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{'item': 'I413 2236930-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlI413 2236930-1 SpruchI413 2236930-1/6E, I413 2236930-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt: "Frau XXXX , geb. XXXX , haftet als Betriebsnachfolgerin zur ungeteilten Hand für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren des Vorgängers, XXXX , aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 bis März 2020 von EUR 49.840,29 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 11.09.2020 3,38 % p.a. aus EUR 48.521,

  1. Frau XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen."Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt: "Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , haftet als Betriebsnachfolgerin zur ungeteilten Hand für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren des Vorgängers, römisch 40 , aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 bis März 2020 von EUR 49.840,29 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 11.09.2020 3,38 % p.a. aus EUR 48.521,
  2. Frau römisch 40 ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen." Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 06.10.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die dagegen erhobene Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 06.11.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 22.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß § 6 BVwGG iVm § 414 Abs 2 und 3 ASVG gebildeten Senat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG gebildeten Senat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit dem zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen undatierten Kaufvertrag kaufte die Beschwerdeführerin insgesamt 22 in Punkt I. näher bezeichnete Fahrzeuge (Kleintransporter) von der XXXX zum Kaufpreis von EUR 120.000,00 (darin enthalten EUR 20.000,00 an Umsatzsteuer). Dieser Kaufpreis wurde über einen bei der Raiffeisenbank XXXX abgeschlossenen Abstattungskreditvertrag finanziert. Der Kaufpreis wurde am 04.12.2019 geleistet.XXXX – bis zum 14.11.2019 XXXX – wurde von XXXX , dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 gegründet. Die Gesellschaft betreibt seit ihrer Gründung ein Transportunternehmen. Er war bis zum 14.11.2019 der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Seit 14.11.2019 ist XXXX alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, die an diesem Tag auch ihren Sitz von XXXX nach XXXX verlegte. Die Gesellschaft ist Inhaberin des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.“ Ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer war bis 14.11.2019 XXXX . Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 10.09.2020, XXXX der Konkurs eröffnet und in weiterer Folge die Gesellschaft am 12.09.2020 gelöscht. Mit dem zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen undatierten Kaufvertrag kaufte die Beschwerdeführerin insgesamt 22 in Punkt römisch eins. näher bezeichnete Fahrzeuge (Kleintransporter) von der römisch 40 zum Kaufpreis von EUR 120.000,00 (darin enthalten EUR 20.000,00 an Umsatzsteuer). Dieser Kaufpreis wurde über einen bei der Raiffeisenbank römisch 40 abgeschlossenen Abstattungskreditvertrag finanziert. Der Kaufpreis wurde am 04.12.2019 geleistet., römisch 40 – bis zum 14.11.2019 römisch 40 – wurde von römisch 40 , dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 gegründet. Die Gesellschaft betreibt seit ihrer Gründung ein Transportunternehmen. Er war bis zum 14.11.2019 der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Seit 14.11.2019 ist römisch 40 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, die an diesem Tag auch ihren Sitz von römisch 40 nach römisch 40 verlegte. Die Gesellschaft ist Inhaberin des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.“ Ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer war bis 14.11.2019 römisch 40 . Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 10.09.2020, römisch 40 der Konkurs eröffnet und in weiterer Folge die Gesellschaft am 12.09.2020 gelöscht. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Einzelunternehmen am Standort XXXX , und verfügt seit 01.02.2018 über die Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.“ Die Beschwerdeführerin hat beginnend mit Ende Jänner 2020/Anfang Feber 2020 ihr Unternehmen operativ zu führen begonnen.Die Beschwerdeführerin betreibt ein Einzelunternehmen am Standort römisch 40 , und verfügt seit 01.02.2018 über die Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.“ Die Beschwerdeführerin hat beginnend mit Ende Jänner 2020/Anfang Feber 2020 ihr Unternehmen operativ zu führen begonnen. Die XXXX beschäftigte im Zeitraum 01.11.2019 bis 31.03.2020 zu unterschiedlichen Zeiten innerhalb dieses Zeitraums insgesamt 44 Dienstnehmer, darunter XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 09.01.2020), XXXX (von 01.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 10.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 01.08.2019 bis 02.01.2020), XXXX (von 15.112019 bis 10.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 27.12.2019), XXXX (von 02.12.2019 bis 11.12.2019), XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020) sowie XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020). Die römisch 40 beschäftigte im Zeitraum 01.11.2019 bis 31.03.2020 zu unterschiedlichen Zeiten innerhalb dieses Zeitraums insgesamt 44 Dienstnehmer, darunter römisch 40 (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), römisch 40 (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), römisch 40 (von 02.12.2019 bis 09.01.2020), römisch 40 (von 01.12.2019 bis 31.01.2020), römisch 40 (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), römisch 40 (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), römisch 40 (von 02.12.2019 bis 10.01.2020), römisch 40 (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), römisch 40 (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), römisch 40 (von 01.08.2019 bis 02.01.2020), römisch 40 (von 15.112019 bis 10.01.2020), römisch 40 (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), römisch 40 (von 02.12.2019 bis 27.12.2019), römisch 40 (von 02.12.2019 bis 11.12.2019), römisch 40 (von 02.12.2019 bis 31.01.2020) sowie römisch 40 (von 02.12.2019 bis 31.01.2020). Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Zeitraum 01.01.2020 bis 14.07.2020 zu unterschiedlichen Zeiten innerhalb dieses Zeitraumes insgesamt 26 Dienstnehmer, darunter die folgenden früheren Dienstnehmer der XXXX , welche die Beschwerdeführerin eingestellt hatte: XXXX (seit 10.02.2020), XXXX (seit 13.02.2020), XXXX (von 18.03.2020 bis 30.04.2020 und seit 01.05.2020), XXXX (von 10.02.2020 bis 28.02.2020), XXXX (von 16.04.2020 bis 20.04.2020), XXXX (von 10.02.2020 bis 29.02.2020), XXXX (seit 10.02.2020), XXXX (seit 01.03.2020), XXXX (von 13.01.2020 bis 24.03.2020 und seit 23.06.2020), XXXX (seit 13.02.2020), XXXX (von 10.01.2020 bis 29.05.2019 und von 30.05.2020 bis 07.06.2020), XXXX (von 02.03.2020 bis 05.06.2020 und von 06.06.2020 bis 09.06.2020), XXXX (seit 06.03.2020) sowie XXXX (seit 10.02.2020).Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Zeitraum 01.01.2020 bis 14.07.2020 zu unterschiedlichen Zeiten innerhalb dieses Zeitraumes insgesamt 26 Dienstnehmer, darunter die folgenden früheren Dienstnehmer der römisch 40 , welche die Beschwerdeführerin eingestellt hatte: römisch 40 (seit 10.02.2020), römisch 40 (seit 13.02.2020), römisch 40 (von 18.03.2020 bis 30.04.2020 und seit 01.05.2020), römisch 40 (von 10.02.2020 bis 28.02.2020), römisch 40 (von 16.04.2020 bis 20.04.2020), römisch 40 (von 10.02.2020 bis 29.02.2020), römisch 40 (seit 10.02.2020), römisch 40 (seit 01.03.2020), römisch 40 (von 13.01.2020 bis 24.03.2020 und seit 23.06.2020), römisch 40 (seit 13.02.2020), römisch 40 (von 10.01.2020 bis 29.05.2019 und von 30.05.2020 bis 07.06.2020), römisch 40 (von 02.03.2020 bis 05.06.2020 und von 06.06.2020 bis 09.06.2020), römisch 40 (seit 06.03.2020) sowie römisch 40 (seit 10.02.2020). Die XXXX schuldet der belangten Behörde an Beiträgen zur Sozialversicherung und Nebengebühren gerechnet bis zum 10.09.2020 einen Betrag von EUR 48.521.86 an Beiträgen zur Sozialversicherung, EUR 1.001,62 an Verzugszinsen und EUR 316,81 an Nebengebühren, insgesamt sohin den Betrag von EUR 49.849,29, welche fällig und vollstreckbar sind. Die römisch 40 schuldet der belangten Behörde an Beiträgen zur Sozialversicherung und Nebengebühren gerechnet bis zum 10.09.2020 einen Betrag von EUR 48.521.86 an Beiträgen zur Sozialversicherung, EUR 1.001,62 an Verzugszinsen und EUR 316,81 an Nebengebühren, insgesamt sohin den Betrag von EUR 49.849,29, welche fällig und vollstreckbar sind. Die Ansenov Express GmbH hat die vorgenannten Beiträge zur Sozialversicherung von der nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet. Der Betrieb der XXXX ist spätestens am 01.02.2020 an die Beschwerdeführerin übergegangen. Der Betrieb der römisch 40 ist spätestens am 01.02.2020 an die Beschwerdeführerin übergegangen.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Kaufvertrag zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin sowie zum Kaufpreis und seiner Finanzierung ergeben sich zweifelsfrei aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Kaufvertrages und der Bestätigung der Raiffeisenbank XXXX vom 27.02.
  5. Aus der Bestätigung ergibt sich der Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises.Die Feststellungen zum Kaufvertrag zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin sowie zum Kaufpreis und seiner Finanzierung ergeben sich zweifelsfrei aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Kaufvertrages und der Bestätigung der Raiffeisenbank römisch 40 vom 27.02.
  6. Aus der Bestätigung ergibt sich der Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises. Die Feststellungen zur XXXX ergeben sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX . Dass XXXX der Ehemann der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich aus der Aussage der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 22.03.
  7. Dass er gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft jeweils bis zum 19.11.2019 war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgenannten Firmenbuchauszug sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden GISA-Auszug. Die Feststellung zum Konkursverfahren der Gesellschaft und zur Löschung im Firmenbuch ergeben sich zweifelsfrei aus dem genannten Firmenbuchauszug sowie aufgrund der Einsicht in die Ediktsdatei zu XXXX des Landesgerichts XXXX . Die Feststellungen zur römisch 40 ergeben sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 . Dass römisch 40 der Ehemann der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich aus der Aussage der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 22.03.
  8. Dass er gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft jeweils bis zum 19.11.2019 war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgenannten Firmenbuchauszug sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden GISA-Auszug. Die Feststellung zum Konkursverfahren der Gesellschaft und zur Löschung im Firmenbuch ergeben sich zweifelsfrei aus dem genannten Firmenbuchauszug sowie aufgrund der Einsicht in die Ediktsdatei zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 . Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren vor der belangten Behörde und jenen ihrer Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem GISA-Auszug, der im Verwaltungsakt einliegt. Das Datum des effektiven Beginns der Gewerbeausübung ergibt sich aus den Angaben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Zahl der Dienstnehmer, die die XXXX im Zeitraum 01.11.2019 bis 31.03.2020 beschäftigte, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Liste der Dienstnehmer (WEBEKU-Dienstnehmerermittlung).Die Feststellungen zur Zahl der Dienstnehmer, die die römisch 40 im Zeitraum 01.11.2019 bis 31.03.2020 beschäftigte, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Liste der Dienstnehmer (WEBEKU-Dienstnehmerermittlung). Die Feststellungen zur den beschäftigten Dienstnehmern der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2020 bis 14.07.2020 ergeben sich zweifelsfrei aus der im Verwaltungsakt einliegenden Dienstnehmerliste (WEBEKU – Dienstnehmerermittlung) für diesen Zeitraum sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 22.03.
  9. Dass die angeführten Dienstnehmer der Beschwerdeführerin alle zuvor bei der XXXX als Dienstnehmer beschäftigt waren, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Abgleich der beiden im Verwaltungsakt einliegenden, vorzitierten Dienstnehmerlisten. Dass die Beschwerdeführerin diese Dienstnehmer eingestellt hatte, zeigt die vorgenannte Aufstellung der belangten Behörde. Aufgrund des zeitlichen Konnexes zwischen der Beendigung der Beschäftigung dieser Dienstnehmer bei der XXXX und der Aufnahme der Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin ergibt sich eine Übernahmesituation betreffend diese Dienstnehmer durch die Beschwerdeführerin und konnte diese von den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2020 nicht anders plausibel erklärt werden.Die Feststellungen zur den beschäftigten Dienstnehmern der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2020 bis 14.07.2020 ergeben sich zweifelsfrei aus der im Verwaltungsakt einliegenden Dienstnehmerliste (WEBEKU – Dienstnehmerermittlung) für diesen Zeitraum sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 22.03.
  10. Dass die angeführten Dienstnehmer der Beschwerdeführerin alle zuvor bei der römisch 40 als Dienstnehmer beschäftigt waren, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Abgleich der beiden im Verwaltungsakt einliegenden, vorzitierten Dienstnehmerlisten. Dass die Beschwerdeführerin diese Dienstnehmer eingestellt hatte, zeigt die vorgenannte Aufstellung der belangten Behörde. Aufgrund des zeitlichen Konnexes zwischen der Beendigung der Beschäftigung dieser Dienstnehmer bei der römisch 40 und der Aufnahme der Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin ergibt sich eine Übernahmesituation betreffend diese Dienstnehmer durch die Beschwerdeführerin und konnte diese von den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2020 nicht anders plausibel erklärt werden. Die Feststellung der fälligen und vollstreckbaren geschuldeten Beiträge, Verzugszinsen und Nebengebühren ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückstandsausweis vom 24.09.
  11. Dass die Beiträge zur Sozialversicherung von der XXXX nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet wurden ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.Dass die Beiträge zur Sozialversicherung von der römisch 40 nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet wurden ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Die Feststellung zum Betriebsübergang ergibt sich aus folgender Erwägung: Die Beschwerdeführerin übernahm im Dezember 2019 die Kleintransporter und im Laufe des Jänners 2020 und Febers 2020 Dienstnehmer von der XXXX . Damit war sie spätestens im Jänner 2020 in die Lage versetzt, mit den übernommenen Betriebsmitteln und Dienstnehmern eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen ihres Gewerbes vorzunehmen. Daher ist der Betriebsübergangszeitpunkt mit diesem Zeitpunkt, also spätestens mit 01.02.2020 anzusetzen. Der von der belangten Behörde angenommene Zeitpunkt des Betriebsübergangs erst im April 2020 ist aufgrund des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachvollziehbar und daher unplausibel, zumal es nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeiten der XXXX ankommen kann, sondern auf den Übergang der wesentlichen Betriebsmittel (Kleintransporter und Fahrer) zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit an die Beschwerdeführerin. Dies war spätestens der 01.02.2020.Die Feststellung zum Betriebsübergang ergibt sich aus folgender Erwägung: Die Beschwerdeführerin übernahm im Dezember 2019 die Kleintransporter und im Laufe des Jänners 2020 und Febers 2020 Dienstnehmer von der römisch 40 . Damit war sie spätestens im Jänner 2020 in die Lage versetzt, mit den übernommenen Betriebsmitteln und Dienstnehmern eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen ihres Gewerbes vorzunehmen. Daher ist der Betriebsübergangszeitpunkt mit diesem Zeitpunkt, also spätestens mit 01.02.2020 anzusetzen. Der von der belangten Behörde angenommene Zeitpunkt des Betriebsübergangs erst im April 2020 ist aufgrund des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachvollziehbar und daher unplausibel, zumal es nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeiten der römisch 40 ankommen kann, sondern auf den Übergang der wesentlichen Betriebsmittel (Kleintransporter und Fahrer) zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit an die Beschwerdeführerin. Dies war spätestens der 01.02.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 67 Abs 4 ASVG für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl S 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 1409 a, ABGB und der Haftung des Erwerbers nach Paragraph 38, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl S 219 aus 1897,, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Eine Übereignung des Unternehmens im Ganzen bzw eine Veräußerung des ganzen Betriebes liegt vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Dabei ist die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (zB ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw) zu beantworten (VwGH 24.04.1996, 94/15/0025). Nicht entscheidend ist im gegebenen Zusammenhang, ob der Veräußerer auf Grund seiner angespannten finanziellen Situation in der Lage gewesen wäre, den Betrieb fortzuführen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Erwerber bereit ist, den erworbenen Betrieb unverändert fortzuführen, wenn die insgesamt erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des Betriebes ermöglichten (VwGH 15.11.2005, 2004/14/0046). Für einen Betriebsübergang iSd § 67 Abs 4 ASVG genügt der Erwerb jener Betriebsmittel, welche die nach Betriebsart und Betriebsgegenstand wesentliche Grundlage des Betriebes - hier ein Transportunternehmen - gebildet haben. Auch der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellender Betriebsmittel schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleichbleiben (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208; vgl ua VwGH 17.08.1994, 91/15/0092, VwSlg 6910 F/1994, VwGH 29.01.1998, 95/15/0037). Der Erwerber muss nur (theoretisch) in die Lage versetzt werden, mit den erworbenen Betriebsmitteln den Betrieb fortzuführen (Derntl, in Sonntag, ASVG Jahreskommentar11 2020 § 67 Rz 31; vgl auch VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208 mwN). Für einen Betriebsübergang iSd Paragraph 67, Absatz 4, ASVG genügt der Erwerb jener Betriebsmittel, welche die nach Betriebsart und Betriebsgegenstand wesentliche Grundlage des Betriebes - hier ein Transportunternehmen - gebildet haben. Auch der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellender Betriebsmittel schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleichbleiben (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208; vergleiche ua VwGH 17.08.1994, 91/15/0092, VwSlg 6910 F/1994, VwGH 29.01.1998, 95/15/0037). Der Erwerber muss nur (theoretisch) in die Lage versetzt werden, mit den erworbenen Betriebsmitteln den Betrieb fortzuführen (Derntl, in Sonntag, ASVG Jahreskommentar11 2020 Paragraph 67, Rz 31; vergleiche auch VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208 mwN). Ausschlaggebend für die Betriebsnachfolgehaftung ist, ob vom Nachfolger eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr erworben wurde, die als solche geeignet ist, unabhängig von den im Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Gewinnchancen oder Verlustgefahren, wirtschaftlich werthafte Leistungen auf dem für sie in Betracht kommenden Markt zu erbringen. Wurden vom Nachfolger nicht ein Betrieb als solcher, sondern nur Betriebsmittel erworben, so kommt es für die Qualifizierung als Betriebserwerb im Sinne des § 67 Abs 4 ASVG darauf an, ob jene Betriebsmittel erworben wurden, die nach der Betriebsart und dem Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebes des Vorgängers, also die Grundlage für die Erbringung wirtschaftlich werthafter Leistungen im genannten Sinn, gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb objektiv in die Lage versetzten, den Betrieb (in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und in der Betriebsart wie der Vorgänger) - unter Einsatz weiterer, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes bildender Betriebsmittel - fortzuführen (VwGH 21.11.1989, 88/08/0130, mwN). Welche Betriebsmittel in diesem Sinne wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153; 30.09.1997, 95/08/0248, mwN).Ausschlaggebend für die Betriebsnachfolgehaftung ist, ob vom Nachfolger eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr erworben wurde, die als solche geeignet ist, unabhängig von den im Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Gewinnchancen oder Verlustgefahren, wirtschaftlich werthafte Leistungen auf dem für sie in Betracht kommenden Markt zu erbringen. Wurden vom Nachfolger nicht ein Betrieb als solcher, sondern nur Betriebsmittel erworben, so kommt es für die Qualifizierung als Betriebserwerb im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG darauf an, ob jene Betriebsmittel erworben wurden, die nach der Betriebsart und dem Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebes des Vorgängers, also die Grundlage für die Erbringung wirtschaftlich werthafter Leistungen im genannten Sinn, gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb objektiv in die Lage versetzten, den Betrieb (in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und in der Betriebsart wie der Vorgänger) - unter Einsatz weiterer, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes bildender Betriebsmittel - fortzuführen (VwGH 21.11.1989, 88/08/0130, mwN). Welche Betriebsmittel in diesem Sinne wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153; 30.09.1997, 95/08/0248, mwN). Als Betrieb ist die Summe der technischen und administrativen Einrichtungen zur planmäßigen Ausübung einer durch den Betriebszweck gekennzeichneten Erwerbstätigkeit zu verstehen (VwSlg 4763 A/1958; VwGH 17.10.2001, 98/08/0389). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenüber der hier anzuwendenden Haftungsbestimmung des § 67 Abs 4 ASVG gleich gelagerten Haftungsbestimmung des § 14 BAO als wesentliche Grundlage eines Transportunternehmens der Fuhrpark anzusehen, der dem Betriebsübernehmer die Fortführung des Betriebes ermöglicht (VwSlg 7551 F/2000; VwGH 30.09.1999, 97/15/0016; 20.06.1995, 93/13/0088; 31.05.1983, 81/14/0058).Als Betrieb ist die Summe der technischen und administrativen Einrichtungen zur planmäßigen Ausübung einer durch den Betriebszweck gekennzeichneten Erwerbstätigkeit zu verstehen (VwSlg 4763 A/1958; VwGH 17.10.2001, 98/08/0389). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenüber der hier anzuwendenden Haftungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG gleich gelagerten Haftungsbestimmung des Paragraph 14, BAO als wesentliche Grundlage eines Transportunternehmens der Fuhrpark anzusehen, der dem Betriebsübernehmer die Fortführung des Betriebes ermöglicht (VwSlg 7551 F/2000; VwGH 30.09.1999, 97/15/0016; 20.06.1995, 93/13/0088; 31.05.1983, 81/14/0058). Nach dem im Verwaltungsakt erliegenden undatierten Kaufvertrag erwarb die Beschwerdeführerin von der XXXX insgesamt 22 Lieferautos. Dieser Fuhrpark stellt die wesentliche Grundlage des von der XXXX und nun von der Beschwerdeführerin betriebenen Transportunternehmens dar. Zudem übernahm sie 16 unmittelbar zuvor von der XXXX beschäftigte Dienstnehmer als Kraftfahrer. Der Fuhrpark sowie die 16 Kraftfahrer sind als solche geeignet, auf dem für die Beschwerdeführerin in Betracht kommenden Markt wirtschaftlich werthafte Transportdienstleistungen zu erbringen. Damit besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin mit diesen von der XXXX angekauften Betriebsmitteln und mit den von dieser Gesellschaft übernommenen Dienstnehmern in die Lage versetzt wurde, den Betrieb weiterzuführen. Damit liegen alle Tatbestandvoraussetzungen für die Annahme einer Nachfolgerhaftung nach § 67 Abs 4 ASVG vor.Nach dem im Verwaltungsakt erliegenden undatierten Kaufvertrag erwarb die Beschwerdeführerin von der römisch 40 insgesamt 22 Lieferautos. Dieser Fuhrpark stellt die wesentliche Grundlage des von der römisch 40 und nun von der Beschwerdeführerin betriebenen Transportunternehmens dar. Zudem übernahm sie 16 unmittelbar zuvor von der römisch 40 beschäftigte Dienstnehmer als Kraftfahrer. Der Fuhrpark sowie die 16 Kraftfahrer sind als solche geeignet, auf dem für die Beschwerdeführerin in Betracht kommenden Markt wirtschaftlich werthafte Transportdienstleistungen zu erbringen. Damit besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin mit diesen von der römisch 40 angekauften Betriebsmitteln und mit den von dieser Gesellschaft übernommenen Dienstnehmern in die Lage versetzt wurde, den Betrieb weiterzuführen. Damit liegen alle Tatbestandvoraussetzungen für die Annahme einer Nachfolgerhaftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG vor. Der Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist iSd oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem die Beschwerdeführerin Transportdienstleistungen im Rahmen ihres Gewerbes anbieten konnte. Da sie zuvor über keine Dienstnehmer und Fahrzeuge verfügte, ist der Betriebsübergang an dem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Beschwerdeführerin über die Kleintransporter und die entsprechenden Dienstnehmer verfügte, dh spätestens zum 01.02.
  13. Damit war die Haftungssumme um jene Beiträge zu reduzieren, die bei der XXXX erst nach der Übernahme des gegenständlichen Betriebes durch die Beschwerdeführerin anfielen, sodass die Haftungssumme mit EUR 46.631,99 zzgl Nebengebühren und Verzugszinsen festzusetzen war.Der Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist iSd oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem die Beschwerdeführerin Transportdienstleistungen im Rahmen ihres Gewerbes anbieten konnte. Da sie zuvor über keine Dienstnehmer und Fahrzeuge verfügte, ist der Betriebsübergang an dem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Beschwerdeführerin über die Kleintransporter und die entsprechenden Dienstnehmer verfügte, dh spätestens zum 01.02.
  14. Damit war die Haftungssumme um jene Beiträge zu reduzieren, die bei der römisch 40 erst nach der Übernahme des gegenständlichen Betriebes durch die Beschwerdeführerin anfielen, sodass die Haftungssumme mit EUR 46.631,99 zzgl Nebengebühren und Verzugszinsen festzusetzen war. Im Übrigen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Im Übrigen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das gegenständliche Erkenntnis betrifft die Beurteilung eines Einzelfalles, welcher grundsätzlich keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I413.2236930.1.00

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