den §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 3 FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird
den Paragraphen 66, Absatz eins, 70, Absatz 3, FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
3 NAG zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor, da der Beschwerdeführer nach dortiger Ansicht nicht mehr unionsrechtlich zum Aufenthalt berechtigt sei. Am 26.03.2018 legte die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren
Paragraph 55, Absatz 3, NAG zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor, da der Beschwerdeführer nach dortiger Ansicht nicht mehr unionsrechtlich zum Aufenthalt berechtigt sei.
1 FPG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm
3 FPG 2005 einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer komme infolge seiner Scheidung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu; dieser erfülle zwar die Eigenschaft als Arbeitnehmer
1 Z 1 und Z 2 NAG, jedoch habe die Ehe nicht die erforderlichen drei, sondern bloß ein Jahr und acht Monate bestanden. Es liege auch kein überwiegendes Verschulden des Freizügigkeitsberechtigten oder eine besondere Obsorgeverpflichtung in Österreich vor, die einen der Ausnahmetatbestände des § 54 Abs. 5 NAG begründen würde. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer komme infolge seiner Scheidung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu; dieser erfülle zwar die Eigenschaft als Arbeitnehmer
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG, jedoch habe die Ehe nicht die erforderlichen drei, sondern bloß ein Jahr und acht Monate bestanden. Es liege auch kein überwiegendes Verschulden des Freizügigkeitsberechtigten oder eine besondere Obsorgeverpflichtung in Österreich vor, die einen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 54, Absatz 5, NAG begründen würde. Die nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmende individuelle Abwägung habe ergeben, dass der Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen sei. Der geschiedene und kinderlose Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben und es hätte kein exzeptionelles Privatleben festgestellt werden können. Eine besondere Beziehungsintensität zu seinen in Österreich lebenden Verwandten habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 30 Jahren nach Österreich eingereist, habe hier gearbeitet und sich ein Privatleben aufgebaut. Besonders schützenswerte Aspekte seien in diesem Zusammenhang jedoch nicht festzustellen gewesen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat aufgewachsen, habe dort den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht, spreche die Sprache seines Herkunftsstaates und sei mit den dortigen Gegebenheiten vertraut, sodass er seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr eigenständig bestreiten werde können; zudem habe er Familienangehörige im Herkunftsstaat, welche ihm vor allem anfänglich unterstützend zur Seite stehen könnten. Schließlich sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, die in Österreich begründeten Bindungen besuchsweise aufrechtzuerhalten. Die nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG vorzunehmende individuelle Abwägung habe ergeben, dass der Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK als verhältnismäßig anzusehen sei. Der geschiedene und kinderlose Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben und es hätte kein exzeptionelles Privatleben festgestellt werden können. Eine besondere Beziehungsintensität zu seinen in Österreich lebenden Verwandten habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 30 Jahren nach Österreich eingereist, habe hier gearbeitet und sich ein Privatleben aufgebaut. Besonders schützenswerte Aspekte seien in diesem Zusammenhang jedoch nicht festzustellen gewesen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat aufgewachsen, habe dort den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht, spreche die Sprache seines Herkunftsstaates und sei mit den dortigen Gegebenheiten vertraut, sodass er seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr eigenständig bestreiten werde können; zudem habe er Familienangehörige im Herkunftsstaat, welche ihm vor allem anfänglich unterstützend zur Seite stehen könnten. Schließlich sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, die in Österreich begründeten Bindungen besuchsweise aufrechtzuerhalten. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht erhobene Beschwerde vom 03.08.2018. Begründend wurde ausgeführt, die Ausweisung greife unzulässig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Sein Bruder, mit welchem der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, lebe, ebenso wie weitere Verwandte, im Bundesgebiet. Außerdem sei der Beschwerdeführer beruflich integriert und ginge seit seiner Einreise laufend einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und könne in der Heimat nicht auf die Unterstützung durch ein soziales Netz zurückgreifen. Der Beschwerdeführer sei zudem in einem Fußballverein in Österreich aktiv. Hinzu komme, dass die Scheidung nicht aus Verschulden des Beschwerdeführers erfolgt wäre, sondern aus dem Verschulden seiner Ex-Gattin, welche die Ehe aufgrund der Intervention ihres Ex-Mannes beendet hätte. Lediglich der Einfachheit halber sei gerichtlich eine Scheidung im Einvernehmen vorgenommen worden, sodass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers
4 NAG weiter bestehe. Es werde daher eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Paragraph 54, Absatz 4, NAG weiter bestehe. Es werde daher eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
4 Z 11 FPG unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe
5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Z 5).
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe
Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Ziffer 5,). Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehörige Serbiens grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehörige Serbiens grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen. § 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet: "
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, Paragraph 55, Rz 7 ff). Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen.Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt.Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ankommt. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten tschechischen Staatsangehörigen
1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Die Ehe dauerte weniger als drei Jahre – konkret knapp ein Jahr und acht Monate – und blieb kinderlos. Es sind daher die Fälle des § 54 Abs. 5 Z 1 bis 3 und 5 NAG trotz der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszuschließen, da ein kumulatives Vorliegen der Voraussetzungen erforderlich ist. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten tschechischen Staatsangehörigen
Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Die Ehe dauerte weniger als drei Jahre – konkret knapp ein Jahr und acht Monate – und blieb kinderlos. Es sind daher die Fälle des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 und 5 NAG trotz der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszuschließen, da ein kumulatives Vorliegen der Voraussetzungen erforderlich ist. Angesichts des rechtskräftigen Beschlusses über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu einer Scheidung der Ehe aus alleinigem Verschulden der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Selbst bei Zutreffen der Behauptung des Beschwerdeführers, das Alleinverschulden am Scheitern der Ehe träfe seine Ex-Ehefrau, bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt. Mit dieser Bestimmung wurde Art 13 Abs. 2 Unterabs 1 Buchst c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt (VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002), wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung wird ein besonderer Härtefall nicht dargelegt (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2020/21/0292; vgl. auch VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 14, wo der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts teilte, dass der „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund deren die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts erforderlich wäre). Da der Beschwerdeführer weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" erkennbar sind, aufgrund derer die Aufrechterhaltung seines bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen.Angesichts des rechtskräftigen Beschlusses über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu einer Scheidung der Ehe aus alleinigem Verschulden der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Selbst bei Zutreffen der Behauptung des Beschwerdeführers, das Alleinverschulden am Scheitern der Ehe träfe seine Ex-Ehefrau, bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt. Mit dieser Bestimmung wurde Artikel 13, Absatz 2, Unterabs 1 Buchst c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt (VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002), wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung wird ein besonderer Härtefall nicht dargelegt vergleiche VwGH 20.08.2020, Ra 2020/21/0292; vergleiche auch VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 14, wo der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts teilte, dass der „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund deren die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts erforderlich wäre). Da der Beschwerdeführer weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" erkennbar sind, aufgrund derer die Aufrechterhaltung seines bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG weggefallen.
1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
Paragraph 66, Absatz 3, FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
BFA-VG ist ua eine Ausweisung
FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der geschiedene und kinderlose Beschwerdeführer hält sich seit September 2015 rechtmäßig in Österreich auf. Im Bundesgebiet lebt sein Bruder und dessen Familie, mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebte, zu dem jedoch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Im Rahmen seines Privatlebens ist auch sein Freundes- und Bekanntenkreis im Inland zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied in einem Fußballverein und weist demnach insgesamt zahlreiche soziale Bindungen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Erwachsener im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer befand sich während seines Aufenthaltes annähernd durchgehend in Beschäftigungsverhältnissen und ist für seinen jetzigen Arbeitgeber mit Unterbrechungen seit Juni 2016 beschäftigt, wobei er als Mitarbeiter im Bereich der Verpackung begonnen hat und zwischenzeitlich als Anlagenfahrer beschäftigt ist. Sein Arbeitgeber betonte Zuverlässigkeit, Fleiß und Flexibilität des Beschwerdeführers, welcher durch die Vollzeitbeschäftigung ein monatliches Bruttogehalt von EUR 1.613,03 ins Verdienen bringt und über Versicherungsschutz verfügt. Es liegt demnach eine gelungene, längerfristige berufliche Integration vor. Er ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und unbescholten. Der Beschwerdeführer zeigte sich zudem bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen und beherrscht diese bereits ausreichend zur Bestreitung seines Alltags und Teilnahme am Erwerbsleben. Er hat im Dezember 2018 eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Im Februar 2020 ist er zu einer Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 angetreten, welche er nicht bestanden hat. Er betonte, sich um einen weiteren Ausbau seiner Deutschkenntnisse zu bemühen und es werden auch durch sein soziales Umfeld im Rahmen der vorgelegten Unterstützungsschreiben dessen kontinuierliche Fortschritte beim Gebrauch der deutschen Sprache erwähnt. Der Beschwerdeführer hat aber auch noch Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er aufwuchs, eine Schulbildung absolvierte und den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte. Er spricht die Landessprache, ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und hat durch seine dort lebenden Eltern, zwei volljährige Schwestern und weitere Angehörige nach wie vor enge Bindungen zu seinem Heimatland. Nach seiner Rückkehr nach Serbien wäre er in der Lage, sich dort mit Tätigkeiten wie den bisher ausgeübten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit seine Lebenserhaltungskosten zu decken. Die Ausweisung greift zwar nicht in das Familienleben, wohl aber in das Privatleben des Beschwerdeführers ein. Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit rund fünfeinhalb Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, erwerbstätig und sozialversichert war und ist, durch seinen Bruder sowie seinen Freundes- und Bekanntenkreis enge soziale Bindungen in Österreich aufweist und sich um eine Erlernung der deutschen Sprache bemühte. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und es ist aufgrund seiner aktuellen Erwerbstätigkeit auch dessen künftige Selbsterhaltungsfähigkeit zu prognostizieren. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt jedenfalls zur Integration genutzt und ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet aufgebaut. Wenn auch nach wie vor Bindungen zum Heimatland bestehen, so sind gesamtbetrachtend keine öffentlichen Interessen zu erkennen, welche die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenständlich überwiegen würden. Im Ergebnis war der Beschwerde sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu, zumal der maßgebliche Sachverhalt bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde. Unter Berücksichtigung des ergänzend durchgeführten schriftlichen Parteiengehörs, der zwischenzeitigen Aufenthaltsdauer sowie der aktenkundigen (unveränderten) Erwerbstätigkeit, Selbsterhaltungsfähigkeit und Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen, sodass sich die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht als erforderlich erwies. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W212.2203443.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.