RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlG314 2239499-2 SpruchG314 2239499-2/12E, G314 2239499-2/12E G314 2239499-3/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2020 bis XXXX .2021 und seit XXXX .2021, beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 und seit römisch 40 .2021, beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B): A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird abgewiesen. B) I. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .2020 bis XXXX .2021 wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 wird abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .2021 bis XXXX .2021 wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war. III. Es wird gemäß § 22 a Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. römisch drei. Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. IV. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Da der Beschwerdeführer (BF) über Ersparnisse verfügt, von seinem Vater regelmäßig Geldbeträge zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse erhält und in Italien Anspruch auf Grundversorgungsleistungen hat, hat er ausreichende finanzielle Mittel, um die (geringe) Eingabegebühr zu entrichten, ohne seinen notwendigen Unterhalt zu gefährden. Der Verfahrenshilfeantrag ist daher abzuweisen. Beim BF lagen bis XXXX .2021 die Schubhaftvoraussetzungen vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass zunächst die Schubhaft auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG gestützt wurde, weil damals nicht bekannt war, dass der BF in Italien asylberechtigt war; dies hat er selbst auch nicht angegeben. Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 Z 6 FPG wurde zu Recht angenommen, weil die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF anzunehmen war. Die Schubhaft wurde unverzüglich nach Bekanntwerden des Schutzstatus des BF in Italien auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG gestützt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Beim BF lagen bis römisch 40 .2021 die Schubhaftvoraussetzungen vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass zunächst die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt wurde, weil damals nicht bekannt war, dass der BF in Italien asylberechtigt war; dies hat er selbst auch nicht angegeben. Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde zu Recht angenommen, weil die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF anzunehmen war. Die Schubhaft wurde unverzüglich nach Bekanntwerden des Schutzstatus des BF in Italien auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die Behörde ist auch zu Recht vom Vorliegen (erheblicher) Fluchtgefahr ausgegangen. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde zurückgewiesen. Er ist in Italien asylberechtigt; die italienischen Behörden haben seiner Rückübernahme zugestimmt. Da er in Österreich nicht sozial verankert ist, zunächst falsche Angaben zu seinem Flüchtlingsstatus in Italien gemacht hat und trotz der Einreiseverweigerung nach Deutschland weiterreisen wollte, liegt Fluchtgefahr vor, zumal er in der Folge in Österreich einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und einen Fluchtversuch aus dem AHZ unternommen hat. Der BF ist nach wie vor haftfähig, zumal eine ärztliche Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme im AHZ erfolgt. Der Zweck der Schubhaft konnte (insbesondere angesichts des Vollzugsverhaltens des BF) nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal er kaum eigene finanzielle Mittel hat und keine Wohnmöglichkeit in Österreich vorhanden ist. Gemäß § 80 Abs 1 FPG besteht die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Diese Verpflichtung wurde hier angesichts der Verzögerungen bei der Organisation der Überstellung des BF verletzt, zumal der bei der Verhandlung am 16.02.2021 als „fix“ bezeichnete Abschiebetermin kurzfristig storniert wurde. Das BFA hätte den BF im Rahmen der Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, darauf hinweisen müssen, dass der Termin für die Überstellung nach Italien am XXXX .2021 nur dann eingehalten werden kann, wenn er auf Rechtsmittel gegen den Bescheid vom XXXX .2021 verzichtet, zumal er mehrfach seine Ausreisewilligkeit deponiert hatte und vor dem BVwG am 16.02.2021 angekündigt hatte, dass er nicht vorhabe, ein Rechtsmittel zu erheben. Die Schubhaft ist daher seit XXXX .2021 nicht mehr verhältnismäßig. Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG besteht die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Diese Verpflichtung wurde hier angesichts der Verzögerungen bei der Organisation der Überstellung des BF verletzt, zumal der bei der Verhandlung am 16.02.2021 als „fix“ bezeichnete Abschiebetermin kurzfristig storniert wurde. Das BFA hätte den BF im Rahmen der Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, darauf hinweisen müssen, dass der Termin für die Überstellung nach Italien am römisch 40 .2021 nur dann eingehalten werden kann, wenn er auf Rechtsmittel gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021 verzichtet, zumal er mehrfach seine Ausreisewilligkeit deponiert hatte und vor dem BVwG am 16.02.2021 angekündigt hatte, dass er nicht vorhabe, ein Rechtsmittel zu erheben. Die Schubhaft ist daher seit römisch 40 .2021 nicht mehr verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 VwGVG iVm § 22a Abs 1a BFA-VG. Keine Partei obsiegte vollständig, sodass der auf den Ersatz der Aufwendungen gerichtete Antrag abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG. Keine Partei obsiegte vollständig, sodass der auf den Ersatz der Aufwendungen gerichtete Antrag abzuweisen ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2239499.2.00
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