RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlL511 2228537-1 Spruch, L511 2228537–1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.01.2020, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 21.01.2020, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 17 iVm § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 27.12.2019 am Wohnsitzgemeindeamt ein Formular für einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgehändigt und vermerkt, dass der Antrag bis spätestens 05.01.2020 persönlich beim AMS „ XXXX “ abzugeben sei (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 3).1.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 27.12.2019 am Wohnsitzgemeindeamt ein Formular für einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgehändigt und vermerkt, dass der Antrag bis spätestens 05.01.2020 persönlich beim AMS „ römisch 40 “ abzugeben sei (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 3). 1.
- Der Beschwerdeführer gab den am 10.01.2020 unterfertigten Antrag am 10.01.2020 beim AMS XXXX ab (AZ 5).1.
- Der Beschwerdeführer gab den am 10.01.2020 unterfertigten Antrag am 10.01.2020 beim AMS römisch 40 ab (AZ 5). 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.01.2020, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 10.01.2020 gebühre (AZ 6).1.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.01.2020, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 10.01.2020 gebühre (AZ 6). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag nicht in der festgesetzten Frist, sondern erst am 10.01.2020 beim AMS abgegeben. 1.
- Mit Schreiben vom 27.01.2020, beim AMS eingelangt am 27.01.2020, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 7). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Gewährung des Arbeitslosengeldes beginnend erst mit 10.01.2020 würde ihn mit sozialer Härte treffen, da das Arbeitslosengeld derzeit das einzige Einkommen der Familie sei. Seine Frau befinde sich in Karenz und sei bei ihm mitversichert. Er schließe auch eine Krankenstandbescheinigung der GKK an und ersuche darum, ihm das Arbeitslosengeld direkt im Anschluss an das Krankengeld zu gewähren. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020, Zahl: XXXX , wies das AMS die Beschwerde vom 27.01.2020 ab (AZ 8).1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020, Zahl: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde vom 27.01.2020 ab (AZ 8). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis einschließlich 22.12.2019 Krankengeld erhalten und habe am 27.12.2019 beim Gemeindeamt XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld abgeholt. Darauf sei vermerkt worden, dass der Antrag beim AMS XXXX spätestens am 05.01.2020, ein Sonntag, persönlich abzugeben sei. Der erste Arbeitstag danach sei der 07.01.2020 gewesen, so dass der Antrag spätestens an diesem abzugeben gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei bei seinem Anruf am 30.12.2019 in der Serviceline des AMS mangels freiem Termin kein konkreter Termin gegeben worden, es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass er den Antrag auch ohne Termin beim AMS XXXX bis zur eingetragenen Frist am Infoschalter abgeben könne. Darüber sei ein Aktenvermerk angelegt worden, so dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei gesagt worden, er könne den Antrag jederzeit [Anmerkung: ohne Frist] abgeben, nicht gefolgt werden könne. Der Antrag sei erst am 10.01.2020 beim AMS abgegeben worden und es läge auch kein triftiger Grund für das Versäumnis vor.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis einschließlich 22.12.2019 Krankengeld erhalten und habe am 27.12.2019 beim Gemeindeamt römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld abgeholt. Darauf sei vermerkt worden, dass der Antrag beim AMS römisch 40 spätestens am 05.01.2020, ein Sonntag, persönlich abzugeben sei. Der erste Arbeitstag danach sei der 07.01.2020 gewesen, so dass der Antrag spätestens an diesem abzugeben gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei bei seinem Anruf am 30.12.2019 in der Serviceline des AMS mangels freiem Termin kein konkreter Termin gegeben worden, es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass er den Antrag auch ohne Termin beim AMS römisch 40 bis zur eingetragenen Frist am Infoschalter abgeben könne. Darüber sei ein Aktenvermerk angelegt worden, so dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei gesagt worden, er könne den Antrag jederzeit [Anmerkung: ohne Frist] abgeben, nicht gefolgt werden könne. Der Antrag sei erst am 10.01.2020 beim AMS abgegeben worden und es läge auch kein triftiger Grund für das Versäumnis vor. 1.
- Mit Schreiben vom 12.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 11). Ergänzend zur Beschwerde stellte er die Ereignisse chronologisch dar und brachte vor die verspätete Antragstellung sei auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Er habe sowohl am 27.12.2019 als auch am 30.12.2019 mit dem AMS telefoniert, jedoch nie die Information bekommen, dass er den Arbeitslosengeldantrag auch elektronisch einbringen könne. Am 30.12.2019 habe er nach der Information, dass es keine freien Termine gebe, folgende Auskunft erhalten: „kommen Sie wann es Ihnen recht ist, den derzeit ist das AMS XXXX aufgrund des Bausaisonendes überlastet.“ Aufgrund dieser Auskunft habe er sich den Termin selbständig eingeteilt und habe sich den Termin beim AMS am 10.01.2020 eingeteilt, da er an diesem Tag auch ein Vorstellungsgespräch in Salzburg/Bergheim gehabt habe. Am 09.01.2020 habe er erneut versucht einen Termin für 10.01.2020 beim AMS zu erhalten, habe jedoch erneut die Auskunft erhalten, dass das AMS überlastet sei und daher kein Termin vergeben würden. Am 10.01.2020 habe er den Antrag dann ohne Termin beim AMS abgegeben. Sein Verhalten sei auf die mangelnden Auskünfte beim AMS und der GKK zurückzuführen und er habe mit besten Wissen und Gewissen gehandelt. Ein Verlust von 16 Bezugstagen würde für ihn schwer sein, da er als junger Familienvater jeden Cent benötige. Er wolle sich nicht vollständig aus der Verantwortung nehmen, jedoch habe er sich zu sehr auf das österreichische Sozialsystem verlassen. Er verstehe nicht weshalb die GKK und das AMS nicht elektronisch miteinander kommunizieren würden und die Krankenbescheinigung automatisch an das AMS weitergeleitet werde, sodass der Betroffene sogleich einen Termin beim AMS zur Beratung zugewiesen werden könne.Ergänzend zur Beschwerde stellte er die Ereignisse chronologisch dar und brachte vor die verspätete Antragstellung sei auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Er habe sowohl am 27.12.2019 als auch am 30.12.2019 mit dem AMS telefoniert, jedoch nie die Information bekommen, dass er den Arbeitslosengeldantrag auch elektronisch einbringen könne. Am 30.12.2019 habe er nach der Information, dass es keine freien Termine gebe, folgende Auskunft erhalten: „kommen Sie wann es Ihnen recht ist, den derzeit ist das AMS römisch 40 aufgrund des Bausaisonendes überlastet.“ Aufgrund dieser Auskunft habe er sich den Termin selbständig eingeteilt und habe sich den Termin beim AMS am 10.01.2020 eingeteilt, da er an diesem Tag auch ein Vorstellungsgespräch in Salzburg/Bergheim gehabt habe. Am 09.01.2020 habe er erneut versucht einen Termin für 10.01.2020 beim AMS zu erhalten, habe jedoch erneut die Auskunft erhalten, dass das AMS überlastet sei und daher kein Termin vergeben würden. Am 10.01.2020 habe er den Antrag dann ohne Termin beim AMS abgegeben. Sein Verhalten sei auf die mangelnden Auskünfte beim AMS und der GKK zurückzuführen und er habe mit besten Wissen und Gewissen gehandelt. Ein Verlust von 16 Bezugstagen würde für ihn schwer sein, da er als junger Familienvater jeden Cent benötige. Er wolle sich nicht vollständig aus der Verantwortung nehmen, jedoch habe er sich zu sehr auf das österreichische Sozialsystem verlassen. Er verstehe nicht weshalb die GKK und das AMS nicht elektronisch miteinander kommunizieren würden und die Krankenbescheinigung automatisch an das AMS weitergeleitet werde, sodass der Betroffene sogleich einen Termin beim AMS zur Beratung zugewiesen werden könne.
- Die belangte Behörde legte am 14.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-11], OZ 2). 2.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L511 zugewiesen (OZ 4). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer stand bis 22.12.2019 in einem Dienstverhältnis (AZ 5). 1.
- Am 27.12.2019 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Das Antragsformular wurde ihm am Wohnsitzgemeindeamt am 27.12.2015 ausgehändigt und vermerkt, dass der Antrag bis spätestens 05.01.2020 persönlich beim AMS „ XXXX “ abzugeben sei (AZ 3).1.
- Am 27.12.2019 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Das Antragsformular wurde ihm am Wohnsitzgemeindeamt am 27.12.2015 ausgehändigt und vermerkt, dass der Antrag bis spätestens 05.01.2020 persönlich beim AMS „ römisch 40 “ abzugeben sei (AZ 3). 1.
- Am 30.12.2019 rief der Beschwerdeführer in der Serviceline des AMS an, um einen Termin für die Antragsabgabe zu erhalten. An diesem Tag wurde beim AMS folgender Systemeintrag gemacht (AZ 1): „SEL: Antragsabgabe Antragsstellung ohne Termin, Grund: kein passender Termin frei. Über Meldung bei Info, Fristeinhaltung und Wartezeit inf.“ 1.
- Der Beschwerdeführer gab den Antrag am 10.01.2020 beim AMS XXXX ab. Begründend für die Verspätung gab er an, dass ihm im Telefonat gesagt worden wäre, er könne auf Grund der Überlastung des AMS keinen Termin vereinbaren. Er könne jedoch kommen wann er wolle und den Antrag jederzeit „zur freien Verfügung“ abgeben (AZ 5, 11).1.
- Der Beschwerdeführer gab den Antrag am 10.01.2020 beim AMS römisch 40 ab. Begründend für die Verspätung gab er an, dass ihm im Telefonat gesagt worden wäre, er könne auf Grund der Überlastung des AMS keinen Termin vereinbaren. Er könne jedoch kommen wann er wolle und den Antrag jederzeit „zur freien Verfügung“ abgeben (AZ 5, 11).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-11]; OZ 2), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-11]; OZ 2), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 6, 8) ● Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 7, 11) ● Antragsformular (AZ 2) ● Aktenvermerk des AMS vom 30.12.2019 über Telefonat des AMS mit Beschwerdeführer (AZ 1) 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diese in Zweifel gezogen haben.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 4.
- Abweisung der Beschwerde 4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 10.01.2020 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 10.01.2020 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem 23.12.2019, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 09.01.2020, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 10.01.2020.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem 23.12.2019, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 09.01.2020, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 10.01.
- 4.2.
- Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt Arbeitslosengeld, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des § 46 AlVG sinngemäß Anwendung (VwGH 03.10.2002, 97/08/0578 mwN).4.2.
- Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt Arbeitslosengeld, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß Paragraph 16, AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG sinngemäß Anwendung (VwGH 03.10.2002, 97/08/0578 mwN). 4.2.
- Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 erster und zweiter Satz AlVG erfordert die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruches“, an die § 17 Abs. 1 AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des Antragsformulars. Auch im Fall der Verwendung eines eAMS-Kontos durch den Anspruchsberechtigten ist für die „Geltendmachung des Anspruches“ in der Regel zumindest eine einmalige persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN). Das AMS kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Diese ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben.4.2.
- Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, erster und zweiter Satz AlVG erfordert die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruches“, an die Paragraph 17, Absatz eins, AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des Antragsformulars. Auch im Fall der Verwendung eines eAMS-Kontos durch den Anspruchsberechtigten ist für die „Geltendmachung des Anspruches“ in der Regel zumindest eine einmalige persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN). Das AMS kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Diese ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. 4.2.
- Gegenständlich ist unbestritten, dass auf dem Antragsformular vermerkt worden war, dass der Antrag bis spätestens 05.01.2020 persönlich beim AMS XXXX abzugeben sei. Dass von einer persönlichen Vorsprache abgesehen worden wäre, ergibt sich nicht aus dem Verfahrensakt, und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.4.2.
- Gegenständlich ist unbestritten, dass auf dem Antragsformular vermerkt worden war, dass der Antrag bis spätestens 05.01.2020 persönlich beim AMS römisch 40 abzugeben sei. Dass von einer persönlichen Vorsprache abgesehen worden wäre, ergibt sich nicht aus dem Verfahrensakt, und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. 4.2.
- Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er den Antrag auf Grund der für ihn irreführenden Auskunft des AMS verspätet abgegeben habe, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen vornimmt. Diese abschließende Normierung lässt selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Geltendmachung bzw. Wiedermeldung, nachträglich zu sanieren (vgl. VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN, sowie zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung insbesondere VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245) 4.2.
- Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er den Antrag auf Grund der für ihn irreführenden Auskunft des AMS verspätet abgegeben habe, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen vornimmt. Diese abschließende Normierung lässt selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Geltendmachung bzw. Wiedermeldung, nachträglich zu sanieren vergleiche VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN, sowie zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung insbesondere VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245) 4.2.
- Fallbezogen bedeutet dies, dass die verspätete Antragsabgabe selbst dann nicht nachträglich saniert werden könnte, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine falsche Auskunft bekommen hätte. 4.2.
- Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer den Antrag nicht innerhalb der angegebenen Frist bis spätestens 05.01.2020, sondern erst am 10.01.2020 abgegeben, so dass die Geltendmachung erst mit diesem Tag erfolgte. Die Entscheidung des AMS stellt sich somit als korrekt dar, und es ist spruchgemäß zu entscheiden. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG. Zur abschließenden Normierung des § 46 AlVG und der Notwendigkeit einer persönlichen Abgabe vgl. VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN, zu den Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung für viele VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46, AlVG. Zur abschließenden Normierung des Paragraph 46, AlVG und der Notwendigkeit einer persönlichen Abgabe vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN, zu den Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung für viele VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2228537.1.00