GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 aberkannt,
G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt I.),
G ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.), und
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 24.09.2019 wurde der ihm mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt,
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.), und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
G 2005 aberkannt,
G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt I.),
G ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.), und
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt,
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.), und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Am 19.12.2019 wurde dieser Bescheid dem damaligen Rechtsvertreter des BF zugestellt.
G 2005 aberkannt,
G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt I.),
G dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.), und
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt,
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.), und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde wollte in Spruchpunkt I. statt § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG offensichtlich § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG anführen. Dies geht aus der Rechtlichen Beurteilung zu diesem Spruchpunkt samt fettgedruckter Hervorhebung von § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG hervor (AS 467ff). Die belangte Behörde wollte in Spruchpunkt römisch eins. statt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG offensichtlich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG anführen. Dies geht aus der Rechtlichen Beurteilung zu diesem Spruchpunkt samt fettgedruckter Hervorhebung von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hervor (AS 467ff). Gegen den Bescheid vom 24.09.2019 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt,
G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt I.),
G ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.), und
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt,
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.), und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.12.2019 Folgendes angeführt:Begründend für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.12.2019 Folgendes angeführt: „
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.„
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, (2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 3.2. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt,
G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt I.),
G ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.), und
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3.2. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt,
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.), und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Wie aus der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24.09.2019 hervorgehend (AS 467ff), wollte die belangte Behörde in Spruchpunkt I. offensichtlich § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG statt § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG einfügen. Wie aus der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 24.09.2019 hervorgehend (AS 467ff), wollte die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. offensichtlich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG statt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einfügen. Gegen den Bescheid vom 24.09.2019 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt,
G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt I.),
G dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.), und
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt,
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.), und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Diesbezüglich wird zunächst auf § 14 Abs. 1 Satz 1 VwGVG hingewiesen, wonach es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Diesbezüglich wird zunächst auf Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 VwGVG hingewiesen, wonach es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die belangte Behörde hat im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 18.12.2019 den Erstbescheid vom 24.09.2019 bestätigt bzw. die mit Bescheid vom 24.09.2019 getroffene Entscheidung mit Bescheid vom 18.12.2019 erneut ausgesprochen, anstatt die Beschwerde gegen den Erstbescheid abgewiesen zu haben.
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, (2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
G 2005 aberkannt und
G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des an die Stelle des Erstbescheides vom 24.09.2019 getretenen Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der dem BF mit Bescheid vom 09.06.1994 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die belangte Behörde gab zunächst § 7 Abs. 1 AsylG 2005 unter fettgedruckter Hervorhebung von Ziffer 2 und Art. 1 Abschnitt C der GFK unter fettgedruckter Hervorhebung von Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK sowie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 und das EuGH-Urteil vom 02.03.2019, C- 175/08 zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e der Statusrichtlinie bzw. darüber, unter welchen Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wieder, und führte dann unter Bezugnahme darauf, dass es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, allgemeingehalten Folgendes aus:Die belangte Behörde gab zunächst Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 unter fettgedruckter Hervorhebung von Ziffer 2 und Artikel eins, Abschnitt C der GFK unter fettgedruckter Hervorhebung von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK sowie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 und das EuGH-Urteil vom 02.03.2019, C- 175/08 zur Auslegung von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe e der Statusrichtlinie bzw. darüber, unter welchen Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wieder, und führte dann unter Bezugnahme darauf, dass es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, allgemeingehalten Folgendes aus: „(…) Die Heranziehung von Veränderungen im Herkunftsland bedarf einer Konsolidierungsphase, sprich einer längeren Beobachtungsphase (VwGH vom 19.10.2006, Zl. 2006/19/0372). Die Änderung der Lage in Bosnien und Herzegowina ist nachweislich eine nachhaltige und gravierende. Mit 16.06.2009 wurde durch das Bundesgesetzblatt – BGBl. II Nr. 177/2009 die Änderung der sicheren Herkunftsstaaten-Verordnung kundgemacht, die mit 01.07.2009 in Kraft trat. Demnach wurde Bosnien und Herzegowina als „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des Asylgesetzes festgelegt. Ihr Herkunftsstaat ist somit seit beinahe 10 Jahren ein sicherer. Da sich eine Konsolidierungsphase von annähernd 10 Jahren, für die Behörde mehr als ausreichend zeigt, muss von einer nachhaltigen und dauerhaften Veränderung ausgegangen werden. Dies ist insbesondere der Fall, da der Deklaration als sicherer Herkunftsstaat bereits eine längere Konsolidierungsphase vorhergeht.Mit 16.06.2009 wurde durch das Bundesgesetzblatt – Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, die Änderung der sicheren Herkunftsstaaten-Verordnung kundgemacht, die mit 01.07.2009 in Kraft trat. Demnach wurde Bosnien und Herzegowina als „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des Asylgesetzes festgelegt. Ihr Herkunftsstaat ist somit seit beinahe 10 Jahren ein sicherer. Da sich eine Konsolidierungsphase von annähernd 10 Jahren, für die Behörde mehr als ausreichend zeigt, muss von einer nachhaltigen und dauerhaften Veränderung ausgegangen werden. Dies ist insbesondere der Fall, da der Deklaration als sicherer Herkunftsstaat bereits eine längere Konsolidierungsphase vorhergeht. Die Umstände in Ihrem Herkunftsland haben sich grundlegend und objektiv bzw. dauerhaft geändert, Bosnien und Herzegowina wurde mit der Herkunftsstaatenverordnung vom 01.07.2009 zu einem sicheren Herkunftsstaat erklärt. Gleichfalls sieht Art. 11 der Statusrichtlinie 2004/83/EG das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft vor, wenn nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.Gleichfalls sieht Artikel 11, der Statusrichtlinie 2004/83/EG das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft vor, wenn nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei Ihnen trifft der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK zu, aufgrund der Erklärung zum sicheren Herkunftsstaat kam es zu grundlegenden Veränderungen in Ihren Herkunftsland.Bei Ihnen trifft der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK zu, aufgrund der Erklärung zum sicheren Herkunftsstaat kam es zu grundlegenden Veränderungen in Ihren Herkunftsland. Die Änderungen in Ihrem Herkunftsstaat sind von entscheidender politischer und sozialer Bedeutung. Die Verhältnisse haben sich grundlegend und dauerhaft verändert. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.“ (AS 558f) Im Folgenden wird zunächst auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen: „Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (Hinweis E vom
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegtGemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 6 AsylG lautet in Absatz 1 wie folgt:Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 6, AsylG lautet in Absatz 1 wie folgt: „§ 6.
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;,
G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt. Das BVwG stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten primär auf den Ausschlussgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und der daraus resultierenden Gefahr für die Gemeinschaft (§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Die Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers ergebe sich aus seinen zahlreichen Straftaten (massive Kriminalität gegen fremdes Eigentum, strafbare Handlungen gegen Leib und Leben), für die er insgesamt neun Mal, zuletzt im Jänner 2018, verurteilt worden sei, den damit einhergehenden überwiegenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Bundesgebiet, und einer vom BVwG näher begründeten negativen Zukunftsprognose.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).„
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt. Das BVwG stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten primär auf den Ausschlussgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und der daraus resultierenden Gefahr für die Gemeinschaft (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Die Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers ergebe sich aus seinen zahlreichen Straftaten (massive Kriminalität gegen fremdes Eigentum, strafbare Handlungen gegen Leib und Leben), für die er insgesamt neun Mal, zuletzt im Jänner 2018, verurteilt worden sei, den damit einhergehenden überwiegenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Bundesgebiet, und einer vom BVwG näher begründeten negativen Zukunftsprognose., Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Es genügt aber nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 23.3.2020, Ra 2019/14/0334, mwN).Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (vgl. wiederum VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).“Es genügt aber nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa VwGH 23.3.2020, Ra 2019/14/0334, mwN)., Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können vergleiche wiederum VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).“ Die belangte Behörde hat nicht geprüft, ob im gegenständlichen Fall der Asylaberkennungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG erfüllt ist bzw. ein Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 AsylG iSv § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG vorliegt.Die belangte Behörde hat nicht geprüft, ob im gegenständlichen Fall der Asylaberkennungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt ist bzw. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG iSv Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliegt. Diese Prüfung wäre jedoch nicht von vornherein außer Acht zu lassen gewesen, zumal auch dem BF mit Parteivorhalt vom 02.04.2019 nicht nur unter Bezugnahme auf den seit Juli 2009 sicheren Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina mitgeteilt wurde, dass schwerwiegende Gründe für die Rechtfertigung der Annahme bestünden, dass der Grund, weshalb der BF als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestehe, sondern ihm auch seine insgesamt zehn rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen seit dem Jahr 2000 vorgehalten wurden. Eine hinreichende Begründung der mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.12.2019 ausgesprochenen Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor. Eine hinreichende Begründung der mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.12.2019 ausgesprochenen Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor. Die belangte Behörde hätte sich mit den konkreten Fluchtgründen, weswegen dem BF bzw. seiner Mutter bzw. seinem Vater, auf dessen Asylgewährung sich der positive Asylbescheid seiner Mutter stützte (AS 221), damals Asyl gewährt worden ist, und mit dem Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 12.04.2019 auseinanderzusetzen und zu ermitteln und festzustellen gehabt, inwiefern sich vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage die individuelle Lage des BF seit Asylgewährung geändert hat und ob der BF im Hinblick auf seine individuelle Lage bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Zugang zu staatlichem Schutz haben wird. Diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen fehlen. 3.3. Im gegenständlichen Fall hat sich jedenfalls nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.4. Aus den dargelegten Gründen war Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.12.2019 samt den darauffolgenden Spruchpunkten II. – VII. des Bescheides
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.12.2019 samt den darauffolgenden Spruchpunkten römisch zwei. – römisch sieben. des Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2227909.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.