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{'item': 'W212 2206786-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW212 2206786-1 Spruch, W212 2206786-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018, Zahl: 1158956910-180835018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018, Zahl: 1158956910-180835018, zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.A) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Serbiens, stellte am 05.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG, zu dessen Begründung sie „Betreuung meines Mannes“ anführte. In Bezug auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin, den serbischen Staatsangehörigen XXXX (Beschwerdeführer zu Zahl: W212 2206789-1), war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig und dessen Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geduldet sei. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag Unterlagen über die medizinische Betreuung ihres Mannes im Bundesgebiet sowie dessen Pensionsanspruch bei.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Serbiens, stellte am 05.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG, zu dessen Begründung sie „Betreuung meines Mannes“ anführte. In Bezug auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin, den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (Beschwerdeführer zu Zahl: W212 2206789-1), war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig und dessen Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG geduldet sei. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag Unterlagen über die medizinische Betreuung ihres Mannes im Bundesgebiet sowie dessen Pensionsanspruch bei. Infolge eines Verbesserungsauftrages reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Beleg ihrer familiären Verhältnisse (Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden ihrer Kinder) nach. Mit Schreiben vom 09.02.2018 und vom 07.03.2018 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Abweisung ihres Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gewährte ihr die Möglichkeit, hierzu sowie zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu ihren privaten und familiären Verhältnissen und zu ihrer Rückkehrsituation binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Beide Schreiben wurden unbehoben retourniert. Am 07.03.2018 suchte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde um Gewährung von Mindestsicherung an und führte begründend aus, ihr Mann sei vor über einem Jahr zu Besuch in Österreich gewesen und schwer krank und pflegebedürftig geworden. Dieser habe inzwischen einen Aufenthaltsstatus und beziehe eine Pension. Die Beschwerdeführerin sei Anfang des Jahres 2018 nach Österreich gekommen, um ihn zu pflegen und habe bereits einen Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt. Leider sei sie nun selbst krank geworden und befinde sich seit dem 18.02.2018 in stationärer Behandlung in einem Landeskrankenhaus. Da sie nicht versichert wäre, ersuche sie um Übernahme der Krankenhauskosten. Nach Zustellung des schriftlichen Parteiengehörs wurde in einer am 17.05.2018 eingelangten handschriftlichen Stellungnahme des Ehemannes ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher ohne Sauerstoff nicht außer Haus könne, brauche diese für seine Pflege. Diese habe in Serbien niemanden, ihr Mann und ihre beiden Kinder würden in Österreich leben. Beiliegend übermittelt wurden u.a. ein Arztbrief vom 21.03.2018 (Diagnose bei Entlassung: Paranoide Schizophrenie F20.0.). Mit Schreiben vom 10.07.2018 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Abweisung ihres Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte und übermittelte dieser gleichzeitig Berichtsmaterial zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Es wurde ihr die Möglichkeit gewährt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragen zu ihren persönlichen Lebensumständen und ihrer Rückkehrsituation binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. In einer handschriftlichen Eingabe vom 23.07.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe keine Verwandten mehr in Serbien. Ihre beiden Kinder, ihre Stiefkinder und ihre Schwiegermutter würden in Österreich leben. Ihr Mann sei ein Pflegefall und sie betreue ihn. In ihrem Heimatland habe sie weder Besitz, noch eine Wohnmöglichkeit. Ihr Mann sei auf sie angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe weder Schul-, noch Berufsausbildung und bestreite ihren Lebensunterhalt mit dem monatlichen Einkommen ihres Mannes. Sie wolle im Bundesgebiet verbleiben, da ihr Leben und ihre Familie in Österreich seien.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldtete vom 05.07.2017 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 FPG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.).
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldtete vom 05.07.2017 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und legte seiner Entscheidung Berichte zur Situation in Serbien zugrunde. Im Falle der Beschwerdeführerin hätten keine Gründe für eine vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt werden können. Der Aufenthalt ihres Mannes sei aus medizinischen Gründen infolge einer schwerwiegenden Operation und nicht möglichen Ausreise während der höchstzulässigen Dauer eines visumfreien Aufenthalts geduldet gewesen. Die Beschwerdeführerin halte sich seit dem 25.06.2017 im Bundesgebiet auf, seit 12.09.2017 sei ihr Aufenthalt rechtswidrig. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nach einer schweren Operation pflegebedürftig. Sein Aufenthalt sei aus medizinischen Gründen vorübergehend geduldet gewesen, jene Gründe würden jedoch nicht mehr vorliegen. Eine Rückkehr könne daher gemeinsam mit dem Ehegatten erfolgen. Ihre beiden Kinder seien zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Beschwerdeführerin lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn, spreche die deutsche Sprache nicht, ginge keiner Beschäftigung nach und habe ausgeprägte Bindungen zu ihrem Heimatland Serbien, wo sie den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbracht hätte. Ihre Versorgung in Serbien sei aufgrund des Pensionsbezugs ihres Mannes gesichert. Die Beschwerdeführerin leide an paranoider Schizophrenie, doch es könne diese Erkrankung gleichermaßen im serbischen Gesundheitssystem behandelt werden. Da die Beschwerdeführerin bis zum Alter von 47 Jahren in Serbien gelebt hätte, sei es nicht glaubhaft, dass sie keinerlei Bindungen mehr in ihrem Heimatland aufweise. Sie habe auch Anspruch auf Sozialhilfe in Serbien. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich wurde in Kenntnis der Unsicherheit bzw. Illegalität ihres Aufenthalts begründet. Den Kontakt zu ihren Kindern werde sie durch Besuche und elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten können. Die Voraussetzungen einer Duldung lägen ebensowenig vor wie jene für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Aufgrund der Illegalität des Aufenthalts und der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.
  5. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 25.09.2018 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, die Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in Österreich lebe und hierzulande ein ausgeprägtes Privatleben pflege, in welches durch die vorliegende Entscheidung massiv eingegriffen werde. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Krankheit, könne nicht laufen und bedürfe ständiger Pflege. Auch ihr Ehemann sei schwer krank und könne nicht laufen, beide müssten immer behandelt und versorgt werden. Alle Familienmitglieder (Tochter und Sohn) würden hier leben und hätten einen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Krankheit von der Hilfe ihrer Familie abhängig, welche bei einer Rückkehr mitabreisen und somit ihre Arbeit aufgeben müsste. Es liege daher sehr wohl ein ausgeprägtes, schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Die Beschwerdeführerin erhalte finanzielle Unterstützung durch ihre Familie, nicht vom Staat. Ferner stelle diese keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Behörde hätte der Beschwerdeführerin daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen müssen.
  6. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 25.09.2018 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, die Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in Österreich lebe und hierzulande ein ausgeprägtes Privatleben pflege, in welches durch die vorliegende Entscheidung massiv eingegriffen werde. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Krankheit, könne nicht laufen und bedürfe ständiger Pflege. Auch ihr Ehemann sei schwer krank und könne nicht laufen, beide müssten immer behandelt und versorgt werden. Alle Familienmitglieder (Tochter und Sohn) würden hier leben und hätten einen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Krankheit von der Hilfe ihrer Familie abhängig, welche bei einer Rückkehr mitabreisen und somit ihre Arbeit aufgeben müsste. Es liege daher sehr wohl ein ausgeprägtes, schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Die Beschwerdeführerin erhalte finanzielle Unterstützung durch ihre Familie, nicht vom Staat. Ferner stelle diese keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Behörde hätte der Beschwerdeführerin daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen müssen.
  7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  8. Mit Eingabe vom 11.11.2020 wurde durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin eingebracht und es wurden diesen betreffende ärztliche Unterlagen übermittelt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese mit Pflege und Betreuung ihres Ehemannes betraut sei. Diese hätte keine Familienangehörigen mehr in Serbien, zumal alle Familienmitglieder in Österreich aufhältig seien und die Beschwerdeführerin und ihren Mann, auch finanziell, unterstützen würden. Sie sei der Meinung, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund des ausgeprägten und schützenswerten Familien- und Privatlebens auf Dauer unzulässig sei und sie durch eine Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch angegebene Identität und ist serbische Staatsangehörige. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG, zu dessen Begründung sie „Betreuung meines Mannes“ anführte. In Bezug auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin, den serbischen Staatsangehörigen XXXX , welchen die Beschwerdeführerin am 23.06.2016 geheiratet hatte, war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig und dessen Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geduldet sei.Die Beschwerdeführerin stellte am 05.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG, zu dessen Begründung sie „Betreuung meines Mannes“ anführte. In Bezug auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin, den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , welchen die Beschwerdeführerin am 23.06.2016 geheiratet hatte, war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig und dessen Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG geduldet sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Datum zu Zahl W212 2206789-1 wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig sei. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass aufgrund der schwerwiegenden Erkrankungen desselben und den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie die persönlichen Interessen des Ehegatten an einer Fortsetzung seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Kreis seiner hier aufenthaltsberechtigten volljährigen Kinder die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zum Entscheidungszeitpunkt überwiegen würden. 1.
  11. Die Beschwerdeführerin begründete am 03.07.2017 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, welcher bis zum 19.12.2017 bestand. Seit dem 27.02.2018 ist sie durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im Vorfeld hatte diese ihren Lebensmittelpunkt bis zum Alter von 47 Jahren in Serbien, wo sie zuletzt gemeinsam mit ihrem Ehemann lebte und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Lage war. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin keine Bindungen mehr zu ihrem Heimatland hat. 1.
  12. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen und gehört keiner Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf einer Covid-19-Infektion an. Die Beschwerdeführerin befand sich von 18.02.2018 bis 26.03.2018 in stationärer Behandlung in der Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie einer österreichischen Krankenanstalt. Bei Entlassung wurde die Diagnose Paranoide Schizophrenie (F20.0) gestellt. Es wurde nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seither eine weitere ärztliche/medikamentöse Behandlung in Anspruch genommen hat. Eine Rückkehr nach Serbien würde für die Beschwerdeführerin mit keiner ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands einhergehen, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage, zudem hat sie die Möglichkeit, auf Leistungen des serbischen Sozialsystems und finanzielle Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Kinder zurückzugreifen. 1.
  13. Die unbescholtene Beschwerdeführerin reiste ins österreichische Bundesgebiet ein, nachdem ihrem Ehemann hier eine Duldung erteilt wurde. Zweck der Einreise war der gemeinsame Aufenthalt mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann. Zudem leben die beiden im Jahr 1998 geborenen volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin pflegt ihren Ehemann. Darüber hinaus bestehen keine Abhängigkeiten zu ihren im Bundesgebiet lebenden Angehörigen (Kindern). Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen waren sich der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst. Die Beschwerdeführerin hat nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen und einen solchen auch nie beantragt. Die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder können den Kontakt zueinander über wechselseitige Besuche sowie telefonisch und über das Internet aufrecht erhalten. Alternativ kann die Beschwerdeführerin im Fall des Wunsches nach einer dauerhaften Niederlassung (vorübergehend) in den Herkunftsstaat zurückkehren und von dort aus im regulären Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einen Einreise- und Aufenthaltstitel erlangen. Die Beschwerdeführerin ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Arbeit nach und ist in keinem Verein Mitglied. Diese hat sich keine Deutschkenntnisse angeeignet und auch sonst keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Die Beschwerdeführerin war während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und hat ihren Lebensunterhalt durch den kurzfristigen Bezug von Mindestsicherung sowie die Einkünfte ihres Ehemannes und ihrer Kinder bestritten. Sie hat – mit Ausnahme der Beziehung zu ihren Kindern, ihrem Ehemann und ihren Stiefkindern – keine Kontakte in Österreich geknüpft und keine Integrationsbemühungen gesetzt. 1.
  14. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
  15. Sicherheitslage1.
  16. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: ,
  17. Sicherheitslage Letzte Änderung: 5.6.2020 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b). Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019). Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019). Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019  AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes (BN)
  18. Mai 2019, Serbien, Proteste halten an, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010672/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_13.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 20.9.2019  Der Standard (9.9.2019): International Europa, Kroatien, Gedenkfeier, Neue Spannungen zwischen Kroatien und Serbien, https://www.derstandard.at/story/2000108422227/neue-spannungen-zwischen-kroatien-und-serbien; Zugriff 24.9.2019  EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD

(2019)219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019  VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
  1. Folter und unmenschliche Behandlung,
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 5.6.2020 Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter (USDOS 13.3.2020). Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) veröffentlichte im Mai 2018 einen Bericht, in dem der Ausschuss Bedenken hinsichtlich der Misshandlung von Personen in Polizeigewahrsam äußerte und die Behörden aufforderte, die Misshandlung der Polizei zu bekämpfen (HRW 17.1.2019). Quellen:  HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002219.html, Zugriff 25.9.2019  USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  3. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.
  4. Korruption USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  5. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020,
  6. Korruption Letzte Änderung: 17.10.2019 Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbische Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24 (LIPortal 6.2019). Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index
(2018)am 87. Platz von 180 Ländern (TI 2018). Quellen:  LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019  TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 25.9.20194. Allgemeine Menschenrechtslage TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 25.9.2019, 4. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 17.10.2019 Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden (EK 29.5.2019). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ Geschichte & Staat 6.2019). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.9.2019). Quellen: - EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD
(2019)219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat,https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat,, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019 - VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
  1. Relevante Bevölkerungsgruppen- VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail,
  2. Relevante Bevölkerungsgruppen 5.
  3. Frauen Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Verfassung garantiert in Art. 15 die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue „Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung“ für den Zeitraum 2016-
  4. Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Ebenfalls im Februar 2016 führte Serbien als - nach eigenen Angaben - erstes Nicht-EU-Land den „EU-Index für Geschlechter-Gleichheit“ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (absolute Gleichheit) liegt Serbien unter dem EU-Schnitt: 40,6 (EU-weit 52,9). Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 3.11.2019).Die Verfassung garantiert in Artikel 15, die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue „Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung“ für den Zeitraum 2016-
  5. Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Ebenfalls im Februar 2016 führte Serbien als - nach eigenen Angaben - erstes Nicht-EU-Land den „EU-Index für Geschlechter-Gleichheit“ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (absolute Gleichheit) liegt Serbien unter dem EU-Schnitt: 40,6 (EU-weit 52,9). Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 3.11.2019). Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Auch Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor ein Problem. 19 Frauen sind bis September 2019 an den Folgen von häuslicher Gewalt gestorben. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren, sexuelle Belästigung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Während die Gesetzeslage es Frauen ermöglicht, eine einstweilige Verfügung gegen den Gewalttäter zu erwirken, setzt der Staat die Gesetze nicht wirksam durch. Frauenorganisationen behaupten, dass Fälle von sexueller Belästigung und unangemessener Berührung, die von der Polizei als Privatangelegenheit betrachtet werden, selten untersucht werden (USDOS 13.3.2020). Die serbische Regierung veröffentlicht im März 2019 einen Bericht zur Übereinstimmung von nationalem Recht und Rechtspraxis mit der europäischen Sozialcharta. Darin finden sich Informationen zur Verfügbarkeit von Notunterkünften für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Laut dem Bericht gibt es in Serbien 14 Notunterkünfte („safe houses“) / Unterkünfte für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Davon werden zehn Häuser vom Zentrum für Sozialarbeit verwaltet, nämlich jene in Novi Sad, Zrenjanin, Jagodina, Sombor, Niš, Pančevo, Leskovac, Šabac, Priboj und Smederevo. Weiters gibt es zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die den Zentren für Entwicklung von Sozialschutzdiensten zugerechnet werden, nämlich jene in Kragujevac und Vranje. Eine Unterkunft für dringende Fälle mit einer Notrufnummer für Frauen, Kinder und Gewaltopfer befindet sich in Vlasotince und in Belgrad gibt es eine Beratungsstelle für häusliche Gewalt mit kostenloser Rufnummer. Die Mehrheit der Notrufnummern sind rund um die Uhr erreichbar (Regierung R. Serbien 21.3.2019). … Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Alltag, https://www.liportal.de/serbien/alltag/, Zugriff 30.9.2019 - Regierung der Republik Serbien (21.3.2019), veröffentlicht von CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights: 8th National Report on the implementation of the European Social Charter submitted by the Government of Serbia; Article 7, 8, 16, 17 and 19 for the period 01/01/2014 - 31/12/2017 [RAP/RCha/SRB/8
(2019)], 21.März 2019https://www.ecoi.net/en/file/local/2005615/Serbia8_en.docx.pdf, Zugriff 13.5.2020- Regierung der Republik Serbien (21.3.2019), veröffentlicht von CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights: 8th National Report on the implementation of the European Social Charter submitted by the Government of Serbia; Article 7, 8, 16, 17 and 19 for the period 01/01/2014 - 31/12/2017 [RAP/RCha/SRB/8
(2019)], 21.März 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005615/Serbia8_en.docx.pdf, Zugriff 13.5.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  1. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.
  2. Bewegungsfreiheit-USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  3. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020,
  4. Bewegungsfreiheit 6.
  5. Covid-19 Pandemie Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Bewegungsfreiheit der Menschen in Serbien (Staatsbürger als auch Fremde) wurde mit Beendigung des Ausnahmezustandes am 7.5.2020 nach fast 2 Monaten wieder hergestellt. Der Ausnahmezustand war aufgrund der festgestellten COVID-19 Entwicklung am 15.3.2020 durch den Präsidenten verfügt worden (VB 11.5.2020). Seit dem
  6. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
  7. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt (BTI 29.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Serbia,
  8. April 2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2029446/country_report_2020_SRB.pdf, Zugriff 12.5.2020- BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Serbia,
  9. April 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029446/country_report_2020_SRB.pdf, Zugriff 12.5.2020 - IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  10. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020 - VB des BM.I für Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
  11. IDPs und Flüchtlinge- VB des BM.I für Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail,
  12. IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung: 5.6.2020 Das Gesetz bietet den Binnenvertriebenen Schutz in Übereinstimmung mit den UN-Leitlinien für Binnenvertriebene, aber die Umsetzung bleibt in einigen Bereichen hinter den Erwartungen zurück. Nach offiziellen Statistiken des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration leben im Land 198.545 Vertriebene (vom UNHCR als Binnenvertriebene bezeichnet) aus dem Kosovo, von denen die meisten den Kosovo infolge des Krieges von 1998-1999 verließen. Etwa 80% leben in städtischen Gebieten. Nach jüngsten Untersuchungen des SCRM [Serbian Commissariat for Refugees and Migration; Anm.] waren mehr als 68.000 dieser Personen extrem gefährdet und hilfsbedürftig; diese Vertriebenen erfüllen eine oder mehrere der Gefährdungskriterien des UNHCR, wie beispielsweise Familien mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze, Personen, die unter unwürdigen Bedingungen leben, Personen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen, Alleinerziehende, ältere Menschen und Frauen, Kinder oder Jugendliche. Nach Angaben des SCRM hat die Regierung in den letzten 18 Jahren mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Vertriebenen aus dem Kosovo durchgeführt, um angemessene Lebensbedingungen zu schaffen. Ihre jüngste Studie ergab, dass mehr als 4.700 Wohneinheiten, die im Allgemeinen als Wohnräume für eine Familie definiert sind, bereitgestellt wurden. 2019 stellte die Regierung 288 Wohneinheiten (192 Pakete mit Baumaterial und 96 Dorfhäuser) und 165 einkommensschaffende Maßnahmenpakete (income-generation packages) für Vertriebene zur Verfügung. Lokale NGOs und internationale Organisationen stellten zusätzlichen Wohnraum, finanzielle Unterstützung und kostenlose Rechtshilfe bei Registrierung, die Lösung von Eigentumsansprüchen, die Sicherung von Arbeitsrechten und die Beschaffung persönlicher Dokumente zur Verfügung (USDOS 13.3.2020). Serbien verfügt über 18 Asylzentren, Unterbringungszentren und Transitzentren mit zusammen 5.880 Unterbringungsplätzen im ganzen Land (HRW 1.2019). Die Asyl- und Migrationslage blieb während des gesamten Monats August stabil, wobei die Anzahl der in Serbien aufhältigen Asylwerber und Migranten bis zum Monatsende um 300 Personen auf aktuell 2.400 zurückging. Die Auslastung in den serbischen Asylquartieren entsprach per Monatsende August 40% der gegenwärtig zur Verfügung stehenden 6.000 winterfesten Quartierplätze im ganzen Land. Damit wurde die niedrigste Zahl seit Sommer 2018 wieder erreicht (VB 29.9.2019). Quellen: - HRW - Human Rights Watch (1.2019): Country Summary Serbia, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/serbia/kosovo#2ff6e5, Zugriff 3.10.2019 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  13. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020 - VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.9.2019): Auskunft des VB per E-Mail
  14. Grundversorgung / Wirtschaft- VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.9.2019): Auskunft des VB per E-Mail,
  15. Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019 - Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020 8.
  16. Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 5.6.2020 Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019 - IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.
  17. Medizinische Versorgung- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019,
  18. Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 5.6.2020 Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/serbien/reisehinweise-serbien.html, Zugriff 24.9.2019 - IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019 9.
  19. Covid-19 Pandemie Letzte Änderung: 5.6.2020 Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.
  20. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020). Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:• Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben• Keine Ausgangssperren• Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke• Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen• Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten• Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online)• Kinos und Theater bleiben geschlossen• Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing• Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
  21. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020).Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:, • Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben, • Keine Ausgangssperren, • Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke, • Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen, • Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten, • Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online), • Kinos und Theater bleiben geschlossen, • Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing, • Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
  22. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020). Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020). Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020). Quellen: - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.5.2020): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 11.5.2020 - DS - der Standard (16.4.2020): International, Europa, Serbien, Covid-19, Serbien wirft sich China an die Brust, https://www.oslobodjenje.ba/vijesti/region/postignut-dogovor-gradani-srbije-izlaze-na-izbore-21-juna-553995, Zugriff 5.5.2020 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2020): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 3.6.2020 - VB des BM.I in Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html#heading Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 11.5.
  23. Rückkehr- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html#heading Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 11.5.2020,
  24. Rückkehr Letzte Änderung: 5.6.2020 Seit dem
  25. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
  26. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail - IOM - Internationale Organisation für Migration (2019 - geändert 19.3.2020): Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
  27. Beweiswürdigung: 2.
  28. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf resultieren aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. 2.
  29. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen, welchen sich die Diagnose einer infolge eines stationären Krankenhausaufenthalts von 18.02.2018 bis 26.03.2018 festgestellten Paranoiden Schizophrenie entnehmen lässt. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren jedoch keine Unterlagen über eine nach der Entlassung aus der stationären Behandlung in Anspruch genommene weitergehende (medikamentöse) Therapie vorgelegt oder ein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Da die Beschwerdeführerin demnach offensichtlich wegen der diagnostizierten psychiatrischen Erkrankung im Bundesgebiet nicht in Behandlung steht, haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass diese Erkrankung einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen könnte. Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass psychische Erkrankungen in Serbien grundsätzlich behandelbar sind und die Beschwerdeführerin hat keine Befürchtungen dahingehend genannt, dass ihr eine konkret benötigte Behandlung in Serbien allenfalls nicht zugänglich sein würde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese keine dies belegenden Unterlagen in Vorlage brachte und eine allenfalls vorliegende körperliche Erkrankung nicht konkretisierte. Soweit in den eingebrachten Schriftsätzen von einer Epilepsie-Erkrankung der Beschwerdeführerin die Rede war, so wurde eine solche, ebenso wie eine im Beschwerdeschriftsatz erwähnte Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin, in keiner Weise konkretisiert oder durch ärztliche Unterlagen belegt. Die Beschwerdeführerin kommt im Übrigen für Pflege und Betreuung ihres Ehemannes auf, sodass sich auch insofern nicht erkennen lässt, dass sich ihr eigener körperlicher Zustand als derart eingeschränkt erwiese, als dass sie zur eigenständigen Bewältigung ihres Alltags nicht in der Lage wäre. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin von 50 Jahren und den nichtvorliegenden körperlichen Erkrankungen war festzustellen, dass diese keiner Hochrisikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf einer Covid-19-Infektion angehört. Es steht demnach fest, dass dieser eine Rückkehr nach Serbien vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen Situation grundsätzlich möglich wäre und sie ihren Lebensunterhalt dort durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten oder Leistungen des dortigen Sozialsystems in Anspruch nehmen könnte. 2.
  30. Die Ehe der Beschwerdeführerin ist durch die in Vorlage gebrachte serbische Heiratsurkunde belegt. Die Feststellungen zum Verfahren ihres Ehegatten und der in seinem Verfahren ausgesprochenen Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem seine Person betreffenden Erkenntnis vom heutigen Datum zu Zahl W212 2206789-
  31. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich, insbesondere der Aufenthalt ihrer beiden volljährigen Kinder und ihrer Stiefkinder sowie der gemeinsame Haushalt mit dem Sohn, ergeben sich aus ihren Angaben und der Aktenlage. Dass die Beschwerdeführerin für die Pflege und Betreuung ihres Ehemannes zum überwiegenden Teil aufkommt, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und ist auch in den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vermerkt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Der kurzfristige Bezug von Mindestsicherung sowie die finanzielle Unterstützung durch die im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. 2.
  32. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist den ihr im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Berichten nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen auch nicht folgern
  33. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  34. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: 3.1.
  35. Das AsylG 2005 regelt in seinem
  36. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise: "Arten und Form der Aufenthaltstitel § 54.
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:Paragraph 54,
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
  1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
  2. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
  3. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  4. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2)Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(2)Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3)
(5)[…] […] Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)
(4)[…] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)-
(9)[…]
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)
(14)[…]“ 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG) lauten:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: FPG) lauten: "Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. […] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)-
(7)[…]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)
(11)[…]" Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. […]“ 3.
  1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 4 FPG abgewiesen, dieser ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. 3.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 4, FPG abgewiesen, dieser ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden muss (vgl. zum Ganzen VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191, mwN).Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden muss vergleiche zum Ganzen VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191, mwN). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.09.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.07.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche grundlegend etwa VfGH 29.09.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.07.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215). Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0026-8; 07.09.2020, Ra 2020/18/0111-6).Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0026-8; 07.09.2020, Ra 2020/18/0111-6). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 01.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 01.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ). Ergibt eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK das Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer (sofortigen) Aufenthaltsbeendigung, so hat eine Rückkehrentscheidung (vorerst) zu unterbleiben. Zugleich ist in einem solchen Fall auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, so ist damit der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 (in Verbindung mit Abs. 6) FPG geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist (was bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" zu erteilen ist; siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; vgl. dazu auch VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Der Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit die Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden dar, sei es durch Duldung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (vgl. dazu etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026 mwN.)Ergibt eine Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK das Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer (sofortigen) Aufenthaltsbeendigung, so hat eine Rückkehrentscheidung (vorerst) zu unterbleiben. Zugleich ist in einem solchen Fall auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, so ist damit der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, (in Verbindung mit Absatz 6,) FPG geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist (was bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" zu erteilen ist; siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; vergleiche dazu auch VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Der Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit die Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden dar, sei es durch Duldung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 vergleiche dazu etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026 mwN.) 3.
  3. Im konkreten Einzelfall sind die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Fortsetzung ihres Aufenthalts zum Entscheidungszeitpunkt höher zu bewerten als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung: Die Beschwerdeführerin stellte am 05.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG, zu dessen Begründung sie „Betreuung meines Mannes“ anführte. In Bezug auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin, den serbischen Staatsangehörigen XXXX , welchen die Beschwerdeführerin am 23.06.2016 geheiratet hatte, war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig und dessen Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geduldet sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war im November 2016 zwecks Vornahme einer medizinischen Behandlung ins Bundesgebiet eingereist und es wurde dessen (weiterer) Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geduldet, da dieser nach dem damaligen Kenntnisstand der Behörde in Serbien keine Angehörigen gehabt hätte, welche für dessen notwendige Pflege hätten aufkommen können. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG, zu dessen Begründung sie „Betreuung meines Mannes“ anführte. In Bezug auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin, den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , welchen die Beschwerdeführerin am 23.06.2016 geheiratet hatte, war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig und dessen Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG geduldet sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war im November 2016 zwecks Vornahme einer medizinischen Behandlung ins Bundesgebiet eingereist und es wurde dessen (weiterer) Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG geduldet, da dieser nach dem damaligen Kenntnisstand der Behörde in Serbien keine Angehörigen gehabt hätte, welche für dessen notwendige Pflege hätten aufkommen können. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin "nur" einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt hat, dem zu Grunde lag, dass der Duldungstatbestand nach § 46a Abs. 1 Z 4 FPG vorliege, also eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig sei. Insoweit zielte die Beschwerdeführerin also von vornherein nicht auf einen dauernden Aufenthalt in Österreich ab, sondern stellte sich auf den Standpunkt, ein solcher sei ihr - bloß - vorübergehend zu gestatten (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin "nur" einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt hat, dem zu Grunde lag, dass der Duldungstatbestand nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorliege, also eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig sei. Insoweit zielte die Beschwerdeführerin also von vornherein nicht auf einen dauernden Aufenthalt in Österreich ab, sondern stellte sich auf den Standpunkt, ein solcher sei ihr - bloß - vorübergehend zu gestatten vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004). Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus nie einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet besessen oder beantragt. Die Interessen der Beschwerdeführerin an der Einreise und dem Aufenthalt im Bundesgebiet knüpfen demnach erkennbar an den Aufenthalt ihres Ehemannes, für dessen Pflege sie aufkommt. Aufgrund des aufrechten Familienlebens mit ihrem Ehemann und der besonderen Abhängigkeit desselben von der Beschwerdeführerin würde eine Trennung jedenfalls einen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nach Art. 8 EMRK begründen. Da eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den Ehemann mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Datum unter Bedachtnahme auf dessen schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen sowie die derzeit vorherrschende Covid-19-Pandemie als auf Dauer unzulässig zu erklären war, war im Hinblick auf die Beschwerdeführerin aufgrund des schützenswerten Familienlebens mit diesem eine gleichlautende Entscheidung zu treffen. Da ein Wegfall der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Verfahren des Ehemannes zeitlich nicht absehbar ist, war auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine nicht nur vorübergehende, sondern dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen. Die Interessen der Beschwerdeführerin an der Einreise und dem Aufenthalt im Bundesgebiet knüpfen demnach erkennbar an den Aufenthalt ihres Ehemannes, für dessen Pflege sie aufkommt. Aufgrund des aufrechten Familienlebens mit ihrem Ehemann und der besonderen Abhängigkeit desselben von der Beschwerdeführerin würde eine Trennung jedenfalls einen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nach Artikel 8, EMRK begründen. Da eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den Ehemann mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Datum unter Bedachtnahme auf dessen schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen sowie die derzeit vorherrschende Covid-19-Pandemie als auf Dauer unzulässig zu erklären war, war im Hinblick auf die Beschwerdeführerin aufgrund des schützenswerten Familienlebens mit diesem eine gleichlautende Entscheidung zu treffen. Da ein Wegfall der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Verfahren des Ehemannes zeitlich nicht absehbar ist, war auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine nicht nur vorübergehende, sondern dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt mit Ausnahme der schützenswerten familiären Beziehung zu ihrem Ehemann keine darüberhinausgehenden Gründe für eine Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ergeben haben. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und hält sich seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sie lediglich währen der ersten drei Monate infolge einer visumfreien Einreise zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen ist. Es liegt demnach keine Aufenthaltsdauer vor, welche die persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bereits für sich genommen verstärken würde (zur Relevanz der Aufenthaltsdauer siehe etwa VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471). So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0002, mwN).Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und hält sich seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sie lediglich währen der ersten drei Monate infolge einer visumfreien Einreise zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen ist. Es liegt demnach keine Aufenthaltsdauer vor, welche die persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bereits für sich genommen verstärken würde (zur Relevanz der Aufenthaltsdauer siehe etwa VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471). So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Zuvor hatte diese ihren Lebensmittelpunkt bis zum Alter von 47 Jahren in Serbien, sodass alleine wegen der Aufenthaltsdauer davon auszugehen ist, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat jene in Österreich nach wie vor deutlich überwiegen. Die unbescholtene Beschwerdeführerin reiste ins österreichische Bundesgebiet ein, nachdem ihrem Ehemann hier eine Duldung erteilt wurde. Zweck der Einreise war der gemeinsame Aufenthalt mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann. Zudem leben die beiden im Jahr 1998 geborenen volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin pflegt ihren Ehemann und lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn. Darüber hinaus bestehen keine Abhängigkeiten zu ihren Angehörigen (Kindern). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der – auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden – ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016 mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der – auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden – ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016 mwN). Die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder waren sich der fehlenden Berechtigung der Beschwerdeführerin zu einem längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst, sodass sie nicht auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet vertrauen konnten. Besondere Abhängigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, welche bereits vor deren Einreise im Jahr 2017 getrennt von dieser in Österreich gelebt haben, wurden nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder könnten den Kontakt zueinander über wechselseitige Besuche sowie telefonisch und über das Internet aufrecht erhalten. Alternativ kann die Beschwerdeführerin im Fall des Wunsches nach einer dauerhaften Niederlassung (vorübergehend) in den Herkunftsstaat zurückkehren und von dort aus im regulären Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einen Einreise- und Aufenthaltstitel erlangen. Vor diesem Hintergrund kommt der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren volljährigen Kindern keine maßgebliche Schutzwürdigkeit zu. Die Beschwerdeführerin ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Arbeit nach und ist in keinem Verein Mitglied. Diese hat sich keine Deutschkenntnisse angeeignet und auch sonst keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Di

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