4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG), BGBl. Nr. 609/1 977 idgF ab und stellte fest, dass er für den Zeitraum Mai bis August 2020 die Einmalzahlung in Höhe von € 450.- nicht erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen Mai und August 2020 ein Leistungsbezug von 21 Tagen vorliege, nämlich von 01.05.2020 bis 21.05.2020. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind im Zeitraum Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erforderlich, um eine Einmalzahlung aus der Arbeitslosenversicherung i.H.v. € 450.- zu erhalten. Da der BF im Zeitraum von 22.05.2020 bis 31.08.2020 Anspruch auf Krankengeld hatte, ist es nicht möglich, dass er die Auszahlung Anfang September erhalte.den Antrag vom 09.03.2020 von römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40
Paragraph 66, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1 977 idgF ab und stellte fest, dass er für den Zeitraum Mai bis August 2020 die Einmalzahlung in Höhe von € 450.- nicht erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen Mai und August 2020 ein Leistungsbezug von 21 Tagen vorliege, nämlich von 01.05.2020 bis 21.05.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG die Beschwerde vom 28.09.2020 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Personen, die im Zeitraum zwischen 01.05.2020 und 31.08.2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der Covid-19 Krise eine Einmalzahlung aus der Arbeitslosenversicherung i.H.v. € 450.- erhalten. Da der BF im relevanten Zeitraum von 22.05.2020 bis 31.08.2020 durchgehend Anspruch auf Krankengeld hatte, bezog er von 01.05.2020 bis 21.05.2020, also 21 Tage, eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, sodass er keinen Anspruch auf diese Einmalzahlung hat. Aufgrund der zwingenden Rechtslage ist es nicht möglich eine andere Entscheidung zu treffen.3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 07.12.2020 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde vom 28.09.2020 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Personen, die im Zeitraum zwischen 01.05.2020 und 31.08.2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der Covid-19 Krise eine Einmalzahlung aus der Arbeitslosenversicherung i.H.v. € 450.- erhalten. Da der BF im relevanten Zeitraum von 22.05.2020 bis 31.08.2020 durchgehend Anspruch auf Krankengeld hatte, bezog er von 01.05.2020 bis 21.05.2020, also 21 Tage, eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, sodass er keinen Anspruch auf diese Einmalzahlung hat. Aufgrund der zwingenden Rechtslage ist es nicht möglich eine andere Entscheidung zu treffen. 4. Mit Schreiben vom 21.12.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ohne weitere Begründung. 5. Mit Schreiben vom 18.01.2021 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am 21.01.2021 eingelangt ist. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der BF beantragte am 09.09.2020 die Auszahlung einer Einmalzahlung von € 450,
VG.Der BF beantragte am 09.09.2020 die Auszahlung einer Einmalzahlung von € 450,
Paragraph 66, AlVG. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Antrag auf Auszahlung einer Einmalzahlung ergibt sich dem diesbezüglichen Schreiben des BF vom 09.09.2020. Der Bezugsverlauf ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf des BF. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 66 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 608/1977 idF BGBl. I Nr. 130/2020 lautet:Paragraph 66, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2020, lautet: „Einmalzahlung § 66. Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 €. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung
1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung
5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“Paragraph 66, Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 €. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung
Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“ Der BF beantragte die Auszahlung einer Einmalzahlung
VG. Das AMS wies diesen Antrag mangels Erfüllung der Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ab. Der BF beantragte die Auszahlung einer Einmalzahlung
Paragraph 66, AlVG. Das AMS wies diesen Antrag mangels Erfüllung der Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ab. Voraussetzung für die Gewährung einer Einmalzahlung
VG ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe an mindestens 60 Tagen in den Monaten Mai bis August 2020. Der BF hat jedoch im fraglichen Zeitraum insgesamt 21 Tage eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Voraussetzung für die Gewährung einer Einmalzahlung
Paragraph 66, AlVG ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe an mindestens 60 Tagen in den Monaten Mai bis August
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G308.2238794.1.00
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