RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlL504 2237691-2 Spruch, L504 2237691-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: „(…) − Ihnen wurde durch das Magistrat XXXX erstmals am 01.04.2011 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger ausgestellt. Bis dato brachten Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig ein und wurde Ihnen dieser Aufenthaltstitel zuletzt am 11.11.2019 mit einer Gültigkeitsdauer bis 31.08.2021 verlängert.− Ihnen wurde durch das Magistrat römisch 40 erstmals am 01.04.2011 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger ausgestellt. Bis dato brachten Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig ein und wurde Ihnen dieser Aufenthaltstitel zuletzt am 11.11.2019 mit einer Gültigkeitsdauer bis 31.08.2021 verlängert. − Beginnend mit 28.06.2011 sind Sie durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. − Mit Rechtskraft 26.03.2018 wurden Sie vom Landesgericht XXXX unter der XXXX wegen § 229
(1)StGB, §§ 127, 129
(1)Z 1, 3 StGB und § 135
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.− Mit Rechtskraft 26.03.2018 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 unter der römisch 40 wegen Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 3, StGB und Paragraph 135,
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. − Mit 27.09.2018 wurde Ihrem gesetzlichen Vertreter eine Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt und ho. ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. − Eine Stellungnahme langte nicht ein. − Mit Rechtskraft 04.12.2018 wurden Sie vom Landesgericht XXXX unter der Zahl XXXX wegen §§ 127, 128
(1)Z 4 StGB, §§ 125, 126
(1)Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt verurteilt.− Mit Rechtskraft 04.12.2018 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 unter der Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 4, StGB, Paragraphen 125, 126,
(1)Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt verurteilt. − Mit 02.01.2019 wurde das fremdenrechtliche Verfahren ho. eingestellt und Ihrem Vater eine Mitteilung zugestellt, in der über die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle weiteren Fehlverhaltens informiert wurde. − Mit Rechtskraft 26.11.2019 wurden Sie vom Landesgericht XXXX unter der Zahl XXXX wegen §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMG, §§ 127, 129
(1)Z 1 u 2 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt und einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage verurteilt.− Mit Rechtskraft 26.11.2019 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 unter der Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, u 2 StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt und einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage verurteilt. − Mit Rechtskraft 25.02.2020 wurden Sie vom Landesgericht XXXX unter der Zahl XXXX wegen § 125 StGB, §§ 127, 129
(1)Z 1 u 2, 130
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monat bedingt verurteilt.− Mit Rechtskraft 25.02.2020 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 unter der Zahl römisch 40 wegen Paragraph 125, StGB, Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, u 2, 130
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monat bedingt verurteilt. − Mit Rechtskraft 21.07.2020 wurden Sie vom Landesgericht XXXX unter der Zahl XXXX wegen §§ 127, 129
(1)Z 1, 2 StGB, § 125 StGB verurteilt und unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB verhängt.− Mit Rechtskraft 21.07.2020 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 unter der Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 2, StGB, Paragraph 125, StGB verurteilt und unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB verhängt. − Mit 08.06.2020 wurden Ihnen die aktuellen Feststellungen der Staatendokumentation zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat und eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der JA XXXX persönlich und nachweislich zugestellt. Darin wurde Ihnen ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, auf Ihren Wunsch ein persönliches Gespräch, eine Einvernahme mit Ihnen durchzuführen.− Mit 08.06.2020 wurden Ihnen die aktuellen Feststellungen der Staatendokumentation zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat und eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der JA römisch 40 persönlich und nachweislich zugestellt. Darin wurde Ihnen ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, auf Ihren Wunsch ein persönliches Gespräch, eine Einvernahme mit Ihnen durchzuführen. − Weder eine Stellungnahme, noch ein Begehr nach einer persönlichen Vorsprache langte ho. ein. − Mit Bescheid vom 20.08.2020 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 4 FPG erlassen, festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem § 46 FPG zulässig ist, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gem § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ausgesprochen und eine zweiwöchige Frist für Ihre freiwillige Ausreise gewährt.− Mit Bescheid vom 20.08.2020 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen, festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem Paragraph 46, FPG zulässig ist, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gem Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ausgesprochen und eine zweiwöchige Frist für Ihre freiwillige Ausreise gewährt. − Dieser Bescheid wurde Ihnen durch persönliche Aushändigung in der JA XXXX am 24.08.2020 um 08:52 zugestellt.− Dieser Bescheid wurde Ihnen durch persönliche Aushändigung in der JA römisch 40 am 24.08.2020 um 08:52 zugestellt. − Am 24.08.2020 wurden Sie aus der JA XXXX entlassen− Am 24.08.2020 wurden Sie aus der JA römisch 40 entlassen − Innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist langte keine Beschwerde ein. − Am 15.10.2020 langte Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.10.2020 ein, den Sie im Wesentlichen damit begründeten, dass Sie bei Bescheidzustellung kurz vor der Haftentlassung standen und sich im Anschluss zuerst um Ihre gerichtlichen Auflagen, die Jobsuche gekümmert hätten. Am 02.10.2020 hätten Sie einen Anwalt konsultiert und im Anschluss die ARGE Rechtsberatung. Sie hätten die Frist versäumt, weil Sie nach Haftentlassung relativ viele Angelegenheiten zu regeln gehabt hätten. Dies sei Ihnen erst nach Aufklärung durch das Anwaltsgespräch am 02.10.2020 bewusst geworden. (…)“ Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.10.2020 wurde folglich vom BFA gem. § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 33 Abs. 4 VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.10.2020 wurde folglich vom BFA gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen Spruchpunkt I. wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung mit Schriftsatz vom 17.11.2020 Beschwerde erhoben. Die bP sei bei Zustellung des Bescheides kurz vor der Haftentlassung gestanden. Nach der Haftentlassung habe sich die bP zuerst um die gerichtliche Auflagen gekümmert und versucht, eine Arbeitsstelle zu finden, um sich einen Anwalt für die Beschwerde leisten zu können. Die Fristversäumnis für die Beschwerde sei ihr am 02.10.2020 durch den aufgesuchten Anwalt mitgeteilt worden. Erst da sei ihr die Fristversäumnis bewusst geworden. Zudem hätte die bP keinerlei Erfahrungen mit dem Bundesamt. Die bP treffe kein Verschulden. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung mit Schriftsatz vom 17.11.2020 Beschwerde erhoben. Die bP sei bei Zustellung des Bescheides kurz vor der Haftentlassung gestanden. Nach der Haftentlassung habe sich die bP zuerst um die gerichtliche Auflagen gekümmert und versucht, eine Arbeitsstelle zu finden, um sich einen Anwalt für die Beschwerde leisten zu können. Die Fristversäumnis für die Beschwerde sei ihr am 02.10.2020 durch den aufgesuchten Anwalt mitgeteilt worden. Erst da sei ihr die Fristversäumnis bewusst geworden. Zudem hätte die bP keinerlei Erfahrungen mit dem Bundesamt. Die bP treffe kein Verschulden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Der nach vorangegangenem Ermittlungsverfahren unter der Wahrung des Parteiengehörs ergangene Bescheid des BFA vom 20.08.2020, mit dem gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung der bP gem. § 46 FPG zulässig ist und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurde, wurde der bP mittels persönlicher Übergabe am 24.10.2020 unstreitig zugestellt. Der nach vorangegangenem Ermittlungsverfahren unter der Wahrung des Parteiengehörs ergangene Bescheid des BFA vom 20.08.2020, mit dem gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung der bP gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurde, wurde der bP mittels persönlicher Übergabe am 24.10.2020 unstreitig zugestellt. Der Bescheid enthält den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung neben der Amtsprache Deutsch diese Teile auch unstreitig in einer weiteren der bP verständlichen Sprache. Mit diesem Datum war der Bescheid rechtswirksam erlassen und begann die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen. Diese endete mit Ablauf des 21.09.2020. Die mit 05.10.2020 datierte Beschwerde wurde beim Bundesamt nach Ablauf der Beschwerdefrist am 15.10.2020 eingebracht und wurde von der gewillkürten Vertretung (ARGE Rechtsberatung) darin zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die bP ist bei Zustellung des Bescheides kurz vor der Haftentlassung gestanden. Nach der Haftentlassung hat sich die bP zuerst um die gerichtliche Auflagen gekümmert und versucht, eine Arbeitsstelle zu finden, um sich einen Anwalt für die Beschwerde leisten zu können. Die Fristversäumnis für die Beschwerde ist ihr am 02.10.2020 durch den aufgesuchten Anwalt mitgeteilt worden. Mit Bescheid vom 05.11.2020 hat das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2. Beweiswürdigung Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage unstreitig. Das Bundesamt ging von der Glaubhaftmachung der Behauptung, dass die bP erst am 02.10.2020 beim Gespräch mit dem Rechtsanwalt von der Säumnis Kenntnis erlangt habe, aus. Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) § 33 VwGVGParagraph 33, VwGVG
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht – wie hier von der gewillkürten Vertretung beim Antrag angeführt - die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom
- September 2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 die Beschlüsse vom
- November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom
- Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom
- März 2015, Ra 2014/01/0134).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht – wie hier von der gewillkürten Vertretung beim Antrag angeführt - die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom
- September 2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 die Beschlüsse vom
- November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom
- Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom
- März 2015, Ra 2014/01/0134). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN).Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN). In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Die Nichtbeachtung einer Information (insbesondere über den Beginn der Abholfrist und die damit verbundene Zustellwirkung) auf der Hinterlegungsanzeige begründet, ebenso wie ein (allfälliges) Unterlassen des Lesens des Verständigungstextes, schon für sich genommen grobe Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 1.8.2000, 2000/21/0097, 0098; VwGH 22.3.2012, 2012/09/0019). Spätere Erkundigungen, Informationen über die Rechtslage durch den Rechtsvertreter, Nichtausschöpfen der vermeintlich offenstehenden Beschwerdefrist sowie die Vornahme weiterer dem Revisionswerber von seinem Rechtsvertreter aufgetragener Recherchen können an dem groben Sorgfaltsverstoß, der auch nicht durch eine mögliche Akteneinsicht beim BFA beseitigt worden war, nichts mehr ändern (VwGH Ra 2020/21/0214, 29.09.2020).Die Nichtbeachtung einer Information (insbesondere über den Beginn der Abholfrist und die damit verbundene Zustellwirkung) auf der Hinterlegungsanzeige begründet, ebenso wie ein (allfälliges) Unterlassen des Lesens des Verständigungstextes, schon für sich genommen grobe Fahrlässigkeit vergleiche VwGH 1.8.2000, 2000/21/0097, 0098; VwGH 22.3.2012, 2012/09/0019). Spätere Erkundigungen, Informationen über die Rechtslage durch den Rechtsvertreter, Nichtausschöpfen der vermeintlich offenstehenden Beschwerdefrist sowie die Vornahme weiterer dem Revisionswerber von seinem Rechtsvertreter aufgetragener Recherchen können an dem groben Sorgfaltsverstoß, der auch nicht durch eine mögliche Akteneinsicht beim BFA beseitigt worden war, nichts mehr ändern (VwGH Ra 2020/21/0214, 29.09.2020). Ein bewusstes Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen - vermeintlich - fehlender Erfolgsaussichten vermag keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen [(vgl. B
- Juni 2016, Ra 2016/19/0124; B
- August 2011, 2011/21/0187; E
- November 2000, 2000/21/0169; E
- März 1996, 95/20/0181; B
- September 1979, 0593/79; E
- Jänner 1950, 0273/49, VwSlg 1196 A/1950), (18.05.2020, GRS wie Ra 2017/12/0086 B
- September 2017 RS 1)]. Die eine "ordentliche Prozesspartei" treffende Sorgfaltspflicht schließt eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien [(vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0296, mwN), (VwGH Ra 2019/05/0102, 15.05.2020)]. Die Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides bzw die Unkenntnis der deutschen Sprache stellen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar (VwGH 18.2.1991, 91/19/0013, 7.10.1993, 93/01/0910, 1013). Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Die Parteien gehen unstreitig von einer Fristversäumung hinsichtlich der Beschwerdeerhebung aus und stellte die bP daher einen Wiedereinsetzungsantrag. Der gegenständliche Bescheid des BFA vom 20.08.2020 wurde der bP unstreitig durch persönliche Übergabe am 24.08.2020 zugestellt. Somit ist gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung bzw. Erlassung des Bescheides am 24.08.2020 auszugehen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32 und 33 AVG über die Fristenberechnung, mit Ablauf des 21.09.
- Die am 15.10.2020 zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde ist jedenfalls als verspätet zu erachten, weshalb Säumnis vorliegt.Der gegenständliche Bescheid des BFA vom 20.08.2020 wurde der bP unstreitig durch persönliche Übergabe am 24.08.2020 zugestellt. Somit ist gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung bzw. Erlassung des Bescheides am 24.08.2020 auszugehen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der Paragraphen 32 und 33 AVG über die Fristenberechnung, mit Ablauf des 21.09.
- Die am 15.10.2020 zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde ist jedenfalls als verspätet zu erachten, weshalb Säumnis vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemeinsam mit der Beschwerde beim BFA eingebracht, welcher vom BFA mit Bescheid vom 05.11.2020 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und gem. § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Bis zur Vorlage der Beschwerde hatte gem. § 33 Abs 4 VwGVG die Behörde über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemeinsam mit der Beschwerde beim BFA eingebracht, welcher vom BFA mit Bescheid vom 05.11.2020 gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und gem. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Bis zur Vorlage der Beschwerde hatte gem. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die Behörde über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Das Bundesamt sah es als gegeben an, dass die bP es glaubhaft machen konnte, dass sie am 02.10.2020 von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangte und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 Abs. 3 VwGVG innerhalb offener Frist gestellt wurde und daher zulässig war.Das Bundesamt sah es als gegeben an, dass die bP es glaubhaft machen konnte, dass sie am 02.10.2020 von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangte und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG innerhalb offener Frist gestellt wurde und daher zulässig war. Gegenständlich wurde geltend gemacht, dass die bP ihren Auflagen zur Haftentlassung nachkommen und eine Arbeitsstelle finden wollte, um sich einen Anwalt leisten zu können, welchen sie dann am 02.10.2020 kontaktierte. Der Anwalt hat ihr dann erklärt, dass in ihrem Fall die Beschwerdefrist abgelaufen war. Die bP habe auch keinerlei Erfahrungen mit dem Bundesamt. Die bP treffe an der Versäumung der Frist kein Verschulden. Indem die bP vorrangig ihren anlässlich ihrer Haftentlassung auferlegten gerichtlichen Auflagen nachkommen und sich eine Arbeitsstelle suchen wollte und deshalb erst am 02.10.2020 einen Rechtsanwalt wegen einer Beschwerde kontaktierte, ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das Sie gehindert haben könnte, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen und kann diesfalls nicht von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden. Der von der bP am 24.08.2020 übernommenen Bescheid enthält eine in deutscher und türkischer Sprache gehaltene Rechtsmittelbelehrung, woraus klar hervorgeht, dass eine Beschwerde innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim Bundesamt einzubringen ist. Der bP musste klar sein, dass die vierwöchige Frist, welche im Bescheid mit „fetter“ Schrift hervorgehoben ist, am 21.09.2020 endet. Angesichts der obigen Rechtsprechung, wonach die Nichtbeachtung einer Information (hier die Rechtsmittelbelehrung) und ein bewusstes Verstreichen der Rechtsmittelfrist keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen vermag, hat die bP somit ihre im Verkehr mit Gerichten bzw Behörden erforderliche und zumutbare Sorgfalt in einem Maße außer Acht gelassen, die nur als auffallend sorglos bezeichnet werden kann. Dass der bP eine Rechtsmittelfrist bekannt war, wird durch die Ausführungen in der Beschwerde „um sich einen Anwalt für die Beschwerde leisten zu können“ bekräftigt. Auch, dass die bP keinerlei Erfahrung mit dem Bundesamt zu haben behauptet, schadet vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung nicht (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0296). Abgesehen davon, kann dem Verfahrensgang sehr wohl entnommen werden, dass die bP im Allgemeinen Erfahrung im Umgang mit österreichischen Behörden und Gerichten hat, was sich etwa ua. auch im fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag beim Magistrat deutlich abzeichnet. Sie hatte auch schon im Ermittlungsverfahren Kontakt mit dem Bundesamt. Das vom Beschwerdeführer als Grund für die Versäumung der Beschwerdefrist geltend gemachte Ereignis stellt daher schon aus diesem Grund keinen Umstand dar, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit zu Recht nicht stattzugeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L504.2237691.2.00