← Österreich

{'item': 'L515 2173345-1'}

Obsah (13)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 27§ 1Artikel 15Artikel 2§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlL515 2173345-1 Spruch, L515 2173345-1/34E L515 2173350-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgeri

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt: 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: , A) Die Beschwerde wird

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

als „bP“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und reisten am 13.08.2016 mit einem von der Schweizer Vertretungsbehörde ausgestellten Schengen-Touristenvisum per Flugzeug zunächst von Tiflis in die Ukraine und in weiterer Folge nach Wien und damit in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich, wo sie am 14.08.2016 ankamen. Vor Ablauf des Touristenvisums am 24.08.2016, brachten die bP bei der belangten Behörde am 23.08.2016 (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

als „bP“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und reisten am 13.08.2016 mit einem von der Schweizer Vertretungsbehörde ausgestellten Schengen-Touristenvisum per Flugzeug zunächst von Tiflis in die Ukraine und in weiterer Folge nach Wien und damit in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich, wo sie am 14.08.2016 ankamen. Vor Ablauf des Touristenvisums am 24.08.2016, brachten die bP bei der belangten Behörde am 23.08.2016 (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.1.

  1. Die weibliche bP1 ist die Mutter der männlichen bP2.römisch eins.1.
  2. Die weibliche bP1 ist die Mutter der männlichen bP
  3. I.1.2 Zur Begründung ihres Antrages brachten die bP zusammengefasst vor, dass die bP1 aus Furcht vor ihrem drogensüchtigen ehemaligen Lebensgefährten und Vater der bP2 aus Georgien nach Österreich gereist sei. Der ehemalige Lebensgefährte hätte sie wiederholt bedroht, ihr Geld gestohlen und sie geschlagen. Die bP1 hätte aufgrund der Vorfälle zwei Mal die Polizei gerufen. Diese seien zwar gekommen, hätten der bP1 aber mitgeteilt, dass sie, da die bP1 keine körperlichen Anzeichen von Gewalt vorweise, nichts machen können. Auch als sich die bP1 mit der bP2 bei ihren Eltern vor dem Ex-Lebensgefährten versteckt hielten hätte dieser sie gefunden und die bP1 geschlagen, misshandelt und ua. mit dem Umbringen bedroht. Auch den Vater der bP1 hätte er angegriffen.römisch eins.1.2 Zur Begründung ihres Antrages brachten die bP zusammengefasst vor, dass die bP1 aus Furcht vor ihrem drogensüchtigen ehemaligen Lebensgefährten und Vater der bP2 aus Georgien nach Österreich gereist sei. Der ehemalige Lebensgefährte hätte sie wiederholt bedroht, ihr Geld gestohlen und sie geschlagen. Die bP1 hätte aufgrund der Vorfälle zwei Mal die Polizei gerufen. Diese seien zwar gekommen, hätten der bP1 aber mitgeteilt, dass sie, da die bP1 keine körperlichen Anzeichen von Gewalt vorweise, nichts machen können. Auch als sich die bP1 mit der bP2 bei ihren Eltern vor dem Ex-Lebensgefährten versteckt hielten hätte dieser sie gefunden und die bP1 geschlagen, misshandelt und ua. mit dem Umbringen bedroht. Auch den Vater der bP1 hätte er angegriffen. Im Falle einer Rückkehr habe sie mit neuerlichen Übergriffen durch ihren ehemaligen Lebensgefährten zu rechnen. Zudem brachte die bP1 –aktuell unbescheinigt- vor sie hätte psychische Probleme. Die bP1 hätte sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu Au-pair- bzw. Ausbildungszwecken in Österreich befunden. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie als in Österreich aufhältige Verwandte eine Person namens „ XXXX “ an. Seitens des ho. Gerichts konnte die Präsenz dieser Person im weiteren Verfahren nicht weiter verifiziert werden. Es konnte lediglich die Präsenz einer Frau XXXX alias XXXX festgestellt werden, eine Verwandtschaft zu ihr wurde seitens der bP jedoch in Abrede gestellt und wurde von der bP auch im weiteren Verfahren eine Frau XXXX nicht mehr als genannt.Die bP1 hätte sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu Au-pair- bzw. Ausbildungszwecken in Österreich befunden. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie als in Österreich aufhältige Verwandte eine Person namens „ römisch 40 “ an. Seitens des ho. Gerichts konnte die Präsenz dieser Person im weiteren Verfahren nicht weiter verifiziert werden. Es konnte lediglich die Präsenz einer Frau römisch 40 alias römisch 40 festgestellt werden, eine Verwandtschaft zu ihr wurde seitens der bP jedoch in Abrede gestellt und wurde von der bP auch im weiteren Verfahren eine Frau römisch 40 nicht mehr als genannt. Die bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliches Schicksal stellt sich mit dem der bP1 vergleichbar dar. I.1.3 Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

§ 46FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.1.3 Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. I.2.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Die bB ging zwar davon aus, dass die von der bP1 vorgebrachte häusliche Gewalt tatsächlich stattgefunden hat, führte jedoch aus, dass die bP1 nicht mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten verheiratet ist und sie diesen daher jederzeit verlassen und in einem andern Ort in Georgien arbeiten und leben könne. Zudem führte die bB aus, dass häusliche Gewalt auch in Georgien eine Straftat darstellt und ging sowohl von einer Schutzfähigkeit als auch einer Schutzwilligkeit des georgischen Staates aus. Die bB wies überdies auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schutzes eines Frauenhauses in Georgien hin. römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Die bB ging zwar davon aus, dass die von der bP1 vorgebrachte häusliche Gewalt tatsächlich stattgefunden hat, führte jedoch aus, dass die bP1 nicht mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten verheiratet ist und sie diesen daher jederzeit verlassen und in einem andern Ort in Georgien arbeiten und leben könne. Zudem führte die bB aus, dass häusliche Gewalt auch in Georgien eine Straftat darstellt und ging sowohl von einer Schutzfähigkeit als auch einer Schutzwilligkeit des georgischen Staates aus. Die bB wies überdies auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schutzes eines Frauenhauses in Georgien hin. I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Zur Lage der Frauen ging die die bB zusammengefasst davon aus, dass Männer und Frauen zwar rechtlich gleichgestellt, im Alltag jedoch nach wie vor Benachteiligungen der Frauen, etwa in der Besetzung von Führungs- oder politischen Positionen bestehen, bzw. Frauen oft weniger verdienen als Männer. Generell ist die georgische Gesellschaft patriarchalisch geprägt. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem, es fehlt zum Teil am Problembewusstsein und der Bereitschaft der Betroffenen, Anzeige zu erstatten. Vergewaltigung ist illegal, aber Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz nicht speziell erwähnt. Eine Strafrechtssache im Falle von Vergewaltigung kann allgemein erst dann eingeleitet werden, wenn eine Anzeige des Opfers vorliegt. Bei erstmaliger Vergewaltigung kann der Täter bis zu sieben Jahre, bei Wiederholung bis zu zehn Jahre Gefängnis verurteilt werden. Bei Anwendung schwerer Gewalt, Infektion durch HIV/AIDS oder resultierender Schwangerschaft kann die Strafe bis zu 15 Jahre betragen, wenn das Opfer in den angeführten Fällen minderjährig ist, sogar bis zu 20 Jahre. Seit Mai 2012 ist häusliche Gewalt als Straftatbestand definiert. Das Gesetz erlaubt der Polizei Wegweisungen gegen verdächtige Personen innerhalb der Familie auszusprechen. Ein Gericht muss eine Wegweisung innerhalb von 24 Stunden genehmigen. Sie verbietet es Tätern sich dem Opfer für sechs Monate auf 100 Meter zu nähern und gemeinsamen Besitz zu nutzen. Verlängerungen sind unbeschränkt möglich. Die erste Verletzung einer Wegweisung führt zu einer Geldbuße, eine weitere Verletzung ist jedoch nach dem Strafgesetzbuch zu ahnden Laut Innenministerium bildet der Kampf gegen häusliche Gewalt einen wichtigen Teil der Polizeiausbildung. Im Trainingsprogramm kooperiert das Ministerium mit lokalen NGOs und Internationalen Organisationen. Auf der Internetseite des Ministeriums (http://police.ge/en/projects/domestic-violence) finden sich im Detail Adressen und Telefonnummern zu den landesweiten Ansprechstellen für Opfer häuslicher Gewalt. Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Schutzeinrichtungen für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder, wenn auch mit einer begrenzten Anzahl an Plätzen in nur vier von zehn Regionen. Alle arbeiten nach denselben standardisierten Vorschriften und bieten die gleichen Dienste an, darunter psychologische, medizinische und juristische Unterstützung. Allerdings fehlt ihnen die Kapazität zur Rehabilitation und bezüglich der Unterstützung beim Finden einer dauerhaften Unterkunft. Die bB legte seinen Feststellungen nachfolgende Quellen zu Grunde: ● AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● EC – European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 6.3.2017 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2017): Average monthly nominal salary of employees by sex [Diagramm], http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=149&lang=eng, Zugriff 6.3.2017 ● MIA – Ministry of Internal Affairs (6.3.2017): Domestic Violence, http://police.ge/en/projects/domestic-violence, Zugriff 6.3.2017 ● PD – Public Defender of Georgia (9.6.2016): Women’s Rights and Gender Equality 2015, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/3/3722.pdf, Zugriff 6.3.2017 ● UNHRC - United Nations - Human Rights Council (9.6.2016): Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences on her mission to Georgia (A/HRC/32/42/Add.3), http://www.ohchr.org/EN/Issues/Women/SRWomen/Pages/CountryVisits.aspx, Zugriff 6.3.2017 ● USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 8.3.2017 ● WEF – World Economic Forum
(2016): The Global Gender Gap Report, http://www3.weforum.org/docs/GGGR16/WEF_Global_Gender_Gap_Report_2016.pdf, Zugriff 6.3.2017 ● WEF – World Economic Forum
(2014): Gender Gap Index 2014 – Georgia, http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2014/rankings/, Zugriff 6.3.2017 Ebenso ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen der bB, dass psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar und die Behandlungsmöglichkeiten der bP1 zugänglich sind. I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. I.

  1. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.3.
  3. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB ein mangelndes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, die Länderfeststellungen ungenau und unspezifisch ausgeführt sowie unvollständig seien und auch die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Unter Verwendung von Quellenmaterial, welches überwiegend älter ist, als jenes welches von der bB verwendet wurde, wurde vorgebracht, dass die bP in Georgien keinen ausreichenden Schutz gegen häusliche Gewalt vorfinde. Ebenso wurde auf ihren psychischen Zustand und ihre wirtschaftliche Lage hingewiesen.römisch eins.3.
  4. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB ein mangelndes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, die Länderfeststellungen ungenau und unspezifisch ausgeführt sowie unvollständig seien und auch die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Unter Verwendung von Quellenmaterial, welches überwiegend älter ist, als jenes welches von der bB verwendet wurde, wurde vorgebracht, dass die bP in Georgien keinen ausreichenden Schutz gegen häusliche Gewalt vorfinde. Ebenso wurde auf ihren psychischen Zustand und ihre wirtschaftliche Lage hingewiesen. I.3.
  5. Zudem wurde auch inhaltliche Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides behauptet und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung der bB, dass keine Verfolgung iSd GFK vorliege falsch sei, da es sich bei dem von der bP1 vorgebrachten Fluchtgrund um eine geschlechtsspezifische Verfolgung handle, und damit um eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen welcher von staatlicher Seite in Georgien kein oder nur ungenügender Schutz entgegengesetzt würde. römisch eins.3.
  6. Zudem wurde auch inhaltliche Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides behauptet und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung der bB, dass keine Verfolgung iSd GFK vorliege falsch sei, da es sich bei dem von der bP1 vorgebrachten Fluchtgrund um eine geschlechtsspezifische Verfolgung handle, und damit um eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen welcher von staatlicher Seite in Georgien kein oder nur ungenügender Schutz entgegengesetzt würde. I.
  7. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Ebenso war die bP seit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen.römisch eins.
  8. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Ebenso war die bP seit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. I.5.
  9. Das ho. Gericht ordnete vorerst für den 27.07.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an und wurden die Verfahrensparteien eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (den bP wurde hierzu ein Fragenkatalog übermittelt) und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.5.
  10. Das ho. Gericht ordnete vorerst für den 27.07.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an und wurden die Verfahrensparteien eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (den bP wurde hierzu ein Fragenkatalog übermittelt) und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.5.
  11. Die Verhandlung vom 27.07.2020 wurde abberaumt. Mit der Verständigung über die Abberaumung wurden die bP eingeladen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (den bP wurde hierzu wiederum ein Fragenkatalog übermittelt) und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.römisch eins.5.
  12. Die Verhandlung vom 27.07.2020 wurde abberaumt. Mit der Verständigung über die Abberaumung wurden die bP eingeladen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (den bP wurde hierzu wiederum ein Fragenkatalog übermittelt) und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Am 03.08.2020 erstattete die RV der bP im Namen der bP2 eine Stellungnahme zum übermittelten Fragenkatalog und führte darin im Wesentlichen wie in der Beschwerdeschrift aus. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Schwester der bP1 zwischenzeitlich ihr Studium in Österreich abgeschlossen hätte und nach Georgien zurückgekehrt sei. Es wurde jedoch ausgeführt, dass die bP in Österreich eine Vielzahl an Freunden in Österreich habe und die bP1 auch ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein XXXX ausübe. Mit der Stellungnahme wurden ein Konvolut an Dokumenten, Empfehlungsschreiben, Zeugnissen und Bestätigungen über absolvierte Ausbildungen und Deutschkurse der bP1 vorgelegt. Am 03.08.2020 erstattete die Regierungsvorlage der bP im Namen der bP2 eine Stellungnahme zum übermittelten Fragenkatalog und führte darin im Wesentlichen wie in der Beschwerdeschrift aus. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Schwester der bP1 zwischenzeitlich ihr Studium in Österreich abgeschlossen hätte und nach Georgien zurückgekehrt sei. Es wurde jedoch ausgeführt, dass die bP in Österreich eine Vielzahl an Freunden in Österreich habe und die bP1 auch ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein römisch 40 ausübe. Mit der Stellungnahme wurden ein Konvolut an Dokumenten, Empfehlungsschreiben, Zeugnissen und Bestätigungen über absolvierte Ausbildungen und Deutschkurse der bP1 vorgelegt. I.5.
  13. Ein neuer Verhandlungstermin wurde für den 09.02.2021 anberaumt. Die bP wurden wieder eingeladen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (den bP wurde hierzu abermals ein Fragenkatalog übermittelt) und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.5.
  14. Ein neuer Verhandlungstermin wurde für den 09.02.2021 anberaumt. Die bP wurden wieder eingeladen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (den bP wurde hierzu abermals ein Fragenkatalog übermittelt) und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Mit Eingabe vom 02.02.2021 erstattete die RV der bP im Namen der bP1 eine Stellungnahme und führte darin aus wie in der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 03.08.
  15. Ergänzend zur Stellungnahme vom 03.08.2020 wurde ausgeführt, dass das soziale Umfeld in Österreich weiter gestärkt wurde, dass die bP1 Kindergeld iHv EUR 165,00 für die bP2 bezieh und dass die bP1 im Falle der Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels bereits über einen möglichen Arbeitsplatz verfüge und dafür auch bereits ein Arbeitsvorvertrag unterfertigt wurde. Mit der Stellungnahme wurde Bestätigung über eine Therapie der bP1 bei einer Therapeutin für psychosomatische Erkrankungen vorgelegt. Mit Eingabe vom 02.02.2021 erstattete die Regierungsvorlage der bP im Namen der bP1 eine Stellungnahme und führte darin aus wie in der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 03.08.
  16. Ergänzend zur Stellungnahme vom 03.08.2020 wurde ausgeführt, dass das soziale Umfeld in Österreich weiter gestärkt wurde, dass die bP1 Kindergeld iHv EUR 165,00 für die bP2 bezieh und dass die bP1 im Falle der Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels bereits über einen möglichen Arbeitsplatz verfüge und dafür auch bereits ein Arbeitsvorvertrag unterfertigt wurde. Mit der Stellungnahme wurde Bestätigung über eine Therapie der bP1 bei einer Therapeutin für psychosomatische Erkrankungen vorgelegt. I.5.
  17. Am 04.02.2021 wurden die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend das georgische Gesetz Nr. 3143 zur Beseitigung häuslicher Gewalt, Schutz und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt verständigt und aufgefordert binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen. römisch eins.5.
  18. Am 04.02.2021 wurden die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend das georgische Gesetz Nr. 3143 zur Beseitigung häuslicher Gewalt, Schutz und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt verständigt und aufgefordert binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen. I.5.
  19. Bei der mündlichen Verhandlung am 09.02.2021 gab der Rechtsvertreter der bP an, dass ihm die Unterlagen zur Stellungnahme zu einem so späten Zeitpunkt zugestellt wurden (04.02.2021), dass eine Stellungnahme vor der Verhandlung nicht möglich war. Es wurde daraufhin vom Einzelrichter Mag. Leitner angeordnet, dass die Stellungnahmefrist von zwei Wochen mit dem Ende der Verhandlung vom 09.02.2021 zu laufen beginnt. römisch eins.5.
  20. Bei der mündlichen Verhandlung am 09.02.2021 gab der Rechtsvertreter der bP an, dass ihm die Unterlagen zur Stellungnahme zu einem so späten Zeitpunkt zugestellt wurden (04.02.2021), dass eine Stellungnahme vor der Verhandlung nicht möglich war. Es wurde daraufhin vom Einzelrichter Mag. Leitner angeordnet, dass die Stellungnahmefrist von zwei Wochen mit dem Ende der Verhandlung vom 09.02.2021 zu laufen beginnt. I.5.
  21. Der weitere wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung vom 09.02.2021 wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.5.
  22. Der weitere wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung vom 09.02.2021 wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? P: Ich mache einmal pro Woche bei einer Freundin von einer Bekannten, einen Kurs bei einem Psychotherapeuten. RI: Leiden Sie an einer Krankheit, die in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar ist? P: Nein. RI: Wie geht es Ihrem Sohn gesundheitlich? P: Gut, er ist gesund. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P beschreibt ihren beruflichen und privaten Werdegang in Österreich und ihre Rückkehr nach Georgien, weil sie eine Familie gründen wollte. RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt? P: Nur mit meinen Eltern und meiner Schwester. RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P: Fast mein halbes Leben lang habe ich in Österreich verbracht und habe sehr viele Freunde hier. Ich fühle mich sehr geschützt hier mit meinem Sohn. Ich bringe ihn in den Kindergarten und mache dann ein Praktikum in einer Ordination. Die Frau XXXX ist meine Freundin und ich verbringe mit ihrer Familie und meinem Sohn viel Zeit. Sie unterstützt mich sehr. Die Freizeit verbringe ich mit meinem Sohn, jetzt ist es in der Corona Zeit nicht leicht. Eine Freundin, XXXX , sie ist meine Psychotherapeutin und ich kenne sie seit
  23. Sie ist immer hilfsbereit.P: Fast mein halbes Leben lang habe ich in Österreich verbracht und habe sehr viele Freunde hier. Ich fühle mich sehr geschützt hier mit meinem Sohn. Ich bringe ihn in den Kindergarten und mache dann ein Praktikum in einer Ordination. Die Frau römisch 40 ist meine Freundin und ich verbringe mit ihrer Familie und meinem Sohn viel Zeit. Sie unterstützt mich sehr. Die Freizeit verbringe ich mit meinem Sohn, jetzt ist es in der Corona Zeit nicht leicht. Eine Freundin, römisch 40 , sie ist meine Psychotherapeutin und ich kenne sie seit
  24. Sie ist immer hilfsbereit. RI: Warum sind Sie im August 2014 nach Georgien zurückgekehrt? P: Ich habe gedacht, der Mann war dort und konnte nicht zu mir kommen. Ich habe mich dann entschieden, dass ich mit ihm eine Familie gründe und zu ihm komme. Er war aber drogenabhängig, es gab dauernd Vergewaltigungen und Stress. Ich entschloss mich mit meinem Sohn wegzulaufen. RI: Hatten Sie in Österreich ein Aufenthaltsrecht als Sie nach Georgien zurückkehrten? P: Ich habe einen Antrag beim Magistrat auf Verlängerung des Visums. Ich hatte von dem College neun Prüfungen machen müssen, ich habe aber nur sechs geschafft. Es hat ein bisschen gedauert, ich sollte diese Prüfungen nachmachen. Als ich weggeflogen bin, bin ich zum Magistrat und habe gesagt, dass ich zurück nach Georgien kehre und dann habe ich meine Dokumente bekommen. RI: Welche Zukunftspläne hatten Sie, nachdem Sie nach Georgien zurückkehrten? P: Ich wollte eine schöne Familie und Kinder haben. Ich bin von Beruf Geschichtslehrerin und ich sollte nur eine Prüfung machen, dass mein Diplom anerkannt wird und könnte sofort in einer Schule anfangen. RI: Wie haben Sie nach Ihrer Rückkehr nach Georgien Ihren Lebensunterhalt finanziert? P: Ich habe ein Praktikum an einer Schule in einem kleinen Ort gemacht. Meine Eltern wohnen am Land an einem kleinen Ort und sie betreiben Weinbau in XXXX . Ich habe privat Kinder in Deutsch unterrichtet nur für drei Monate und dann begann die Geschichte mit meinem Mann und ich war dann immer zuhause.P: Ich habe ein Praktikum an einer Schule in einem kleinen Ort gemacht. Meine Eltern wohnen am Land an einem kleinen Ort und sie betreiben Weinbau in römisch 40 . Ich habe privat Kinder in Deutsch unterrichtet nur für drei Monate und dann begann die Geschichte mit meinem Mann und ich war dann immer zuhause. RI: Schildern sie die Lebensumstände Ihrer Eltern in Georgien. P: Meine Eltern wohnen an einem kleinen Ort auf dem Land und haben ein kleines Haus. Sie sind nicht so alt, sie sind 65 und
  25. Sie sind gesund. RI: Wie lebt Ihre Schwester? P: Sie ist verheiratet und wohnt in einer Stadt, in XXXX .P: Sie ist verheiratet und wohnt in einer Stadt, in römisch 40 . RI: Wann und wo lernten Sie Ihren ehemaligen Lebensgefährten und den Vater Ihres Kindes kennen? P: Als ich Student war habe ich in einer Stadt gewohnt, in XXXX . Ich habe in einer Studentenwohnung gewohnt und er war dort mein Nachbar. Er hat mich immer kontaktiert.P: Als ich Student war habe ich in einer Stadt gewohnt, in römisch 40 . Ich habe in einer Studentenwohnung gewohnt und er war dort mein Nachbar. Er hat mich immer kontaktiert. RI: Nennen Sie den Vor- und Familiennamen, sowie das Geburtsdatum ihres ehemaligen Lebensgefährten. P: XXXX , geb. am XXXX oder XXXX .P: römisch 40 , geb. am römisch 40 oder römisch 40 . RI: Hielt sich ihr ehemaliger Lebensgefährte ein Mal in Österreich auf? P: Als ich Studentin war, ja. RI zeigt einen Auszug aus dem IZR, welcher einen Mann mit dem selben Mann mit dem selben Namen und einem ähnlichen Geburtsdatum betrifft. Die P gibt an, dass es sich hierbei nicht um ihren ehemaligen Lebensgefährten handelt. RI: Wann war Ihr ehemaliger Lebensgefährte ca. in Österreich? P: 2008 ca. RI: Wem gehört die Wohnung, in der Sie in Georgien lebten? P: Diese gehört meiner Mutter. RI: Was ist mit dieser Wohnung geschehen? P: Meine Mutter hat die Wohnung weitervermietet. RI: Schildern Sie jenen Übergriff konkret und detailliert, auch unter Nennung der Zeit und des Ortes wann und wo dieser Stattfand, welcher Sie veranlasste, Georgien zu verlassen. P: Das war als mein Sohn geboren ist, war mein Lebensgefährte verschwunden und ich ging alleine in das Krankenhaus. Er ist nicht gekommen und hat das Geld, welches ich für das Krankenhaus gebraucht hätte, aus meiner Wohnung gestohlen. Dann bin ich mit meinem Sohn zu meinen Eltern gefahren. Er akzeptierte das Kind nicht und hat meinem Vater einen schweren Streit. Meine Eltern haben mich immer unterstützt. Schließlich meinten meine Eltern, dass es reicht, die Nachbarn haben auch mitbekommen, dass er immer kommt und er verlangte auch Geld. In der Wohnung war immer Streit und einmal habe ich die Polizei angerufen und er ist weggelaufen, mein Sohn hatte Schlafstörungen. Als die Polizei sah, dass ich keine Verletzungen hatte, gingen sie wieder weg. Dann haben wir gedacht, es reicht. Von meiner Tante hatten wir keinen Schutz mehr. Ich wusste nicht was ich machen sollte und wo ich mich verstecken sollte. Ich konnte mich vor allem mit meinem Kind nicht verstecken, weil er auch einen Kindergarten brauchte. Ich habe dann bei der Schweizer Botschaft einen Antrag gestellt, weil ich dachte es ist besser, wenn ich von ihm davonlaufe. Meine Schwester war damals in Österreich Studentin. RI: Welche konkrete Schritte setzten Sie vor dem Verlassen des Landes, um sich vor den Übergriffen ihres ehemaligen Lebensgefährten zu entziehen. P: Er hat mich dauernd bedroht. Wenn ich die Polizei noch einmal anrufe, wird er mich töten. (RI führt die Verhandlung mit der Dolmetscherin fort) P: Ich wohnte im vierten Stock in Tiflis, als er zu mir in die Wohnung kam, hat er mir das Handy weggenommen und die ganze Nacht angeschrien und mit Gegenständen geworfen. Mein Nachbar, der über mir wohnte, ist Polizist, er hat auch nichts gemacht, er hätte die Polizei holen können, tat es aber nicht. Ich fühlte mich hilflos. RI: Wann vor Ihrer Ausreise hatten sie den letzten Kontakt mit Ihrem ehemaligen Lebensgefährten? P: Er ist immer verschwunden und ging in die Türkei. Ich bin im August angekommen in Österreich zwei Monate vorher, habe ich ihn das letzte Mal gesehen. RI: Ist ihr ehemaliger Lebensgefährte offiziell der Vater ihres Sohnes? RI: Ja, er kam nicht zum Krankenhaus und deshalb steht sein Name auch nicht auf der Geburtsurkunde. RI: Warum wurde in der Geburtsurkunde ihres Sohnes der Name des Vaters nicht eingetragen? P: Wenn man kirchlich heiratet, muss der Vater bei der Geburt im Krankenhaus unterschreiben. Wenn er nicht einverstanden ist, dass sein Kind seinen Namen bekommt, dann wird er nicht in die Geburtsurkunde eingetragen. Wenn wir standesamtlich geheiratet hätten, hätte man sein Einverständnis nicht gebraucht, aber das haben wir nicht. RI: Verstehe ich das richtig, dass er die Vaterschaft nicht anerkannt hat? P: Für ihn war das Kind ein Instrument um mich zu erpressen. Er hat mich bedroht, dass er mir das Kind wegnimmt und hat Geld verlangt. RI: Mit einem ho. Erkenntnis wurde seitens des ho. Gerichts Ihrer Beschwerde gegen die Ihren Sohn und Sie betreffende Bescheide die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Warum haben Sie nach der Erlassung der gegenständlichen Erkenntnisse Österreich nicht verlassen (Anm.: eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und bereits zurückgewiesen).RI: Mit einem ho. Erkenntnis wurde seitens des ho. Gerichts Ihrer Beschwerde gegen die Ihren Sohn und Sie betreffende Bescheide die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Warum haben Sie nach der Erlassung der gegenständlichen Erkenntnisse Österreich nicht verlassen Anmerkung, eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und bereits zurückgewiesen). P: Ich weiß, dass das eine Übertretung war, ich hätte rechtlich ausreisen müssen. Es ging aber um die Zukunft meines Sohnes und um mein und sein Leben, aus diesem Grund habe ich die Übertretung begangen. RI: Laut Auskunft des BFA wurden in Bezug auf Sie wiederholt Festnahmeaufträge erlassen und Abschiebeversuche durchgeführt, jedoch vergebens. P: Ja, es war im Sommer aber ich war mit meinem Kind nicht in Wien. Die Familie, wo ich wohnte, sagte mir, dass die Polizei kam. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich habe die Polizei gerufen als ich das brauchte, ich hatte auch einen Nachbarn, der Polizist war und der mich nicht beschützen konnte. In Georgien konnte mich die Polizei nicht beschützen und es ist bekannt, dass in Georgien viele Frauen Opfer von Gewalt werden. RI: In Georgien besteht ein ähnliches Gewaltschutz-Gesetz wie in Österreich. P: Ich hatte eine Freundin, die dort als Psychologin arbeitet und sie gab mir eine Nummer von einer Organisation, wo ich Schutz bekommen hätte können. Es stellte sich aber heraus, dass sie momentan keinen Platz haben und ich auf die Warteliste gekommen wäre. RI: Wie lange vor Ihrer Ausreise haben Sie diese Nummer erhalten? P: Ich habe im Frühling das erste Mal angerufen. Dann im Sommer haben sie sich immer noch nicht gemeldet, dann habe ich im Sommer noch einmal angerufen und es gab immer noch keinen freien Platz. RI: Welche Organisation war das wo Sie angerufen haben? P: Ich kenne die Besitzerin von dieser Organisation, sie hieß XXXX .P: Ich kenne die Besitzerin von dieser Organisation, sie hieß römisch 40 . Fragen des RV: RV: Wie ist die Organisation der Frauenhäuser in Georgien, wird dort ein effizienter Schutz geboten?Regierungsvorlage, Wie ist die Organisation der Frauenhäuser in Georgien, wird dort ein effizienter Schutz geboten? P: Die einzige Organisation, welche ich ausfündig machen konnte war eben diese Organisation von XXXX , mehr konnte ich nicht finden.P: Die einzige Organisation, welche ich ausfündig machen konnte war eben diese Organisation von römisch 40 , mehr konnte ich nicht finden. RV: Wie reagiert die Polizei, wenn Frauen sich an sie wenden, weil sie bedroht werden?Regierungsvorlage, Wie reagiert die Polizei, wenn Frauen sich an sie wenden, weil sie bedroht werden? P: Ich habe diese Erfahrung selber gemacht, wie die Polizei reagiert. Ich habe sie zweimal gerufen und sie sind gekommen, haben mich gefragt wo ich Verletzungen bzw. Blutspuren habe. Als sie keine fanden, sind sie wieder weggegangen, nachdem ich unterschreiben musste, dass sie hier waren. Sie waren beide Male ziemlich zynisch. RV: Seit wann sind Sie in psychotherapeutischer Behandlung?Regierungsvorlage, Seit wann sind Sie in psychotherapeutischer Behandlung? P: Seit unmittelbar nach meiner Ankunft in Österreich. RV: Ist die Fortsetzung bei der Therapie wichtig?Regierungsvorlage, Ist die Fortsetzung bei der Therapie wichtig? P: Die Therapie hilft mir sehr und ist sehr wichtig, ich fühle mich danach stärker und möchte sie gerne weitermachen. RV: Gäbe es in Georgien auch so eine Therapie?Regierungsvorlage, Gäbe es in Georgien auch so eine Therapie? P: Meine Befürchtung ist, dass es in Georgien nicht einmal dazu kommen wird, weil mein Exmann sehr aktiv nach mir sucht, meine Familie belästigt. Ich habe mehr Angst vor ihm als vor einer Therapie. RV: Was würde passieren, wenn Sie bei einer Rückkehr von Ihrem Exmann gefunden werden würden?Regierungsvorlage, Was würde passieren, wenn Sie bei einer Rückkehr von Ihrem Exmann gefunden werden würden? P: Ich weiß, dass es Hass auf mich hat, aber er empfindet auch keine Liebe für unser Kind. Er ist nicht nur eine Bedrohung für mich, sondern auch für mein Kind, was mir am Meisten Sorgen macht. RV: Befindet sich Ihr Sohn im Kindergarten?Regierungsvorlage, Befindet sich Ihr Sohn im Kindergarten? P: Ja. RV: Seit wann?Regierungsvorlage, Seit wann? P: Seit 3 Jahren. RV: Wie lange ist er insgesamt schon in Österreich?Regierungsvorlage, Wie lange ist er insgesamt schon in Österreich? P: Seit 4 ½ Jahren. RV: Habe ich das richtig verstanden, dass Ihr Gesamtaufenthalt 16 Jahre ist?Regierungsvorlage, Habe ich das richtig verstanden, dass Ihr Gesamtaufenthalt 16 Jahre ist? P: Ja. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will. P: Ich habe sehr viele Jahre in Österreich verbracht, ich fühle mich hier sehr geschützt und sicher. Ich bin fleißig und bin mir sicher, wenn ich einen Aufenthalt hier in Österreich bekomme, dass ich dem Land auch etwas zurückgeben kann. …“ I.5.
  26. Die bB nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Sie gab im Vorfeld der Verhandlung bekannt, dass in Bezug auf die bP, nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, 5 Festnahmeaufträge erlassen und 5 Charterflüge zwecks Abschiebung gebucht wurden. Diese konnten jedoch nicht effektuiert werden.römisch eins.5.
  27. Die bB nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Sie gab im Vorfeld der Verhandlung bekannt, dass in Bezug auf die bP, nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, 5 Festnahmeaufträge erlassen und 5 Charterflüge zwecks Abschiebung gebucht wurden. Diese konnten jedoch nicht effektuiert werden. I.5.
  28. Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 erstattete der Rechtsvertreter der bP Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zum Gesetz Nr. 3143 zur Beseitigung häuslicher Gewalt, Schutz und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt. Im Wesentlichen wurde auf bereits vorgebrachtes verwiesen und erläutert, dass in Georgien häusliches Gewalt sowie Gewalt an Kindern ein ernstes Problem sei, dem die Georgischen Behörden nicht ausreichend entgegentreten würden. Das Gesetz Nr. 3143 würde für die Opfer von häuslicher Gewalt de facto keinen Schutz bieten. Darüber hinaus wurde darauf verwiesen, dass auch in Frauenhäusern in Georgien kein Platz sei, und die bP1 bereits in der Vergangenheit versucht habe bei einer Einrichtung einen solchen zu bekommen. römisch eins.5.
  29. Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 erstattete der Rechtsvertreter der bP Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zum Gesetz Nr. 3143 zur Beseitigung häuslicher Gewalt, Schutz und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt. Im Wesentlichen wurde auf bereits vorgebrachtes verwiesen und erläutert, dass in Georgien häusliches Gewalt sowie Gewalt an Kindern ein ernstes Problem sei, dem die Georgischen Behörden nicht ausreichend entgegentreten würden. Das Gesetz Nr. 3143 würde für die Opfer von häuslicher Gewalt de facto keinen Schutz bieten. Darüber hinaus wurde darauf verwiesen, dass auch in Frauenhäusern in Georgien kein Platz sei, und die bP1 bereits in der Vergangenheit versucht habe bei einer Einrichtung einen solchen zu bekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.1.
  31. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1.
  32. Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Bei bP1 handelt es sich um eine mobile, junge, gesunde und arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat (ihre Eltern betreiben eine Landwirtschaft) und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Bei bP2 handelt es sich um gesunden mj. Sohn der bP
  33. Der Vater der bP2 konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP2 ist durch deren Mutter gesichert. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Auch wenn die bP1 einen Großteil ihres Lebens im Ausland (so auch in der Republik Österreich) verbrachte, war es ihr zumindest in der Zeit vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. II.1.1.
  34. Dem Vorbringen der bP folgend haben sie in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit etwas mehr als 3 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig mit einem erschlichenen Visum in das Bundesgebiet ein. Die bP1 spricht deutsch. Sie sind strafrechtlich unbescholten. In Bezug auf die weiteren privaten Anknüpfungspunkte wird auf das Vorbringen der bP verwiesen.römisch zwei.1.1.
  35. Dem Vorbringen der bP folgend haben sie in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit etwas mehr als 3 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig mit einem erschlichenen Visum in das Bundesgebiet ein. Die bP1 spricht deutsch. Sie sind strafrechtlich unbescholten. In Bezug auf die weiteren privaten Anknüpfungspunkte wird auf das Vorbringen der bP verwiesen. Die Identität der bP steht fest. Die von den bP genannten psychischen Erkrankungen sind in Georgien behandelbar und haben sie auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet werden, steht es ihnen im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. II.1.1.
  36. Die bP1 hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.römisch zwei.1.1.
  37. Die bP1 hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische – Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Basierend auf den Aussagen der bP1 kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großen Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. So wurde die bP bereits in der Vergangenheit durch ihre Eltern unterstützt, welche eine Landwirtschaft betreiben.Basierend auf den Aussagen der bP1 kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großen Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. So wurde die bP bereits in der Vergangenheit durch ihre Eltern unterstützt, welche eine Landwirtschaft betreiben. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.1.
  38. Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Sie halten sich seit dieser Einreise seit ca. 3 1/2 Jahren im Bundesgebiet auf. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.römisch zwei.1.1.
  39. Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Sie halten sich seit dieser Einreise seit ca. 3 1/2 Jahren im Bundesgebiet auf. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Die bP1 war bereits in der Vergangenheit, vor der oa. rechtswidrigen Einreise nach Österreich, im deutschsprachigen Raum aufhältig. Sie hielt sich im Jahr 2014 für den Zeitraum von ca. einem Jahr als Au-Pair in Deutschland auf und war anschließend von März 2005 bis Oktober 2014 in Österreich gemeldet. In Österreich war die bP1 als Au Pair Mädchen und zu Ausbildungs- und Studienzwecken aufhältig. Die bP1 verließ Österreich bereits im August 2014 und kehrte in ihr Heimatland Georgien zurück. Die bP sind seit der rechtskräftigen Erlassung des bereits genannten ho. Erkenntnisses vom 20.2.2019 verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Sie kamen dieser Verpflichtung nicht nach. Seitens der bB wurden fünf Festnahmeaufträge erlassen, welche aufgrund des Umstandes, dass die bP nicht aufgegriffen werden konnten, nicht effektuiert werden. Ebenso wurden für die bP fünf Mal eine Flugabschiebung nach Georgien vorbereitet, welche jedoch nicht durchgeführt werden konnten. Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien und sich sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Auch die bP1 konnte nach ihrer Rückkehr ihr Leben in Georgien bestreiten und fand dort eine Existenzgrundlage vor. II.1.
  40. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  41. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
  42. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.2.
  43. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. II.1.2.
  44. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.
  45. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.
  46. In Bezug auf die Lage der Frauen und häuslicher Gewalt schließt sich das ho. Gericht den bereits beschriebenen Feststellungen der bB an, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt. römisch zwei.1.2.
  47. In Bezug auf die Lage der Frauen und häuslicher Gewalt schließt sich das ho. Gericht den bereits beschriebenen Feststellungen der bB an, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt. Ergänzend zu den oa. Feststellungen wird angeführt, dass Georgien seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt überarbeitete, um sie an die Standards des Europarates (Übereinkommen von Istanbul) anzunähern. Anzeigen von Fällen häuslicher Gewalt haben infolge verstärkter Sensibilisierungskampagnen zugenommen (EC 30.1.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRC 2019). 2019 wurden 4.185 Fälle häuslicher Gewalt von den Behörden strafrechtlich verfolgt, verglichen mit 3.232 im Jahr 2018 und 1.986 im Jahr
  48. Im Jahr 2019 wurden 51 % der Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in Tiflis eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (USDOS 11.3.2020). Eine deutliche Veränderung der öffentlichen Einstellung und die Einführung einer Abteilung für den Schutz der Menschenrechte durch das Innenministerium im Januar 2018 sind gleichfalls zu vermerken. Die genannte Abteilung arbeitet daran, die Kapazität zur Untersuchung von häuslicher Gewalt und Hassverbrechen zu erhöhen. Dennoch besteht nach wie vor eine hohe Zahl von Fällen zu Gewalttaten gegen Frauen (EC 30.1.2019).Ergänzend zu den oa. Feststellungen wird angeführt, dass Georgien seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt überarbeitete, um sie an die Standards des Europarates (Übereinkommen von Istanbul) anzunähern. Anzeigen von Fällen häuslicher Gewalt haben infolge verstärkter Sensibilisierungskampagnen zugenommen (EC 30.1.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, HRC 2019). 2019 wurden 4.185 Fälle häuslicher Gewalt von den Behörden strafrechtlich verfolgt, verglichen mit 3.232 im Jahr 2018 und 1.986 im Jahr
  49. Im Jahr 2019 wurden 51 % der Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in Tiflis eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (USDOS 11.3.2020). Eine deutliche Veränderung der öffentlichen Einstellung und die Einführung einer Abteilung für den Schutz der Menschenrechte durch das Innenministerium im Januar 2018 sind gleichfalls zu vermerken. Die genannte Abteilung arbeitet daran, die Kapazität zur Untersuchung von häuslicher Gewalt und Hassverbrechen zu erhöhen. Dennoch besteht nach wie vor eine hohe Zahl von Fällen zu Gewalttaten gegen Frauen (EC 30.1.2019). Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat (USDOS 11.3.2020). Quellen: EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD

(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019 HRC - Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 27.8.2019 HRC – Human Rights Centre
(2020): State of Human Rights in Georgia, 2019, http://hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report2020/annual%202019-eng.pdf, Zugriff 10.6.2020 ifact - Investigative Journalists’ Team / Ugrekhelidze, Mariam (12.8.2018): Police on perpetrator’s side, https://spark.adobe.com/page/s6uxBGUbwCg0b/, Zugriff 5.3.2020 PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 20.4.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020 WEF – World Economic Forum
(2020): Global Gender Gap Report 2020, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2020.pdf, Zugriff 16.6.2020 II.1.2.
  1. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem (vgl. das in der Verhandlung erörterte Quellenmaterial).römisch zwei.1.2.
  2. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem vergleiche das in der Verhandlung erörterte Quellenmaterial). II.1.2.
  3. Die bP verfügt in Georgien über eine Existenzgrundlage. Sie hat als georgische Staatsbürgerin Zugang zum georgischen Sozial- und Gesundheitssystem. römisch zwei.1.2.
  4. Die bP verfügt in Georgien über eine Existenzgrundlage. Sie hat als georgische Staatsbürgerin Zugang zum georgischen Sozial- und Gesundheitssystem. Die bP ist arbeitsfähig, hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und existiert in Georgien für bedürftige Rückkehrer ein Unterstützungsprogramm, welches neben umfassender Beratung auch materielle Unterstützung, wie die Bereitstellung einer Unterkunft beinhalten kann. Darüber hinaus wäre es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Ebenso verfügt die bP in Georgien über familiären Rückhalt. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. II.1.
  5. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  6. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Die bP1 wurde in Georgien bis zum Sommer 2015 Opfer häuslicher Gewalt durch ihren ehemaligen Lebensgefährten. Die bP1 kann sich im Falle von erneuter häuslicher Gewalt in Georgien an die zuständigen Stellen (vgl. Punkt II.1.2.3.) wenden um Schutz zu bekommen. Der Georgische Staat ist gewillt und befähigt dazu, Opfern von häuslicher Gewalt Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen.Die bP1 kann sich im Falle von erneuter häuslicher Gewalt in Georgien an die zuständigen Stellen vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.3.) wenden um Schutz zu bekommen. Der Georgische Staat ist gewillt und befähigt dazu, Opfern von häuslicher Gewalt Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen. Der letzte Übergriff auf die bP fand entsprechend ihren Ausführungen im Sommer 2015 statt. Ihren Herkunftsstaat Georgien verließ sie im Sommer
  7. Die bP1 ist im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schutzlos einer Gefahr durch ihren ehemaligen Lebensgefährten ausgesetzt. Hinweise auf die Existenz einer weiteren relevanten Gefahr liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht vor. Die bP finden im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien eine ausreichende Existenzgrundlage vor, zumal die bP1 über eine entsprechende berufliche Qualifikation und familiären Rückhalt verfügt und insbesondere Zugang zum georgischen Sozialsystem findet. Die bP1 leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP1 im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen.
  8. Beweiswürdigung II.2.
  9. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  10. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  11. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität und zum Vater der bP2 – aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln in Form nationaler Identitätsdokumente.römisch zwei.2.
  12. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität und zum Vater der bP2 – aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln in Form nationaler Identitätsdokumente. Ob, wie von der bP1 behauptet, deren ehemaliger Lebensgefährte der Vater der bP2 ist konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zum einen reiste die bP1 im August 2014, und somit zu einem Zeitpunkt als die Schwangerschaft zur bP2 bereits bestand, aus Österreich aus und war nach den Angaben der bP1 deren damaliger Lebensgefährte lediglich im Jahr 2008 und eben nicht im empfängniskritischen Zeitraum in Österreich. Zum anderen ist dieser in der Geburtsurkunde der bP2 nicht als Vater angeführt und somit in Georgien nicht der juristische Vater der bP
  13. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage sowie zur Lage der Frauen im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage sowie zur Lage der Frauen im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Wenn sie bzw. ihre Vertretung von der gänzlichen Ineffektivität des georgischen Gewaltschutzgesetzes ausgeht, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch das ho. Gericht nicht verkennt, dass es bei dessen Umsetzung im Einzelfall zu Defiziten kommen kann, es sei jedoch auch basierend auf das aktuelle Quellenmaterial auf die in jüngerer Vergangenheit durchgeführten Verbesserungen hingewiesen und kann aktuell jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die bP über die bloße Möglichkeit hinaus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch die staatlichen Behörden ungeschützt von häuslicher Gewalt betroffen ist. Zur Behauptung, dass das in Georgien bestehende Gesetz Nr. 3143 zur Beseitigung häuslicher Gewalt, Schutz und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt lediglich in der Theorie bestehe und in der Praxis keine Anwendung finde, so wurde dafür kein Beweismittel vorgelegt und handelt es sich lediglich um eine Behauptung. Die bP bzw. deren Vertretung trat dem erörterten Quellenmaterial weder auf gleicher fachlicher Qualifikation entgegen, noch zeigten sie Ungereimtheiten auf. Die von den bP in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen sind durchwegs älter als die von der bB verwendeten. In der Stellungnahme vom 23.02.2021 wurde gänzlich auf die Nennung von Quellen verzichtet und die bereits genannte Behauptung lediglich unsubstantiiert vorgebracht. Ebenso sei hier nochmals auf den in Bezug auf die Republik Georgien geltenden Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit verwiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Herkunftssaat der bP ihr grundsätzlich Schutz vor Übergriffen bietet und es eines besonders substantiierten Vorbringens bedarf, dass dies gerade in ihrem Fall ausnahmsweise nicht der Fall ist. Ein derartiges substantiiertes Vorbringen wurde von der bP1 jedoch nicht erbracht. II.2.
  14. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.römisch zwei.2.
  15. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB den maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt im ausreichendem Maße erhob und sich auch aus den amtswegigen Ermittlungen des ho. Gerichts nichts Gegenteiliges ergab. Ebenso weist das ho. Gericht darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergibt. Zu den durch die bP behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung des BFA bzw. des BVwG, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
  16. 12 1987, 87/01/0299;
  17. 1988, 87/01/0332;
  18. 1990, 90/01/0133;
  19. 1990, 90/01/0171;
  20. 1990, 89/01/0446;
  21. 1991, 90/01/0196;
  22. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
  23. 1987, 87/01/0299;
  24. 1988, 86/01/0187;
  25. 1988, 87/01/0332;
  26. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  27. 2000, 2000/01/0356).Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB den maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt im ausreichendem Maße erhob und sich auch aus den amtswegigen Ermittlungen des ho. Gerichts nichts Gegenteiliges ergab. Ebenso weist das ho. Gericht darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergibt. Zu den durch die bP behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung des BFA bzw. des BVwG, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
  28. 12 1987, 87/01/0299;
  29. 1988, 87/01/0332;
  30. 1990, 90/01/0133;
  31. 1990, 90/01/0171;
  32. 1990, 89/01/0446;
  33. 1991, 90/01/0196;
  34. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
  35. 1987, 87/01/0299;
  36. 1988, 86/01/0187;
  37. 1988, 87/01/0332;
  38. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  39. 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat.Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat. Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie dieses bloß behauptete, bzw. behördliche Feststellungen bestritt. Umgekehrt führte die bB im Rahmen des Vorbringens der bP (und darüber hinaus innerhalb des notorisch bekannten Amtswissens) Ermittlungen, zu ihr parate Bescheinigungsmittel in die Entscheidungsfindung ein und blieb die bP schuldig, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften. Die Feststellungen zur häuslichen Gewalt gegen die bP1 gründen auf deren Aussagen in der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.
  40. Dort führte die bP1 durchaus glaubwürdig aus, dass sie sowohl bis zwei Monate vor, als auch zwei Monate nach der Geburt der bP2 wiederholt Opfer häuslicher Gewalt durch ihren damaligen Lebensgefährten wurde. Darüber hinaus beschrieb sie gewalttätige Übergriffe, als sie sich bereits bei Ihren Eltern aufgehalten hatte. Keine Übergriffe wurden jedoch im Zeitraum Sommer 2015 bis zur Ausreise im Sommer 2016 und somit auch nicht in dem für die Ausreise relevaten Zeitraum geschildert, weswegen das ho. Gericht davon ausgeht, dass die häusliche Gewalt, derer die bP1 zum Opfer fiel, ca. 1 Jahr vor ihrer Ausreise endete und nicht ausreisekausal war. Zum Vorbringen der bP1, die georgischen Behörden waren nicht in der Lage und nicht Willens sie vor den gewalttägigen Übergriffen zu schützen, gestützt durch die Aussagen der bP1 wonach sie zwei Mal die Polizei verständigte, diese aber nichts unternahmen, da keine körperlichen Anzeichen von Gewalt an der bP1 zu sehen waren wird Folgendes ausgeführt: Bei beiden von der bP1 geschilderten Vorfällen war ihr ehemaliger Lebensgefährte nicht mehr anwesend als die Polizisten eintrafen. Der Umstand, dass die Polizisten die bP1 in der Wohnung aufgesucht haben, lässt nach Ansicht des ho. Gerichts darauf schließen, dass seitens der Sicherheitsbehörden der Wille entsprechend einzuschreiten gegeben war und in Georgien durchaus Schutz vor häuslicher Gewalt geboten wird. Laut eigener Aussage der bP1 habe diese jedoch bei den Polizisten keine Anzeige gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten erstattet. Aus dem Umstand, dass Beamte nicht in jenem Umfang einschreiten, wie dies von den Betroffenen nach deren subjektiven Dafürhalten erwartet wird, lässt für sich alleine betrachtet noch nicht den Schluss zu, dass diese gewillt sind nicht einzuschreiten. Auch wenn die bP1 vorbringt ihr Nachbar, der Polizist sei, hätte auf ihre Schreie bei einem weiteren Übergriff reagieren müssen und ihr zu Hilfe kommen müssen, kann dem entgegnet werden, dass weder bewiesen noch behauptet wurde, dass dieser bei diesem Vorfall auch zu Hause war, noch, dass er den Übergriff tatsächlich wahrgenommen hat. Lediglich der Umstand, dass ein Nachbar der bP1 den Beruf des Polizisten ausübt und im geschilderten Fall der bP1 in seiner dienstfreien Zeit nicht zu Hilfe gekommen ist, begründet bei weitem nicht die Annahme, der georgische Staat sei nicht gewillt und nicht befähigt seine Bürger vor häuslicher Gewalt zu schützen. Wenn die bP vorbringt, in dem von ihr genannten Frauenhaus hätte sie keine Unterkunft gefunden, ist festzuhalten, dass sie nicht sämtliche in Georgien bestehenden Ressourcen nützte, zumal sich aus der Berichtslage ergibt, dass in Tiflis 3 Frauenhäuser bestehen. Darüber hinaus war die bP sichtlich nicht auf die Unterkunftnahme im Frauenhaus angewiesen, zumal es ihr auch möglich war, bei ihren Eltern Unterkunft zu nehmen. Ebenso kann dem Vorbringen der bP nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu über die Unterkunftnahme hinausgehende Serviceleistungen, wie etwa rechtliche Unterstützung nicht gefunden hätte. Basierend auf dem Ergebnis der Beweiswürdigung gelangt das ho. Gericht zum Schluss, dass die bP –menschlich durchaus verständlich- bestrebt war, manche familiären Umstände im Dunkeln zu lassen und ihre individuelle Lage in Georgien im Lichte des erhofften Ausganges des gegenständlichen Verfahrens wesentlich schlechter zu beschreiben, als sie sich tatsächlich darstellen.
  41. Rechtliche Beurteilung II.3.
  42. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  43. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.

  1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
  2. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

  1. c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
  2. d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: „1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
  3. a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)

Artikel 2

Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). II.3.1.5.

  1. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. römisch zwei.3.1.5.
  2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. II.3.1.5.
  3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.römisch zwei.3.1.5.
  4. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht Paragraph 19, AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten. Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung des Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf die Republik Österreich kein Vertragsver-letzungsverfahren anhängig ist.Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung des Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf die Republik Österreich kein Vertragsver-letzungsverfahren anhängig ist. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
  5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
  6. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  3. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch aus dem Umfang der hier zu prüfenden Übergriffe, dass sich diese nicht als ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, den bP den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Zur von den bP bestrittenen mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens wird angeführt, dass das ho. Gericht nicht verkennt, dass befürchtete häusliche Gewalt in bestimmten Fallkonstellationen asylrelevant sein kann und Frauen auch von der Rechtsprechung regelmäßig in bestimmten Konstellationen als soziale Gruppe anerkannt werden. Im gegenständlichen Fall ist es jedoch das fehlende Tatbestandsmerkmal der Verfolgung das zum Ausschluss der Asylrelevanz des Vorbringens der bP führt. Zum vorgebrachten Umstand, dass die bP in der Vergangenheit Opfer häuslicher Gewalt wurde ist festzuhalten, dass dieser Umstand rechtlich unbeachtlich ist, falls die bP zukünftig Derartiges nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, zumal das Rechtsinstitut des internationalen Schutzes nicht auf die Kompensation in der Vergangenheit erleben Ungemachs, sondern auf den Schutz vor zukünftig drohenden Gefahren abzielt. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es der bP1 möglich und zumutbar wäre, sich im Falle des Eintretens der behaupteten zukünftig befürchteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihr Schutz zu gewähren. Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP1 geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141). Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP1 geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül). Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  4. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten. Unter richtlinienkonformer Interpretation (Artikel 6, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  5. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten. Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  6. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  7. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,). In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  8. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  9. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist". Im gegenständlichen Fall haben die bP weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Person die gegen die bP1 vorging, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Die bP bescheinigten im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als „erwiesen“ erschein l

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.