4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.Mit Bescheid, GZ SVNR XXXX vom 06.05.2020 sprach das AMS aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 04.05.2020 vom XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX
Vm § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wird. Begründend wurde ausgeführt, dass er seit 04.05.2020 bei einer näher genannten Firma in einem Dienstverhältnis stehe.1.Mit Bescheid, GZ SVNR römisch 40 vom 06.05.2020 sprach das AMS aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 04.05.2020 vom römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40
Paragraph 7, Absatz eins, Z1 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wird. Begründend wurde ausgeführt, dass er seit 04.05.2020 bei einer näher genannten Firma in einem Dienstverhältnis stehe.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von 01.01.2012 bis 18.03.020 bei der näher genannten Firma beschäftigt ist. Am 04.05.2020 gab er um 13.: 21Uhr über die Serviceline des AMS bekannt, dass es schon seit 18.03.2020 arbeitslos sei und sich über die Steuerberaterin arbeitslos gemeldet hätte. Er hätte nicht gewusst, dass er sich beim AMS arbeitslos melden müsse und dachte, dass mit der Abmeldebestätigung des Dienstgebers alles erledigt sei. Am 05.05.2020 übermittelte das AMS per E-Mail einen Antrag auf Arbeitslosengeld, den der BF am 05.05.2020 ausgefüllt retournierte. Seit 04.05.2020 ist BF wieder bei derselben Firma vollversicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde er ersucht bekannt zu geben ob 2020 er vom Steuerberater am 18.03. im AMS arbeitslos gemeldet wurde. 3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 15.06.2020 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von 01.01.2012 bis 18.03.020 bei der näher genannten Firma beschäftigt ist. Am 04.05.2020 gab er um 13.: 21Uhr über die Serviceline des AMS bekannt, dass es schon seit 18.03.2020 arbeitslos sei und sich über die Steuerberaterin arbeitslos gemeldet hätte. Er hätte nicht gewusst, dass er sich beim AMS arbeitslos melden müsse und dachte, dass mit der Abmeldebestätigung des Dienstgebers alles erledigt sei. Am 05.05.2020 übermittelte das AMS per E-Mail einen Antrag auf Arbeitslosengeld, den der BF am 05.05.2020 ausgefüllt retournierte. Seit 04.05.2020 ist BF wieder bei derselben Firma vollversicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde er ersucht bekannt zu geben ob 2020 er vom Steuerberater am 18.03. im AMS arbeitslos gemeldet wurde. Am 15.06.2020 gab er an, dass er vom Steuerberater nicht arbeitslos gemeldet worden wäre. Da der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als arbeitslos gemeldet war, sondern in einem Dienstverhältnis stand, war er
VG nicht arbeitslos.Da der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als arbeitslos gemeldet war, sondern in einem Dienstverhältnis stand, war er
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht arbeitslos.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchteil A): 3.
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. § 46
VG nicht als arbeitslos.Da der BF am 04.05.2020 ein Dienstverhältnis bei der im Bescheid genannten Firma wiederaufgenommen hat, gilt er
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten. Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten. Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) verbunden sind (VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH vom 11.11.2015, Ro 2014/08/0053).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH vom 11.11.2015, Ro 2014/08/0053). Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G308.2232805.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.