RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW212 2211659-1 Spruch, W212 2211659-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 abgewiesen und es wurde gegen diese gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.08.2018 auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 abgewiesen und es wurde gegen diese gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde legte ihrer Entscheidung Berichte zur allgemeinen Lage in Serbien zugrunde, stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest und erwog desweiteren, dass diese Ehegattin eines österreichischen Staatsangehörigen sei, mit welchem sie zwei gemeinsame minderjährige Kinder habe, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen. Zudem bestünden familiäre Bindungen zu den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin, mit welchen sie in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Im Herkunftsstaat hielten sich noch die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin auf, wobei laut ihren Angaben nichts gegen eine Rückkehr in ihr Elternhaus spräche. Die Beschwerdeführerin bestreite ihren Lebensunterhalt durch das seitens ihres Ehemannes bezogene Karenz- und Kinderbetreuungsgeld sowie Leistungen der MA
- Die gesunde Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens in Serbien verbracht, wo sie sozialisiert worden sei und unverändert über familiäre Bindungen verfüge. Für die Behörde seien demnach keine Umstände feststellbar, auf Grund derer eine Rückkehr in das Heimatland und eine ordnungsgemäße Antragstellung bei der MA 35 unzumutbar erscheine. Die Beschwerdeführerin sei bewusst unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und habe die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt begründet, als sie sich ihres illegalen Aufenthalts bewusst gewesen wäre. Weder die Beschwerdeführerin, noch ihr Gatte, wären selbsterhaltungsfähig, die Familie würde von staatlichen Leistungen leben. Die Beschwerdeführerin habe keine Deutschkurse besucht und habe auch sonst keine Integration in die österreichische Gesellschaft dargetan. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei daher unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung abzuweisen gewesen. Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, noch aus den Feststellungen über die Lage im Zielstaat, eine relevante Gefährdung ergeben würde, sei die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen gewesen.
- Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 26.11.2018 zugestellten, Bescheid wurde durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 07.12.2018 die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher begründend ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin wolle wegen ihrer Familie in Österreich bleiben und habe in Serbien keinen Lebensunterhalt. Ihr Ehemann und ihre beiden minderjährigen Söhne seien österreichische Staatsbürger. Einreise und Aufenthalt in Österreich seien zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehung notwendig. Im Falle einer Abschiebung wäre das Kindeswohl gefährdet, zumal es zweifellos eine traumatisierende Erfahrung für die Kinder wäre, sollte die Mutter Österreich verlassen müssen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt. Deren Aussage, dass im Bundesgebiet ihr Ehemann und zwei Kinder leben würden, sei nicht berücksichtigt worden.
- Mit Eingaben vom 30.01.2019 und vom 05.02.2019 wurden Kopien eines zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und der Stadt Wien abgeschlossenen Mietvertrages sowie der Bestätigung einer Anmeldung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu einem Schweißer-Kurs übermittelt. Mit Eingabe vom 11.11.2019 wurde ein (teils nicht leserlicher) Arbeitsvertrag lautend auf den Ehemann der Beschwerdeführerin übermittelt. Mit Eingabe vom 06.02.2020 wurden ärztliche Unterlagen sowie ein Mutter-Kind-Pass übermittelt, welchen sich eine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ein errechneter Geburtstermin im Juni 2020 entnehmen lässt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; ihre Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest. 1.
- Die im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; ihre Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest. Am 07.08.2015 schloss die Beschwerdeführerin im Alter von 16 Jahren in Serbien die Ehe mit einem in Serbien geborenen österreichischen Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin begründete am 16.09.2015 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Zuvor war sie von 15.09.2014 bis 11.12.2014 und vom 31.08.2015 bis 16.09.2015 mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am XXXX 2016 brachte diese ihr erstes Kind im Bundesgebiet zur Welt.Am römisch 40 2016 brachte diese ihr erstes Kind im Bundesgebiet zur Welt. Die – damals minderjährige – Beschwerdeführerin stellte am 13.05.2016 bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige, welchen sie am 26.07.2016 durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter zurückzog. Dies begründete sie damit, dass ihr seitens der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde mitgeteilt worden sei, dass die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels aufgrund ihres minderjährigen Alters nicht möglich wäre und ihr daher geraten worden sei, sich stattdessen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu wenden. Am 18.08.2016 stellte diese beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK (welchen sie am 06.08.2018 nochmals einbrachte, nachdem eine Registrierung und weitere Bearbeitung des im Jahr 2016 gestellten Antrags offenbar irrtümlich nicht erfolgt war). Am 18.08.2016 stellte diese beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK (welchen sie am 06.08.2018 nochmals einbrachte, nachdem eine Registrierung und weitere Bearbeitung des im Jahr 2016 gestellten Antrags offenbar irrtümlich nicht erfolgt war). Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind im Bundesgebiet zur Welt. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind im Bundesgebiet zur Welt. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin ein weiteres Kind im Bundesgebiet zur Welt. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin ein weiteres Kind im Bundesgebiet zur Welt. Die Beschwerdeführerin lebt im Bundesgebiet mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen minderjährigen Söhnen in einer Gemeindewohnung der Stadt Wien mit einer Fläche von 76,59m
- Der Ehemann und die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sind österreichische Staatsbürger. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit 14.09.2020 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt; zudem bezieht er Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin ist in Serbien aufgewachsen, wo sie den Großteil ihres Lebens verbrachte. Sie brachte keine Befürchtungen einer ihr in Serbien drohenden Grundrechtsverletzung oder sonstigen Notlage vor. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben unverändert in Serbien.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes. Die Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf den in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumenten, insbesondere ihrem serbischen Reisepass (AS 20), ihrer serbischen Heiratsurkunde (AS 28) sowie den österreichischen Geburtsurkunden, Reisepasskopien und Staatsbürgerschaftsnachweisen ihrer Kinder (AS 20 bis 27), in Zusammenschau mit ihren dahingehenden Angaben sowie einer aktuellen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus welcher sich ergibt, dass auch der zwischenzeitlich im Juni 2020 geborene dritte Sohn im gleichen Haushalt gemeldet ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die österreichische Staatsbürgerschaft des Ehemannes ist ebenfalls in den in Vorlage gebrachten Unterlagen und eingeholten Registerauszügen dokumentiert. Die Dauer der Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet sowie der gemeinsame Wohnsitz mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen minderjährigen Kindern ergeben sich aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen ergeben sich überdies aus dem in Vorlage gebrachten Mietvertrag. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem in Kopie übermittelten Arbeitsvertrag sowie einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen über den von der Beschwerdeführerin bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde gestellten Erstantrag und dessen Zurückziehung ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie einem entsprechenden Eintrag im Zentralen Fremdenregister. Die Hintergründe der Zurückziehung des Antrages ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.08.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits am 18.08.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hatte, ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie der ersten Seite jenes Antrages, auf welcher ein Eingangstempel des BFA vom erwähnten Datum ersichtlich ist, sowie aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die darauf schließen lassen, dass eine Erfassung und weitere Bearbeitung jenes Antrags möglicherweise irrtümlich nicht erfolgte (AS 89). Dass diese den Antrag anlässlich ihrer Einvernahme vom 06.08.2018 im zwischenzeitig volljährigen Alter (nochmals) gestellt hat, ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Strafregister. Anhaltspunkte für Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der 21-jährigen Beschwerdeführerin sind nicht zutage getreten. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine konkreten Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat geäußert und ist in der Beschwerde den Feststellungen zum Nichtvorliegen eines bei Abschiebung drohenden Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit oder existenzbedrohenden Notlage nicht konkret entgegengetreten. Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen und ihren familiären Bezugspersonen im Herkunftsstaat ergeben sich aus ihren Angaben. Aufgrund der engen familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Serbien (Eltern und Geschwister), ihrer Volljährigkeit, ihres Gesundheitszustandes und ihrer ausdrücklichen Angabe vor dem Bundesamt, dass nichts gegen eine Rückkehr in ihr Elternhaus in Serbien spräche (AS 11), kann dem nicht konkretisierten Hinweis in der Beschwerde auf eine der Beschwerdeführerin in Serbien drohende existenzgefährdenden Notlage nicht gefolgt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie Erteilung eines
Art. 8EMRK (§ 55 Asyl
G 2005):3.1. Zu A) Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie Erteilung eines
Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, Asyl
G 2005): 3.1.
- Das AsylG 2005 regelt in seinem
- Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen. […] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)–
(6)[…]
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)[…]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des
- und
- Hauptstücks des FPG lauten: „Rückkehrentscheidung § 52.
(1)–
(2)[…] Paragraph 52,
(1)–
(2)[…]
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)-
(8)[…]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)–
(11)[…]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)–
(6)[...]“ 3.1.
- Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.1.
- Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.1.2.
- Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.2.
- Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). 3.1.2.
- Die Beschwerdeführerin führt im Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren drei gemeinsamen minderjährigen Söhnen, welche sich seit ihrer Geburt in ihrer Obhut befinden. Der Ehemann und die gemeinsamen in Österreich geborenen Söhne im Alter von fünf Jahren, zwei Jahren und neun Monaten sind österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführerin kommt gemeinsam mit dem Kindesvater die Obsorge für ihre Kinder zu, die auf die Betreuung und Pflege durch die Beschwerdeführerin angewiesen sind. Zwischen Ehegatten und deren minderjährigen Kindern besteht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Eine Mutter-Kind-Beziehung wird vom EGMR aufgrund des biologischen Bandes ab dem Zeitpunkt der Geburt als Familienleben qualifiziert, ohne dass weitere Aspekte der Intensität geprüft werden müssten (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74, Z. 31). Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das grundsätzliche Bestehen schützenswerter familiärer Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und den gemeinsamen minderjährigen Kindern nicht angezweifelt. 3.1.2.
- Die Beschwerdeführerin führt im Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren drei gemeinsamen minderjährigen Söhnen, welche sich seit ihrer Geburt in ihrer Obhut befinden. Der Ehemann und die gemeinsamen in Österreich geborenen Söhne im Alter von fünf Jahren, zwei Jahren und neun Monaten sind österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführerin kommt gemeinsam mit dem Kindesvater die Obsorge für ihre Kinder zu, die auf die Betreuung und Pflege durch die Beschwerdeführerin angewiesen sind. Zwischen Ehegatten und deren minderjährigen Kindern besteht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Eine Mutter-Kind-Beziehung wird vom EGMR aufgrund des biologischen Bandes ab dem Zeitpunkt der Geburt als Familienleben qualifiziert, ohne dass weitere Aspekte der Intensität geprüft werden müssten vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74, Ziffer 31,). Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das grundsätzliche Bestehen schützenswerter familiärer Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und den gemeinsamen minderjährigen Kindern nicht angezweifelt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (siehe VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; 26.02.2013, 2012/22/0229; 20.08.2013, 2012/22/0123.) Dies wird umso mehr in Bezug auf die Bindung zu minderjährigen österreichischen Kindern zu gelten haben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt (siehe VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; 26.02.2013, 2012/22/0229; 20.08.2013, 2012/22/0123.) Dies wird umso mehr in Bezug auf die Bindung zu minderjährigen österreichischen Kindern zu gelten haben. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei der Interessenabwägung auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210) und fehlenden Bindungen von Minderjährigen zum Herkunftsstaat bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zukomme (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Fallgegenständlich ist auszuführen, dass der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürger sind und das gemeinsame Familienleben bislang ausschließlich in Österreich geführt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat einen unbefristeten Mietvertrag über eine für einen gemeinsamen Haushalt aller fünf Familienmitglieder geeignete Wohnung abgeschlossen und kommt derzeit durch seine im Bundesgebiet ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie den Bezug von Kinderbetreuungsgeld für den Lebensunterhalt aller Familienmitglieder auf. Da demnach der Ehemann und die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin angesichts ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft sowie der vom Ehemann ausgeübten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet verankert sind, kann eine gemeinsame Niederlassung aller Familienmitglieder in Serbien und dortige Fortführung des Familienlebens nicht als zumutbar erachtet werden. Gleichermaßen ist auch der im angefochtenen Bescheid dargelegte Verweis auf die Möglichkeit einer vorübergehenden Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat und dortige Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im konkreten Einzelfall als nicht verhältnismäßig zu erachten, da zwar die minderjährigen Kinder grundsätzlich weiterhin im Haushalt des Vaters im Bundesgebiet betreut werden könnten, jedoch ist festzuhalten, dass auch eine vorübergehende Trennung von der Kindesmutter nicht dem Kindeswohl der noch im sehr jungen Lebensalter befindlichen drei Kinder entspricht und auch deren Betreuung bei einem Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Vollzeitbeschäftigung des Kindesvaters jedenfalls unkomplizierter gewährleistet ist. Angesichts der nötigen persönlichen Betreuung der Kinder im Alter von neun Monaten, zwei Jahren und fünf Jahren kann der Verweis auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts durch Telefon und Internet sowie wechselseitige Besuche gegenständlich nicht als ausreichend erachtet werden. Selbst eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Kontakts über Telekommunikation und elektronische Medien zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern im Kleinkindalter wäre nicht möglich (vgl. VfGH 12.06.2019, E 3528/2018, mwN).Gleichermaßen ist auch der im angefochtenen Bescheid dargelegte Verweis auf die Möglichkeit einer vorübergehenden Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat und dortige Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im konkreten Einzelfall als nicht verhältnismäßig zu erachten, da zwar die minderjährigen Kinder grundsätzlich weiterhin im Haushalt des Vaters im Bundesgebiet betreut werden könnten, jedoch ist festzuhalten, dass auch eine vorübergehende Trennung von der Kindesmutter nicht dem Kindeswohl der noch im sehr jungen Lebensalter befindlichen drei Kinder entspricht und auch deren Betreuung bei einem Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Vollzeitbeschäftigung des Kindesvaters jedenfalls unkomplizierter gewährleistet ist. Angesichts der nötigen persönlichen Betreuung der Kinder im Alter von neun Monaten, zwei Jahren und fünf Jahren kann der Verweis auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts durch Telefon und Internet sowie wechselseitige Besuche gegenständlich nicht als ausreichend erachtet werden. Selbst eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Kontakts über Telekommunikation und elektronische Medien zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern im Kleinkindalter wäre nicht möglich vergleiche VfGH 12.06.2019, E 3528 aus 2018,, mwN). Der Beschwerdeführerin musste zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens zwar ihre fehlende Berechtigung zum längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet grundsätzlich bewusst sein, sodass sie nicht auf die Möglichkeit eines längerfristigen gemeinsamen Aufenthalts mit ihrem Ehemann und den in den Folgejahren geborenen Kindern vertrauen konnte (vgl. dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Die Schutzwürdigkeit eines in einer solchen Situation begründeten Familienlebens erweist sich insofern als relativiert und es ist den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich höheres Gewicht beizumessen. Der Beschwerdeführerin musste zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens zwar ihre fehlende Berechtigung zum längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet grundsätzlich bewusst sein, sodass sie nicht auf die Möglichkeit eines längerfristigen gemeinsamen Aufenthalts mit ihrem Ehemann und den in den Folgejahren geborenen Kindern vertrauen konnte vergleiche dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Die Schutzwürdigkeit eines in einer solchen Situation begründeten Familienlebens erweist sich insofern als relativiert und es ist den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich höheres Gewicht beizumessen. Jedoch ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt bereits seit rund fünfeinhalb Jahren durchgehend – wenn auch nicht rechtmäßig – im Bundesgebiet im Kreis ihrer Kernfamilie aufhält und zum Zeitpunkt ihrer Einreise noch minderjährig gewesen ist. Die – damals minderjährige – Beschwerdeführerin stellte, nachdem sie ihren Ehemann am 07.08.2015 in Serbien geheiratet hatte, am 16.09.2015 einen Hauptwohnsitz bei diesem in Österreich begründet und am XXXX .2016 das erste gemeinsame Kind zur Welt gebracht hatte, am 13.05.2016 bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige, welchen sie am 26.07.2016 durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter zurückzog. Dies begründete sie damit, dass ihr seitens der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde mitgeteilt worden sei, dass die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels aufgrund ihres minderjährigen Alters nicht möglich wäre (vgl. dazu den Familienangehörigenbegriff des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG) und ihr daher geraten worden sei, sich stattdessen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu wenden. Am 18.08.2016 stellte diese beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK (welchen sie am 06.08.2018 nach Erreichen der Volljährigkeit nochmals einbrachte, nachdem eine Registrierung und weitere Bearbeitung des im Jahr 2016 gestellten Antrags offenbar nicht erfolgt war). Die – damals minderjährige – Beschwerdeführerin stellte, nachdem sie ihren Ehemann am 07.08.2015 in Serbien geheiratet hatte, am 16.09.2015 einen Hauptwohnsitz bei diesem in Österreich begründet und am römisch 40 .2016 das erste gemeinsame Kind zur Welt gebracht hatte, am 13.05.2016 bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige, welchen sie am 26.07.2016 durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter zurückzog. Dies begründete sie damit, dass ihr seitens der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde mitgeteilt worden sei, dass die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels aufgrund ihres minderjährigen Alters nicht möglich wäre vergleiche dazu den Familienangehörigenbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) und ihr daher geraten worden sei, sich stattdessen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu wenden. Am 18.08.2016 stellte diese beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK (welchen sie am 06.08.2018 nach Erreichen der Volljährigkeit nochmals einbrachte, nachdem eine Registrierung und weitere Bearbeitung des im Jahr 2016 gestellten Antrags offenbar nicht erfolgt war). Fallgegenständlich ist demnach kein Fall zu erkennen, in dem eine Missbrauchsabsicht bzw. beabsichtigte Umgehung der Voraussetzungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz evident ist, wie dies etwa in Fällen einer illegalen Einreise und rechtsmissbräuchlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zur Verwirklichung eines Wunsches nach Familienzusammenführung der Fall sein kann. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich zunächst einen Versuch unternommen, einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen; im gegenständlich verfahrenseinleitenden Antrag hat sie offen gelegt, zu welchem Zweck – nämlich zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehung mit ihrem Ehemann und den minderjährigen Kindern – sie den Aufenthalt beabsichtigt und einen Antrag gewählt, welcher für solche Zwecke grundsätzlich vorgesehen ist. Es ist demnach nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch die Stellung des gegenständlichen Antrags von Anfang an beabsichtigte, das nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehene Verfahren in rechtsmissbräuchlicher Absicht zu umgehen. Die Beschwerdeführerin hält sich seit rund fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, ist unbescholten und bestreitet ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen. Eine aus einem Aufenthalt ihrer Person im Bundesgebiet resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war nicht zu erkennen. Insofern sind keine maßgeblichen öffentlichen Interessen zu erkennen, welche einen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in Summe aufgrund des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihren drei minderjährigen Kindern im Alter zwischen neun Monaten und fünf Jahren unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet das öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegt. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen. Wenn auch die Stellung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 nicht mit einem Aufenthaltsrecht einhergeht, so ist gegenständlich dennoch auch die lange Verfahrensdauer (wobei der Beschwerde gegen die ausgesprochene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zukam) zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in Summe aufgrund des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihren drei minderjährigen Kindern im Alter zwischen neun Monaten und fünf Jahren unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet das öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegt. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen. Wenn auch die Stellung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht mit einem Aufenthaltsrecht einhergeht, so ist gegenständlich dennoch auch die lange Verfahrensdauer (wobei der Beschwerde gegen die ausgesprochene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zukam) zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der von der Beschwerdeführerin im Alter von 16 in Jahren in Serbien geschlossenen Ehe nach österreichischem Recht Rechtsgültigkeit zukommt (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006), unterbleiben konnte, zumal sich das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gegenständlich jedenfalls aus dem bereits langjährigen Zusammenleben ergibt und sich die Rückkehrentscheidung insbesondere angesichts der Bindung der Beschwerdeführerin zu ihren drei Söhnen als unzulässig erweist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der von der Beschwerdeführerin im Alter von 16 in Jahren in Serbien geschlossenen Ehe nach österreichischem Recht Rechtsgültigkeit zukommt vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006), unterbleiben konnte, zumal sich das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gegenständlich jedenfalls aus dem bereits langjährigen Zusammenleben ergibt und sich die Rückkehrentscheidung insbesondere angesichts der Bindung der Beschwerdeführerin zu ihren drei Söhnen als unzulässig erweist. 3.1.3. Wie dargelegt, ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.3.1.3. Wie dargelegt, ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. 3.1.
- Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige3.1.
- Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
- einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
- einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 IntG als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, IntG als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
- Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
- einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
- über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
- über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
- mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Die Beschwerdeführerin hat keinen formellen Nachweis über eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder ein aktuelles Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erbracht, weshalb dieser eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen war.Die Beschwerdeführerin hat keinen formellen Nachweis über eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder ein aktuelles Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erbracht, weshalb dieser eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu, zumal der maßgebliche Sachverhalt bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde. Da unter Berücksichtigung des Familienlebens mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern im Kleinkindalter, welche allesamt österreichische Staatsbürger sind und mit denen die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit rund fünfeinhalb Jahren im gemeinsamen Haushalt wohnt, bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu ihren im Bundesgebiet lebenden Kindern und ihrem Ehemann unzulässig ist, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W212.2211659.1.00