RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW212 2206789-1 Spruch, W212 2206789-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018, Zahl: 1141379901-180246853, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018, Zahl: 1141379901-180246853, zu Recht: A) In Stattgebung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.A) In Stattgebung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, reiste am 18.11.2016 mit einem gültigen biometrischen Reisepass von Serbien nach Österreich ein, um sich operieren zu lassen und begründete am 18.11.2016 im Haushalt seines hier lebenden Sohnes einen Hauptwohnsitz. Es wurde die Diagnose einer großflächigen Nekrose am rechten Unterschenkel gestellt. Infolge einer durchgeführten Unterschenkelamputation erfolgten eine medizinische Nachsorge in einem Landeskrankenhaus sowie ein Rehabilitationsaufenthalt. Am 18.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, da ihm eine rechtzeitige Rückkehr während der visumfreien Zeit nicht mehr möglich gewesen sei.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46 Abs. 1 Z 4 FPG vorliegen würden.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorübergehend unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorliegen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien derzeit nicht zumutbar sei, da er dort laut eigenen Angaben alleine leben würde und aufgrund der Unterschenkelamputation und der weiterhin notwendigen medizinischen Behandlungen zum jetzigen Zeitpunkt auf Hilfe durch seine Familie angewiesen sei. Es wurde eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit von 16.02.2017 bis 15.02.2018 ausgestellt.
- Im Juli 2017 stellte Frau XXXX (nunmehrige Beschwerdeführerin zu W212 2206786-1) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte mit der Begründung, dass sie die Ehegattin des Beschwerdeführers sei und diesen pflegen müsse. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer mit jener Frau seit 23.06.2016 verheiratet sei und die im Jahr 1998 geborenen gemeinsamen Zwillinge im Bundesgebiet leben würden.
- Im Juli 2017 stellte Frau römisch 40 (nunmehrige Beschwerdeführerin zu W212 2206786-1) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte mit der Begründung, dass sie die Ehegattin des Beschwerdeführers sei und diesen pflegen müsse. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer mit jener Frau seit 23.06.2016 verheiratet sei und die im Jahr 1998 geborenen gemeinsamen Zwillinge im Bundesgebiet leben würden.
- Der Beschwerdeführer war ab dem 20.12.2017 nicht mehr behördlich im Bundegebiet gemeldet. Ab dem 27.02.2018 war dieser neuerlich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt. Das Schriftstück konnte nicht zugestellt werden und wurde am 04.04.2018 mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Bundesamt retourniert. Am 07.05.2018 erging seitens des Bundesamtes ein Erhebungsersuchen an die Polizei zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers. Am 08.05.2018 konnte dieser an der Wohnadresse angetroffen werden und die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde ihm persönlich zugestellt. In einem am 15.05.2018 eingelangten handschriftlichen Schreiben führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, nicht mehr ohne Sauerstoff außer Haus zu können und seine Ehegattin für die Pflege zu brauchen. Diese habe ebenfalls niemanden, außer ihren Mann und zwei Kinder, welche in Österreich leben würden. Mit Schreiben vom 10.07.2018 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer neuerlich von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis und übermittelte ihm zugleich Länderberichtsmaterial zur Lage in Serbien. Es wurde ihm die Möglichkeit gewährt, hierzu sowie zu näher aufgelisteten Fragen zu seiner Rückkehrsituation und seiner Situation in Österreich binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. In einem am 23.07.2018 eingelangten handschriftlichen Schreiben wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum 19.12.2017 bis 27.02.2018 bei seinem Sohn XXXX an einer näher angeführten Anschrift im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe fünf Kinder, welche alle in Österreich leben würden. Sein Gesundheitszustand sei nicht gut, sodass er immer auf eine Pflegeperson angewiesen wäre; in Serbien hätte er leider keine Familie mehr. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit seiner monatlichen Pension und Pflegegeld. In einem am 23.07.2018 eingelangten handschriftlichen Schreiben wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum 19.12.2017 bis 27.02.2018 bei seinem Sohn römisch 40 an einer näher angeführten Anschrift im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe fünf Kinder, welche alle in Österreich leben würden. Sein Gesundheitszustand sei nicht gut, sodass er immer auf eine Pflegeperson angewiesen wäre; in Serbien hätte er leider keine Familie mehr. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit seiner monatlichen Pension und Pflegegeld. Beiliegend übermittelt wurden eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, ein Auszug aus dem Ehematrikelbuch der Republik Serbien mitsamt deutscher Übersetzung, österreichische Geburtsurkunden der im Jahr 1998 geborenen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Frau, ein ärztlicher Bericht vom 16.12.2016, ein Pflegebegleitschreiben vom 30.12.2016, ein Arztbericht vom 01.03.2017 sowie weitere Unterlagen zum Beleg der im Bundesgebiet in Anspruch genommenen medizinischen Maßnahmen sowie des Pensionsanspruchs.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und es wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Überdies wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Überdies wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung Berichte zur Situation in Serbien zugrunde. Der Beschwerdeführer habe bis November 2016 mit seiner Ehegattin in Serbien gewohnt. Nach einer Blutvergiftung habe der rechte Unterschenkel des Beschwerdeführers amputiert werden müssen; seither sei der Beschwerdeführer körperlich behindert. Zudem sei dieser starker Raucher und leide an Bluthochdruck. Die notwendige medizinische Versorgung sei auch in Serbien vorhanden. Der Beschwerdeführer sei am 18.11.2016 zu seinem Sohn nach Österreich gereist, um sich in medizinische Behandlung zu begeben und habe aufgrund der Operation und anschließenden Rehabilitation eine Duldungskarte für ein Jahr erhalten. Der Beschwerdeführer habe fünf in Österreich lebende Kinder und habe die Mutter der Zwillinge im Jahr 2016 in Serbien geheiratet. Der Beschwerdeführer sei pflegebedürftig, seine Ehegattin kümmere sich um dessen Pflege und Betreuung. Dieser wohne in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und seinem Sohn XXXX . Der Beschwerdeführer habe ausgeprägte Bindungen zu Serbien, zumal er dort geboren sei und den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht hätte. Bis zum Jahr 1998 habe dieser als Gebäudereiniger in verschiedenen Betrieben gearbeitet. Mit dem Einkommen aus der österreichischen Pension sei dessen Versorgung in Serbien gesichert. Der Beschwerdeführer habe sein Familienleben in Österreich zur Gänze in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus begründet. Dieser führe ein Familienleben mit seiner Ehegattin, welche ihm im Juni 2017 von Serbien nach Österreich nachgereist wäre und ebenfalls nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, sodass eine Rückkehr nach Serbien gemeinsam mit der Ehegattin erfolgen könne. Bei wahrheitsgemäßen Angaben über die familiäre Situation wäre bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, da die Pflege durch seine 22 Jahre jüngere Ehegattin in Serbien ebenso möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer komme durch eine Rückkehr nach Serbien nicht in eine ausweglose Situation und könne das dortige Gesundheitssystem in Anspruch nehmen. Das Familienleben mit seinen Kindern und Verwandten in Österreich könnte der Beschwerdeführer über gegenseitige Besuche, Telefonate oder über soziale Medien aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und spreche gebrochen Deutsch. Da der Beschwerdeführer bis eineinhalb Jahre zuvor mit seiner Gattin in Serbien gelebt hätte, sei es nicht glaubhaft, dass dieser keinerlei Bindungen in seinem Heimatland aufweise. Nachdem dessen Gesundheitszustand wieder stabil sei und dessen Ehegattin zur Pflege und Betreuung bereit sei, erweise sich eine Rückkehrentscheidung wieder als zulässig. Dem Beschwerdeführer sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen. Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG lägen nicht vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung Berichte zur Situation in Serbien zugrunde. Der Beschwerdeführer habe bis November 2016 mit seiner Ehegattin in Serbien gewohnt. Nach einer Blutvergiftung habe der rechte Unterschenkel des Beschwerdeführers amputiert werden müssen; seither sei der Beschwerdeführer körperlich behindert. Zudem sei dieser starker Raucher und leide an Bluthochdruck. Die notwendige medizinische Versorgung sei auch in Serbien vorhanden. Der Beschwerdeführer sei am 18.11.2016 zu seinem Sohn nach Österreich gereist, um sich in medizinische Behandlung zu begeben und habe aufgrund der Operation und anschließenden Rehabilitation eine Duldungskarte für ein Jahr erhalten. Der Beschwerdeführer habe fünf in Österreich lebende Kinder und habe die Mutter der Zwillinge im Jahr 2016 in Serbien geheiratet. Der Beschwerdeführer sei pflegebedürftig, seine Ehegattin kümmere sich um dessen Pflege und Betreuung. Dieser wohne in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und seinem Sohn römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe ausgeprägte Bindungen zu Serbien, zumal er dort geboren sei und den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht hätte. Bis zum Jahr 1998 habe dieser als Gebäudereiniger in verschiedenen Betrieben gearbeitet. Mit dem Einkommen aus der österreichischen Pension sei dessen Versorgung in Serbien gesichert. Der Beschwerdeführer habe sein Familienleben in Österreich zur Gänze in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus begründet. Dieser führe ein Familienleben mit seiner Ehegattin, welche ihm im Juni 2017 von Serbien nach Österreich nachgereist wäre und ebenfalls nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, sodass eine Rückkehr nach Serbien gemeinsam mit der Ehegattin erfolgen könne. Bei wahrheitsgemäßen Angaben über die familiäre Situation wäre bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, da die Pflege durch seine 22 Jahre jüngere Ehegattin in Serbien ebenso möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer komme durch eine Rückkehr nach Serbien nicht in eine ausweglose Situation und könne das dortige Gesundheitssystem in Anspruch nehmen. Das Familienleben mit seinen Kindern und Verwandten in Österreich könnte der Beschwerdeführer über gegenseitige Besuche, Telefonate oder über soziale Medien aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und spreche gebrochen Deutsch. Da der Beschwerdeführer bis eineinhalb Jahre zuvor mit seiner Gattin in Serbien gelebt hätte, sei es nicht glaubhaft, dass dieser keinerlei Bindungen in seinem Heimatland aufweise. Nachdem dessen Gesundheitszustand wieder stabil sei und dessen Ehegattin zur Pflege und Betreuung bereit sei, erweise sich eine Rückkehrentscheidung wieder als zulässig. Dem Beschwerdeführer sei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen. Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG lägen nicht vor.
- Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 25.09.2018 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, die Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in Österreich lebe und hierzulande ein ausgeprägtes Privatleben pflege, in welches durch die vorliegende Entscheidung massiv eingegriffen werde. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Krankheit, könne nicht laufen und bedürfe ständiger Pflege. Seine Ehefrau leide an Epilepsie, beide müssten immer behandelt und versorgt werden. Alle Familienmitglieder (Kinder und Mutter) würden hier leben und hätten einen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Krankheit von der Hilfe seiner Familie abhängig, welche bei einer Rückkehr mitabreisen und somit ihre Arbeit aufgeben müsste. Es liege daher sehr wohl ein ausgeprägtes, schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Der Beschwerdeführer sei Pensionist und bis dato immer gewillt gewesen, finanziell für sich zu sorgen. Ferner stelle dieser keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen müssen.
- Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 25.09.2018 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, die Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in Österreich lebe und hierzulande ein ausgeprägtes Privatleben pflege, in welches durch die vorliegende Entscheidung massiv eingegriffen werde. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Krankheit, könne nicht laufen und bedürfe ständiger Pflege. Seine Ehefrau leide an Epilepsie, beide müssten immer behandelt und versorgt werden. Alle Familienmitglieder (Kinder und Mutter) würden hier leben und hätten einen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Krankheit von der Hilfe seiner Familie abhängig, welche bei einer Rückkehr mitabreisen und somit ihre Arbeit aufgeben müsste. Es liege daher sehr wohl ein ausgeprägtes, schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Der Beschwerdeführer sei Pensionist und bis dato immer gewillt gewesen, finanziell für sich zu sorgen. Ferner stelle dieser keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen müssen. Beiliegend übermittelt wurden ein Arztbericht vom 06.03.2018, (großteils nicht leserliche) Kopien der Aufenthaltstitel der Kinder des Beschwerdeführers, ein Mietvertrag sowie ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.04.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung G303 abgenommen und der Gerichtsabteilung W192 neu zugewiesen. Infolge einer Unzuständigkeitseinrede wurde die gegenständliche Rechtssache am 22.05.2020 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- In einer am 11.11.2020 eingebrachten Stellungnahme führte die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation zusammengefasst aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin als sehr kritisch und instabil erweisen würde. Infolge einer Blutvergiftung habe dessen rechter Unterschenkel amputiert werden müssen und es sei sein körperlicher Zustand seitdem sehr beeinträchtigt, sodass ein Grad der Behinderung von 100% festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei dadurch auf ständige Pflege und Unterstützung in erster Linie durch seine Ehefrau, aber auch durch andere in Österreich legal aufhältige Familienangehörige, angewiesen. Der Beschwerdeführer könne sich nur schwer mit einem Rollstuhl bewegen und sei ständig an ein Sauerstoffgerät gebunden. Ohne entsprechende medizinische Versorgung (Rettung) sei es diesem gar nicht möglich, das Haus zu verlassen. In Serbien habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und es sei dort laut Länderinformationsblatt vom 01.07.2020 die medizinische Versorgung außerhalb der großen Städte nicht überall gewährleistet. Auch die momentan herrschende Corona-Pandemie sei angesichts des durch die diversen chronischen Grunderkrankungen erhöhten Risikos des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Im Falle einer Abschiebung in die Heimat würde der Beschwerdeführer in eine auswehlose Lage geraten und sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit würden in Gefahr sein. Unter wurde ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Zeitraum ab Jänner 2018 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität und ist serbischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer reiste am 18.11.2016 mit einem gültigen biometrischen Reisepass von Serbien nach Österreich ein, um sich operieren zu lassen und begründete am 18.11.2016 im Haushalt seines hier lebenden Sohnes einen Hauptwohnsitz. Es wurde die Diagnose einer großflächigen Nekrose am rechten Unterschenkel gestellt. Infolge einer durchgeführten Unterschenkelamputation erfolgten eine medizinische Nachsorge in einem Landeskrankenhaus sowie ein Rehabilitationsaufenthalt. Am 18.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46 Abs. 1 Z 4 FPG vorliegen würden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorübergehend unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorliegen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien derzeit nicht zumutbar sei, da er dort laut eigenen Angaben alleine leben würde und aufgrund der Unterschenkelamputation und der weiterhin notwendigen medizinischen Behandlungen zum jetzigen Zeitpunkt auf Hilfe durch seine Familie angewiesen sei. Es wurde eine Duldungskarte mit der Gültigkeit 16.02.2017 bis 15.02.2018 ausgestellt. Im Juli 2017 stellte Frau XXXX , geb. am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte mit der Begründung, dass sie die Ehegattin des Beschwerdeführers sei und diesen pflegen müsse. Der Beschwerdeführer ist mit jener Frau seit 23.06.2016 verheiratet, die im Jahr 1998 geborenen Zwillinge des Paars leben im Bundesgebiet. Das Verfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers ist zu Zahl W212 2206786-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.Im Juli 2017 stellte Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte mit der Begründung, dass sie die Ehegattin des Beschwerdeführers sei und diesen pflegen müsse. Der Beschwerdeführer ist mit jener Frau seit 23.06.2016 verheiratet, die im Jahr 1998 geborenen Zwillinge des Paars leben im Bundesgebiet. Das Verfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers ist zu Zahl W212 2206786-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und es wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Überdies wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Überdies wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
- Beim Beschwerdeführer bestehen die folgenden Diagnosen: paVK IV (Anm.: periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium IV) - links mit Z.n. DES-Stent-PTA der A. fermoralis sowie der PTA der A. tibialis posterior links am 09.01.2020 bei Stadium IV mit Ulcus am Außenknöchel paVK römisch vier Anmerkung, periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch vier) - links mit Z.n. DES-Stent-PTA der A. fermoralis sowie der PTA der A. tibialis posterior links am 09.01.2020 bei Stadium römisch vier mit Ulcus am Außenknöchel pAVK rechts mit Z.n. Unterschenkelamputation rechts 11/2016, langstreckiger A. fermoralis superficialis-Verschluss (ICD I 73.9)pAVK rechts mit Z.n. Unterschenkelamputation rechts 11 aus 2016,, langstreckiger A. fermoralis superficialis-Verschluss (ICD römisch eins 73.9) Permanentes Vorhofflimmern, CHADS-VASc-Score 3, OAK mit Rivarobexan Z.n. Reanimation bei Kammerflimmern infolge resp. Versagens mit Hypoxämie 07/2017 Z.n. Reanimation bei Kammerflimmern 11/2018 Anamnestisch Z.n. Myokardinfarkt 2013/2014 in Serbien Anamnestisch Z.n. Myokardinfarkt 2013 aus 2014, in Serbien Z.n. Lungenembolie im rechten Unterlappen 07/2017 COPD Stadium IV nach GOLD mit Heimsauerstofftherapie, Nikotinabusus bis 05/2017 COPD Stadium römisch vier nach GOLD mit Heimsauerstofftherapie, Nikotinabusus bis 05/2017 Z.n. manifester Hyperthyreose (Anm.: Schilddrüsenüberfunktion) Z.n. manifester Hyperthyreose Anmerkung, Schilddrüsenüberfunktion) Chronische Gastritis Beim 72-jährigen Beschwerdeführer wurde ein Grad der Behinderung von 100 Prozent festgestellt. Der Beschwerdeführer ist auf den Gebrauch eines Rollstuhls sowie eines Sauerstoffgeräts angewiesen. Der Beschwerdeführer gehört einer Hochrisikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Infektion an. Er wird im Bundesgebiet durch seine Ehegattin gepflegt; zudem wirken auch die im Bundesgebiet lebenden fünf volljährigen Kinder des Beschwerdeführers an seiner Pflege und Unterstützung mit. Der Beschwerdeführer wird im Haushalt eines seiner volljährigen Söhne in häuslicher Pflege betreut, steht unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle und wird medikamentös behandelt. Seit 01.11.2014 bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension im Bundesgebiet und ist krankenversichert. Dieser war im Zeitraum 1993 bis 1999 im Bundesgebiet legal aufhältig und erwerbstätig. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat mit Ausnahme der Beziehung zu seinen hier aufenthaltsberechtigten Angehörigen und der im Bundesgebiet in Anspruch genommenen medizinischen Versorgung keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. In Serbien hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen mehr. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
- Sicherheitslage1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: ,
- Sicherheitslage Letzte Änderung: 5.6.2020 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b). Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019). Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019). Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019 AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes (BN)
- Mai 2019, Serbien, Proteste halten an, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010672/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_13.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 20.9.2019 Der Standard (9.9.2019): International Europa, Kroatien, Gedenkfeier, Neue Spannungen zwischen Kroatien und Serbien, https://www.derstandard.at/story/2000108422227/neue-spannungen-zwischen-kroatien-und-serbien; Zugriff 24.9.2019 EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD
(2019)219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019 VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Folter und unmenschliche Behandlung,
- Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 5.6.2020 Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter (USDOS 13.3.2020). Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) veröffentlichte im Mai 2018 einen Bericht, in dem der Ausschuss Bedenken hinsichtlich der Misshandlung von Personen in Polizeigewahrsam äußerte und die Behörden aufforderte, die Misshandlung der Polizei zu bekämpfen (HRW 17.1.2019). Quellen: HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002219.html, Zugriff 25.9.2019 USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
- März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.
- Korruption USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
- März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020,
- Korruption Letzte Änderung: 17.10.2019 Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbische Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24 (LIPortal 6.2019). Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index
(2018)am 87. Platz von 180 Ländern (TI 2018). Quellen: LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019 TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 25.9.20194. Allgemeine Menschenrechtslage TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 25.9.2019, 4. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 17.10.2019 Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden (EK 29.5.2019). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ Geschichte & Staat 6.2019). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.9.2019). Quellen: - EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD
(2019)219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019 - VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Bewegungsfreiheit- VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail,
- Bewegungsfreiheit 5.
- Covid-19 Pandemie Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Bewegungsfreiheit der Menschen in Serbien (Staatsbürger als auch Fremde) wurde mit Beendigung des Ausnahmezustandes am 7.5.2020 nach fast 2 Monaten wieder hergestellt. Der Ausnahmezustand war aufgrund der festgestellten COVID-19 Entwicklung am 15.3.2020 durch den Präsidenten verfügt worden (VB 11.5.2020). Seit dem
- Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
- Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt (BTI 29.4.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020 BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Serbia,
- April 2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2029446/country_report_2020_SRB.pdf, Zugriff 12.5.2020 BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Serbia,
- April 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029446/country_report_2020_SRB.pdf, Zugriff 12.5.2020 IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
- März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020 VB des BM.I für Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
- IDPs und Flüchtlinge VB des BM.I für Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail,
- IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung: 5.6.2020 Das Gesetz bietet den Binnenvertriebenen Schutz in Übereinstimmung mit den UN-Leitlinien für Binnenvertriebene, aber die Umsetzung bleibt in einigen Bereichen hinter den Erwartungen zurück. Nach offiziellen Statistiken des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration leben im Land 198.545 Vertriebene (vom UNHCR als Binnenvertriebene bezeichnet) aus dem Kosovo, von denen die meisten den Kosovo infolge des Krieges von 1998-1999 verließen. Etwa 80% leben in städtischen Gebieten. Nach jüngsten Untersuchungen des SCRM [Serbian Commissariat for Refugees and Migration; Anm.] waren mehr als 68.000 dieser Personen extrem gefährdet und hilfsbedürftig; diese Vertriebenen erfüllen eine oder mehrere der Gefährdungskriterien des UNHCR, wie beispielsweise Familien mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze, Personen, die unter unwürdigen Bedingungen leben, Personen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen, Alleinerziehende, ältere Menschen und Frauen, Kinder oder Jugendliche. Nach Angaben des SCRM hat die Regierung in den letzten 18 Jahren mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Vertriebenen aus dem Kosovo durchgeführt, um angemessene Lebensbedingungen zu schaffen. Ihre jüngste Studie ergab, dass mehr als 4.700 Wohneinheiten, die im Allgemeinen als Wohnräume für eine Familie definiert sind, bereitgestellt wurden. 2019 stellte die Regierung 288 Wohneinheiten (192 Pakete mit Baumaterial und 96 Dorfhäuser) und 165 einkommensschaffende Maßnahmenpakete (income-generation packages) für Vertriebene zur Verfügung. Lokale NGOs und internationale Organisationen stellten zusätzlichen Wohnraum, finanzielle Unterstützung und kostenlose Rechtshilfe bei Registrierung, die Lösung von Eigentumsansprüchen, die Sicherung von Arbeitsrechten und die Beschaffung persönlicher Dokumente zur Verfügung (USDOS 13.3.2020). Serbien verfügt über 18 Asylzentren, Unterbringungszentren und Transitzentren mit zusammen 5.880 Unterbringungsplätzen im ganzen Land (HRW 1.2019). Die Asyl- und Migrationslage blieb während des gesamten Monats August stabil, wobei die Anzahl der in Serbien aufhältigen Asylwerber und Migranten bis zum Monatsende um 300 Personen auf aktuell 2.400 zurückging. Die Auslastung in den serbischen Asylquartieren entsprach per Monatsende August 40% der gegenwärtig zur Verfügung stehenden 6.000 winterfesten Quartierplätze im ganzen Land. Damit wurde die niedrigste Zahl seit Sommer 2018 wieder erreicht (VB 29.9.2019). Quellen: HRW - Human Rights Watch (1.2019): Country Summary Serbia, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/serbia/kosovo#2ff6e5, Zugriff 3.10.2019 USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
- März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020 VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.9.2019): Auskunft des VB per E-Mail
- Grundversorgung / Wirtschaft VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.9.2019): Auskunft des VB per E-Mail,
- Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019 LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019 Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020 7.
- Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 5.6.2020 Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019 IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.
- Medizinische Versorgung IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019,
- Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 5.6.2020 Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/serbien/reisehinweise-serbien.html, Zugriff 24.9.2019 IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019 8.
- Covid-19 Pandemie Letzte Änderung: 5.6.2020 Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.
- bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020). Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:• Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben• Keine Ausgangssperren• Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke• Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen• Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten• Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online)• Kinos und Theater bleiben geschlossen• Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing• Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
- Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020).Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:, • Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben, • Keine Ausgangssperren, • Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke, • Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen, • Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten, • Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online), • Kinos und Theater bleiben geschlossen, • Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing, • Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
- Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020). Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020). Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020). Quellen: BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.5.2020): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 11.5.2020 DS - der Standard (16.4.2020): International, Europa, Serbien, Covid-19, Serbien wirft sich China an die Brust, https://www.oslobodjenje.ba/vijesti/region/postignut-dogovor-gradani-srbije-izlaze-na-izbore-21-juna-553995, Zugriff 5.5.2020 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2020): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 3.6.2020 VB des BM.I in Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html#heading Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 11.5.
- Rückkehr WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html#heading Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 11.5.2020,
- Rückkehr Letzte Änderung: 5.6.2020 Seit dem
- Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
- Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020 AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail IOM - Internationale Organisation für Migration (2019 - geändert 19.3.2020): Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf resultieren aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren umfangreich vorgelegten ärztlichen Unterlagen, welche dessen Behandlungsverlauf in Österreich und die aktuell bestehenden Diagnosen dokumentieren. Der beim Beschwerdeführer festgestellte Grad der Behinderung von 100 Prozent ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten österreichischen Behindertenpass vom 24.04.2018 mit unbefristeter Gültigkeit Angesichts der vorliegenden Diagnosen und des festgestellten Grades der Behinderung bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auf umfassende Unterstützung im Alltag und Pflege angewiesen ist. Wegen seines Lebensalters von 72 Jahren und den zahlreichen schweren Vorerkrankungen im Bereich des Herz-Kreislauf-Systems bzw. der Lunge steht fest, dass dieser nach den notorischen Kriterien einer Hochrisikogruppe für einen schweren bzw. tödlichen Verlauf einer Covid-19-Infektion angehört. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen lassen jedoch nicht erkennen – und wurde dies zudem auch nicht konkret behauptet – dass der Beschwerdeführer an einer sich im Endstadium befindlichen lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er derzeit eine Behandlung durchlaufen würde, welche ihm im Herkunftsstaat nicht zugänglich sein würde und er aus diesem Grund im Fall seiner Rückkehr mit einer signifikanten Verkürzung seiner Lebenserwartung oder intensivem Leiden zu rechnen hätte. 2.
- Die Ehe des Beschwerdeführers ist durch die in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde belegt. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere der Aufenthalt seiner fünf volljährigen Kinder und der gemeinsame Haushalt mit einem seiner Söhne, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer durch seine Ehegattin und seine in Österreich lebenden Kinder gepflegt wird, ergibt sich aus dessen Angaben und ist auch in den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vermerkt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Der Bezug einer Alterspension im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.12.2016 in Zusammenschau mit einer Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich im Zeitraum 1993 bis 1998 lassen sich ebenfalls einem im Verwaltungsakt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug entnehmen. Der Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Alterspensionsbezug. Dass der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Bindungen mehr in Serbien hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben. 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Berichten nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen auch nicht folgern.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: 3.1.
- Das AsylG 2005 regelt in seinem
- Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise: "Arten und Form der Aufenthaltstitel § 54.
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:Paragraph 54,
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
- „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
- „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
- „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
- „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2)Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(2)Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3)–
(5)[…] […] Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)–
(4)[…] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)-
(9)[…]
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)–
(14)[…]“ 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG) lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: FPG) lauten: "Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)…
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
- deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
- das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. […] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)-
(7)[…]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
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(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. […]“ 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005):3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005): Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 wurde festgestellt, dass eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46 Abs. 1 Z 4 FPG vorliegen würden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 wurde festgestellt, dass eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorübergehend unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorliegen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien derzeit nicht zumutbar sei, da er dort laut eigenen Angaben alleine leben würde und aufgrund der Unterschenkelamputation und der weiterhin notwendigen medizinischen Behandlungen auf Hilfe durch seine Familie angewiesen sei. Es wurde ihm in der Folge eine Duldungskarte mit der Gültigkeit 16.02.2017 bis 15.02.2018 ausgestellt. Festzuhalten ist, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 fallgegenständlich (ungeachtet der Beurteilung, ob die Duldung des Beschwerdeführers zuletzt noch aufrecht gewesen ist) nicht in Betracht kommt, zumal der Gesetzeswortlaut eine solche nur in Fällen der Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, nicht jedoch in Bezug auf den gegenständlich vorliegenden Fall einer Duldung gemäß § 46 Abs. 1 Z 4 FPG, nämlich eine nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, vorsieht. Festzuhalten ist, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 fallgegenständlich (ungeachtet der Beurteilung, ob die Duldung des Beschwerdeführers zuletzt noch aufrecht gewesen ist) nicht in Betracht kommt, zumal der Gesetzeswortlaut eine solche nur in Fällen der Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, nicht jedoch in Bezug auf den gegenständlich vorliegenden Fall einer Duldung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, FPG, nämlich eine nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, vorsieht. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung): 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung): 3.3.
- Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden muss (vgl. zum Ganzen VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191, mwN).3.3.
- Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden muss vergleiche zum Ganzen VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191, mwN). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.09.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.07.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche grundlegend etwa VfGH 29.09.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.07.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215). Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0026-8; 07.09.2020, Ra 2020/18/0111-6).Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0026-8; 07.09.2020, Ra 2020/18/0111-6). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 01.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 01.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ). Ergibt eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK das Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer (sofortigen) Aufenthaltsbeendigung, so hat eine Rückkehrentscheidung (vorerst) zu unterbleiben. Zugleich ist in einem solchen Fall auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, so ist damit der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 (in Verbindung mit Abs. 6) FPG geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist (was bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" zu erteilen ist; siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; vgl. dazu auch VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Der Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit die Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden dar, sei es durch Duldung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (vgl. dazu etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026 mwN.)Ergibt eine Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK das Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer (sofortigen) Aufenthaltsbeendigung, so hat eine Rückkehrentscheidung (vorerst) zu unterbleiben. Zugleich ist in einem solchen Fall auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, so ist damit der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, (in Verbindung mit Absatz 6,) FPG geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist (was bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" zu erteilen ist; siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; vergleiche dazu auch VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Der Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit die Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden dar, sei es durch Duldung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 vergleiche dazu etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026 mwN.) 3.3.
- Im konkreten Einzelfall sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines Aufenthalts zum Entscheidungszeitpunkt höher zu bewerten als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung: Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hält sich seit rund vier Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet auf, wobei er lediglich während der ersten drei Monate infolge einer visumfreien Einreise zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen ist. Es liegt demnach keine Aufenthaltsdauer vor, welche die persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bereits für sich genommen verstärken würde (zur Relevanz der Aufenthaltsdauer siehe etwa VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471). So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Fallgegenständlich ist jedoch gesamtbetrachtend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum 1993 bis 1998 im Bundesgebiet gelebt hat und hier erwerbstätig gewesen ist.Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hält sich seit rund vier Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet auf, wobei er lediglich während der ersten drei Monate infolge einer visumfreien Einreise zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen ist. Es liegt demnach keine Aufenthaltsdauer vor, welche die persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bereits für sich genommen verstärken würde (zur Relevanz der Aufenthaltsdauer siehe etwa VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471). So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Fallgegenständlich ist jedoch gesamtbetrachtend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum 1993 bis 1998 im Bundesgebiet gelebt hat und hier erwerbstätig gewesen ist. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers sind nicht erkennbar. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich beschränken sich gegenwärtig auf den Kontakt zu seiner Ehegattin sowie zu seinen fünf hier lebenden volljährigen Kindern. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der – auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden – ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016 mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der – auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden – ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016 mwN). Der Beschwerdeführer lebt seit der Einreise in einem gemeinsamen Haushalt mit einem seiner volljährigen Söhne und es wirken die volljährigen Kinder des Beschwerdeführers an dessen Pflege und Unterstützung mit, sodass der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten volljährigen Kindern angesichts des gemeinsamen Haushalts und der Pflegebedürftigkeit von einer zusätzlichen Intensität geprägt ist. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seiner fehlenden Berechtigung zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet stets bewusst gewesen ist und demnach nie auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens mit seinen Kindern im Bundesgebiet vertrauen konnte, wodurch sich die Schutzwürdigkeit der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Kindern als relativiert erweist. Hinzu kommt, dass die Pflege des Beschwerdeführers zum überwiegenden Teil von dessen Ehegattin wahrgenommen wird, mit welcher er bereits im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt lebte. Da seine Ehegattin (bis dato) ebenfalls nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen ist und es zudem auch seinen im Bundesgebiet aufhältigen Kindern offen stünde, den Beschwerdeführer nach Serbien zu begleiten respektive diesen dort während besuchsweisen Aufenthalten oder finanziell zu unterstützen, würde eine Aufenthaltsbeendigung und Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien gemeinsam mit seiner Ehegattin grundsätzlich für sich genommen noch keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Familien- und Privatleben begründen. Hinzutritt jedoch, dass der 72-jährige Beschwerdeführer an den bereits festgestellten schweren Erkrankungen leidet und laut den vorliegenden medizinischen Unterlagen bereits wiederholte Male einer (akuten) stationären und operativen Behandlung bedurfte. Beim Beschwerdeführer liegen insbesondere eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium IV, ein permanentes Vorhofflimmern, ein Zustand nach Reanimationen bei Kammerflimmern infolge resp. Versagens mit Hypoxämie im 07/2017 sowie bei Kammerflimmern im 11/2018, ein Zustand nach Myokardinfarkt 2013/2014 in Serbien, ein Zustand nach Lungenembolie im rechten Unterlappen 07/2017, COPD Stadium IV nach GOLD mit Heimsauerstofftherapie, ein Zustand nach manifester Schilddrüsenüberfunktion sowie eine chronische Gastritis vor. Hinzutritt jedoch, dass der 72-jährige Beschwerdeführer an den bereits festgestellten schweren Erkrankungen leidet und laut den vorliegenden medizinischen Unterlagen bereits wiederholte Male einer (akuten) stationären und operativen Behandlung bedurfte. Beim Beschwerdeführer liegen insbesondere eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium römisch vier, ein permanentes Vorhofflimmern, ein Zustand nach Reanimationen bei Kammerflimmern infolge resp. Versagens mit Hypoxämie im 07 aus 2017, sowie bei Kammerflimmern im 11 aus 2018,, ein Zustand nach Myokardinfarkt 2013 aus 2014, in Serbien, ein Zustand nach Lungenembolie im rechten Unterlappen 07 aus 2017,, COPD Stadium römisch vier nach GOLD mit Heimsauerstofftherapie, ein Zustand nach manifester Schilddrüsenüberfunktion sowie eine chronische Gastritis vor. Der Beschwerdeführer ist (infolge einer Amputation seines rechten Unterschenkels) auf den Gebrauch eines Rollstuhls sowie eines Heimsauerstoffgeräts angewiesen, er weist einen festgestellten Grad der Behinderung von 100 Prozent auf und gehört aufgrund der festgestellten kardiovaskulären und respiratorischen Vorerkrankungen einer Hochrisikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf einer Covid-19-Infektion an. Der Beschwerdeführer ist auf Pflege angewiesen und in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Aufgrund der zahlreich vorliegenden schwerwiegenden Vorerkrankungen, der eingeschränkten Mobilität, der Angewiesenheit auf ein Sauerstoffgerät und einen Rollstuhl sowie des stark reduzierten Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers überwiegen unter Berücksichtigung der notorischen Auswirkungen der derzeit vorherrschenden Covid-19-Pandemie zum Entscheidungszeitpunkt die privaten Interessen an einem Verbleib in seinem vertrauten familiären unterstützenden Umfeld und F