römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2018
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (statt abgewiesen) wird. II. Die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden in teilweiser Stattgabe der Beschwerde ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden in teilweiser Stattgabe der Beschwerde ersatzlos behoben. C.) Hinsichtlich der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers XXXX :Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2018
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (statt abgewiesen) und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien (statt Albanien und Mazedonien) festgestellt wird. C.) Hinsichtlich der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 :, Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2018
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (statt abgewiesen) und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien (statt Albanien und Mazedonien) festgestellt wird. D.) Hinsichtlich der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers XXXX :D.) Hinsichtlich der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers römisch 40 : I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2018
römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2018
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (statt abgewiesen) wird. II. Die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden
GVG aufgehoben und die Angelegenheit insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. E.) Die Revision ist jeweils
Abs 4 B-VG nicht zulässig.E.) Die Revision ist jeweils
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist eine albanische Staatsangehörige, die vor ihrer Eheschließung den Familiennamen XXXX trug (den sie mittlerweile wieder verwendet) und nach der Heirat den Familiennamen XXXX . Am XXXX beantragte sie in Österreich erstmals für sich und ihre beiden Söhne, den Zweitbeschwerdeführer (BF2) und den Drittbeschwerdeführer (BF3), die nordmazedonische Staatsangehörige sind und damals beide noch minderjährig waren, internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist eine albanische Staatsangehörige, die vor ihrer Eheschließung den Familiennamen römisch 40 trug (den sie mittlerweile wieder verwendet) und nach der Heirat den Familiennamen römisch 40 . Am römisch 40 beantragte sie in Österreich erstmals für sich und ihre beiden Söhne, den Zweitbeschwerdeführer (BF2) und den Drittbeschwerdeführer (BF3), die nordmazedonische Staatsangehörige sind und damals beide noch minderjährig waren, internationalen Schutz. Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass sie im XXXX gegen den Willen ihrer Herkunftsfamilie von Albanien nach Nordmazedonien, zu dem nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX übersiedelt sei, den sie in der Folge geheiratet habe. Der Ehe entstammten der BF2 und der BF
G nicht erteilt, gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien (BF1) bzw. Nordmazedonien (BF2 und BF3) zulässig sei. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Fluchtvorbringen der BF einerseits nicht glaubhaft und andererseits nicht asylrelevant sei, weil die herkunftsstaatlichen Behörden in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen schutzfähig und -willig seien. Es gebe keine Hinweise auf eine Gefahrenlage, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G lägen nicht vor. Die Aufenthaltsbeendigung greife nicht in das Familienleben der BF in Österreich ein, weil alle Familienmitglieder davon betroffen seien. Die BF könnten außerhalb von Österreich, namentlich in Albanien oder in Nordmazedonien, ein gemeinsames Familienleben führen, zumal sie sowohl die mazedonische als auch die albanische Sprache beherrschten. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden die privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich in der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen, sodass gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Albanien (BF1) bzw. nach Nordmazedonien (BF2 und BF3) lägen nicht vor. Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz im zweiten Rechtsgang bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien (BF1) bzw. Nordmazedonien (BF2 und BF3) abgewiesen, den BF Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien (BF1) bzw. Nordmazedonien (BF2 und BF3) zulässig sei. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Fluchtvorbringen der BF einerseits nicht glaubhaft und andererseits nicht asylrelevant sei, weil die herkunftsstaatlichen Behörden in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen schutzfähig und -willig seien. Es gebe keine Hinweise auf eine Gefahrenlage, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Die Aufenthaltsbeendigung greife nicht in das Familienleben der BF in Österreich ein, weil alle Familienmitglieder davon betroffen seien. Die BF könnten außerhalb von Österreich, namentlich in Albanien oder in Nordmazedonien, ein gemeinsames Familienleben führen, zumal sie sowohl die mazedonische als auch die albanische Sprache beherrschten. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden die privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich in der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen, sodass gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Albanien (BF1) bzw. nach Nordmazedonien (BF2 und BF3) lägen nicht vor. Der dagegen von den BF erhobenen gemeinsamen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Beschluss vom 26.07.2016 die aufschiebende Wirkung zu. Mit dem Erkenntnis vom 18.10.2017 wies das BVwG die Beschwerden der BF als unbegründet ab, in Bezug auf den BF2 und den BF3 jeweils mit der Maßgabe, dass die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien und nach Albanien festgestellt wurde. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die BF Nordmazedonien aus Furcht vor Gewalttaten des Ex-Ehemanns der BF1 und Vaters des BF2 und des BF3 verlassen hätten. Daraus lasse sich in Zusammenschau mit den Feststellungen zur Situation in Nordmazedonien und in Albanien keine asylrelevante oder sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität ableiten, weil die Behörden in Nordmazedonien und in Albanien willens und in der Lage seien, ausreichenden Schutz vor allfälligen rechtswidrigen Angriffen durch Privatpersonen zu gewähren. Den BF sei auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren, weil nicht zu befürchten sei, dass sie in Albanien oder Nordmazedonien keine Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Es sei nicht zu erkennen, dass ihnen bei der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal die BF1 in Nordmazedonien schon bisher durch ihre Erwerbstätigkeit allein für das Familieneinkommen aufgekommen sei. In Albanien könnten die BF auch Unterstützung durch ihre dort lebenden Angehörigen erhalten. Die gesundheitlichen Probleme der BF (bei der BF1 lag eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vor, beim BF2 eine Störung der Impulskontrolle bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und beim BF3 eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten) seien nicht so schwer, dass eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK erscheine. Für die Erkrankungen stünde sowohl in Nordmazedonien als auch in Albanien eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. In Nordmazedonien und in Albanien bestünde keine solche Gefährdungslage, dass jeder Rückkehrer einer Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Situation dort sei auch nicht so, dass die Rückkehr der BF für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G lägen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF nicht geduldet sei und sie weder Zeugen oder Opfer strafbarer Handlungen noch Opfer von Gewalt im Bundesgebiet seien. Die BF hätten keine weiteren familiären Bindungen im Bundesgebiet, sodass die Rückkehrentscheidung nicht in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens eingreife. Es lägen keine Hinweise auf eine besondere sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich vor. Die BF1 sei ehrenamtlich engagiert und habe eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A2 abgelegt; der BF2 und der BF3 seien ihrer Schulpflicht nachgekommen und hätten entsprechende Deutschkenntnisse erworben. Die BF hätten aber keine eigenen Existenzmittel, seien im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und hätten von der Grundversorgung gelebt. Sie würden sich erst kurz und nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die BF1 habe Bindungen zu Albanien, wo sie aufgewachsen sei, und zu Nordmazedonien, wo sie die letzten Jahre vor der Einreise in das Bundesgebiet gelebt habe. Der BF2 und der BF3 seien in Nordmazedonien geboren und aufgewachsen. Ihre Muttersprache sei Albanisch und sie hätten in Albanien mehrfach Verwandte der BF1 besucht, sodass sie sich auch in die dortige Gesellschaft einfügen könnten. Die BF seien strafgerichtlich unbescholten. Der BF2 und der BF3 seien aber schon durch Ladendiebstähle aufgefallen; der BF2 sei gegenüber der BF1 und dem BF3 handgreiflich geworden. Die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet würden gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen in den Hintergrund treten, sodass die Rückkehrentscheidungen nicht zu beanstanden seien und den BF keine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG zu erteilen sei. Die BF1 könne mit ihren Kindern visumfrei nach Nordmazedonien einreisen und dort einen Aufenthaltstitel zur Ausübung der Obsorge und zur Familienzusammenführung erhalten. Der BF2 und der BF3 könnten mit der BF1 visumfrei nach Albanien einreisen und dort einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung erhalten. Da sie minderjährig seien und ihre Mutter albanische Staatsangehörige sei, könnten sie über deren Antrag auch die albanische Staatsangehörigkeit erhalten, ohne dafür die nordmazedonische Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Um eine Trennung von der BF1 zu vermeiden, sei die Zulässigkeit der Abschiebung des BF2 und des BF3 sowohl nach Nordmazedonien auch nach Albanien festzustellen.Mit dem Erkenntnis vom 18.10.2017 wies das BVwG die Beschwerden der BF als unbegründet ab, in Bezug auf den BF2 und den BF3 jeweils mit der Maßgabe, dass die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien und nach Albanien festgestellt wurde. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die BF Nordmazedonien aus Furcht vor Gewalttaten des Ex-Ehemanns der BF1 und Vaters des BF2 und des BF3 verlassen hätten. Daraus lasse sich in Zusammenschau mit den Feststellungen zur Situation in Nordmazedonien und in Albanien keine asylrelevante oder sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität ableiten, weil die Behörden in Nordmazedonien und in Albanien willens und in der Lage seien, ausreichenden Schutz vor allfälligen rechtswidrigen Angriffen durch Privatpersonen zu gewähren. Den BF sei auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren, weil nicht zu befürchten sei, dass sie in Albanien oder Nordmazedonien keine Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Es sei nicht zu erkennen, dass ihnen bei der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal die BF1 in Nordmazedonien schon bisher durch ihre Erwerbstätigkeit allein für das Familieneinkommen aufgekommen sei. In Albanien könnten die BF auch Unterstützung durch ihre dort lebenden Angehörigen erhalten. Die gesundheitlichen Probleme der BF (bei der BF1 lag eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vor, beim BF2 eine Störung der Impulskontrolle bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und beim BF3 eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten) seien nicht so schwer, dass eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK erscheine. Für die Erkrankungen stünde sowohl in Nordmazedonien als auch in Albanien eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. In Nordmazedonien und in Albanien bestünde keine solche Gefährdungslage, dass jeder Rückkehrer einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Situation dort sei auch nicht so, dass die Rückkehr der BF für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF nicht geduldet sei und sie weder Zeugen oder Opfer strafbarer Handlungen noch Opfer von Gewalt im Bundesgebiet seien. Die BF hätten keine weiteren familiären Bindungen im Bundesgebiet, sodass die Rückkehrentscheidung nicht in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens eingreife. Es lägen keine Hinweise auf eine besondere sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich vor. Die BF1 sei ehrenamtlich engagiert und habe eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A2 abgelegt; der BF2 und der BF3 seien ihrer Schulpflicht nachgekommen und hätten entsprechende Deutschkenntnisse erworben. Die BF hätten aber keine eigenen Existenzmittel, seien im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und hätten von der Grundversorgung gelebt. Sie würden sich erst kurz und nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die BF1 habe Bindungen zu Albanien, wo sie aufgewachsen sei, und zu Nordmazedonien, wo sie die letzten Jahre vor der Einreise in das Bundesgebiet gelebt habe. Der BF2 und der BF3 seien in Nordmazedonien geboren und aufgewachsen. Ihre Muttersprache sei Albanisch und sie hätten in Albanien mehrfach Verwandte der BF1 besucht, sodass sie sich auch in die dortige Gesellschaft einfügen könnten. Die BF seien strafgerichtlich unbescholten. Der BF2 und der BF3 seien aber schon durch Ladendiebstähle aufgefallen; der BF2 sei gegenüber der BF1 und dem BF3 handgreiflich geworden. Die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet würden gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen in den Hintergrund treten, sodass die Rückkehrentscheidungen nicht zu beanstanden seien und den BF keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei. Die BF1 könne mit ihren Kindern visumfrei nach Nordmazedonien einreisen und dort einen Aufenthaltstitel zur Ausübung der Obsorge und zur Familienzusammenführung erhalten. Der BF2 und der BF3 könnten mit der BF1 visumfrei nach Albanien einreisen und dort einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung erhalten. Da sie minderjährig seien und ihre Mutter albanische Staatsangehörige sei, könnten sie über deren Antrag auch die albanische Staatsangehörigkeit erhalten, ohne dafür die nordmazedonische Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Um eine Trennung von der BF1 zu vermeiden, sei die Zulässigkeit der Abschiebung des BF2 und des BF3 sowohl nach Nordmazedonien auch nach Albanien festzustellen. Die gegen das Erkenntnis des BVwG vom BF2 und vom BF3 erhobene Revision an den VwGH wurde als verspätet zurückgewiesen. Verfahren über die Folgeanträge auf internationalen Schutz: Am XXXX stellte die BF1 unmittelbar vor der für den XXXX geplanten Abschiebung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den sie bei der Erstbefragung damit begründete, dass sie von ihrem Ex-Ehemann seit XXXX telefonisch bedroht werde. Er habe ihrem Sohn gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie wieder nach Nordmazedonien komme. Ihr Bruder habe ihr Mitte Jänner gesagt, dass ihr Ex-Ehemann damit gedroht habe, ihn (den Bruder) und sie umzubringen. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass ihr Ex-Ehemann sie umbringen oder zur Prostitution zwingen und ihre Kinder verbrecherisch erziehen werde. Am römisch 40 stellte die BF1 unmittelbar vor der für den römisch 40 geplanten Abschiebung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den sie bei der Erstbefragung damit begründete, dass sie von ihrem Ex-Ehemann seit römisch 40 telefonisch bedroht werde. Er habe ihrem Sohn gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie wieder nach Nordmazedonien komme. Ihr Bruder habe ihr Mitte Jänner gesagt, dass ihr Ex-Ehemann damit gedroht habe, ihn (den Bruder) und sie umzubringen. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass ihr Ex-Ehemann sie umbringen oder zur Prostitution zwingen und ihre Kinder verbrecherisch erziehen werde. Am XXXX stellte der BF3 in Anwesenheit der BF1 ebenfalls einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung gab er bei der Erstbefragung an, dass sich seine Asylgründe nicht geändert hätten. Er wolle in Österreich bleiben und hier weiter zur Schule gehen. In Nordmazedonien habe ihn sein Vater zum Stehlen aufgefordert, was er aus Angst vor Schlägen gemacht habe. Bei einer Rückkehr fürchte er, von seinem Vater wieder geschlagen zu werden. Dieser habe auch zu seinem Bruder gesagt, dass er die BF1 umbringen werde.Am römisch 40 stellte der BF3 in Anwesenheit der BF1 ebenfalls einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung gab er bei der Erstbefragung an, dass sich seine Asylgründe nicht geändert hätten. Er wolle in Österreich bleiben und hier weiter zur Schule gehen. In Nordmazedonien habe ihn sein Vater zum Stehlen aufgefordert, was er aus Angst vor Schlägen gemacht habe. Bei einer Rückkehr fürchte er, von seinem Vater wieder geschlagen zu werden. Dieser habe auch zu seinem Bruder gesagt, dass er die BF1 umbringen werde. Am XXXX beantragte schließlich auch der BF2 neuerlich internationalen Schutz. Zur Begründung verwies er bei der Erstbefragung auf die beim ersten Antrag angegebenen Gründe. Er wolle seine Mutter nicht allein lassen, sondern bei ihr und seinem Bruder bleiben. Sein Vater habe gedroht, seine Mutter umzubringen, wenn sie zurückkomme. Bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien werde er ihn zum Stehlen zwingen. Österreich sei mittlerweile seine Heimat; in seinem Herkunftsstaat habe er weder Freunde noch ein Zuhause. Am römisch 40 beantragte schließlich auch der BF2 neuerlich internationalen Schutz. Zur Begründung verwies er bei der Erstbefragung auf die beim ersten Antrag angegebenen Gründe. Er wolle seine Mutter nicht allein lassen, sondern bei ihr und seinem Bruder bleiben. Sein Vater habe gedroht, seine Mutter umzubringen, wenn sie zurückkomme. Bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien werde er ihn zum Stehlen zwingen. Österreich sei mittlerweile seine Heimat; in seinem Herkunftsstaat habe er weder Freunde noch ein Zuhause. Am 19.04.2018 wurde die BF1 (auch als gesetzliche Vertreterin des BF2 und des BF3, die nach ihren Angaben keine eigenen Fluchtgründe hätten) vor dem BFA zu den Folgeanträgen vernommen. Befragt nach Änderungen seit dem Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2017 gab sie an, dass sie von ihrem Ex-Ehemann bedroht werde und Angst habe, dass er sie alle umbringen könnte. Er habe im XXXX über Facebook Kontakt zu den Kindern aufgenommen. Im XXXX habe er bei einem Telefonat mit dem BF2 gesagt, dass er sie (die BF1) umbringen würde, wenn sie nach Nordmazedonien käme. Außerdem habe er den BF3 aufgefordert, sie zu bestehlen. Im XXXX habe er ihre Herkunftsfamilie in Albanien aufgesucht, ihre betagte Mutter und ihren Neffen geschubst, ihren Bruder mit einer Pistole bedroht und gesagt, dass er ihren Bruder oder sie umbringen werde, falls sie zurückkommen sollte. Sie sei aber nicht persönlich von ihm bedroht worden. Seit XXXX bestünde kein Kontakt mehr zu ihm, weil sie seine Telefonnummer und ihn bei sozialen Medien blockiert habe. Am 19.04.2018 wurde die BF1 (auch als gesetzliche Vertreterin des BF2 und des BF3, die nach ihren Angaben keine eigenen Fluchtgründe hätten) vor dem BFA zu den Folgeanträgen vernommen. Befragt nach Änderungen seit dem Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2017 gab sie an, dass sie von ihrem Ex-Ehemann bedroht werde und Angst habe, dass er sie alle umbringen könnte. Er habe im römisch 40 über Facebook Kontakt zu den Kindern aufgenommen. Im römisch 40 habe er bei einem Telefonat mit dem BF2 gesagt, dass er sie (die BF1) umbringen würde, wenn sie nach Nordmazedonien käme. Außerdem habe er den BF3 aufgefordert, sie zu bestehlen. Im römisch 40 habe er ihre Herkunftsfamilie in Albanien aufgesucht, ihre betagte Mutter und ihren Neffen geschubst, ihren Bruder mit einer Pistole bedroht und gesagt, dass er ihren Bruder oder sie umbringen werde, falls sie zurückkommen sollte. Sie sei aber nicht persönlich von ihm bedroht worden. Seit römisch 40 bestünde kein Kontakt mehr zu ihm, weil sie seine Telefonnummer und ihn bei sozialen Medien blockiert habe. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Folgeanträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien (BF1) bzw. Nordmazedonien (BF2 und BF3) abgewiesen (Spruchpunkte I. bis III.), den BF Aufenthaltstitel
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), jeweils die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien und nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde
Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich aus dem Fluchtvorbringen weder in Nordmazedonien noch in Albanien eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität ableiten lasse, weil diese Staaten hinsichtlich krimineller Handlungen Dritter als schutzfähig und schutzwillig anzusehen seien. Es sei nicht zu befürchten, dass den BF bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien oder Albanien eine Gefährdung iSd Art 2 oder 3 EMRK drohe oder dass sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wären. Die BF1 könne (wie schon zuvor) den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Söhne durch eigene Erwerbstätigkeit sichern und Unterstützung durch Familienangehörige in Albanien oder durch in Nordmazedonien oder Albanien tätige Nichtregierungsorganisationen erhalten, sodass nicht zu befürchten sei, dass die BF nach ihrer Rückkehr in eine hoffnungslose Lage geraten würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G lägen nicht vor. Die Rückkehrentscheidung greife nicht in das Familienleben der BF ein, weil alle in Österreich aufhältigen Familienmitglieder gleich von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien. Seit der Entscheidung über den ersten Antrag der BF auf internationalen Schutz sei nur eine sehr kurze Zeit vergangen. Die BF hätten keine weiteren Integrationsschritte nachgewiesen. Ihr Privatleben sei nur in geringem Ausmaß schutzwürdig, weil sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis unberechtigten Asylantrag gestützt hätten.
Auch zur Zulässigkeit der Abschiebung hätten sich aufgrund der neuerlichen Antragstellung keine Änderungen ergeben. Es lägen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig iSd § 50 FPG machen würden. Einerseits könne die BF1 mit ihren Söhnen nach Nordmazedonien einreisen und sich dort 90 Tage lang legal aufhalten. Es sei ihr möglich und zumutbar, dort eine Aufenthaltsberechtigung zu erwirken. Andererseits könnten auch der BF2 und der BF3 visumfrei nach Albanien einreisen und dort entweder (ohne Aufgabe der nordmazedonischen Staatsangehörigkeit) die albanische Staatsangehörigkeit oder einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung erhalten. Den BF drohe durch die Rückkehrentscheidung keine (nicht nur vorübergehende) Trennung; sie könnten sowohl in Albanien als auch in Nordmazedonien ein gemeinsames Familienleben führen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten und es ihnen zumutbar sei, den Ausgang des Asylverfahrens dort abzuwarten. Es drohe ihnen in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr eine Menschenrechtsverletzung; die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Folgeanträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien (BF1) bzw. Nordmazedonien (BF2 und BF3) abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.), den BF Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), jeweils die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien und nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich aus dem Fluchtvorbringen weder in Nordmazedonien noch in Albanien eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität ableiten lasse, weil diese Staaten hinsichtlich krimineller Handlungen Dritter als schutzfähig und schutzwillig anzusehen seien. Es sei nicht zu befürchten, dass den BF bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien oder Albanien eine Gefährdung iSd Artikel 2, oder 3 EMRK drohe oder dass sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wären. Die BF1 könne (wie schon zuvor) den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Söhne durch eigene Erwerbstätigkeit sichern und Unterstützung durch Familienangehörige in Albanien oder durch in Nordmazedonien oder Albanien tätige Nichtregierungsorganisationen erhalten, sodass nicht zu befürchten sei, dass die BF nach ihrer Rückkehr in eine hoffnungslose Lage geraten würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Die Rückkehrentscheidung greife nicht in das Familienleben der BF ein, weil alle in Österreich aufhältigen Familienmitglieder gleich von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien. Seit der Entscheidung über den ersten Antrag der BF auf internationalen Schutz sei nur eine sehr kurze Zeit vergangen. Die BF hätten keine weiteren Integrationsschritte nachgewiesen. Ihr Privatleben sei nur in geringem Ausmaß schutzwürdig, weil sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis unberechtigten Asylantrag gestützt hätten.
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG seien daher Rückkehrentscheidungen gegen die BF zulässig. Auch zur Zulässigkeit der Abschiebung hätten sich aufgrund der neuerlichen Antragstellung keine Änderungen ergeben. Es lägen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig iSd Paragraph 50, FPG machen würden. Einerseits könne die BF1 mit ihren Söhnen nach Nordmazedonien einreisen und sich dort 90 Tage lang legal aufhalten. Es sei ihr möglich und zumutbar, dort eine Aufenthaltsberechtigung zu erwirken. Andererseits könnten auch der BF2 und der BF3 visumfrei nach Albanien einreisen und dort entweder (ohne Aufgabe der nordmazedonischen Staatsangehörigkeit) die albanische Staatsangehörigkeit oder einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung erhalten. Den BF drohe durch die Rückkehrentscheidung keine (nicht nur vorübergehende) Trennung; sie könnten sowohl in Albanien als auch in Nordmazedonien ein gemeinsames Familienleben führen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten und es ihnen zumutbar sei, den Ausgang des Asylverfahrens dort abzuwarten. Es drohe ihnen in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr eine Menschenrechtsverletzung; die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Dagegen richtetet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA, in eventu auf „Bewilligung“ der Anträge auf internationalen Schutz, in eventu auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und auf die Feststellung, dass die Abschiebung der BF weder nach Albanien noch nach Nordmazedonien zulässig sei. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass eine Rückkehr der BF in ihre jeweiligen Herkunftsstaaten (Albanien bzw. Nordmazedonien) zu einer Trennung der Familie führen würde, was Art 8 EMRK verletze. Eine Abschiebung nach Albanien und Nordmazedonien sei nicht möglich. Eine Abschiebung in verschiedene Staaten würde dem Wohl des BF2 und des BF3, die durch die Gewalt ihres Vaters schwer geschädigt worden seien, zuwiderlaufen. Außerdem würde ihre schulische Ausbildung durch eine Abschiebung abgebrochen und es bestünde die Gefahr, ein Schuljahr zu verlieren. Den BF sei eine Aufenthaltsberechtigung
G zu erteilen, weil ihr Aufenthalt seit mehreren Jahren geduldet sei und sie Opfer von Gewalt durch XXXX seien. Dieser habe Anfang XXXX die Angehörigen der BF1 in Albanien bedroht, sodass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei. Die BF würden sich seit vier Jahren in Österreich aufhalten und seien umfassend integriert. Die BF1 lebe zusammen mit ihren Söhnen und ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten XXXX in XXXX . Der BF2 und der BF3, die als Minderjährige besonders schutzbedürftig seien, würden die Schule besuchen. Es gebe eine umfassende Betreuung durch die Kinder- und Jugendhilfe. Der BF2 und der BF3 hätten aufgrund ihrer Gewalterfahrungen zwischenzeitig in Jugendwohngruppen untergebracht werden müssen, wo sie in einer österreichisch geprägten Umgebung aufgewachsen seien. Eine weitere, auch nur kurzfristige Trennung von der BF1 sei daher unbedingt zu vermeiden. In Nordmazedonien bestehe die Gefahr, dass sie in die Fänge ihres kriminellen, spielsüchtigen Vaters geraten. In Albanien wären sie völlig orientierungslos, weil sie sich nicht verständigen könnten, zumal sie nur die deutsche und die mazedonische Sprache beherrschten. Das Kindeswohl stünde einer Rückkehrentscheidung entgegen. Das BFA habe Erhebungen den Herkunftsstaaten der BF unterlassen und daher die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt. Zu dem Ermittlungsergebnis, wonach die BF1 zusammen mit dem BF2 und dem BF3 nach Nordmazedonien einreisen und sich dort 90 Tage legal aufhalten könne, sei den BF keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden. Es sei dem BF2 und dem BF3 nicht zumutbar, ihre nordmazedonische Staatsangehörigkeit aufzugeben und die albanische zu beantragen. Die BF beantragen die Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens zur Frage, inwieweit beim BF2 und beim BF3 eine posttraumatische Belastungsstörung gegeben sei, eine Anfrage an den nordmazedonischen Konsul sowie die Einvernahme der Betreuerin des BF3 im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als Zeugin zu dessen Integration im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dagegen richtetet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA, in eventu auf „Bewilligung“ der Anträge auf internationalen Schutz, in eventu auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und auf die Feststellung, dass die Abschiebung der BF weder nach Albanien noch nach Nordmazedonien zulässig sei. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass eine Rückkehr der BF in ihre jeweiligen Herkunftsstaaten (Albanien bzw. Nordmazedonien) zu einer Trennung der Familie führen würde, was Artikel 8, EMRK verletze. Eine Abschiebung nach Albanien und Nordmazedonien sei nicht möglich. Eine Abschiebung in verschiedene Staaten würde dem Wohl des BF2 und des BF3, die durch die Gewalt ihres Vaters schwer geschädigt worden seien, zuwiderlaufen. Außerdem würde ihre schulische Ausbildung durch eine Abschiebung abgebrochen und es bestünde die Gefahr, ein Schuljahr zu verlieren. Den BF sei eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG zu erteilen, weil ihr Aufenthalt seit mehreren Jahren geduldet sei und sie Opfer von Gewalt durch römisch 40 seien. Dieser habe Anfang römisch 40 die Angehörigen der BF1 in Albanien bedroht, sodass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei. Die BF würden sich seit vier Jahren in Österreich aufhalten und seien umfassend integriert. Die BF1 lebe zusammen mit ihren Söhnen und ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten römisch 40 in römisch 40 . Der BF2 und der BF3, die als Minderjährige besonders schutzbedürftig seien, würden die Schule besuchen. Es gebe eine umfassende Betreuung durch die Kinder- und Jugendhilfe. Der BF2 und der BF3 hätten aufgrund ihrer Gewalterfahrungen zwischenzeitig in Jugendwohngruppen untergebracht werden müssen, wo sie in einer österreichisch geprägten Umgebung aufgewachsen seien. Eine weitere, auch nur kurzfristige Trennung von der BF1 sei daher unbedingt zu vermeiden. In Nordmazedonien bestehe die Gefahr, dass sie in die Fänge ihres kriminellen, spielsüchtigen Vaters geraten. In Albanien wären sie völlig orientierungslos, weil sie sich nicht verständigen könnten, zumal sie nur die deutsche und die mazedonische Sprache beherrschten. Das Kindeswohl stünde einer Rückkehrentscheidung entgegen. Das BFA habe Erhebungen den Herkunftsstaaten der BF unterlassen und daher die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt. Zu dem Ermittlungsergebnis, wonach die BF1 zusammen mit dem BF2 und dem BF3 nach Nordmazedonien einreisen und sich dort 90 Tage legal aufhalten könne, sei den BF keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden. Es sei dem BF2 und dem BF3 nicht zumutbar, ihre nordmazedonische Staatsangehörigkeit aufzugeben und die albanische zu beantragen. Die BF beantragen die Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens zur Frage, inwieweit beim BF2 und beim BF3 eine posttraumatische Belastungsstörung gegeben sei, eine Anfrage an den nordmazedonischen Konsul sowie die Einvernahme der Betreuerin des BF3 im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als Zeugin zu dessen Integration im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 22.05.2018 (und am Folgetag in der zuständigen Gerichtsabteilung) einlangten. Vom BVwG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am XXXX wurden die BF1 und der BF3 nach Nordmazedonien abgeschoben. Danach wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge für den damals in Österreich inhaftierten BF2 betraut, der damit die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH bevollmächtigte.Am römisch 40 wurden die BF1 und der BF3 nach Nordmazedonien abgeschoben. Danach wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge für den damals in Österreich inhaftierten BF2 betraut, der damit die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH bevollmächtigte. Der BF2 hatte ab Ende XXXX mehrere Straftaten begangen und wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Zwischen XXXX und XXXX wurde er in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er in Schubhaft genommen. Am XXXX reiste er mit Rückkehrhilfe freiwillig nach Nordmazedonien aus. Der BF2 hatte ab Ende römisch 40 mehrere Straftaten begangen und wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Zwischen römisch 40 und römisch 40 wurde er in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er in Schubhaft genommen. Am römisch 40 reiste er mit Rückkehrhilfe freiwillig nach Nordmazedonien aus. Mit dem Beschluss des BVwG vom 04.03.2019 wurden die Beschwerdeverfahren
G eingestellt, weil der Aufenthaltsort der BF nicht feststellbar war.Mit dem Beschluss des BVwG vom 04.03.2019 wurden die Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort der BF nicht feststellbar war. Mit dem seit XXXX .2019 rechtskräftigen Bescheid wurden gegen den mittlerweile volljährigen BF2 eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG und ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot
Mit dem seit römisch 40 .2019 rechtskräftigen Bescheid wurden gegen den mittlerweile volljährigen BF2 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Die BF1 und der BF3 halten sich seit XXXX wieder im Bundesgebiet auf, sodass die Beschwerdeverfahren –
G auch in Bezug auf den BF3 – fortzusetzen sind. Die BF1 und der BF3 halten sich seit römisch 40 wieder im Bundesgebiet auf, sodass die Beschwerdeverfahren –
Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG auch in Bezug auf den BF3 – fortzusetzen sind. Feststellungen: Die BF1 ist albanische Staatsangehörige, der BF2 und der BF3 sind nordmazedonische Staatsangehörige. Alle BF beherrschen die albanische Sprache, habe aber auch zumindest Grundkenntnisse der mazedonischen Sprache. Die BF reisten Anfang XXXX erstmals in das Bundesgebiet ein und beantragten hier internationalen Schutz.Die BF1 ist albanische Staatsangehörige, der BF2 und der BF3 sind nordmazedonische Staatsangehörige. Alle BF beherrschen die albanische Sprache, habe aber auch zumindest Grundkenntnisse der mazedonischen Sprache. Die BF reisten Anfang römisch 40 erstmals in das Bundesgebiet ein und beantragten hier internationalen Schutz. Die BF1 wurde am XXXX in Albanien geboren. Sie wuchs in Albanien auf, wo Angehörige ihrer Herkunftsfamilie nach wie vor leben, und besuchte dort von XXXX bis XXXX die Schule. Im Jahr XXXX zog sie mit dem nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX , den sie XXXX ehelichte, nach Nordmazedonien. Dieser Beziehung entstammen der BF2 und der BF
GB (Körperverletzung mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung; Datum der Tat: XXXX ) zu einer dreimonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung
Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB (Körperverletzung mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung; Datum der Tat: römisch 40 ) zu einer dreimonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX wurde er festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen der Verbrechen des Raubes (§ 142 Abs 1 StGB und § 142 Abs 1 und 2 StGB) und der (versuchten) absichtlich schweren Körperverletzung (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) sowie wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung (§229 Abs 1 StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 3 StGB), der (versuchten) Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) und der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die bei der Erstverurteilung gewährte bedingte Strafnachsicht wurde nicht widerrufen, aber die Probezeit von drei auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF3 am XXXX einem anderen mit der Faust gedroht, gewaltsam die Geldbörse weggenommen und EUR 10 entnommen hatte (wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat), und anschließend sein Opfer durch die gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zur Unterlassung der Anzeige des Vorfalls bei der Polizei zu nötigen versucht hatte. Am XXXX hatten der BF3 und zwei weitere Täter drei Personen verfolgt, sie umringt, ihnen Schläge angedroht, und Kleidungsstücke, ein Mobiltelefon, eine Smartwatch und Bargeld geraubt, wobei der BF3 einem Opfer eine Ohrfeige versetzt hatte. Am XXXX hatte er gemeinsam mit weiteren Tätern einem andern eine Geldbörse samt Bargeld sowie ein Mobiltelefon durch Anwendung von Körperkraft, Faustschläge und Fußtritte geraubt, wodurch das Opfer eine Gehirnerschütterung, Prellungen und eine Schürfwunde erlitt, und die dabei erbeuteten Urkunden (Jugendticket, E-Card- Schülerausweis) sowie die Bankomatkarte des Opfers unterdrückt. Am XXXX hatte er die Glasscheibe einer Vitrine eingeschlagen. Am XXXX hatte er versucht, in verabredeter Verbindung mit zwei weiteren Tätern einem anderen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er dem Opfer Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf versetzte, selbst als dieses schon am Boden lag, wodurch es ein Hämatom an der Stirn, eine Kopfprellung und blutende Wunden im Gesicht erlitt. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd gewertet; erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und der rasche Rückfall aus, zumal er noch während des zu XXXX des Landesgerichts XXXX anhängigen Verfahrens wieder delinquiert hatte. Es wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF3 die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining zu absolvieren. Unmittelbar nach der Verhandlung am XXXX wurde er bedingt aus der Haft entlassen. Am römisch 40 wurde er festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen der Verbrechen des Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB und Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB) und der (versuchten) absichtlich schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB) sowie wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung (§229 Absatz eins, StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB), der (versuchten) Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) und der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die bei der Erstverurteilung gewährte bedingte Strafnachsicht wurde nicht widerrufen, aber die Probezeit von drei auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF3 am römisch 40 einem anderen mit der Faust gedroht, gewaltsam die Geldbörse weggenommen und EUR 10 entnommen hatte (wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat), und anschließend sein Opfer durch die gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zur Unterlassung der Anzeige des Vorfalls bei der Polizei zu nötigen versucht hatte. Am römisch 40 hatten der BF3 und zwei weitere Täter drei Personen verfolgt, sie umringt, ihnen Schläge angedroht, und Kleidungsstücke, ein Mobiltelefon, eine Smartwatch und Bargeld geraubt, wobei der BF3 einem Opfer eine Ohrfeige versetzt hatte. Am römisch 40 hatte er gemeinsam mit weiteren Tätern einem andern eine Geldbörse samt Bargeld sowie ein Mobiltelefon durch Anwendung von Körperkraft, Faustschläge und Fußtritte geraubt, wodurch das Opfer eine Gehirnerschütterung, Prellungen und eine Schürfwunde erlitt, und die dabei erbeuteten Urkunden (Jugendticket, E-Card- Schülerausweis) sowie die Bankomatkarte des Opfers unterdrückt. Am römisch 40 hatte er die Glasscheibe einer Vitrine eingeschlagen. Am römisch 40 hatte er versucht, in verabredeter Verbindung mit zwei weiteren Tätern einem anderen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er dem Opfer Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf versetzte, selbst als dieses schon am Boden lag, wodurch es ein Hämatom an der Stirn, eine Kopfprellung und blutende Wunden im Gesicht erlitt. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd gewertet; erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und der rasche Rückfall aus, zumal er noch während des zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 anhängigen Verfahrens wieder delinquiert hatte. Es wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF3 die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining zu absolvieren. Unmittelbar nach der Verhandlung am römisch 40 wurde er bedingt aus der Haft entlassen. Am XXXX wurde der BF3 am Hauptbahnhof in XXXX aufgegriffen und wegen Verstoßes gegen das aufgrund der COVID-19-Pandemie geltende Verbot des Verlassens des Wohnbereichs (§§ 8 Abs 5, 5 Abs 1 COVID-19-MG iVm § 1 Abs 1
Die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide sind mit dieser Maßgabe zu bestätigen.Die BF haben somit in diesem Verfahren keine entscheidungserheblichen Änderungen ihrer persönlichen und familiären Situation oder der Lage in Albanien und Nordmazedonien vorgebracht und auch kein entscheidungswesentlich neues Fluchtvorbringen erstattet. Da somit im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Paragraphen 3 und 8 AsylG) Identität der Sache mit dem der Vorentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vorliegt, ist keine meritorische Entscheidung zu treffen, sondern es sind die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide sind mit dieser Maßgabe zu bestätigen. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide: Aufgrund der Zurückweisung der Folgeanträge wegen entschiedener Sache hat
G keine amtswegige Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG zu erfolgen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohnedies nicht vor. Da der BF1 mittlerweile ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, scheidet die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG an sie aus. Aufgrund der Zurückweisung der Folgeanträge wegen entschiedener Sache hat
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG keine amtswegige Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG zu erfolgen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohnedies nicht vor. Da der BF1 mittlerweile ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, scheidet die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG an sie aus. Der Aufenthalt der BF war entgegen dem Beschwerdevorbringen nie geduldet iSd § 46a FPG. Dazu kommt, dass der BF2 und der BF3 jeweils rechtskräftig wegen Verbrechen verurteilt wurden, was der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G entgegenstehen würde. Die BF wurden im Bundesgebiet weder Zeugen noch Opfer strafbarer Handlungen iSd § 57 Abs 1 Z 2 AsylG. Da in ihren Herkunftsstaaten ein ausreichender staatlicher Schutz vor familiärer Gewalt gewährleistet ist (siehe oben), ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs 1 Z 3 AsylG auch nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich (siehe VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0203). Der Aufenthalt der BF war entgegen dem Beschwerdevorbringen nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Dazu kommt, dass der BF2 und der BF3 jeweils rechtskräftig wegen Verbrechen verurteilt wurden, was der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entgegenstehen würde. Die BF wurden im Bundesgebiet weder Zeugen noch Opfer strafbarer Handlungen iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. Da in ihren Herkunftsstaaten ein ausreichender staatlicher Schutz vor familiärer Gewalt gewährleistet ist (siehe oben), ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auch nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich (siehe VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0203). Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. der angefochtenen Bescheide:Zu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: Eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287).Eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287).
Abs 1 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Da der BF1 inzwischen ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zukommt, ist gegen sie
Spruchpunkt IV. des gegen sie erlassenen Bescheids und dessen auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Spruchpunkte V. und VI. haben daher ersatzlos zu entfallen. Da der BF1 inzwischen ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zukommt, ist gegen sie
Paragraph 52, Absatz 2, FPG keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Spruchpunkt römisch vier. des gegen sie erlassenen Bescheids und dessen auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. haben daher ersatzlos zu entfallen. Der BF2 hält sich seit XXXX nicht mehr im Bundesgebiet auf. Die mit dem angefochtenen Bescheid gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung ist nicht zu beanstanden, weil er nach dem Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2017 keine maßgeblichen Integrationsschritte mehr gesetzt hat, sondern vielmehr zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Ende XXXX wurde gegen ihn auch schon rechtskräftig eine weitere, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Spruchpunkt IV. des gegen den BF2 erlassenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden. Der BF2 hält sich seit römisch 40 nicht mehr im Bundesgebiet auf. Die mit dem angefochtenen Bescheid gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung ist nicht zu beanstanden, weil er nach dem Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2017 keine maßgeblichen Integrationsschritte mehr gesetzt hat, sondern vielmehr zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Ende römisch 40 wurde gegen ihn auch schon rechtskräftig eine weitere, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Spruchpunkt römisch vier. des gegen den BF2 erlassenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden. Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da in Bezug auf den mittlerweile volljährigen BF2 keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist die Zulässigkeit seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien festzustellen. Da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung auch nach Albanien im angefochtenen Bescheid damit zusammenhing, dass seine Rückführung gemeinsam mit seiner albanischen Mutter in deren Herkunftsstaat ermöglich werden sollte, um eine Trennung der Familie zu vermeiden, kann diese nunmehr entfallen. Der BF2 wurde mittlerweile nach Nordmazedonien zu seiner damals dort aufhältigen Mutter abgeschoben. Derzeit besteht keine Notwendigkeit mehr, die Zulässigkeit seiner Abschiebung auch nach Albanien festzustellen. Spruchpunkt V. des gegen ihn erlassenen Bescheids ist daher mit dieser Maßgabe zu bestätigen. Da in Bezug auf den mittlerweile volljährigen BF2 keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist die Zulässigkeit seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien festzustellen. Da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung auch nach Albanien im angefochtenen Bescheid damit zusammenhing, dass seine Rückführung gemeinsam mit seiner albanischen Mutter in deren Herkunftsstaat ermöglich werden sollte, um eine Trennung der Familie zu vermeiden, kann diese nunmehr entfallen. Der BF2 wurde mittlerweile nach Nordmazedonien zu seiner damals dort aufhältigen Mutter abgeschoben. Derzeit besteht keine Notwendigkeit mehr, die Zulässigkeit seiner Abschiebung auch nach Albanien festzustellen. Spruchpunkt römisch fünf. des gegen ihn erlassenen Bescheids ist daher mit dieser Maßgabe zu bestätigen. Da der BF2 aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und einen unzulässigen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, zumal er im Bundesgebiet mehrere Straftaten beging, sodass sein Verbleib die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hätte. Spruchpunkt VI. des gegen den BF2 erlassenen Bescheids ist daher als rechtskonform zu bestätigen.Da der BF2 aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und einen unzulässigen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, zumal er im Bundesgebiet mehrere Straftaten beging, sodass sein Verbleib die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hätte. Spruchpunkt römisch sechs. des gegen den BF2 erlassenen Bescheids ist daher als rechtskonform zu bestätigen. Seit der Erlassung des angefochtenen Bescheids hat sich die Situation in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den minderjährigen BF3 wesentlich verändert, weil er einerseits nicht mehr unbescholten ist, sondern mehrere – teils schwerwiegende – Straftaten und andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung begangen hat, andererseits aber die Aufenthaltsbeendigung gemeinsam mit seiner Mutter, der BF1, nicht mehr möglich ist, zumal dieser in der Zwischenzeit ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde. Sein Bruder, der BF2, hält sich dagegen mittlerweile wieder in Nordmazedonien auf. Das BFA hat sich
Abs 3 FPG vorab zu vergewissern, ob der BF3 als unbegleiteter Minderjähriger im Zielstaat der Abschiebung einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann. Seit der Erlassung des angefochtenen Bescheids hat sich die Situation in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den minderjährigen BF3 wesentlich verändert, weil er einerseits nicht mehr unbescholten ist, sondern mehrere – teils schwerwiegende – Straftaten und andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung begangen hat, andererseits aber die Aufenthaltsbeendigung gemeinsam mit seiner Mutter, der BF1, nicht mehr möglich ist, zumal dieser in der Zwischenzeit ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde. Sein Bruder, der BF2, hält sich dagegen mittlerweile wieder in Nordmazedonien auf. Das BFA hat sich
Paragraph 46, Absatz 3, FPG vorab zu vergewissern, ob der BF3 als unbegleiteter Minderjähriger im Zielstaat der Abschiebung einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann. Da das BFA keine Erhebungen zu diesen Sachverhaltsänderungen und insbesondere zur Frage, ob gegen den BF3 allenfalls gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot zu erlassen ist, vorgenommen hat und insoweit gravierende Ermittlungslücken vorliegen, sind die Spruchpunkte IV. bis VI. des gegen den BF3 erlassenen Bescheids aufzuheben und die Angelegenheit insoweit
GVG zur Verbreiterung der Sachverhaltsbasis anhand der aktuellen Situation an das BFA zurückzuverweisen. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren auch zu klären haben, ob die Abschiebung des BF3 nach Albanien auch ohne seine albanische Mutter erfolgen kann oder ob in diesem Fall nur eine Rückführung nach Nordmazedonien in Betracht kommt. Da das BFA keine Erhebungen zu diesen Sachverhaltsänderungen und insbesondere zur Frage, ob gegen den BF3 allenfalls gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot zu erlassen ist, vorgenommen hat und insoweit gravierende Ermittlungslücken vorliegen, sind die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des gegen den BF3 erlassenen Bescheids aufzuheben und die Angelegenheit insoweit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Verbreiterung der Sachverhaltsbasis anhand der aktuellen Situation an das BFA zurückzuverweisen. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren auch zu klären haben, ob die Abschiebung des BF3 nach Albanien auch ohne seine albanische Mutter erfolgen kann oder ob in diesem Fall nur eine Rückführung nach Nordmazedonien in Betracht kommt. Eine meritorische Entscheidung durch das BVwG darüber scheidet insbesondere deshalb aus, weil für eine etwaige Abschiebung des BF3 ohne Obsorgeberechtigte(n) ergänzende Erhebungen anzustellen sind, die über die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des BVwG hinausgehen. Zudem ist die einheitliche Prüfung einer Rückehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) und einer Abschiebung durch das BVwG nicht möglich, da die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (siehe VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0200). Die Entscheidung über die Erlassung eines Einreiseverbots und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen samt Bestimmung des oder der möglichen Zielstaaten der Abschiebung liegen somit außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, sodass es dem BVwG verwehrt ist, inhaltlich über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und über die gegebenenfalls notwendige Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF3 zu entscheiden (ähnlich VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 und 29.08.2019, Ra 2018/19/0629). Die Zurückverweisung trägt auch dem Urteil des EuGH vom 14.01.2020, RS C-441/19, TQ, Rechnung, wonach Art 6 Abs 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Davon ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und das Gericht ohnedies vom Fluchtvorbringen der BF und ihren behaupteten privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet ausgeht.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Davon ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und das Gericht ohnedies vom Fluchtvorbringen der BF und ihren behaupteten privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet ausgeht. In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowie auf die Aufhebung und Zurückverweisung entfällt die Beschwerdeverhandlung auch
GVG, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des BF zurückzuweisen ist bzw. schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid teilweise aufzuheben ist. In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowie auf die Aufhebung und Zurückverweisung entfällt die Beschwerdeverhandlung auch
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des BF zurückzuweisen ist bzw. schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid teilweise aufzuheben ist. Zu Spruchteil E.): Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. In Bezug auf Spruchteil D.II) ist die Revision auch wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).In Bezug auf Spruchteil D.II) ist die Revision auch wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2114535.4.00
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