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{'item': 'L518 1437909-2'}

Obsah (8)Art 133§ 3§ 10§ 75§ 57§ 52§ 46§ 52a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlL518 1437909-2 Spruch, L518 1437909-2/35E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 15.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), eine Staatsangehörige Armeniens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 06.01.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), eine Staatsangehörige Armeniens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 06.01.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP damals Folgendes vor: „Ich habe in Armenien in einem Lager für Wein und Cognac gearbeitet. Die Firma heißt XXXX Ich war für alle Export und Importangelegenheiten verantwortlich. Ich merkte, dass zu viele Geschenke exportiert wurden. Normal bekamen nur die Besteller Geschenke, aber diesmal waren es um 6 Stück mehr. Ich öffnete bei einer günstigen Gelegenheit ein Paket. Es befanden sich Cognacflaschen mit weißem Mehl in diesen Schachteln. Ich erzählte dem Direktor davon, dieser spielte die Situation herunter und versicherte mir es seien nur irgendwelche chemischen Stoffe. Ich schrieb anonym an die Polizei wegen meiner Vermutung des Rauschgifthandels. Der Direktor erfuhr jedoch davon und drohte mir. Nach einigen Wochen wurde ich von unbekannten Leuten zusammengeschlagen. Diese Leute hielten mir vor eine „lange Zunge“ zu haben und missbrauchten mich sexuell. „Ich habe in Armenien in einem Lager für Wein und Cognac gearbeitet. Die Firma heißt römisch 40 Ich war für alle Export und Importangelegenheiten verantwortlich. Ich merkte, dass zu viele Geschenke exportiert wurden. Normal bekamen nur die Besteller Geschenke, aber diesmal waren es um 6 Stück mehr. Ich öffnete bei einer günstigen Gelegenheit ein Paket. Es befanden sich Cognacflaschen mit weißem Mehl in diesen Schachteln. Ich erzählte dem Direktor davon, dieser spielte die Situation herunter und versicherte mir es seien nur irgendwelche chemischen Stoffe. Ich schrieb anonym an die Polizei wegen meiner Vermutung des Rauschgifthandels. Der Direktor erfuhr jedoch davon und drohte mir. Nach einigen Wochen wurde ich von unbekannten Leuten zusammengeschlagen. Diese Leute hielten mir vor eine „lange Zunge“ zu haben und missbrauchten mich sexuell. Wegen diesem Vorfall hatte ich am XXXX 2012 eine Operation. Ich wurde auch sogar im Krankenhaus gezwungen, diverse Unterschriften für meine Firma zu tätigen. Ich arbeitete noch zwangsweise (nur Unterschriften) bis zum 31.08.2012 in dieser Firma. Auf Grund einer Kontrolle wurde ich gekündigt, wegen irgendwelchen Fehlern im Lager. Auch nach meiner Kündigung wurde ich laut Angaben meiner Frau gesucht, ich habe mich aber vor meiner Flucht bei Verwandten aufgehalten. Sogar meine Kinder wurden durch den großen Einfluss meines Firmenchefs von der Schule verwiesen.“Wegen diesem Vorfall hatte ich am römisch 40 2012 eine Operation. Ich wurde auch sogar im Krankenhaus gezwungen, diverse Unterschriften für meine Firma zu tätigen. Ich arbeitete noch zwangsweise (nur Unterschriften) bis zum 31.08.2012 in dieser Firma. Auf Grund einer Kontrolle wurde ich gekündigt, wegen irgendwelchen Fehlern im Lager. Auch nach meiner Kündigung wurde ich laut Angaben meiner Frau gesucht, ich habe mich aber vor meiner Flucht bei Verwandten aufgehalten. Sogar meine Kinder wurden durch den großen Einfluss meines Firmenchefs von der Schule verwiesen.“, Vor einem Organwalter der belangten Behörde wiederholte und konkretisierte die bP ihr Vorbringen. Im Rahmen des ersten, erstinstanzlichen Verfahrens legte die bP vor:  Armenischer Führerschein  Kopie Arbeitsbuch  Kopie Beschluss der Polizeidirektion der Provinz XXXX , undatiert  Kopie Beschluss der Polizeidirektion der Provinz römisch 40 , undatiert  Kopie armenisches Mitteilungsschreiben diverser Nachbarn, undatiert  Kopie armenische Krankenhausbestätigung, undatiert  Bestätigung A1 Grundkurs-Deutsch 1, ausgestellt am 18.06.2013  Fachliche Äußerung zum Antragsteller vom Verein XXXX vom 08.07.2013 und vom 29.08.2013 Fachliche Äußerung zum Antragsteller vom Verein römisch 40 vom 08.07.2013 und vom 29.08.2013 Die belangte Behörde veranlasste über die Staatendokumentation Erhebungen im Herkunftsstaat der bP. Am 06.08.2013 langte die Anfragebeantwortung ein. Diese wurde mit der bP im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme auch erörtert. I.
  3. Der erste Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2013

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.). römisch eins.2. Der erste Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2013

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). I.2.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig und führte dazu aus:römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig und führte dazu aus: „Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen ist. Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Antragsteller ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann. Zu Ihrem Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie wegen privater Probleme Armenien verlassen hätten. Etwaige Probleme staatlicher Seite bzw. den Behörden stellten Sie unmissverständlich in Abrede (vgl. „Nein, mit den Behörden hatte ich nie Probleme, nur mit meinem ehemaligen Chef.“). Sie erklärten auch niemals finanzielle Probleme gehabt zu haben, zum Zwecke Ihrer Ausreise hätten Sie aber Ihr Auto verkauft. Sie seien der Meinung, dass Ihr ehemaliger Chef Drogen geschmuggelt hätte. Deswegen seien Sie von ihm bedroht worden. Konkret nachgefragt berichteten Sie weiter, dass Sie eines Tage von unbekannten und maskierten Personen zusammengeschlagen, ausgeraubt und mit einem Holzstock misshandelt worden seien. Sie hätten aber lediglich einen Raub angezeigt. Der Vorfall sei am XXXX 2012 passiert. Im Mai 2012 hätten Sie sich in ein Krankenhaus begeben, wo Sie operiert wurden. Vorgehalten, da Sie in der Erstbefragung behaupteten, dass Sie einige Wochen nachdem Sie einen anonymen Brief der Polizei geschrieben hätten, zusammengeschlagen worden wären, in der neuerlichen Befragung hingegen meinten, nach einer Woche geschlagen worden zu sein, entgegneten Sie nicht plausibel nachvollziehbar: „Das wurde dort falsch aufgeschrieben. Richtig ist es so wie heute erzählt.“ Befragt warum Sie nach behaupteter Eskalation weiterhin Ihrer bisherigen Arbeit nachgingen und sich nicht eine andere Arbeitsstelle suchten, fügten Sie ausweichend bzw. nicht schlüssig an, dass nicht woanders hingehen hätten können. Auf logisch Rückfrage warum dies nicht möglich gewesen sein soll, entgegneten Sie wiederum vage und nicht substantiiert: „Ich weiß nicht genau, vielleicht wollten sie mich kontrollieren.“ Konkret befragt zu den weiteren Ermittlungsschritten der Polizei konnten Sie ebenfalls keine substantiierten Angaben machen. Auch zu Ihrem einzigen vorgelegten Beweismittel, einem kopierten Faxbeschluss der Polizei, konnten Sie nicht plausibel und schlüssig erklären (abgehen von einer späteren Falsifizierung dieses Schreibens durch einen Verbindungsbeamten), warum dieses Fax keine Datumsangabe bzw. eine Absenderzeile enthält. Sie konnten auch nicht nachvollziehbar erklären, warum man Sie einerseits vorerst nicht kündigen wollte, letztlich aber doch entließ, zumal sich Ihre offensichtliche Haltung Ihrem Dienstgeber gegenüber nicht änderten (vgl. „Wahrscheinlich haben Sie einen anderen Mitarbeiter gefunden, der alles ohne Nachfragen unterschreibt.“). Zu Ihrem Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie wegen privater Probleme Armenien verlassen hätten. Etwaige Probleme staatlicher Seite bzw. den Behörden stellten Sie unmissverständlich in Abrede vergleiche „Nein, mit den Behörden hatte ich nie Probleme, nur mit meinem ehemaligen Chef.“). Sie erklärten auch niemals finanzielle Probleme gehabt zu haben, zum Zwecke Ihrer Ausreise hätten Sie aber Ihr Auto verkauft. Sie seien der Meinung, dass Ihr ehemaliger Chef Drogen geschmuggelt hätte. Deswegen seien Sie von ihm bedroht worden. Konkret nachgefragt berichteten Sie weiter, dass Sie eines Tage von unbekannten und maskierten Personen zusammengeschlagen, ausgeraubt und mit einem Holzstock misshandelt worden seien. Sie hätten aber lediglich einen Raub angezeigt. Der Vorfall sei am römisch 40 2012 passiert. Im Mai 2012 hätten Sie sich in ein Krankenhaus begeben, wo Sie operiert wurden. Vorgehalten, da Sie in der Erstbefragung behaupteten, dass Sie einige Wochen nachdem Sie einen anonymen Brief der Polizei geschrieben hätten, zusammengeschlagen worden wären, in der neuerlichen Befragung hingegen meinten, nach einer Woche geschlagen worden zu sein, entgegneten Sie nicht plausibel nachvollziehbar: „Das wurde dort falsch aufgeschrieben. Richtig ist es so wie heute erzählt.“ Befragt warum Sie nach behaupteter Eskalation weiterhin Ihrer bisherigen Arbeit nachgingen und sich nicht eine andere Arbeitsstelle suchten, fügten Sie ausweichend bzw. nicht schlüssig an, dass nicht woanders hingehen hätten können. Auf logisch Rückfrage warum dies nicht möglich gewesen sein soll, entgegneten Sie wiederum vage und nicht substantiiert: „Ich weiß nicht genau, vielleicht wollten sie mich kontrollieren.“ Konkret befragt zu den weiteren Ermittlungsschritten der Polizei konnten Sie ebenfalls keine substantiierten Angaben machen. Auch zu Ihrem einzigen vorgelegten Beweismittel, einem kopierten Faxbeschluss der Polizei, konnten Sie nicht plausibel und schlüssig erklären (abgehen von einer späteren Falsifizierung dieses Schreibens durch einen Verbindungsbeamten), warum dieses Fax keine Datumsangabe bzw. eine Absenderzeile enthält. Sie konnten auch nicht nachvollziehbar erklären, warum man Sie einerseits vorerst nicht kündigen wollte, letztlich aber doch entließ, zumal sich Ihre offensichtliche Haltung Ihrem Dienstgeber gegenüber nicht änderten vergleiche „Wahrscheinlich haben Sie einen anderen Mitarbeiter gefunden, der alles ohne Nachfragen unterschreibt.“). Neuerlich aufgefordert Ihren fluchtauslösenden Grund zu schildern blieben Sie weiter bei Ihren vagen und allgemeinen Ausführungen: „Ich habe Probleme mit diesem Firmenchef. Sie wollen, dass es mich nicht mehr gibt.“ Sie waren nicht in der Lage konkrete und substantiierte Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund der vagen und allgemeinen, sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. Denn wie auch eine nach Ihrer Einvernahme durchgeführte Vor-Ort-Recherche ergab, konnten all Ihre Behauptung nicht bestätigt werden. So wurden Sie neuerlich am 02.09.2013 vom Bundesasylamt ersucht zur geführten Vor-Ort-Recherche Stellung zu nehmen. Mit Ihnen wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemeinsam erörtert. Sie konnten dieser Anfragebeantwortung nicht substantiiert entgegentreten. Vielmehr entgegneten Sie dazu nicht plausibel nachvollziehbar bzw. ausweichend, dass Sie Ihre bisherigen Aussagen nicht ändern möchten. So könnten Sie sich nicht erklären, warum Ihr vorgelegter Faxbeschluss der Polizei als Fälschung verifiziert wurde. So sind in diesem Schreiben weder eine Fallnummer noch weitere Details das Strafverfahren betreffend angeführt, obwohl dies erforderlich wäre. Weiter hätten Nachbarn, die befragt wurden, kein Wissen darüber, dass Ihre Mutter verstorben sei, vielmehr würde Sie bei Ihren Familienmitgliedern leben. Zudem wurde durch die Recherche weitgehend bestätigt, dass Ihre Unterschriftensammlung Ihrer Nachbarn (bzw. nahen Verwandten) aus Gefälligkeit ausgestellt wurde. Dazu entgegneten Sie nicht plausibel bzw. ausweichend, dass diese Nachbarn vermutlich dachte, dass der Verbindungsbeamte ein Polizist sei und sie deswegen nichts bestätigten. Auch dem Vorhalt bzgl Ihres Arbeitsbucheintrages konnten Sie nicht substantiiert entgegentreten. Ebenso konnten Sie keinesfalls schlüssig begründen, warum Ihre Nachbarn, befragt zu Ihrem zugesperrten Geschäft, völlig divergierende Aussagen tätigten. Auf logische Rückfrage, aus welchem Grund denn diese dazu falsche Aussagen treffen sollten, meinten Sie nicht substantiiert: „Ich weiß das nicht. Es stimmt aber schon, dass es zwischendurch auch geschlossen war, da meine Frau einmal operiert wurde. Sie könnten sich aber nicht erklären, warum Ihre befragten Nachbarn falsch ausgesagt haben. Sie konnten somit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht substantiiert entgegentreten und eine asylrelevante Verfolgung Ihrer Person glaubhaft machen. Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen Sie diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnten Sie jedoch nicht plausibel und somit glaubhaft machen.‘ I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.römisch eins.2.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar. I.
  7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  8. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach rechtlichen Ausführungen und Wiederholung des Vorbringens vorgebracht, dass die bP bei einer Rückkehr nach Armenien mangels familiären Netzwerkes oder sonstiger Unterstützung in eine aussichtslose Lage geraten würde. Es wurden auch Ausführungen zum Berg-Karabach Konflikt getroffen und hierzu aus Internetberichten zitiert. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei es der bP aufgrund der prekären Wirtschaftslage nicht möglich, eine Arbeit zu finden. Der bP stünde auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit offen. Vorgelegt wurden Sterbeurkunden hinsichtlich der Mutter, des Vaters und des Bruders der bP sowie handschriftliche Ausführungen der bP. Soweit diese Unterlagen aufgrund der schlechten Lesbarkeit übersetzt werden konnten, wiederholte die bP ihr Vorbringen auch im handschriftlichen Teil und wurde die Sterbeurkunde des Vaters der bP vorgelegt. I.
  9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2014, Zl. L518 1437909-1/6E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

§ 75Abs 20 Asyl

G wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückwiesen. römisch eins.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2014, Zl. L518 1437909-1/6E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückwiesen. Beweiswürdigend wurde insbesondere festgehalten: Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das Vorbringen der bP unglaubwürdig und selbst im Falle der Wahrunterstellung nicht asylrelevant ist. II.2.

  1. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:römisch zwei.2.
  2. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen: Die bP konnte schon im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben zu der angeblichen privaten Verfolgung bzw. ihren Problemen mit dem ehemaligen Arbeitgeber machen. Sie konnte weder erklären, warum sie nach dem Auftreten der ersten Probleme dennoch weiterhin in der Firma geblieben sei, noch konnte sie über Vorhalt der belangten Behörde zeitliche Widersprüche im Hinblick auf die angebliche Misshandlung aufklären. Generell waren die Angaben der bP teils widersprüchlich. So gab die bP beispielsweise noch im Rahmen der Erstbefragung an, dass sie sich vor ihrer Ausreise bei Verwandten aufgehalten habe, während sie vor der belangten Behörde behauptete, ständig bis zur Ausreise an der Heimatadresse aufhältig gewesen zu sein. Weiters blieben auch die Angaben zur behaupteten Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit der Polizei im Falle der bP äußerst vage und konnte sie weder zu den Ermittlungsschritten noch zum Ermittlungsstand im Zeitpunkt der Ausreise in dem von ihr anonym angezeigtem Fall etwas angegeben. Schon im Rahmen der Einvernahme konnte die bP überdies die zumindest sonderbar anmutenden Formalien des angeblichen Faxbeschlusses der Polizei nicht erklären. Vor allem kann der belangten Behörde jedoch dahingehend gefolgt werden, dass die unbedenkliche Anfragebeantwortung aufgrund von Recherchen vor Ort ergeben hat, dass das Vorbringen der bP in seiner Gesamtheit nicht glaubwürdig ist. So erscheint die vorgelegte Faxbestätigung von der Polizei an sich sowie unter dem Aspekt der Herkunft bedenklich, da die bP ja angegeben hat, bei der Polizei nicht direkt eine Anzeige erstattet zu haben, sondern nur anonym einen Brief an die Polizei übermittelt zu haben. Wie die bP dann eine Anzeigebestätigung bzw. eine Auskunft über den Ermittlungsstand bekommen haben soll, erhellt sich nicht. Darüber hinaus wurde eben durch die Anfragebeantwortung auch bestätigt, dass es sich bei der Faxbestätigung – welche auch an sich nicht die richtigen Formalien wie Fallnummer bzw. andere Details enthält – um eine Fälschung handelt. Die bP gab im Rahmen der Erörterung der Anfragebeantwortung lediglich an, sie könne sich nicht erklären, warum der vorgelegte Faxbeschluss der Polizei als Fälschung verifiziert wurde. Selbst die Nachbarn der bP, welche angeblich den vorgelegten, die Angaben der bP bestätigenden Brief unterschrieben hätten, konnten das Fluchtvorbringen der bP persönlich befragt nicht bestätigen. Der Darstellung, dass die Bestätigungen des Fluchtvorbringens im Brief der Nachbarn (bzw. nahen Verwandten) nur aus Gefälligkeit geleistet wurden, entgegnete die bP nicht plausibel bzw. ausweichend damit, dass diese Nachbarn vermutlich dachten, dass der Verbindungsbeamte ein Polizist sei und sie deswegen nichts bestätigten. Demgegenüber haben die Nachbarn jedoch dezidiert angegeben, dass das Bekleidungsgeschäft der bP nicht wegen ungerechtfertigter Probleme unmittelbar vor der Ausreise geschlossen wurde, sondern bereits Jahre vor der Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen worden ist. Gerade mit dieser Angabe zeigten die Nachbarn jedoch eine Kooperationsbereitschaft mit dem Verbindungsbeamten. Auch das Grundvorbringen der bP, dass sie in ihrer Arbeit Probleme mit dem Chef wegen dessen angeblichen Drogenschmuggels bekommen hätte, wurde durch die Anfragebeantwortung wiederlegt. Die von der bP angegeben Vorfallsdaten ( XXXX 2012) und tatsächlichen Arbeitszeiten lassen sich nicht mit der Anfragebeantwortung vereinbaren, wonach die bP bereits im Jahr 2011 gekündigt hat.Auch das Grundvorbringen der bP, dass sie in ihrer Arbeit Probleme mit dem Chef wegen dessen angeblichen Drogenschmuggels bekommen hätte, wurde durch die Anfragebeantwortung wiederlegt. Die von der bP angegeben Vorfallsdaten ( römisch 40 2012) und tatsächlichen Arbeitszeiten lassen sich nicht mit der Anfragebeantwortung vereinbaren, wonach die bP bereits im Jahr 2011 gekündigt hat. Die bP konnte dieser Anfragebeantwortung damit insgesamt auch im Rahmen der ergänzenden Befragung nicht substantiiert entgegentreten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war daher das gesamte Fluchtvorbringen der bP aufgrund der widersprüchlichen, nicht plausiblen und durch die Erhebungen vor Ort widerlegen Angaben als unglaubwürdig zu beurteilen. Dahingestellt bleiben kann daher, ob die bP sich tatsächlich im Mai 2012 im Krankenhaus befunden hat. Aus der entsprechend vorgelegten ärztlichen Bestätigung ergibt sich jedenfalls nichts über die Herkunft der Verletzung, weshalb selbst bei Wahrunterstellung des Krankenhausaufenthalts nichts für die bP gewonnen wäre. Zusätzlich konnte die bP auch nicht plausibel machen, warum gerade in ihrem Fall die Polizei – bei Wahrunterstellung – nicht effektiv eingeschritten wäre bzw. Schutz gewähren hätte können (vgl. unten rechtliche Beurteilung). Darüber hinaus war es der bP möglich, mit einem im selben Jahr ausgestellten Reisepass legal Armenien zu verlassen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war daher das gesamte Fluchtvorbringen der bP aufgrund der widersprüchlichen, nicht plausiblen und durch die Erhebungen vor Ort widerlegen Angaben als unglaubwürdig zu beurteilen. Dahingestellt bleiben kann daher, ob die bP sich tatsächlich im Mai 2012 im Krankenhaus befunden hat. Aus der entsprechend vorgelegten ärztlichen Bestätigung ergibt sich jedenfalls nichts über die Herkunft der Verletzung, weshalb selbst bei Wahrunterstellung des Krankenhausaufenthalts nichts für die bP gewonnen wäre. Zusätzlich konnte die bP auch nicht plausibel machen, warum gerade in ihrem Fall die Polizei – bei Wahrunterstellung – nicht effektiv eingeschritten wäre bzw. Schutz gewähren hätte können vergleiche unten rechtliche Beurteilung). Darüber hinaus war es der bP möglich, mit einem im selben Jahr ausgestellten Reisepass legal Armenien zu verlassen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die bP bei einer Rückkehr nach Armenien mangels familiären Netzwerkes oder sonstiger Unterstützung in eine aussichtslose Lage geraten würde, ist festzuhalten, dass sich aus dem Akt und den Angaben der bP selbst dessen familiäres Netzwerk ergibt und auf die Ausführungen zum subsidiären Schutz (vgl. unten) verwiesen wird. Ob nunmehr die Mutter der bP noch am Leben ist oder nicht (Widerspruch zwischen bP und Anfragebeantwortung), vermag im Hinblick auf die familiären Anknüpfungspunkte in Armenien (Ehegattin, Kinder, Schwägerin, Schwester) keine Relevanz zu entfalten.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die bP bei einer Rückkehr nach Armenien mangels familiären Netzwerkes oder sonstiger Unterstützung in eine aussichtslose Lage geraten würde, ist festzuhalten, dass sich aus dem Akt und den Angaben der bP selbst dessen familiäres Netzwerk ergibt und auf die Ausführungen zum subsidiären Schutz vergleiche unten) verwiesen wird. Ob nunmehr die Mutter der bP noch am Leben ist oder nicht (Widerspruch zwischen bP und Anfragebeantwortung), vermag im Hinblick auf die familiären Anknüpfungspunkte in Armenien (Ehegattin, Kinder, Schwägerin, Schwester) keine Relevanz zu entfalten. In der Beschwerde wurden auch Ausführungen zum Berg-Karabach Konflikt getroffen und hierzu aus vorgelegten Internetberichten zitiert. Hinsichtlich dieser Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass die bP keinerlei Probleme in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, und wird überdies auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach keine generelle Gefährdung wegen dieses Konflikts erkannt werden kann. Zusätzlich wurden zwar Länderfeststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen, konkret auf die bP bezogen wurde darauf jedoch nicht eingegangen, weshalb auch diese Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen. Das Vorbringen der bP, dass sie aufgrund wirtschaftlicher Probleme die Heimat verlassen habe, geht ins Leere. Hinsichtlich etwaiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist anzumerken, dass wirtschaftliche Probleme objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen. I.
  3. Am 15.07.2014 stellte die bP gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  4. Am 15.07.2014 stellte die bP gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. I.
  5. Im Rahmen der nunmehrigen Erstbefragung gab die bP an:römisch eins.
  6. Im Rahmen der nunmehrigen Erstbefragung gab die bP an: „Ich hatte bei meinem
  7. Antrag keinen Rechtsberater und dadurch ist der Eindruck entstanden, ich sei aus privaten Gründen geflüchtet. Jedoch möchte ich mitteilen, dass ich von der Regierung von Armenien selbst verfolgt werde. Ich habe für den Sohn Namens XXXX des Abgeordneten XXXX gearbeitet, ich arbeitete von 2004 bis 2011 lt. Arbeitsbuch für den Sohn des Abgeordneten. Dies kann ich mit einem Eintrag in dem Arbeitsbuch nachweisen (Kopie des Eintrages im Arbeitsbuch liegt dem Akt bei): Das Arbeitsbuch kann ich vorweisen. Tatsächlich habe ich insgesamt 14 Jahre für ihn gearbeitet. „Ich hatte bei meinem
  8. Antrag keinen Rechtsberater und dadurch ist der Eindruck entstanden, ich sei aus privaten Gründen geflüchtet. Jedoch möchte ich mitteilen, dass ich von der Regierung von Armenien selbst verfolgt werde. Ich habe für den Sohn Namens römisch 40 des Abgeordneten römisch 40 gearbeitet, ich arbeitete von 2004 bis 2011 lt. Arbeitsbuch für den Sohn des Abgeordneten. Dies kann ich mit einem Eintrag in dem Arbeitsbuch nachweisen (Kopie des Eintrages im Arbeitsbuch liegt dem Akt bei): Das Arbeitsbuch kann ich vorweisen. Tatsächlich habe ich insgesamt 14 Jahre für ihn gearbeitet. Ich weiß sicher, dass ich verfolgt werde, da diese Regierung direkt mit der Polizei Hand in Hand zusammenarbeitet. Ich würde bei einer Rückkehr getötet werden. Aus der Urkunde ergibt sich der Name des Arbeitsgebers, welcher XXXX lautet. Aufgrund der Namensgleichheit ergibt sich die Tatsache, dass der im Parlament tätige und den gleichen Namen führende Abgeordnete der Vater meines Arbeitsgebers ist. Aus der Urkunde ergibt sich der Name des Arbeitsgebers, welcher römisch 40 lautet. Aufgrund der Namensgleichheit ergibt sich die Tatsache, dass der im Parlament tätige und den gleichen Namen führende Abgeordnete der Vater meines Arbeitsgebers ist. Frage des Rechtsvertreters, warum er damals dieses Arbeitsbuch nicht vorgewiesen hatte: Ich habe dieses Arbeitsbuch erst später durch Freunde erhalten, das war ca. 1 ½ Monate nach meinem Kommens.“ Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr befürchte, gab sie an wie folgt: „Ich befürchte weiterhin die Verfolgung durch den Staat und dass ich dann getötet werde. Der XXXX ist ein sehr einflussreicher Mann in seiner Stellung als Abgeordneter und diesen Einfluss auch bei der Polizei ausübt. Sollte ich am Flughafen auftauchen, würde ich sofort verhaftet werden. Mein Leben ist dadurch in Gefahr.“ „Ich befürchte weiterhin die Verfolgung durch den Staat und dass ich dann getötet werde. Der römisch 40 ist ein sehr einflussreicher Mann in seiner Stellung als Abgeordneter und diesen Einfluss auch bei der Polizei ausübt. Sollte ich am Flughafen auftauchen, würde ich sofort verhaftet werden. Mein Leben ist dadurch in Gefahr.“ Die Frage, ob es konkrete Hinweise gibt, dass der bP bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe droht beantwortete sie mit folgender Ergänzung: „Anmerkung des Anwaltes zum Verweise der Entscheidung des BVwG zu Zl. L5181437909-1/6E und zu den diesbezüglichen Länderfeststellungen auf Seite 20 des Entscheides: Der Polizei und dem Nationalen Sicherheitsdienst mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und…zur Vorbeugung von Missbrauchsfällen. Diesselben Zuständigen herrschen bei der Justiz: Seite 23 der Entscheidung: Behörden bekunden regelmäßig und öffentlich ihrer Bereitschaft Korruption zu bekämpfen, … Ist die Wahrnehmung von Korruption in der armenischen Bevölkerung nicht besser geworden. Es mangelt an einer effizienten Umsetzung der Gesetze.“ Auf die Frage, ob sie im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte gab sie an: „Ja ich würde sofort von der Polizei verhaftet werden.“ Auf die Frage, seit wann die Änderungen der Situation bekannt sind gab die bP wie folgt an: „Diese Gründe der Änderungen sind mir erst bekannt geworden, als ich den negativen Bescheid bekommen habe und mich mit meinem Anwalt Mag. Dr. Nirk besprochen habe.“ Auf die Frage, warum sie erst zu diesem Zeitpunkt einen neuerlichen Asylantrag stellte, gab sie an wie folgt: „Diese Gründe der Änderungen sind mir erst bekannt geworden, als ich den negativen Bescheid bekommen habe und mich mit meinem Anwalt Mag. Dr. Nirk besprochen und dabei erstmals verstanden habe, dass ich die Akzente völlig falsch gesetzt habe. Ich bin gerade geflohen, weil ich mich hilflos fühle und nicht wusste, an wen ich mich wenden sollte.“ I.
  9. Die bP wurde am 25.10.2016 vom Bundesamt – Regionaldirektion Tirol, zum nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Anwesenheit eines Dolmetschers und Rechtsanwalts in der Sprache Russisch von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen. Die Angaben gestalten sich im Wesentlichen wie folgt:römisch eins.
  10. Die bP wurde am 25.10.2016 vom Bundesamt – Regionaldirektion Tirol, zum nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Anwesenheit eines Dolmetschers und Rechtsanwalts in der Sprache Russisch von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen. Die Angaben gestalten sich im Wesentlichen wie folgt: F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Ich hatte beidseitige Rippenbrüche und war in der Klinik. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich Folgebeschwerden deshalb habe. F: Woher stammen diese Rippenbrüche? A: Die linke Seite ist schon in Armenien bei einer körperlichen Auseinandersetzung passiert. An der rechten Seite passierte es hier in Österreich vor ca. einem Jahr. F: Was genau meinen Sie mit Folgebeschwerden? A: Unmittelbar nach der Verletzung hatte ich durch die gebrochene Rippe, die nicht behandelt wurde, an meinen Lungen eine weitere Verletzung durch eine Infektion. F: Wann genau ist der erste Rippenbruch in Armenien passiert? A: Das war am XXXX 2012.A: Das war am römisch 40
  11. F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein? A: Ja ich war beim Arzt. Der hat festgestellt, dass ich einen Rippenbruch hatte. Er stellte auch fest, dass es weiterhin schmerzen wird – bei schwerer Arbeit oder durch die Luftfeuchtigkeit. F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern? A: Ja ich war in der Klinik in XXXX . Im Jänner habe ich den nächsten Termin. A: Ja ich war in der Klinik in römisch 40 . Im Jänner habe ich den nächsten Termin. F: Können Sie Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen? Wenn nein, werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. A: Ja ich lege folgende medizinische Unterlagen vor: Arztbericht vom 27.02.2016 Gastroskopiebefund vom 27.01.2014 Arztbericht vom 15.09.2015 Arztbrief vom 31.12.2013 Arztbrief vom 31.01.2014 Ärztlicher Befundbericht vom 10.12.2013 Diverse Ambulanzkarten Fachliche Äußerung vom 29.08.2013 Arztbrief vom 15.06.2015 Arztbrief vom 04.05.2015 Arztbrief vom 17.03.2015 6 Bestätigung XXXX 6 Bestätigung römisch 40 Bestätigung Psychotherapie vom 16.07.2014 Schreiben XXXX vom 07.07.2014Schreiben römisch 40 vom 07.07.2014 Vermerk: Die Unterlagen werden kopiert. F: Befinden Sie sich derzeit in psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung? A: Nein. Zur Zeit nicht. Ca. vor 8 Monaten war ich das letzte Mal beim Psychiater. F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein? A: Nein ich nehme keine Medikamente ein. F: Leiden Sie sonst noch an weiteren Erkrankungen? A: Ich habe chronische Gastritis. Die hatte ich schon immer. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja, ich bin damit einverstanden. F: Befürchten Sie wegen Ihres Gesundheitszustandes Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland und wenn ja, welche? A: In Armenien kann man mit Geld eine medizinische Behandlung bekommen. Ohne Behandlung stirbt man. F: Ich wiederhole die Frage: Befürchten Sie persönlich aufgrund Ihres Gesundheitszustandes Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich kann heute nicht sagen, welche Probleme ich bekomme, weil ich kein Arzt bin. Mein Zustand wird sich aber verschlechtern. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Ja ich lege folgende Unterlagen vor: ● Teilnahmebestätigungen VHS Deutschkurs B1 ● Anmeldebestätigung Prüfung B1 ● Diplom A1 ● Diplom A2 ● Bestätigung Alphabetisierungskurs ● Schreiben XXXX 07.10.2016 Schreiben römisch 40 07.10.2016 ● Unterstützungsschreiben ● Schreiben Gemeinde XXXX  Schreiben Gemeinde römisch 40 ● Führerschein Österreich Die Unterlagen werden kopiert und die Kopien zum Akt gegeben. Die Originaldokumente werden nach der Einvernahme wieder ausgehändigt. Weiters lege ich vor: ● Arbeitsbuch Original Das Arbeitsbuch verbleibt bis zur Entscheidung bei der erkennenden Behörde. F: Sind Sie damit einverstanden. A: Ja ich bin damit einverstanden. F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Meine Ehefrau hat noch die Heiratsurkunde. F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Ja ich habe einen österreichischen Führerschein. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ich habe einige Sachen nicht erzählt weil ich Angst hatte. Diese Sachen werde ich heute erzählen. Es wurde rückübersetzt und richtig protokolliert. Erklärung: Sie haben am 06.01.2013 erstmals beim Bundesamt um Asyl ersucht. Ihr Antrag wurde vom BVwG zu Zahl: L518 1437909-1/6E, rechtskräftig seit 06.09.2013, abgewiesen. Am 15.07.2014 stellten Sie Ihren zweiten Asylantrag. Sie wurden zu Ihrem Folgeantrag am 15.07.2014 vor der Polizei bereits zu Ihrem zweiten Asylverfahren, d.h. zu den Gründen Ihrer nochmaligen Asylantragstellung, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre bisher gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt was mir in diesem kurzen und knappen Interview möglich war. Ich habe die Wahrheit gesagt. … Verwandte im Herkunftsland:Verwandte im Herkunftsland:, Name: XXXX Name: römisch 40 Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40 Adresse: Dorf XXXX Adresse: Dorf römisch 40 Anmerkung: Schwester Eigene Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz): XXXX XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 … Beruflicher Werdegang: Beschäftigungsart: Lagerlogistik Leitung Von: 17.08.2002 Bis: 28.08.2012 Dienstgeber: XXXX Dienstgeber: römisch 40 Anmerkung: Angaben zur Person und Lebensumständen: F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A: Ich bin im Dorf XXXX geboren und dort aufgewachsen. Nach der Schule habe ich den Wehrdienst geleistet. Unmittelbar danach arbeitete ich in der Landwirtschaft. Danach auch in unserer eigenen Landwirtschaft. Wir hatten verschiedene Obstbäume – wir hatten Weintrauben angebaut. Im Jahr 1998 habe ich ein Geschäft für Kleider und Schreibwaren eröffnet in meinem Heimatdorf. Nachdem meine Eltern verstorben sind, habe ich 2002 meine Frau geheiratet und seit 2002 haben wir zusammen in meinem Heimatdorf gelebt. 2003 kam unser erstes Kind zur Welt. Unsere finanzielle Lage war sehr gut. A: Ich bin im Dorf römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Nach der Schule habe ich den Wehrdienst geleistet. Unmittelbar danach arbeitete ich in der Landwirtschaft. Danach auch in unserer eigenen Landwirtschaft. Wir hatten verschiedene Obstbäume – wir hatten Weintrauben angebaut. Im Jahr 1998 habe ich ein Geschäft für Kleider und Schreibwaren eröffnet in meinem Heimatdorf. Nachdem meine Eltern verstorben sind, habe ich 2002 meine Frau geheiratet und seit 2002 haben wir zusammen in meinem Heimatdorf gelebt. 2003 kam unser erstes Kind zur Welt. Unsere finanzielle Lage war sehr gut. F: Bis wann haben Sie dieses Geschäft betrieben? A: Bis September 2012 hatte ich es. Ich habe es zwar davor schon gegründet, aber vor 2004 habe ich es vermietet. Danach habe ich meiner Frau gesagt, dass wir alles ausverkaufen müssen und den Laden schließen. F: Warum haben Sie den Laden geschlossen? A: Es kamen unregelmäßige Strafgebühren. F: Was meinen Sie mit Strafgebühren?, F: Was meinen Sie mit Strafgebühren? A: Die Gebühren kamen vom Finanzamt. Der zuständige Steuerbeamte ist oft vorbeigekommen und wir mussten in unregelmäßigen Abständen Abgaben leisten. Ob das rechtlich so sein sollte, ist natürlich fraglich. Der Bruder von diesem Mann war der Leiter der Finanzbehörde unserer Gegend. Wenn man Probleme mit der Finanzbehörde hat oder wenn man nicht will, dass man sein Geschäft weiterbetreibt, dann kann man das auch nicht machen. Ohne Finanzamt kann man kein Geschäft betreiben. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es keinen Sinn mehr hatte. Ich durfte es nicht mehr weiterbetreiben. Der Laden hat einen Gewinn in der Höhe von ca € 300 abgeworfen. Das ist nicht schlecht in einem Dorf. Aber die Abgaben, diese Gelder die das Finanzamt und dieser Finanzangestellte von mir verlangt hatten, war mehr als der Gewinn. In einem Monat musste ich sogar 300.000 Dram zahlen. V: Im Rahmen Ihres ersten Asylverfahren wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Daraus geht hervor, dass Ihr Geschäft bereits Jahre vor Ihrer Ausreise geschlossen wurde – aufgrund schlechter Umsätze, Verluste etc. Das widerspricht sich nun völlig mit Ihren heutigen Angaben. A: Es war so, wie ich gesagt habe. Wir haben das Geschäft im Jahr 2012 geschlossen. Wir haben ihn bis 2012 betrieben. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A: Wir haben unseren Grund und zwei Häuser. Mit dem Garten hat alles eine Größe von ca 4.000 qm. F: Was haben Sie mit dem Laden gemacht, nachdem Sie ihn geschlossen haben? A: Wir haben die ganzen Sachen verkauft und der Laden stand dann leer, wir haben ihn dann verpachtet. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Meine Schwester lebt noch in Armenien. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwester? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien? A: Nein wir haben keinen Kontakt mehr. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Ja das Haus gibt es noch. Wenn es die Probleme nicht gäbe, könnte ich dort wieder leben. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Ich habe Freunde von Früher. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten? A: Ich habe keinen Kontakt mehr. Sie wissen nicht, wo ich mich befinde. F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in anderen Teilen Armeniens aus und wenn ja, wo haben Sie sich schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?) A: Ich habe mich schon an vielen Orten aufgehalten. Vier Monate habe ich wo anders gelebt, als ich auf der Flucht war. Angaben zum Fluchtweg: F: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind? A: Ich bin von Jerewan mit einem Güterflugzeug nach Kiew. Das war ein Flugzeug für Transportgüter. Am XXXX 2012 bin ich in Kiew angekommen. Von Kiew bin ich mit dem Taxi Richtung Slowakei. An der ukrainischen Grenze blieb ich bis zum 05.01.
  12. Am 05.01.2013 sind wir mit einem Kleinbus der Marke Opel ca. 10 Stunden unterwegs gewesen. Ich wusste nicht genau, welche Länder wir überquerten. Uns wurde gesagt, dass wir Richtung Europa fahren würden. In Wien bin ich an einem großen Bahnhof ausgestiegen. Mir wurde gesagt, dass es Wien ist. A: Ich bin von Jerewan mit einem Güterflugzeug nach Kiew. Das war ein Flugzeug für Transportgüter. Am römisch 40 2012 bin ich in Kiew angekommen. Von Kiew bin ich mit dem Taxi Richtung Slowakei. An der ukrainischen Grenze blieb ich bis zum 05.01.
  13. Am 05.01.2013 sind wir mit einem Kleinbus der Marke Opel ca. 10 Stunden unterwegs gewesen. Ich wusste nicht genau, welche Länder wir überquerten. Uns wurde gesagt, dass wir Richtung Europa fahren würden. In Wien bin ich an einem großen Bahnhof ausgestiegen. Mir wurde gesagt, dass es Wien ist. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: 5.000 US Dollar F: Woher haben Sie das Geld? A: Ich habe mein Auto verkauft. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Ich habe meinen Ausweis dem Schleuser gegeben. Er hat es alles organisiert. F: Was für ein Ausweis?, F: Was für ein Ausweis? A: Das war mein eigener Reisepass. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Ich habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst wo ich bin. Ich wollte nach Europa und ich bin in Österreich gelandet. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. Angaben zum Fluchtgrund: F: Sie wurden vor dem damaligen Bundesasylamt zu Ihrem ersten Asylantrag ua. Auch zum Ausreisegrund befragt, stimmen diese Angaben? Haben Sie damals alles erzählt was Sie sagen wollten? A: Ich habe nicht alles erzählt. F: Warum haben Sie damals nicht alles erzählt? A: Ich habe Angst gehabt. F: Wovor genau hatten Sie Angst?, F: Wovor genau hatten Sie Angst? A: Natürlich habe ich gehört, dass in Europa alles sehr vertrauensvoll ist. Aber zu diesem Zeitpunkt, als ich neu hier war, konnte ich niemandem vertrauen, weil ich nicht wusste, was anonym ist und was auch anonym bleibt. Ich hatte Angst, dass die Sachen, über die wir sprachen, weitergegeben werden, auch wenn mir gesagt wurde, dass alles vertraut bleibt. F: Sie sind nach Österreich gekommen um sich unter den Schutz des Staates zu stellen. Jetzt sagen Sie mir, dass Sie Österreich nicht vertraut haben. A: Damals konnte ich das nicht. Es wurde zwar gesagt, dass alles vertraulich behandelt wurde. Aber ich konnte nicht einmal mit jemanden auf dieser Sprache sprechen. Ich konnte nicht blind glauben. Meine Familie war in Armenien, ich war hier. Es ging mir nicht gut. Ich wusste nicht, was ich tun und lassen sollte. Im ersten Jahr hatte ich keinen Kontakt zu den Menschen. Erst im Nachhinein konnte ich verstehen, was Asyl hier bedeutet. F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben, die Sie zum Fluchtgrund getätigt haben aufrecht? A: Ja ich halte diese Angaben aufrecht. Nur möchte ich noch weitere Sachen hinzufügen. Ich möchte noch anmerken, dass ich sagte, dass ich die Leute nicht kannte, die mich angegriffen haben, weil diese maskiert waren. Aber ich weiß wer diese Menschen waren. F: Was genau haben Sie nun damals nicht gesagt? A: Erst mal diese Sache, dass ich die Leute nicht kannte. Ich weiß aber wer diese Leute sind. Ich habe es damals nicht gesagt. Weiters habe ich Folgendes nicht gesagt – es handelt sich um eine Angelegenheit die absichtlich gegen mich organisiert wurde. Ich wurde auf Urlaub geschickt. Ich habe diesen auch angenommen. In dieser Zeit haben sie in unserer Firma es so gemacht, dass wir beim Umsatz 30.000.000 Dram Rückstand hatten. Die Ursache dafür liegt in meinem Bereich. Ich bin dafür verantwortlich. Sie haben das so gemacht, dass ich einfach aufgrund dieses Rückstandes bei ihnen bleibe und arbeite. Das war sozusagen ein Mittel zum Zweck mich zu erpressen, dass ich meine Tätigkeit so weiter mache und diese Leute ihre Geschäfte weiter betreiben konnte, wie es war. Es handelte sich darum, dass sie unter den LKWs noch mit anderen Mitteln in Kartons beladen haben. Ich musste jedes Mal die Erlaubnis unterschreiben mit meinem Namen. Wenn ich nun eine Zulassung unterschreiben sollte, dass das Auto 2200 Kisten zum Transport freigegeben wurde, dann waren immer so um die sechs Kisten mehr im Auto drin. Das Auto war mit dem Ziel Russland freigegeben worden. Dafür wollten Sie, dass ich keine weiteren Fragen stelle und mich nicht einmische, was da drin war. Meiner Meinung nach haben sie das absichtlich auf meinen Namen ausgestellt, damit ich derjeinge bin, der im Falle eines Problems die Verantwortung dafür übernimmt. Da ich auch wusste, wer diese Leute sind und wie sie mit anderen Menschen umgehen, die sich ihnen in den Weg stellen würden, wusste ich, was mit mir passieren würde. Ich wusste, dass diese Menschen zu allen Mitteln bereit sind - wenn sich jemand ihnen nicht beugt. Das könnte man auch beweisen, weil mein Kollege, der eine ähnliche Position inne hatte wie ich, im Jahr 2014 auf so eine brutale und üble Art misshandelt wurde, dass er Invalide geworden ist und nicht mehr arbeiten konnte. Sie haben ihn nicht umgebracht, weil er ein entfernter Verwandter von den Fabrikanten ist. Ich habe auch vieles gesehen, wie sie mit Leuten umgehen – auch in Anwesenheit der Polizei. Sie haben mich gezwungen, falsche Zeugenaussagen vor Gericht zu tätigen. Das habe ich auch gemacht. Ich habe etwas ausgesagt, was so nicht gewesen ist. Ich musste es tun, sonst hätte ich Probleme mit meinem Chef bekommen. Es ist so, dass ich nach meinem Urlaub im August 2012 zu meinem Chef in sein Büro gegangen bin. Da waren er und sein Sohn und der Buchhalter der Firma. Ich wollte es klären, wie es sein konnte, dass ich 30.000.000 Dram Rückstand habe. Es handelt sich da um zwei drei Autos. Es könnte gar nicht passieren, da wir jeden Monat inventarisierten. In diesem kurzen Zeitraum kann es gar nicht passiert sein. Daraufhin hat man mir gesagt, dass ich mich nicht einmischen sollte und meine Arbeit machen solle. Wenn ich meine Arbeit weiter mache, wird es auch nicht auffliegen. Ich soll weiter so arbeiten wie bisher. Ich möchte noch erwähnen, dass ich zwei Arbeitsbücher habe. Gewöhnlich hat man nur ein Arbeitsbuch. Das andere, was ich nicht vorgelegt habe, ist bei meinem Arbeitgeber von XXXX Er hat mir gesagt, dass er das zweite Arbeitsbuch behalten wird. In diesem Arbeitsbuch haben sie Sachen so eingefüllt wie sie es wollten unter meinem Namen und dass vielleicht meine Unterschrift dort auch gefälscht wurde. Ich habe in der Firma sehr viel gesehen. Früher haben wir statt Alkohol Tomatenmark transportiert. Aber die vorderen Kartons waren immer mit Tomatenmark beladen und die restlichen mit Cognac. Das war aus steuerrechtlichen Gründen – der Zoll war höher für Alkohol als für Tomatenmark. Am Anfang habe ich auch nicht verstanden. Ich bekam einen guten Gehalt. Ich habe nicht verstanden, was der wahre Grund ist. Ich wusste auch nicht, dass mir später so etwas passieren konnte. Deshalb habe ich alles mitgemacht. Ich glaube heute und bin der Meinung, dass es von Anfang an von denen so geplant war. Ich war ohne gute Beziehungen und ohne Eltern. Man konnte mich ohne jegliches Problem ins Gefängnis stecken. Es war von Anfang an geplant, dass ich ein passender Mann für sie bin.A: Erst mal diese Sache, dass ich die Leute nicht kannte. Ich weiß aber wer diese Leute sind. Ich habe es damals nicht gesagt. Weiters habe ich Folgendes nicht gesagt – es handelt sich um eine Angelegenheit die absichtlich gegen mich organisiert wurde. Ich wurde auf Urlaub geschickt. Ich habe diesen auch angenommen. In dieser Zeit haben sie in unserer Firma es so gemacht, dass wir beim Umsatz 30.000.000 Dram Rückstand hatten. Die Ursache dafür liegt in meinem Bereich. Ich bin dafür verantwortlich. Sie haben das so gemacht, dass ich einfach aufgrund dieses Rückstandes bei ihnen bleibe und arbeite. Das war sozusagen ein Mittel zum Zweck mich zu erpressen, dass ich meine Tätigkeit so weiter mache und diese Leute ihre Geschäfte weiter betreiben konnte, wie es war. Es handelte sich darum, dass sie unter den LKWs noch mit anderen Mitteln in Kartons beladen haben. Ich musste jedes Mal die Erlaubnis unterschreiben mit meinem Namen. Wenn ich nun eine Zulassung unterschreiben sollte, dass das Auto 2200 Kisten zum Transport freigegeben wurde, dann waren immer so um die sechs Kisten mehr im Auto drin. Das Auto war mit dem Ziel Russland freigegeben worden. Dafür wollten Sie, dass ich keine weiteren Fragen stelle und mich nicht einmische, was da drin war. Meiner Meinung nach haben sie das absichtlich auf meinen Namen ausgestellt, damit ich derjeinge bin, der im Falle eines Problems die Verantwortung dafür übernimmt. Da ich auch wusste, wer diese Leute sind und wie sie mit anderen Menschen umgehen, die sich ihnen in den Weg stellen würden, wusste ich, was mit mir passieren würde. Ich wusste, dass diese Menschen zu allen Mitteln bereit sind - wenn sich jemand ihnen nicht beugt. Das könnte man auch beweisen, weil mein Kollege, der eine ähnliche Position inne hatte wie ich, im Jahr 2014 auf so eine brutale und üble Art misshandelt wurde, dass er Invalide geworden ist und nicht mehr arbeiten konnte. Sie haben ihn nicht umgebracht, weil er ein entfernter Verwandter von den Fabrikanten ist. Ich habe auch vieles gesehen, wie sie mit Leuten umgehen – auch in Anwesenheit der Polizei. Sie haben mich gezwungen, falsche Zeugenaussagen vor Gericht zu tätigen. Das habe ich auch gemacht. Ich habe etwas ausgesagt, was so nicht gewesen ist. Ich musste es tun, sonst hätte ich Probleme mit meinem Chef bekommen. Es ist so, dass ich nach meinem Urlaub im August 2012 zu meinem Chef in sein Büro gegangen bin. Da waren er und sein Sohn und der Buchhalter der Firma. Ich wollte es klären, wie es sein konnte, dass ich 30.000.000 Dram Rückstand habe. Es handelt sich da um zwei drei Autos. Es könnte gar nicht passieren, da wir jeden Monat inventarisierten. In diesem kurzen Zeitraum kann es gar nicht passiert sein. Daraufhin hat man mir gesagt, dass ich mich nicht einmischen sollte und meine Arbeit machen solle. Wenn ich meine Arbeit weiter mache, wird es auch nicht auffliegen. Ich soll weiter so arbeiten wie bisher. Ich möchte noch erwähnen, dass ich zwei Arbeitsbücher habe. Gewöhnlich hat man nur ein Arbeitsbuch. Das andere, was ich nicht vorgelegt habe, ist bei meinem Arbeitgeber von römisch 40 Er hat mir gesagt, dass er das zweite Arbeitsbuch behalten wird. In diesem Arbeitsbuch haben sie Sachen so eingefüllt wie sie es wollten unter meinem Namen und dass vielleicht meine Unterschrift dort auch gefälscht wurde. Ich habe in der Firma sehr viel gesehen. Früher haben wir statt Alkohol Tomatenmark transportiert. Aber die vorderen Kartons waren immer mit Tomatenmark beladen und die restlichen mit Cognac. Das war aus steuerrechtlichen Gründen – der Zoll war höher für Alkohol als für Tomatenmark. Am Anfang habe ich auch nicht verstanden. Ich bekam einen guten Gehalt. Ich habe nicht verstanden, was der wahre Grund ist. Ich wusste auch nicht, dass mir später so etwas passieren konnte. Deshalb habe ich alles mitgemacht. Ich glaube heute und bin der Meinung, dass es von Anfang an von denen so geplant war. Ich war ohne gute Beziehungen und ohne Eltern. Man konnte mich ohne jegliches Problem ins Gefängnis stecken. Es war von Anfang an geplant, dass ich ein passender Mann für sie bin. F: Ich frage Sie nun noch einmal. Haben Sie zu Ihren Fluchtgründen nun alles erzählt. A: An dem Tag als ich beim Chef war, haben sie mich beschimpft und auch attackiert. Es war kein Einzelfall. Ich wurde oft beschimpft und geschlagen. Es ist eigentlich das wichtigste und das was ich erzählen wollte. Ich wollte die Drohung noch erwähnen. Der Chef hat mir einen Stapel gezeigt mit Unterlagen. Sie könnten einen Prozess gegen mich einleiten, dass ich ihnen was schulde. Das könnte für sie eine gute Karte in der Hand sein. Ich war in einer ausweglosen Situation. Ich hatte keine Alternative. Ich hatte die Möglichkeit dort zu arbeiten bis eines Tages alles aufgeflogen wäre oder untertauchen, fliehen und irgendwo sein, wo ich Schutz habe. Ich dachte, wenn ich eine Zeit lang fehle, dass sie es vergessen. Warum ich darüber nicht gesprochen habe, war der Grund, dass sie mir mitgeteilt haben – jeden Tage – wenn es jemand erfährt, was bei uns passiert und vorgeht, dann ist es für meine Familie sehr gefährlich. Meiner Familie würde was zustoßen, das würden sie mir versprechen. Ein Abgeordneter hat sehr viel Macht und Möglichkeiten. Ich habe einmal eine anonyme Anzeige erstattet an die Polizei am 29.01.
  14. Ich wollte aufzeigen, was bei XXXX passiert. Drei Stunden später holte mich mein Chef und sagte, dass diese Anzeige nach mir stinken würde. Wer sonst würde wissen, was das los ist. Ich wurde am XXXX 2012 ganz übel misshandelt. (AW weint) Ich wollte ich wäre getötet worden als müsste ich mit so einer Behinderung leben. Am XXXX 2012 wurde ich auf dem Nachhauseweg vom Sohn des Chefs und den Freunden des Sohnes geschlagen. Plötzlich wurde ich attackiert. Ich bin danach zur Polizei und habe eine Anzeige erstattet. Der Ermittler XXXX hat die Anzeige aufgenommen. Er hat während der Erstattung der Anzeige höhnisch mit mir gesprochen. Es war ein kleiner Ort. Er hat sicher damit gerechnet, dass ich eine Anzeige erstatte. Ich wollte mich zuerst an die Polizei wenden, dass ich in die Klinik musste. Ich wusste, dass wenn ich in die Klinik gehe, werden die die Polizei einschalten und Anzeige erstatten. Deshalb habe ich es selbst getan. Der Gerichtsmediziner hat mich untersucht. Er hat den Bruch und weitere Verletzungen festgestellt. Gleich danach habe ich zu Hause von meiner Frau erste Hilfe bekommen. Danach war ich beim Arzt. Ich habe einen Verband bekommen für den Rippenbruch. Mein Arbeitgeber hatte kein Verständnis dafür, dass ich nach Jerewan musste, um mich operieren zu lassen.A: An dem Tag als ich beim Chef war, haben sie mich beschimpft und auch attackiert. Es war kein Einzelfall. Ich wurde oft beschimpft und geschlagen. Es ist eigentlich das wichtigste und das was ich erzählen wollte. Ich wollte die Drohung noch erwähnen. Der Chef hat mir einen Stapel gezeigt mit Unterlagen. Sie könnten einen Prozess gegen mich einleiten, dass ich ihnen was schulde. Das könnte für sie eine gute Karte in der Hand sein. Ich war in einer ausweglosen Situation. Ich hatte keine Alternative. Ich hatte die Möglichkeit dort zu arbeiten bis eines Tages alles aufgeflogen wäre oder untertauchen, fliehen und irgendwo sein, wo ich Schutz habe. Ich dachte, wenn ich eine Zeit lang fehle, dass sie es vergessen. Warum ich darüber nicht gesprochen habe, war der Grund, dass sie mir mitgeteilt haben – jeden Tage – wenn es jemand erfährt, was bei uns passiert und vorgeht, dann ist es für meine Familie sehr gefährlich. Meiner Familie würde was zustoßen, das würden sie mir versprechen. Ein Abgeordneter hat sehr viel Macht und Möglichkeiten. Ich habe einmal eine anonyme Anzeige erstattet an die Polizei am 29.01.
  15. Ich wollte aufzeigen, was bei römisch 40 passiert. Drei Stunden später holte mich mein Chef und sagte, dass diese Anzeige nach mir stinken würde. Wer sonst würde wissen, was das los ist. Ich wurde am römisch 40 2012 ganz übel misshandelt. (AW weint) Ich wollte ich wäre getötet worden als müsste ich mit so einer Behinderung leben. Am römisch 40 2012 wurde ich auf dem Nachhauseweg vom Sohn des Chefs und den Freunden des Sohnes geschlagen. Plötzlich wurde ich attackiert. Ich bin danach zur Polizei und habe eine Anzeige erstattet. Der Ermittler römisch 40 hat die Anzeige aufgenommen. Er hat während der Erstattung der Anzeige höhnisch mit mir gesprochen. Es war ein kleiner Ort. Er hat sicher damit gerechnet, dass ich eine Anzeige erstatte. Ich wollte mich zuerst an die Polizei wenden, dass ich in die Klinik musste. Ich wusste, dass wenn ich in die Klinik gehe, werden die die Polizei einschalten und Anzeige erstatten. Deshalb habe ich es selbst getan. Der Gerichtsmediziner hat mich untersucht. Er hat den Bruch und weitere Verletzungen festgestellt. Gleich danach habe ich zu Hause von meiner Frau erste Hilfe bekommen. Danach war ich beim Arzt. Ich habe einen Verband bekommen für den Rippenbruch. Mein Arbeitgeber hatte kein Verständnis dafür, dass ich nach Jerewan musste, um mich operieren zu lassen. Pause für 20 Minuten 11:40-12:00 V: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie in Ihrem ersten Verfahren mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurden, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahren keine Möglichkeit mehr besteht, neue Tatsachen vorzubringen. Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. Sie haben auch jedes Mal unterschrieben, dass alles inhaltlich korrekt und richtig war. Die heute vorgebrachten Tatsachen basieren auf ihrem bisherigen Vorbringen. Verstehen sie das? A: Ja das weiß ich und verstehe es. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? , F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich habe jetzt darüber gesprochen, was ich alles sagen wollte. V: Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie lediglich als erneuten Grund an, dass Ihr Chef bei der Regierung sei und Sie deshalb vom Staat verfolgt werden. Sie haben mit keinem Wort diese weiteren Vorfälle erwähnt. Jetzt auf einmal kommen Sie wieder mit neuen Tataschen. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe Angst gehabt. Ich hatte so viel Angst, dass ich nicht offen darüber sprechen konnte. F: Wie heißen nun diese damals angeblich maskierten Leute?, F: Wie heißen nun diese damals angeblich maskierten Leute? A: Es war der Sohn mit seinen Freunden. Auf Nachfrage gebe ich an, dass einer XXXX heißt und der andere XXXX genannt wurde. A: Es war der Sohn mit seinen Freunden. Auf Nachfrage gebe ich an, dass einer römisch 40 heißt und der andere römisch 40 genannt wurde. F: Wann war dieser angeordnete Urlaub? A: 20.
  16. bis 26.08.
  17. F: Was genau hat Ihr Kollege gearbeitet? A: Ich war Lagerist bei der fertigen Produktion. Er war bei der Herstellung. F: Woher wissen Sie von diesem zweiten Arbeitsbuch? A: Sie haben es mir gezeigt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie es mir am 27.08.2012 gezeigt haben. F: Was war das für eine falsche Zeugenaussage? A: Es war ein Prozess gegen einen unserer Mitarbeiter, der für die firmeninterne Spedition zuständig war. Es war so auch organisiert, damit man ihn verurteilt und Angst bei den anderen hervorruft, was passiert, wenn jemand schlecht arbeitet. Mangels der Beweislage hat der Richter ihn nicht verurteilt. Ursprünglich war ein Richter des Gerichts für den Fall zuständig, Herr XXXX . Er hat die Klage abgewiesen. Danach habe ich gehört, dass ein Freund des Chefs der Vorsitzende Richter des Gerichts ist, XXXX . Es gab eine neue Verhandlung. Dort habe ich aussagen müsse. Der Chef sagte mir, dass ich hingehen soll und als Zeuge auftreten soll. Er gab mir die nötigen Unterlagen und sagte, dass ich im am Gericht aussagen soll, dass ich Beschuldigten so und so viel Waren gegeben habe, dabei handelte es sich meiner Erinnerung nach um 30.000 Dollar. Ich habe mich geweigert. Ich sagte, dass es so nicht gewesen sei und ich es nicht aussagen könne. Ich wollte nicht falsch aussagen. Vor allem nicht gegen einen Mann der Kinder hat und Familie. Der Chef meinte zu mir, dass ich auch Kinder und Familie hätte. Ich war gezwungen. A: Es war ein Prozess gegen einen unserer Mitarbeiter, der für die firmeninterne Spedition zuständig war. Es war so auch organisiert, damit man ihn verurteilt und Angst bei den anderen hervorruft, was passiert, wenn jemand schlecht arbeitet. Mangels der Beweislage hat der Richter ihn nicht verurteilt. Ursprünglich war ein Richter des Gerichts für den Fall zuständig, Herr römisch 40 . Er hat die Klage abgewiesen. Danach habe ich gehört, dass ein Freund des Chefs der Vorsitzende Richter des Gerichts ist, römisch 40 . Es gab eine neue Verhandlung. Dort habe ich aussagen müsse. Der Chef sagte mir, dass ich hingehen soll und als Zeuge auftreten soll. Er gab mir die nötigen Unterlagen und sagte, dass ich im am Gericht aussagen soll, dass ich Beschuldigten so und so viel Waren gegeben habe, dabei handelte es sich meiner Erinnerung nach um 30.000 Dollar. Ich habe mich geweigert. Ich sagte, dass es so nicht gewesen sei und ich es nicht aussagen könne. Ich wollte nicht falsch aussagen. Vor allem nicht gegen einen Mann der Kinder hat und Familie. Der Chef meinte zu mir, dass ich auch Kinder und Familie hätte. Ich war gezwungen. F: Warum wurde dieser Mann nun verklagt? A: In unserer Firma waren 15 solcher Mitarbeiter tätig. Sie waren alle verwandt oder bekannt mit dem Chef. Dieser Mann war aber weder verwandt noch bekannt mit ihm. Er wurde wegen Unterschlagung, Betrug, Diebstahl, so etwas verklagt. F: Wie fiel das Urteil aus? A: Er wurde verurteilt und hat eine Gefängnisstrafe bekommen. F: Hatten Sie direkt mit diesem Mann in Ihrer Arbeit zu tun? A: Ja. Ich habe direkt die Waren an ihn gegeben. F: Wie viele Mitarbeiter hat XXXX ?, F: Wie viele Mitarbeiter hat römisch 40 ? A: Es könnten schon 600 Mitarbeiter sein. Es gibt viele die schwarz arbeiten. Daher kann ich keine genaue Zahl sagen. Die ersten Jahre war ich auch schwarz tätig. Danach wurde ich angemeldet. F: Wie viele Mitarbeiter waren in Ihrer Abteilung tätig? A: In meiner Abteilung waren ca. 40 Mitarbeiter. V: Was macht es nun für einen Sinn, diese ganzen neuen Tatsachen erst heute vorzubringen aus Angst. Sie haben im ersten Verfahren den wichtigsten Namen – jenen des Chefs – genannt. Daher ist es nicht nachvollziehbar, dass sie erst jetzt weitere Vorfälle erwähnen. A: Ich hatte Angst. Ich habe die Namen nicht erwähnen können. Ich hatte Angst dass sie meiner Familie was antun. Ich wollte, dass hier diese Geschichte protokolliert wird. Wenn ich die Namen gesagt hätte, wäre es zu viel Gefahr gewesen. V: Sie haben aber den Namen des Chefs gesagt. Der Ihren Angaben nach die Macht hatte sie zu vernichten. A: Ich musste den Namen ja sagen, sie hätten es ja sowieso herausgefunden, weil er ja der Chef der Firma war. Jetzt habe ich mich ein bisschen erholt von dieser schlimmen Zeit. F: Warum ist Ihre Frau geflohen? A: Meine Frau ist geflohen, weil diese Menschen meine Familie dauerhaft bedroht haben als ich nicht da war. Meine Frau hatte immer wieder Probleme mit diesem Menschen. Am 06.11.2013 wurden meine Frau und mein Sohn misshandelt und geschlagen. Dann hat meine Frau mit mir gesprochen und gesagt, dass es so ausweglos ist und sie nicht wisse was sie machen soll. Ich habe gesagt, dass sie alles verkaufen soll, um Geld zusammen zu bringen und fliehen können. Russland wäre zu gefährlich gewesen für eine Frau. Wir haben beschlossen dass sie entweder nach Europa oder Amerika fliehen sollen. F: Was ist an diesem Tag genau passiert? A: Es war auf offener Straße am Abend des 06.11.
  18. Es waren zwei Personen in einem Auto. Sie hielten an und haben sie beschimpft. Sie haben meinen Sohn gepackt und geschupst. Sie haben gefragt wo ich mich aufhalte, dass ich ihnen Geld schulde. Ich soll das zurückgeben. Sie brauchen meinen Aufenthaltsort, sonst würden sie den Kindern was antun. Das soll sie mir ausrichten. Es ist vorher auch schon vorgekommen, dass diese Leute meine Frau kontaktiert haben und angerufen haben. Sie fragten wo ich bin und warum ich nicht komme und wo das Geld wäre. Zuletzt habe ich von meiner Frau erfahren, dass am 01.03.2013 etwas passiert. Ist sie mir mit einem Wort erwähnt, dass etwas passiert ist. Ich möchte, dass sie heute darüber spricht. F: Welcher Sohn war von diesem Vorfall am 06.11.2013 betroffen?, F: Welcher Sohn war von diesem Vorfall am 06.11.2013 betroffen? A: Das war Erik. Er hat immer noch Schäden davon. Er ist ziemlich kontaktscheu und vermeidet Kontakt und Umgang mit den Menschen. Deswegen fühle ich mich verantwortlich, dass ich die Ursache bin, dass meine Familie das ganze miterlebt hat. Ich versuche jeden Tag das zu verarbeiten und zu vergessen. Die Psychiater haben mir sehr geholfen. F: Wann genau sind diese Leute nach Ihrer Ausreise das erste Mal zu Ihrer Frau? A: Ein, zwei Tage, nachdem ich nicht mehr da war haben sie sie kontaktiert. Als sie das erste Mal zu ihr gekommen sind, war am 15.09.
  19. Ich war noch in Armenien in meinem Versteck, weil ich noch warten wollte, ob sie die Sache vielleicht vergessen. Aber sie haben es nicht vergessen. F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Ganz genau kann ich es nicht sagen. Es kann sein, dass die Polizei mich sucht. Es gibt aber kein Strafverfahren/Ermittlungsverfahren gegen mich, wovon ich wüsste. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Ja. Ich war Mitglied der HOYDA (Dashnaktutyn). Das ist eine revolutionäre, patriotische Partei. Ich war auch nicht aktives Mitglied. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Ja. Der Bürgermeister hat meinem Chef mitgeteilt, dass ich meiner Partei treu war. (Dem AW wird der Begriff der Verfolgung erklärt). Nein so direkt verfolgt wurde ich deswegen nicht. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich weiß, dass sie mich umbringen werden. Sie werden mich nicht mehr schonen, weil ich schon zu viel weiß und Informationen über sie habe. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Ja ich glaube schon. Ich komme ins Gefängnis. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Ich möchte das und bestätige hiermit die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist bis 08.11.
  20. Anmerkung: Dem rechtsfreundlichen Vertreter werden die Feststellungen persönlich ausgehändigt. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Am 06.01.2013 kam ich nach Österreich. F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Seit meiner Einreise. F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich mache gemeinnützige Arbeit in der Dorfschule als Aushilfe für den Hausmeister. Ich lerne Deutsch. Ich gehe bei der Volkshochschule zu Deutschkursen. Ich habe Kontakt mit Einheimischen und mache auch Sport mit meinen Kindern. Wir begleiten sie zu den Sportveranstaltungen. Wir haben viele Freunde gewonnen in der Zeit seit wir hier sind. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten? A: Ich würde arbeiten. Wenn ich die Erlaubnis hätte. Ich bin handwerklich begabt. Ich kann vieles machen. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich bin in der Grundversorgung und habe etwas von den 3 Euro Jobs. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Ja ich habe bereits Unterlagen vorgelegt. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Ja den habe ich abgeschlossen und besuche den B1.
  21. Am 11.11.2016 habe ich die Prüfung für B
  22. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Ja. Ich kenne hier einen Jesiden, den ich schon in Armenien kannte. Aber wir haben kaum Kontakt. XXXX . A: Ja. Ich kenne hier einen Jesiden, den ich schon in Armenien kannte. Aber wir haben kaum Kontakt. römisch 40 . F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Nur meine Frau und unsere Kinder. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. A: Nein. , F: Haben Sie für Ihre Kinder spezielle Asylgründe vorzutragen, oder sollen für Ihre Kinder die gleichen Asylgründe gelten, wie für Sie? A: Ich habe als gesetzlicher Vertreter, nämlich als Vater für meine Söhne Asylantrag gestellt. Ich habe zu diesem Verfahren bereits alle Angaben in meinen Einvernahmen gemacht. Diesen Angaben habe ich nichts mehr hinzuzufügen. Für meine Kinder habe ich keine eigenen Asylgründe vorzubringen. Für meine Kinder sollten die gleichen Gründe gelten wie für mich. Meine Angaben gelten auch für meine Kinder. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden? A: Ja, damit bin ich einverstanden. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. Frage an den Vertreter: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben? Vertr: Keine weiteren Fragen. Ich möchte nur angeben, dass eine Zurückweisung nicht in Frage kommt, aufgrund des Vorfalles des Kollegen 2014 und den Vorfällen nach seiner Ausreise seine Frau betreffend, von denen er damals noch nichts wissen konnte. Es liegen neue Tatsachen vor, die ohne sein Verschulden nun hervorgekommen sind. Erklärung für den Vertreter: Es wird ersucht, sollten Sie ein längeres Vorbringen haben, dieses schriftlich einzubringen. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von der Dolmetscherin rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich? A: Ja, das verstehe ich. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit Schreiben vom 08.11.2016 eine Stellungnahme eingebracht, in welcher im Wesentlichen auf die Länderinformationen eingegangen wurde. I.
  23. Der gegenständliche Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei. römisch eins.8. Der gegenständliche Antrag der b

P auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. I.8.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) :römisch eins.8.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) : Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:, Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Hinsichtlich der Person sind Sie aufgrund der vorgelegten Dokumente als glaubwürdig anzusehen.Hinsichtlich der Person sind Sie aufgrund der vorgelegten Dokumente als glaubwürdig anzusehen., Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Sprachkenntnisse, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Ihres Religionsbekenntnisses sowie Ihres Familienstandes gründen sich auf Ihre gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben während des gesamten Asylverfahrens. Aufgrund Ihrer glaubwürdigen Angaben sowie Ihrer Sprach- und Ortskenntnisse geht die erkennende Behörde jedoch davon aus, dass Sie armenischer Staatsbürger sind. Glaubhaft sind Ihre Angaben, dass Sie weder an einer lebensbedrohlichen physischen noch psychischen Krankheit leiden. Ihre diesbezüglichen Angaben werden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion Tirol, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt. Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:, Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in der Heimat nicht vorbestraft sind. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite nie aufgrund Ihrer Religion, Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in der Heimat nie Probleme mit staatlichen Behörden hatten. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass Sie Probleme mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber hatten und deshalb verfolgt werden. Zudem konnten Sie nicht glaubhaft darlegen, dass Sie zu einer falschen Zeugenaussage gezwungen worden wären und in illegale Machenschaften Ihres Arbeitsgebers hineingezogen worden wären. Dies aufgrund folgender Würdigung seitens der erkennenden Behörde: Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller –

seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft – bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber – menschlich durchaus verständlich – ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann. Sie konnten im gesamten Verlauf Ihres Verfahrens kein glaubwürdiges Vorbringen erstatten. Sie hatten nicht nur im Rahmen des aktuellen Verfahrens mehrmals die Möglichkeit, Ihr Fluchtvorbringen zu erstatten, sondern auch in Ihrem vorhergehend rechtskräftig entschiedenen Verfahren. Eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Würdigung Ihres Vorbringens stellen Ihre Angaben im Erstverfahren sowie die Erhebungen im Rahmen der Vorortrecherche dar. Sie konnten bereits dort nicht glaubwürdig vorbringen, dass Sie in Ihrer Heimat Probleme mit Ihrem Arbeitgeber hatten. Doch auch im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens konnten Sie die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens nicht widerlegen. Ihre Darstellungen beruhen vollends auf dem bereits als unglaubwürdig erachtetem Vorbringen, über welches durch das BVwG rechtskräftig entschieden wurde. Nur aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungen wird hinsichtlich der Entscheidung Ihr Antrag abgewiesen und nicht gem. § 68 AVG zurückgewiesen. Doch auch im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens konnten Sie die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens nicht widerlegen. Ihre Darstellungen beruhen vollends auf dem bereits als unglaubwürdig erachtetem Vorbringen, über welches durch das BVwG rechtskräftig entschieden wurde. Nur aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungen wird hinsichtlich der Entscheidung Ihr Antrag abgewiesen und nicht gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. In der Erstbefragung am 15.07.2014 gaben Sie an, dass Sie in Ihrem ersten Verfahren missverstanden worden seien, da Sie keinen Rechtsberater dabei hatten. Sie würden von der Regierung verfolgt werden und nicht von privater Seite. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass Sie bereits in Ihrem ersten Verfahren deutlich machten, nur aufgrund Ihrer Probleme mit Ihrem Chef das Land verlassen zu haben. Nunmehr geben Sie an, dass der Vater Ihres Chefs Abgeordneter sei. Doch auch wenn dies der Fall wäre und Sie verfolgt werden würden, würde dies noch keine staatliche Verfolgung darstellen, nur weil diese Person eine Staatsfunktion innehat. Sie agiere in der Art der Verfolgung nämlich als Privatperson – als Eigentümer einer privatwirtschaftlichen Firma – und nicht als Organ des Staates. Der Ausführung, dass Sie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.10.2016 angaben, aus Angst nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben, so ist zu konstatieren, dass dieses Vorbringen aus folgenden Erwägungen unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist: Sie selbst brachten im Verfahren vor, einen langen, strapaziösen und gefahrvollen Reiseweg auf sich genommen zu haben, um nach Österreich zu gelangen. Österreich bzw. Europa war sohin für Sie und Ihren Asylantrag offenkundig die bewusst gewählte Zieldestination für Ihre Asylantragstellung. Diese Entscheidung, Österreich als bewusst Zielland für Asyl zu wählen, setzt voraus, dass Sie sich sich bereits im Vorfeld (zumindest) über die grundlegenden rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Europa informiert haben musste, ansonsten wäre Ihre Wahl wohl nicht auf Europa gefallen und hätten Sie den langen, kostenintensiven und gefahrvollen Reiseweg wesentlich verkürzen, und beim Erreichen des ersten sicheren Staates sofort einen Asylantrag stellen können. Der Ausführung, dass Sie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.10.2016 angaben, aus Angst nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben, so ist zu konstatieren, dass dieses Vorbringen aus folgenden Erwägungen unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist: Sie selbst brachten im Verfahren vor, einen langen, strapaziösen und gefahrvollen Reiseweg auf sich genommen zu haben, um nach Österreich zu gelangen. Österreich bzw. Europa war sohin für Sie und Ihren Asylantrag offenkundig die bewusst gewählte Zieldestination für Ihre Asylantragstellung. Diese Entscheidung, Österreich als bewusst Zielland für Asyl zu wählen, setzt voraus, dass Sie sich sich bereits im Vorfeld (zumindest) über die grundlegenden rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Europa informiert haben musste, ansonsten wäre Ihre Wahl wohl nicht auf Europa gefallen und hätten Sie den langen, kostenintensiven und gefahrvollen Reiseweg wesentlich verkürzen, und beim Erreichen des ersten sicheren Staates sofort einen Asylantrag stellen können. , Kein vernunftbegabter Mensch würde eine so lange Reise, solche Gefahren und so hohe Kosten auf sich nehmen, um sich dann im Zielstaat wiederum der Gefahr einer willkürlichen Verhaftung durch Polizeiorgane auszusetzen, sodass dass für die Annahme, Sie hätten aus Angst vor der österreichischen Polizei über Ihre wahren Asylgründe "gelogen" oder nicht alles gesagt, kein Raum bleibt. Eine solche Vorgehensweise wäre nicht plausible bzw. nachvollziehbar. Dies umso weniger, als Sie im Rahmen der Erstbefragung darüber aufgeklärt wurde, dass Ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des BFA darstellen und er in einem aufgefordert wurde, wahre und vollständige Angaben zu machen. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben können. Sie wussten also über die Bedeutung Ihrer Angaben in der Erstbefragung vollumfänglich Bescheid. Zudem hatten Sie bereits in Ihrem ersten Verfahren nicht nur vor der Polizei die Möglichkeit, Angaben zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz zu machen. Sie wurden vor dem Bundesasylamt zweimal einvernommen und haben Sie auch mithilfe des Vereins Menschenrechte Österreich eine schriftliche Beschwerde abgefasst, wo Sie selbst ausführten, alles gesagt zu haben, was Sie wussten. Sie hatten daher oft genug die Möglichkeit, Ihr Vorbringen zu untermauern. Dass Sie nunmehr angeblich die Personen, welche Sie misshandelt hätten, kennen, ändert nichts an der Tatsache, dass nicht festgestellt werden konnte, woher Ihre Verletzungen rühren. Ihren Darstellungen, dass im Jahr 2014 ein Arbeitskollege misshandelt wurde, steht in direktem Zusammenhang mit Ihrem bisherigen Vorbringen und ist es augenscheinlich, dass Sie hierdurch versuchen, weitere Argumente für Ihr Fluchtvorbringen zu suchen. Sie konnten hierzu keine genauen Angaben machen und läuft es auf eine Mutmaßung hinaus, dass Ihr Kollege derart verprügelt worden wäre, dass er nunmehr Invalide ist. Wie bereits ausgeführt, wird der Umstand des angeblichen Rückstandes von 300.000 Dramen als reine weitere Schutzbehauptung ausgelegt wird, da Sie bereits oft genug die Möglichkeit hatten, alles vorzubringen was Ihnen wichtig war und Sie dies auch selbst in der von Ihnen erhobenen Beschwerde angaben. Auch die Vorlage Ihres Arbeitsbuches beweist in keinster Weise, dass Sie in irgendwelche Machenschaften verwickelt waren. Zudem ist durch die Erhebungen vor Ort bereits bekannt, dass Sie für diese Firma gearbeitet haben. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie an, dass Sie zu einer falschen Zeugenaussage genötigt worden wären. Hierzu ist auszuführen, dass es absolut nicht lebensnah ist, dass in einer Firma ca 15 Personen mit einer ähnlichen Funktion angestellt sind und alle, außer einem mit dem Firmenchef verwandt oder bekannt sind. Hinzu kommt, dass es zudem überhaupt keinen Sinn macht, einen Angestellten anzuzeigen und zu verurteilen, damit andere Mitarbeiter besser arbeiten aus Angst. Doch der eklatanteste Hinweis darauf, dass auch im Rahmen dieses Beweisverfahrens Ihrem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss, liegt darin, dass Sie nicht plausibel erklären konnten, warum Sie die Namen der Männer, welche Sie angegriffen haben, nicht genannt haben. Sie führten lediglich aus, dass Sie Angst hatten, dass diese Personen Ihrer Familie etwas antun. Doch die Person, vor der Sie am Meisten Angst gehabt hätten – dem inoffiziellen Chef der Firma – haben Sie sofort genannt. Dies ergibt überhaupt keinen Sinn, dass Sie dann die Namen von offensichtlichen Handlangern und Freunden des Sohnes Ihres Chefs nicht nennen wollten. Daraus schließt die erkennende Behörde, dass dies wiederum nur ein Versuch war, Ihrem bisherigen Fluchtvorbringen mehr Substanz zu verleihen, was Ihnen jedoch nicht gelungen ist. Hinsichtlich Ihrer Ausführungen Ihre Ehegattin und Ihren Sohn betreffend, wird auf den Bescheid Ihrer Ehegattin verwiesen. Zusammengefasst kommt die erkennende Behörde zu dem Ergebnis, dass Sie nicht in der Lage waren, ein einheitliches substantiiertes Fluchtvorbringen zu erstatten. Sie haben sich nur noch weiter in Ungereimtheiten verstrickt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung und aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird daher Ihrem Vorbringen von der erkennenden Behörde wenig Glaubwürdigkeit zugebilligt, weil Ihr Vorbringen in sich unschlüssig ist, da Sie sich in Aussagen widersprachen bzw. Ihre Angaben vollkommen unplausibel erscheinen. Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. Unter Zugrundelegung Ihres gesamten Vorbringens kann daher nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Ansichten drohen würden. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesamtes die dargelegten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen, nicht gegeben. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:, Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat nicht mit der in Österreich vergleichbar ist, so vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass Sie selbst eine Landwirtschaft führten, für eine Firma in der Logistik arbeiteten und als Händler tätig waren. Sie verfügen daher in den verschiedenen Branchen über genügend Arbeitserfahrung. Es kann Ihnen als gesundem Mann zugemutet werden, auch im Fall der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit oder zumindest Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. Zudem haben Sie selbst angeführt, dass Sie über eine Schulausbildung verfügen, als Landwirt und Händler tätig selbstständig tätig gewesen zu sein und in der Logistik angestellt waren. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie haben von Ihren Verletzungen an den Rippen keine derartigen Folgeschäden davon getragen, dass Sie nicht mehr arbeiten können, da Sie selbst ausgeführt haben, dass Sie sogar im Wald gearbeitet haben und auch als Hausmeister im Flüchtlingsheim tätig sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Sie körperlich gesund sind und eine volle Arbeitskraft darstellen. Es ist Ihnen daher im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB Hilfsorganisationen, Freunde, Bekannte und Familie, erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung, jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt und jenem Ihrer Familienmitglieder unbedingt Notwendige erlangen zu können. Hinsichtlich Ihrer vorgebrachten psychischen Probleme ist auszuführen, dass medizinischen Unterstützung und Therapiemöglichkeiten in Ihrer Heimat vorhanden sind. auch die von Ihnen vorgelegten medizinischen Berichte vermögen an den Feststellungen des Bundesamtes zur medizinischen Versorgungssituation in Armenien, die eine Gesamtschau aus einer Reihe von Berichten darstellt, an deren Objektivität das Bundesamt keine Zweifel hat, nichts zu ändern. Zudem hat sich Ihr Gesundheitszustand augenscheinlich verbessert, zumal Sie selbst angaben, weder Therapien zu machen, noch Medikamenten einnehmen müssen. Glaubhaft ist, dass Sie in Ihrer Heimat Familienangehörige haben und Sie im Falle einer Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in keine ausweglose Lage geraten würden. Zudem waren Sie sogar in der Lage, die finanziellen Mittel für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich aufzubringen. Zudem gaben Sie selbst an, dass Sie wieder in Ihrem eigenen Haus leben können. Ebenfalls vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Sie verfügen über eine Schulausbildung und genügend Arbeitserfahrung in den verschiedensten Bereichen, wie bereits oben ausgeführt. Ihrer Behauptung im Falle Ihrer Rückkehr getötet zu werden oder ins Gefängnis zu kommen, war die Glaubwürdigkeit zu versagen, da wie oben ausgeführt, Ihrem Fluchtvorbringen die gesamte Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie auch nicht glaubhaft darzulegen, zumal gegen Sie nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt wurden, und liegen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Insgesamt vermochten Sie somit nicht, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl glaubhaft darzulegen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

§ 52aBFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in … gewährt werden. Rückkehrer

Innen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).

Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in … gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe). Zudem haben rückkehrende Flüchtlinge gute Chancen, wieder voll in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt reintegriert zu werden, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt. Sie und Ihre Familie sind in Armenien aufgewachsen, sprechen die Landessprache auf Muttersprachenniveau und haben den Großteil Ihres Lebens dort verbracht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass Sie sich in Ihrer Heimat nicht mehr zurecht finden würden. Dem Bundesamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Sie bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten haben. I.8.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.8.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.8.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.römisch eins.8.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind., I.

  1. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB Ermittlungspflichten verletzt und in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die bB hätte sich nicht mit der Stellungnahme vom 08.11.2016 auseinandergesetzt und damit das Parteienvorbringen ignoriert. Die bP habe sich im ersten Verfahren nicht alles zu sagen getraut, da er Angst um seine noch in Armenien aufhältige Familie gehabt habe. Entgegen den Verfahrensbestimmungen wären personenbezogene Ermittlungen vor Ort in Armenien durchgeführt worden und hätten dadurch die Familienangehörigen in Armenien Probleme bekommen. Damals hätte die bP auch noch nichts von den Verfolgungshandlungen gegen die Frau oder den früheren Arbeitskollegen gewusst. Die Frau der bP sei nach der Ausreise der bP von Personen der Firma persönlich und telefonisch belästigt und zuletzt auch vergewaltigt worden. Dies zu dem Zweck, den Aufenthaltsort der bP zu erfahren. Nach den Erhebungen vor Ort seien die Belästigungen intensiver geworden, was zu einem stationären Krankenhausaufenthalt geführt hätte, sodass auch die Ehegattin der bP letztlich ausreisen musste. Die Ehegattin sei in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung. Die bP habe im ersten Verfahren nur pauschale Angaben getätigt, um die Familie nicht zu gefährden und wären die Ermittlungen der bB kausal für die Verfolgung der Ehegattin in Armenien gewesen. Schon das erste Verfahren hätte nicht als unglaubwürdig abgetan werden dürfen und hätten gerade die Verfolger ein veritables Interesse, dem Verbindungsbeamten falsche Angaben zu erstatten. Die bP hätte ein detailliertes Vorbringen erstattet, was vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen glaubwürdig sei, aus welchen sich die fehlende Schutzfähigkeit des armenischen Staates ergäbe. Auch vor dem Hintergrund der Korruption in Armenien hätte die bP im ersten Verfahren nicht davon ausgehen können, dass ihre Angaben in Österreich vertraulich behandelt werden. Falls die bP nach Armenien zurückkehren müsste, würde sie mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit in Haft genommen werden, da im Rahmen einer Steuerprüfung der Fehlbetrag in der Firma nunmehr aufliegen müsse und die bP als Schuldiger genannt worden wäre. Schließlich sei die Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK zu Unrecht zu Ungunsten der bP ausgefallen.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB Ermittlungspflichten verletzt und in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die bB hätte sich nicht mit der Stellungnahme vom 08.11.2016 auseinandergesetzt und damit das Parteienvorbringen ignoriert. Die bP habe sich im ersten Verfahren nicht alles zu sagen getraut, da er Angst um seine noch in Armenien aufhältige Familie gehabt habe. Entgegen den Verfahrensbestimmungen wären personenbezogene Ermittlungen vor Ort in Armenien durchgeführt worden und hätten dadurch die Familienangehörigen in Armenien Probleme bekommen. Damals hätte die bP auch noch nichts von den Verfolgungshandlungen gegen die Frau oder den früheren Arbeitskollegen gewusst. Die Frau der bP sei nach der Ausreise der bP von Personen der Firma persönlich und telefonisch belästigt und zuletzt auch vergewaltigt worden. Dies zu dem Zweck, den Aufenthaltsort der bP zu erfahren. Nach den Erhebungen vor Ort seien die Belästigungen intensiver geworden, was zu einem stationären Krankenhausaufenthalt geführt hätte, sodass auch die Ehegattin der bP letztlich ausreisen musste. Die Ehegattin sei in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung. Die bP habe im ersten Verfahren nur pauschale Angaben getätigt, um die Familie nicht zu gefährden und wären die Ermittlungen der bB kausal für die Verfolgung der Ehegattin in Armenien gewesen. Schon das erste Verfahren hätte nicht als unglaubwürdig abgetan werden dürfen und hätten gerade die Verfolger ein veritables Interesse, dem Verbindungsbeamten falsche Angaben zu erstatten. Die bP hätte ein detailliertes Vorbringen erstattet, was vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen glaubwürdig sei, aus welchen sich die fehlende Schutzfähigkeit des armenischen Staates ergäbe. Auch vor dem Hintergrund der Korruption in Armenien hätte die bP im ersten Verfahren nicht davon ausgehen können, dass ihre Angaben in Österreich vertraulich behandelt werden. Falls die bP nach Armenien zurückkehren müsste, würde sie mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit in Haft genommen werden, da im Rahmen einer Steuerprüfung der Fehlbetrag in der Firma nunmehr aufliegen müsse und die bP als Schuldiger genannt worden wäre. Schließlich sei die Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu Unrecht zu Ungunsten der bP ausgefallen. I.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 12.05.2017 beim BVwG ein und wurden das Verfahren der bP sowie die Verfahren der Ehegattin und Kinder in der Folge der Gerichtsabteilung L523 zugeteilt. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede der Richterin der Abteilung L523 wurde das Verfahren betreffend die bP der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung zugeteilt.römisch eins.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 12.05.2017 beim BVwG ein und wurden das Verfahren der bP sowie die Verfahren der Ehegattin und Kinder in der Folge der Gerichtsabteilung L523 zugeteilt. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede der Richterin der Abteilung L523 wurde das Verfahren betreffend die bP der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung zugeteilt. Die Verfahren der Ehegattin und Kinder der bP wurden aufgrund der Geschäftsordnung in weiterer Folge der Gerichtsabteilung L526 zugeteilt. I.
  5. Mit Urkundenvorlage vom 07.12.2017 wurde ein Krankenhausbericht aus Armenien betreffend die Ehegattin der bP aus dem Jahr 2013 vorgelegt.römisch eins.
  6. Mit Urkundenvorlage vom 07.12.2017 wurde ein Krankenhausbericht aus Armenien betreffend die Ehegattin der bP aus dem Jahr 2013 vorgelegt. I.
  7. Mit Schreiben vom 07.12.2017 wurden diverse Urkunden vorgelegt. Hingewiesen wurde darauf, dass es der bP gelungen sei, Urkunden bezüglich des erwähnten Geschäftes zu erlangen und wurden zudem medizinische Unterlagen zum Vorbringen der Ehegattin der bP übermittelt.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 07.12.2017 wurden diverse Urkunden vorgelegt. Hingewiesen wurde darauf, dass es der bP gelungen sei, Urkunden bezüglich des erwähnten Geschäftes zu erlangen und wurden zudem medizinische Unterlagen zum Vorbringen der Ehegattin der bP übermittelt. I.
  9. Mit Schreiben vom 20.08.2018 wurden Unterlagen zur Integration vorgelegt.römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 20.08.2018 wurden Unterlagen zur Integration vorgelegt. I.
  11. Mit Schreiben vom 19.11.2018 wurde ein Empfehlungsschreiben betreffen die bP von der Freiwilligen Feuerwehr der Aufenthaltsgemeinde vorgelegt.römisch eins.
  12. Mit Schreiben vom 19.11.2018 wurde ein Empfehlungsschreiben betreffen die bP von der Freiwilligen Feuerwehr der Aufenthaltsgemeinde vorgelegt. I.
  13. Mit Schreiben vom 17.06.2019 wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:römisch eins.
  14. Mit Schreiben vom 17.06.2019 wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt: ● Empfehlungsschreiben und Einstellungszusage der Aufenthaltsgemeinde für die Ehegattin der bP ● Einstellungszusage vom 31.05.2019 für die bP in einer Baugesellschaft I.
  15. Am 19.08.2019 wurde der Abschlussbericht der zuständigen PI wegen des Verdachts der Körperverletzung und des Verdachts auf Sachbeschädigung durch die bP am 02.06.2019 am Fußballplatz vorgelegt (Stoß gegen den Oberkörper des gegnerischen Trainers nach Abpfiff des Spieles, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung und eine Prellung im Bereich des Brustkorbes erlitt; Beschädigung dessen Hörgeräts). Der entsprechende Strafantrag gegen die bP langte am 05.11.2019 ein. römisch eins.
  16. Am 19.08.2019 wurde der Abschlussbericht der zuständigen PI wegen des Verdachts der Körperverletzung und des Verdachts auf Sachbeschädigung durch die bP am 02.06.2019 am Fußballplatz vorgelegt (Stoß gegen den Oberkörper des gegnerischen Trainers nach Abpfiff des Spieles, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung und eine Prellung im Bereich des Brustkorbes erlitt; Beschädigung dessen Hörgeräts). Der entsprechende Strafantrag gegen die bP langte am 05.11.2019 ein. I.
  17. Mit Urkundenvorlage vom 20.07.2020 wurden die Urkundenvorlagen teilweise wie vom BVwG aufgetragen in besserer Qualität übermittelt. Die Übersetzung des Schenkungsvertrages an Dritte durch die bP bzw. deren Ehegattin über das Haus, in dem sie vor der Ausreise lebten aus 2014, der medizinischen Unterlagen betreffend die Ehegattin der bP aus 2013, der Baugenehmigung aus 2007 sowie Registrierung aus 2006 und ein weiteres Schreiben betreffend Geschäftsräumlichkeiten der bP langten in Folge ein.römisch eins.
  18. Mit Urkundenvorlage vom 20.07.2020 wurden die Urkundenvorlagen teilweise wie vom BVwG aufgetragen in besserer Qualität übermittelt. Die Übersetzung des Schenkungsvertrages an Dritte durch die bP bzw. deren Ehegattin über das Haus, in dem sie vor der Ausreise lebten aus 2014, der medizinischen Unterlagen betreffend die Ehegattin der bP aus 2013, der Baugenehmigung aus 2007 sowie Registrierung aus 2006 und ein weiteres Schreiben betreffend Geschäftsräumlichkeiten der bP langten in Folge ein. I.
  19. In Abstimmung mit der damals zuständigen Richterin der Gerichtsabteilung L526 wurden nach Einholung von Zustimmungserklärungen von der bP und der Ehegattin nochmals Erhebungen im Herkunftsstaat veranlasst. Nunmehr wurden die Rechtssachen der Ehegattin und Kinder mit 01.02.2021 der Abteilung W215 zugewiesen. römisch eins.
  20. In Abstimmung mit der damals zuständigen Richterin der Gerichtsabteilung L526 wurden nach Einholung von Zustimmungserklärungen von der bP und der Ehegattin nochmals Erhebungen im Herkunftsstaat veranlasst. Nunmehr wurden die Rechtssachen der Ehegattin und Kinder mit 01.02.2021 der Abteilung W215 zugewiesen. Am 24.12.2020 langte die vom BVwG in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung über den Vertrauensanwalt in Armenien mit nachstehendem Inhalt (Übersetzung vom 19.01.2021) ein: Fragen: -) Kann zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber der bP (vgl. Arbeitsbuch) und dem von der beschwerdeführenden Partei genannten Parlamentsabgeordneten eine Beziehung festgestellt werden?-) Kann zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber der bP vergleiche Arbeitsbuch) und dem von der beschwerdeführenden Partei genannten Parlamentsabgeordneten eine Beziehung festgestellt werden? Der ehemalige Arbeitgeber der bescherdeführenden Partei (hierbei als CP benannt), war “ XXXX “, eine geschlossene Aktiengesellschaft. Die bP arbeitete für das besagte Unternehmen vom 05.01.2004 bis zum 31.08.2011.Der ehemalige Arbeitgeber der bescherdeführenden Partei (hierbei als CP benannt), war “ römisch 40 “, eine geschlossene Aktiengesellschaft. Die bP arbeitete für das besagte Unternehmen vom 05.01.2004 bis zum 31.08.
  21. Herr XXXX war ein Mitglied des armenischen Parlaments von 2003 bis zum
  22. Zudem war er (und ist noch immer) ein Inhaber der oben angeführten Firma, hatte jedoch keine leitende Funktionen im Unternehmen selbst während seiner Zeit im Parlament. Stattdessen war sein Sohn der Vorstandsvorsitzende des Unternehmens.Herr römisch 40 war ein Mitglied des armenischen Parlaments von 2003 bis zum
  23. Zudem war er (und ist noch immer) ein Inhaber der oben angeführten Firma, hatte jedoch keine leitende Funktionen im Unternehmen selbst während seiner Zeit im Parlament. Stattdessen war sein Sohn der Vorstandsvorsitzende des Unternehmens. Schlussfolgerung: die beschwerdeführende Partei arbeitete für das Unternehmen, welches Herrn XXXX gehörte.Schlussfolgerung: die beschwerdeführende Partei arbeitete für das Unternehmen, welches Herrn römisch 40 gehörte. -) Gab oder gibt es im Zusammenhang mit dem ehemaligen Arbeitgeber der beschwerdeführenden Partei in Armenien Gerichtsverfahren?- Falls vorige Frage mit ja beantwortet, war die bP selbst jemals (beispielsweise als Zeuge) an einem dieser Verfahren beteiligt? Es wurden zwei strafrechtliche Ermittlungen gegen die Personen, die mit dem “ XXXX “ Unternehmen in Verbindung standen, eingeleitet.Es wurden zwei strafrechtliche Ermittlungen gegen die Personen, die mit dem “ römisch 40 “ Unternehmen in Verbindung standen, eingeleitet. Die erste Ermittlung begann im Jahr 2007 und endet in einem Gerichtsverfahren. Herr XXXX , ein ehemaliger Spediteur der Firma wurde der Veruntreuung des Unternehmensgeldes angeklagt und schlussendlich vom Gericht verurteilt.Die erste Ermittlung begann im Jahr 2007 und endet in einem Gerichtsverfahren. Herr römisch 40 , ein ehemaliger Spediteur der Firma wurde der Veruntreuung des Unternehmensgeldes angeklagt und schlussendlich vom Gericht verurteilt. Die beschwerdeführende Partei war in diesen Ermittlungen als Zeuge involviert und hat als solcher ausgesagt (ein Gerichtsurteil zu diesem Verfahren steht in der armenischen Sprache zur Verfügung und kann auf Anfrage bereitgestellt werden). Die zweite Ermittlung wurde gegen Herrn XXXX , dem Inhaber des Unternehmens, eingeleitet und das wegen der Unterstützung bei der Legalisierung von illegal erworbenen Eigentümern

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