Obsah (8)
§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 28Art. 130§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW232 2187319-1 SpruchW232 2187319-1/20E, W232 2187319-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bun
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 17.06.2015 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der am 19.07.2015 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab er an, am XXXX in Buuhoodle, Somalia, geboren, ledig, kinderlos, Angehöriger des Clans der Madhiban und Muslim zu sein. Er habe in seinem Herkunftsstaat keinen Beruf ausgeübt, sondern sei zur Schule gegangen. Sein Vater sei 2012 verstorben, der Aufenthalt seiner Mutter sei unbekannt; er habe drei jüngere Brüder sowie drei jüngere Schwestern, welche ebenfalls unbekannten Aufenthalts seien. Er habe seinen Herkunftsstaat im November 2014 verlassen, da in seiner Heimat Buuhoodle Krieg herrsche.
- Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 17.06.2015 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der am 19.07.2015 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab er an, am römisch 40 in Buuhoodle, Somalia, geboren, ledig, kinderlos, Angehöriger des Clans der Madhiban und Muslim zu sein. Er habe in seinem Herkunftsstaat keinen Beruf ausgeübt, sondern sei zur Schule gegangen. Sein Vater sei 2012 verstorben, der Aufenthalt seiner Mutter sei unbekannt; er habe drei jüngere Brüder sowie drei jüngere Schwestern, welche ebenfalls unbekannten Aufenthalts seien. Er habe seinen Herkunftsstaat im November 2014 verlassen, da in seiner Heimat Buuhoodle Krieg herrsche.
- In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.11.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zu seiner Person und seiner Abstammung neben den bereits in der Erstbefragung gemachten Angaben im Wesentlichen an, er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise aus Somalia in Buuhoodle mit seiner Mutter sowie seinen sechs Geschwistern zusammengelebt. Wo sich diese nun aufhalten würden, wisse er nicht. Sein Vater sei 2012 im Alter von etwa 50 Jahren getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters, der die Familie einst versorgt habe, habe seine Mutter die Häuser und Geschäfte des Vaters verkauft, um die Familie ernähren zu können. Seit seiner Ausreise aus Somalia habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. In Buuhoodle habe er acht Jahre lang die Grundschule besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Angst um sein Leben gehabt habe und wegen seiner Clanzugehörigkeit sei er sehr oft beleidigt und erniedrigt worden. Es habe eine Organisation gegeben, die Kathumo, die hätten gewollt, dass er für sie kämpfe. Als erstes hätten sie seinen Vater umgebracht. Sie hätten gewollt, dass sein Vater auch ein Teil von ihnen werde. Sein Vater sei aber dagegen gewesen. Sie seien dann eines Nachts zu ihnen gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen. Am nächsten Tag sei die Leiche seines Vaters zu ihnen gebracht worden. Seine Mutter habe dann gefragt wer ihn umgebracht habe und die Männer hätten gesagt, dass es eine Auseinandersetzung gegeben habe und er dann erschossen worden sei. Ein anderer Mann sei auch verletzt worden. Seine Mutter habe dann Angst um die Kinder gehabt. Sie habe dann entschieden, dass sie alle nach Äthiopien flüchten. Nach einem Jahr seien sie wieder zurückgegangen, weil drei seiner Geschwister krank geworden seien. Sie hätten ein Haus gemietet und er sei wieder zur Schule gegangen. Die Männer hätten dann herausgefunden, dass sie wieder da seien. Eines Tages sei er von der Schule nach Hause gegangen und habe an die Tür geklopft. Die Männer hätten gesehen, dass er da sei und gefragt, wer er sei und hätten ihn dann mitgenommen. Sie hätten dann diskutiert, sie hätten ihn mitgenommen, weil sein Vater einen Mann von ihnen verletzt habe. Dieser Mann sollte dann entscheiden, was mit ihm passiere, ob er umgebracht werde, oder, ob er für sie kämpfen solle. Als er dort angekommen sei, habe er gesehen, dass dort sehr viele Jugendliche seien. Er sei dann eine Woche dort gewesen. Sie hätten sie an einen Ort gebracht um Holz zu sammeln, er und ein anderer Jugendlicher hätten fliehen können. Er sei zu einem Freund seiner Mutter gegangen. Dieser habe seine Mutter angerufen. Diese Männer seien dann in die Stadt gekommen und hätten nach ihnen gesucht. Seine Mutter habe gesagt, dass der Freund einen Schlepper organisieren solle und sie würde dann nach Äthiopien nachkommen. Der Schlepper habe ihn dann nach Äthiopien gebracht. Seine Mutter sei aber nicht nachgekommen.
- Mit Bescheid vom 18.01.2018 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt II) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 bis zum 18.01.2019 erteilt (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid vom 18.01.2018 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 18.01.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte nach Wiederholung des bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Vorbringens aus, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen würden sich – entgegen der Ansicht der Behörde – mit dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Vater aufgrund der zum Ausdruck gebrachten oppositionellen politischen Gesinnung gegenüber den Khatumo sowie den darauffolgenden Auseinandersetzungen getötet worden und die Familie dadurch ins Blickfeld der genannten Miliz geraten sei, decken. Der Beschwerdeführer gehöre einem Minderheitenclan und sei daher ein leichtes Ziel für eine Miliz des stärkeren Dulbahante-Clans. Gegen den Beschwerdeführer und seine Familie seien schließlich bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden. Bei der gegebenen Sachlage sei die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der ihm von den Khatumo-Anhängern zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liege, die darauf beruhe, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die politische Gesinnung müsse nicht tatsächlich vorhanden sei, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reiche aus. Überdies drohe dem Beschwerdeführer eine maßgebliche Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, da sein Vater einen Khatumo-Kämpfer verletzt habe und dieser dafür Rache an der Familie zu nehmen beabsichtige.
- Am 24.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
- Am 26.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
- Am gleichen Tag langte eine Stellungnahme zu den ins Verfahren genommenen Länderberichten ein, in welcher unter anderem zusammengefasst darauf verwiesen wurde, dass Minderheitenclanangehörige, welche in Blutfehden mit Personen aus Mehrheitsclans (hier: Khatumo/Dulbahante) verwickelt seien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten hätten, auf Grund ihrer „Volksgruppenzugehörigkeit“ sowie ihrer Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der in eine Blutfehde verstrickte Familie“. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers sei zudem der Asylgrund der oppositionellen politischen Gesinnung bzw. der sozialen Gruppe der Familie einschlägig, weil der Vater des Beschwerdeführers sich der Miliz der Khatumo nicht anschließen hätte wollen, ein Clanmitglied verletzt habe und schließlich auch der Beschwerdeführer selbst einer Zwangsrekrutierung durch die Khatumo habe entkommen können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, Muslim und Angehöriger des Clans der Madhiban, stammt aus der Stadt Buuhoodle, wo er am XXXX geboren wurde und mit seinen Eltern lebte, bis sein Vater Mitte des Jahres 2012 verstarb und er kurz darauf mit seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern nach Äthiopien zog. Dort lebte die Familie etwa ein Jahr lang und kehrte danach wieder nach Buuhoodle zurück. Im Oktober oder November 2014 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat auf dem Landweg und reiste spätestens am 17.06.2015 illegal ins Bundesgebiet ein.Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, Muslim und Angehöriger des Clans der Madhiban, stammt aus der Stadt Buuhoodle, wo er am römisch 40 geboren wurde und mit seinen Eltern lebte, bis sein Vater Mitte des Jahres 2012 verstarb und er kurz darauf mit seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern nach Äthiopien zog. Dort lebte die Familie etwa ein Jahr lang und kehrte danach wieder nach Buuhoodle zurück. Im Oktober oder November 2014 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat auf dem Landweg und reiste spätestens am 17.06.2015 illegal ins Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers leben (wieder) in Buuhoodle. Seine Mutter und die anderen Geschwister leben in Äthiopien. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende individuelle Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat stützen sich auf das aktuelle Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation zu Somaliland, welches die Gebietshoheit über die Heimatstadt des Beschwerdeführers, Buuhoodle, in der Region Ayn bzw. in Somaliland, neben dem angrenzenden autonomen somalischen Teilstaat Puntland beansprucht. Das Länderinformationsblatt wurde zuletzt am 17.09.2019 gesamtaktualisiert und lautet auszugsweise wie folgt: „(…)
- Politische Lage Die Republik Somaliland hat sich im Mai 1991 für unabhängig erklärt, wurde aber bis dato international nicht anerkannt (BS 2018, S.4; vgl. AA 4.3.2019, S.5f). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 4.3.2019, S.5f).Die Republik Somaliland hat sich im Mai 1991 für unabhängig erklärt, wurde aber bis dato international nicht anerkannt (BS 2018, S.4; vergleiche AA 4.3.2019, S.5f). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 4.3.2019, S.5f). Obwohl Somaliland kaum internationale Unterstützung erhielt, gilt das Land heute als Vorbildstaat am Horn von Afrika (SZ 13.2.2017; vgl. ECO 13.11.2017). Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und war auch bei demokratischen Reformen erfolgreich (BS 2018, S.4/23/33; vgl. UNDP 10.12.2017). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine Zivilverwaltung, Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.7.2019, S.1), eine Regierung, eine Verfassung und seit Jahren ökonomische Stabilität (DW 30.11.2018). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S.94).Obwohl Somaliland kaum internationale Unterstützung erhielt, gilt das Land heute als Vorbildstaat am Horn von Afrika (SZ 13.2.2017; vergleiche ECO 13.11.2017). Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und war auch bei demokratischen Reformen erfolgreich (BS 2018, S.4/23/33; vergleiche UNDP 10.12.2017). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine Zivilverwaltung, Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.7.2019, S.1), eine Regierung, eine Verfassung und seit Jahren ökonomische Stabilität (DW 30.11.2018). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S.94). Seit 1997 herrschen Frieden und politische Stabilität (BS 2018, S.32). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft (BS 2018, S.37). Die Bindung bzw. das Commitment Somalilands zum demokratischen System ist groß (BS 2018, S.21f), denn letzteres hat sich aus einer Reihe großer Clankonferenzen entwickelt und ist damit mit einem hohen Maß an Legitimität versehen. Der gesellschaftliche Zusammenhalt zwischen Regierung und Bürgern ist ungewöhnlich stark (ECO 13.11.2017). Die demokratischen Institutionen Somalilands sind relativ stabil, es mangelt aber an Ressourcen und Expertise (BS 2018, S.21f). Trotzdem kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (BS 2018, S.33). Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig, auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clan-Patronage (BS 2018, S.6/21f). Zudem sind staatliche Institutionen bei ihren Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden, wenn sie Spannungen und – in Einzelfällen – Gewalt vorbeugen wollen (BS 2018, S.15). Dabei hat Somaliland aber im Wesentlichen mit Verhandlungen zwischen und mit unterschiedlichen Akteuren gute Erfahrungen gemacht (BS 2018, S.36). Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere allgemeine Wahlen durchgeführt (AA 4.3.2019, S.5f; vgl. ICG 12.7.2019, S.1). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2018, S.4f).Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere allgemeine Wahlen durchgeführt (AA 4.3.2019, S.5f; vergleiche ICG 12.7.2019, S.1). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2018, S.4f). Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 86 ernannten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern (USDOS 13.3.2019, S.24; vgl. FH 5.6.2019a, A2). Parlamentswahlen wurden zuletzt 2005 abgehalten und sind seit Jahren überfällig. Zuletzt wurden die Parlamentswahlen im März 2017 auf April 2019 verschoben (USDOS 13.3.2019, S.24) bzw. sind diese nunmehr für Ende 2019 vorgesehen (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AMISOM 15.1.2019b; AA 5.3.2019b). Eine weitere Verschiebung kann nicht ausgeschlossen werden (UNSC 15.5.2019, Abs.9). Die neuerliche Verschiebung der Parlamentswahlen wirft einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland (AA 4.3.2019, S.4).Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 86 ernannten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern (USDOS 13.3.2019, S.24; vergleiche FH 5.6.2019a, A2). Parlamentswahlen wurden zuletzt 2005 abgehalten und sind seit Jahren überfällig. Zuletzt wurden die Parlamentswahlen im März 2017 auf April 2019 verschoben (USDOS 13.3.2019, S.24) bzw. sind diese nunmehr für Ende 2019 vorgesehen (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AMISOM 15.1.2019b; AA 5.3.2019b). Eine weitere Verschiebung kann nicht ausgeschlossen werden (UNSC 15.5.2019, Absatz 9,). Die neuerliche Verschiebung der Parlamentswahlen wirft einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland (AA 4.3.2019, S.4). Das Guurti sollte eigentlich alle sechs Jahre neu mit Ältesten besetzt werden (FH 5.6.2019a, A2), geht aber nunmehr in das dreizehnte Amtsjahr, ohne wiedergewählt worden zu sein (AA 4.3.2019, S.6). Es gibt Vorwürfe, wonach im Oberhaus politische Korruption herrscht (USDOS 13.3.2019, S.24; vgl. BS 2018, S.21).Das Guurti sollte eigentlich alle sechs Jahre neu mit Ältesten besetzt werden (FH 5.6.2019a, A2), geht aber nunmehr in das dreizehnte Amtsjahr, ohne wiedergewählt worden zu sein (AA 4.3.2019, S.6). Es gibt Vorwürfe, wonach im Oberhaus politische Korruption herrscht (USDOS 13.3.2019, S.24; vergleiche BS 2018, S.21). Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich mehrfach verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (AA 4.3.2019, S.6; vgl. FH 5.6.2019a, A1). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi. Seine Angelobung erfolgte im Dezember 2017 (USDOS 13.3.2019, S.24; vgl. AA 4.3.2019, S.6). Die Wahl wurde als weitgehend frei und fair eingeschätzt (AA 5.3.2019b), auch wenn es einige Unregelmäßigkeiten gab; letztere haben den Ausgang der Wahl nicht signifikant beeinflusst (FH 5.6.2019a, A1; vgl. ISS 10.1.2018).Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich mehrfach verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche FH 5.6.2019a, A1). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi. Seine Angelobung erfolgte im Dezember 2017 (USDOS 13.3.2019, S.24; vergleiche AA 4.3.2019, S.6). Die Wahl wurde als weitgehend frei und fair eingeschätzt (AA 5.3.2019b), auch wenn es einige Unregelmäßigkeiten gab; letztere haben den Ausgang der Wahl nicht signifikant beeinflusst (FH 5.6.2019a, A1; vergleiche ISS 10.1.2018). Mit der Beschränkung auf drei Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2018, S.16/22f; vgl. AA 4.3.2019, S.6). Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung bei einer Auswahl von sieben Parteien für Kulmiye, Ucid und Waddani als nationale Parteien (BS 2018, S.16/22f), die Udub verlor die Zulassung. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 4.3.2019, S.6).Mit der Beschränkung auf drei Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2018, S.16/22f; vergleiche AA 4.3.2019, S.6). Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung bei einer Auswahl von sieben Parteien für Kulmiye, Ucid und Waddani als nationale Parteien (BS 2018, S.16/22f), die Udub verlor die Zulassung. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 4.3.2019, S.6). Eine Clan-bezogene Organisation politischer Parteien ist also in der Verfassung verboten. Trotzdem dominiert die Clanzugehörigkeit Politik und Entscheidungsprozesse. Traditionelle Normen und Institutionen arbeiten simultan zu demokratischen Institutionen (BS 2018, S.22). Das Innenministerium hat 2.700 Sultane registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017, Abs.74).Das Innenministerium hat 2.700 Sultane registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017, Absatz 74,). Somaliland definiert seine Grenzen
der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016, S.72). Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland und dem Rest des Landes ist problematisch (AA 5.3.2019b). Vor allem in West- und Zentral-Somaliland wurde die somalische Identität zunehmend von einer somaliländischen Identität abgelöst (BS 2018, S.11). (…)
- Sicherheitslage Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 5.3.2019b; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.45). Friede und politische Stabilität wurden 1997 erlangt (BS 2018, S.32), und es ist dort auch nach wie vor vergleichsweise friedlich (BS 2018, S.9; vgl. DW 30.11.2018). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. LIFOS 9.4.2019, S.6), nur das Randgebiet zu Puntland ist umstritten (LIFOS 9.4.2019, S.6), bzw. hat die Regierung dort nicht die volle Kontrolle (FH 5.6.2019a, C1).Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 5.3.2019b; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.45). Friede und politische Stabilität wurden 1997 erlangt (BS 2018, S.32), und es ist dort auch nach wie vor vergleichsweise friedlich (BS 2018, S.9; vergleiche DW 30.11.2018). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche LIFOS 9.4.2019, S.6), nur das Randgebiet zu Puntland ist umstritten (LIFOS 9.4.2019, S.6), bzw. hat die Regierung dort nicht die volle Kontrolle (FH 5.6.2019a, C1). Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.9.2019). Somaliland ist damit das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017, Abs.52/71ff; AA 4.3.2019, S.4; ÖB 9.2016, S.23). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten – mit Ausnahme der umstrittenen Teile – sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017, S.94f).Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.9.2019). Somaliland ist damit das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017, Absatz 52 /, 71 f, f,; AA 4.3.2019, S.4; ÖB 9.2016, S.23). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten – mit Ausnahme der umstrittenen Teile – sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017, S.94f). Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen (UNHRC 6.9.2017, Abs.73). Die Terrorgruppe kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 4.3.2019, S.5/7/13), andererseits gibt es so gut wie keine Angriffe durch al Shabaab bzw. wurden Versuche erkannt und Anschläge verhindert (NLMBZ 3.2019, S.15). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten der al Shabaab in Somaliland (LIFOS 3.7.2019, S.37f), und seit 2008 hat es keine terroristischen Aktivitäten mehr gegeben (BFA 8.2017, S.105). Al Shabaab kann in Somaliland auch keine Steuern einheben (LIFOS 3.7.2019, S.37f). Die relativ homogene Bevölkerung resultiert in einer starken sozialen Kontrolle, eine Art Nachbarschaftswache findet Anwendung (NLMBZ 3.2019, S.15). Aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung wurden zahlreiche Mitglieder der al Shabaab verhaftet. Immer wieder hört man auch von Verhaftungen an Straßensperren (BFA 8.2017, S.110).Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen (UNHRC 6.9.2017, Absatz 73,). Die Terrorgruppe kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 4.3.2019, S.5/7/13), andererseits gibt es so gut wie keine Angriffe durch al Shabaab bzw. wurden Versuche erkannt und Anschläge verhindert (NLMBZ 3.2019, S.15). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten der al Shabaab in Somaliland (LIFOS 3.7.2019, S.37f), und seit 2008 hat es keine terroristischen Aktivitäten mehr gegeben (BFA 8.2017, S.105). Al Shabaab kann in Somaliland auch keine Steuern einheben (LIFOS 3.7.2019, S.37f). Die relativ homogene Bevölkerung resultiert in einer starken sozialen Kontrolle, eine Art Nachbarschaftswache findet Anwendung (NLMBZ 3.2019, S.15). Aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung wurden zahlreiche Mitglieder der al Shabaab verhaftet. Immer wieder hört man auch von Verhaftungen an Straßensperren (BFA 8.2017, S.110). Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass sie in Hargeysa über eine Präsenz verfügt, deren Kapazitäten aber gering sind. Eine (temporäre) Präsenz und sporadische Aktivitäten von al Shabaab werden aus den umstrittenen Gebieten in Ost-Somaliland und aus Burco gemeldet (BFA 8.2017, S.105f). Deserteure der al Shabaab scheinen in Somaliland kaum gefährdet zu sein. Es gibt keine Berichte, wonach in Hargeysa schon einmal ein Deserteur der al Shabaab exekutiert worden wäre (BFA 8.2017, S.107f). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 9.2016, S.20f). Außerdem konnten mit internationaler Hilfe Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (BFA 8.2017, S.94f). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 4.3.2019, S.16). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clan-Konflikts. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (BFA 8.2017, S.95). Clan-Konflikte werden v.a. im umstrittenen Grenzgebiet zu Puntland gewaltsam ausgetragen. Die Dürre und damit verbundene Ressourcenkonflikte haben die Gefahr dort noch größer werden lassen (LIFOS 3.7.2019, S.38). In der Region Sanaag hat sich ein seit langem laufender Konflikt zwischen den Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis weiter intensiviert. Dies hat soweit geführt, dass Präsident Bihi im Mai 2019 über drei Bezirke in Sanaag den Ausnahmezustand verhängen wollte, um die Möglichkeiten der Armee auszuweiten. Dieser Plan traf im Parlament auf Widerstand (ICG 12.7.2019, S.10). Ende Juni wurde der Ausnahmezustand auch wieder aufgehoben. Im Juli 2019 brachen die Clankämpfe erneut aus, dabei wurden 18 Zivilisten getötet (UNSC 15.8.2019, Abs.10).In der Region Sanaag hat sich ein seit langem laufender Konflikt zwischen den Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis weiter intensiviert. Dies hat soweit geführt, dass Präsident Bihi im Mai 2019 über drei Bezirke in Sanaag den Ausnahmezustand verhängen wollte, um die Möglichkeiten der Armee auszuweiten. Dieser Plan traf im Parlament auf Widerstand (ICG 12.7.2019, S.10). Ende Juni wurde der Ausnahmezustand auch wieder aufgehoben. Im Juli 2019 brachen die Clankämpfe erneut aus, dabei wurden 18 Zivilisten getötet (UNSC 15.8.2019, Absatz 10,). Eigentlich steht der Osten der Region Sanaag nicht unter Kontrolle der somaliländischen Regierung. Teile dieser Gebiete werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet (BFA 8.2017, S.25/102). Teile der Warsangeli haben sich im Mai 2019 gänzlich auf die Seite Puntlands geschlagen (UNSC 15.8.2019, Abs.9).Eigentlich steht der Osten der Region Sanaag nicht unter Kontrolle der somaliländischen Regierung. Teile dieser Gebiete werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet (BFA 8.2017, S.25/102). Teile der Warsangeli haben sich im Mai 2019 gänzlich auf die Seite Puntlands geschlagen (UNSC 15.8.2019, Absatz 9,). Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 4.3.2019, S.5). Sowohl Somaliland als auch Puntland beanspruchen Sool, Sanaag und Cayn (BS 2018, S.6). Normalerweise kommt es dort nur zu kleineren Scharmützeln mit ansässigen Milizen (AA 5.3.2019b). In den gewaltsamen Konflikt involviert sind Somaliland, Puntland, Kräfte des selbsternannten Khatumo-Staates und lokale Clanmilizen (BS 2018, S.34). Die Grenzfrage ist das größte Sicherheitsproblem Somalilands (LIFOS 3.7.2019, S.37). Im Jahr 2018 gab es jedoch teils heftigere militärische Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen, v.a. im Bereich der Ortschaft Tuko Raq (auch: Tukaraq) (AA 4.3.2019, S.5; vgl. AA 5.3.2019b; USDOS 13.3.2019, S.16; BS 2018, S.34). Bei Kampfhandlungen im Jänner 2018 gab es auf beiden Seiten dutzende Verluste, und ca. 2.500 (SEMG 9.11.2018, S.5/35) – nach anderen Angaben 12.500 – Zivilisten wurden dabei vertrieben (HRW 17.1.2019). Im Mai und Juni 2018 kam es zu weiteren Gefechten. Im Juli 2018 folgten die ersten internationalen Vermittlungsversuche (SEMG 9.11.2018, S.36). UN, IGAD [regionale Staatenorganisation] und andere haben diplomatisch vermittelt (SRSG 13.9.2018, S.1; vgl. SRSG 3.1.2019, S.4). Danach wurde der Konflikt eingedämmt und zwischen beiden Seiten eine ca. zwei Kilometer breite Pufferzone eingerichtet. Seither stehen sich somaliländische und puntländische Kräfte im Abstand von zwei Kilometern in konsolidierten militärischen Positionen gegenüber (SEMG 9.11.2018, S.5/35; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.39). Der de-facto-Waffenstillstand hält (SRSG 3.1.2019, S.4) weitgehend, auch wenn die Situation in und um Tuko Raq weiterhin angespannt ist und es sporadisch zu Gefechten zwischen beiden Seiten kommt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. ICG 12.7.2019, S.3) – etwa im November 2018 (ICG 12.7.2019, S.3). Im April (UNSC 15.5.2019, Abs.18) und im Juni 2019 kam es zu einer Kampfhandlung zwischen der somaliländischen Armee und einer lokalen Miliz, die möglicherweise von Puntland unterstützt wird. Im Bereich Tuko Raq ist die Lage nach wie vor volatil (SLS 12.6.2019; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.18; LIFOS 3.7.2019, S.39).Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 4.3.2019, S.5). Sowohl Somaliland als auch Puntland beanspruchen Sool, Sanaag und Cayn (BS 2018, S.6). Normalerweise kommt es dort nur zu kleineren Scharmützeln mit ansässigen Milizen (AA 5.3.2019b). In den gewaltsamen Konflikt involviert sind Somaliland, Puntland, Kräfte des selbsternannten Khatumo-Staates und lokale Clanmilizen (BS 2018, S.34). Die Grenzfrage ist das größte Sicherheitsproblem Somalilands (LIFOS 3.7.2019, S.37). Im Jahr 2018 gab es jedoch teils heftigere militärische Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen, v.a. im Bereich der Ortschaft Tuko Raq (auch: Tukaraq) (AA 4.3.2019, S.5; vergleiche AA 5.3.2019b; USDOS 13.3.2019, S.16; BS 2018, S.34). Bei Kampfhandlungen im Jänner 2018 gab es auf beiden Seiten dutzende Verluste, und ca. 2.500 (SEMG 9.11.2018, S.5/35) – nach anderen Angaben 12.500 – Zivilisten wurden dabei vertrieben (HRW 17.1.2019). Im Mai und Juni 2018 kam es zu weiteren Gefechten. Im Juli 2018 folgten die ersten internationalen Vermittlungsversuche (SEMG 9.11.2018, S.36). UN, IGAD [regionale Staatenorganisation] und andere haben diplomatisch vermittelt (SRSG 13.9.2018, S.1; vergleiche SRSG 3.1.2019, S.4). Danach wurde der Konflikt eingedämmt und zwischen beiden Seiten eine ca. zwei Kilometer breite Pufferzone eingerichtet. Seither stehen sich somaliländische und puntländische Kräfte im Abstand von zwei Kilometern in konsolidierten militärischen Positionen gegenüber (SEMG 9.11.2018, S.5/35; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.39). Der de-facto-Waffenstillstand hält (SRSG 3.1.2019, S.4) weitgehend, auch wenn die Situation in und um Tuko Raq weiterhin angespannt ist und es sporadisch zu Gefechten zwischen beiden Seiten kommt (UNSC 21.12.2018, S.3; vergleiche ICG 12.7.2019, S.3) – etwa im November 2018 (ICG 12.7.2019, S.3). Im April (UNSC 15.5.2019, Absatz 18,) und im Juni 2019 kam es zu einer Kampfhandlung zwischen der somaliländischen Armee und einer lokalen Miliz, die möglicherweise von Puntland unterstützt wird. Im Bereich Tuko Raq ist die Lage nach wie vor volatil (SLS 12.6.2019; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 18,; LIFOS 3.7.2019, S.39). Der Begriff „Khatumo“ findet in keiner der verwendeten Quellen eine relevante Verwendung. Vorfallzahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal, Sanaag, Sool, Togdheer und Woqooyi Galbeed lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 3,5 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31ff). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 24 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „Violence against Civilians“). Bei 17 dieser 24 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 22 derartige Vorfälle (davon 21 mit je einem Toten). Laut ACLED Datenbank entwickelte sich die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in Somaliland folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): (…)
- Sicherheitsbehörden In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016, S.19). Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (LI 14.6.2018, S.20; vgl. ICG 12.7.2019, S.1). Der Sicherheitsapparat ist effektiv (NLMBZ 3.2019, S.15), und die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 4.3.2019, S.7).In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016, S.19). Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (LI 14.6.2018, S.20; vergleiche ICG 12.7.2019, S.1). Der Sicherheitsapparat ist effektiv (NLMBZ 3.2019, S.15), und die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 4.3.2019, S.7). Die letzte verlässliche Zahl zur somaliländischen Polizei wird mit 6.816 im Jahr 2011 angegeben. Im Februar 2017 wurde die Zahl somaliländischer Polizisten auf 6.000 geschätzt. Die Präsenz der Polizei reicht bis nach Ost-Somaliland. Die Menschen nehmen ihre Dienste auch in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Die Polizei verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit. Allerdings kann sich auch die Polizei der Clan-Dynamik nicht entziehen (BFA 8.2017, S.97f). Weitere Sicherheitsinstitutionen sind die Special Police Units (SPU; zuständig für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs); die Rapid Reaction Unit; und der nationale Geheimdienst. Daneben besteht eine National Coast Guard (BFA 8.2017, S.113). Die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde ist nicht rechtlich geregelt. Allerdings gibt es offenbar eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben (AA 4.3.2019, S.9). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2018, S.21). Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i.d.R. verfolgt und bestraft (BFA 8.2017, S.99).
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Grundsätzlich garantiert die Verfassung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (BS 2018, S.1; vgl. HRC 8.2018, S.7), beide Rechte sind im Ansatz gewährleistet (AA 4.3.2019, S.11). Im Falle von Demonstrationen kommt es vereinzelt zu Einschränkungen und Repression (BS 2018, S.15f). Allerdings gibt es nur selten Demonstrationen (FH 5.6.2019a, E1). Im Mai 2018 wurden in Laascaanood (Region Sool) bei einer Demonstration 57 Menschen verhaftet, die für die somalische Einheit bzw. in Unterstützung von Puntland demonstrierten. Sie wurden danach wieder freigelassen (USDOS 13.3.2019, S.20; vgl. BAMF 4.6.2018, S.3; HRC 8.2018, S.6). Die Demonstration war laut Behördenangaben illegal (HRC 8.2018, S.6).Grundsätzlich garantiert die Verfassung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (BS 2018, S.1; vergleiche HRC 8.2018, S.7), beide Rechte sind im Ansatz gewährleistet (AA 4.3.2019, S.11). Im Falle von Demonstrationen kommt es vereinzelt zu Einschränkungen und Repression (BS 2018, S.15f). Allerdings gibt es nur selten Demonstrationen (FH 5.6.2019a, E1). Im Mai 2018 wurden in Laascaanood (Region Sool) bei einer Demonstration 57 Menschen verhaftet, die für die somalische Einheit bzw. in Unterstützung von Puntland demonstrierten. Sie wurden danach wieder freigelassen (USDOS 13.3.2019, S.20; vergleiche BAMF 4.6.2018, S.3; HRC 8.2018, S.6). Die Demonstration war laut Behördenangaben illegal (HRC 8.2018, S.6). Laut Verfassung sind nur jeweils drei Parteien gleichzeitig zu einer Wahl zugelassen (USDOS 13.3.2019, S.25; vgl. BS 2018, S.16; FH 5.6.2019a, B1). Derzeit zugelassen sind die Parteien Kulmiye, Ucid und Waddani (BS 2018, S.16/23). Die Opposition ist in der Legislative vertreten (FH 5.6.2019a, B2). Grundsätzlich ist eine Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition vorgesehen und wird im Parlament praktiziert. Allerdings kommt es seitens der Regierung immer wieder zu Einschüchterungsmaßnahmen gegen Anhänger der Opposition (AA 4.3.2019, S.10). Politisch besetzte Behörden haben in der Vergangenheit manchmal politische Parteien verboten (BS 2018, S.16).Laut Verfassung sind nur jeweils drei Parteien gleichzeitig zu einer Wahl zugelassen (USDOS 13.3.2019, S.25; vergleiche BS 2018, S.16; FH 5.6.2019a, B1). Derzeit zugelassen sind die Parteien Kulmiye, Ucid und Waddani (BS 2018, S.16/23). Die Opposition ist in der Legislative vertreten (FH 5.6.2019a, B2). Grundsätzlich ist eine Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition vorgesehen und wird im Parlament praktiziert. Allerdings kommt es seitens der Regierung immer wieder zu Einschüchterungsmaßnahmen gegen Anhänger der Opposition (AA 4.3.2019, S.10). Politisch besetzte Behörden haben in der Vergangenheit manchmal politische Parteien verboten (BS 2018, S.16). Es gibt keine politischen Gefangenen mit Bezug auf den Konflikt mit Khatumo. Möglicherweise gibt es noch Kriegsgefangene der Khatumo-Miliz aus den bewaffneten Auseinandersetzungen mit der somaliländische Armee (BFA 8.2017, S.105). Hinsichtlich der Khatumo-Frage kann nicht von „den Dulbahante“ gesprochen werden. Vielmehr ist dieser Clan diesbezüglich gespalten. Mitunter sind selbst in Familien unterschiedliche Meinungen anzutreffen. Folglich ist ein Generalverdacht gegen Dulbahante auszuschließen (BFA 13.2.2018, S.2). (…)
- Minderheiten/Clans Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S.72ff). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff „Gabooye“ zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs.43; vgl. SEM 31.5.2017, S.16).Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S.72ff). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff „Gabooye“ zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Absatz 43,; vergleiche SEM 31.5.2017, S.16). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 4.3.2019, S.9). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 9.2016, S.20). Die Regierungspartei hat die Macht in den Händen einer Clan-Gruppe konzentriert (BS 2018, S.35). Die Regierung nährt die Ansicht, dass Somaliland zunehmend zentralisiert und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2018, S.38). Andererseits sind auf lokaler Ebene – etwa in der Region Sool – zahlreiche somaliländische Staatsbedienstete Angehörige der Dulbahante. Dies gilt dort auch für Politik und Justiz (BFA 13.2.2018, S.2). In Somaliland sind die Clan-Ältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten. In der Regierung und dem Repräsentantenhaus hingegen sind sie nicht vertreten, ebensowenig in vielen lokalen Räten (SEM 31.5.2017, S.48). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 13.3.2019, S.26). Im Alltag spielt die Clan-Zugehörigkeit eine große Rolle (AA 4.3.2019, S.9). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Diensten ist schlechter (FH 5.6.2019a, B4/F4). Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 9.2016, S.20). Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 9.2016, S.20), und es kommt auch zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte (SEM 31.5.2017, S.40/42). Allerdings kann es vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird (SEM 31.5.2017, S.42). Im Justizsystem treffen Gabooye zwar auf Vorurteile (FH 5.6.2019a, F4), sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt (SEM 31.5.2017, S.42f). Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im Xeer (traditionelles Recht) ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S.42f). Im Rahmen des Xeer kann es aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018). Der durchschnittliche Angehörige der Gabooye in Somaliland ist arm. Es ist eine übliche Überlebensstrategie, dass die meisten Kinder im Stadtteil Daami (Hargeysa) arbeiten geschickt werden, damit sie zum Familieneinkommen beitragen; sie verrichten körperliche Arbeit, z.B. Schuhputz, Autowaschen, Metallarbeiten oder Haarschneiden. Man geht auf den Markt und sieht sich nach Arbeit um (BFA 4.9.2018, S.4). Mischehen werden stigmatisiert (FH 5.6.2019a, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S.45). Es gibt einige NGOs, die sich explizit um Minderheiten kümmern. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S.43); Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clan-Auseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S.101). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S.101). (…)“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person und zu Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Geburtsdatum und -ort, Wohnorte, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Tod des Vaters) beruhen auf seinen glaubhaften sowie im gesamten Verfahren gleichgebliebenen diesbezüglichen Angaben. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer gab glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2021 an, mittlerweile Kontakt zu seiner Familie hergestellt zu haben, weshalb die Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner Angehörigen getroffen werden konnten. Eine aktuelle, d.h. im Entscheidungszeitpunkt bestehende Gefahr einer an asylrelevante Merkmale anknüpfenden individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers konnte gegenständlich nicht festgestellt werden, weil sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtsachverhalt zum einen auf den Spätherbst 2014 bezieht, seitdem also mehr sechs Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer – zumal er damals ein etwa 14-jähriger Jugendlicher war – in der Herkunftsregion durch seine nunmehr lange Abwesenheit nach allgemeiner Lebenserfahrung höchstwahrscheinlich in Vergessenheit geraten ist und eine nachhaltige Suche durch Anhänger der Khatumo-Miliz daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit betrieben wird, und zum anderen der oben angeführte und auch vom Beschwerdeführer beschriebene Grenzkonflikt zwischen Somaliland, dem selbsternannten Khatumo-Staat und dem somalischen Teilstaat Puntland, der in der Vergangenheit unter anderem viele Todesopfer zur Folge hatte, seit etwa Mitte des Jahres 2018 aufgrund eines de-facto-Waffenstillstandes abgesehen von wenigen, vereinzelten Gefechten im bzw. um den Ort Tuko Raq (Region Sool) in militärischer Hinsicht nicht mehr zutage getreten ist (SRSG 09.11.2018, S. 1; SRSG 03.01.2019, S. 4). Sohin konnte das erkennende Gericht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass Kräfte der Miliz des selbsternannten Khatumo-Staates nach dem Beschwerdeführer suchen würden, um diesen für etwaige Kämpfe um seine Herkunftsregion zwangsweise zu rekrutieren oder gefangen zu nehmen. Dass Anhänger der Khatumo-Miliz beabsichtigen würden, Rache an der Familie des Beschwerdeführers zu üben, weil der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2012 einen Anhänger der Khatumo-Miliz verletzt haben soll, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun, zumal zwei seiner Geschwister wieder in der Heimatregion leben und der Beschwerdeführer von keinen Vorfällen berichtet hat bzw. er selber angab, dass es seinen Geschwistern gut gehen würde (vgl. Verhandlungsschrift vom 26.02.2021, S. 10). Sollte tatsächlich ein Interesse an der Familie des Beschwerdeführers bestehen, wäre es nicht plausibel, dass die Schwester des Beschwerdeführers in die Heimatregion zurückkehrt und sodann auch einen Bruder aus Äthiopien in die Heimatregion zurückholt (vgl. Verhandlungsschrift vom 26.0.2021, S. 10f.).Dass Anhänger der Khatumo-Miliz beabsichtigen würden, Rache an der Familie des Beschwerdeführers zu üben, weil der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2012 einen Anhänger der Khatumo-Miliz verletzt haben soll, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun, zumal zwei seiner Geschwister wieder in der Heimatregion leben und der Beschwerdeführer von keinen Vorfällen berichtet hat bzw. er selber angab, dass es seinen Geschwistern gut gehen würde vergleiche Verhandlungsschrift vom 26.02.2021, S. 10). Sollte tatsächlich ein Interesse an der Familie des Beschwerdeführers bestehen, wäre es nicht plausibel, dass die Schwester des Beschwerdeführers in die Heimatregion zurückkehrt und sodann auch einen Bruder aus Äthiopien in die Heimatregion zurückholt vergleiche Verhandlungsschrift vom 26.0.2021, S. 10f.). Insgesamt betrachtet konnte somit anhand der Angaben des Beschwerdeführers keine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr erkannt werden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nichtamtlichen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und wurde den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Fluchtvorbringens ist eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Militärische oder sonstige gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Somaliland, Puntland sowie dem selbsternannten Khatumo-Staat sind – wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt – seit etwa Mitte des Jahres 2018 aufgrund eines de-facto-Waffenstillstandes nicht mehr zu beobachten, weswegen dem Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr schon deshalb eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Form einer Zwangsrekrutierung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die geschilderte Gefährdungslage im Herkunftsstaat liegt zudem bereits mehr als sechs Jahre zurück, weswegen schon vor diesem Hintergrund ein derartig nachhaltiges fortwährendes Interesse an der Person des Beschwerdeführers seitens seiner Verfolger als nicht ansatzweise glaubhaft erachtet werden kann. Auch die Tatsache, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers wieder in die Heimatregion zurückgekehrt sind, spricht gegen die Annahme, dass ein besonderes Interesse an der Familie des Beschwerdeführers seitens eines Khatumo-Kämpfers (wie in der Stellungnahme vom 26.02.2021 vorgebracht) besteht.Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Fluchtvorbringens ist eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Militärische oder sonstige gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Somaliland, Puntland sowie dem selbsternannten Khatumo-Staat sind – wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt – seit etwa Mitte des Jahres 2018 aufgrund eines de-facto-Waffenstillstandes nicht mehr zu beobachten, weswegen dem Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr schon deshalb eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in Form einer Zwangsrekrutierung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die geschilderte Gefährdungslage im Herkunftsstaat liegt zudem bereits mehr als sechs Jahre zurück, weswegen schon vor diesem Hintergrund ein derartig nachhaltiges fortwährendes Interesse an der Person des Beschwerdeführers seitens seiner Verfolger als nicht ansatzweise glaubhaft erachtet werden kann. Auch die Tatsache, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers wieder in die Heimatregion zurückgekehrt sind, spricht gegen die Annahme, dass ein besonderes Interesse an der Familie des Beschwerdeführers seitens eines Khatumo-Kämpfers (wie in der Stellungnahme vom 26.02.2021 vorgebracht) besteht. Vor diesem Hintergrund ist eine aktuelle, gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf verwiesen, dass alleine aus der Zugehörigkeit zu den Madhiban für den Beschwerdeführer keine entsprechend wahrscheinliche asylrelevante Verfolgungsgefahr bei einer (theoretischen) Rückkehr in sein Heimatland erkannt werden kann. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren etwaige schlechte allgemeine Situation ist nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. Erk. des VwGH v. 23.5.1995, Zl. 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen eine Person selbst gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung haben und die sich laut Angaben des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen nicht speziell gegen den Beschwerdeführer richten, können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf verwiesen, dass alleine aus der Zugehörigkeit zu den Madhiban für den Beschwerdeführer keine entsprechend wahrscheinliche asylrelevante Verfolgungsgefahr bei einer (theoretischen) Rückkehr in sein Heimatland erkannt werden kann. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren etwaige schlechte allgemeine Situation ist nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche Erk. des VwGH v. 23.5.1995, Zl. 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen eine Person selbst gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung haben und die sich laut Angaben des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen nicht speziell gegen den Beschwerdeführer richten, können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W232.2187319.1.00