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{'item': 'L511 2225620-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlL511 2225620-1 Spruch, L511 2225620–1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.09.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 17.09.2019, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 1 Z4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Z4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2019 für den Zeitraum ab 01.10.2019 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld hinsichtlich eines Studiums an einer Fachhochschule [FH] (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 1). 1.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 17.09.2019, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 iVm § 81 Abs. 12 AlVG keine Folge gegeben (AZ 5).1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 17.09.2019, Zahl: römisch 40 , wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 12, AlVG keine Folge gegeben (AZ 5). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin weise keine ununterbrochen sechsmonatige arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit bzw. keine gleichgestellte Zeit (Kinderbetreuungsgeld) unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz ab 01.10.2019 beim Sozialversicherungsträger auf. 1.
  5. Mit Schreiben vom 23.09.2019, beim AMS eingelangt am 25.09.2019, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid (AZ 6). Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe sich auf Grund der Ausführungen auf der Webseite des AMS, wonach man sich bei Fragen zum Weiterbildungsgeld im Anschluss an die Elternkarenz an die Mitarbeiter des AMS wenden solle, diesbezüglich im November 2018, Jänner 2019 und Juli 2019, beim AMS zum Thema Weiterbildungsgeld erkundigt und sei mehrmals falsch informiert worden. Wäre sie korrekt informiert worden, würde sie noch 4½ Monate lang gearbeitet haben, bevor sie die Bildungskarenz begonnen hätte. Sie habe die Studiengebühren bereits bezahlt und wolle das Studium unbedingt machen, da es ihrer beruflichen Laufbahn zugutekäme. Wenn sie der FH nun absage, würde sie so schnell keinen Studienplatz mehr erhalten. Sie ersuche um eine Kulanzlösung. Ab Juli 2020 könne sie neben dem Studium auch wieder zu arbeiten beginnen, weil sie dann jemanden für die Kinderbetreuung habe. Derzeit sei es ihr aber nicht möglich neben dem Studium, welches freitags und samstags ganztägig sei, einem 20 Stunden Job als diplomierte Krankenschwester nachzugehen. Sie wisse auch nicht, ob ihr Arbeitgeber eine Stelle für sie habe. 1.
  6. Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Stellungnahmefrist die vom AMS angenommene Sach- und Rechtslage wie folgt zur Kenntnis gebracht (AZ 7): Wenn ein Mitarbeiter des AMS auf die gespeicherten Daten eines Kunden zugreife, werde dies im Datensystem des AMS registriert. Es stehe daher außer Streit, dass die Beschwerdeführerin am 17.09.2018 in der Serviceline angerufen habe und zum Thema Weiterbildungsgeld um Rückruf ersucht habe. Eine Mitarbeiterin des AMS XXXX habe die Beschwerdeführerin dann zurückgerufen und nach Feststellung des neuen Wohnsitzes sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem AMS XXXX Kontakt aufnehme. Ein weiterer Zugriff auf die Daten sei erstmals wieder am 30.07.2019 durch einen Mitarbeiter der Serviceline erfolgt. Zum Inhalt der beiden Telefonate an diesem Tag würden keine Aufzeichnungen vorliegen. Weitere Telefonate seien am 12.09.2019, am 13.09.2019 sowie am 18.09.2019 gespeichert. Die Reportingdaten würden nur für 180 Tage gespeichert werden, weshalb die vorgebrachten Anrufe vom November 2018 und Jänner 2019 nicht mehr aufscheinen würden. Aufgrund einer Abfrage der Versicherungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger stehe außer Streit, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung als Krankenpflegeschülerin von 01.04.2016 bis 15.11.2017 und von 16.05.2019 bis 15.06.2019 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. In der Zeit von 16.11.2017 bis 11.06.2018 habe sie Wochengeld und von 12.06.2018 bis 15.04.2019 habe sie Kinderbetreuungsgeld bezogen. Wenn ein Mitarbeiter des AMS auf die gespeicherten Daten eines Kunden zugreife, werde dies im Datensystem des AMS registriert. Es stehe daher außer Streit, dass die Beschwerdeführerin am 17.09.2018 in der Serviceline angerufen habe und zum Thema Weiterbildungsgeld um Rückruf ersucht habe. Eine Mitarbeiterin des AMS römisch 40 habe die Beschwerdeführerin dann zurückgerufen und nach Feststellung des neuen Wohnsitzes sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem AMS römisch 40 Kontakt aufnehme. Ein weiterer Zugriff auf die Daten sei erstmals wieder am 30.07.2019 durch einen Mitarbeiter der Serviceline erfolgt. Zum Inhalt der beiden Telefonate an diesem Tag würden keine Aufzeichnungen vorliegen. Weitere Telefonate seien am 12.09.2019, am 13.09.2019 sowie am 18.09.2019 gespeichert. Die Reportingdaten würden nur für 180 Tage gespeichert werden, weshalb die vorgebrachten Anrufe vom November 2018 und Jänner 2019 nicht mehr aufscheinen würden. Aufgrund einer Abfrage der Versicherungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger stehe außer Streit, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung als Krankenpflegeschülerin von 01.04.2016 bis 15.11.2017 und von 16.05.2019 bis 15.06.2019 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. In der Zeit von 16.11.2017 bis 11.06.2018 habe sie Wochengeld und von 12.06.2018 bis 15.04.2019 habe sie Kinderbetreuungsgeld bezogen. Für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes sei es erforderlich, dass die betreffende Person vor der Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate versicherungspflichtig beschäftigt sei. Über diesen Umstand sei die Beschwerdeführerin auch informiert gewesen, was der in der Beschwerde angeführte screenshot der Homepage des AMS beweise, wo eben dies als Voraussetzung für den Bezug aufgelistet werde. Auch habe die Beschwerdeführerin in den sechs Monaten vor der mit 01.10.2019 vereinbarten Bildungskarenz kein Kinderbetreuungsgeld bezogen, welches angerechnet werden könne. Für eine Kulanzlösung gebe es gesetzlich keinen Raum. 1.
  7. In ihrer Stellungnahme vom 24.10.2019 (AZ 11) führt die Beschwerdeführerin aus, die Angaben auf der Homepage des AMS seien nicht eindeutig. Zwar stehe auf der Homepage, man müsse mindestens sechs Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, im Falle einer Elternkarenz solle man jedoch Kontakt mit Mitarbeitern des AMS aufnehmen, was sie auch gemacht habe. Ihr sei nicht bekannt, dass sie mit einer Mitarbeiterin des AMS XXXX gesprochen habe und habe ihr auch niemand gesagt, dass sie sich an das AMS XXXX wenden solle. In jedem Fall habe sie noch vor ihrer Bewerbung bei der FH die Information von einer Mitarbeiterin des AMS erhalten, dass sie Weiterbildungsgeld erhalten werde. Sie habe den Fehler gemacht, den Namen der Person welche ihr die Auskunft erteilt habe nicht notiert zu haben. Sie könne nicht nachvollziehen, weshalb beim AMS dazu keine Aufzeichnungen vorliegen würden. Am 18.09.2019 habe sie mit Frau XXXX telefoniert. Ferner komme es bei einer Berechnung mit dem Online-Rechner des AMS zu einer Irreführung, dort werde man nach dem Gehalt aus dem Vorjahr gefragt, wenn sie dort ihr Gehalt aus dem Jahr 2019 mit der bestehenden Lücke angebe, ergebe sich laut dem Rechner ein Bezug des Weiterbildungsgeldes. Hier solle jedoch der Hinweis aufscheinen, dass für den Bezug keine Lücke aufscheinen dürfe.1.
  8. In ihrer Stellungnahme vom 24.10.2019 (AZ 11) führt die Beschwerdeführerin aus, die Angaben auf der Homepage des AMS seien nicht eindeutig. Zwar stehe auf der Homepage, man müsse mindestens sechs Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, im Falle einer Elternkarenz solle man jedoch Kontakt mit Mitarbeitern des AMS aufnehmen, was sie auch gemacht habe. Ihr sei nicht bekannt, dass sie mit einer Mitarbeiterin des AMS römisch 40 gesprochen habe und habe ihr auch niemand gesagt, dass sie sich an das AMS römisch 40 wenden solle. In jedem Fall habe sie noch vor ihrer Bewerbung bei der FH die Information von einer Mitarbeiterin des AMS erhalten, dass sie Weiterbildungsgeld erhalten werde. Sie habe den Fehler gemacht, den Namen der Person welche ihr die Auskunft erteilt habe nicht notiert zu haben. Sie könne nicht nachvollziehen, weshalb beim AMS dazu keine Aufzeichnungen vorliegen würden. Am 18.09.2019 habe sie mit Frau römisch 40 telefoniert. Ferner komme es bei einer Berechnung mit dem Online-Rechner des AMS zu einer Irreführung, dort werde man nach dem Gehalt aus dem Vorjahr gefragt, wenn sie dort ihr Gehalt aus dem Jahr 2019 mit der bestehenden Lücke angebe, ergebe sich laut dem Rechner ein Bezug des Weiterbildungsgeldes. Hier solle jedoch der Hinweis aufscheinen, dass für den Bezug keine Lücke aufscheinen dürfe. 1.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019, Zahl: XXXX , wies das AMS die Beschwerde vom 23.09.2019 ab (AZ 12).1.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019, Zahl: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde vom 23.09.2019 ab (AZ 12). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie bereits im Parteiengehör. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von 01.04.2019 bis 30.09.2019 weder arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, noch habe sie in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld bezogen, weswegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 01.10.2019 gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG nicht vorlägen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie bereits im Parteiengehör. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von 01.04.2019 bis 30.09.2019 weder arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, noch habe sie in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld bezogen, weswegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 01.10.2019 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG nicht vorlägen. 1.
  11. Mit Schreiben vom 11.11.2019 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 14).
  12. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 21.11.2019 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-15]). 2.
  13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L511 zugewiesen (OZ 4). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  15. Die Beschwerdeführerin stand von 01.04.2016 bis 15.11.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, bezog von 16.11.2017 bis 11.06.2018 Wochengeld und im Anschluss daran von 12.06.2018 bis 15.04.2019 Kinderbetreuungsgeld (AZ 15, OZ 3). 1.
  16. Von 16.05.2019 bis 15.06.2019 war die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt (AZ 15, OZ 3). Weitere Versicherungszeiten oder Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Zeitraum zwischen 15.04.2019 und 30.09.2019 liegen für die Beschwerdeführerin nicht vor (OZ 3). 1.
  17. Am 12.09.2019 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld für den Zeitraum ab 01.10.2019 (AZ 1).
  18. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  19. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-15]), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  20. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-15]), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 5, 7, 12) ● Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 6, 11, 14) ● Versicherungsverlauf (AZ 15) ● Versicherungsdatenauszug (OZ 3) ● Auszüge aus dem Telefonerfassungsdatensystem des AMS (AZ 8) ● Screenshot der Datensatzzugriffsliste (AZ 9) 2.
  21. Der festgestellte Sachverhalt in Punkt 1.
  22. bis 1.
  23. ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder die Beschwerdeführerin noch das AMS diese in Zweifel gezogen haben.
  24. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  25. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  26. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  27. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  28. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  29. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  30. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  31. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
  32. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).4.1.
  33. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 4.
  34. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  35. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Die Abweisung des Antrages erfolgte, da das AMS die Voraussetzung gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 iVm § 81 Abs. 12 AlVG als nicht gegeben erachtet.4.2.
  36. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Die Abweisung des Antrages erfolgte, da das AMS die Voraussetzung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 12, AlVG als nicht gegeben erachtet. 4.2.
  37. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, wenn die karenzierte Person vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate (3 Monate bei einem bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, wobei Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind.4.2.
  38. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, wenn die karenzierte Person vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate (3 Monate bei einem bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, wobei Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind. Gemäß § 81 Abs. 12 AlVG gelten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der geltenden Fassung nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 01.01.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.Gemäß Paragraph 81, Absatz 12, AlVG gelten die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in der geltenden Fassung nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 01.01.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten. 4.2.
  39. Die Beschwerdeführerin stand von 01.04.2016 bis 15.11.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und bezog von 16.11.2017 bis 11.06.2018 Wochengeld. Es liegt somit keine Geburt vor dem 01.01.2017 vor und die Ausnahmeregelung des § 81 Abs. 12 AlVG kann nicht zur Anwendung kommen.4.2.
  40. Die Beschwerdeführerin stand von 01.04.2016 bis 15.11.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und bezog von 16.11.2017 bis 11.06.2018 Wochengeld. Es liegt somit keine Geburt vor dem 01.01.2017 vor und die Ausnahmeregelung des Paragraph 81, Absatz 12, AlVG kann nicht zur Anwendung kommen. 4.2.
  41. Von 12.06.2018 bis 15.04.2019 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld und stand von 16.05.2019 bis 15.06.2019 für einen Monat in einem Beschäftigungsverhältnis. Dies bedeutet, dass vor der beabsichtigten Bildungskarenz ab 01.10.2019 im relevanten sechs-Monats-Zeitraum von 01.04.2019 bis 30.09.2019 nur ein Monat arbeitslosenversicherungspflichtige, sowie 15 Tage gemäß § 14 Abs. 4 AlVG anrechenbare Zeiten Kinderbetreuungsgeldbezug und nicht die erforderlichen sechs Monate vorliegen.4.2.
  42. Von 12.06.2018 bis 15.04.2019 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld und stand von 16.05.2019 bis 15.06.2019 für einen Monat in einem Beschäftigungsverhältnis. Dies bedeutet, dass vor der beabsichtigten Bildungskarenz ab 01.10.2019 im relevanten sechs-Monats-Zeitraum von 01.04.2019 bis 30.09.2019 nur ein Monat arbeitslosenversicherungspflichtige, sowie 15 Tage gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AlVG anrechenbare Zeiten Kinderbetreuungsgeldbezug und nicht die erforderlichen sechs Monate vorliegen. 4.2.
  43. Soweit die Beschwerdeführerin auf screenshots des online-Rechner des AMS (AZ 11) verweist, welcher trotz Eingabe der Gehaltslücken für sie einen Bezug errechnet habe, ist festzuhalten, dass die screenshots nicht den online-Rechner zum Weiterbildungsgeld, sondern jenen zum Arbeitslosengeld zeigen. Für den Bezug von Weiterbildungsgeld und Arbeitslosengeld sind jedoch unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen, so dass aus dem Arbeitslosengeldrechner keine gültigen Aussagen über das Weiterbildungsgeld ableitbar sind. 4.2.
  44. Zu den zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS im Hinblick auf die Anzahl und die Inhalte strittigen Telefonate ist festzuhalten, dass diesen keine rechtliche Relevanz zukommt. Eine Auseinandersetzung damit, wie oft die Beschwerdeführerin beim AMS angerufen hatte und welche Auskunft sie dabei in Bezug auf die geplante Weiterbildungszeit erhalten hatte, konnte schon deshalb unterbleiben, weil selbst in Fällen, in denen Arbeitslose auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, die Betroffenen auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen sind (vgl. für viele VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN).4.2.
  45. Zu den zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS im Hinblick auf die Anzahl und die Inhalte strittigen Telefonate ist festzuhalten, dass diesen keine rechtliche Relevanz zukommt. Eine Auseinandersetzung damit, wie oft die Beschwerdeführerin beim AMS angerufen hatte und welche Auskunft sie dabei in Bezug auf die geplante Weiterbildungszeit erhalten hatte, konnte schon deshalb unterbleiben, weil selbst in Fällen, in denen Arbeitslose auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, die Betroffenen auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen sind vergleiche für viele VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN). 4.2.
  46. Zusammenfassend fehlt der Beschwerdeführerin, zumal die Ausnahmeregelung des § 81 Abs. 12 AlVG in ihrem Fall nicht zur Anwendung kommen kann, die Voraussetzung einer ununterbrochen sechs Monate dauernden arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor Antritt der Bildungskarenz. Die Entscheidung des AMS erweist sich daher als korrekt und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.4.2.
  47. Zusammenfassend fehlt der Beschwerdeführerin, zumal die Ausnahmeregelung des Paragraph 81, Absatz 12, AlVG in ihrem Fall nicht zur Anwendung kommen kann, die Voraussetzung einer ununterbrochen sechs Monate dauernden arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor Antritt der Bildungskarenz. Die Entscheidung des AMS erweist sich daher als korrekt und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Im gegenständlichen Verfahren bedurfte die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion angesichts der klaren gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 1 Z4 AlVG zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bildungskarenz keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053; 24.06.1997, 95/08/
  48. Zur Relevanz einer etwaigen Falschinformation durch das AMS für viele VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN.Im gegenständlichen Verfahren bedurfte die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion angesichts der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Z4 AlVG zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bildungskarenz keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053; 24.06.1997, 95/08/
  49. Zur Relevanz einer etwaigen Falschinformation durch das AMS für viele VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2225620.1.00

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