Obsah (18)
§ 28Art 133§ 10§ 52§ 46§ 55§ 41a§ 69§§ 30§ 11§ 24§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlG313 1317757-3 Spruch, G313 1311171-3/2EG313 1317757-3/2EG313 1409906-3/3EG313 1311171-3/2E, G313 1317757-3/2E, G
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und wird die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde den Beschwerdeführern (im Folgenden: den BF oder den BF1, BF2 und BF3) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
§ 46
FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). 1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde den Beschwerdeführern (im Folgenden: den BF oder den BF1, BF2 und BF3) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und ausgesprochen dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Die Beschwerde des BF1 gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 21.04.2020 langte am 06.07.2020, die Beschwerde des BF2 gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 04.08.2020 langte am 17.09.2020 und die Beschwerde gegen den die BF3 betreffenden Bescheid vom 27.07.2020 langte am 09.09.2020, jeweils samt dazugehörigem Verwaltungsakt, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF sind Staatsangehörige von Nordmazedonien. 1.
- Der BF1 ist der Vater des im August 2001 geborenen BF2 und der im Juni 2009 geborenen BF3 und der gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF
- 1.
- Der BF1 wurde wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin im Oktober 2014, rechtskräftig mit Juli 2017, strafrechtlich verurteilt (BF1, Zl. 1311171-3, AS 285ff) 1.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.08.2017 wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde des BF1 gegen den Bescheid einer NAG-Behörde vom 29.03.2017 als unbegründet abgewiesen, und zwar mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides (vom 29.03.2017) abgeändert wurde und wie folgt zu lauten hatte: „
§ 41a
und 47 NAG werden Ihre Anträge vom 3.5.2011, 13.9.2012, 6.9.2013 und 8.9.2014 (Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 29.03.2017, …) abgewiesen.“ (BF1, Zl. 1311171-3, AS 300)„
Paragraph 41 a und 47 NAG werden Ihre Anträge vom 3.5.2011, 13.9.2012, 6.9.2013 und 8.9.2014 (Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 29.03.2017, …) abgewiesen.“ (BF1, Zl. 1311171-3, AS 300) Die Entscheidung wurde wie folgt begründet: „Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen: „1) a) Das aufgrund Ihres Antrages vom 03.05.2011 auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird
§ 69Abs. 1 Z. 1 i
Vm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes-AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 28.9.2011 befunden hat.a) Das aufgrund Ihres Antrages vom 03.05.2011 auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes-AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 28.9.2011 befunden hat. b) Das aufgrund Ihres Antrages vom 13.09.2012 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene verfahren wird
§ 69Abs. 1 Z. 1 i
Vm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes-AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 29.9.2012 befunden hat.b) Das aufgrund Ihres Antrages vom 13.09.2012 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene verfahren wird
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes-AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 29.9.2012 befunden hat. c) Das aufgrund Ihres Antrages vom 06.09.2013 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene verfahren wird
§ 69Abs. 1 Z. 1 i
Vm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes-AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 30.09.2013 befunden hat.c) Das aufgrund Ihres Antrages vom 06.09.2013 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene verfahren wird
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes-AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 30.09.2013 befunden hat. d) Das aufgrund Ihres Antrages vom 08.09.2014 auf Zweckänderung der Bewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird
§ 69Abs. 1 Z. 1 i
Vm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes-AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 12.09.2014 befunden hat.d) Das aufgrund Ihres Antrages vom 08.09.2014 auf Zweckänderung der Bewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes-AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung der Bewilligung vom 12.09.2014 befunden hat. 2) a)
§§ 30, 30a NAG i
Vm § 25 Abs. 3 NAG und § 24 NAG wird gleichzeitig Ihr Antrag vom 03.05.2011 auf Erteilung einer Erstbewilligung für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG 2005, BGBl. 100/2005) aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe
§ 11Abs.
1 Z. 4 NAG abgewiesen.a)
Paragraphen 30, 30 a, NAG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, NAG und Paragraph 24, NAG wird gleichzeitig Ihr Antrag vom 03.05.2011 auf Erteilung einer Erstbewilligung für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen. b) Ihre eingebrachten Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsanträge auf Erteilung weiterer Bewilligungen für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ werden mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich
§ 24NAG abgewiesen.“ b) Ihre eingebrachten Verlängerungs- bzw.
Zweckänderungsanträge auf Erteilung weiterer Bewilligungen für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ werden mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich
Paragraph 24, NAG abgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde aus: „Am (…).01.2001 ehelichten Sie die österreichische Staatsbürgerin (…) vor dem Standesamt (…) und brachten am 11.01.2001 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid (…) vom 09.03.2001 rechtskräftig abgelehnt. (Anmerkung: statt „2001“ war jeweils „2011“ gemeint) Am 20.04.2011 (ha eingelangt am 03.05.2011) stellten Sie den unter Spruchpunkt 1) lit a genannten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher bewilligt wurde. Ihre Verlängerungsanträge vom 13.09.2012 und vom 06.09.2013 wurden ebenfalls bewilligt. Auch Ihr Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte (plus)“ vom 08.09.2014 wurde genehmigt und Ihnen eine Bewilligung mit dreijähriger Gültigkeit erteilt.Am 20.04.2011 (ha eingelangt am 03.05.2011) stellten Sie den unter Spruchpunkt 1) Litera a, genannten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher bewilligt wurde. Ihre Verlängerungsanträge vom 13.09.2012 und vom 06.09.2013 wurden ebenfalls bewilligt. Auch Ihr Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte (plus)“ vom 08.09.2014 wurde genehmigt und Ihnen eine Bewilligung mit dreijähriger Gültigkeit erteilt. (…) Für Frau (…) war die Ehe mit Ihnen bereits die vierte Eheschließung. Nachdem auch Ihre beiden Söhne aus erster Ehe Bewilligungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erhalten haben, wurde im November 2015 die Scheidung von Frau (…) eingeleitet. Die Ehe wurde schließlich im März 2014 geschieden. Danach holten Sie auch noch Ihre Tochter (…) nach Österreich. Nun ehelichten Sie erneute die Kindesmutter, Frau (…) am (…)07.
- Frau (…) hat am 12.09.2016 einen Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft eingebracht. Da der begründete Verdacht bestand, dass es sich bei Ihrer „Zwischenehe“ mit Frau (…) um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, die lediglich geschlossen wurde um Ihnen einen Aufenthaltstitel mit Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen und so den Nachzug der eigentlichen Familie, Frau (…) und der drei gemeinsamen Kinder, vorzubereiten, wurde die Landespolizeidirektion Wien ersucht, Ihre am (…)01.2011 geschlossene Ehe zu überprüfen. Es folgten umfangreiche Erhebungen und ein Abschlussbericht, in dem im Wesentlichen festgehalten wird, dass unweigerlich vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen ist. (…) Ihr Antrag vom 03.05.2011, sowie die Verlängerungsanträge vom 13.09.2012 und 06.09.2013, sowie Ihr Zweckänderungsantrag vom 08.09.2014 werden aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe, was eben einen absoluten Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz darstellt, abgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.4.2017 (…) Am 2.8.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. (…) Das Verwaltungsgericht hat durch seinen zuständigen Richter erwogen: (…) Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2006 – mit kurzen Unterbrechungen – mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Er reiste im Februar 2006 nach Österreich ein und stellte am 7.2.2006 einen Asylantrag, welcher lt. Bericht der LPD Wien „am 27.5.2010 negativ beschieden“ wurde. Am 11.1.2011 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf „Familienangehöriger von Österreicher“, welcher mit Bescheid vom 9.3.2911 abgewiesen wurde, da gegen ihn vom Bundesasylamt mit Bescheid eine „Ausweisung erlassen“ wurde. Am 3.5.2011 langte bei der belangten Behörde ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein, in welchem er sich auf seine Ehe mit (…) stützte. Laut IZR-Auszug verfügte der Beschwerdeführer in folgenden Zeiträumen über folgende Aufenthaltstitel: ● 28.9.11-28.9.12 „Familienangehöriger“ ● 29.9.12-29.9.13 „Familienangehöriger“ ● 30.9.13-30.9.14 „Familienangehöriger“ ● 12.9.14-12.9.17 Rot-Weiß-Rot Karte plus Am (…)9.1997 heiratete der Beschwerdeführer (…). Am 9.11.2010 folgte die Scheidung. Am 7.1.2011 heiratete der Beschwerdeführer (…) Diese Ehe wurde mit 14.4.2014 geschieden. Am (…).7.2016 heiratete der Beschwerdeführer ein weiteres Mal seine vorgehende Ehefrau (…). Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit (…) 3 Kinder und zwar (…), geb. (…).9.1999, (…), geb. (…)8.2011 und (…), geb. (…)6.
- Die Kinder besitzen ebenfalls die Staatsangehörigkeit Mazedoniens. (…) ist mazedonische Staatsangehörige. Laut Zentralem Melderegister hatte sie von 11.9.2007 bis 29.6.2012, von 17.
- bis 3.11.2016 und seit 7.2.2017 in Wien ihren Hauptwohnsitz. Weitere Meldungen im ZMR scheinen nicht auf. Am 12.9.2016 stellte sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und stützte sich dabei auf ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer. (…) ist zum zweiten Mal mit dem Beschwerdeführer verheiratet, weitere Ehen bestehen nicht. (…) wurde in Serbien und Montenegro geboren. Sie besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und war bereits vier Mal verheiratet. Der Beschwerdeführer und (…) heirateten am (…)1.
- Diese Eheschließung hatte lediglich den Zweck dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Es war zwischen ihnen nicht beabsichtigt ein gemeinsames Familienleben (iS des Art. 8 EMRK) zu führen und wurde ein solches in weiterer Folge auch nicht geführt. (…) lebte auch nach ihrer Eheschließung mit dem Beschwerdeführer bei ihrem ehemaligen Gatten (…) in Wien (…). Der Beschwerdeführer hingegen lebte gemeinsam mit (…) und ihren 3 gemeinsamen Kindern in der Wohnung von (…) in Wien (…).Der Beschwerdeführer und (…) heirateten am (…)1.
- Diese Eheschließung hatte lediglich den Zweck dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Es war zwischen ihnen nicht beabsichtigt ein gemeinsames Familienleben (iS des Artikel 8, EMRK) zu führen und wurde ein solches in weiterer Folge auch nicht geführt. (…) lebte auch nach ihrer Eheschließung mit dem Beschwerdeführer bei ihrem ehemaligen Gatten (…) in Wien (…). Der Beschwerdeführer hingegen lebte gemeinsam mit (…) und ihren 3 gemeinsamen Kindern in der Wohnung von (…) in Wien (…). Mit Urteil des BG (…) wurden der Beschwerdeführer und (…) für schuldig befunden folgendes Vergehen begangen zu haben: „Die Angeklagten (…) und (…) sind schuldig im Sinne des Strafantrages der Staatsanwaltschaft Wien vom
- Jänner 2014 und haben 1.) (…) als Österreicherin am (…). Jänner 2011 am Standesamt (…) mit dem Fremden (…) die Ehe geschlossen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK führen zu wollen, obwohl sie wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung, oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder für den Erwerb der Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will. 2.) (…) zu der unter Punkt 1.) geschilderten tat beigetragen, indem er die Ehe am (…). Jänner 2001 am Standesamt (…) mit (…) schloss und sich in der Folge auf diese Ehe am
- Jänner 2011 berief und einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger stellte.“ (…) Rechtlich folgt daraus: (…) A. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69Abs. 1 Z. 1 i
Vm Abs.3 AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ohne zeitliche Einschränkung zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ohne zeitliche Einschränkung zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. (…) Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Anträgen auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf seine Ehe mit (…), bei der es sich um eine Aufenthaltsehe handelte, stützte, hat die Erteilung der Aufenthaltstitel erschlichen: Mit dem bei der belangten Behörde am 3.5.2011 eingelangten Erstantrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ als auch bei den Verlängerungsanträgen „Familienangehöriger von Österreicher“, eingelangt am 13.9.2012 und 6.9.2013, stützte sich der Beschwerdeführer auf seine Ehe mit der Österreicherin (…) und hat hierdurch die ihm erteilten Aufenthaltstitel erschlichen. Mit Antrag vom 8.9.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus. Wenngleich zu diesem Zeitpunkt die Aufenthaltsehe mit (…) nicht mehr bestand, liegen auch hinsichtlich dieses Verfahrens die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vor, da die vorhergehenden Aufenthaltstitel, die Voraussetzung für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels waren, erschlichen wurden. Durch das Stützen auf die Aufenthaltsehe wurde nämlich die positive Erledigung des Erstantrages (und weiterer Verlängerungsanträge) herbeigeführt und war dies Voraussetzung für die Beurteilung des nachfolgenden Verlängerungs- und Zweckänderungsantrages vom 8.9.2014 und für dessen Erfolg. Daraus folgt, dass auch das Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren wiederaufgenommen werden kann (vgl. VwGH vom 19.1.2012, Zl. 2010/22/0031).Mit Antrag vom 8.9.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus. Wenngleich zu diesem Zeitpunkt die Aufenthaltsehe mit (…) nicht mehr bestand, liegen auch hinsichtlich dieses Verfahrens die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vor, da die vorhergehenden Aufenthaltstitel, die Voraussetzung für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels waren, erschlichen wurden. Durch das Stützen auf die Aufenthaltsehe wurde nämlich die positive Erledigung des Erstantrages (und weiterer Verlängerungsanträge) herbeigeführt und war dies Voraussetzung für die Beurteilung des nachfolgenden Verlängerungs- und Zweckänderungsantrages vom 8.9.2014 und für dessen Erfolg. Daraus folgt, dass auch das Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren wiederaufgenommen werden kann vergleiche VwGH vom 19.1.2012, Zl. 2010/22/0031). B. Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Anträge des Beschwerdeführers vom 3.5.2011, 13.9.2012, 6.9.2013 und 8.9.2014 auf Grund des absoluten Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG abzuweisen wären.Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Anträge des Beschwerdeführers vom 3.5.2011, 13.9.2012, 6.9.2013 und 8.9.2014 auf Grund des absoluten Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abzuweisen wären. Wie der VwH in seinem Erkenntnis vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0091, aussprach, kann § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG nach seinem Wortlaut nur während des Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden. Liegt in dem für das wiederaufgenommene Aufenthaltsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt (dh Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses) keine Aufenthaltsehe mehr vor, kann § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG für die Versagung des Aufenthaltstitels nicht herangezogen werden.Wie der VwH in seinem Erkenntnis vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0091, aussprach, kann Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nach seinem Wortlaut nur während des Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden. Liegt in dem für das wiederaufgenommene Aufenthaltsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt (dh Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses) keine Aufenthaltsehe mehr vor, kann Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG für die Versagung des Aufenthaltstitels nicht herangezogen werden. Da die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und (…) zwischenzeitig geschieden wurde, kann zwar die Wiederaufnahme des Verfahrens auf die Aufenthaltsehe, nicht aber die Abweisung des Antrages auf § 11 Abs. 1z. 4 Nag gestützt werden.Da die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und (…) zwischenzeitig geschieden wurde, kann zwar die Wiederaufnahme des Verfahrens auf die Aufenthaltsehe, nicht aber die Abweisung des Antrages auf Paragraph 11, Absatz eins z, 4 Nag gestützt werden. Maßgeblich für die neue Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses) im wieder aufgenommenen Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Stand 1.4.2009, rdb.at).Maßgeblich für die neue Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses) im wieder aufgenommenen Verfahren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70,, Stand 1.4.2009, rdb.at). Hinsichtlich des beantragten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ist gem. § 47 NAG besondere Erteilungsvoraussetzung, dass der Antragsteller Familienangehöriger eines Österreichers oder EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ist. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist mit (…), welche mazedonische (Anmerkung: nunmehr „nordmazedonische“) Staatsangehörige und im Übrigen in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt ist, verheiratet. Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht die diesbezügliche besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 NAG. Dies gilt für den Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus vom 8.9.2015 (Anmerkung: damit offenbar „08.09.2014“ gemeint) sinngemäß. Auch bezüglich dieses Antrages mangels es am Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 41a NAG.Hinsichtlich des beantragten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ist gem. Paragraph 47, NAG besondere Erteilungsvoraussetzung, dass der Antragsteller Familienangehöriger eines Österreichers oder EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ist. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist mit (…), welche mazedonische (Anmerkung: nunmehr „nordmazedonische“) Staatsangehörige und im Übrigen in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt ist, verheiratet. Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht die diesbezügliche besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 47, NAG. Dies gilt für den Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus vom 8.9.2015 (Anmerkung: damit offenbar „08.09.2014“ gemeint) sinngemäß. Auch bezüglich dieses Antrages mangels es am Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 41 a, NAG.
§ 11Abs.
3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung bestimmter Erteilungsvoraussetzungen bzw. trotz des Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang mit Erkenntnis vom 19.2.2014, Zl. 2013/22/0177, aus, dass der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 NAG nicht Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt (vgl. hierzu auch VwGH vom 14.5.2009, Zl. 2008/22/0209).“ (BF1, Zl. 1311171-3, AS 301ff)
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung bestimmter Erteilungsvoraussetzungen bzw. trotz des Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang mit Erkenntnis vom 19.2.2014, Zl. 2013/22/0177, aus, dass der Anwendungsbereich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt vergleiche hierzu auch VwGH vom 14.5.2009, Zl. 2008/22/0209).“ (BF1, Zl. 1311171-3, AS 301ff) 1.
- Mit Schreiben des BFA vom 13.02.2018 wurde der rechtlich vertretene BF1 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt bzw. ihm vorgehalten, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn beabsichtigt sei, und ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben und die an ihn gestellten Fragen zu seinen individuellen familiären und privaten Verhältnissen zu beantworten. (BF1, Zl. 1311171-3, AS 331ff) Mit Schreiben des BFA vom 21.02.2019 wurde der rechtlich vertretene BF1 abermals vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt bzw. ihm vorgehalten, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn beabsichtigt sei, und ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben und die an ihn gestellten Fragen zu seinen individuellen familiären und privaten Verhältnissen zu beantworten. (BF1, Zl. 1311171-3, AS 335ff) Am 05.11.2019 wurde der BF1 anlässlich der von der belangten Behörde beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, und zwar ohne Dolmetscher in deutscher Sprache. Die niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem BFA fand zwischen dem Leiter der Amtshandlung bzw. Einvernahme (im Folgenden: „LA“) und dem BF1 (im Folgenden: „VP“) auszugsweise wie folgt statt (im Folgenden für die Schule des jüngeren Sohnes des BF1 „eine HTL“, AS 344): „Stand des Ermittlungsverfahrens: LA: Sie halten sich ohne gültigen Aufenthaltstitel seit 01.04.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. LA: Seit wann sind Sie in Österreich? VP: Seit
- LA: Sind Sie dazwischen ausgereist? VP. Nur für ein paar Tage. LA: Warum haben Sie keinen Aufenthaltstitel? VP: Ich hatte Probleme mit der Frau, wir waren dann auch beim Gericht und ich habe auch wieder ein Visum bekommen und 2017 dann nicht mehr, ich weiß aber nicht warum. LA: Welche Ausbildung haben Sie in Serbien gemacht? Wovon haben Sie gelebt? VP: Ich habe Kranfahrer im Wifi gelernt. LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen. VP: Ich bin verheiratet und habe 3 Kinder, Sie sind 20, 18 und
- LA: Mit wem sind Sie verheiratet? VP: Mit Frau (…). (…). Sie lebt in Mazedonien, sie möchte zu mir kommen. LA: Seit wann kennen Sie diese Frau? VP: Sie ist die Mutter meiner Kinder. LA: Haben Sie in Österreich Familienangehörige? VP: Ja einen Bruder in Wien. Meine Kinder sind auch hier, einer ist hier geboren. (…) LA. Wovon leben Sie hier in Österreich? VP: Ich arbeite. (…). LA: Wie verbringen Sie den Alltag hier in Österreich? Was machen Sie in Ihrer Freizeit? VP: Momentan Zimmerer. Wenn ich arbeite habe ich nicht viel Zeit, dann schlafe ich nur. LA: Was machen Sie sonst noch in Ihrer Freizeit? VP: Ich gehe mit den Kindern in den Park, der ältere Sohn spielt Fußball, da schaun wir auch zu. (…) LA: Welche integrativen Schritte haben Sie seit Ihrem Aufenthalt in Österreich gesetzt? VP: Alles was man muss, ich ging in den Deutschkurs von A1-B
- Mein Anwalt wird die Zeugnisse nachreichen. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Mazedonisch, serbisch und Deutsch. Ich spreche mit den Kindern nur Deutsch. LA: Sie wurden am 03.08.2015 rechtskräftig wegen Eingehens einer Scheinehe verurteilt? VP: Was soll ich sagen. LA: Gestehen Sie die Scheinehe ein? VP: Für mich war es keine Scheinehe. LA. Wieso sind Sie jetzt wieder mit der Mutter ihrer Kinder verheiratet? VP: Ich muss sie wegen den Kindern wieder nehmen. LA: Warum gehen Sie mit ihren Kindern nicht zurück nach Mazedonien zu Ihrer Frau? VP: Meine Kinder haben hier die Freunde und der kleine geht auch hier in die Schule. Das Leben meiner Kinder ist hier. LA. Was machen Ihre älteren Kinder? VP: Der jüngere ist in einer HTL in der
- Klasse. Der älteste arbeitet mir mit. (AS 344) LA: Warum wollen Sie in Österreich bleiben? VP. Ich und meine Kinder sind integriert. Deswegen. LA: Sie haben sich ihren Aufenthalt durch die Scheinehe erschlichen? VP: Für mich war es keine Scheinehe. LA: Sollte das Verfahren negativ abgeschlossen werden, werden Sie Österreich dann freiwillig verlassen? VP: Ja, wenn ich muss dann gehe ich freiwillig. LA: Haben Sie alles verstanden? VP: Ja. Entscheidung Ihre heutigen Angaben wie auch die vorgelegte Stellungnahme werden zur Entscheidungsfindung bei Ihnen und den Verfahren der jüngeren Kinder herangezogen. (…).“ (BF1, Zl. 1311171-3, AS 342ff) Der BF1 gab abschließend befragt, ob er noch Fragen habe, Folgendes an: „Ich habe nur eine Bitte, wenns geht will ich mit die Kinder hier bleiben.“ (BF1, Zl. 1311171-3, AS 344) In der vorgelegten Stellungnahme des BF1 bzw. seines Rechtsvertreters vom 05.11.2019 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: „(…) Am 12.09.2014 wurde der Zweckänderungsantrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ – trotz von der MA 35 selbst eingeleiteten Ermittlungen zur Aufenthaltsehe und bereits laufenden Strafverfahren – bewilligt. Auch seinen Kindern (…), (…) und (…) wurden Aufenthaltstitel erteilt. Die Kinder leben seit 2007 durchgehend in Österreich, die (…) wurde in Österreich geboren. (…) Bei der nun durchzuführenden Entscheidung ist eine Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, dass das Magistrat die Aufenthaltstitel zu einem Zeitpunkt erteilte, zu welchen die Familie aufgrund der laufenden Verfahren (Strafverfahren/Aufenthaltsverbotsverfahren) nicht mehr mit einem Verbleib in Österreich rechneten und daher nach der – überraschenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen zu Recht davon ausgehen konnten, dass der Aufenthalt in Österreich gesichert sei. (…) Insbesondere ist auf den nun mehr als zehnjährigen Aufenthalt besonders Bedacht zu nehmen. (…) Die Familie hat die Zeit in Österreich hingegen genutzt, um sich zu integrieren. (…) wurde in Österreich geboren, die beiden Brüder verbrachten den weitaus größten Teil ihres Lebens in Österreich. Die Kriterien einer Interessensabwägung
§ 9Abs.
2 BFA-VG liegen im hohen Ausmaß vor:Die Kriterien einer Interessensabwägung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG liegen im hohen Ausmaß vor: Ziff 1: Bis 2017 war der Aufenthalt rechtmäßig Ziff 3, 4: Aufgrund des mehr als 10-jährigen Aufenthaltes, der völligen sozialen- und beruflichen Integration liegt ein kaum steigerbares Privat- und Familienleben vor. Die Sprachkenntnisse der Kinder entsprechen Muttersprachenniveau, der Vater hat ein Sprachdiplom B1 erworben. Ziff 5: Aufgrund des mehr als zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich sind die Bindungen zum Heimatstaat lediglich von geringer Bedeutung. Ziff 6,7: Neben der Scheineheverurteilung im Jahr 2014 liegen keinerlei Übertretungen der österreichischen Rechtsordnung vor. Ziff 8: Das zu berücksichtigende Privatleben entstand zu einem Zeitpunkt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht bewusst sein musste, zumindest nach Erteilung der Aufenthaltstitel im Jahr 2014 konnte die Familie von einem gesicherten Verbleib in Österreich ausgehen. Aufgrund des nunmehr zehnjährigen Aufenthaltes, der im hohen Ausmaß bestehenden Integration ist aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig wäre. (…).“ (BF1, Zl. 1311171-3, AS 349f) 1.6. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurde den BF1, BF2 und BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). 1.6. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurde den BF1, BF2 und BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und ausgesprochen dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.6.1. Die den BF1 betreffende Entscheidung wurde wie folgt begründet: „(…) C) Feststellungen (…) Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Sie befinden sich laut Aktenlage seit 2006 im Bundesgebiet. Laut Aktenlage besitzen Sie keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Ihr letzter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich wurde von der Magistratsabteilung rechtskräftig zurückgewiesen. Ihr Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel nach NAG wurde in einem Wiederaufnahmeverfahren von der MA 35 abgewiesen. Ihr Aufenthalt ist zweifelsfrei unrechtmäßig in Österreich. Nachdem Ihr Versuch in Österreich als Flüchtling anerkannt zu werden, scheiterte, erschlichen Sie sich einen Aufenthaltstitel durch Eingehen einer Scheinehe. Der Aufenthaltsehe ist als erwiesen anzusehen, zumal Sie rechtskräftig hierfür verurteilt wurden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich leben ihre Kinder und ein Bruder von Ihnen. Ihre Kinder befinden sich genauso wie Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sie sind verheiratet und sorgepflichtig für ein Kind. Laut eigenen Angaben gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Sie sind nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis für das österreichische Bundesgebiet. Sie stehen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Personen im Bundesgebiet. Sie sind weder ein Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation. In Ihrer Freizeit schlafen Sie laut eigenen Angaben und verbringen Zeit mit Ihren Kindern. Auf Grund Ihrer Verurteilung kann von einer Integration bezogen auf die österreichische Gesellschaft und Kultur nicht ausgegangen werden.“ (BF1, Zl. 1311171-3, AS 349f) E) Rechtliche Beurteilung (…) Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.: (…) In Österreich leben Ihre Kinder und ein Bruder von Ihnen. Ansonsten bestehen keine familiären Bindungen zu Österreich. Ihre Kinder befinden sich, wie auch Sie, unrechtmäßig im Bundesgebiet und ist in den Verfahren Ihrer Kinder auch mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu rechnen. Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keine besonders schützenswerten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Es ist unzweifelhaft vom Vorliegen eines Familienlebens auszugehen. Es ist unzweifelhaft vom Vorliegen eines Familienlebens auszugehen. Da jedoch durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle Familienmitglieder Ihrer Kernfamilie im selben Ausmaß betroffen sind, liegt im Falle der gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat kein rechtswidriger Eingriff in das Familienleben vor. (…) Sie befinden sich nun seit ungefähr 14 Jahren im Bundesgebiet. Den überwiegenden Teil befanden Sie sich – unter Vortäuschung falscher Tatsachen – rechtmäßig im Bundesgebiet. Sie haben sich Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich durch das Eingehen einer Scheinehe erschlichen. Sie beziehen seit Jänner 2020 Arbeitslosengeld und sind somit auch versichert. Von einer Integration bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft kann bei Ihnen nicht ausgegangen werden. Aufgrund Ihrer Aufenthaltsdauer ist bei Ihnen von einer gewissen Integration auszugehen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese so schützenswert wäre, dass sie einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, zumal Ihr Privatleben in Österreich unter der Vortäuschung falscher Tatsachen entstand. (…) Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war Sie befinden sich laut Aktenlage seit 14 Jahren im Bundesgebiet und war ihr Aufenthalt unter Vortäuschung falscher Tatsachen überwiegend rechtmäßig. Sie gingen eine Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Scheinehe ist als erwiesen anzusehen. 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens In Österreich leben Ihre Kinder und ein Bruder von Ihnen. Ihre Kinder befinden sich genauso wie Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens Zu Österreich bestehen keine beruflichen Bindungen. Wie oben bereits ausführlich dargelegt konnte die Behörde in Ihrem Fall kein so schützenswertes Privatleben feststellen, dass dies einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, zumal es auf Grund vorliegender Erfahrungswerte lebensnah ist, dass Sie während eines so langen Aufenthaltes ein gewisses Privatleben aufgebaut haben. 4. der Grad der Integration Sie wiesen keine außerordentlichen integrativen Leistungen vor. Sie sind mit Sicherheit nicht derart integriert, dass eine Rückkehrentscheidung (…) unzulässig wäre. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden Ihre Gattin befindet sich nach wie vor in Ihrer Heimat. 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit folgende Verurteilungen scheinen in Ihrem Strafregister auf: 01) BG (…) vom (…)10.2014 RK (…) 08.2015 § 12 3. Fall StGB § 117 (1 u 4) FPGParagraph 12, 3. Fall StGB Paragraph 117, (1 u 4) FPG Datum der (letzten) Tat 07.01.2011 Geldstrafe von 90 Tags zu je 4,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 04.09.2015 Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation damit zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Sie befinden sich unrechtmäßig in Österreich und ist Ihnen dieser Umstand auch bewusst. Ihren bisherigen Aufenthaltstitel haben Sie sich erschlichen. 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Ihr Privat- und Familienleben entstand zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie augenscheinlich rechtmäßig aufhältig waren im Bundesgebiet. Anzumerken ist jedoch, dass Ihre Aufenthaltstitel durch eine Scheinehe erschlichen waren. 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist Fest steht, dass es zu keiner der Behörde zurechenbaren Verzögerung in Ihren Verfahren kam. Das Verfahren nahm bis zur Entscheidungsfindung eine durchschnittliche Zeit in Anspruch. Weiters ist anzumerken, dass Sie auf keine Verständigungen eine Stellungnahme abgaben und somit bewusst eine Kooperation mit der Behörde vermieden. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es ist auch zu erwarten, dass dies erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. (…).“ (BF1, Zl. 1311171-3, AS 411 ff)Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. (…).“ (BF1, Zl. 1311171-3, AS 411
- ff)1.6.2. Die den BF2 betreffende Entscheidung wurde auszugsweise wie folgt begründet: „(…) C) Feststellungen (…) Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich Sie befinden sich seit 07.09.2007 im Bundesgebiet. Laut Aktenlage besitzen Sie keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Ihr letzter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich wurde von der Magistratsabteilung rechtskräftig zurückgewiesen. Ihr Aufenthalt ist zweifelsfrei unrechtmäßig in Österreich. Zu Ihrem Privat- und Familienleben In Österreich leben Ihr Vater und Ihre Schwester. Diese befinden sich genauso wie Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sie stehen zu keiner anderen Person in Österreich in einem Abhängigkeitsverhältnis. Sie leben seit ungefähr 13 Jahren in Österreich und ist auf Grund dieses Aufenthalts von einem gewissen Privat- und Familienleben auszugehen. (BF2, Zl. 1317757-3, AS 307f) (…) E) Rechtliche Beurteilung (…) Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.: (…) In Österreich leben Ihr Vater und Ihre Schwester. Ansonsten bestehen keine familiären Bindungen zu Österreich. Ihre Familienangehörigen befinden sich, wie auch Sie, unrechtmäßig im Bundesgebiet und ist in den Verfahren dieser auch mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu rechnen. Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keinen besonders schützenswerten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Da jedoch durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle Familienmitglieder Ihrer Kernfamilie im selben Ausmaß betroffen sind, liegt im Falle der gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat kein rechtswidriger Eingriff in das Familienleben vor. (…) Sie befinden sich nun seit ungefähr 13 Jahren im Bundesgebiet. Sie verfügen über keinen Versicherungsschutz im Bundesgebiet. Von einer Integration bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft kann bei Ihnen nicht ausgegangen werden. Aufgrund Ihrer Aufenthaltsdauer ist bei Ihnen von einer gewissen Integration auszugehen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese so schützenswert wäre, dass sie einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, zumal Ihr Privatleben in Österreich unter Vortäuschung falscher Tatsachen entstand. Ihr Vater ging eine Scheinehe ein und erschlich somit seinen eigenen Aufenthaltstitel und auch Ihren. Das Fehlverhalten Ihres Vaters wird jedoch nicht Ihnen zu Lasten gelegt. Sie sind mittlerweile volljährig und somit nicht abhängig von Ihrem Vater, jedoch steht fest, dass Sie keine Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht in Österreich haben. (…) Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war Sie befinden sich laut Aktenlage seit ca. 13 Jahren im Bundesgebiet und war ihr Aufenthalt unter Vortäuschung falscher Tatsachen überwiegend rechtmäßig. Ihr Vater ging eine Scheinehe ein, um sich seinen Aufenthaltstitel und auch Ihren zu erschleichen. 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens In Österreich leben Ihr Vater und Ihre Schwester. Diese befinden sich genauso wie Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens Zu Österreich bestehen keine beruflichen Bindungen. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und besteht auch kein Versicherungsschutz im Bundesgebiet. Wie oben bereits ausführlich dargelegt konnte die Behörde in Ihrem Fall kein so schützenswertes Privatleben feststellen, dass dies einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, zumal es auf Grund vorliegender Erfahrungswerte lebensnah ist, dass Sie während eines so langen Aufenthaltes ein gewisses Privatleben aufgebaut haben. 4. der Grad der Integration Sie wiesen keine außerordentlichen integrativen Leistungen vor. Sie sind mit Sicherheit nicht derart integriert, dass eine Rückkehrentscheidung (…) unzulässig wäre. Aufgrund Ihrer Aufenthaltsdauer ist von einer gewissen Integration auszugehen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden Ihre Mutter befindet sich nach wie vor in Ihrer Heimat. 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit Sie sind strafrechtlich unbescholten. 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Sie befinden sich unrechtmäßig in Österreich. Ihre bisherigen Aufenthaltstitel wurden durch Ihren Vater erschlichen. Sie verfügten auch über eine temporäre Aufenthaltserlaubnis auf Grund Ihres Verfahrens auf internationalen Schutz. 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Ihr Privat- und Familienleben entstand zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie augenscheinlich rechtmäßig aufhältig waren im Bundesgebiet. Anzumerken ist jedoch, dass Ihre Aufenthaltstitel durch Ihren Vater durch Eingehen einer Scheinehe erschlichen waren. 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist Fest steht, dass es zu keiner der Behörde zurechenbaren Verzögerung in Ihren Verfahren kam. Das Verfahren nahm bis zur Entscheidungsfindung eine durchschnittliche Zeit in Anspruch. Weiters ist anzumerken, dass Ihr Vater auf keine Verständigung eine Stellungnahme abgab und somit bewusst eine Kooperation mit der Behörde vermied. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es ist auch zu erwarten, dass dies erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. (…).“ (BF2, Zl. 1317757-3, AS 326 ff ff)Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. (…).“ (BF2, Zl. 1317757-3, AS 326 ff
- ff)1.6.3. Die die minderjährige BF3 betreffende Entscheidung wurde auszugsweise wie folgt begründet: „(…) C) Feststellungen (…) Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich Sie befinden sich seit Ihrer Geburt im Bundesgebiet. Laut Aktenlage besitzen Sie keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Ihr letzter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich wurde von der Magistratsabteilung rechtskräftig zurückgewiesen. Ihr Aufenthalt ist zweifelsfrei unrechtmäßig in Österreich. Zu Ihrem Privat- und Familienleben In Österreich leben Ihr Vater und Ihre Brüder. Diese befinden sich genauso wie Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet. Aufgrund Ihres jungen Alters stehen Sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem Vater. Sie leben seit Ihrer Geburt in Österreich und ist auf Grund dieses Aufenthalts von einem gewissen Privat- und Familienleben auszugehen. (BF3, Zl. 1409906-3, AS 232f) (…) E) Rechtliche Beurteilung (…) Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.: (…) In Österreich leben Ihr Vater und Ihre Brüder. Ansonsten bestehen keine familiären Bindungen zu Österreich. Ihre Familienangehörigen befinden sich, wie auch Sie, unrechtmäßig im Bundesgebiet und ist in den Verfahren dieser auch mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu rechnen. Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keinen besonders schützenswerten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Es ist unzweifelhaft vom Vorliegen eines Familienlebens auszugehen. Da jedoch durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle Familienmitglieder Ihrer Kernfamilie im selben Ausmaß betroffen sind, liegt im Falle der gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat kein rechtswidriger Eingriff in das Familienleben vor. (…) Sie befinden sich nun seit ungefähr 10 Jahren im Bundesgebiet und sind bei Ihrem Vater mitversichert. Von einer Integration bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft kann bei Ihnen nicht ausgegangen werden. Aufgrund Ihrer Aufenthaltsdauer ist bei Ihnen von einer gewissen Integration auszugehen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese so schützenswert wäre, dass sie einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, zumal Ihr Privatleben in Österreich unter Vortäuschung falscher Tatsachen entstand. Ihr Vater ging eine Scheinehe ein und erschlich somit seinen eigenen Aufenthaltstitel und auch Ihren. Das Fehlverhalten Ihres Vaters wird jedoch nicht Ihnen zu Lasten gelegt, jedoch ist anzumerken, dass Sie auf Grund Ihres Alters in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem Vater stehen und somit von seinen Entscheidungen unmittelbar betroffen sind. Somit sind Sie auch von einer zu erwartenden Ausreiseverpflichtung Ihres Vaters direkt betroffen. (…) Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war Sie befinden sich laut Aktenlage seit ca. 11 Jahren im Bundesgebiet und war ihr Aufenthalt unter Vortäuschung falscher Tatsachen überwiegend rechtmäßig. Ihr Vater ging eine Scheinehe ein, um sich seinen eigenen Aufenthaltstitel und auch Ihren zu erschleichen. 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens In Österreich leben Ihr Vater und Ihre Brüder. Diese befinden sich genauso wie Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens Zu Österreich bestehen keine beruflichen Bindungen. Sie unterliegen der Allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Wie oben bereits ausführlich dargelegt konnte die Behörde in Ihrem Fall kein so schützenswertes Privatleben feststellen, dass dies einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, zumal es auf Grund vorliegender Erfahrungswerte lebensnah ist, dass Sie während eines so langen Aufenthaltes ein gewisses Privatleben aufgebaut haben. 4. der Grad der Integration Sie wiesen keine außerordentlichen integrativen Leistungen vor. Sie sind mit Sicherheit nicht derart integriert, dass eine Rückkehrentscheidung (…) unzulässig wäre. Aufgrund Ihrer Aufenthaltsdauer ist von einer gewissen Integration auszugehen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden Ihre Mutter befindet sich nach wie vor in Ihrer Heimat. 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit Sie sind strafrechtlich unbescholten. 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Sie befinden sich unrechtmäßig in Österreich. Ihre bisherigen Aufenthaltstitel wurden durch Ihren Vater erschlichen. Sie verfügten auch über eine temporäre Aufenthaltserlaubnis auf Grund Ihres Verfahrens auf internationalen Schutz. 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Ihr Privat- und Familienleben entstand zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie augenscheinlich rechtmäßig aufhältig waren im Bundesgebiet. Anzumerken ist jedoch, dass Ihre Aufenthaltstitel durch Ihren Vater durch Eingehen einer Scheinehe erschlichen waren. 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist Fest steht, dass es zu keiner der Behörde zurechenbaren Verzögerung in Ihren Verfahren kam. Das Verfahren nahm bis zur Entscheidungsfindung eine durchschnittliche Zeit in Anspruch. Weiters ist anzumerken, dass Ihr Vater auf keine Verständigung eine Stellungnahme abgab und somit bewusst eine Kooperation mit der Behörde vermied. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es ist auch zu erwarten, dass dies erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. (…).“ (BF3, Zl. 1409906-3, AS 253 ff ff)Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. (…).“ (BF3, Zl. 1409906-3, AS 253 ff
- ff)2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständlichen – zulässigen und rechtzeitigen – Beschwerden gegen Bescheide des BFA richten, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm11).
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11).
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 3.
- Mit jeweils Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide vom 21.04.2020 (BF1), vom 04.08.2020 (BF2) und vom 27.07.2020 (BF3) wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. 3.
- Mit jeweils Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide vom 21.04.2020 (BF1), vom 04.08.2020 (BF2) und vom 27.07.2020 (BF3) wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde vor Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht hinreichend mit den individuellen familiären und privaten Verhältnissen sowie Bindungen der BF im Bundesgebiet und dem Vorbringen des BF1 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 05.11.2019 und der vorgelegten schriftlichen Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 05.11.2019 auseinandergesetzt. Maßgebliche Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen zu den tatsächlichen familiären und privaten Verhältnissen und Bindungen der BF im Bundesgebiet fehlen, sind jedoch unbedingt notwendig, um auf Basis dieser eine alle private Interessen der BF an einem Bleiberecht berücksichtigende Interessensabwägung durchführen und hinreichend begründet auf die Zu- bzw. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung schließen zu können. Die belangte Behörde hat im den BF2 betreffenden angefochtenen Bescheid seinen älteren Bruder gar nicht erwähnt. Nur in dem die BF3 betreffenden angefochtenen Bescheid war von „Brüdern“ die Rede, die sich, wie die belangte Behörde anführte, „genauso wie“ die BF3 „unrechtmäßig im Bundesgebiet“ aufhalten (BF3, Zl. 1409906-3, AS 255) In dem den BF1 betreffenden Bescheid war unbestimmt von zusammen mit dem BF1 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen „Kindern“ und von einem Bruder des BF1 die Rede, ohne Näheres dazu angeführt zu haben – weder in den Feststellungen noch in der Rechtlichen Beurteilung. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF1 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 05.11.2019 und der vorgelegten schriftlichen Stellungnahme seines Rechtsvertreters wäre notwendig, und dabei auch vor allem auf sein Vorbringen in der Stellungnahme über drei! seit 2007 durchgehend in Österreich lebende Kinder (AS 349), darunter die auf dem Deckblatt der Stellungnahme unter „Verwaltungsangelegenheit“ angeführten BF2 und BF3 (AS 347), Bedacht zu nehmen gewesen. Abgesehen von den BF2 und BF3 lebt, wie auch aus der Stellungnahme vom 05.11.2017 hervorgehend, ein weiterer Sohn des BF1 seit 2007 in Österreich. Im Folgenden wird die niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem BFA wiedergegeben: „LA: Warum gehen Sie mit ihren Kindern nicht zurück nach Mazedonien zu Ihrer Frau? VP: Meine Kinder haben hier die Freunde und der kleine geht auch hier in die Schule. Das Leben meiner Kinder ist hier. LA. Was machen Ihre älteren Kinder? VP: Der jüngere ist in einer HTL in der
- Klasse. Der älteste arbeitet mir mit. (AS 344) LA: Warum wollen Sie in Österreich bleiben? VP. Ich und meine Kinder sind integriert. Deswegen. LA: Sie haben sich ihren Aufenthalt durch die Scheinehe erschlichen? VP: Für mich war es keine Scheinehe. LA: Sollte das Verfahren negativ abgeschlossen werden, werden Sie Österreich dann freiwillig verlassen? VP: Ja, wenn ich muss dann gehe ich freiwillig.“ (AS 344) Zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 vor dem BFA am 05.11.2019 ist demnach der jüngere Sohn des BF1 – der im August 2001 geborene, zum Zeitpunkt der Einvernahme seines Vaters am 05.11.2019 18 Jahre und nunmehr 19 Jahre alte BF2 – in eine HTL gegangen und hat sein älterer Bruder mit dem BF1 zusammengearbeitet. Nähere Feststellungen zum in Österreich aufhältigen älteren Sohn des BF1 fehlen ebenso wie nähere Feststellungen zur Beziehung bzw. zur Intensität der Bindung des BF1 und seiner drei Kinder zur Kindesmutter. Zu treffen gewesen wären diese unter Berücksichtigung des in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.08.2017 wiedergegebenen Vorbringens des BF1 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, „von 2007 bis 2010“, demnach rund drei Jahre lang, zusammen mit den Kindern mit der Kindesmutter zusammen gelebt zu haben (AS 303), und der Feststellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, 1997 seine erste Ehefrau geheiratet zu haben, mit ihr seine drei im September 1999, August 2001 und Juni 2009 geborenen Kinder, Staatsangehörige von Mazedonien (nunmehr: Nordmazedonien), zu haben, sich im November 2010 von seiner Ehegattin scheiden lassen, im Jänner 2011 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, sich von dieser im April 2014 wieder scheiden lassen und im Juli 2016 ein weiteres Mal seine erste Ehefrau, die Kindesmutter, geheiratet zu haben, welche laut Zentralem Melderegister „von 11.9.2007 bis 29.6.2012, von 17.
- bis 3.11.2016“ und ab 7.2.2017 in Wien ihren Hauptwohnsitz hatte (BF1, Zl. 1311171-3, AS 310f). Die belangte Behörde hat zudem keine Feststellung zur Beziehung des BF1 zu seinem in Österreich lebenden Bruder bzw. zur Intensität einer zwischen ihnen bestehenden Bindung getroffen, sondern nur festgestellt, dass der Bruder des BF1 in Österreich lebt. Die von der belangten Behörde durchgeführte Interessensabwägung war einseitig unter Anlastung der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF1 wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe in Österreich. Die übrigen familiären und privaten Verhältnisse und Bindungen sowie konkrete Integrationsschritte der BF wurden völlig außer Acht gelassen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht auf den vom BF1 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.11.2019 angeführten Schulbesuch seines jüngeren Sohnes – des im August 2001 geborenen zum Zeitpunkt der Einvernahme seines Vaters vor dem BFA 18 Jahre und zum Zeitpunkt der Erlassung des ihn betreffenden Bescheides vom 04.08.2020 rund 19 Jahre alten BF2 – in einer HTL (AS 344) Bezug genommen. Nähere Ermittlungen und Feststellungen zum Privatleben des BF2 und den von ihm in Österreich gesetzten Integrationsschritten fehlen, wären jedoch aufgrund des langzeitigen Inlandsaufenthaltes des im August 2001 geborenen, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rund 19 Jahre alten BF2, der als Kind nach Österreich gekommen ist, im Bundesgebiet die Pubertät, eine für sein späteres Leben entscheidende Entwicklungsphase durchlebt hat und sich nunmehr bereits viel länger in Österreich als in Nordmazedonien aufhält, notwendig gewesen, um einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende private Bindungen bzw. Interessen des BF2 an einem weiteren Bleiberecht in Österreich erkennen zu können. Nähere Ermittlungen und Feststellungen zum Privatleben und den Integrationsschritten seiner in Österreich im Juni 2009 geborenen, zum Zeitpunkt der Einvernahme ihres Vaters vor dem BFA am 05.11.2019 zehn und zum Zeitpunkt der Erlassung des sie betreffenden Bescheides vom 27.07.2020 11 Jahre alten BF3 im Bundesgebiet wären ebenso notwendig gewesen, um im Zuge der Interessensabwägung konkrete private Interessen der BF3 an einem weiteren Bleiberecht den öffentlichen Interessen gegenüberstellen und folglich hinreichend begründet auf die Zulässigkeit bzw. dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung schließen zu können. Die belangte Behörde hat aufgrund eines zu ihrem Vater bestehenden altersbedingten Abhängigkeitsverhältnisses dessen Fehlverhalten auch der BF3 angelastet, ohne das Privatleben und die konkreten Integrationsschritte der in Österreich geborenen, zum Zeitpunkt der Erlassung des sie betreffenden angefochtenen Bescheides vom 27.07.2020 rund elf Jahre alten BF3, die ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht hat, berücksichtigt bzw. mangels Feststellungen dazu gar nicht berücksichtigen können zu haben. Der BF1 gab vor dem BFA befragt danach, warum er in Österreich bleiben wolle, an, „ich und meine Kinder sind integriert, deswegen“ (AS 344) womit er offenbar nur die Integration des BF1 und seiner Kinder hervorheben, sich mit dieser Aussage jedoch nicht stur einer von der belangten Behörde beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensetzen wollte, was aus seiner Antwort auf die Frage, ob er Österreich freiwillig verlassen würde, wenn das Verfahren negativ abgeschlossen werden sollte, „ja, wenn ich muss, dann gehe ich freiwillig“ (AS 344), hervorgeht. Hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass die belangte Behörde bezüglich aller drei BF einheitlich und allgemeingehalten Folgendes zu einer Integration der BF im Bundesgebiet ausgeführt hat: „Sie wiesen keine außerordentlichen integrativen Leistungen vor. Sie sind mit Sicherheit nicht derart integriert, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unzulässig wäre. Auf Grund Ihrer Aufenthaltsdauer und Ihrem Alter ist von einer gewissen Integration auszugehen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).“ (BF1, Zl. 1311171-3, AS 413; BF2, Zl. 1317757-3, AS 328f; BF3, Zl. 1409906-3, AS 255f). Die belangte Behörde schloss demnach auf „keine außerordentlichen integrativen Leistungen“ der BF, ohne zuvor Ermittlungen zu von den BF in Österreich tatsächlich gesetzten Integrationsschritten angestellt bzw. diesbezügliche Feststellungen getroffen zu haben. Zu berücksichtigen gewesen wäre dabei auch, dass, wie aus der Niederschrift über die Einvernahme des BF1 vor dem BFA am 05.11.2019 hervorgehend, der BF1 am 05.11.2019 vor dem BFA ohne Hilfe eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin in Deutsch einvernommen wurde (AS 341), der BF1 die abschließende Frage vor dem BFA, ob er alles verstanden habe, bejaht hat (AS 344), und vor dem BFA angab, mit seinen Kindern nur in Deutsch zu sprechen (AS 343). Auch wenn, wie die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden unter Verweis auf entsprechende VwGH-Judikatur festhielt, perfektes Deutschsprechen und sozial vielfältige Vernetzung und Integration keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen, sind diese nicht von vornherein außer Acht zu lassen, sondern in einer Gesamtbetrachtung neben weiteren Integrationsschritten zu berücksichtigen. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2020, Ra 2020/20/0056, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.10.2020, Ra 2020/20/0056, mwN). Der BF1 sprach vor dem BFA befragt danach, wovon er in Österreich lebe, von einer Arbeit bei einer Baufirma und davon, „momentan Zimmerer“ zu sein (AS 343). Folgende Ausführung in dem den BF1 betreffenden angefochtenen Bescheid wird wiedergegeben: „Sie beziehen seit Jänner 2020 Arbeitslosengeld und sind somit auch versichert. Von einer Integration bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft kann bei Ihnen nicht ausgegangen werden. Aufgrund Ihrer Aufenthaltsdauer ist bei Ihnen von einer gewissen Integration auszugehen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese so schützenswert wäre, dass sie einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, zumal Ihr Privatleben in Österreich unter der Vortäuschung falscher Tatsachen entstand. (…)“ (AS 411f) Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass aufgrund der Aufenthaltsdauer des BF1 von einer gewissen Integration auszugehen ist, jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese so schützenswert wäre, dass sie einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, zumal das Privatleben des BF1 in Österreich unter der Vortäuschung falscher Tatsachen entstand (AS 412). Etwas später im angefochtenen Bescheid steht, dass der Aufenthalt des BF1 unter Vortäuschung falscher Tatsachen überwiegend rechtmäßig gewesen ist und der BF1 sein Aufenthaltsrecht in Österreich durch das Eingehen einer Scheinehe erschlichen habe (AS 411), ohne Näheres zum Aufenthaltsstatus des BF1 in Österreich festgestellt zu haben. Die im angefochtenen Bescheid zuvor angeführte „Vortäuschung falscher Tatsachen“ (AS 412) bezog sich offenbar auf das später angeführte Eingehen einer Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels (AS 413). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.08.2017 in dem den BF1 betreffenden Verwaltungsakt wurde unter anderem festgestellt, dass der BF1 im Februar 2006 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, über welchen im Mai 2010 eine negative Entscheidung ergangen ist (AS 310). Anfangs im Verfahrensgang war davon die Rede, dass der BF1 nach Einreise im Februar 2006 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat und dieser seitens des Bundesasylamtes im März 2007 abgewiesen und der BF1 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde (AS 388). Von seinem Asylverfahren war später im angefochtenen Bescheid jedoch nicht mehr die Rede. Dass die belangte Behörde mit ihrer Ausführung, das Privatleben des BF1 sei in Österreich unter der Vortäuschung falscher Tatsachen entstanden, auf das laut Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides seitens des Bundesasylamtes im März 2007 (AS 388) und laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.08.2017 im Mai 2010 (AS 310), offenbar rechtskräftig, negativ beendetes Asylverfahren Bezug genommen hat, geht aus ihren Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht hervor. Dass die belangte Behörde mit ihrer Ausführung, das Privatleben des BF1 sei in Österreich unter der Vortäuschung falscher Tatsachen entstanden, auf das laut Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides seitens des Bundesasylamtes im März 2007 (AS 388) und laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.08.2017 im Mai 2010 (AS 310), offenbar rechtskräftig, negativ beendetes Asylverfahren Bezug genommen hat, geht aus ihren Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht hervor. Folglich ebenso nicht darauf Bezug genommen wurde darauf, dass der BF1 für die Dauer seines Asylverfahrens im Bundesgebiet vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen ist. Wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.08.2017 in dem den BF1 betreffenden Verwaltungsakt hervorgehend, hat der BF1 von 2007 bis 2010 zusammen mit seinen drei Kindern mit der Kindesmutter im Bundesgebiet zusammengelebt (AS 303), sich im November 2010 von ihr scheiden lassen, im Jänner 2011 dann eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, nach Scheidung von der österreichischen Staatsbürgerin im April 2014 im Juli 2016 erneut seine erste Ehegattin bzw. die Kindesmutter geheiratet (AS 310), und hatte die Kindesmutter laut Zentralem Melderegister „von 11.9.2007 bis 29.6.2012, von 17.
- bis 3.11.2016“ und ab 7.2.2017 in Wien ihren Hauptwohnsitz (AS 311). Der BF1 hat demnach während des Asylverfahrens mit der Kindesmutter zusammengelebt, sich im November 2010 von ihr scheiden lassen und im Jänner 2011 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.08.2017 in dem den BF1 betreffenden Verwaltungsakt hervorgehend, wurde der darauf vom BF1 am 03.05.2011 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" bewilligt, ebenso wie seine darauf gefolgten Verlängerungsanträge vom 13.09.2012 und vom 06.09.2013 sowie sein danach gestellter Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vom 08.09.2014 (AS 302), bevor anlässlich der Scheidung des BF1 von der österreichischen Staatsbürgerin im April 2014 und der darauffolgenden strafrechtlichen Verurteilung des BF1 von Oktober 2014 (AS 311f), rechtskräftig mit Juli 2015 (AS 314), die NAG-Verfahren wiederaufgenommen und der Erstantrag vom 03.05.2011 und die Folgeanträge abgewiesen wurden. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF1 vom 05.11.2019 wurde unter anderem ausgeführt, „am 12.09.2014 wurde der Zweckänderungsantrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot karte plus“ – trotz von der MA 35 selbst eingeleiteten Ermittlungen zur Aufenthaltsehe und bereits laufenden Strafverfahren – bewilligt.“ (AS 361) Weiters wurde ausgeführt, bei der Interessensabwägung sei „insbesondere auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, dass das Magistrat die Aufenthaltstitel zu einem Zeitpunkt erteilte, zu welchen die Familie aufgrund der laufenden Verfahren (Strafverfahren/Aufenthaltsverbotsverfahren) nicht mehr mit einem Verbleib in Österreich rechneten und daher nach der – überraschenden – Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen zu Recht davon ausgehen konnten, dass der Aufenthalt in Österreich gesichert sei.“ (AS 361) Etwas später in der Stellungnahme wurde Folgendes ausgeführt: „Das zu berücksichtigende Privatleben entstand zu einem Zeitpunkt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht bewusst sein musste, zumindest nach Erteilung der Aufenthaltstitel im Jahr 2014 konnte die Familie von einem gesicherten Verbleib in Österreich ausgehen.“ (AS 363) Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen völlig unberücksichtigt gelassen und zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, in dem den BF1 betreffenden Bescheid – bzw. in den die BF2 und BF3 betreffenden angefochtenen Bescheiden etwas abgewandelt – Folgendes festgehalten: „Ihr Privat- und Familienleben entstand zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie augenscheinlich rechtmäßig aufhältig waren im Bundesgebiet. Anzumerken ist jedoch, dass Ihre Aufenthaltstitel durch eine Scheinehe erschlichen waren.“ (AS 414). Abgesehen davon, dass der BF1 während seines Asylverfahrens und damit während seiner für die Zeit seines Asylverfahrens von Asylantragstellung im Februar 2006 bis zur rechtskräftigen Beendigung seines Asylverfahrens im Mai 2010 mit seinen drei Kindern und der Kindesmutter in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt und sich mit rechtskräftiger negativer Beendigung seines Asylverfahrens im Mai 2010 bereits rund vier Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten hat und dies bei der Interessensabwägung mit zu berücksichtigen gewesen wäre, wäre bei der Interessensabwägung auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass sich der BF1 ab dem Zeitpunkt der Bewilligung seines Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte (plus)“ vom 08.09.2014 nach Scheineheescheidung im April 2014 trotz anhängig gewesenen Strafverfahrens wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe eines unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet nicht bewusst sein musste, kann man zwar bei einer Scheinehe kein weiteres Bleiberecht, bei Bewilligung eines nach Scheinehescheidung bei der NAG-Behörde eingebrachten Zweckänderungsantrages trotz anhängigen Strafverfahrens wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe jedoch ein weiteres Bleiberecht im Bundesgebiet annehmen lassen. Erst mit Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.08.2017 wurden nach Wiederaufnahme der NAG-Verfahren die vormals vom BF1 gestellten, auf eine Aufenthaltsehe basierten, Anträge auf NAG-Aufenthaltstitel rechtskräftig abgewiesen. Dies hätte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zu berücksichtigen gehabt. Im Zuge der Interessensabwägung wurde dem BF1 und in weiterer Folge auch den BF2 und BF3 die vom BF1 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangene Scheinehe angelastet, ohne in Österreich vorhandene familiäre und private Verhältnisse und Bindungen der BF bzw. von ihnen während ihrer Aufenthaltszeit im Bundesgebiet gesetzte Integrationsschritte berücksichtigt bzw. mangels Ermittlungen bzw. konkreter Feststellungen dazu gar nicht berücksichtigen können zu haben. Aufgefallen ist, dass die belangte Behörde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide bei allen drei BF dieselben Textblöcke verwendet und diese den einzelnen BF entsprechend nur etwas angepasst hat.Aufgefallen ist, dass die belangte Behörde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide bei allen drei BF dieselben Textblöcke verwendet und diese den einzelnen BF entsprechend nur etwas angepasst hat. Die von der belangten Behörde durchgeführte Interessensabwägung hatte bei allen drei BF den Schwerpunkt auf die vom BF1 in Österreich eingegangene Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin bzw. darauf, dass sich der BF1 durch Eingehen einer Scheinehe sein Aufenthaltsrecht in Österreich erschlichen habe und demzufolge nicht nur sein eigener, sondern auch der Aufenthalt seiner Kinder nicht rechtmäßig gewesen sei. Im den BF1 betreffenden angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, „Sie befinden sich laut Aktenlage seit 14 Jahren im Bundesgebiet und war Ihr Aufenthalt unter Vortäuschung falscher Tatsachen überwiegend rechtmäßig.“ (AS 413). Im den BF2 betreffenden Bescheid steht, „Sie befinden sich laut Aktenlage ca. 13 Jahren im Bundesgebiet und war Ihr Aufenthalt unter Vortäuschung falscher Tatsachen überwiegend rechtmäßig.“ (AS 328). Im die BF3 betreffenden Bescheid steht, „Sie befinden sich laut Aktenlage ca. 11 Jahren im Bundesgebiet und war Ihr Aufenthalt unter Vortäuschung falscher Tatsachen überwiegend rechtmäßig.“ (AS 255). Bezüglich der BF3 wurde zudem festgehalten: „(…) Ihr Vater ging eine Scheinehe ein und erschlich somit seinen eigenen Aufenthaltstitel und auch Ihren. Das Fehlverhalten Ihres Vaters wird jedoch nicht Ihnen zu Lasten gelegt, jedoch ist anzumerken, dass Sie auf Grund Ihres Alters in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem Vater stehen und somit von seinen Entscheidungen unmittelbar betroffen sind. Somit sind Sie auch von zu erwartenden Ausreiseverpflichtung Ihres Vaters direkt betroffen.“ (AS 254). Demnach wurde, obwohl die belangte Behörde zunächst angeführt hat, dass das Fehlverhalten ihres Vaters ihr nicht zur Last gelegt wird, wie aus der darauffolgenden Anmerkung über ein altersbedingtes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater hervorgehend, der BF3 das Fehlverhalten ihres Vaters doch angelastet. Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Maßgebliche Feststellungen zu den individuellen familiären und privaten Verhältnissen sowie Bindungen der BF fehlen im gegenständlichen Fall, um nach Durchführung einer alle privaten Interessen der BF und öffentliche Interessen berücksichtigenden Interessensabwägung hinreichend begründen zu können, dass eine Rückkehrentscheidung für zulässig oder für auf Dauer unzulässig erklärt wird. 3.
- Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.
- Aus den dargelegten Gründen waren die angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen waren die angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.
- Die belangte Behörde wird bei der Verfahrensergänzung zudem auf folgende nach Erlassung der gegenständlich angefochtenen drei Bescheide entstandene amtsbekannte Neuerung Bedacht zu nehmen haben: Das den ältesten, im September 1999 geborenen, nunmehr 21 Jahre alten Sohn des BF1 betreffende aufenthaltsbeendende Beschwerdeverfahren wurde vor der Gerichtsabteilung des BVwG I403 unter der Zl. 2232203-1 geführt und in der Form positiv erledigt, als nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2020 eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Im Zuge der Interessensabwägung jeweils mit zu berücksichtigen sein wird das vom ältesten Sohn des BF1 in seinem aufenthaltsbeendenden Verfahren erlangte Bleiberecht und die Intensität der familiären Bindung der BF zu ihm – unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.11.2019, mit seinem ältesten Sohn zusammenzuarbeiten (AS 344) und der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.08.2017 wiedergegebenen Angabe des BF1 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 02.08.2017, „von 2007 bis 2010“ zusammen mit seinen Kindern und der Kindesmutter zusammen gelebt zu haben (AS 303). Dabei wird auch auf folgende VwGH-Judikatur Bedacht zu nehmen sein: Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423, mit Hinweisen auf Judikatur des EGMR). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- April 2011, Zl. 2011/01/0093).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423, mit Hinweisen auf Judikatur des EGMR). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- April 2011, Zl. 2011/01/0093).
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.1317757.3.00