GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt. Weiters wurde nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).2. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2017, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Weiters wurde nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).
1 AVG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde
G 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 FPG wurde ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.03.2021 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA führte zu den ersten beiden Spruchpunkten im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Bezüglich des Vorbringens einer dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgungsgefahr durch die Familie seiner damaligen Freundin habe bereits das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es objektiv nicht dazu geeignet sei, den Asylantrag des Beschwerdeführers zu begründen. Auch sei festgestellt worden, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat trotz fehlender sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte bei Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich sei. Im Vorverfahren sei auch ausgeschlossen worden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer habe Befunde über das Bestehen einer Anpassungsstörung, die Inanspruchnahme eines Abklärungsgesprächs für eine Psychotherapie und das Vorliegen einer chronischen Gastritis vorgelegt. Er leide jedoch an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, zumal psychische Erkrankungen auch in Afghanistan behandelbar seien. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, wobei der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehöre. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch in der maßgeblichen Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses dem neuerlichen Asylantrag entgegen.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Das BFA begründete die Zurückweisung des Folgeantrags im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Weder in der Sachlage noch in der Rechtslage seien maßgebliche Änderungen eingetreten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.03.2021 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Das BFA begründete die Zurückweisung des Folgeantrags im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Weder in der Sachlage noch in der Rechtslage seien maßgebliche Änderungen eingetreten. Im Zuge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit näherer Begründung (u.a.) eine Änderung der Sachlage (Gesundheitszustand und Länderinformationen) geltend gemacht.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Nur dann, wenn die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, ist der Antrag
GH 19.02.2009, 2008/01/0344). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Nur dann, wenn die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, ist der Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). 3.
EMRK auf Leben sowie
EMRK, weder der Folter, noch erniedrigender oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wird“ (vgl. dazu die im Plenum des Verfassungsgerichtshofes ergangenen Erkenntnisse vom 12.12.2019, E 3369/2019 und E 2692/2019).In seinen jüngeren Entscheidungen wies der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass die bisherige – zu außerhalb Afghanistans geborenen und aufgewachsenen, alleinstehenden, jungen und arbeitsfähigen afghanischen Männern ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan ergangene – Judikatur auf einer älteren Berichtslage fußte. Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass die Country-Guidance von EASO von der Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Kabul für leistungsfähige Asylwerber im erwerbsfähigen Alter auch ohne Unterstützungsnetzwerk im Neuansiedlungsgebiet ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern ausnimmt, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben. Der Verfassungsgerichtshof rügte in seiner aktuellen Judikatur nicht nur die (fallbezogen) fehlende Auseinandersetzung mit der erwähnten Berichtslage, sondern führte wörtlich aus, dass es „[m]it Blick auf die dargestellte Berichtslage und die wiedergegebene Rechtsprechung … einer Begründung [bedarf], auf Grund welcher außergewöhnlichen Umstände es dem Beschwerdeführer dennoch möglich sein könnte, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne dass er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
, EMRK auf Leben sowie
, EMRK, weder der Folter, noch erniedrigender oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wird“ vergleiche dazu die im Plenum des Verfassungsgerichtshofes ergangenen Erkenntnisse vom 12.12.2019, E 3369 aus 2019, und E 2692 aus 2019,). Nach der maßgeblichen Berichtslage müssen – so die aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – zu den Umständen, wie sie für alleinstehende, gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter, die in Afghanistan aufgewachsen sind oder längere Zeit dort gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative unter anderem in Mazar-e Sharif zumutbar erscheinen lassen, für einen Rückkehrer, der seit dem frühen Kindesalter außerhalb Afghanistans gelebt hat, qualifizierte Umstände, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans, hinzutreten, um von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können (VfGH 12.12.2019, E 3369/2019; 12.12.2019, E 2692/2019; 04.03.2020, E 4399/2019; weiters etwa VfGH 26.02.2020, E 188/2020; 08.06.2020, E 1044/2020; 09.06.2020, E 3835/2019; 14.07.2020, E 4666/2019; 06.10.2020, E 1728/2020 (Aufhebung im Plenum); 06.10.2020, E 1887/2020 (Aufhebung im Plenum); 06.10.2020, E 2406/2020 (Abweisung im Plenum), 06.10.2020, E 2795/2019 (Aufhebung im Plenum), 07.10.2020, E 1759/2020; 07.10.2020, E 2176/2020; vgl. in diesem Sinn etwa auch VwGH 28.08.2019, Ra 2018/14/0308; 17.12.2019, Ra 2019/18/0405 sowie VwGH 28.01.2020, Ra 2019/18/0204). Rückkehrer, die nie, nur im Kleinkindalter oder nur sehr kurze Zeit in Afghanistan gelebt haben, stehen nämlich gegenüber solchen, die in Afghanistan aufgewachsen sind, bei der Sicherung ihrer grundlegenden existenziellen Bedürfnisse vor besonderen Herausforderungen, mit denen sich die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auseinanderzusetzen haben.Nach der maßgeblichen Berichtslage müssen – so die aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – zu den Umständen, wie sie für alleinstehende, gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter, die in Afghanistan aufgewachsen sind oder längere Zeit dort gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative unter anderem in Mazar-e Sharif zumutbar erscheinen lassen, für einen Rückkehrer, der seit dem frühen Kindesalter außerhalb Afghanistans gelebt hat, qualifizierte Umstände, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans, hinzutreten, um von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können (VfGH 12.12.2019, E 3369 aus 2019,; 12.12.2019, E 2692 aus 2019,; 04.03.2020, E 4399 aus 2019,; weiters etwa VfGH 26.02.2020, E 188 aus 2020,; 08.06.2020, E 1044 aus 2020,; 09.06.2020, E 3835 aus 2019,; 14.07.2020, E 4666 aus 2019,; 06.10.2020, E 1728 aus 2020, (Aufhebung im Plenum); 06.10.2020, E 1887 aus 2020, (Aufhebung im Plenum); 06.10.2020, E 2406 aus 2020, (Abweisung im Plenum), 06.10.2020, E 2795 aus 2019, (Aufhebung im Plenum), 07.10.2020, E 1759 aus 2020,; 07.10.2020, E 2176 aus 2020,; vergleiche in diesem Sinn etwa auch VwGH 28.08.2019, Ra 2018/14/0308; 17.12.2019, Ra 2019/18/0405 sowie VwGH 28.01.2020, Ra 2019/18/0204). Rückkehrer, die nie, nur im Kleinkindalter oder nur sehr kurze Zeit in Afghanistan gelebt haben, stehen nämlich gegenüber solchen, die in Afghanistan aufgewachsen sind, bei der Sicherung ihrer grundlegenden existenziellen Bedürfnisse vor besonderen Herausforderungen, mit denen sich die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auseinanderzusetzen haben. Solche besonderen bzw. qualifizierten Umstände können den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zufolge in einem insbesondere familiären Unterstützungsnetzwerk oder in sonstigen besonderen Verbindungen ebenso liegen wie in einer entsprechenden Ausbildung oder Berufserfahrung, die, weil sie auch außerhalb Afghanistans gegeben wäre, auf eine entsprechende Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers schließen lässt. Die Tatsachen alleine, dass es sich beim Betroffenen um einen gesunden, jungen Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, der, weil er in einer afghanischen Familie aufgewachsen ist, mit den afghanischen kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist, reichen als einschlägiges Personenprofil, im Unterschied zu alleinstehenden, gesunden und erwerbsfähigen Männer, die in Afghanistan aufgewachsen sind, für Rückkehrer, die seit dem frühen Kindesalter außerhalb Afghanistans gelebt haben, nicht aus (VfGH 06.10.2020, E 1887/2020).Solche besonderen bzw. qualifizierten Umstände können den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zufolge in einem insbesondere familiären Unterstützungsnetzwerk oder in sonstigen besonderen Verbindungen ebenso liegen wie in einer entsprechenden Ausbildung oder Berufserfahrung, die, weil sie auch außerhalb Afghanistans gegeben wäre, auf eine entsprechende Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers schließen lässt. Die Tatsachen alleine, dass es sich beim Betroffenen um einen gesunden, jungen Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, der, weil er in einer afghanischen Familie aufgewachsen ist, mit den afghanischen kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist, reichen als einschlägiges Personenprofil, im Unterschied zu alleinstehenden, gesunden und erwerbsfähigen Männer, die in Afghanistan aufgewachsen sind, für Rückkehrer, die seit dem frühen Kindesalter außerhalb Afghanistans gelebt haben, nicht aus (VfGH 06.10.2020, E 1887 aus 2020,). Auch der Verwaltungsgerichtshof mahnt in Bezug auf die in Rede stehende Gruppe von Rückkehrern eine Auseinandersetzung mit der spezifischen Berichtslage ein (z.B. VwGH 28.08.2019, Ra 2018/14/0308; vgl. weiters auch VwGH 29.04.2019, Ra 2019/20/0175; 07.06.2019, Ra 2019/14/0114; 17.06.2019, Ra 2018/20/050024.06.2019, Ra 2018/20/0434; 18.07.2019, Ra 2019/19/0197; 18.07.2019, Ra 2019/19/0197; 17.09.2019, Ra 2019/14/0160; 30.09.2019, Ra 2018/01/0068; 11.12.2019, Ra 2019/20/0500; VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243; 17.12.2019, Ra 2019/18/0398; 30.12.2019, Ra 2019/18/0241; 29.01.2020, Ra 2019/18/0258; 30.01.2020, Ra 2020/20/0003; 13.02.2020, Ra 2019/01/0488; 24.09.2020, Ra 2020/20/0334; 12.10.2020, Ra 2020/20/0001; 21.10.2020, Ra 2020/19/0288; siehe aber auch VwGH 28.08.2019, Ra 2018/14/0308; 17.12.2019, Ra 2019/18/0405; 28.01.2020, Ra 2019/18/0204). In seiner Entscheidung vom 17.09.2019, Ra 2019/14/0160 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „(auch) EASO … nicht davon ausgeht, jenen afghanischen Staatsangehörigen, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder für längere Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, wäre die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in ihrem Heimatland schlechthin unzumutbar. Vielmehr hält EASO fest, eine solche könnte bei Fehlen eines sie unterstützenden Netzwerks nicht zumutbar sein (‚may not be reasonable‘). Im Weiteren empfiehlt EASO bei der vorzunehmenden Bewertung den oben wiedergegebenen Umständen Beachtung zu schenken. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Umstände, deren Existenz sämtlich bejaht oder verneint werden müsste. Zudem sind diese Ausführungen des EASO im Kontext seiner gesamten Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative zu verstehen. Die Einbeziehung dieser Umstände soll der Beurteilung dienen, ob der betreffende Fremde trotz längerer Abwesenheit von seinem Heimatland ausreichend mit jenen Gegebenheiten vertraut ist oder über jene Fertigkeiten oder Unterstützung verfügt, sodass es ihm möglich sein wird, sein grundlegendes Auskommen zu sichern (…).“Auch der Verwaltungsgerichtshof mahnt in Bezug auf die in Rede stehende Gruppe von Rückkehrern eine Auseinandersetzung mit der spezifischen Berichtslage ein (z.B. VwGH 28.08.2019, Ra 2018/14/0308; vergleiche weiters auch VwGH 29.04.2019, Ra 2019/20/0175; 07.06.2019, Ra 2019/14/0114; 17.06.2019, Ra 2018/20/050024.06.2019, Ra 2018/20/0434; 18.07.2019, Ra 2019/19/0197; 18.07.2019, Ra 2019/19/0197; 17.09.2019, Ra 2019/14/0160; 30.09.2019, Ra 2018/01/0068; 11.12.2019, Ra 2019/20/0500; VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243; 17.12.2019, Ra 2019/18/0398; 30.12.2019, Ra 2019/18/0241; 29.01.2020, Ra 2019/18/0258; 30.01.2020, Ra 2020/20/0003; 13.02.2020, Ra 2019/01/0488; 24.09.2020, Ra 2020/20/0334; 12.10.2020, Ra 2020/20/0001; 21.10.2020, Ra 2020/19/0288; siehe aber auch VwGH 28.08.2019, Ra 2018/14/0308; 17.12.2019, Ra 2019/18/0405; 28.01.2020, Ra 2019/18/0204). In seiner Entscheidung vom 17.09.2019, Ra 2019/14/0160 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „(auch) EASO … nicht davon ausgeht, jenen afghanischen Staatsangehörigen, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder für längere Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, wäre die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in ihrem Heimatland schlechthin unzumutbar. Vielmehr hält EASO fest, eine solche könnte bei Fehlen eines sie unterstützenden Netzwerks nicht zumutbar sein (‚may not be reasonable‘). Im Weiteren empfiehlt EASO bei der vorzunehmenden Bewertung den oben wiedergegebenen Umständen Beachtung zu schenken. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Umstände, deren Existenz sämtlich bejaht oder verneint werden müsste. Zudem sind diese Ausführungen des EASO im Kontext seiner gesamten Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative zu verstehen. Die Einbeziehung dieser Umstände soll der Beurteilung dienen, ob der betreffende Fremde trotz längerer Abwesenheit von seinem Heimatland ausreichend mit jenen Gegebenheiten vertraut ist oder über jene Fertigkeiten oder Unterstützung verfügt, sodass es ihm möglich sein wird, sein grundlegendes Auskommen zu sichern (…).“ Bezogen auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet das Folgendes: Seitens der belangten Behörde wurde die Berichtslage in Bezug auf Rückkehrer, die seit der Geburt bzw. dem frühen Kindesalter außerhalb Afghanistans gelebt haben, nicht beachtet. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte enthalten weder aktuelle und hinreichend spezifische Informationen betreffend Fälle wie jenen des Beschwerdeführers, der im Iran geboren und aufgewachsen ist, noch traf das BFA diesbezüglich eine Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw. Verbindungen zu Afghanistan sowie sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund. Sie nahm diesbezüglich nicht die erforderlichen – von EASO formulierten – spezifischen Prüfungskriterien in den Blick, sondern bezog sich auf die allgemeine Rückkehrsituation von alleinstehenden, nicht lebensbedrohlich erkrankten Männern im erwerbsfähigen Alter. Sie nannte in ihren Ausführungen zudem keinen konkreten Rückkehrort in Afghanistan (s. hiezu VfGH 03.10.2019, E 4959/2018 ua.).Seitens der belangten Behörde wurde die Berichtslage in Bezug auf Rückkehrer, die seit der Geburt bzw. dem frühen Kindesalter außerhalb Afghanistans gelebt haben, nicht beachtet. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte enthalten weder aktuelle und hinreichend spezifische Informationen betreffend Fälle wie jenen des Beschwerdeführers, der im Iran geboren und aufgewachsen ist, noch traf das BFA diesbezüglich eine Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw. Verbindungen zu Afghanistan sowie sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund. Sie nahm diesbezüglich nicht die erforderlichen – von EASO formulierten – spezifischen Prüfungskriterien in den Blick, sondern bezog sich auf die allgemeine Rückkehrsituation von alleinstehenden, nicht lebensbedrohlich erkrankten Männern im erwerbsfähigen Alter. Sie nannte in ihren Ausführungen zudem keinen konkreten Rückkehrort in Afghanistan (s. hiezu VfGH 03.10.2019, E 4959 aus 2018, ua.). Auch die nunmehr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers begründen – insbesondere in Zusammenschau mit der vor etwa einem Jahr erstmals aufgetretenen COVID-19-Pandemie und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Versorgungslage sowie auf den Zugang zu Gesundheitsversorgung – maßgebliche Änderungen des Sachverhalts, welche bei der Beurteilung des Bestehens einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative zu berücksichtigen sind und ein anderes Verfahrensergebnis jedenfalls nicht ausschließen. Zwar erfolgte insoweit eine (zumindest rudimentäre) Auseinandersetzung im angefochtenen Bescheid. Jedoch führte die belangte Behörde – im Spannungsverhältnis zu ihrer zurückweisenden Entscheidung in den Spruchpunkten I. und II. – diesbezüglich aus, dass beim Beschwerdeführer „keine lebensbedrohliche Krankheit“ bestehe, zumal die vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung auch in Afghanistan behandelbar sei. Weiters wurde festgehalten, dass „die aktuelle COVID-19-Pandemie […] nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz“ erfordere. Mit dieser Argumentation übersieht die Behörde allerdings, dass eine solcherart inhaltliche Auseinandersetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn eine maßgebliche Sachverhaltsänderung bejaht und eine Sachentscheidung erlassen wird. Auch die nunmehr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers begründen – insbesondere in Zusammenschau mit der vor etwa einem Jahr erstmals aufgetretenen COVID-19-Pandemie und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Versorgungslage sowie auf den Zugang zu Gesundheitsversorgung – maßgebliche Änderungen des Sachverhalts, welche bei der Beurteilung des Bestehens einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative zu berücksichtigen sind und ein anderes Verfahrensergebnis jedenfalls nicht ausschließen. Zwar erfolgte insoweit eine (zumindest rudimentäre) Auseinandersetzung im angefochtenen Bescheid. Jedoch führte die belangte Behörde – im Spannungsverhältnis zu ihrer zurückweisenden Entscheidung in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. – diesbezüglich aus, dass beim Beschwerdeführer „keine lebensbedrohliche Krankheit“ bestehe, zumal die vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung auch in Afghanistan behandelbar sei. Weiters wurde festgehalten, dass „die aktuelle COVID-19-Pandemie […] nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz“ erfordere. Mit dieser Argumentation übersieht die Behörde allerdings, dass eine solcherart inhaltliche Auseinandersetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn eine maßgebliche Sachverhaltsänderung bejaht und eine Sachentscheidung erlassen wird. Das Folgeantragsverfahren hat daher mit Blick auf den geänderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die aktuelle Berichtslage einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand, der erst nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entstand. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung des Vorbringens nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155). Die Berücksichtigung der in Rede stehenden Sachverhaltsänderungen (Gesundheitszustand, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, Berichtslage zu außerhalb Afghanistans geborenen Rückkehrern) im Rahmen einer Sachentscheidung kann in Folge einer allenfalls geänderten Beurteilung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative Asylrelevanz entfalten, zumal das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer drohenden – wenn auch nicht landesweiten – Verfolgungsgefahr durch Verwandte seiner damaligen Freundin ausging. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ist daher möglich. Auch im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes kann bei Bedachtnahme der maßgebenden Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren muss die behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 15.03.2006, 2006/18/0020). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde durch Befunde belegt und von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Die maßgebliche Berichtslage zur COVID-19-Pandemie und zu außerhalb Afghanistans geborenen Rückkehrern ist ebenfalls objektiv nachvollziehbar. 3.4. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtenen Bescheid zu beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Für das fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtenen Bescheid zu beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Für das fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 3.5. In Folge Behebung der Spruchpunkte I. und II. liegen auch die Voraussetzungen für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, für die Zulässigkeit der Abschiebung, für die Ausreisefrist und für die Erlassung eines Einreiseverbots nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkt III. bis VII. mangels einer gesetzlichen Grundlage keinen Bestand mehr haben können und ebenfalls aufzuheben waren.3.5. In Folge Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. liegen auch die Voraussetzungen für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, für die Zulässigkeit der Abschiebung, für die Ausreisefrist und für die Erlassung eines Einreiseverbots nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sieben. mangels einer gesetzlichen Grundlage keinen Bestand mehr haben können und ebenfalls aufzuheben waren. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, zweiter Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II.3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes,); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Pkt. römisch zwei.3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes,); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2176907.4.00
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