Obsah (10)
§ 22aArt. 133§ 76§ 24§ 27§ 83§ 46§ 34§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlG312 2236213-4 Spruch, G312 2236213-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX , vom XXXX wurde über XXXX (im Folgenden: NR)
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 wurde über römisch 40 (im Folgenden: NR)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Am XXXX wurde vom BFA, RD XXXX , der Akt
§ 22aAbs. 4 BFA-VG dem BVw
G zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG vorgelegt. Am römisch 40 wurde vom BFA, RD römisch 40 , der Akt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- NR führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan, 34 Jahre alt, gesund und im arbeitsfähigem Alter. NR besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. NR besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
- NR ist spätestens am XXXX schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist und beantragte internationalen Schutz.1.
- NR ist spätestens am römisch 40 schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist und beantragte internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht zugesprochen, eine Rückkehrentscheidung mit befristetem Einreiseverbot erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht zugesprochen, eine Rückkehrentscheidung mit befristetem Einreiseverbot erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG am XXXX , XXXX , teilweise stattgegeben, indem das Einreiseverbot behoben wurde und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG am römisch 40 , römisch 40 , teilweise stattgegeben, indem das Einreiseverbot behoben wurde und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob der VfGH das Erkenntnis mit Beschluss vom XXXX , XXXX . In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob der VfGH das Erkenntnis mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 . Mit Beschluss vom XXXX , XXXX , durch das BVwG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am XXXX stellte das BVwG mit verfahrensleitenden Beschluss das Asylverfahren
§ 24Asyl
G 2005 ein, da sich NR dem Verfahren entzogen hat. Mittlerweile wird das Verfahren wieder fortgesetzt.Mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , durch das BVwG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am römisch 40 stellte das BVwG mit verfahrensleitenden Beschluss das Asylverfahren
Paragraph 24, AsylG 2005 ein, da sich NR dem Verfahren entzogen hat. Mittlerweile wird das Verfahren wieder fortgesetzt. 1.3. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX , wurde NR rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz
§ 27Abs.
2a zweiter Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.1.3. Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 , wurde NR rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz
Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass NR an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich anderen gegen Entgelt, teils durch Versuch, im XXXX Stadtpark Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkauft hat, während sich in unmittlbarer Nähe 30 Passanten aufgehalten haben. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass NR an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich anderen gegen Entgelt, teils durch Versuch, im römisch 40 Stadtpark Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkauft hat, während sich in unmittlbarer Nähe 30 Passanten aufgehalten haben. Es wird festgestellt, dass NR die zuvor beschriebenen Straftaten begangen und die genannten Verhaltensweisen gesetzt hat. Am XXXX wurde NR wegen des Verbrechens der Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB ( XXXX ) angeklagt. Am römisch 40 wurde NR wegen des Verbrechens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB ( römisch 40 ) angeklagt. 1.
- NR beantragte am XXXX in Deutschland Asyl, nachdem er sich dem Verfahren in Österreich entzogen hat und illegal die Grenze nach Deutschland überschritten hat. Der Rückübernahme wurde damals nicht zugestimmt. Davor hatte NR bereits in Frankreich am XXXX einen Antrag auf Asyl gestellt, ebenfalls nach illegalem Grenzübertritt.1.
- NR beantragte am römisch 40 in Deutschland Asyl, nachdem er sich dem Verfahren in Österreich entzogen hat und illegal die Grenze nach Deutschland überschritten hat. Der Rückübernahme wurde damals nicht zugestimmt. Davor hatte NR bereits in Frankreich am römisch 40 einen Antrag auf Asyl gestellt, ebenfalls nach illegalem Grenzübertritt. 1.
- Am XXXX wurde NR in XXXX aufgrund Fremdgefährdung
§ 46Abs.
2 SPG in eine Krankenanstalt vorgeführt, aus dieser am XXXX entlassen,
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. 1.5. Am römisch 40 wurde NR in römisch 40 aufgrund Fremdgefährdung
Paragraph 46, Absatz 2, SPG in eine Krankenanstalt vorgeführt, aus dieser am römisch 40 entlassen,
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen NR
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens angeordnet.Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen NR
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens angeordnet. Mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , (mündlich verkündet am 23.10.2020) wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , (mündlich verkündet am 23.10.2020) wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des NR festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des NR festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom XXXX , XXXX , wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des NR nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2021 (mündlich verkündet) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit gek. Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des NR nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2021 (mündlich verkündet) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.
- NR verfügt in Österreich über keine wesentlichen familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. Er kann Österreich, mangels gültiges Reisedokument, nicht legal aus eigenem verlassen. Seit XXXX verfügt NR über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. NR besitzt auch nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und ging bis dato keiner legalen Beschäftigung nach. 1.
- NR verfügt in Österreich über keine wesentlichen familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. Er kann Österreich, mangels gültiges Reisedokument, nicht legal aus eigenem verlassen. Seit römisch 40 verfügt NR über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. NR besitzt auch nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und ging bis dato keiner legalen Beschäftigung nach. NR hat bislang keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig ihn seinen Herkunftsstaat Afghanistan zurückzukehren. Zudem hat er sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren in Österreich durch Flucht nach Frankreich und Deutschland entzogen. Er hat sich somit als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen. Der NR stellt eine gravierende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSd § 67 FPG dar, dies ergibt sich nicht nur aufgrund seiner Verurteilung, sondern auch auf die Aussagen vor dem BVwG am XXXX und XXXX ( XXXX ). Der NR stellt eine gravierende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSd Paragraph 67, FPG dar, dies ergibt sich nicht nur aufgrund seiner Verurteilung, sondern auch auf die Aussagen vor dem BVwG am römisch 40 und römisch 40 ( römisch 40 ). NR ist haftfähig und sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen. 1.
- Das BFA hat das Verfahren zur Identifizierung, wie auch zur Erreichung des HRZ rechtzeitig eingeleitet. Das Verfahren zur Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am XXXX begonnen. Die Identifizierung als afghanischer Staatsangehöriger ist bereits erfolgt. Es kann jederzeit ein EU Laissez Passer von der afghanischen Botschaft ausgestellt werden, da eine Kopie der Geburtsurkunde des NR vorliegt. 1.
- Das BFA hat das Verfahren zur Identifizierung, wie auch zur Erreichung des HRZ rechtzeitig eingeleitet. Das Verfahren zur Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am römisch 40 begonnen. Die Identifizierung als afghanischer Staatsangehöriger ist bereits erfolgt. Es kann jederzeit ein EU Laissez Passer von der afghanischen Botschaft ausgestellt werden, da eine Kopie der Geburtsurkunde des NR vorliegt. Damit ist aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben und steht somit fest, dass NR bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt und sich unkooperativ zeigt, wodurch auch die Dauer der bisherigen Anhaltung durch NR verursacht wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass NR untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor.
- Beweiswürdigung: Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des NR ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des NR beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zur gravierenden Gefährdung des NR iSd § 67 FPG ergeben sich auch aufgrund seiner eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, indem er angab, er werde – sobald er aus der Schubhaft entlassen werde – wieder mit dem Suchtgifthandel beginnen bzw. dieses weiterführen sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zur gravierenden Gefährdung des NR iSd Paragraph 67, FPG ergeben sich auch aufgrund seiner eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, indem er angab, er werde – sobald er aus der Schubhaft entlassen werde – wieder mit dem Suchtgifthandel beginnen bzw. dieses weiterführen sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens. Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, im abweisenden Erkenntnis des BVwG vom XXXX , sowie auf dem Umstand, dass in der Beschwerde und den Angaben in den mündlichen Verhandlungen keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, im abweisenden Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , sowie auf dem Umstand, dass in der Beschwerde und den Angaben in den mündlichen Verhandlungen keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A):
§ 76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 3.1. Zu Spruchpunkt A):,
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
§ 22aAbs.
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.
- Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.3.
- Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis XXXX vom XXXX dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt, wie auch den Erwägungen aus den Verfahren XXXX und XXXX .Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis römisch 40 vom römisch 40 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt, wie auch den Erwägungen aus den Verfahren , römisch 40 und römisch 40 . NR hat sich in den bisherig nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war nicht kooperativ. Er hat durch seine Reisen nach Frankreich und Deutschland gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegsetzen kann. Des Weiteren hat er sich auch im laufenden Asylverfahren den Behörden dadurch entzogen, dass er das Grundversorgungsquartier verlassen hat und untergetaucht ist. BF besitzt – mit Ausnahme der Tazkira - keinerlei Dokumente. Er hält sich illegal im Bundesgebiet auf und hat keinerlei finanzielle Mittel. Er verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Kontakte. Er wurde im Bundesgebiet bereits wegen eines Suchtmitteldeliktes straffällig und dafür rechtskräftig verurteilt. Der BF gab zudem in der mündlichen Verhandlung an, selbst Suchtgiftkonsument zu sein. Es ist daher naheliegend, dass BF wieder versuchen wird an Bargeld zu gelangen um sich so seine Sucht finanzieren zu können. Die vorliegende Erwerbslosigkeit erhärtet dies noch. Aber vor allem führte der BF in der ersten mündlichen Schubhaftverhandlung aus, er werde – sobald er aus der Schubhaft entlassen wird – wieder mit dem Suchtgifthandel beginnen bzw. diesen weiterführen. Desweiteren wurde er aufgrund aggressiven Verhaltens auf offener Straße festgenommen und einer Krankenanstalt § 46 Abs. 2 SPG vorgeführt. Aber vor allem führte der BF in der ersten mündlichen Schubhaftverhandlung aus, er werde – sobald er aus der Schubhaft entlassen wird – wieder mit dem Suchtgifthandel beginnen bzw. diesen weiterführen. Desweiteren wurde er aufgrund aggressiven Verhaltens auf offener Straße festgenommen und einer Krankenanstalt Paragraph 46, Absatz 2, SPG vorgeführt. Der BF stellt daher eine gravierende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG dar und ist die Schubhaftverhängung ebenso unter diesem Gesichtspunkt rechtmäßig, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass das zuvor eingestellte Asylverfahren (aufgrund seines Untertauchens) wieder fortgeführt wird. Der BF stellt daher eine gravierende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, FPG dar und ist die Schubhaftverhängung ebenso unter diesem Gesichtspunkt rechtmäßig, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass das zuvor eingestellte Asylverfahren (aufgrund seines Untertauchens) wieder fortgeführt wird. Ferner ist die Miteinbeziehung des zeitlichen Aspektes dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG anzuwenden. So ist auch bei Schubhaftverhängung die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen, so ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall in absehbarer Zeit mit einer rechtskräftigen Beendigung des noch offenem Asylverfahren zu rechnen ist, ist die Schubhaftverhängung ebenso unter diesem Aspekt als verhältnismäßig zu sehen. Ferner ist die Miteinbeziehung des zeitlichen Aspektes dem Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG anzuwenden. So ist auch bei Schubhaftverhängung die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen, so ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall in absehbarer Zeit mit einer rechtskräftigen Beendigung des noch offenem Asylverfahren zu rechnen ist, ist die Schubhaftverhängung ebenso unter diesem Aspekt als verhältnismäßig zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF nach Haftentlassung der Rückführung nach Afghanistan entzieht und er in ein anderes EU Land flüchtet. Er gab bereits mehrmals an, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Seine Entschlossenheit dazu bewies er bereits durch sein beharrliches unkooperativenes Verhalten vor dem BFA als auch vor dem erkennenden Gericht. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens des NR ist im Ergebnis festzustellen, dass sich NR bislang im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich und Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. NR ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Sobald die Situation mit COVID-19 zu Ende ist, kann mit der Ausstellung des HRS gerechnet werden, NR ist bereits als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert. Aufgrund des Tazkira kann sofort ein EU Laissez Passer ausgestellt werden. Es besteht gravierende Fluchtgefahr beim NR, da aus dem bisherigen Verhalten davon auszugehen ist, dass er eine Freilassung zum Untertauchen und zur Flucht nutzen wird. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie die eindrucksvolle Darstellung des BF in der mündlichen Verhandlung, was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, maßgeblich zu berücksichtigen. Aus der letzten durchgeführten, mündlichen Verhandlung im Verfahren XXXX ergibt sich, dass eine Rückführung nach Afghanistan möglich ist. Es finden Charter-Abschiebungen statt, zuletzt am XXXX , eine weitere Abschiebung ist gemeinsam mit Schweden im Mai 2021 geplant. Die EU Laissez-Passe werden wieder durch die afghanische Botschaft anerkannt. Aus der letzten durchgeführten, mündlichen Verhandlung im Verfahren römisch 40 ergibt sich, dass eine Rückführung nach Afghanistan möglich ist. Es finden Charter-Abschiebungen statt, zuletzt am römisch 40 , eine weitere Abschiebung ist gemeinsam mit Schweden im Mai 2021 geplant. Die EU Laissez-Passe werden wieder durch die afghanische Botschaft anerkannt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat zeitnah möglich und auch wahrscheinlich ist und diese Tatsache NR auch bewusst ist. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass BF nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und er somit seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich, auch aufgrund seiner ausdrücklich erklärten Absicht, nicht zurück nach Afghanistan zu wollen, nicht mehr fortsetzen kann und allenfalls auch eine illegale Weiterreise in andere europäische Staaten dadurch verunmöglicht wird, um damit einer Abschiebung zuvorzukommen, welche er bereits einmal nach Frankreich und Deutschland durchgeführt hat. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des YK vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG XXXX ; XXXX und XXXX (mündlich verkündet) nach zwei durchgeführten mündlichen Verhandlungen geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs. 7 BFAVG i
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des YK vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG römisch 40 ; römisch 40 und römisch 40 (mündlich verkündet) nach zwei durchgeführten mündlichen Verhandlungen geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. 3.4. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G312.2236213.4.00