← Österreich

{'item': 'G308 2238794-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 66§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 7§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlG308 2238794-1 Spruch, G308 2238794-1/3EG308 2238794-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid, GZ SVNR XXXX , vom10.09.2020 wies das AMS XXXX
  2. Mit Bescheid, GZ SVNR römisch 40 , vom10.09.2020 wies das AMS römisch 40 den Antrag vom 09.03.2020 von XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX

§ 66Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1 977 idgF ab und stellte fest, dass er für den Zeitraum Mai bis August 2020 die Einmalzahlung in Höhe von € 450.- nicht erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen Mai und August 2020 ein Leistungsbezug von 21 Tagen vorliege, nämlich von 01.05.2020 bis 21.05.2020. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind im Zeitraum Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erforderlich, um eine Einmalzahlung aus der Arbeitslosenversicherung i.H.v. € 450.- zu erhalten. Da der BF im Zeitraum von 22.05.2020 bis 31.08.2020 Anspruch auf Krankengeld hatte, ist es nicht möglich, dass er die Auszahlung Anfang September erhalte.den Antrag vom 09.03.2020 von römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40

Paragraph 66, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1 977 idgF ab und stellte fest, dass er für den Zeitraum Mai bis August 2020 die Einmalzahlung in Höhe von € 450.- nicht erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen Mai und August 2020 ein Leistungsbezug von 21 Tagen vorliege, nämlich von 01.05.2020 bis 21.05.

  1. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind im Zeitraum Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erforderlich, um eine Einmalzahlung aus der Arbeitslosenversicherung i.H.v. € 450.- zu erhalten. Da der BF im Zeitraum von 22.05.2020 bis 31.08.2020 Anspruch auf Krankengeld hatte, ist es nicht möglich, dass er die Auszahlung Anfang September erhalte.
  2. Mit Schreiben vom 28.09.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er seit ca. vier Jahren arbeitslos ist, er habe schwerwiegende gesundheitliche Probleme, so auch in diesem Jahr seit Mai 2020 bis vor ca. zwei Wochen. Darunter fiel auch ein wochenlanger Krankenhausaufenthalt. Da er auf das Geld angewiesen ist, ersuche er um erneute Überprüfung der Sachlage.
  3. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 07.12.2020 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG die Beschwerde vom 28.09.2020 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Personen, die im Zeitraum zwischen 01.05.2020 und 31.08.2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der Covid-19 Krise eine Einmalzahlung aus der Arbeitslosenversicherung i.H.v. € 450.- erhalten. Da der BF im relevanten Zeitraum von 22.05.2020 bis 31.08.2020 durchgehend Anspruch auf Krankengeld hatte, bezog er von 01.05.2020 bis 21.05.2020, also 21 Tage, eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, sodass er keinen Anspruch auf diese Einmalzahlung hat. Aufgrund der zwingenden Rechtslage ist es nicht möglich eine andere Entscheidung zu treffen.3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 07.12.2020 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde vom 28.09.2020 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Personen, die im Zeitraum zwischen 01.05.2020 und 31.08.2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der Covid-19 Krise eine Einmalzahlung aus der Arbeitslosenversicherung i.H.v. € 450.- erhalten. Da der BF im relevanten Zeitraum von 22.05.2020 bis 31.08.2020 durchgehend Anspruch auf Krankengeld hatte, bezog er von 01.05.2020 bis 21.05.2020, also 21 Tage, eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, sodass er keinen Anspruch auf diese Einmalzahlung hat. Aufgrund der zwingenden Rechtslage ist es nicht möglich eine andere Entscheidung zu treffen. 4. Mit Schreiben vom 21.12.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ohne weitere Begründung. 5. Mit Schreiben vom 18.01.2021 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am 21.01.2021 eingelangt ist. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der BF beantragte am 09.09.2020 die Auszahlung einer Einmalzahlung von € 450,

§ 66Al

VG.Der BF beantragte am 09.09.2020 die Auszahlung einer Einmalzahlung von € 450,

Paragraph 66, AlVG. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Antrag auf Auszahlung einer Einmalzahlung ergibt sich dem diesbezüglichen Schreiben des BF vom 09.09.2020. Der Bezugsverlauf ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf des BF. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 66 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 608/1977 idF BGBl. I Nr. 130/2020 lautet:Paragraph 66, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2020, lautet: „Einmalzahlung § 66. Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 €. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung

§ 8Abs.

1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung

§ 7Abs.

5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“Paragraph 66, Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 €. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung

Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“ Der BF beantragte die Auszahlung einer Einmalzahlung

§ 66Al

VG. Das AMS wies diesen Antrag mangels Erfüllung der Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ab. Der BF beantragte die Auszahlung einer Einmalzahlung

Paragraph 66, AlVG. Das AMS wies diesen Antrag mangels Erfüllung der Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ab. Voraussetzung für die Gewährung einer Einmalzahlung

§ 66Al

VG ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe an mindestens 60 Tagen in den Monaten Mai bis August 2020. Der BF hat jedoch im fraglichen Zeitraum insgesamt 21 Tage eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Voraussetzung für die Gewährung einer Einmalzahlung

Paragraph 66, AlVG ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe an mindestens 60 Tagen in den Monaten Mai bis August

  1. Der BF hat jedoch im fraglichen Zeitraum insgesamt 21 Tage eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Zu § 66 AlVG, der eine Einmalzahlung in Höhe von € 450, vorsieht, führen die Erläuterungen zur RV 285 BlgNR XXII. GP aus: Zu Paragraph 66, AlVG, der eine Einmalzahlung in Höhe von € 450, vorsieht, führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 285 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode aus: „Personen, die infolge der Corona-Pandemie längere Zeit arbeitslos sind, erhalten als Hilfe in dieser besonderen Lebenslage eine Einmalzahlung. Diese Einmalzahlung soll einen Beitrag leisten, um die Zeit bis zur Wiedererlangung einer neuen Beschäftigung leichter überbrücken zu können. Die Einmalzahlung unterliegt nicht der Sozialversicherung. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist, dass in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurde. Die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung muss nicht durchgehend bezogen worden sein. Unterbrechungen durch kurzfristige Beschäftigungen oder Krankenstände schaden also nicht. Tage, für die der Leistungsbezug gesperrt wurde, zählen nicht zu den 60 Bezugstagen. Die neue Regelung soll mit
  2. September 2020 in Kraft treten.“ Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des § 66 AlVG offenkundig arbeitslose Personen vor Augen, die auf Grund der Coronapandemie länger arbeitslos sind und durch die Gewährung der Einmalzahlung in die Lage versetzt werden sollen, die Zeit bis zur Wiedererlangung einer neuen Beschäftigung leichter überbrücken zu können. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des Paragraph 66, AlVG offenkundig arbeitslose Personen vor Augen, die auf Grund der Coronapandemie länger arbeitslos sind und durch die Gewährung der Einmalzahlung in die Lage versetzt werden sollen, die Zeit bis zur Wiedererlangung einer neuen Beschäftigung leichter überbrücken zu können. Da der BF die Voraussetzungen für einen Bezug der Einmalzahlung eindeutig nicht erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G308.2238794.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.