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{'item': 'I404 2190014-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlI404 2190014-2 SpruchI404 2190014-2/10Z, I404 2190014-2/10Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2019 abgewiesen wurde. Seither besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.05.2019 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.02.2019 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt II.). Für die freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde keine Frist (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.05.2019 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.02.2019 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Für die freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde keine Frist (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Am 23.05.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
  6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 wurde das Verfahren der Abteilung I404 neu zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 17 BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 17, BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Gemäß § 17 Abs 4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die zur Verfügung stehende Aktenlage, insbesondere das in der Beschwerde vorgebrachte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, bedürfen einer näheren Überprüfung. Dafür sind noch weitere Ermittlungen erforderlich. Insbesondere befindet sich der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren in Österreich und verfügt offenbar über Familienangehörige im Bundesgebiet. Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung in den Irak nicht in seinen in Art 8 EMRK geschützten Rechten verletzt werden würde, ferner ist der Aktenlage nach - insbesondere aufgrund der Verhängung eines Einreiseverbotes - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Seit 03.01.2019 besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung, weshalb der nicht offenbar unbegründeten Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs 1 Z 2 BFA-VG zuzuerkennen war.Die zur Verfügung stehende Aktenlage, insbesondere das in der Beschwerde vorgebrachte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, bedürfen einer näheren Überprüfung. Dafür sind noch weitere Ermittlungen erforderlich. Insbesondere befindet sich der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren in Österreich und verfügt offenbar über Familienangehörige im Bundesgebiet. Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung in den Irak nicht in seinen in Artikel 8, EMRK geschützten Rechten verletzt werden würde, ferner ist der Aktenlage nach - insbesondere aufgrund der Verhängung eines Einreiseverbotes - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Seit 03.01.2019 besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung, weshalb der nicht offenbar unbegründeten Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG zuzuerkennen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I404.2190014.2.00

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