Obsah (14)
Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 41§ 42§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW217 2235260-1 SpruchW217 2235260-1/11E, W217 2235260-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 11.05.2020 unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Herr Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 11.05.2020 unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses. Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.06.2020, wurde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Folgendes festgehalten:Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.06.2020, wurde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Folgendes festgehalten: „Anamnese: Entsprechend dem psychiatrischen Befundbericht von Dr. XXXX 12/2019 besteht bei Herrn XXXX eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) seit fast 5 Jahren laut Patient. Therapeutisch hat er psychotherapeutische Behandlungen erhalten. Erst kürzlich musste er einen Rehabilitation-Aufenthalt in der Privatklinik XXXX zur Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes aufgrund der Corona-Krise abbrechen. Antidepressiva kann er aufgrund einer Lebererkrankung keine nehmen. Die Lebererkrankung sei ursächlich eine mögliche cholestatische Hepatopathie mit Verdacht auf eine portale Hypertension, die sich derzeit in Abklärung befindet. Nebenbefundlich liegen Knieschmerzen beidseits mit Bewegungseinschränkungen bei Chondropathie vor, die mit Schmerzmittel symptomatisch behandelt werden. Entsprechend dem psychiatrischen Befundbericht von Dr. römisch 40 12 aus 2019, besteht bei Herrn römisch 40 eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) seit fast 5 Jahren laut Patient. Therapeutisch hat er psychotherapeutische Behandlungen erhalten. Erst kürzlich musste er einen Rehabilitation-Aufenthalt in der Privatklinik römisch 40 zur Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes aufgrund der Corona-Krise abbrechen. Antidepressiva kann er aufgrund einer Lebererkrankung keine nehmen. Die Lebererkrankung sei ursächlich eine mögliche cholestatische Hepatopathie mit Verdacht auf eine portale Hypertension, die sich derzeit in Abklärung befindet. Nebenbefundlich liegen Knieschmerzen beidseits mit Bewegungseinschränkungen bei Chondropathie vor, die mit Schmerzmittel symptomatisch behandelt werden. Derzeitige Beschwerden: Müdigkeit, Übelkeit, Hämatome bei Thrombozytenpenie, Schlafstörungen, Erschöpfung, Antriebslosigkeit, Konzentrationsunfähigkeit, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, Angststörung mit Existenzängsten, sozialer Rückzug, Knieschmerzen mit beidseitiger Funktionseinschränkung. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ambulante psychiatrische Behandlungen, psychiatrische Rehabilitation, Psychotherapie, Mirtazapin, Ursofalk, Legalon, Calciduran, Wellbutrin, Trittico (derzeit passiert). Sozialanamnese: Beruflich ist Herr XXXX selbständig, aber derzeit arbeitsunfähig gemeldet. Er lebt alleine. Beruflich ist Herr römisch 40 selbständig, aber derzeit arbeitsunfähig gemeldet. Er lebt alleine. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 04.06.2020 Ordination, Dr. XXXX , Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie, XXXX 04.06.2020 Ordination, Dr. römisch 40 , Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie, römisch 40 Patientenbrief Diagnose: Verdacht auf cholestatische Hepatopathie Verdacht auf portale Hypertension mit Splenomegalie und Thrombozytopenie Verdacht auf Colitis Klinik: Gastrointestinale Probleme mit bis zu 5x Stuhlgängen pro Tag, kein Blut, keine Bauchschmerzen.wie schon und machen Sonographie: Bild wie bei Steato-Fibrose. 16.01.2020 Ordination, Dr. XXXX , Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie, XXXX 16.01.2020 Ordination, Dr. römisch 40 , Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie, römisch 40 Patientenbrief Diagnose: Verdacht auf cholestatische Hepatopathie Verdacht auf Portale Hypertension mit Splenomegalie und Thrombozytopenie Verdacht auf Colitis Klinik: Gastrointestinale Probleme mit Durchfall bis zu 5x pro Tag, kein Blut, milde Druckschmerzen im rechten Oberbauch, zumeist beschwerdefrei. 17.12.2019 Ordination, Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, XXXX 17.12.2019 Ordination, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, römisch 40 Arztbrief Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Chronischer Leberschaden Fazit: der Patient klagt über emotionale Labilität, Gedankenkreisen, multiple somatische Beschwerden. Eine antidepressive Medikation wird derzeit aufgrund des bestehenden Leberschadens abgelehnt. Ein Rehabilitationsaufenthalt in der Privatklinik XXXX zur Stabilisierung des psychopathologische Zustandsbildes ist geplant. Fazit: der Patient klagt über emotionale Labilität, Gedankenkreisen, multiple somatische Beschwerden. Eine antidepressive Medikation wird derzeit aufgrund des bestehenden Leberschadens abgelehnt. Ein Rehabilitationsaufenthalt in der Privatklinik römisch 40 zur Stabilisierung des psychopathologische Zustandsbildes ist geplant. 12.12.2019 Diagnosehaus, Fachärzte für Radiologie, XXXX 12.12.2019 Diagnosehaus, Fachärzte für Radiologie, römisch 40 Befund MRT der LWS: In Höhe L5/S1 fortgeschrittene Osteochondrose rechts mehr als links, deutlicher zur L5 Wurzel 11.12.2019 Diagnosezentrum XXXX , XXXX 11.12.2019 Diagnosezentrum römisch 40 , römisch 40 Befund MRT des rechten Kniegelenkes: Chondropathie Grad 2-3 in den Tragezonen des medialen Kompartments sowie auf Grad IV retropatellar. MRT des rechten Kniegelenkes: Chondropathie Grad 2-3 in den Tragezonen des medialen Kompartments sowie auf Grad römisch vier retropatellar. 09.08.2019 XXXX spital, Institut für Röntgendiagnostik, XXXX 09.08.2019 römisch 40 spital, Institut für Röntgendiagnostik, römisch 40 MRT der Leber: Deutliche Hepatosplenomegalie, die Leber ist durchsetzt von multiplen Regeneratknoten wechselnder Größe. 05.04.2018 Ordination, Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, XXXX 05.04.2018 Ordination, Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 Neurologischer Befund Diagnosen: Depression Burnout Syndrom Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 193,00 cm Gewicht: 93,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: 55 Jahre alter Mann, kein Meningismus, Haut: bland, HNO: bland, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA bds., kein Giemen, keine Einziehungen, grobneurologisch unauffällig, Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Leber 2 cm tastbar, Darmgeräusch normal. Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, Krümmung normal, kein Klopfschmerz im Bereich der HWS, BWS und LWS, Seitneigung und Rotation unauffällig. Finger-Boden-Abstand 10 cm. Obere Extremitäten: Heben der Arme über den Kopf ist möglich, Nacken- und Schürzengriff gelingen. Ellbogen, Unterarme, Handgelenke und Finger sind gut und schmerzlos beweglich, Grob- und Spitzgriff sind machbar, peripher keine sensomotorischen Ausfälle, keine Kraftminderung. Untere Extremitäten: Beinlänge gleich, Beinachse normal. Hüfte beidseits 0-0-110, Außenrotation, Innenrotation, Abduktion normale Beweglichkeit. Hüftgelenke in Anhebung/Flexion über 90° möglich, Kniegelenke beidseits schmerzbedingt geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit 0-0-90, Seiten- und Kreuzbandapparat stabil. Unterschenkel schlank, Sprunggelenke frei, peripher keine sensomotorischen Ausfälle, keine Kraftminderung. Gesamtmobilität – Gangbild: Patient kommt alleine und selbständig gehend zur Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagenversorgung. Keine Gehhilfen. Unauffälliger Abrollvorgang, das Gangbild sicher, die Schrittlänge seitengleich. Zehenspitzengang, Fersenstand, Ein-BeinStand gut möglich, Kniebeuge gut durchführbar, freies Sitzen problemlos. Status Psychicus: Orientiert, bewußtseinsklar, Gedankenductus zusammenhängend, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit gut, Sprache unauffällig, Antrieb gut, Stimmung leicht dysphorisch. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Oberer Rahmensatz, da trotz Medikation instabiler Verlauf mit sozialem Rückzug und eingeschränkter Leistungsfähigkeit unter medikamentöser Dauertherapie. 03.06.01 40 2 Lebererkrankung mit cholestatischer Hepatopathie und Steato-Fibrosierung Oberer Rahmensatz, da zusätzlich vorliegender Verdacht auf eine portale Hypertension mit Splenomegalie und Thrombozytopenie bei Verdacht auf Colitis und rezidivierenden Durchfällen unter medikamentöser Dauertherapie 07.05.04 40 3 Knieschmerzen beidseits bei Chondropathie Oberer Rahmensatz, da vorliegende Bewegungseinschränkungen in den Kniegelenken bis 0-0-90 Grad. 02.05.18 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 1 wird durch Leiden 3 nicht erhöht, da keine negative Leidensbeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: X Nachuntersuchung 08/2023 - Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes, da mit einer Besserung der Beschwerden zu rechnen ist.X Nachuntersuchung 08 aus 2023, - Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes, da mit einer Besserung der Beschwerden zu rechnen ist. (…)“
- Mit Schreiben vom 18.08.2020, OB: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass, befristet mit 02.11.2023, ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.
- Mit Schreiben vom 18.08.2020, OB: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass, befristet mit 02.11.2023, ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.
- Mit Schreiben vom 18.09.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung. Darin führte er aus, sein behandelnder Arzt habe eine portale Hypertension und nicht bloß einen Verdacht konstatiert, daher sei Pos.Nr. 07.05.05 heranzuziehen. Auch korreliere Leiden 1 sehr wohl mit Leiden
- Vor mehr als 15 Jahren sei bereits eine Arthrose attestiert worden, seit über 7 Jahren würden ihn sehr starke Knieschmerzen und Kniesteifheit plagen, regelmäßig würden sich Ödeme bilden. Familiär bedingt habe er eine Hypermobilität der Gelenke. Sein Großvater und dessen Schwester hätten an schwerer Arthritis ab dem
- Lebensjahr gelitten. Bei der Leberzirrhose sowie Thrombozytopenie sei mit keiner Besserung der Beschwerden zu rechnen. Aufgrund seiner Thrombozytopenie vermeide er Menschenansammlungen aus Furcht vor Stoß- und Sturzverletzungen. Seine behandelnden Ärzte hätten ihn wegen der chronischen Lebererkrankung zu allerhöchster Vorsicht in Bezug auf eine mögliche Covid-19-Ansteckung ermahnt.
- Mit Schreiben vom 22.09.2020 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- In einem weiteren Schreiben vom 23.09.2020 monierte der Beschwerdeführer, der Grad der Behinderung sei auf 70% zu erhöhen und der Behindertenpass unbefristet auszustellen. Darüber hinaus begehrte er mit diesem Schreiben die Eintragung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO.5. In einem weiteren Schreiben vom 23.09.2020 monierte der Beschwerdeführer, der Grad der Behinderung sei auf 70% zu erhöhen und der Behindertenpass unbefristet auszustellen. Darüber hinaus begehrte er mit diesem Schreiben die Eintragung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens. 6.
- Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 28.12.2020, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 15.12.2020, wie folgt aus:6.
- Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 28.12.2020, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 15.12.2020, wie folgt aus: „Sachverhalt: (…) allgemeine Krankengeschichte (durchgemachte Erkrankungen und stattgehabte Operationen): Operationen: Tonsillektomie ohne Folgeschaden, Zustand nach Schnittverletzung im Bereich des rechten Kniegelenkes im Alter von 6 Jahren durch Glasscherbe bland verheilt, depressives Zustandsbild seit dem
- Lebensjahr wegen ausgeprägtem Aknebefall am gesamten Integument, der Beschwerdeführer berichtet als Kind psychisch traumatisiert worden zu sein, er wurde vor der gesamten Schulklasse bloßgestellt und es wurde ihm Gewalt angetan, der Antragwerber berichtet, dass aufgrund der ausgeprägten Akne auch eine Vorstellung an der Universitätsklinik XXXX bei Prof. XXXX 1980 erfolgt sei, wegen der Akne wurde die Haut im Gesicht 1985 durch Frau Prof. XXXX abgeschliffen, wegen der Depression wurde zwischenzeitlich folgende antidepressive Medikation angewendet: Wellbutrin 300 1-0-0, Trittico 150 0-1, Mirtazepin (Dosis?) 0-0-1, die psychotherapeutische Behandlung erfolgt in wöchentlichen Abständen im Rahmen einer Einzeltherapie bei Frau Mag. XXXX in XXXX , subjektive Beschwerdesymptomatik: Erschöpfungszustände, Schlafstörungen (der Antragwerber berichtet nur 4 Stunden täglich zu schlafen), auch unter der vormals angewendeten antidepressiven Therapie ist keine Besserung eingetreten, bis dato erfolgte keine stationäre Behandlung an einer psychiatrischen Fachabteilung, zuletzt fand ein Rehabilitationsaufenthalt in XXXX 03/2020 über 3 Wochen statt, jedoch ohne den gewünschten Erfolg zu erbringen.Operationen: Tonsillektomie ohne Folgeschaden, Zustand nach Schnittverletzung im Bereich des rechten Kniegelenkes im Alter von 6 Jahren durch Glasscherbe bland verheilt, depressives Zustandsbild seit dem
- Lebensjahr wegen ausgeprägtem Aknebefall am gesamten Integument, der Beschwerdeführer berichtet als Kind psychisch traumatisiert worden zu sein, er wurde vor der gesamten Schulklasse bloßgestellt und es wurde ihm Gewalt angetan, der Antragwerber berichtet, dass aufgrund der ausgeprägten Akne auch eine Vorstellung an der Universitätsklinik römisch 40 bei Prof. römisch 40 1980 erfolgt sei, wegen der Akne wurde die Haut im Gesicht 1985 durch Frau Prof. römisch 40 abgeschliffen, wegen der Depression wurde zwischenzeitlich folgende antidepressive Medikation angewendet: Wellbutrin 300 1-0-0, Trittico 150 0-1, Mirtazepin (Dosis?) 0-0-1, die psychotherapeutische Behandlung erfolgt in wöchentlichen Abständen im Rahmen einer Einzeltherapie bei Frau Mag. römisch 40 in römisch 40 , subjektive Beschwerdesymptomatik: Erschöpfungszustände, Schlafstörungen (der Antragwerber berichtet nur 4 Stunden täglich zu schlafen), auch unter der vormals angewendeten antidepressiven Therapie ist keine Besserung eingetreten, bis dato erfolgte keine stationäre Behandlung an einer psychiatrischen Fachabteilung, zuletzt fand ein Rehabilitationsaufenthalt in römisch 40 03 aus 2020, über 3 Wochen statt, jedoch ohne den gewünschten Erfolg zu erbringen. Leberleiden seit frühester Jugend, die Genese ist nicht vollständig geklärt, es stehen eine Autoimmunerkrankung oder eine Schädigung Leber durch längere Antibiose zur Behandlung der Akne im Raum, eine virale Genese wurden durch negatives Antikörpersceening gegen Hepatitis A, Hepatitis B und Hepatitis C ausgeschlossen, im MRT aus 09/2019 wurde eine Leberzirrhose nachgewiesen, es bestehen eine portale Hypertension und Ösophagusvarizen ohne Indikation zur chirurgischen Intervention, aktuelle einschlägige Medikation: Legalon 140 1-0-1, Ursofalk 500 1-0-0, Calciduran Vitamin D 3 1-0-0, aktuelle Leberwerte aus 2019: GGT: 103 U/ml, es steht eine Lebertransplantation in Aussicht, wegen der bestehenden Thrombopenie besteht jedoch ein erhöhtes Transplantationsrisiko, aus diesem Grund wird dieser Eingriff vom Beschwerdeführer vorerst abgelehnt, laut Fibroscan besteht eine Stufe III (I-V), weiters gibt der Beschwerdeführer eine Thrombopenie mit 25 000, der Beschwerdeführer berichtet, dass beim Duschen immer wieder blaue Flecke an den Beinen und Armen auftreten, die auf die Thrombozytopenie zurückzuführen sind, es ist jedoch keine einschlägige Behandlung etabliert worden, Leberleiden seit frühester Jugend, die Genese ist nicht vollständig geklärt, es stehen eine Autoimmunerkrankung oder eine Schädigung Leber durch längere Antibiose zur Behandlung der Akne im Raum, eine virale Genese wurden durch negatives Antikörpersceening gegen Hepatitis A, Hepatitis B und Hepatitis C ausgeschlossen, im MRT aus 09 aus 2019, wurde eine Leberzirrhose nachgewiesen, es bestehen eine portale Hypertension und Ösophagusvarizen ohne Indikation zur chirurgischen Intervention, aktuelle einschlägige Medikation: Legalon 140 1-0-1, Ursofalk 500 1-0-0, Calciduran Vitamin D 3 1-0-0, aktuelle Leberwerte aus 2019: GGT: 103 U/ml, es steht eine Lebertransplantation in Aussicht, wegen der bestehenden Thrombopenie besteht jedoch ein erhöhtes Transplantationsrisiko, aus diesem Grund wird dieser Eingriff vom Beschwerdeführer vorerst abgelehnt, laut Fibroscan besteht eine Stufe römisch drei (I-V), weiters gibt der Beschwerdeführer eine Thrombopenie mit 25 000, der Beschwerdeführer berichtet, dass beim Duschen immer wieder blaue Flecke an den Beinen und Armen auftreten, die auf die Thrombozytopenie zurückzuführen sind, es ist jedoch keine einschlägige Behandlung etabliert worden, wegen einer kurzfristig auftretenden Hämoptoe wurde der Beschwerdeführer 09/2020 untersucht (ohne Erfordernis einer Bougierung oder anderer therapeutischer Maßnahmen), zwischenzeitlich ist die Blutung wieder sistiert, anlässlich der Untersuchung 09/2020 wurde auch zum Ausschluss einer Pulmonalembolie eine Computertomographie durchgeführt,wegen einer kurzfristig auftretenden Hämoptoe wurde der Beschwerdeführer 09 aus 2020, untersucht (ohne Erfordernis einer Bougierung oder anderer therapeutischer Maßnahmen), zwischenzeitlich ist die Blutung wieder sistiert, anlässlich der Untersuchung 09 aus 2020, wurde auch zum Ausschluss einer Pulmonalembolie eine Computertomographie durchgeführt, weitere Beschwerden Übelkeit bei beginnender Nahrungsaufnahme zwischen 7 und 13 Uhr, oftmaliges Stuhl absetzen bis zu viermal täglich (kuhfladenartig), der Beschwerdeführer berichtet im letzten Jahr ca. 3 kg an Körpergewicht verloren zu haben, eine zwischenzeitlich angewendeten Verdauungshilfe indiziert durch Dr. XXXX aus dem XXXX wurde 02/2020 wieder abgesetzt,weitere Beschwerden Übelkeit bei beginnender Nahrungsaufnahme zwischen 7 und 13 Uhr, oftmaliges Stuhl absetzen bis zu viermal täglich (kuhfladenartig), der Beschwerdeführer berichtet im letzten Jahr ca. 3 kg an Körpergewicht verloren zu haben, eine zwischenzeitlich angewendeten Verdauungshilfe indiziert durch Dr. römisch 40 aus dem römisch 40 wurde 02 aus 2020, wieder abgesetzt, der Beschwerdeführer gibt an, dass er auf Grund von Ansteckungsgefahr keine öffentlichen Verkehrsmittel benützt, es bestehen jedoch keine Zeichen einer erhöhten Infektanfälligkeit, der letzte grippale Infekt wurde 01/2020 durchgemacht hat ca. 10 Tage gedauert, anschließend waren einige Zeit erhöhte Temperaturen gemessen worden, derzeit keine ständige Therapie,der Beschwerdeführer gibt an, dass er auf Grund von Ansteckungsgefahr keine öffentlichen Verkehrsmittel benützt, es bestehen jedoch keine Zeichen einer erhöhten Infektanfälligkeit, der letzte grippale Infekt wurde 01 aus 2020, durchgemacht hat ca. 10 Tage gedauert, anschließend waren einige Zeit erhöhte Temperaturen gemessen worden, derzeit keine ständige Therapie, weiter Leiden: Kniegelenksabnützung beidseits ohne erinnerliches Trauma, insbesondere ist der Kniegelenksknorpel betroffen, die Therapie besteht in der Bedarfsmedikation von Ibuprofen, subjektive Beschwerdesymptomatik: Schmerzen, der Beschwerdeführer berichtet, dass im Herbst 2019 eine Bakerzyste punktiert worden sei (durch Prof. XXXX in XXXX ), der Beschwerdeführer gibt Probleme beim Stiegensteigen an und es läge eine Gangstörung vor, die sich jedoch anlässlich der durchgeführten klinischen Untersuchung nicht objektivieren lässt,weiter Leiden: Kniegelenksabnützung beidseits ohne erinnerliches Trauma, insbesondere ist der Kniegelenksknorpel betroffen, die Therapie besteht in der Bedarfsmedikation von Ibuprofen, subjektive Beschwerdesymptomatik: Schmerzen, der Beschwerdeführer berichtet, dass im Herbst 2019 eine Bakerzyste punktiert worden sei (durch Prof. römisch 40 in römisch 40 ), der Beschwerdeführer gibt Probleme beim Stiegensteigen an und es läge eine Gangstörung vor, die sich jedoch anlässlich der durchgeführten klinischen Untersuchung nicht objektivieren lässt, weiteres Leiden: Prostataleiden mit Reizblase, der Beschwerdeführer berichtet in 70-minütigen Abständen Harn lassen zu müssen, es besteht keine Inkontinenz, es werden keine Inkontinenzbehelfe angewendet, es besteht derzeit keine Operationsindikation, der PSA-Spiegel ist bei familiärer Belastung durch den Vater (85a - an Prostatakrebs erkrankt und lebend) gegeben, die aktuelle Medikation besteht in der Verabreichung von ProstaUrgenin und Doxazosin 4, Nikotin: 0 (bis 2005 20/d), Alkohol: 0, P: 1, derzeitige Beschwerden: Im Vordergrund stehen die Beschwerden von Seiten des Leberleidens mit Thrombopenie, wiederholte petechialen Blutungen an den Extremitäten, keine ständige Therapie, Schmerzen in den Kniegelenken ohne signifikante Funktionseinbuße, ausreichende Gehleistung ohne Erfordernis einer Gehhilfe, Behandlungen, Medikamente, Hilfsmittel: Salofalk 500, Carvedilol 12,5, ProstaUrgenin Kaps., Calciduran Vitamin D 3 500, Doxazosin 4, Ursofalk 500, Legalon 140, Daflon 500, Sozialanamnese: Beruf: Betriebswirt mit Universitätsabschluss, zuletzt selbstständiger Immobilienmakler bis 09/2019, Krankenstand seit 09/2019 bis auf weiteres,Beruf: Betriebswirt mit Universitätsabschluss, zuletzt selbstständiger Immobilienmakler bis 09 aus 2019,, Krankenstand seit 09 aus 2019, bis auf weiteres, ledig, keine Kinder, Antragwerber lebt alleine in einer Wohnung im
- Stock mit Lift, Antragwerber bezieht Krankengeld, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 1) Befundbericht der Klinik XXXX vom 22.09.2020 mit CT-Angiographie der Pulmonalarterien und Multislice-CT des Oberbauches und gesamten Abdomens/Ergebnis: kein Hinweis auf Pulmonalembolie, Leberzirrhose mit 2 hypodensen Herden wie beschrieben, kernspintomografische Abklärung empfohlen, Zeichen der portalen Hypertension bei Varizenbildung, Splenomegalie, unregelmäßig fertigte Magenschleimhaut, grenzwertig großer Prostata,1) Befundbericht der Klinik römisch 40 vom 22.09.2020 mit CT-Angiographie der Pulmonalarterien und Multislice-CT des Oberbauches und gesamten Abdomens/Ergebnis: kein Hinweis auf Pulmonalembolie, Leberzirrhose mit 2 hypodensen Herden wie beschrieben, kernspintomografische Abklärung empfohlen, Zeichen der portalen Hypertension bei Varizenbildung, Splenomegalie, unregelmäßig fertigte Magenschleimhaut, grenzwertig großer Prostata, 2) Ultraschallbefund vom 04.06.2020 erstellt durch Dr. XXXX (Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie) in XXXX mit Dokumentation einer Lebervernarbung (Fibrosestadium F4) - Zirrhose,2) Ultraschallbefund vom 04.06.2020 erstellt durch Dr. römisch 40 (Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie) in römisch 40 mit Dokumentation einer Lebervernarbung (Fibrosestadium F4) - Zirrhose, 3) Magnetresonanzbefund der Leber vom 02.01.2020 im XXXX spital/Ergebnis: ausgeprägte Splenomegalie, Regeneratknoten der Leber, wobei die drei von den übrigen Regeneratknoten und indifferenten Knoten keine Dynamik aufweisen, insbesondere kein früharterielles Enhancement,3) Magnetresonanzbefund der Leber vom 02.01.2020 im römisch 40 spital/Ergebnis: ausgeprägte Splenomegalie, Regeneratknoten der Leber, wobei die drei von den übrigen Regeneratknoten und indifferenten Knoten keine Dynamik aufweisen, insbesondere kein früharterielles Enhancement, 4) Magnetresonanzbefund der Leber vom 09.08.2019 erstellt im XXXX spital/Ergebnis: deutliche Hepatosplenomegalie wie beschrieben, die gering gebuckelte Leber durchsetzt von multiplen Regeneratknoten wechselnder Größe, drei Herde demarkieren sich wie beschrieben am deutlichsten vor allem im Segment V, jedoch eine Diffusionseinschränkung besteht allerdings nicht - ehestens Iowgrade dysplastische Knoten - diesbezüglich Evidenzhaltung und Verlaufskontrolle indiziert,4) Magnetresonanzbefund der Leber vom 09.08.2019 erstellt im römisch 40 spital/Ergebnis: deutliche Hepatosplenomegalie wie beschrieben, die gering gebuckelte Leber durchsetzt von multiplen Regeneratknoten wechselnder Größe, drei Herde demarkieren sich wie beschrieben am deutlichsten vor allem im Segment römisch fünf, jedoch eine Diffusionseinschränkung besteht allerdings nicht - ehestens Iowgrade dysplastische Knoten - diesbezüglich Evidenzhaltung und Verlaufskontrolle indiziert, 4) Patientenbrief des Facharztes für Gastroenterologie und Hepatologie Dr. XXXX in XXXX vom 04.06.2020/Hauptdiagnosen: Verdacht auf cholestatische Hepatopathie, Verdacht auf Portale Hypertension, Splenomegalie, Thrombopenie, Verdacht auf Colitis, Medikation: Calciduran Vitamin D 3, Ursofalk,4) Patientenbrief des Facharztes für Gastroenterologie und Hepatologie Dr. römisch 40 in römisch 40 vom 04.06.2020/Hauptdiagnosen: Verdacht auf cholestatische Hepatopathie, Verdacht auf Portale Hypertension, Splenomegalie, Thrombopenie, Verdacht auf Colitis, Medikation: Calciduran Vitamin D 3, Ursofalk, 5) Fibroscan-Befund des Facharztes für Gastroenterologie und Hepatologie Dr. XXXX vom 04.06.2020: Leberveranlagung, Fibrosestadium F4, Zirrhose,5) Fibroscan-Befund des Facharztes für Gastroenterologie und Hepatologie Dr. römisch 40 vom 04.06.2020: Leberveranlagung, Fibrosestadium F4, Zirrhose, 6) Ultraschallbefund vom 16.01.2020 erstellt durch den Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie Dr. XXXX in XXXX mit Dokumentation eines inhomogenen Leberparenchyms wie bei Steatose/Fibrose, Pfortader weitkalibrig mit 13mm, keine Portalvenenthrombose,6) Ultraschallbefund vom 16.01.2020 erstellt durch den Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie Dr. römisch 40 in römisch 40 mit Dokumentation eines inhomogenen Leberparenchyms wie bei Steatose/Fibrose, Pfortader weitkalibrig mit 13mm, keine Portalvenenthrombose, 7) Patientenbrief vom 16.01.2020 erstellt durch den Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie Dr. XXXX in XXXX /Hauptdiagnosen: Verdacht auf cholestatische Hepatopathie, Verdacht auf Portale Hypertension, Splenomegalie, Thrombopenie, Verdacht auf Colitis,7) Patientenbrief vom 16.01.2020 erstellt durch den Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie Dr. römisch 40 in römisch 40 /Hauptdiagnosen: Verdacht auf cholestatische Hepatopathie, Verdacht auf Portale Hypertension, Splenomegalie, Thrombopenie, Verdacht auf Colitis, 8) Fibroscan-Befund vom 16.01.2020 erstellt durch den Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie Dr. XXXX in XXXX : Lebervernarbungen, Fibrosestadium F3, moderate Vernarbungen der Leber; in der Fettleber-Messung Leberverfettung mit Steatosegrad (S0-S3): S0, keine Steatose der Leber,8) Fibroscan-Befund vom 16.01.2020 erstellt durch den Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie Dr. römisch 40 in römisch 40 : Lebervernarbungen, Fibrosestadium F3, moderate Vernarbungen der Leber; in der Fettleber-Messung Leberverfettung mit Steatosegrad (S0-S3): S0, keine Steatose der Leber, 9) Magnetresonanzbefund der Lendenwirbelsäule vom 12.12.2019 erstellt im Diagnosehaus 11/Ergebnis: im Segment L5/S1 bei fortgeschrittener Osteochondrose Modic I-II mediolateral rechtsbetonte Bandscheibenherniation Lagebezug zu S1 Wurzel rechts mehr als links, deutlicher zur L5 Wurzel rechts intra- und extraforaminal, keine relevante Spinalkanal- oder Foraminalstenose, atypische Wirbelkörperhämangiome des L1, zum Ausschluss einer anderen Genese Verlaufskontrolle empfehlenswert, 10) Magnetresonanzbefund des rechten Kniegelenkes vom 11.12.2019 erstellt im Diagnosezentrum XXXX /Ergebnis Grad 2-3 in den Traditionen des medialen Compartment sowie auch Grad IV retropatellar, multiple Rissbildung am Hinterhorn des Innenmeniskus, Kniegelenkserguss, Magnetresonanzbefund des linken Kniegelenkes/Ergebnis: Chondropathie Grad I-III des medialen Grad I des lateralen Compartment sowie Grad IV retropatellar, auch hier mit Aktivierungszeichen und einer korrespondierenden Schädigung an der Trochlea femoris, ausgedehnte radiäre Rissbildung am Hinterhorn des Innenmeniskus, geringer Reizerguss,10) Magnetresonanzbefund des rechten Kniegelenkes vom 11.12.2019 erstellt im Diagnosezentrum römisch 40 /Ergebnis Grad 2-3 in den Traditionen des medialen Compartment sowie auch Grad römisch vier retropatellar, multiple Rissbildung am Hinterhorn des Innenmeniskus, Kniegelenkserguss, Magnetresonanzbefund des linken Kniegelenkes/Ergebnis: Chondropathie Grad I-III des medialen Grad römisch eins des lateralen Compartment sowie Grad römisch vier retropatellar, auch hier mit Aktivierungszeichen und einer korrespondierenden Schädigung an der Trochlea femoris, ausgedehnte radiäre Rissbildung am Hinterhorn des Innenmeniskus, geringer Reizerguss, klinischer Untersuchungsbefund: mäßig guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand, Körpergröße: 192cm, Körpergewicht: 91 kg, Blutdruck: 125/80mmHg, Kopf: Zähne saniert, Sensorium frei, multiple Aknenarben im Gesicht, Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten O. B., Thorax symmetrisch, multiple Aknenarben gesamtes Dorsum, Cor: rhythmisch, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Pulmo: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, sonorer Klopfschall, Wirbelsäule: frei beweglich, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Hyperlordrose der LWS, Fingerbodenabstand: ca. 20cm, Abdomen: in Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Nierenlager: beidseits nicht klopfempfindlich, obere Extremitäten: Gelenke frei beweglich, Gebrauchsfähigkeit beider Hände erhalten, untere Extremität: Hüft- und Kniegelenke frei beweglich, an der Streckerseite des rechten Kniegelenkes querverlaufende blande Narbe nach Schnittverletzung, fester Bandapparat an beiden Kniegelenken, Umfang des rechten Kniegelenkes: 39cm (links 38,5cm), Gefässzeichnung an beiden Unterschenkel ohne trophische Hautschäden, am rechten Unterschenkel wird ein Kompressionsstrumpf getragen, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel: 40cm, Sprunggelenke frei beweglich, Fersen und Zehengang demonstriert, Einbeinstand rechts und links demonstriert, Babinski beidseits neg., Gesamtmobilität, Gangbild: etwas verlangsamtes sicheres Gangbild, keine Gehhilfe, keine objektivierbare Sturzneigung, Status psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, depressive Grundstimmung, affizierbar, keine signifikanten kognitiven Einbußen ermittelbar, Diagnoseliste: 1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, 03.06.01 oberer Rahmensatz, da zwar Indikation zur einschlägigen Medikation und ohne stattgehabte stationäre Behandlung an einer psychiatrischen Fachabteilung, jedoch länger bestehende Leiden im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung und bereits soziale Rückzugstendenz fassbar, 2) Leberschädigung mit zirrhotischem Umbau, portale Hypertension 07.05.04 oberer Rahmensatz, portale Hypertension mit Ausweitung der Portalvenen, Splenomegalie, Thrombopenie und Ösophagusvarizen, jedoch ausreichender Syntheseleistung der Leber ohne maßgebliche Dekompensationszeichen vorliegt: inkludiert Verdacht auf Colitis mit rezidivierenden Durchfällen unter medikamentöser Therapie, 3) Abnützungserscheinung am Stützapparat insbesondere der Lendenwirbelsäule und an beiden Kniegelenken 02.02.01 oberer Rahmensatz, da relevante degenerative Veränderungen in der bildgebenden Technik dokumentiert werden, jedoch keine signifikante Funktionsstörung ermittelt werden konnte, Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch Leiden unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch Leiden unter lf. Nr. 3) nicht erhöht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt. Beantwortung der Fragen: Das vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vom 18.09.2020 geltend gemachte Leiden portale Hypertension wird unter Berücksichtigung der rezenten fachärztlichen Befunde (siehe ABL 56) in Position 2) subsumiert. In der graduellen Einschätzung ergibt sich jedoch keine abweichende Beurteilung. Eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel besteht wegen der dauernden Gesundheitsschädigungen insbesondere im Hinblick auf die bestehende Thrombozytopenie nicht, da keine Gesundheitsschädigung vorliegt, die die Vermeidung von Menschenansammlungen per se wegen ausgeprägter Schädigung des Immunsystems (wie beispielsweise bei Zustand nach Knochenmarkstransplantation) erforderlich macht. Es liegen keine objektiven medizinischen Befunde vor, die stattgehabte Stürze oder Verletzungsfolgen dokumentieren, sodass bei der anlässlich der klinischen Untersuchung ermittelten sicheren Gehleistung keine ausreichende Begründung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Mobilitätseinbuße erfolgen kann. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Arthrose wird zusammen mit den dokumentierten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule unter Position 02.02.01 abweichend gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung unter lf. Nr. 3) im Gutachten berücksichtigt. Es konnten keine Funktionsstörung ermittelt werden, die einen höheren Grad. der Behinderung rechtfertigen. Die geltend gemachte hepatische Enzephalopathie führt zu keiner dokumentierten Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit und bedingt keine gesonderte Beurteilung. Im Gutachten wurden alle relevanten objektiven medizinischen Befunde angeführt und in der Beurteilung der unter lf. Nr. 1) bis 3) ermittelten dauernden Gesundheitsschädigungen gewürdigt. Gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten vom 18.08.2020 (siehe ABL 20-23) wird die portale Hypertension unter Berücksichtigung des rezenten fachärztlichen Befundes in das Leiden unter lf. Nr. 1) aufgenommen. Hinsichtlich der graduellen Einschätzung ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Aus heutiger Sicht ist mit keiner signifikanten Befundbesserung zu rechnen und sohin ist von einem Dauerzustand auszugehen und eine Nachuntersuchung entbehrlich.“ 6.
- In einer Ergänzung vom 13.01.2021 führt der bereits befasste Sachverständige Dr. XXXX weiter aus:6.
- In einer Ergänzung vom 13.01.2021 führt der bereits befasste Sachverständige Dr. römisch 40 weiter aus: „Graduelle Beurteilung der einzelnen Leiden liegt wie folgt vor: Der Grad der Behinderung von Leiden 1) beträgt 40%, der Grad der Behinderung von Leiden 2) beträgt 40%, der Grad der Behinderung von Leiden 3) beträgt 20%. Der Gesamtgrad der Behinderung errechnet sich mit 50%, da wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung das Leiden unter lf. Nr. 1) durch Leiden unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht wird. Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch Leiden unter lf. Nr. 3) nicht erhöht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.“
- Mit Schreiben vom 01.02.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das eingeholte Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zwei Wochen.
- Erst am 01.03.2021 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin legte er einen MR-Befund des AKH XXXX vom 24.11.2020 vor.
- Erst am 01.03.2021 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin legte er einen MR-Befund des AKH römisch 40 vom 24.11.2020 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 11.05.2020 bei der belangten Behörde ein. 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Pos.Nr. GdB % 1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, 03.06.01 40
- Leberschädigung mit zirrhotischem Umbau, portale Hypertension 07.05.04 40
- Abnützungserscheinung am Stützapparat insbesondere der Lendenwirbelsäule und an beiden Kniegelenken 02.02.01 20 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Zu 1.2) Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.12.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2020, sowie dessen Ergänzung vom 13.01.2021.Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.12.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2020, sowie dessen Ergänzung vom 13.01.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Pos. Nr. 03.06 des Anhanges zur Einschätzungsverordnung XXXX idgF lautet:Pos. Nr. 03.06 des Anhanges zur Einschätzungsverordnung römisch 40 idgF lautet: 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 mit 40% aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass eine Indikation zur einschlägigen Medikation ohne stattgehabte stationäre Behandlung an einer psychiatrischen Fachabteilung besteht, jedoch längere Leiden im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehen und bereits die soziale Rückzugstendenz fassbar ist. Pos.Nr. 07.05.04 lautet: 07.05.04 Zirrhose inaktiv bis stärker aktiv, kompensiert 30 – 40 % Abhängig von klinischer Symptomatik und Leberfunktionsparameter im Labor Histologischer BefundHistologischer Befund, Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 07.05.04 mit 40% aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass eine portale Hypertension mit Ausweitung der Portalvenen, Splenomegalie, Thrombopenie und Ösophagusvarizen besteht, jedoch eine ausreichende Syntheseleistung der Leber ohne maßgebliche Dekompensationszeichen vorliegt. Darin wird auch der Verdacht auf Colitis mit rezidivierenden Durchfällen unter medikamentöser Therapie inkludiert. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde Rechnung tragend, wurde das Bestehen einer portalen Hypertension unter Berücksichtigung des rezenten fachärztlichen Befundes vom medizinischen Sachverständigen zwar bestätigt, jedoch darauf hingewiesen, dass keine maßgeblichen Dekompensationszeichen vorliegen, was für eine Heranziehung der Pos.Nr. 07.05.05 Zirrhose dekompensiert, 50 – 100 %, ausschlaggebend wäre. Dies wird auch durch den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.03.2021 vorgelegten MR-Befund vom 24.11.2020 bestätigt, worin in der Zusammenfassung Folgendes festgehalten ist: - MR-tomografisch Bild wie bei fibrotisch/zirrhotisch umgebauter Leber (in der MRE F2 bis F3 Stadium) mit Zeichen der portalen Hypertension (Splenomegalie, sowie ausgeprägte Kollateralkreisläufe inklusive Ösophagusvarizen) und geringen Dekompensationszeichen (geringer Aszites), evt. im Rahmen einer fortgeschrittenen PBC (Klinik?) Pos.Nr. 02.02 lautet: „02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
- „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“ Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung „Abnützungserscheinung am Stützapparat insbesondere der Lendenwirbelsäule und an beiden Kniegelenken“ den Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 mit 20% aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes, dass zwar relevante degenerative Veränderungen in der bildgebenden Technik dokumentiert werden, jedoch keine signifikante Funktionsstörung ermittelt werden konnte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Arthrose wird sohin zusammen mit den dokumentierten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule unter Position 02.02.01 im Gutachten berücksichtigt. Insgesamt kommt der medizinische Sachverständige nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Leiden unter lf. Nr. 1) durch Leiden unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht wird, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Das Leiden unter lf. Nr. 1) wird jedoch durch Leiden unter lf. Nr. 3) nicht erhöht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt. Die vom Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkungen spiegeln sich auch in dessen Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 15.12.2020 wider [Arg: untere Extremität: Hüft- und Kniegelenke frei beweglich, an der Streckerseite des rechten Kniegelenkes querverlaufende blande Narbe nach Schnittverletzung, fester Bandapparat an beiden Kniegelenken, Umfang des rechten Kniegelenkes: 39cm (links 38,5cm), Gefässzeichnung an beiden Unterschenkeln ohne trophische Hautschäden, am rechten Unterschenkel wird ein Kompressionsstrumpf getragen, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel: 40cm, Sprunggelenke frei beweglich, Fersen und Zehengang demonstriert, Einbeinstand rechts und links demonstriert, Babinski beidseits negativ. Gesamtmobilität, Gangbild: etwas verlangsamtes sicheres Gangbild, keine Gehhilfe, keine objektivierbare Sturzneigung. Status psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, depressive Grundstimmung, affizierbar, keine signifikanten kognitiven Einbußen ermittelbar]. Wenngleich der Sachverständige hinsichtlich der graduellen Einschätzung kein abweichendes Kalkül feststellte, so stellte er jedoch fest, dass mit keiner signifikanten Befundbesserung zu rechnen und sohin von einem Dauerzustand auszugehen ist. Eine Nachuntersuchung ist daher entbehrlich. Das im Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners vom 28.12.2020 in Zusammenhalt mit dessen Ergänzung vom 13.01.2021 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
§ 41Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung ( XXXX idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung ( römisch 40 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 v. H. ergibt. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzte sich auf Grundlage der persönlichen Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 v. H. ergibt. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzte sich auf Grundlage der persönlichen Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Der Sachverständige stellte in diesem Gutachten vom 28.12.2020 erstmals fest, dass mit keiner signifikanten Befundbesserung zu rechnen und sohin von einem Dauerzustand auszugehen ist, weshalb eine Nachuntersuchung entbehrlich ist. Daraus folgt, dass der Behindertenpass ab 28.12.2020 unbefristet auszustellen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein weiteres Gutachten durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein weiteres Gutachten durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs nicht bestritten. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W217.2235260.1.00