mir ein, dass ich einen Freund hatte, der am Hafen in römisch 40 arbeitete. Diesen kontaktierte ich dann. Schlussendlich verließ ich das Land. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Nkonsamba musste ich auch verlassen. Wenn die Bevölkerung nämlich herausgefunden hätte, dass ich lesbisch bin, hätten sie mich umgebracht. Das ist alles. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. Anmerkung: Die Einvernahme wird von 12:00 bis 13.00 für eine Pause unterbrochen. F: Wann und in welcher Situation hatten Sie zum ersten Mal die Vermutung, dass Sie sich nur oder doch stärker zum eignen Geschlecht hingezogen fühlen? A: Mädchen haben mir immer schon gefallen, da ich jedoch in einer christlichen Familie aufgewachsen bin, hatte ich nie die Möglichkeit, diese Neigung zu entwickeln, ich bin eine Beziehung zu einem Mann eingegangen und habe ein Kind bekommen. F: Wie haben sich Ihre sexuellen Gedanken und Aktivitäten in der Schulzeit/der Pubertät entwickelt? A: Ich war immer schon der Ansicht, dass jeder wählen darf mit wem er sexuellen Kontakt hat. Dass mein Vater Pastor war, hat mich jedoch diesbezüglich beeinflusst. F: Hat Ihre Erfahrung mit Josy eine (innere) Festlegung auf das eigene Geschlecht bewirkt oder weitere bi- oder heterosexuelle Aktivitäten nicht ausgeschlossen? A: Ich schließe keine heterosexuellen Beziehungen aus. F: Welche Gedanken hatten Sie sich über die Konsequenzen der staatlichen/gesellschaftlichen Ächtung Ihrer (sich entwickelnden) Identität für das eigene Leben, Ihr Fortkommen in Bildung und Beruf, die Beziehung zur eigenen Familie etc. gemacht? A: In Kamerun ist das schwierig, aber hier haben wir einen Rechtstaat und es macht keinen Unterschied. Frage wird wiederholt. A: Als ich die Beziehung zu Josy begonnen habe, habe ich nicht wirklich über irgendwelche Konsequenzen nachgedacht. Wir wussten ja, dass wir unser Verhältnis immer verstecken würden müssen und aufpassen hätten müssen, dass man uns nicht erwischt. F: Welche Möglichkeiten gibt es für die Verfolgungsvermeidung/Risikominderung? A: Man kann überhaupt nichts machen außer man macht es im Geheimen. F: Gibt es so etwas wie eine homosexuelle Szene in Ihrem Heimatland? A: Josy hat mir einmal gesagt, dass es einen Ort gibt, an dem sich Homosexuelle treffen. Ich war nie dort und weiß auch nur, dass das alles im Verborgenen abläuft. Spezielle Lokale gibt es glaube ich nicht. F: Pflegen Sie hier in Österreich homosexuelle Beziehungen/Kontakte? A: Bei meiner Ankunft hier habe ich festgestellt, dass die Sprache ein Problem ist und ich mich nicht gut unterhalten konnte. Jetzt lerne ich Deutsch und habe auch schon gehört, dass es eine Stelle für Homosexuelle gibt, die immer am Donnerstag geöffnet hat. F: Welche Stelle? A: Ich weiß nicht. Mir wurde gesagt, dass sie hier in Innsbruck ist. Ich war aber noch nie dort. F: Wie haben Sie und Josy ihre Beziehung im Alltag gelebt? A: Josy und ich hatten getrennte Wohnungen. Wenn wir uns treffen wollten, habe ich meine Tochter zu meinen Eltern gegeben. F: Welche Gefühle hatten Sie für Josy? A: Ich habe sie geliebt. F: Wann haben Sie Josy kennengelernt und wie sind Sie mit ihr in Kontakt getreten? A: Ich habe sie beim Spazierengehen kennengelernt. Ich kann mich an das Datum nicht mehr erinnern. Ich war mit meiner Tochter unterwegs und Josy hat meine Tochter angesprochen. Sie hat sie gefragt, wie es ihr geht und so weiter. F: Woran haben Sie bemerkt, dass Josy ebenfalls homosexuell ist? A: Die Art, wie sie mich angesehen hat, gab mir das zu verstehen. Außerdem rief sie mich manchmal auch spätnachts an und redete über bestimmte Dinge mit mir. Nachdem was ich mit meinem Exfreund erlebt hatte, hatte ich das Interesse an Männern verloren. F: Wie lange kannten Sie Josy, bevor sie bemerkten, dass Sie sich zu ihr hingezogen fühlten? A: Wir sind eine ganze Zeit lang nur miteinander spazieren und tanzen gegangen bevor wir gemerkt haben, dass wir voneinander angezogen sind. F: Was ist eine ganze Zeit lang? A: Circa ein Monat. F: Wann genau haben Sie sie kennengelernt? A: Kennengelernt habe ich Josy im September
- F: Wie lange waren Sie mit Josy in einer Beziehung? A: Das war kein Jahr. F: Wann genau waren Sie mit Josy in einer Beziehung? A: Oktober
- Gestorben ist Josy im April oder Mai 2015, aber ich kann mich ehrlich gesagt nicht genau daran erinnern. F: Was hat Josy beruflich gemacht? A: Josy hat Kleidung verkauft. Sie hatte ein eigenes Geschäft. F: Warum hat Josy Ihnen öfters Geld gegeben, obwohl Sie Ihr eigenes Geschäft hatten? A: Sie sagte, damit ich mich hübsch machen und auch Sachen für meine Tochter kaufen kann. F: Waren Sie als Sie in Haft waren in einer gemeinsamen Zelle mit Josy? A: Ja, wir waren in einer gemeinsamen Zelle. F: Warum haben Sie nicht mitbekommen, dass Josy nicht mehr am Leben ist? A: Weil ich selbst nach den Schlägen der Polizisten dachte, dass ich kurz davor war zu sterben und mein Herz zu schlagen aufhören wollte. Anmerkung: Die Antragstellerin zeigt keine Emotionen. F: Wie lange waren Sie im Krankenhaus? A: Einige Tage. F: Welche Verletzungen haben Sie davongetragen? A: Ich hatte wirklich schlimme Verletzungen. Frage wird wiederholt. A: Wir wurden mit Stöcken und Steinen geschlagen. Die Einvernahme wird für eine Pause von 13.30 bis 13.45 Uhr unterbrochen. F: Weshalb brachten die Polizisten Sie in das Krankenhaus? A: Ich weiß nicht. Vielleicht hatten sie Angst, dass ich auch sterben könnte, weil Josy ja gestorben ist. F: Wie sahen die Fußfesseln aus? A: Das waren wie Handschellen für die Füße. F: Aus welchem Material waren sie? A: Aus Metall. F: Wie lange waren Sie bei Ihrer Tante untergebracht? A: Einige Wochen. F: Von wann bis wann waren Sie bei Ihrer Tante? A: Das Datum kann ich nicht nennen. F: In welchem Monat waren Sie bei Ihrer Tante? A: Das muss im Juni 2015 gewesen sein. F: Wo wohnt Ihre Tante? A: XXXX .A: römisch 40 . Aufforderung: Beschreiben Sie die Zelle, in der Sie eingesperrt waren, unter Angabe sämtlicher Details. A: Das war ein Raum ohne Fenster, nur mit einer Tür. Darin gab es gar nichts. F: Wo haben Sie Ihre Notdurft verrichtet? A: Das musste man in der Zelle machen. Das war ihnen egal. F: Welche Verletzungen haben Sie vom Angriff der Polizei und der Bevölkerung davongetragen? A: Am linken Handgelenk hatte ich eine Verletzung. An der Innenseite des linken Unterschenkels, an der Außenseite des rechten Unterschenkels. F: Wie wurden Sie von der Bevölkerung geschlagen? A: Einige haben uns mit Stöcken geschlagen, andere haben Steine auf uns geworfen. F: Wie viele Personen haben Sie geschlagen? A: Es waren viele. Einige von ihnen hatten auch zuvor die Diskothek besucht. Andere waren Passanten. F: Wann wurden Sie von Ihren Eltern beim Sex erwischt? A: Das war als sie gekommen sind, um mir meine Tochter zurück zu bringen. Frage wird wiederholt. A: Wann das war weiß ich nicht mehr. F: Wann ist Josys Todestag? A: Ich weiß nur, dass es ein Montag war. F: Wo hat Josy gewohnt? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Wie weit ist der Wohnort Ihrer Tante von XXXX entfernt?F: Wie weit ist der Wohnort Ihrer Tante von römisch 40 entfernt? A: Das sind zwischen zwei und zweieinhalb Fahrstunden. F: Wie sind Sie von Ihrer Tante aus zu Ihrem Onkel nach XXXX gekommen?F: Wie sind Sie von Ihrer Tante aus zu Ihrem Onkel nach römisch 40 gekommen? A: Ich bin mit dem Bus gefahren. F: Wie viel kostet dieses Busticket? A: Der Preis ist abhängig von der Zeit. Damals habe ich 2.500 Francs CFA bezahlt. F: Wie viele Polizisten haben Sie geschlagen? A: Zwei. F: Wie haben Sie davon erfahren, dass Ihre Tante von der Polizei bedroht und gefoltert wurde und infolgedessen gestorben ist? A: Meine Mutter hat mir das am Telefon gesagt, als ich sie das erste Mal angerufen habe, um ihr zu sagen, wo ich mich aufhielt. F: Wie heißt Josys Firma? A: Sie hatte ein Geschäft auf dem XXXX . Sie hat einfach „Herren, Kinder, Damen“ darauf geschrieben.A: Sie hatte ein Geschäft auf dem römisch 40 . Sie hat einfach „Herren, Kinder, Damen“ darauf geschrieben. F: Wie lange genau haben Sie sich bei Ihrem Onkel mütterlicherseits aufgehalten? A: Auch dort blieb ich einige Wochen. Nach meinem Treffen mit dem Mann am Hafen kehrte ich auch wieder nach XXXX zurück. Nach meiner Rückkehr hatte ich aber nicht einmal die Gelegenheit, mich von meinem Onkel zu verabschieden.A: Auch dort blieb ich einige Wochen. Nach meinem Treffen mit dem Mann am Hafen kehrte ich auch wieder nach römisch 40 zurück. Nach meiner Rückkehr hatte ich aber nicht einmal die Gelegenheit, mich von meinem Onkel zu verabschieden. F: In welchem Monat hielten Sie sich bei Ihrem Onkel auf? A: Ich glaube, das war immer noch Juni. F: Wie sehr haben Sie Josy geliebt? A: Ich habe sie wirklich sehr geliebt. Die Beziehung mit meinem Ex hatte mich sehr deprimiert und sie hat mich wieder aufgerichtet. Aufforderung: Beschreiben Sie Josys Aussehen unter Angabe sämtlicher Details. A: Josy hat ungefähr so ausgesehen wie die Dolmetscherin. Sie hatte nur ganz kurze Haare. F: Also war Josy weiß? A: Sie sieht genauso aus wie die Dolmetscherin. Sie hatte helle Augen, genau wie die Dolmetscherin. Der einzige Unterschied ist, dass Josy schwarz war und kurze Haare hatte. F: Wann fand der Discobesuch statt? A: Ich weiß nur, dass es ein Samstagabend war. Nachgefragt gebe ich an, dass es vielleicht Mai 2015 sein hätte können. F: Was meinen Sie mit „die Bevölkerung hat uns geschlagen“? A: Ich meine die Passanten. F: Wie ist Ihre Mutter in Besitz der polizeilichen Vorladungen gekommen? A: Die Polizei hat nach mir gesucht. Die Polizei hat die Vorladungen bei meiner Familie gelassen, weil sie angenommen hat, dass ich vielleicht dort vorbei komme. F: Wie lautet der Inhalt dieser Vorladungen? A: Ich wurde aufgefordert, ins Polizeikommissariat zu kommen. F: Aus welchem Grund? A: Weil ich aus dem Krankenhaus geflüchtet bin. F: Steht das so in der Vorladung? A: Ja, ich denke schon. F: Gibt es in Kamerun, speziell in XXXX , ein Meldesystem?F: Gibt es in Kamerun, speziell in römisch 40 , ein Meldesystem? A: Nein. F: Woher wusste die Polizei, wo sie die Vorladungen abgeben musste? A: Vielleicht hatten sie bereits Nachforschungen angestellt. F: Wie viele Einwohner hat XXXX ?F: Wie viele Einwohner hat römisch 40 ? A: Vielleicht 4.000 Einwohner. Es ist eine der größten Städte Kameruns. F: Warum hat die Polizei Sie und Josy festgenommen? A: Weil Homosexualität in Kamerun strikt verboten ist. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich befürchte, dass man mich im Falle einer Rückkehr sofort umbringt. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Ich hätte Probleme mit der Polizei und der Bevölkerung. F: Wie hoch ist das Strafmaß für Homosexualität in Kamerun? A: Auf Homosexualität steht eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Wird man von der Bevölkerung erwischt verbrennen sie einen. Wird man ins Gefängnis gesteckt, wird man dort auch gefoltert und stirbt möglicherweise. F: Woher haben Sie diese Informationen? A: Das hat mit Josy gesagt. Sie hatte zuvor nämlich noch nie Beziehungen mit Männern und wusste Bescheid. Sie meinte, dass wir wirklich aufpassen müssten, da uns sonst hohe Strafen drohen. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Ich habe es vorgezogen, das Land zu verlassen, da mir klar war, dass mich die Polizei überall suchen würde. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt (BFA) zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Ich möchte das und bestätige hiermit die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist bis 16.08.
- Anmerkung: Dem AW werden die Feststellungen persönlich ausgehändigt. Erklärung: Ihnen wird zur Wahrung des Parteiengehörs die Staatendokumentationsanfragebeantwortung Frage 1 und Frage 2 vom 07.03.2016 anschließend von der Dolmetscherin rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. F: Möchten Sie sich dazu äußern? A: Das Problem besteht darin, dass es Unterschiede gibt zwischen dem was gesagt wird und dem was tatsächlich passiert. Das war alles. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Das war im August
- Ich bin illegal in Österreich eingereist. F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Seit August
- F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes beantragt bzw. besessen? A: Nein, ich habe noch nie einen/eines beantragt oder besessen. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich besuche einen Deutschkurs. In der Unterkunft lese ich, bereite mein Essen zu. Ich verrichte auch Saisonarbeit. Morgen zum Beispiel hole ich die Schlüssel bei der Polizei ab und beginne damit. F: Was arbeiten Sie dort? A: Toilettenreinigung. F: Was verdienen Sie? A: Ich verdiene drei Euro pro Stunde. Ich arbeite jedoch nur eineinhalb Stunden pro Tag. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Im Deutschkurs werde ich manchmal nach meinem Beruf gefragt. Deshalb habe ich schon einer Österreicherin und einer anderen Afrikanerin die Haare gemacht. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten? A: Wenn ich hier bleiben kann, möchte ich eine Ausbildung im Medizinbereich machen. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Derzeit erhalte ich 250 Euro vom Staat. Die andere Arbeit verrichte ich nur jetzt im August als Urlaubsvertretung. F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Natürlich unterstütze ich meine Tochter. Da ich vorher noch keinen Kontakt zu meiner Familie hatte, habe ich auch kein Geld geschickt. Nach dem Kontakt mit meiner Mutter kann ich jetzt auch Geld schicken. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Ich lebe in einer Flüchtlingsunterkunft in Wörgl. Die Miete bezahlt der Staat. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Ja. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Die A2-Prüfung werde ich Ende September ablegen. Die A1-Prüfung habe ich am
- Juni 2017 gemacht. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Ich bin Mitglied der Kameruner in Tirol. Da sich der Verein jedoch in Innsbruck befindet, ist das zu weit weg. F: Bezahlen Sie eine Mitgliedsgebühr? A: Ich bezahle 30 Euro Mitgliedsgebühr pro Monat. Das ist auch sehr teuer. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Mein vorrangiges Ziel ist es, die Sprache zu erlernen, weil ich mich nur dann mit den Menschen unterhalten kann. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? A: Ja, damit bin ich einverstanden. Vorhalt: Sie gaben an, dass Sie nie einen Reisepass besessen haben bzw. sich nie einen Reisepass ausstellen ließen. Weiters gaben Sie an, dass Sie nie einen Reisepass von einem Schlepper bekommen haben. Dem Bundesamt ist jedoch bekannt, dass Sie in Italien und Belgien ein Visum beantragt haben und dazu einen gültigen Reisepass vorgelegt haben. Wie erklären Sie sich das? A: Auf meinen Namen? Anmerkung: Dies wird bejaht und erklärt, dass ein Foto dabei ist. Vorhalt wird wiederholt und Antragstellerin wird auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht. A: Das ist jetzt kompliziert. Eine meiner Schwestern wollte ins Ausland reisen, um Waren zu kaufen und sie dann in Kamerun zu verkaufen. Da sie Probleme bekommen hat und mir sehr ähnlich sieht, hat sie mich gefragt, ob ich nicht einen Reisepass auf meinen Namen ausstellen lassen kann, den sie dann verwenden könnte. Deshalb habe ich auch gesagt, dass ich keinen Reisepass habe, weil sie ihn ja verwendet. Vorhalt: Deswegen ist der Reisepass trotzdem auf Sie ausgestellt. A: Ja, aber ich hab ihn ja nicht verwendet. F: Wann haben Sie den Reisepass ausstellen lassen? A: Ich glaube, das war 2013 oder
- F: Wann haben Sie das Italien-Visum beantragt? A: Das hat alles meine Schwester gemacht. F: Sind Sie kriminell? A: Habe ich jemanden umgebracht? Anmerkung: Der Antragstellerin wird erklärt, dass auch andere Straftaten als Mord bei uns als „kriminell“ eingestuft werden. A: Sie wollte, dass ich Ihr helfe und ich hielt das für eine Möglichkeit ihr zu helfen. Vorhalt: Sie gaben an, dass Sie von Ihrer Familie verstoßen wurden. Wie erklären Sie sich den Umstand, dass sich Ihre Mutter bereit erklärte, Ihnen Unterlagen betreffend Ihr Vorbringen zu besorgen? A: Ja, das hat meine Mutter getan. Mein Vater weiß nichts davon. Nach all der Zeit dachte ich, dass eine Mutter ja eine Mutter ist und habe sie angerufen, damit sie mir hilft. Vorhalt: Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung an, dass Sie eine Woche bei der Polizei eingesperrt waren. Heute gaben Sie an, Sie wären eine Nacht eingesperrt gewesen. Was sagen Sie dazu? A: Vielleicht hat die Dame das nicht richtig verstanden. Vorhalt: Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung an, dass Ihr Vermieter Sie hinausgeworfen hätte als Sie freigekommen sind. Hingegen heute behaupteten Sie, dass Sie aus dem Krankenhaus geflüchtet sind. Wie erklären Sie sich das? A: Welcher Vermieter? Ich hätte gar nicht in mein Zimmer zurückgehen können. Wenn die Bevölkerung mich dort geschnappt hätte, hätten sie mich auch umgebracht. Vorhalt: Sie gaben an: „Es wurden im gesamten Viertel Zettel aufgehängt, dass sie keine Lesben haben wollen.“ Heute erwähnten Sie davon kein Wort. Wie erklären Sie sich das? A: Deswegen habe ich Ihnen ja heute auch gesagt, dass meine Tante mein Geld im Zimmer holen musste, weil ich nicht mehr dorthin zurückgehen könnte. F: Was hat das mit den Zetteln zu tun? A: Meine Tante hat mir das erzählt, das mit den Zetteln. Auch sie konnte dann nicht mehr ins Viertel zurück. Vorhalt: Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung an, dass Sie nicht wüssten, was mit Ihrer Freundin passiert ist und ob sie überhaupt noch lebt. Heute hingegen geben Sie an, dass Sie beim Ableben Ihrer Freundin anwesend waren. A: Ich habe damals gemeint, dass sie Josy ja sofort in ein Tuch gewickelt und weggebracht haben. Ich habe jedenfalls angenommen, dass sie tot war. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. (…)“ 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2017 wurde dieser erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen. Es wurde
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Kamerun zulässig ist.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2017 wurde dieser erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es hätten sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf ihre homosexuelle Orientierung ergeben und es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Kamerun wegen ihrer homosexuellen Orientierung verfolgt werde. 1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2018, GZ: l403 2170847-1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Zum vorgebrachten Fluchtgrund wurde festtgestellt: „Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin ergeben. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin Kamerun nicht verlassen hat, weil sie wegen ihrer homosexuellen Orientierung inhaftiert wurde, aus dem polizeilichen Gewahrsam floh und in weiterer Folge von den Sicherheitsbehörden gesucht wurde. Es besteht keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.“ Das Erkenntnis enthält eine ausführliche Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin. Dieses das Erstverfahren rechtskräftig beendende Erkenntnis wurde den Verfahrensparteien am 18.06.2018 zugestellt. 1.
- Mit Beschluss vom 03.09.2018 wies der VwGH die dagegen erhobene Revision zurück. 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 29.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien. Am 30.10.2019 wurde sie im Zuge einer Dublin Rückführung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt.
- Verfahren über den vorliegenden Folgeantrag: 2.
- Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde in Österreich am 30.10.2019 eingebracht. 2.
- Am 30.10.2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Folgeantrag erstbefragt. Befragt, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber ihrem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert habe, gab die Beschwerdeführerin an: „Der alte Fluchtgrund bleibt aufrecht. Jedoch war ich jetzt in Belgien Mitglied einer Gruppierung die gegen die Regierung in Kamerun demonstriert. Alle Aktivisten die gegen die Regierung demonstrieren und nach Kamerun zurückkehren werden inhaftiert, gefoltert und getötet. Die Volksgruppe „Bamileke“ wird in Kamerun diskriminiert, ich gehöre dieser Volksgruppe an. Das sind alle und meine einzigen Fluchtgründe.“ 2.
- Am 05.12.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an: „(…) F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? A: Gut. F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände? A: Nein. F: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen Für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden? A: Ja. F: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen? A: Ja. F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren? A: Ja. Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage Für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu. Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz. F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? A: Ja, einen Anwalt. Wurde geladen, erschien aber nicht zur EV. F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Nein. F: Haben sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet). A: Nein. F: Leben sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben sie diese Gemeinschaft. A: Nein, ich bin hier im Lager untergebracht. F: Wie schaut Ihre bisherige Integration in Österreich aus? Haben Sie Deutschkurse besucht, ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt oder sonstiges? A: Ja, habe ich gemacht. F: Was haben Sie gemacht? A: Ich habe Deutschkurse gemacht und auch unentgeltliche Aktivitäten. F: Welche Aktivitäten? A: Im Heim war ich Hausarbeiterin und habe Reinigungsarbeiten gemacht. Ich habe auch bei der Polizei gearbeitet. Dort habe ich die Toiletten gereinigt. F: Frage wird auf Deutsch gestellt: Wie geht es Ihnen? A: Gut, danke. Es geht mir gut. F: Können Sie ausreichend Deutsch, verstehen Sie mich? A: Ein bisschen. F: Nennen Sie mir Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum! A: XXXX , geb. XXXX .A: römisch 40 , geb. römisch 40 . Angemerkt wird, dass AW durch aus Fragen auf Deutsch versteht und auch beantworten kann. Weitere EV in Französisch, damit der Sinn des Gesagten nicht verloren geht. F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt? A: Ja, mit der Polizei. F: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder Ihrer Volksgruppe (Parteienangehöriger, Religionsgruppe) benachteiligt? A: Nein. F: Wer von Ihrer Familie lebt noch im Heimatland? A: Meine ganze Familie. Nachgefragt meine ich damit meine Eltern und meine Schwestern und auch mein Kind. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? A: Ja, mit meiner Mutter. F: Wie geht es Ihrer Mutter? A: Es geht ihr gut, sie war ein wenig krank. Jetzt geht es ihr wieder besser. F: Bei wem hält sich Ihr Kind auf, wer sorgt für Ihr Kind? A: Meine Mutter. Nachgefragt, habe ich eine Tochter. Sie ist jetzt 10 Jahre alt. Dieses Jahr geht sie nicht in die Schule. Nachgefragt, warum nicht, weil ich kein Geld habe um den Schulbesuch zu zahlen. F: Ihr Fluchtvorbringen aus dem ersten Verfahren besteht noch? A: Ja, ich habe noch diesen Grund. Ich habe noch andere Gründe. F: Sagen Sie mir kurz, was Ihr Fluchtgrund im Erstverfahren war? A: Wegen meiner sexuellen Orientierung. F: Welche Fluchtgründe haben Sie noch? A: Seit ich hier in Österreich bin, bin ich Mitglied eines Vereins. Das ist eine Organisation, welche gegen das Regime ist, welches zurzeit an der Macht ist. Nachgefragt, heißt dieser Verein „Le Code“. F: Seit wann sind Sie bei diesem Verein Mitglied? A: Seit Juni
- F: Zu diesem Zeitpunkt waren Sie laut ZMR gar nicht in Österreich gemeldet! Wie konnten Sie da Mitglied bei diesem Verein werden? A: Ich war in Belgien Mitglied bei dem Verein, nicht in Österreich. F: Haben Sie einen Mitgliedsausweis, den Sie vorlegen können? A: Dort bekommt man keinen Mitgliedsausweis, man bekommt nur Mitgliedsbestätigungen. F: Haben Sie so eine Bestätigung? A: Ich hatte eine. Nachgefragt, gebe ich an, dass ich es i. M. nicht habe. Ich kann nur bitten, dass man mir die Bestätigung schickt. F: Nennen Sie mir die genaue Adresse des Vereins in Belgien? A: Die haben keine Adresse. F: Wer ist der Vorstand des Vereins? A: XXXX . A: römisch 40 . F: Wie viele Mitglieder hat der Verein? A: Mehr als ein Duzend sind Mitglieder. Es gibt aber noch mehr Sympathisanten. F: Welche Probleme sollten Sie deswegen in Kamerun bekommen, weil Sie Mitglied bei dem Verein sind? A: Das ich Mitglied beim Verein bin, bedeutet, dass ich nicht damit einverstanden bin, welche Regime jetzt an der Macht ist. F: Woher sollte das Regime/Regierung erfahren, dass Sie Mitglied bei dem Verein sind? A: Das ist sehr einfach das zu erfahren. Es gibt auch Kameruner, die für das gegenwertige Regime sind. Die sind ja auch in Belgien. Als ich Plakate aufgeklebt habe, haben die Fotos gemacht. Sie sagen, sie werden das nach Kamerun weiter geben. Dort wartet man schon auf uns. F: Wann wurden Sie fotografiert? A: Als ich Plakate aufgehängt habe. Der Verein XXXX , hat eine Veranstaltung organisiert, für alle Mitkämpfer, die aus den verschiedenen Ländern kommen, aus Deutschland und England. Wir haben viele Flugblätter und Plakate herausgegeben. A: Als ich Plakate aufgehängt habe. Der Verein römisch 40 , hat eine Veranstaltung organisiert, für alle Mitkämpfer, die aus den verschiedenen Ländern kommen, aus Deutschland und England. Wir haben viele Flugblätter und Plakate herausgegeben. F: Wann wurden Sie fotografiert? A: Während ich die Plakate aufklebte. F: Wann haben Sie die Plakate aufgeklebt? A: Ich glaube, dass das im Juni war. Ich habe dann Plakate aufgeklebt, mit anderen Mitgliedern zusammen. Ich war nicht die einzige. F: Wann war diese Veranstaltung? A: Im September, vom 06.-07.09.
- F: Was stand auf den Plakaten? A: Es waren große Plakate mit dem Foto unseres Präsidenten. Es stand: „Liberey XXXX .“ Befreit XXXX . Auf den kleinen Flugblättern stand: „Nein zur Diskriminierung. Wir alles sind Kameruner.“A: Es waren große Plakate mit dem Foto unseres Präsidenten. Es stand: „Liberey römisch 40 .“ Befreit römisch 40 . Auf den kleinen Flugblättern stand: „Nein zur Diskriminierung. Wir alles sind Kameruner.“ F: Was bedeutet XXXX ?F: Was bedeutet römisch 40 ? A: Er heißt XXXX . Das ist der Name von unseren Präsidenten. A: Er heißt römisch 40 . Das ist der Name von unseren Präsidenten. F: Was meinen Sie damit, es handelt sich um Ihren Präsidenten? A: Das ist der, der die Wahlen gewonnen hat. Es wurde aber geschwindelt. V: Laut meinen Informationen wurde XXXX am 05.10.2019 aus der Haft entlassen. Was sagen Sie dazu?V: Laut meinen Informationen wurde römisch 40 am 05.10.2019 aus der Haft entlassen. Was sagen Sie dazu? A: Ja. Ich war sehr glücklich darüber, dass er entlassen wurde. Damals war ich gerade in einem Abschiebezentrum in Brügge oder Löven, da habe ich das im Fernsehen gesehen. Zuerst war ich in Brügge und dann in Löven. F: Von wann bis wann waren Sie in Abschiebehaft? A: Im August wurde ich hingebracht und im Oktober wurde ich hierher überstellt. V: Auch wurde die Verfolgung von Oppositioneller eingestellt und diese auch aus der Haft entlassen. Somit verstehe ich nicht, warum Sie Probleme bekommen sollten? A: Ja, alle die aus Diaspora kommen und nach Kamerun gehen, werden verhaftet. Alle, die gegen das Regime sind. F: Nochmals, woher soll die Regierung erfahren, dass Sie gegen das Regime sind? A: Wie ich schon sagte, als ich die Flugblätter verteilte und Plakate aufklebte, gab auch Kameruner, die für das Regime sind. Diese haben Fotos gemacht. Sie meinten, es wäre besser, wenn wir für den Präsidenten wären. Sie haben gesagt, dass der Präsident im Juni nach Genf kommen würde und es wäre besser, wenn wir für den Präsidenten wären, wenn wir ihn unterstützen würden wir alle € 200,-- bekommen. F: Wo hat die Veranstaltung in Belgien stattgefunden? Nennen Sie die Adresse! A: Vor dem europäischen Parlament. F: Sie waren auch dabei? A: Leider wurde ich von der Polizei festgenommen. F: Wann? A: Im August. F: Nennen Sie mir die Adresse des europäischen Parlaments! A: Die Adresse? Das weiß ich nicht. F: In welcher Stadt befindet sich das europäische Parlament? A: In Brüssel. F: Waren Sie jemals in Brüssel? A: Ja, ich war in Brüssel. F: Wann? A: Nachdem ich Österreich verlassen habe, bin ich nach Brüssel gegangen. F: Zu Ihren Fluchtgründen aus dem Erstverfahren, gibt es dazu Neuigkeiten bzw. Änderungen? A: Neuigkeiten? Wiederholung der Frage! A: Nein. F: Sind diese Gründe Ihre einzigen Fluchtgründe? A: Das sind meine Gründe. Sonst habe ich keine weiteren Gründe. F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben, was Ihnen wichtig erscheint? A: … ich habe noch einen weiteren Grund. In Kamerun wird der Stamm der „Bamilike“ marginalisiert. Die werden diskriminiert. F: Was hat das mit Ihnen zu tun? A: Der Präsident wurde gewählt, es wurde aber betrogen, weil er Bamileke ist. Ich bin Bamileke. F: Wollen Sie die Länderinformationsblätter zu Ihren Herkunftsstaat auszugsweise durch den Dolmetscher übersetzt haben? Sie haben danach die Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. A: Die schreiben was sie wollen. Aber vor Ort erlebt man das ganz anders. F: Es handelt sich dabei um verschiedene Quellen, wie aus Deutschland, aber auch Anfragebeantwortungen, Africa News, International Crisis Group. Wollen Sie nun die Informationsblätter auszugsweise übersetzt haben? A: Ja. LIF werden auszugsweise übersetzt. Insgesamt 6 Seiten. F: Wollen Sie zu den Feststellungen etwas angeben? A: Es gibt eine Stelle, wo drinnen steht, dass die Bamileke, wenn Sie zurückkehren, keine Strafe oder Gefängnis zu befürchten haben. Ich möchte das Beispiel von XXXX nennen. Er lebt in Amerika, er ist Bamileke. Er fuhr nach Kamerun um Urlaub zu machen. Er ist gegen die aktuelle Regierung. Er wurde direkt am Flughafen festgenommen und ins Gefängnis gebracht. Er ist aber Amerikaner. Die Amerikaner haben den Befehl gegeben, ihn sofort wieder frei zu lassen. Er war aber trotzdem viele Monate im Gefängnis, bevor man ihn frei ließ und nach Amerika zurück schickte. Noch ein Beispiel: XXXX , er ist Bamileke. Er wohnt mit seiner Familie in Deutschland. Er fuhr nach Kamerun mit seiner Familie auf Urlaub. Bis jetzt ist er immer noch im Gefängnis. Diese Leute erzählen was sie wollen. Aber in der Wirklichkeit ist die Praxis ganz anders. A: Es gibt eine Stelle, wo drinnen steht, dass die Bamileke, wenn Sie zurückkehren, keine Strafe oder Gefängnis zu befürchten haben. Ich möchte das Beispiel von römisch 40 nennen. Er lebt in Amerika, er ist Bamileke. Er fuhr nach Kamerun um Urlaub zu machen. Er ist gegen die aktuelle Regierung. Er wurde direkt am Flughafen festgenommen und ins Gefängnis gebracht. Er ist aber Amerikaner. Die Amerikaner haben den Befehl gegeben, ihn sofort wieder frei zu lassen. Er war aber trotzdem viele Monate im Gefängnis, bevor man ihn frei ließ und nach Amerika zurück schickte. Noch ein Beispiel: römisch 40 , er ist Bamileke. Er wohnt mit seiner Familie in Deutschland. Er fuhr nach Kamerun mit seiner Familie auf Urlaub. Bis jetzt ist er immer noch im Gefängnis. Diese Leute erzählen was sie wollen. Aber in der Wirklichkeit ist die Praxis ganz anders. F: Wie schaut die Flagge der „Nationalen Bewegung der Bamileke“ aus? A: Wir Bamileke sind für XXXX .A: Wir Bamileke sind für römisch 40 . Wiederholung der Frage! A: Ich verstehe die Frage nicht. F: Sie wissen was eine Flagge ist? A: Ja. F: Die „Nationalen Bewegung der Bamileke“ haben eine eigene Flagge. Ich möchte von Ihnen wissen, wie diese ausschaut! A: Schweigt anfänglich. Wir wollen, dass XXXX unser Präsident ist. Die Flagge von Kamerun ist grün und gelb. Nach Nachfrage, grün, rot und gelb. Mit einem gelben Stern auf einem roten Band. A: Schweigt anfänglich. Wir wollen, dass römisch 40 unser Präsident ist. Die Flagge von Kamerun ist grün und gelb. Nach Nachfrage, grün, rot und gelb. Mit einem gelben Stern auf einem roten Band. V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. (….) Wollen Sie etwas angeben?V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. (….) Wollen Sie etwas angeben? A: Ich verstehe das nicht. Wird nochmals mit anderen Wörtern erklärt! A: Ja, warum. LA: Weil die Behörde der Meinung ist, dass Ihr neues Vorbringen nicht glaubwürdig ist! A: Soll das heißen, dass das was ich gesagt habe, falsch ist. Angemerkt wird, dass AW während der ganzen EV äußert ruhig und emotionslos wirkte. Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Beantragung Frist zur Vorlage der Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft. Frist wird bis 12.12.2019 gewährt. LA: Sie werden aufgefordert, bis spätestens 12.12.2019 die Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft der Behörde samt Originalkuvert vorzulegen. Haben Sie das verstanden? A: Ok. Die können das nur per Mail schicken. LA: Die Behörde möchte allerdings das Original haben. A: Schweigt dazu. LA: Sie bekommen eine Kopie der Niederschrift. Auf dieser steht die Adresse. Diese können Sie weiterleiten, damit das Original geschickt werden kann. A: Schweigt dazu. F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? A: Ja. F: Konnten Sie meinen Fragen folgen? A: Ja. Weiters wurde ich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rückkehrberatung aufmerksam gemacht. Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich an Ihre Meldeadresse zugestellt. Sollten Sie Ihre Abgabestelle ändern, teilen Sie dies umgehend dem Bundesasylamt mit. A: Ich bin nicht sicher, dass sie es schicken können, weil sie alle arbeiten. Ich denke, dass es per Mail leichter wäre. (…)“ 2.
- Mit Stellungnahme vom 20.12.2019 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen an einer privaten Adresse wohne. Es werde ersucht zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht an der genannten Betreuungsstelle wohnen wolle. Dort hätte sie keine Möglichkeit sich zu integrieren, nach einer Freiwilligenarbeit zu suchen oder sich sonst wie nützlich zu machen und sinnvollen Betätigungen nachzugehen. Daher werde beantragt, die Entscheidung der Anordnung der Wohnsitznahme im näher genannten Quartier ersatzlos zu beheben. Der Stellungnahme waren eine Meldebestätigung sowie ein Schreiben in französischer Sprache, datiert mit 08.12.2019, beigelegt. 2.
- Mit Straferkenntnis vom 07.08.2020 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen § 121 Abs. 1a FPG iVm § 15b AsylG eine Geldstrafe von € 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden, verhängt. 2.
- Mit Straferkenntnis vom 07.08.2020 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen Paragraph 121, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 15 b, AsylG eine Geldstrafe von € 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden, verhängt. 2.
- Mit Stellungnahme vom 26.11.2020 wurde auf die Verfolgung von Oppositionellen in Kamerun verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2019 Mitglied der belgischen Organisation „C.O.D.E“, eine Diasporaorganisation, die gegen das Regime in Kamerun protestiere und die Opposition unterstütze. Die Beschwerdeführerin unterstütze diese Organisation weiterhin von Österreich aus und habe in diesem Zusammenhang im September 2020 auch ein Video aufgenommen, in dem sie die Kameruner in Kamerun und jene der Diaspora dazu aufgerufen habe, am „Grande marche“, einem Protestzug gegen die Regierung in Kamerun, der am 19.09.2020 in Brüssel vor der kamerunischen Botschaft sowie am 22.09.2020 in ihrer Heimatstadt in Kamerun stattgefunden habe, teilzunehmen. Wie von der Beschwerdeführerin während ihrer Einvernahme erwähnt, habe sie, während sie in Belgien gewesen sei, auch Werbung für eine Veranstaltung von „C.O.D.E“ gemacht, woraufhin angekündigt worden sei, den Umstand ihres politischen Engagements für die Opposition und gegen das derzeitige Regime nach Kamerun weiterzuleiten. Diese Demonstration, die, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, am 07.09.2019 stattgefunden habe und an der sie teilgenommen habe, sei hinreichend belegt und sei beispielsweise in einem Artikel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der frankophonen Bevölkerung Belgiens namens RTBF zum bevorstehenden Prozess von XXXX und Mistreiter ausführlich erwähnt worden. Nach Veröffentlichung des erwähnten Videos im September 2020 sei ihre Familie von der Polizei bedroht worden, woraufhin ihre Mutter und die Tochter der Beschwerdeführerin fliehen hätten müssen und nun als vermisste gelten würden. Die Festnahme von kamerunischen Regimekritiker, die außerhalb Kameruns wohnhaft seien und bei ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Onlinekritik am derzeitigen Regime verhaftet worden seien, sei hinreichend durch einschlägige Länderberichte belegt. Zusammengefasst drohe der Beschwerdeführerin daher Verfolgung aufgrund ihrer politischen Überzeugung im Sinne der GFK und es sei der Beschwerdeführerin somit gem. § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Zudem gehöre die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Bamilekinnen an und sei daher ständig bei Behördengängen und auch während ihrer Berufsausübung als Friseurin diskriminiert worden. 2.
- Mit Stellungnahme vom 26.11.2020 wurde auf die Verfolgung von Oppositionellen in Kamerun verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2019 Mitglied der belgischen Organisation „C.O.D.E“, eine Diasporaorganisation, die gegen das Regime in Kamerun protestiere und die Opposition unterstütze. Die Beschwerdeführerin unterstütze diese Organisation weiterhin von Österreich aus und habe in diesem Zusammenhang im September 2020 auch ein Video aufgenommen, in dem sie die Kameruner in Kamerun und jene der Diaspora dazu aufgerufen habe, am „Grande marche“, einem Protestzug gegen die Regierung in Kamerun, der am 19.09.2020 in Brüssel vor der kamerunischen Botschaft sowie am 22.09.2020 in ihrer Heimatstadt in Kamerun stattgefunden habe, teilzunehmen. Wie von der Beschwerdeführerin während ihrer Einvernahme erwähnt, habe sie, während sie in Belgien gewesen sei, auch Werbung für eine Veranstaltung von „C.O.D.E“ gemacht, woraufhin angekündigt worden sei, den Umstand ihres politischen Engagements für die Opposition und gegen das derzeitige Regime nach Kamerun weiterzuleiten. Diese Demonstration, die, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, am 07.09.2019 stattgefunden habe und an der sie teilgenommen habe, sei hinreichend belegt und sei beispielsweise in einem Artikel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der frankophonen Bevölkerung Belgiens namens RTBF zum bevorstehenden Prozess von römisch 40 und Mistreiter ausführlich erwähnt worden. Nach Veröffentlichung des erwähnten Videos im September 2020 sei ihre Familie von der Polizei bedroht worden, woraufhin ihre Mutter und die Tochter der Beschwerdeführerin fliehen hätten müssen und nun als vermisste gelten würden. Die Festnahme von kamerunischen Regimekritiker, die außerhalb Kameruns wohnhaft seien und bei ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Onlinekritik am derzeitigen Regime verhaftet worden seien, sei hinreichend durch einschlägige Länderberichte belegt. Zusammengefasst drohe der Beschwerdeführerin daher Verfolgung aufgrund ihrer politischen Überzeugung im Sinne der GFK und es sei der Beschwerdeführerin somit gem. Paragraph 3, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Zudem gehöre die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Bamilekinnen an und sei daher ständig bei Behördengängen und auch während ihrer Berufsausübung als Friseurin diskriminiert worden. 2.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Klagenfurt, am 14.01.2021 gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: „(…) Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. LA: Was ist Ihre Muttersprache? Asylwerber- AW: Französisch LA: Welche Sprachen sprechen Sie noch? AW: Ein bisschen Deutsch und ein wenig Englisch Der anwesende Dolmetscher ist (von der Einvernahmeleitung-LA-) als Dolmetscher für die Sprache Französisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? AW: Ja das ist in Ordnung LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? AW: Ich habe keiner Einwände LA: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten? AW: Ja Mag. Suntinger ist heute mit mir hier und anwesend. Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Alle Anwesenden werden gebeten, ihre Mobiltelefone auszuschalten bzw. lautlos zu schalten. Dem AW wird Wasser angeboten. Wird angenommen. Dem AW wird gesagt, dass er die Einvernahme jederzeit unterbrechen kann, sollte er eine Pause benötigen. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? AW: Ja natürlich LA: Sind Sie gesund? AW: Ich bin gesund LA: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder müssen Sie Medikamente einnehmen? AW: Nein weder noch. Ich bin gesund. LA: Sind Sie immungeschwächt? AW: Ich hatte Corona am 17.November, Es hat 2 Wochen gedauert. Seitdem schlafe ich schlecht. Auf Nachfrage hatte ich hohes Fieber und war auch sehr müde. Ich war nicht im Krankenhaus, habe aber Medikamente aus der Apotheke bekommen. Ich habe bei 1450 angerufen und mir wurde gesagt, ich solle daheim bleiben. Ich war nicht stationär im Krankenhaus. (…) Frage an den Vertreter (RA): Haben Sie derzeit Angaben zu machen? RA: Meine Mandantin hat ein Schreiben bekommen. Es ist ein referenzschrieben des ehemaligen, in den Vereinigten Staaten im Exil lebenden Präsidenten des Wahlkreises Douala III der Partei SDF von 2002-
- Er bestätigt in diesem Schreiben, dass sich die AW, wie bereits in der Stellungnahme vom 26.11.2020 erwähnt, schon in Kamerun aktiv für die Opposition insbesondere die SDF engagiert hat.RA: Meine Mandantin hat ein Schreiben bekommen. Es ist ein referenzschrieben des ehemaligen, in den Vereinigten Staaten im Exil lebenden Präsidenten des Wahlkreises Douala römisch drei der Partei SDF von 2002-
- Er bestätigt in diesem Schreiben, dass sich die AW, wie bereits in der Stellungnahme vom 26.11.2020 erwähnt, schon in Kamerun aktiv für die Opposition insbesondere die SDF engagiert hat. Anmerkung: Kopien zum Akt oben erwähntes Schreiben zum Akt Teilnahmebestätigung Deutschkurs A SVS Bestätigung über die Mitversicherung XXXX (Angaben der AW – ihr Lebensgefährte)SVS Bestätigung über die Mitversicherung römisch 40 (Angaben der AW – ihr Lebensgefährte) Absonderungsbescheid Magistrat Klagenfurt Land AW: Gibt an, wir leben zusammen, er ist mein Lebensgefährte. Auf Nachfrage: Ich kenne diesen seit
- Wir sind seit Dezember 2019 zusammen. Wir wohnen auch seit Dezember 2019 zusammen. Auf erneute Nachfrage: Ja wir wohnen seit Dezember 2019 zusammen. Vorhalt: Sie sind aber erst seit Mai 2020 bei ihm gemeldet, wollen Sie dazu etwas angeben? AW: Vielleicht habe ich einen Fehler gemacht, weil ich zuerst in Belgien wohnte. Ich war nämlich zuerst in Österreich, dann bekam ich hier Probleme und ging ich nach Belgien. In Belgien erwischte mich die Polizei und hat mich nach Österreich zurückgeschickt. Ich meine damit, dass ich hätte ausreisen müssen. Frage wird wiederholt! AW: Mein Freund hatte zuerst eine andere Adresse. AW notiert: XXXX da wohnten wir von Dezember bis Mai und sind dann in die Fischlstraße übersiedelt.AW: Mein Freund hatte zuerst eine andere Adresse. AW notiert: römisch 40 da wohnten wir von Dezember bis Mai und sind dann in die Fischlstraße übersiedelt. LA: Wie stellen Sie sich die Zukunft mit ihm vor? AW: Wir wollen zusammen leben. Wir wollen auch heiraten und wollen auch in Zukunft Kinder haben und eine Familie gründen. LA: Sind Sie schwanger? AW: Nein LA: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? Sind Sie in irgendeiner Form in Österreich bereits integriert? Sind Sie zum Beispiel in einem Verein tätig oder arbeiten Sie ehrenamtlich für eine Organisation in Österreich, etc.? AW: Ich besuche einen Onlinedeutschkurs und habe, wie ich erwähnte meinen Lebensgefährten. Ich besuche eine Frauengruppe im Volkshaus Klagenfurt. Es gibt Frauen welche fast kein Deutsch kennen, und Frauen welche Deutsch können, sprechen das dort. Wir tanzen auch und erklären die verschiedenen Kulturen der verschiedenen Länder. Es gibt auch Österreicher und Ausländer dort. Auf Nachfrage ob ich sonst in einem Verein tätig bin, gebe ich an, dass ich in keinem Verein tätig bin. LA: Welchen Familienstand haben Sie? Haben Sie Kinder? AW: Ich bin verheiratet und habe ich eine Tochter, welche 11 Jahre alt ist. Auf Nachfrage: Wo sich mein Ehemann befindet, weiß ich nicht. Das gleiche gilt für meine Tochter, wahrscheinlich ist sie in Kamerun, wissen tu ich es aber nicht. LA: Haben Sie Kontakt zu jemanden in Kamerun? AW: Ja. Ich habe Kontakt zu einem Freund. Auf Nachfrage: Er heißt XXXX und befindet sich in XXXX . Sonst zu niemanden.AW: Ja. Ich habe Kontakt zu einem Freund. Auf Nachfrage: Er heißt römisch 40 und befindet sich in römisch 40 . Sonst zu niemanden. LA: Haben Sie Familie in Kamerun? AW: Ja. Meine Eltern, meine Tochter und meine Geschwister. LA: Weshalb haben Sie Kontakt zu einem Freund aber nicht zur Familie? AW: Ich hatte früher zu meiner Mutter und Tochter Kontakt per Telefon, derzeit weiß ich nicht wo sich die beiden befinden. Auf Nachfrage: Seit September letzten Jahres ist der Kontakt abgebrochen (AW weint) Ich habe mit meinen Geschwistern keinen Kontakt, weil ich durch meine Familie zurückgewiesen wurde. Auf Nachfrage: wegen meiner sexuellen Orientierung. LA: Haben Sie Besitz in Kamerun? AW: Nein habe ich nicht. LA: Sind Sie arbeitsfähig? AW: Ja. Auf Nachfrage: Ich könnte in einem Hotel arbeiten und kann ich sehr gut kochen und mein Beruf ist Frisörin, den Beruf habe ich in Kamerun bereits ausgeführt. LA: Wovon lukrieren Sie Ihren Unterhalt in Österreich? AW: Mein Lebensgefährte kommt für mich auf. Ich verkaufe auch Zeitungen für KAZ. Auf Nachfrage ob ich versichert bin dafür, gebe ich an, dass ich bei der Zeitung nicht versichert bin. Auf Vorhalt warum ich nicht versichert bin, gebe ich an, dass ist freiwillig. Ich kaufe die Zeitungen und dann verkaufe ich diese wieder. LA: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihr Lebensgefährte? AW: Elfenbeinküste. Er ist zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. LA: Hat er Kinder? AW: Eine Tochter die 9 wird. Sie ist in der Elfenbeinküste LA: Wo befindet sich dessen Familie? AW: Elfenbeinküste. Er hat Kontakt zu seiner Mutter, sein Vater ist verstorben. Wann weiß ich nicht. LA: Konnten Sie in Kamerun für Ihren Unterhalt selbst sorgen? AW: Ja ich hatte einen Frisörsalon und davon habe ich gelebt. LA: Könnten Sie für Ihren Unterhalt in Kamerun selbst sorgen? AW: Wenn ich nach Kamerun zurückkehre, erwartet mich Tod und Gefängnis. LA: Leben sonstige Familienangehörige von Ihnen in Österreich oder haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? AW: Niemanden außer meinen Freund. Pause wird angeboten um 10:00 Uhr Wird abgelehnt. LA: Sie haben bereits einen Asylantrag gestellt, der am 18.06.2018 durch Erkenntnis des BVwG rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellten Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? AW: In Kamerun habe ich immer die Opposition unterstützt. Ich habe den ersten Asylantrag gestellt, weil ich mich für die Homosexuelle Bewegung stark machen. In Kamerun müssen die Homosexuelle das verborgen. Sie müssen sehr diskret sein, sonst werden diese zu lebenslanger Haft verurteilt. Ich habe Angst umgebracht zu werden. Ich möchte die Rechte der Homosexuellen verteidigen. LA: Sind das all Ihre Gründe? AW: Das sind alle meine Gründe. LA: Gibt es Änderungen zu den Verfolgungsgründen, welche Sie im Erstverfahren genannt haben? AW: Es handelt sich um die gleichen Gründe. Es gibt keine Änderung. Derzeit gibt es keine anderen Gründe. RA: Was ist mit der Demo im September usw? AW: Achja, in Belgien war ich Mitglied einer Organisation namens Le Code. In Kamerun habe ich ja schon die Opposition unterstützt. In Belgien ging ich dann zur Gruppe CODE. Im Juni 2019 hat Code einen großen Protestmarsch durch Brüssel organisiert. Da waren Leute aus allen verschiedenen Ländern. Die Versammlung hätte im September stattfinden sollen. Wir haben Plakate aufgehängt und Flyer verteilt. Da waren Bilder von dem Präsidenten der Opposition gegeben und hinaufgeschrieben: Free Kamto. Auf den Flyern stand NEIN zur Diskriminierungen und wir sind alle Kameruner. Ich war dann bei den Vorbereitungen dabei, konnte aber beim Marsch nicht dabei sein im September da ich im August 2019 verhaftet wurde, ich war daher nicht dabei bei diesem Marsch. Ich wurde dann Abschiebehaft genommen und nach Österreich abgeschoben. LA: Gab es nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Erstverfahrens irgendwelche Bedrohungen oder Verfolgungen gegen Sie? AW: Ich verstehe die Frage nicht. Frage wird erklärt! AW: Kameruner in Belgien haben mich fotografiert während diese Flyer gezeichnet wurden und haben diese Fotos nach Kamerun geschickt. Sie haben dann gesagt, dass alles das was wir machen, besser in Europa gemacht wird. Würden wir nach Kamerun zurückkehren, würden wir wissen was uns geschieht. Auf Nachfrage: Ich kenne die Namen derer nicht, die die Fotos gemacht wurden. Die Fotos wurden von mir gemacht, kann ich diese daher nicht vorlegen. Mehrere Personen wurden fotografiert. Ich weiß nur, dass mir die Leute das sagten, dass sie das weitergeben wurden. Selbst habe ich nur gesehen, dass sie mich filmten. Ich bin mir sicher, dass die Fotos in Kamerun sind, da die Leute das gesagt haben. LA: Wieso lassen Sie politische Gegner anwesend sein, wenn Sie Flyer gegen das Regime zeichnen. Das verstehe ich nicht? AW: Es war nicht in einem Haus, sondern auf der Straße. Wir wurden beim Verteilen und aufhängen der Plakate beobachtet. LA: Sind Sie bereits in Kamerun politisch aktiv gewesen, ist das korrekt? AW: Ja das ist korrekt. LA: Was genau haben Sie gemacht? AW: Ich war Mitglied der SDF und habe junge Leute rekrutiert. Wir hatten Meetings. Wir haben organisiert wie das derzeitige Regime gestürzt werden könnte. Auf Nachfrage: Ich hatte kein politisches Amt inne. Ich war damals sehr jung. LA: Wann ist das polit. Interesse entstanden? Seit wann waren Sie Mitglied? AW: Seit 2002 war ich Mitglied. Das Interesse ist entstanden, wegen der Bamileke in Kamerun. Auch wegen meiner Homosexualität. Natürlich wenn die Polizei in den Vierteln patrouilliert, gehen Sie zuerst Kontrolliert. Ich wurde auch in der Schule wegen meiner Volksgruppe marginalisiert. LA: Das heißt Sie waren bereits vor Ihrem ersten Asylverfahren politisch engagiert? AW: Ja genau bereits in Kamerun. LA: Sie haben in Ihrer Stellungnahme ein Video erwähnt. Sind Sie auf diesem Video zu sehen? AW: Das Video im Rundfunk, da bin ich natürlich nicht zu sehen.
(2019)http://rtbf.be/info/dossier/brexit-or-not-Brexit/detail_le-spectre-de-la-guerre-et-des-reglements-de-compte-plane-toujours-sur-le-cameroun?id=10309906 Aber ich habe 2020 ein Video aufgenommen: es ist zu finden unter lecode.Canalblog.com,wenn man la grande march 2019 eingibt, findet man den MarschAber ich habe 2020 ein Video aufgenommen: es ist zu finden unter lecode.Canalblog.com,, wenn man la grande march 2019 eingibt, findet man den Marsch Ich bin auf dem Video zu sehen. Ich habe das Video selbst aufgenommen. Ich wollte das viele Leute zu dem Marsch kommen. Ich habe die Leute in der Diaspora daher aufgefordert auf die Straße zu gehen und am großen Marsch teilzunehmen. Wenn Sie mich Googeln finden Sie auch das Video. Video Übersetzung durch Dolmetscherin Ca. 1 Minute, aufgenommen September 2020: „Ich fordere die meine Patrioten aus der Diaspora und von Kamerun auf, massiv an Demonstrationen teilzunehmen und auf die Straße zu gehen. Wir wollen ein Ende der Ungerechtigkeiten. Ich bin die Kämpferin Blanche und bin Sympathisantin von Code. Die Demonstration wird in Kamerun stattfinden. Wir sagen Nein zu Krieg und Diskriminierung. Ein besseres Kamerun ist möglich. Danke“ LA: Sind Sie im September 2020 auch auf die Straße gegangen? AW: Nein. LA: Wann sind Sie zuletzt auf die Straße gegangen für ein freies Kamerun? AW: In Belgien habe ich nur an den Vorbereitungen teilgenommen. Ich selbst habe nicht teilgenommen. LA: Sie Sie selbst jemals aktiv demonstrieren, auf die Straße gegangen? AW: Nein Vertreter: Hatte das Video 2020 Auswirkungen für Sie? AW: Die Kameruner gingen massiv auf die Straße. Die Männer haben gegen die Polizei gekämpft und einige sind getötet wurden. Einige sind heute noch im Gefängnis. LA: Das sind die Auswirkungen von Ihrem Video? AW: Es gab nicht nur mein Video. Vertreter: Gab es familiäre Auswirkungen? AW: Meine Mutter und meine Tochter haben 2020 wegen der Polizei flüchten müssen. Aber ich würde immer wieder Videos machen, trotz allem. Vertreter: War das der Grund, dass Sie früher weinten? AW: JA LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Mutter? AW: Im August
- LA: Woher wissen Sie, dass die beiden im September 2020 fliehen mussten? AW: Von einem Freund, der meine Eltern kennt. Den habe ich angerufen und der hat mir das gesagt. LA: Woher wissen Sie, dass dies mit dem geposteten Video zusammenhängt? AW: Der Freund hat mich informiert. LA: Können Sie dieses Gespräch wiedergeben? AW: Ich habe versucht meine Mama anzurufen. Es ging nicht, daher habe ich meinen Freund angerufen. Ich habe ihm gesagt er solle zu meiner Mutter gehen mit seinem Telefon und vl könne ich so mit meiner Mutter sprechen. Da hat er erfahren, dass die Polizei zur Mutter kam und diese schwer bedroht hat und daher ist meine Mutter mit der Tochter geflohen. LA: Wann genau hat Ihre Mutter im September flüchten müssen? AW: Es war nach dem Video. Telefoniert habe ich auch im September, wann genau kann ich nicht wiedergeben, ich glaube es war Ende September. LA: Von wem hat Ihr Freund erfahren, dass Ihre Mutter hat fliehen müssen? AW: Mein Freund sagte, er hat gesehen wie die Polizei ankam. Er hat auch gehört wie die Mutter von der Polizei bedroht wurde. Auf Nachfrage, nein er hat selbst nicht gehört wie die Polizei die Mutter bedrohte, mein Freund ging zu meiner Mama. Meine Mama war noch da und hat ihm selbst erzählt, dass die Polizei bei ihr war und sie bedroht hat. LA: Das heißt Sie hätten dann doch mit Ihrer Mutter sprechen können? AW: Nein, als ich telefonierte mit meinem Freund, war meine Mutter schon weg. LA: Erklären Sie die genaue chronologische Abfolge! AW: Ich habe meinen Freund angerufen und ihm gesagt ich hätte meine Mutter anrufen wollen und hat es nicht funktioniert. Vertreter: Beginnen Sie von vorne! AW: Ende September wollte ich meine Mutter anrufen und der Anruf ging nicht durch. Dann habe ich meinen Freund angerufen. Er sagte mir dann, dass die Polizei bei meiner Mutter war und sie bedroht hat. Er sagte, dass meine Mutter daher geflohen wäre. LA: Wann hat Ihr Freund dann mit der Mutter gesprochen? AW: Das war im September. Wann genau weiß ich nicht. Es war vor meinem Anruf. Auf Nachfrage, geht mein Freund öfter meine Mutter besuchen und war deswegen bei ihr. LA: Hat Ihre Mutter dem Freund gesagt, dass sie fliehen wird? AW: Das weiß ich nicht. LA: Sind Sie auch in Österreich Mitglied von CODE oder SDF? AW: Von Code bin ich Mitglied. Von der SDF bin ich kein Mitglied mehr, sondern MRC. Das ist die große polit. Oppositionspartei in Kamerun. Ich habe keinen Mitgliedsausweis. Auf Nachfrage ich bin Mitglied von SDF unterstütze aber derzeit MRC. Ich war damals sehr jung, und habe ich daher keine Karte bekommen. LA: Wo ist der Sitz des Vereins, was machen Sie für den Verein, wie werden Sie tätig? AW: Code ist in Belgien, auch der Sitz in Belgien. Ich bin immer im Internet und sensibilisiere die Leute in der Diaspora für die Manifeste von CODE. Vertreter gibt an, keine Fragen mehr zur Politik zu haben. LA keine Fragen mehr zur Politik Pause um 11: 00 Uhr – 11:25 LA: Sie geben an Bamileke zu sein, dies von Geburt an, korrekt? AW: Ja natürlich. LA: Wurden Sie in Kamerun aufgrund Ihrer Volksgruppe verfolgt? AW: Ja LA: Seit wann werden Sie deswegen verfolgt? AW: Bamileke werden ständig verfolgt und bedroht. Sie werden beschimpft. Ich war auch Mitglied der SDF. Der SDF werden von Außenstehenden als anglophone Bamileke bezeichnet. Ich habe sehr viel Diskriminierung in Kamerun erfahren. Ich wollte zB eine ID Karte machen. Ich musste mehr zahlen, weil ich Bamileke bin. Der Mann sagte, ich hätte ja mehr Geld. Ich habe ständig so etwas erlitten. Auch in meinem Friseursalon habe ich erlebt, dass ich, als ich sagte, dass ich Bamileke bin, dass eine Frau aufgesprungen ist. Sie sagte „ Scheiß Bamileke“. LA: Das heißt Sie wussten davon auch bereits in Ihrem Erstverfahren? AW: Ja. LA: Haben Sie dies Mal erwähnt? AW: Nein. Homosexualität ist in Kamerun ein Tabuthema. LA: Können Sie meine Fragen beantworten? AW: Ich habe dies nie erwähnt. LA: Gibt es einen Grund dafür, dass Sie das erst nun erwähnen? AW: Ich wollte das nicht erwähnen, weil die Homosexualität in Kamerun ein Tabu Thema ist. LA: Was ist der Grund dafür dass Sie die Verfolgung aufgrund Ihrer Ethnie erst jetzt erwähnen? AW: Ich wollt halt damals die Homosexualität verteidigen. Das war mir wichtiger. LA: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? AW: Mit der Polizei wegen meiner sexuellen Orientierung. LA: Abgesehen von Ihrer sexuellen Orientierung, hatten Sie sonst noch Probleme? AW: Ja wegen meiner Ethnie. Das war
- Da waren in Kamerun aufstände. So ist alles, Geschäfte usw. zerstört worden. Wir wurden verhaftet und zum Polizeikommisariat gebracht. Ich habe dort einige Tage verbracht und habe dann zahlen müssen um frei zukommen. Das war weil ich Bamileke bin. LA: Ist gegen Sie in Kamerun oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig? AW: Nein. LA: Waren oder sind Sie in Österreich Beteiligter, Beschuldigter oder Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren? AW: Nein Mit mir werden die aktuellen Länderfeststellungen (STAND: 17.05.2019, letzte KI 22.07.2020) zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an: AW: Mein Anwalt wird eine Stellungnahme abgeben. Frist 3 Wochen: bis 04.02.2021 (…) Dolmetscherin übersetzt im Anschluss das Vorgelegte Recommandation – Empfehlung: 30.11.2020 Ich bin Herr XXXX , Präsident der XXXX im Jahr 2002 und der Präsident des XXXX von 2002 – 2004 der SDF empfehle Frau und Kameradin und Militantin/Mitkämpfende XXXX an jede einzelne Person oder Gruppe, dass ihr zugehört wird, dass ihr Schutz gewährt wird. Ich habe sie persönlich gekannt und mit ihr gearbeitet. Sie ist eine Kämpfende, Verteidigerin der Menschenrechte und Aktivistin. Sie ist eine Anhängerin der Demokratie. Sie ist wie ich ein Opfer der Macht-Diktatur von XXXX . Was immer geschieht, wir werden siegen. Ich stehe unter der angegeben Adresse zur Verfügung. Um zu dienen und das das Recht zur Geltung kommt. Ich bin Herr römisch 40 , Präsident der römisch 40 im Jahr 2002 und der Präsident des römisch 40 von 2002 – 2004 der SDF empfehle Frau und Kameradin und Militantin/Mitkämpfende römisch 40 an jede einzelne Person oder Gruppe, dass ihr zugehört wird, dass ihr Schutz gewährt wird. Ich habe sie persönlich gekannt und mit ihr gearbeitet. Sie ist eine Kämpfende, Verteidigerin der Menschenrechte und Aktivistin. Sie ist eine Anhängerin der Demokratie. Sie ist wie ich ein Opfer der Macht-Diktatur von römisch 40 . Was immer geschieht, wir werden siegen. Ich stehe unter der angegeben Adresse zur Verfügung. Um zu dienen und das das Recht zur Geltung kommt. (…)“ Die Beschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor: - Kursbesuchsbestätigung „Basisbildung 2020/21 – 107“ vom 08.01.2021 - Teilnahmebescheinigung „Deutschkurs“ vom 08.01.2021 - Bestätigung über die beitragsfreie Mitversicherung vom 17.11.2020 - Absonderungsbescheid (SARAS-CoV-2) vom 27.11.2020 - Schreiben in französischer Sprache (Recommandation) vom 30.11.2020 2.
- Mit Stellungnahme vom 01.02.2021 wurde auf die politischen Unruhen in Kamerun verwiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft vorgebracht, dass sie als Oppositionelle in Kamerun der Verfolgung ausgesetzt sei. Dies gehe auch aus dem vorliegenden Länderbericht hervor. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.02.2021 wurde der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.08.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
§ 46FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Gem. § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) und gem. § 15b Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführerin aufgetragen von 30.10.2019 bis 18.12.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). 2.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.02.2021 wurde der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.08.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG der Beschwerdeführerin aufgetragen von 30.10.2019 bis 18.12.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Die Behörde stellte fest, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die gegenständliche Antragstellung würden keinen glaubhaften Kern aufweisen und sie habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Begründend wurde weiter ausgeführt, der Erstantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sei rechtskräftig negativ abgeschlossen. In diesem Verfahren sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig gewesen seien, da die Angaben widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, und daher nicht glaubhaft gewesen seien. Eine homosexuelle Orientierung sei nicht glaubhaft gewesen. Insofern die Beschwerdeführerin ihre (neuen) Fluchtgründe dahingehend vorbringe, liege Identität der Sache vor. Wenn sie in diesem Verfahren erstmals vorbringe, dass sie aufgrund ihrer Volksgruppe in Kamerun verfolgt werden würde, eine generelle Verfolgung von Bamileke in Kamerun vorliegen würde, sei anzuführen, dass diesem Vorbringen jedweder glaubhafte Kern fehle, das Vorbringen entspreche nicht den Tatsachen. Aus dem Länderinformationsblatt sei keinesfalls ersichtlich, dass eine Verfolgung der Bamileke vorliege. Diese würden lediglich, aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Besserstellung verbal angefeindet werden. Auch habe die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Verfahren eine Verfolgung aufgrund der Ethnie in Kamerun explizit ausgeschlossen. Auch dem Vorbringen der politischen Verfolgung fehle der glaubhafte Kern. Diesbezüglich führte das BFA folgendes beweiswürdigend aus: „Auch Ihrem Vorbringen der politischen Verfolgung fehlt der glaubhafte Kern, ist diese nicht mit den Länderinformationen deckend und fehlt es denn Aktivitäten an Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung. Auch ist es keineswegs glaubhaft, dass Sie in einer derart exponierten Position, dass Sie Aufmerksamkeit erregen würden. Einerseits gaben Sie in Ihrem Vorverfahren explizit an, dass Sie in Kamerun nicht politisch engagiert waren. (Vgl. EV vom 01.08.2017: F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein.) Andererseits ist anzuführen, dass Sie weder in Ihrer Beschwerde noch Ihrer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG noch in der, von Ihnen eingebrachten außerordentlichen Revision, eine Verfolgung in dieser Hinsicht, oder auch nur politisches Interesse, erwähnten. Wären Sie wirklich bereits in Kamerun politisch engagiert gewesen, hätten Sie bei Ihren diversen Möglichkeiten eine solche auch erwähnt. Diesbezüglich kommt der von Ihnen vorgelegten Bestätigung (Referenzschreiben des ehemaligen, in den Vereinigten Staaten im Exil lebenden Präsidenten des Wahlkreises XXXX von 2002-2004) nur geringer Stellenwert zu. Da nicht eruiert werden kann, woher diese Bestätigung ist und diese erst sehr spät im Verfahren von Ihnen vorgelegt wurde. Kein Asylwerber würde eine ihm sich bietende Möglichkeit, sein Vorbringen zu untermauern, ungenützt verstreichen lassen. Auch ist anzuführen, dass Sie ein vermeintliches politisches Engagement Ihrerseits in der Einvernahme am 14.01.2021 erst nach Aufforderung durch Ihren Anwalt, von sich aus nicht erwähnten. (Vgl. EV: LA: Gibt es Änderungen zu den Verfolgungsgründen, welche Sie im Erstverfahren genannt haben? AW: Es handelt sich um die gleichen Gründe. Es gibt keine Änderung. Derzeit gibt es keine anderen Gründe. RA(Rechtsanwalt): Was ist mit der Demo im September usw? (…)) Einerseits gaben Sie in Ihrem Vorverfahren explizit an, dass Sie in Kamerun nicht politisch engagiert waren. (Vgl. EV vom 01.08.2017: F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein.) Andererseits ist anzuführen, dass Sie weder in Ihrer Beschwerde noch Ihrer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG noch in der, von Ihnen eingebrachten außerordentlichen Revision, eine Verfolgung in dieser Hinsicht, oder auch nur politisches Interesse, erwähnten. Wären Sie wirklich bereits in Kamerun politisch engagiert gewesen, hätten Sie bei Ihren diversen Möglichkeiten eine solche auch erwähnt. Diesbezüglich kommt der von Ihnen vorgelegten Bestätigung (Referenzschreiben des ehemaligen, in den Vereinigten Staaten im Exil lebenden Präsidenten des Wahlkreises römisch 40 von 2002-2004) nur geringer Stellenwert zu. Da nicht eruiert werden kann, woher diese Bestätigung ist und diese erst sehr spät im Verfahren von Ihnen vorgelegt wurde. Kein Asylwerber würde eine ihm sich bietende Möglichkeit, sein Vorbringen zu untermauern, ungenützt verstreichen lassen. Auch ist anzuführen, dass Sie ein vermeintliches politisches Engagement Ihrerseits in der Einvernahme am 14.01.2021 erst nach Aufforderung durch Ihren Anwalt, von sich aus nicht erwähnten. (Vgl. EV: LA: Gibt es Änderungen zu den Verfolgungsgründen, welche Sie im Erstverfahren genannt haben? AW: Es handelt sich um die gleichen Gründe. Es gibt keine Änderung. Derzeit gibt es keine anderen Gründe. RA(Rechtsanwalt): Was ist mit der Demo im September usw? (…)) Verkannt wird nicht, dass Sie ein Video aufgenommen haben und dies auch online gestellt. Aus diesem Video kann jedoch keine Verfolgungsgefahr erkannt werden. Einerseits müsste man nach dem Video im Internet überhaupt erst suchen, andererseits sind aus dem Video keine Äußerungen erkennbar, welche Sie in den Fokus der Behörden lenken könnten geschweige denn eine oppositionelle Haltung begründen würden. (Vgl.: Übersetzung des Videos: Ich fordere die meine Patrioten aus der Diaspora und von Kamerun auf, massiv an Demonstrationen teilzunehmen und auf die Straße zu gehen. Wir wollen ein Ende der Ungerechtigkeiten. Ich bin die Kämpferin Blanche und bin Sympathisantin von Code. Die Demonstration wird in Kamerun stattfinden. Wir sagen Nein zu Krieg und Diskriminierung. Ein besseres Kamerun ist möglich. Danke) Auch ist diesbezüglich auf das Länderinformationsblatt hinzuweisen: Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Im Gefolge der anglophonen Krise interessiert sich der kamerunische Staat jedoch zunehmend für exilpolitische Aktivitäten der anglophonen Opposition. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist aus den letzten Jahren nicht bekannt (AA 15.1.2019). Sie gehören nicht der anglophonen Opposition an und sind nicht exilpolitisch tätig. Auch gaben Sie explizit an, dass Sie selbst niemals auf die Straße gingen und niemals selbst demonstrierten. Eine Verfolgungsgefahr ist nicht ersichtlich. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Dem ergänzenden Fluchtvorbringen einer politischen oder Verfolgung aufgrund der Volksgruppe der glaubhafte Kern gänzlich abzusprechen ist.“ Zur allgemeinen Situation in Kamerun traf das BFA im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen: (Gesamtaktualisierung am 17.05.2019, letzte Kurzinformation am 22.07.2020)
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen(Gesamtaktualisierung am 17.05.2019, letzte Kurzinformation am 22.07.2020),
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 22.7.2020:Update zur Sicherheitslage (Relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage). Mit der Verschärfung der Angriffe von Boko Haram im Norden, einem gewalttätigen Konflikt im englischsprachigen Westen und der zentralafrikanischen Flüchtlingskrise sieht sich Kamerun mit drei verschiedenen Notlagen konfrontiert. Im zweiten Jahr in Folge steht das Land an erster Stelle auf der Liste der am meisten vernachlässigten Krisenherde weltweit (MO 3.7.2020; vgl. DS 19.6.2020).Mit der Verschärfung der Angriffe von Boko Haram im Norden, einem gewalttätigen Konflikt im englischsprachigen Westen und der zentralafrikanischen Flüchtlingskrise sieht sich Kamerun mit drei verschiedenen Notlagen konfrontiert. Im zweiten Jahr in Folge steht das Land an erster Stelle auf der Liste der am meisten vernachlässigten Krisenherde weltweit (MO 3.7.2020; vergleiche DS 19.6.2020). Die ursprünglich aus Nigeria stammende islamische Boko Haram hat die Covid-19-Pandemie zum Anlass genommen, ihre Aktivitäten im Vierländereck zwischen Nigeria, dem Niger, dem Tschad und Kamerun zu verstärken (DS 19.6.2020). Sie hat Kamerun öffentlich mit Angriffen und weiteren Entführungen gedroht, da Kamerun in den regionalen Kampf gegen Boko Haram verwickelt ist (HRW 4.6.2020). Die Wahrscheinlichkeit terroristischer Anschläge ist insbesondere in der Region des hohen Nordens gegeben. Als gefährdet gelten Restaurants, Bars, Märkte, Hotels, Einkaufszentren und Gotteshäuser. Die Terrorgruppen Boko Haram und der Islamische Staat Westafrika (ISWA) sind in dieser Region aktiv. Auch in der Region Adamawa (Kamerun) gab es in der Vergangenheit Geiselnahmen und schwere Schießereien. In Nordkamerun besteht zudem ein erhöhtes Entführungsrisiko (HRW 4.6.2020). Am 30.5.2020 kam es bei einem Angriff auf Entwicklungshelfer durch bewaffnete Separatisten in der Nord-West Region des Landes auch zu Entführungen. Am selben Tag entführten Separatisten auch sieben Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes der Kameruner Baptistenkonvention, einer auf Glauben basierenden gemeinnützigen Organisation im Nordwesten. Sie wurden zwei Tage später wieder freigelassen (HRW 4.6.2020). Die Angriffe gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen unterbrechen die Bereitstellung lebensrettender Hilfe und Dienstleistungen für Menschen in Not (BBC 10.5.2020). Die anglophonen Regionen Kameruns sind mit einer ernsten humanitären Krise konfrontiert. Über 650.000 Menschen sind IDPs und 1,8 Millionen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, darunter 1,4 Millionen Menschen, die keinen zuverlässigen Zugang zu Nahrungsmitteln haben (HRW 4.6.2020). Am 2.6.2020 explodierte ein improvisierter Sprengsatz im Damas-Viertel von Yaoundé. Es kam zu Fahrzeugkontrollen und Hausdurchsuchungen. In diesem Gebiet kommt es zu einer verstärkten Polizei- und Militärpräsenz. Am 20.6.2020, wurden erneut zwei improvisierte Sprengsätze in den Vierteln Melen und Emana in Yaoundé gezündet. Die Polizei- und Sicherheitsbehörden verstärkten ihre Präsenz in diesen Vierteln, einschließlich der Durchführung von Fahrzeugkontrollen (FCO 15.7.2020). Da es auch am 7.3.2020 zu einem Angriff auf eine Ortschaft namens Galim (Westliche Region Kameruns) kam, empfiehlt das französische Außenministerium, das Grenzgebiet zwischen den nordwestlichen/südwestlichen Provinzen aber auch die Provinzen Nordwest (rot auf der Sicherheitskarte) und die Südwest, sowie den Rest des Landes zu meiden (FD 17.7.2020). Angesichts der Corona-Krise rief UN-Generalsekretär António Guterres Anfang April 2020 zu einem weltweiten Waffenstillstand auf. Für einigen Wochen hat sich die Zahl der Attacken in den zwei anglophonen Regionen des Landes deutlich verringert. Dort kämpfen seit 2016 verschiedene separatistische Bewegungen gegen Regierungstruppen für einen eigenen Staat. Dies liegt wahrscheinlich nur zum Teil daran, dass das öffentliche Leben durch Covid-19 auch in diesen Regionen größtenteils zum Erliegen gekommen ist. Bereits seit einigen Monaten häufen sich die Hinweise, dass die separatistischen Gruppen nach fast vier Jahren bewaffneten Kämpfen militärisch stark geschwächt sind und die Separatisten zunehmend in verschiedene Gruppierungen zerfallen (Vorwärts.de 7.5.2020). Trotz der einseitigen Forderung am 29.3.2020 der separatistischen Gruppen, der Southern Cameroons Defence Forces (SCDF), nach einem Waffenstillstand aufgrund von Covid-19, haben die Kämpfe in den anglophonen Regionen nicht nachgelassen (HRW 4.6.2020; vgl. Vorwärts.de 7.5.2020; BBC 10.5.2020). Allerdings hat die kamerunische Regierung nicht zum Waffenstillstand aufgerufen (BBC 10.5.2020; vgl. Vorwärts.de 7.5.2020). Etwa 300 Regierungstruppen führten Ende Juni 2020 eine sechstägige Operation gegen die Separatisten durch. Das Militär gab an, 15 Kämpfer getötet und zwei ihrer Militärlager im Nordwesten zerstört zu haben (BBC 10.5.2020).Angesichts der Corona-Krise rief UN-Generalsekretär António Guterres Anfang April 2020 zu einem weltweiten Waffenstillstand auf. Für einigen Wochen hat sich die Zahl der Attacken in den zwei anglophonen Regionen des Landes deutlich verringert. Dort kämpfen seit 2016 verschiedene separatistische Bewegungen gegen Regierungstruppen für einen eigenen Staat. Dies liegt wahrscheinlich nur zum Teil daran, dass das öffentliche Leben durch Covid-19 auch in diesen Regionen größtenteils zum Erliegen gekommen ist. Bereits seit einigen Monaten häufen sich die Hinweise, dass die separatistischen Gruppen nach fast vier Jahren bewaffneten Kämpfen militärisch stark geschwächt sind und die Separatisten zunehmend in verschiedene Gruppierungen zerfallen (Vorwärts.de 7.5.2020). Trotz der einseitigen Forderung am 29.3.2020 der separatistischen Gruppen, der Southern Cameroons Defence Forces (SCDF), nach einem Waffenstillstand aufgrund von Covid-19, haben die Kämpfe in den anglophonen Regionen nicht nachgelassen (HRW 4.6.2020; vergleiche Vorwärts.de 7.5.2020; BBC 10.5.2020). Allerdings hat die kamerunische Regierung nicht zum Waffenstillstand aufgerufen (BBC 10.5.2020; vergleiche Vorwärts.de 7.5.2020). Etwa 300 Regierungstruppen führten Ende Juni 2020 eine sechstägige Operation gegen die Separatisten durch. Das Militär gab an, 15 Kämpfer getötet und zwei ihrer Militärlager im Nordwesten zerstört zu haben (BBC 10.5.2020). Denn statt in einen Dialog mit den Separatisten zu treten, will Präsident Biya das Problem mit militärischen Mitteln lösen. Erst im Feber 2020 tötete die Armee im Dorf Ngarbuh 23 Zivilisten, darunter 15 Kinder und zwei schwangere Frauen. Das Massaker löste einen derartigen internationalen Aufschrei aus, dass sich Yaoundé gezwungen sah, eine Untersuchung einzuleiten. Sie machte tatsächlich drei Soldaten für die Ermordung der Frauen und Kinder verantwortlich: Sie müssen jetzt mit einer Mordanklage rechnen. Der Bürgerkrieg geht unterdessen weiter: Seit April 2020 nehmen die Kämpfe wieder zu, sämtliche humanitären Flüge in die Unruheprovinzen wurden gestoppt (DS 19.6.2020). Zuletzt hat sich ein Regierungsvertreter mit mehreren anglophonen Separatistenführern getroffen, um nach einer friedlichen Lösung für den Konflikt zu suchen (BBC 4.7.2020). Im Jahr 2019 kam es an mehreren Orten in den Regionen Nordwest und Südwest zu zahlreichen Zusammenstößen zwischen den kamerunischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen. Einschränkungen wie nächtliche Ausgangssperren und ein Verbot öffentlicher Versammlungen, die bereits im Jahr 2017 verhängt wurden, bleiben bestehen. Es besteht weiterhin ein hohes Risiko von Gewaltverbrechen, insbesondere nachts (HRW 4.6.2020). Zudem gibt es Berichte über Kriminalität, darunter durch größere bewaffnete Banden und Straßenräuber, die Reisende anhalten, Geiseln nehmen und Zahlungen fordern, insbesondere im Osten Kameruns nahe der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik (ZAR). Häufig kommt es zu Gewalttätigkeiten in der Zentralafrikanischen Republik, die über die Grenze nach Kamerun ausstrahlen. Auch nigerianische Militäroperationen in den nigerianischen Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa können sich über die Grenze hinweg in Kamerun auswirken (HRW 4.6.2020). Kameruns Militär gibt an, die Sicherheit auf der wichtigen Handelsstraße zwischen Westkamerun und Nigeria wiederhergestellt zu haben. Das Militär habe im Juni 2020 mindestens 13 Separatisten getötet, welche die Straße zwischen Bamenda und Enugu, die täglich von mehreren hundert Lastwagen aus beiden Ländern befahren wird, zwei Monate lang blockiert und illegale Mautgebühren gefordert hatten. Die Rebellen machen dafür hingegen andere bewaffnete Gruppen verantwortlich (VOA 18.6.2020). Quellen: - BBC News (4.7.2020): Government and separatists talk in Cameroon, https://www.bbc.com/news/topics/clm1wxp5p5jt/cameroon, Zugriff 15.7.2020 - BBC News (10.5.2020): Cameroon's deadly mix of war and coronavirus, https://www.bbc.com/news/world-africa-52551848, Zugriff 15.7.2020 - DS - der Standard (19.6.2020): Zentralafrikanisches Kamerun ist derzeit mehrfach gebeutelt, https://www.derstandard.at/story/2000118155204/zentralafrikanisches-kamerun-ist-derzeit-mehrfach-gebeutelt, Zugriff 14.7.2020 - FCO - The Foreign and Commonwealth Office - GOV.UK - Government of the United Kingdom (15.7.2020): Foreign travel advice – Cameroon, Update to information on local security (‘Summary’ page), https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon, Zugriff 15.7.2020 - FD - France Dipplomatie (17.7.2020): Conseils aux Voyageurs – Cameroun -Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/cameroun/, Zugriff 17.7.2020 - HRW - Human Rights Watch (4.6.2020): Renewed Attacks on Aid Workers in Cameroon, https://www.hrw.org/news/2020/06/04/renewed-attacks-aid-workers-cameroon, Zugriff 17.6.2020 - MO - Der Malteser Orden (3.7.2020): Covid 19: Der Premierminister begrüßt das in Kamerun stationierte medizinische Notfallteam von Malteser International, https://www.orderofmalta.int/de/2020/07/03/covid-19-der-premierminister-begruesst-das-in-kamerun-stationierte-medizinische-notfallteam-von-malteser-international/, Zugriff 14.7.2020 - VOA - Voice of America (18.6.2020): Cameroon: Business Reopens Between Southern Cameroon and Nigeria, https://www.voanews.com/africa/business-reopens-between-southern-cameroon-and-nigeria, Zugriff 15.7.2020 - Vorwärts.de (7.5.2020): Kampf gegen die Pandemie - Corona in Kamerun: Das Virus entschärft einen Konflikt, https://www.vorwaerts.de/artikel/corona-kamerun-virus-entschaerft-konflikt, Zugriff 14.7.2020 KI vom 11.2.2020: Parlaments- und Kommunalwahlen in angespannter Atmosphäre (Relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage; Abschnitt 3/ Sicherheitslage; Abschnitt 5/ Sicherheitsbehörden; Abschnitt 6/ Folter und unmenschliche Behandlung; Abschnitt 8/ Nichtregierungsorganisationen (NGOs); Abschnitt 11/ Allgemeine Menschenrechtslage; Abschnitt 13/ Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Abschnitt 13.1/ Opposition; Abschnitt 20/ Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge; Abschnitt 21/ Grundversorgung/Wirtschaft). Im Kamerun fanden unter hohen Sicherheitsvorkehrungen am Sonntag, den 9.2.2020 Parlaments- und Kommunalwahlen statt (BAMF 10.2.2020; vgl. DF 9.2.2020; JA 9.2.2020). Das Land wird von gewaltsamen Konflikten geplagt - im englischsprachigen Westen von Separatisten und im Norden durch Dschihadisten (JA 9.2.2020). In den vergangenen Monaten verüben die islamistische Terrorgruppe Boko Haram immer wieder Anschläge in Kamerun (JA 9.2.2020; vgl. DW 9.2.2020; RW 30.1.2020).Im Kamerun fanden unter hohen Sicherheitsvorkehrungen am Sonntag, den 9.2.2020 Parlaments- und Kommunalwahlen statt (BAMF 10.2.2020; vergleiche DF 9.2.2020; JA 9.2.2020). Das Land wird von gewaltsamen Konflikten geplagt - im englischsprachigen Westen von Separatisten und im Norden durch Dschihadisten (JA 9.2.2020). In den vergangenen Monaten verüben die islamistische Terrorgruppe Boko Haram immer wieder Anschläge in Kamerun (JA 9.2.2020; vergleiche DW 9.2.2020; RW 30.1.2020). Die große landesweit aktive Oppositionspartei Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) sowie die Separatisten in den beiden englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest hatten zu einem Wahlboykott aufgerufen (BAMF 10.2.2020; vgl. DW 9.2.2020). Die militante Separatistengruppe Ambazonia Defence Force (ADF) befahl der Bevölkerung eine Ausgangssperre für den Zeitraum
- bis 12.2.2020 und drohte zudem jeden als Feind anzusehen und so zu behandeln, der ihre Anordnung nicht befolge (BAMF 10.2.2020; vgl. TNH 6.2.2020). Die Wahlbeteiligung blieb niedrig (JA 9.2.2020).Die große landesweit aktive Oppositionspartei Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) sowie die Separatisten in den beiden englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest hatten zu einem Wahlboykott aufgerufen (BAMF 10.2.2020; vergleiche DW 9.2.2020). Die militante Separatistengruppe Ambazonia Defence Force (ADF) befahl der Bevölkerung eine Ausgangssperre für den Zeitraum
- bis 12.2.2020 und drohte zudem jeden als Feind anzusehen und so zu behandeln, der ihre Anordnung nicht befolge (BAMF 10.2.2020; vergleiche TNH 6.2.2020). Die Wahlbeteiligung blieb niedrig (JA 9.2.2020). Die anhaltende Gewalt behinderte die Wahlen. In der Stadt Kumba und anderen Teilen des Landes mussten die Menschen wegen Unruhen und Schusswechseln zu Hause bleiben. An anderen Orten war der Wahlgang demnach nur durch eine starke Militärpräsenz möglich (DW 9.2.2020). Aufgrund der Unruhen war die zunächst für 2018 angesetzte Abstimmung zwei Mal verschoben worden (BAMF 10.2.2020; vgl. DF 9.2.2020). Im November 2019 setzte Präsident Paul Biya ein Datum für die Wahlen fest, was zu beispielloser Gewalt, Zerstörung und Menschenrechtsverletzungen in den beiden westlichen Regionen führte - die von den Separatisten gemeinsam als Südkamerun oder Republik Ambazonien bezeichnet werden. Die Separatisten haben die sonntäglichen Wahlen für illegal erklärt und ihre Operationen intensiviert (THN 6.2.2020). Berichten zufolge haben Separatisten im Dezember 2019 40 Kandidaten der Partei Social Democratic Front (SDF) entführt, da diese eine Abspaltung der anglophonen Regionen von Kamerun ablehnt (BAMF 10.2.2020; vgl. THN 6.2.2020) und ließen die Entführten erst nach den Wahlen wieder laufen. Dies hatte zur Folge, dass etliche Kandidaten der SDF ihre Kandidaturen zurückzogen (BAMF 10.2.2020). Im Jänner 2020 steckten Separatisten ein Wahlbüro der Regierungspartei in Brand. Humanitäre Organisationen wurden aufgefordert, ihre Aktivitäten auszusetzen (TNH 6.2.2020), bzw. wurden sie beschuldigt, für die Regierung zu arbeiten (AI 6.2.2020). Aber auch die Sicherheitskräfte der Regierung, haben unrechtmäßig Zivilisten getötet, Häuser niedergebrannt und willkürlich Menschen verhaftet und gefoltert, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu den verschiedenen separatistischen Gruppen zu haben (AI 6.2.2020;vgl. TNH 6.2.2020). Kämpfe, aber auch die von beiden Seiten begangenen Missbräuche und Verbrechen haben nach Angaben von NGOs seit 2017 mehr als 3.000 Todesopfer gefordert und mehr als 700.000 Menschen zur Flucht gezwungen (JA 9.2.2020). Die Gewalt führt zu einem Anstieg der Zahl an Vertriebenen (AI 6.2.2020; vgl. RW 30.1.2020). Es kommt zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 6.2.2020). Mit der Präsenz islamistischer Gruppen in der Region, kommt es zur Plünderung von Ernten und zu Viehraub, was sich negativ auf die Lebensgrundlage der Bevölkerung auswirkt. Die humanitäre Hilfe wird aufgrund der Gewalt unterbrochen und einige Menschen sind akuter Ernährungsunsicherheit ausgesetzt (RW 30.1.2020).Aufgrund der Unruhen war die zunächst für 2018 angesetzte Abstimmung zwei Mal verschoben worden (BAMF 10.2.2020; vergleiche DF 9.2.2020). Im November 2019 setzte Präsident Paul Biya ein Datum für die Wahlen fest, was zu beispielloser Gewalt, Zerstörung und Menschenrechtsverletzungen in den beiden westlichen Regionen führte - die von den Separatisten gemeinsam als Südkamerun oder Republik Ambazonien bezeichnet werden. Die Separatisten haben die sonntäglichen Wahlen für illegal erklärt und ihre Operationen intensiviert (THN 6.2.2020). Berichten zufolge haben Separatisten im Dezember 2019 40 Kandidaten der Partei Social Democratic Front (SDF) entführt, da diese eine Abspaltung der anglophonen Regionen von Kamerun ablehnt (BAMF 10.2.2020; vergleiche THN 6.2.2020) und ließen die Entführten erst nach den Wahlen wieder laufen. Dies hatte zur Folge, dass etliche Kandidaten der SDF ihre Kandidaturen zurückzogen (BAMF 10.2.2020). Im Jänner 2020 steckten Separatisten ein Wahlbüro der Regierungspartei in Brand. Humanitäre Organisationen wurden aufgefordert, ihre Aktivitäten auszusetzen (TNH 6.2.2020), bzw. wurden sie beschuldigt, für die Regierung zu arbeiten (AI 6.2.2020). Aber auch die Sicherheitskräfte der Regierung, haben unrechtmäßig Zivilisten getötet, Häuser niedergebrannt und willkürlich Menschen verhaftet und gefoltert, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu den verschiedenen separatistischen Gruppen zu haben (AI 6.2.2020;vergleiche TNH 6.2.2020). Kämpfe, aber auch die von beiden Seiten begangenen Missbräuche und Verbrechen haben nach Angaben von NGOs seit 2017 mehr als 3.000 Todesopfer gefordert und mehr als 700.000 Menschen zur Flucht gezwungen (JA 9.2.2020). Die Gewalt führt zu einem Anstieg der Zahl an Vertriebenen (AI 6.2.2020; vergleiche RW 30.1.2020). Es kommt zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 6.2.2020). Mit der Präsenz islamistischer Gruppen in der Region, kommt es zur Plünderung von Ernten und zu Viehraub, was sich negativ auf die Lebens