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§ 28Art. 133§ 4§ 1§ 47§ 25RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlL511 2228318-2 Spruch, L511 2228318–2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren vor der Gebietskrankenkasse 1.
- Am 26.09.2017 erfolgte die Anmeldung des nunmehrigen Erstbeschwerdeführers XXXX , VSNR XXXX als Geschäftsführer bei der Zweitbeschwerdeführerin XXXX [im Folgenden auch M&F GmbH] mit Beschäftigungsbeginn 27.09.2017 zur Sozialversicherung bei der ÖGK. Übersender der Anmeldung war XXXX [im folgenden auch E] (Ordnungsnummer des Verwaltungsverfahrensaktes der ÖGK [ON] 1).1.
- Am 26.09.2017 erfolgte die Anmeldung des nunmehrigen Erstbeschwerdeführers römisch 40 , VSNR römisch 40 als Geschäftsführer bei der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 [im Folgenden auch M&F GmbH] mit Beschäftigungsbeginn 27.09.2017 zur Sozialversicherung bei der ÖGK. Übersender der Anmeldung war römisch 40 [im folgenden auch E] (Ordnungsnummer des Verwaltungsverfahrensaktes der ÖGK [ON] 1). 1.
- Im Zuge eines Beitragsgrundlagenabgleichs vom 06.09.2019 (ON 2) leitete die ÖGK ein Ermittlungsverfahren ein, im Zuge dessen die M&F GmbH zur Stellungnahme aufgefordert wurde (ON 3). Anstelle der M&F GmbH nahm der nunmehrige Erstbeschwerdeführer von einer persönlichen hotmail.com-E-Mail-Adresse Stellung und gab an, dass es sich beim Bezug um die Verrechnung eines kostenlos genutzten Firmen-PKW handle. Ein Geschäftsführer sei persönlich und wirtschaftlich abhängig und er sei bei der Sozialversicherung angemeldet. Sollte die ÖGK dies nicht so sehen, so ersuche er um Erstattung der bis dato entrichteten Beiträge. (ON
- 8). 1.
- Aus den von der ÖGK eingeholten Wirtschaftscompassdaten ist ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer Alleingeschäftsführer der M&F GmbH ist. Diese steht im 100%-Eigentum der XXXX [im Folgenden E GmbH], deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Beschwerdeführer ist (ON 7).1.
- Aus den von der ÖGK eingeholten Wirtschaftscompassdaten ist ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer Alleingeschäftsführer der M&F GmbH ist. Diese steht im 100%-Eigentum der römisch 40 [im Folgenden E GmbH], deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Beschwerdeführer ist (ON 7). 1.
- Am 18.10.2019 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Bescheidausstellung (ON 10). 1.
- Mit Bescheid [B] vom 22.01.2020, GZ XXXX , stellte die ÖGK fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die M&Fdurchgeführten Tätigkeit als Geschäftsführer im Zeitraum von 27.09.2017 bis laufend NICHT als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
§ 4Abs.
1 und 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung
§ 1Abs. 1 lit.a Al
VG unterlag (ON 11). 1.5. Mit Bescheid [B] vom 22.01.2020, GZ römisch 40 , stellte die ÖGK fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die M&Fdurchgeführten Tätigkeit als Geschäftsführer im Zeitraum von 27.09.2017 bis laufend NICHT als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag (ON 11). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin M&F GmbH, welche im 100%-Eigentum der E GmbH stehe. Da der Beschwerdeführer Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der E GmbH sei, halte er mittelbar 100% der Geschäftsanteile der M&F GmbH und habe somit beherrschenden Einfluss auf diese. Ein Dienstverhältnis des Erstbeschwerdeführer bei der M&F GmbH könne auf Grund dieses beherrschenden Einflusses nicht vorliegen. 1.
- Mit gemeinsamen Schreiben vom 03.02.2020 erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gegen den am 29.01.2020 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (ON 12). Begründend wird ausgeführt, es sei unrichtig, dass Unterlagen fehlen würden oder unvollständig wären. Ebenso scheine es unerheblich wer die Anmeldung im Jahr 2016 durchgeführt habe und werde die Entfernung der dementsprechenden Formulierungen aus dem Bescheid beantragt. Es sei auch weder zur notwendigen Stornierung der Anmeldung gekommen noch sei eine Rückerstattung der vereinnahmten Sozialversicherungsbeiträge erfolgt.
- Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 11.03.2020 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [ON 1-22]). 2.
- Das BVwG holte aktuelle Firmenbuchauszüge ein (OZ 3). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Erstbeschwerdeführer vertritt seit 21.05.2016 die Zweitbeschwerdeführerin als Alleingeschäftsführer selbständig (OZ 3). 1.
- Am 26.09.2017 erfolgte über ELDA die Anmeldung zur Sozialversicherung des Erstbeschwerdeführers als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin mit Beschäftigungsbeginn 27.09.2017 (ON 1). 1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin M&F GmbH, FN XXXX , ist seit 21.05.2016 im Firmenbuch eingetragen und steht seither bis dato im 100%-Eigentum der seit 18.05.2016 im Firmenbuch eingetragen XXXX [E GmbH], FN XXXX , deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Erstbeschwerdeführer seit der Firmenbucheintragung ist (OZ 3).1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin M&F GmbH, FN römisch 40 , ist seit 21.05.2016 im Firmenbuch eingetragen und steht seither bis dato im 100%-Eigentum der seit 18.05.2016 im Firmenbuch eingetragen römisch 40 [E GmbH], FN römisch 40 , deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Erstbeschwerdeführer seit der Firmenbucheintragung ist (OZ 3). ,
- Beweiswürdigung und Beweisaufnahme 2.
- Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=ON 1-22]) sowie in die von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen, insbesondere2.
- Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=ON 1-22]) sowie in die von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen, insbesondere ● ELDA-Anmeldung vom 26.09.2019 (ON 1) ● Stellungnahmen [StN] und Beschwerde [Bsw] ● Bescheid [B] und Beschwerdevorlage [V] ● Firmenbuchauszüge vom 18.03.2020 (OZ 3) 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen (Firmenbuchauszüge und ELDA-Ausdruck), wobei weder der Beschwerdeführer noch die ÖGK diese bestritten haben.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145). ,
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).4.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG). 4.
- Zum Nichtvorliegen von abhängigen Dienstverhältnissen 4.2.1.
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer nach dem ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Als Dienstnehmer nach dem ASVG gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.4.2.1.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer nach dem ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Als Dienstnehmer nach dem ASVG gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
§ 47Abs. 2 ESt
G liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen.
Paragraph 47, Absatz 2, EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen.
§ 25Abs. 1 Z1 lit.b ESt
G gehören Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 – Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft bis zu 25% – beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Paragraph 25, Absatz eins, Z1 Litera b, EStG gehören Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, – Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft bis zu 25% – beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. 4.2.
- Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; das trifft etwa zu, wenn er kraft Gesetzes (zB als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185).4.2.
- Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; das trifft etwa zu, wenn er kraft Gesetzes (zB als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). 4.2.
- Fallbezogen hält der Erstbeschwerdeführer mittelbar über die E GmbH 100 % der Geschäftsanteile der Zweitbeschwerdeführerin. In beiden Firmen ist der Beschwerdeführer auch Alleingeschäftsführer. Damit kommt ausschließlich dem Erstbeschwerdeführer maßgebender Einfluss auf die Zweitbeschwerdeführerin zu und ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Beschwerdeführers bei der M&F GmbH daher nicht in Betracht. 4.2.
- Soweit in der Beschwerde die Abänderung von Formulierungen in der Bescheidbegründung beantragt wurde, ist festzuhalten, dass die Begründung eines Bescheides nicht der Rechtskraft fähig ist und damit (von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen abgesehen) keine Bindungswirkung entfaltet (VwGH 16.06.2020, Ra2018/04/0168; 29.01.2020, Ro2019/05/0002 mwN), weshalb auch eine Korrektur von Begründungsteilen nicht in Betracht kommt. 4.2.
- Zusammenfassend hat die ÖGK zurecht das Nichtbestehen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses festgestellt. Zumal die Eigentumsverhältnisse nach wie vor andauern, ist auch zum Entscheidungszeitpunkt vom Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses auszugehen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 4.
- Im Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren und der Beschwerde beantragte Rückerstattung der abgeführten Beiträge, ist darauf hinzuweisen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.11.2015, Ra2015/12/0026). 4.
- Im Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren und der Beschwerde beantragte Rückerstattung der abgeführten Beiträge, ist darauf hinzuweisen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.11.2015, Ra2015/12/0026). Spruchinhalt des verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheides war ausschließlich die Versicherungspflicht des Erstbeschwerdeführers nach § 4 ASVG, so dass dem BVwG eine Entscheidung über die Rückerstattungsanträge verwehrt ist.Spruchinhalt des verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheides war ausschließlich die Versicherungspflicht des Erstbeschwerdeführers nach Paragraph 4, ASVG, so dass dem BVwG eine Entscheidung über die Rückerstattungsanträge verwehrt ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision 4.
- Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der bisherigen umfangreichen VwGH-Judikatur zu § 4 ASVG. Zum maßgeblichen Einfluss eines Geschäftsführers insbesondere VwGH 19.10.2015, 2013/08/
- Zur Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht VwGH 16.11.2015, Ra2015/12/0026.4.
- Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der bisherigen umfangreichen VwGH-Judikatur zu Paragraph 4, ASVG. Zum maßgeblichen Einfluss eines Geschäftsführers insbesondere VwGH 19.10.2015, 2013/08/
- Zur Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht VwGH 16.11.2015, Ra2015/12/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2228318.2.00