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{'item': 'G313 2227909-1'}

Obsah (18)§ 28Art 133§ 7§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16Art. 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlG313 2227909-1 Spruch, G313 2227909-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birg

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle mit ihnen gemeinsam am 18.05.1994 einen Asylantrag.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.1994 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 24.09.2019 wurde der ihm mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 aberkannt,

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Z. 2 Asyl

G ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z. 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.), und

§ 53Abs. 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 24.09.2019 wurde der ihm mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt,

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.), und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 aberkannt,

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Z. 2 Asyl

G ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z. 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.), und

§ 53Abs. 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt,

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.), und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Am 19.12.2019 wurde dieser Bescheid dem damaligen Rechtsvertreter des BF zugestellt.

  1. Daraufhin wurde am 02.01.2020 – somit innerhalb offener Frist – bei der belangten Behörde ein Vorlageantrag bzw. ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 23.10.2019 eingebracht.
  2. Am 24.01.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 22.01.2020 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. 1.
  5. Er stellte am 18.05.1994 in Österreich einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.1994 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  6. Mit schriftlichem Parteivorhalt des BFA vom 02.04.2019 wurde dem BF unter Bezugnahme auf seine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung von April 2017 mitgeteilt, es sei ein Verfahren zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten und zur Erlassung eines Einreiseverbotes eingeleitet worden und habe eine Beweisaufnahme stattgefunden. Es wurde ihm das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vorgehalten und die Möglichkeit gegeben, „binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens“ dazu und zu seinen persönlichen Verhältnissen schriftlich Stellung zu nehmen. Betreffend das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem BF Folgendes mitgeteilt: „Es bestehen schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass der Grund weshalb Sie als Flüchtling anerkannt worden sind, nicht mehr besteht und Sie es daher nicht weiterhin ablehnen können, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Bosnien und Herzegowina gilt seit
  7. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009, als sicherer Herkunftsstaat. Bosnien und Herzegowina gilt seit
  8. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, als sicherer Herkunftsstaat. Sie wurden seit dem Jahr 2000 bereits insgesamt 10 Mal rechtskräftig verurteilt und weisen 51 KPA Eintragungen vor zuletzt wurden Sie am (…), rechtskräftig: (…)2017 zu 24 Mo Freiheitsstrafe (BE zul.) (…) verurteilt. Aufgrund dieses Sachverhaltes liegen bei Ihnen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus vor sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem 10 jährigen Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum.Aufgrund dieses Sachverhaltes liegen bei Ihnen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus vor sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10 jährigen Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum. § 7 Asylgesetz lautet: Aberkennung des Status des AsylberechtigtenParagraph 7, Asylgesetz lautet: Aberkennung des Status des Asylberechtigten

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie (…) (…); oder
  6. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. (…).“ Mit handschriftlichem Schreiben des BF vom 12.04.2019 (AS 397) teilte der BF der belangten Behörde Folgendes mit: „(…) Ich lebe seit 1992 in Österreich nachdem ich in Bosnien den Bürgerkrieg miterlebt habe. Ich und meine Familie waren als Geisel in Konzentrationslager gefangen in Bosnien. Die Uno (Nato) hat uns gegen serbische Soldaten ausgetauscht. So das wir in Österreich Asyl bekommen haben. Wir haben unterschreiben müssen unter Androhung dass wir Bosnien nie wieder betreten. Als Kind bin ich in die Volksschule und Hauptschule gegangen die ich auch abgeschlossen habe. Ich habe eine Lehre als Maurer gelernt. Ich bekam eine Tochter alles war gut. Leider starb meine Mutter an Leukämie mit 40 Jahren, das hat mich zurückgeworfen. Dann bin ich leider in die Sucht abgerutscht. Leider haben mich die Drogen in die Kriminalität getrieben, so das ich angefangen habe zu stehlen was ich zutiefst bereue. Ich war noch nie in Bosnien und kann mir kein anderes Land zum Leben vorstellen. In Bosnien bin ich so gut wie tot. Wir haben in Gefangenenlager unter Androhung unterschreiben müssen das wir Bosnien nie wieder betreten. Mittlerweile bin ich 35 Jahre alt. Ich werde nie wieder Drogen nehmen oder Kriminal begehen. Ich bitte sie mir eine allerletzte Chance zu geben. Die letzte Haft bin ich selbst angetreten, um eine Neuanfang zu machen. Ich werde nach der Haft arbeiten und ein normales Leben führen. Ich bitte sie in Österreich bleiben zu dürfen. Danke im vorauß! (…).“ (AS 397) Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 aberkannt,

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Z. 2 Asyl

G dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z. 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.), und

§ 53Abs. 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt,

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.), und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde wollte in Spruchpunkt I. statt § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG offensichtlich § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG anführen. Dies geht aus der Rechtlichen Beurteilung zu diesem Spruchpunkt samt fettgedruckter Hervorhebung von § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG hervor (AS 467ff). Die belangte Behörde wollte in Spruchpunkt römisch eins. statt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG offensichtlich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG anführen. Dies geht aus der Rechtlichen Beurteilung zu diesem Spruchpunkt samt fettgedruckter Hervorhebung von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hervor (AS 467ff). Gegen den Bescheid vom 24.09.2019 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 aberkannt,

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Z. 2 Asyl

G ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z. 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.), und

§ 53Abs. 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt,

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.), und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.12.2019 Folgendes angeführt:Begründend für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.12.2019 Folgendes angeführt: „

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.„

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, (2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

  1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
  2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, oder
  3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
  4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
  5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
  6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Nach der Judikatur setzt Art. 1 C Z 5 eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr iS der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.Nach der Judikatur setzt Artikel eins, C Ziffer 5, eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr iS der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht automatisch den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK. Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch „ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt. (VwGH 255.6.1997, 95/01/0326; VwGH 29.1.1997, 95/01/0449).Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht automatisch den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK. Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich auf grundlegende in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch „ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt. (VwGH 255.6.1997, 95/01/0326; VwGH 29.1.1997, 95/01/0449). Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände, aufgrund deren sie begründete Furcht vor Verfolgung hatte, im Herkunftsstaat weggefallen sind, wobei dafür eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände vorliegen muss (EuGH 2.3.2010, C-175/08). Der EuGH hielt in seiner Entscheidung C-175/08 vom 2.3.2010 zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e der Statusrichtlinie fest:Der EuGH hielt in seiner Entscheidung C-175/08 vom 2.3.2010 zur Auslegung von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe e der Statusrichtlinie fest:  Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 haben muss. Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie 2004/83 haben muss.  Für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände müssen sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 in Betracht kommenden Akteure, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird. Für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände müssen sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die nach Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83 in Betracht kommenden Akteure, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird.  Zu den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannten Akteuren, die Schutz bieten können, können internationale Organisationen gehören, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und zwar auch mittels der Präsenz multinationaler Truppen in diesem Gebiet. Zu den in Artikel 7, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannten Akteuren, die Schutz bieten können, können internationale Organisationen gehören, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und zwar auch mittels der Präsenz multinationaler Truppen in diesem Gebiet. Die Heranziehung von Veränderungen im Herkunftsland bedarf einer Konsolidierungsphase, sprich einer längeren Beobachtungsphase (VwGH vom 19.10.2006, Zl. 2006/19/0372). Die Änderung der Lage in Bosnien und Herzegowina ist nachweislich eine nachhaltige und gravierende. Mit 16.06.2009 wurde durch das Bundesgesetzblatt – BGBl. II Nr. 177/2009 die Änderung der sicheren Herkunftsstaaten-Verordnung kundgemacht, die mit 01.07.2009 in Kraft trat. Demnach wurde Bosnien und Herzegowina als „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des Asylgesetzes festgelegt. Ihr Herkunftsstaat ist somit seit beinahe 10 Jahren ein sicherer. Da sich eine Konsolidierungsphase von annähernd 10 Jahren, für die Behörde mehr als ausreichend zeigt, muss von einer nachhaltigen und dauerhaften Veränderung ausgegangen werden. Dies ist insbesondere der Fall, da der Deklaration als sicherer Herkunftsstaat bereits eine längere Konsolidierungsphase vorhergeht.Mit 16.06.2009 wurde durch das Bundesgesetzblatt – Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, die Änderung der sicheren Herkunftsstaaten-Verordnung kundgemacht, die mit 01.07.2009 in Kraft trat. Demnach wurde Bosnien und Herzegowina als „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des Asylgesetzes festgelegt. Ihr Herkunftsstaat ist somit seit beinahe 10 Jahren ein sicherer. Da sich eine Konsolidierungsphase von annähernd 10 Jahren, für die Behörde mehr als ausreichend zeigt, muss von einer nachhaltigen und dauerhaften Veränderung ausgegangen werden. Dies ist insbesondere der Fall, da der Deklaration als sicherer Herkunftsstaat bereits eine längere Konsolidierungsphase vorhergeht. Die Umstände in Ihrem Herkunftsland haben sich grundlegend und objektiv bzw. dauerhaft geändert, Bosnien und Herzegowina wurde mit der Herkunftsstaatenverordnung vom 01.07.2009 zu einem sicheren Herkunftsstaat erklärt. Gleichfalls sieht Art. 11 der Statusrichtlinie 2004/83/EG das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft vor, wenn nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.Gleichfalls sieht Artikel 11, der Statusrichtlinie 2004/83/EG das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft vor, wenn nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei Ihnen trifft der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK zu, aufgrund der Erklärung zum sicheren Herkunftsstaat kam es zu grundlegenden Veränderungen in Ihren Herkunftsland.Bei Ihnen trifft der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK zu, aufgrund der Erklärung zum sicheren Herkunftsstaat kam es zu grundlegenden Veränderungen in Ihren Herkunftsland. Die Änderungen in Ihrem Herkunftsstaat sind von entscheidender politischer und sozialer Bedeutung. Die Verhältnisse haben sich grundlegend und dauerhaft verändert. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.“ (AS 556ff)
  7. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 3.2. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 aberkannt,

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Z. 2 Asyl

G ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z. 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.), und

§ 53Abs. 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3.2. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt,

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.), und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Wie aus der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24.09.2019 hervorgehend (AS 467ff), wollte die belangte Behörde in Spruchpunkt I. offensichtlich § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG statt § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG einfügen. Wie aus der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 24.09.2019 hervorgehend (AS 467ff), wollte die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. offensichtlich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG statt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einfügen. Gegen den Bescheid vom 24.09.2019 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 aberkannt,

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Z. 2 Asyl

G dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z. 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.), und

§ 53Abs. 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt,

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.), und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Diesbezüglich wird zunächst auf § 14 Abs. 1 Satz 1 VwGVG hingewiesen, wonach es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Diesbezüglich wird zunächst auf Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 VwGVG hingewiesen, wonach es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die belangte Behörde hat im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 18.12.2019 den Erstbescheid vom 24.09.2019 bestätigt bzw. die mit Bescheid vom 24.09.2019 getroffene Entscheidung mit Bescheid vom 18.12.2019 erneut ausgesprochen, anstatt die Beschwerde gegen den Erstbescheid abgewiesen zu haben.

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, (2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

  1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
  2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, oder
  3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
  4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
  5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen; (…).“ Mit Spruchpunkt I. des an die Stelle des Erstbescheides vom 24.09.2019 getretenen Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des an die Stelle des Erstbescheides vom 24.09.2019 getretenen Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die belangte Behörde gab zunächst § 7 Abs. 1 AsylG 2005 unter fettgedruckter Hervorhebung von Ziffer 2 und Art. 1 Abschnitt C der GFK unter fettgedruckter Hervorhebung von Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK sowie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 und das EuGH-Urteil vom 02.03.2019, C- 175/08 zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e der Statusrichtlinie bzw. darüber, unter welchen Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wieder, und führte dann unter Bezugnahme darauf, dass es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, allgemeingehalten Folgendes aus:Die belangte Behörde gab zunächst Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 unter fettgedruckter Hervorhebung von Ziffer 2 und Artikel eins, Abschnitt C der GFK unter fettgedruckter Hervorhebung von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK sowie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 und das EuGH-Urteil vom 02.03.2019, C- 175/08 zur Auslegung von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe e der Statusrichtlinie bzw. darüber, unter welchen Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wieder, und führte dann unter Bezugnahme darauf, dass es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, allgemeingehalten Folgendes aus: „(…) Die Heranziehung von Veränderungen im Herkunftsland bedarf einer Konsolidierungsphase, sprich einer längeren Beobachtungsphase (VwGH vom 19.10.2006, Zl. 2006/19/0372). Die Änderung der Lage in Bosnien und Herzegowina ist nachweislich eine nachhaltige und gravierende. Mit 16.06.2009 wurde durch das Bundesgesetzblatt – BGBl. II Nr. 177/2009 die Änderung der sicheren Herkunftsstaaten-Verordnung kundgemacht, die mit 01.07.2009 in Kraft trat. Demnach wurde Bosnien und Herzegowina als „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des Asylgesetzes festgelegt. Ihr Herkunftsstaat ist somit seit beinahe 10 Jahren ein sicherer. Da sich eine Konsolidierungsphase von annähernd 10 Jahren, für die Behörde mehr als ausreichend zeigt, muss von einer nachhaltigen und dauerhaften Veränderung ausgegangen werden. Dies ist insbesondere der Fall, da der Deklaration als sicherer Herkunftsstaat bereits eine längere Konsolidierungsphase vorhergeht.Mit 16.06.2009 wurde durch das Bundesgesetzblatt – Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, die Änderung der sicheren Herkunftsstaaten-Verordnung kundgemacht, die mit 01.07.2009 in Kraft trat. Demnach wurde Bosnien und Herzegowina als „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des Asylgesetzes festgelegt. Ihr Herkunftsstaat ist somit seit beinahe 10 Jahren ein sicherer. Da sich eine Konsolidierungsphase von annähernd 10 Jahren, für die Behörde mehr als ausreichend zeigt, muss von einer nachhaltigen und dauerhaften Veränderung ausgegangen werden. Dies ist insbesondere der Fall, da der Deklaration als sicherer Herkunftsstaat bereits eine längere Konsolidierungsphase vorhergeht. Die Umstände in Ihrem Herkunftsland haben sich grundlegend und objektiv bzw. dauerhaft geändert, Bosnien und Herzegowina wurde mit der Herkunftsstaatenverordnung vom 01.07.2009 zu einem sicheren Herkunftsstaat erklärt. Gleichfalls sieht Art. 11 der Statusrichtlinie 2004/83/EG das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft vor, wenn nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.Gleichfalls sieht Artikel 11, der Statusrichtlinie 2004/83/EG das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft vor, wenn nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei Ihnen trifft der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK zu, aufgrund der Erklärung zum sicheren Herkunftsstaat kam es zu grundlegenden Veränderungen in Ihren Herkunftsland.Bei Ihnen trifft der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK zu, aufgrund der Erklärung zum sicheren Herkunftsstaat kam es zu grundlegenden Veränderungen in Ihren Herkunftsland. Die Änderungen in Ihrem Herkunftsstaat sind von entscheidender politischer und sozialer Bedeutung. Die Verhältnisse haben sich grundlegend und dauerhaft verändert. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.“ (AS 558f) Im Folgenden wird zunächst auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen: „Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (Hinweis E vom

  1. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom
  2. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112, mwN).„Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (Hinweis E vom
  3. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom
  4. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112, mwN). Die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (zum Prüfungserfordernis der Wirksamkeit des staatlichen Schutzes vgl. auch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  5. März 2010, Abdulla, C-175/08, EU:C:2010:105, Rn. 70 ff).Die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (zum Prüfungserfordernis der Wirksamkeit des staatlichen Schutzes vergleiche auch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  6. März 2010, Abdulla, C-175/08, EU:C:2010:105, Rn. 70 ff). Ausgehend von Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) reicht es nicht aus, den Asylwerber darauf zu verweisen, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina ohnedies seine Anzeigen wegen der behaupteten Attentate aufgenommen hätten. Es greift auch zu kurz, von Fehlverhalten einzelner polizeilicher Organe zu sprechen, wenn dem Asylwerber von Polizeiorganen in Reaktion auf seine Anzeige gesagt worden sein sollte, er müsse nun verantworten, was er getan habe. Entscheidend ist vielmehr, ob das Vorbringen des Asylwerbers zutrifft, wonach Personen wie er, die in den Augen der Öffentlichkeit für Kriegsverbrechen an der bosnischen Bevölkerung verantwortlich gemacht und als "Verräter" angesehen werden, seitens der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates tatsächlich kein wirksamer Schutz gegen private Verfolgung gewährt wird. Dazu bedürfte es einer Auseinandersetzung mit den realen Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina, die sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen lässt, und die auch nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf die Aufnahme dieses Staates in die Liste der sicheren Drittstaaten ersetzt werden kann.“ (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063, mwN)Ausgehend von Artikel 7, Absatz 2 und Artikel 8, Absatz 2, der RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) reicht es nicht aus, den Asylwerber darauf zu verweisen, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina ohnedies seine Anzeigen wegen der behaupteten Attentate aufgenommen hätten. Es greift auch zu kurz, von Fehlverhalten einzelner polizeilicher Organe zu sprechen, wenn dem Asylwerber von Polizeiorganen in Reaktion auf seine Anzeige gesagt worden sein sollte, er müsse nun verantworten, was er getan habe. Entscheidend ist vielmehr, ob das Vorbringen des Asylwerbers zutrifft, wonach Personen wie er, die in den Augen der Öffentlichkeit für Kriegsverbrechen an der bosnischen Bevölkerung verantwortlich gemacht und als "Verräter" angesehen werden, seitens der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates tatsächlich kein wirksamer Schutz gegen private Verfolgung gewährt wird. Dazu bedürfte es einer Auseinandersetzung mit den realen Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina, die sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen lässt, und die auch nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf die Aufnahme dieses Staates in die Liste der sicheren Drittstaaten ersetzt werden kann.“ (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063, mwN) Nach VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, führt jedenfalls auch die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht - durch ein entsprechendes Vorbringen des Fremden - widerlegbar wäre. Die belangte Behörde nahm auf § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG und den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK Bezug. Die belangte Behörde nahm auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG und den Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK Bezug. Nach § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall nicht mit der konkreten individuellen Situation des BF bzw. seinem Vorbringen in seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 12.04.2019 (AS 397) auseinandergesetzt. Im Zuge dieser Stellungnahme teilte der BF der belangten Behörde unter anderem mit, den Bürgerkrieg in Bosnien miterlebt zu haben und seit 1992 in Österreich zu leben, zusammen mit seiner Familie in einem Konzentrationslager als Geisel gefangen gewesen und von der Uno (Nato) gegen serbische Soldaten ausgetauscht worden zu sein, woraufhin ihnen in Österreich Asyl gewährt worden sei. Der BF brachte des Weiteren vor: „Wir haben unterschreiben müssen unter Androhung dass wir Bosnien nie wieder betreten. (…) Ich war noch nie in Bosnien und kann mir kein anderes Land zum Leben vorstellen. In Bosnien bin ich so gut wie tot. Wir haben in Gefangenenlager unter Androhung unterschreiben müssen das wir Bosnien nie wieder betreten. (…).“ (AS 397) Die belangte Behörde hätte sich mit diesem Vorbringen, den Gründen, die damals zur Asylgewährung geführt haben, und mit der individuellen Lage des BF vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zu in Bosnien vorhandenen staatlichen Schutzmechanismen auseinanderzusetzen gehabt, um hinreichend begründen zu können, inwiefern sich für den BF die Umstände, aufgrund deren er begründete Furcht vor Verfolgung hatte, erheblich und nicht nur vorübergehend verändert haben. Maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen dafür fehlen. Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:

§ 7Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegtGemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 6 AsylG lautet in Absatz 1 wie folgt:Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 6, AsylG lautet in Absatz 1 wie folgt: „§ 6.

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;2.

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

  1. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  2. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.“„§ 6.

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn, 1. und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;,

  1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;,
  2. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder,
  3. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.“ Der Verwaltungsgerichtshof sprach bezüglich § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG in seinem Erkenntnis vom VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, Folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof sprach bezüglich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in seinem Erkenntnis vom VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, Folgendes aus: „

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt. Das BVwG stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten primär auf den Ausschlussgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und der daraus resultierenden Gefahr für die Gemeinschaft (§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Die Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers ergebe sich aus seinen zahlreichen Straftaten (massive Kriminalität gegen fremdes Eigentum, strafbare Handlungen gegen Leib und Leben), für die er insgesamt neun Mal, zuletzt im Jänner 2018, verurteilt worden sei, den damit einhergehenden überwiegenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Bundesgebiet, und einer vom BVwG näher begründeten negativen Zukunftsprognose.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).„

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt. Das BVwG stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten primär auf den Ausschlussgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und der daraus resultierenden Gefahr für die Gemeinschaft (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Die Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers ergebe sich aus seinen zahlreichen Straftaten (massive Kriminalität gegen fremdes Eigentum, strafbare Handlungen gegen Leib und Leben), für die er insgesamt neun Mal, zuletzt im Jänner 2018, verurteilt worden sei, den damit einhergehenden überwiegenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Bundesgebiet, und einer vom BVwG näher begründeten negativen Zukunftsprognose., Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Es genügt aber nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 23.3.2020, Ra 2019/14/0334, mwN).Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (vgl. wiederum VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).“Es genügt aber nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa VwGH 23.3.2020, Ra 2019/14/0334, mwN)., Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können vergleiche wiederum VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).“ Die belangte Behörde hat nicht geprüft, ob im gegenständlichen Fall der Asylaberkennungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG erfüllt ist bzw. ein Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 AsylG iSv § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG vorliegt.Die belangte Behörde hat nicht geprüft, ob im gegenständlichen Fall der Asylaberkennungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt ist bzw. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG iSv Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliegt. Diese Prüfung wäre jedoch nicht von vornherein außer Acht zu lassen gewesen, zumal auch dem BF mit Parteivorhalt vom 02.04.2019 nicht nur unter Bezugnahme auf den seit Juli 2009 sicheren Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina mitgeteilt wurde, dass schwerwiegende Gründe für die Rechtfertigung der Annahme bestünden, dass der Grund, weshalb der BF als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestehe, sondern ihm auch seine insgesamt zehn rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen seit dem Jahr 2000 vorgehalten wurden. Eine hinreichende Begründung der mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.12.2019 ausgesprochenen Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor. Eine hinreichende Begründung der mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.12.2019 ausgesprochenen Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor. Die belangte Behörde hätte sich mit den konkreten Fluchtgründen, weswegen dem BF bzw. seiner Mutter bzw. seinem Vater, auf dessen Asylgewährung sich der positive Asylbescheid seiner Mutter stützte (AS 221), damals Asyl gewährt worden ist, und mit dem Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 12.04.2019 auseinanderzusetzen und zu ermitteln und festzustellen gehabt, inwiefern sich vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage die individuelle Lage des BF seit Asylgewährung geändert hat und ob der BF im Hinblick auf seine individuelle Lage bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Zugang zu staatlichem Schutz haben wird. Diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen fehlen. 3.3. Im gegenständlichen Fall hat sich jedenfalls nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.4. Aus den dargelegten Gründen war Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.12.2019 samt den darauffolgenden Spruchpunkten II. – VII. des Bescheides

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.12.2019 samt den darauffolgenden Spruchpunkten römisch zwei. – römisch sieben. des Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2227909.1.00

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