RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2021 GeschäftszahlW274 2218946-1 SpruchW274 2218946-1/5E, W274 2218946-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF), geb. XXXX , seit 1.5.1987 pragmatisierte Lehrerin im Bund, beantragte unter Nutzung eines amtlichen Formulars („zu § 113 Abs 12 GehG“) am 01.06.2015 – gegenüber dem damaligen Stadtschulrat für Wien - die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlaß aus folgenden Gründen: Ihr
- Geburtstag sei mehr als 3 Jahre nach dem
- Juni des Jahres gelegen, in dem sie ihr neuntes Schuljahr abgeschlossen habe. Sie beantrage daher die Anrechnung der Schulzeiten vor Vollendung ihres
- Lebensjahres sowie von Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft jeweils unter Berücksichtigung angeführter Entscheidungen des EuGH sowie des VwGH und des OGH. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF), geb. römisch 40 , seit 1.5.1987 pragmatisierte Lehrerin im Bund, beantragte unter Nutzung eines amtlichen Formulars („zu Paragraph 113, Absatz 12, GehG“) am 01.06.2015 – gegenüber dem damaligen Stadtschulrat für Wien - die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlaß aus folgenden Gründen: Ihr
- Geburtstag sei mehr als 3 Jahre nach dem
- Juni des Jahres gelegen, in dem sie ihr neuntes Schuljahr abgeschlossen habe. Sie beantrage daher die Anrechnung der Schulzeiten vor Vollendung ihres
- Lebensjahres sowie von Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft jeweils unter Berücksichtigung angeführter Entscheidungen des EuGH sowie des VwGH und des OGH. Mit Schreiben vom 25.10.2016 erhob sie – übermittelt an den Stadtschulrat - Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht. Sie verwies auf ihren mit 2.4.1980 errechneten Vorrückungsstichtag, bei dem die vor Vollendung ihres
- Lebensjahres gelegenen Zeiten unberücksichtigt geblieben seien sowie auf die mehr als 6 Monate abgelaufene Entscheidungsfrist. Mit Schreiben vom 15.5.2019 gegenüber der Bildungsdirektion für Wien urgierte die – nunmehr anwaltlich vertretene - BF die Weiterleitung der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Diese Beschwerde wurde dem BVwG am 16.05.2019 von der - nunmehr zuständigen - Bildungsdirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegt. Diese führte aus, der Antrag vom 01.06.2015 auf Neufestsetzung des Vorrückungssichtages sei aufgrund der Besoldungsreform 2015 (BGBl. Nr. 32/2015) keiner Erledigung zugeführt worden, da im Dienst befindliche Personen in das neue Besoldungssystem übergeführt worden seien. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages habe mangels gesetzlicher Bestimmungen nicht durchgeführt werden können. Da eine Vorlage der Säumnisbeschwerde aus einem Versehen unterblieben sei, werde diese nun unverzüglich durch die belangte Behörde vorgelegt.Diese Beschwerde wurde dem BVwG am 16.05.2019 von der - nunmehr zuständigen - Bildungsdirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegt. Diese führte aus, der Antrag vom 01.06.2015 auf Neufestsetzung des Vorrückungssichtages sei aufgrund der Besoldungsreform 2015 Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 2015,) keiner Erledigung zugeführt worden, da im Dienst befindliche Personen in das neue Besoldungssystem übergeführt worden seien. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages habe mangels gesetzlicher Bestimmungen nicht durchgeführt werden können. Da eine Vorlage der Säumnisbeschwerde aus einem Versehen unterblieben sei, werde diese nun unverzüglich durch die belangte Behörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 04.09.2019 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die BF am 24.08.2019 verstorben sei. Mit Schreiben vom 28.02.2020 teilten XXXX und XXXX (im Folgenden: Rechtsnachfolger der BF) dem BVwG unter Vorlage des Einantwortungsbeschlusses zu XXXX des BG Fünfhaus vom 18.2.2020 mit, in das gegenständliche Verfahren einzutreten.Mit Schreiben vom 28.02.2020 teilten römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden: Rechtsnachfolger der BF) dem BVwG unter Vorlage des Einantwortungsbeschlusses zu römisch 40 des BG Fünfhaus vom 18.2.2020 mit, in das gegenständliche Verfahren einzutreten. Die Säumnisbeschwerde ist zulässig und berechtigt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG. Das Verfahren ist aber dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, 95/08/0323).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG. Das Verfahren ist aber dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche VwGH 08.09.1998, 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, 95/08/0323). Bei einer Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger (der Erbe), wenn es sich bei dem relevanten Recht (der Pflicht) um ein solches handelt, das übertragen werden kann (also kein höchstpersönliches ist), auch verfahrensrechtlich in die Position ein, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat. Dies ergibt sich aus dem System der Gesamtrechtsnachfolge. Im Hinblick auf die Auswirkung eines Verfahrens zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten auf vermögensrechtliche Ansprüche ist der mit dem gegenständlichen Antrag geltend gemachte Feststellungsanspruch kein höchstpersönlicher des verstorbenen Beamten, sodass der Erbe in das Antragsverfahren eintritt (vgl. VwGH 14.10.2013, 2012/12/0148 zur Bewertung des Arbeitsplatzes im Ruhestandsverfahren).Im Hinblick auf die Auswirkung eines Verfahrens zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten auf vermögensrechtliche Ansprüche ist der mit dem gegenständlichen Antrag geltend gemachte Feststellungsanspruch kein höchstpersönlicher des verstorbenen Beamten, sodass der Erbe in das Antragsverfahren eintritt vergleiche VwGH 14.10.2013, 2012/12/0148 zur Bewertung des Arbeitsplatzes im Ruhestandsverfahren). Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Die BF hat am 01.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gestellt. Am 25.10.2016 erhob sie Säumnisbeschwerde. Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde in dieser Zeit keine Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte gesetzt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten der BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Verwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt. Aus all dem folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist. Da die belangte Behörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd § 16 VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Da die belangte Behörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd Paragraph 16, VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Zur Nachholung des versäumten Bescheides: Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist. Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen:Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen: Der BF stellte ihren Antrag am 01.06.2015, als sie sich noch im Dienststand befand. In Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, ergangen.In Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, ergangen. § 169f Abs. 1 GehG 1956 ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Z 4), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 1956 ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Ziffer 4,), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. erfolgt bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. erfolgt bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Gemäß Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Gemäß Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
- Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.Gemäß Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
- Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde zunächst den letzten Vorrückungsstichtag der BF, der - unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde - und gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz GehG 1956 für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen hat. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde zunächst den letzten Vorrückungsstichtag der BF, der - unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde - und gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG 1956 für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen hat. In einem weiteren Schritt hat die belangte Behörde den Vergleichsstichtag gemäß § 169g GehG 1956 zu ermitteln.In einem weiteren Schritt hat die belangte Behörde den Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, GehG 1956 zu ermitteln. Zuletzt hat die belangte Behörde den im ersten Schritt festgestellten Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum.Zuletzt hat die belangte Behörde den im ersten Schritt festgestellten Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Sollte sich aufgrund dieser Berechnung ergeben, dass sich die Einstufung der BF verbessert, würde ihren Rechtsnachfolgern eine Nachzahlung der sich aus der Verbesserung ihrer Einstufung ergebenden Bezüge gebühren. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt die „anspruchsbegründende Leistung“ nach § 13b Abs. 1 GehG 1956 im Bestand eines Dienstverhältnisses am Monatsersten (Fälligkeitsdatum). Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (VwGH 19.09.2003, 2003/12/002).Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt die „anspruchsbegründende Leistung“ nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 im Bestand eines Dienstverhältnisses am Monatsersten (Fälligkeitsdatum). Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (VwGH 19.09.2003, 2003/12/002). Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 13b Abs. 1 GehG 1956 würde der BF daher – so sich aus der oben dargestellten Berechnung eine Verbesserung ihrer Einstufung ergibt – eine Nachzahlung ihrer sich aus ihrer allfälligen Verbesserung ihrer Einstufung ergebenden Bezüge gebühren.Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 würde der BF daher – so sich aus der oben dargestellten Berechnung eine Verbesserung ihrer Einstufung ergibt – eine Nachzahlung ihrer sich aus ihrer allfälligen Verbesserung ihrer Einstufung ergebenden Bezüge gebühren. Der belangten Behörde wird daher gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, binnen acht Wochen den beantragten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt.Der belangten Behörde wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, binnen acht Wochen den beantragten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt. Es wird nicht verkannt, dass § 169f GehG normiert, dass dem Beschwerdeführer (bzw deren Rechtsnachfolgern) das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen ist, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, jedoch kann diese Frist mit Zustimmung des Beamten (bzw dessen Rechtsnachfolgern) verkürzt werden, weshalb es der belangten Behörde jedenfalls möglich ist, den gegenständlichen Bescheid innerhalb einer Frist von 8 Wochen nachzuholen. Es wird nicht verkannt, dass Paragraph 169 f, GehG normiert, dass dem Beschwerdeführer (bzw deren Rechtsnachfolgern) das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen ist, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, jedoch kann diese Frist mit Zustimmung des Beamten (bzw dessen Rechtsnachfolgern) verkürzt werden, weshalb es der belangten Behörde jedenfalls möglich ist, den gegenständlichen Bescheid innerhalb einer Frist von 8 Wochen nachzuholen. Eine mündliche Verhandlung konnte im Hinblick auf die Art der Entscheidung (Auftrag zur Erlassung eines Bescheides unter überbundener Rechtsansicht) entfallen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es zum gegenwärtigen Zeitpunkt an einer Rechtsprechung des VwGH zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, die mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019 im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG normiert wurden und hier zu Anwendung gelangen, fehlt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es zum gegenwärtigen Zeitpunkt an einer Rechtsprechung des VwGH zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, die mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019, im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG normiert wurden und hier zu Anwendung gelangen, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2218946.1.00