RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlL518 2124715-2 Spruch, L518 2124722-2/23EL518 2124711-2/17EL518 2124715-2/15EL518 2124719-2/10EL518 2124722-2/23E, L518 2124711-2/17E, L518 2124715-2/15E, L518 2124719-2/10E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 08.02.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. ARMENIEN, der minderjährige Beschwerdeführer XXXX , vertreten durch XXXX , alle vertreten durch RAe Mag. EMBACHER, Dr. NEUGSCHWENDTNER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.01.2018 und vom 17.01.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2021, zu Recht zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. ARMENIEN, der minderjährige Beschwerdeführer römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch RAe Mag. EMBACHER, Dr. NEUGSCHWENDTNER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.01.2018 und vom 17.01.2018, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2021, zu Recht zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien („bP“), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1 – bP4“ bezeichnet, sind Staatsangehörige Armeniens und brachten am 07.05.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP reisten gemeinsam in Österreich ein. Die bP 1 und bP 2 sind die Eltern der inzwischen volljährigen bP 3 und minderjährigen bP 4.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien („bP“), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1 – bP4“ bezeichnet, sind Staatsangehörige Armeniens und brachten am 07.05.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP reisten gemeinsam in Österreich ein. Die bP 1 und bP 2 sind die Eltern der inzwischen volljährigen bP 3 und minderjährigen bP
- I.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor: Wir haben unsere Heimat verlassen, weil 2 Freunde von mir extrem hohe Schulden hatten bei einem Mann namens XXXX . Anscheinend ging es um einen Betrag von über 40.000,- USD. Eines Tages wurden beide Freunde ermordet aufgefunden. Ich habe sofort XXXX verdächtigt, da meine Freunde des öfteren von Problemen und Bedrohungen durch ihn erzählten. Ich ging zur Polizei und sprach meinen Verdacht aus. Ich kam nach Hause von der Polizeistation und 2 Stunden später kamen 2 Wagen vor meinem Geschäft an. Es stiegen einige Männer aus und fingen an mir Fragen zu stellen und mich zu bedrohen, warum ich zur Polizei gegangen wäre und ich diesen Verdacht ausgesprochen hätte. Ich konnte mich nicht verteidigen und wurde verprügelt. Die Männer stammten offensichtlich von XXXX . An einem anderen Tag kamen sie ins Geschäft und zerstörten meine Waren und verprügelten mich so sehr, dass ich ins Krankenhaus musste. Auf dem Weg vom Krankenhaus nach Hause erfuhr ich, dass meine Frau ebenfalls bedroht wurde von diesen Männern. Ich ging erneut zur Polizei, um Anzeige zu erstatten. Diese kam in mein Geschäft und protokollierte die Zerstörung der Waren. Ab dem Zeitpunkt, ab dem meine Frau bedroht wurde in Anwesenheit meiner Tochter XXXX , hatte ich wirkliche Angst um das Leben meiner Familie. Die Polizei hat nicht die Macht, diese Männer zu stoppen.Wir haben unsere Heimat verlassen, weil 2 Freunde von mir extrem hohe Schulden hatten bei einem Mann namens römisch 40 . Anscheinend ging es um einen Betrag von über 40.000,- USD. Eines Tages wurden beide Freunde ermordet aufgefunden. Ich habe sofort römisch 40 verdächtigt, da meine Freunde des öfteren von Problemen und Bedrohungen durch ihn erzählten. Ich ging zur Polizei und sprach meinen Verdacht aus. Ich kam nach Hause von der Polizeistation und 2 Stunden später kamen 2 Wagen vor meinem Geschäft an. Es stiegen einige Männer aus und fingen an mir Fragen zu stellen und mich zu bedrohen, warum ich zur Polizei gegangen wäre und ich diesen Verdacht ausgesprochen hätte. Ich konnte mich nicht verteidigen und wurde verprügelt. Die Männer stammten offensichtlich von römisch 40 . An einem anderen Tag kamen sie ins Geschäft und zerstörten meine Waren und verprügelten mich so sehr, dass ich ins Krankenhaus musste. Auf dem Weg vom Krankenhaus nach Hause erfuhr ich, dass meine Frau ebenfalls bedroht wurde von diesen Männern. Ich ging erneut zur Polizei, um Anzeige zu erstatten. Diese kam in mein Geschäft und protokollierte die Zerstörung der Waren. Ab dem Zeitpunkt, ab dem meine Frau bedroht wurde in Anwesenheit meiner Tochter römisch 40 , hatte ich wirkliche Angst um das Leben meiner Familie. Die Polizei hat nicht die Macht, diese Männer zu stoppen. Die bP 2 gab erstbefragt an: „Wir haben unsere Heimat verlassen, weil die Freunde meines Mannes ermordet wurden. Die Einzelheiten kenne ich nicht, mein Mann ging zur Polizei und erstattete Anzeige und einen Verdacht. Danach wurden wir des öfteren heimgesucht von unbekannten Männern, die uns bedrohten und meinen Mann des öfteren verprügelten. Einmal verprügelten sie ihn so schwer, dass er ins Krankenhaus kam und am Unterlaib operiert werden musste. Auf dem Weg zum Krankenhaus wurden ich und meine Kinder von den Männern bedroht und mir wurde Nahe gelegt, ich solle meinen Mann zum Schweigen bringen, sonst würde das ein schlimmes Ende mit uns nehmen. Auch wurde unser Geschäft 2 Mal verwüstet. Jedes Mal wurde mein Mann massiv verprügelt. Bei der
- Verwüstung war auch meine große Tochter dabei und sah, wie ihr Vater zusammengeschlagen wurde und ich in Ohnmacht fiel.“ I.2.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 23.03.2016 nach Einvernahmen der bP 1 und 2 am 26.08.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Den bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.2.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 23.03.2016 nach Einvernahmen der bP 1 und 2 am 26.08.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Den bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide mit Entscheidung des BVwG vom 15.07.2016 behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. I.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 04.10.2017 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 04.10.2017 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor: LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Wurde(n) Ihnen diese (jeweils) rückübersetzt? VP: Ja. Es wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt. Fragen zu Ihren Lebensumständen Sie haben angegeben, dass Ihre Frau einen Bandscheibenvorfall gehabt hätte und Ihre minderjährige Tochter an Bronchialasthma leiden würden. LA: Sind die o.a. angeführten Personen derzeit in ärztlicher Behandlung, nehmen diese irgendwelche Medikamente aufgrund der o.a. Beschwerden ein? VP: Meine Frau ist im Moment nicht in ärztlicher Behandlung. Nach den Spritzen im Dezember 2016 fühlt sie sich wohler. Sie steht allerdings unter ständiger ärztlicher Behandlung. Ich kann Befunde vorlegen. Anmerkung: Es werden einige Kopien der vorgelegten Befunde gemacht und zum Akt genommen. Es wird jedoch gleichzeitig der Auftrag erteilt, weitere Befunde innerhalb von 2 Wochen in Kopie vorzulegen. LA: Wie schaut die derzeitige Therapie Ihrer Frau aus? VP: Die Therapie hat im Dezember 2016 geendet. Bis wir eine Firma gegründet hatten, hatten wir keine Versicherung. Vor einigen Tagen waren wir bei einem allgemeinen Arzt, dieser hat weitere Infusionsbehandlungen verordnet. Die Bestätigung wird in Kopie zum Akt genommen. LA: Wie fühlt sich Ihre Frau bezüglich des Bandscheibenvorfalles derzeit? VP: Sie fühlt sich besser. Im Moment hat sie zwar keine Schmerzen, muss jedoch die Infusionstherapie weiterführen, damit es nicht zu einem Rückfall kommt. LA: Haben Sie auch Befunde betreffend Ihrer Tochter vorzulegen? VP: Ja, Es wurde eine Kopie vom Befund 2015 angefertigt. Meine Tochter hat derzeit keine Therapie. Es geht ihr soweit gut, sodass keine weitere Therapie notwendig ist. Sie hat nur Anfälle, wenn Sie Stress hat. Sie muss dann sofort eine Tablette einnehmen. LA: Seit wann bestehen bei beiden Personen die angeführten gesundheitlichen Probleme? VP: Bei meiner Frau haben die Beschwerden bereits 2013 oder 2014 in Armenien angefangen. Nachgefragt: Sie war stationär in einem Physikalischen Therapiezentrum in Jerewan ca. 10 Tage stationär aufgenommen. Die Therapie war jedoch nicht erfolgreich. Sie hatte die Beschwerden auch noch nach dieser Therapie weiterhin. Die Ärzte in Jerewan haben ihr zu einer Operation geraten, das wollten wir aber nicht. Nachgefragt: Weil wir Angst hatten, dass die Operation in Armenien nicht zum gewünschten Erfolg führen würde. Wir haben den Ärzten nicht vertraut. Der Bandscheibenvorfall ist an einer kritischen Stelle an der Wirbelsäule eingetreten. Es wäre ein großes Risiko gewesen. In Österreich wurde/wird Sie medikamentös behandelt und zwar mit großem Erfolg. In Österreich haben die Ärzte nie von einer Operation gesprochen. Nachgefragt: Wir waren im medizinischen Zentrum in GymriXXXX , sowohl vor ihrem stationären Aufenthalt in Jerewan als auch nachher. Auch dort wurde eine Operation vorgeschlagen. Nachgefragt: Ich glaube schon, aber ich muss meine Frau fragen, wo sie sind. Ich werde diesbezügliche Befunde aus Armenien innerhalb der festgelegten 2 Wochen vorlegen. Tochter: Meine Tochter war in Armenien völlig gesund und hat erst in Österreich im Jahr 2015 den ersten Asthmaanfall. Sie wurde aufgrund dieses Anfalles ins Krankenhaus gebracht, hat dort Medikamente bekommen und es ist sofort eine Besserung eingetreten. Sie hatte bereits seit ca. einem Jahr keinen großen Anfall mehr. Nachgefragt: genau deswegen ist sie derzeit nicht in Behandlung. Der Zustand meiner Tochter ist soweit stabil. Sie bekommt nur im Falle von Stress einen Anfall. Sie muss dann sofort ein bestimmtes Medikament einnehmen, soweit ich da weiß. LA: Ist abschätzbar, wie lange Ihrer Frau noch in Behandlung sein werden? VP: Wir wissen das nicht. Ich hoffe, dass die Behandlung schnell abgeschlossen werden kann. Weitere Fragen zum bereits geschilderten Fluchtvorbringen: LA: Sie geben in der Erstbefragung an, dass beim ersten Übergriff Männer aus einem Auto ausstiegen seien und es sich bei diesen offensichtlich um Männer von XXXX handeln würde. Bei der weiteren EV durch das BFA geben Sie jedoch an, dass XXXX mit seinen Freunden aus den Fahrzeugen gestiegen sei. Wieso haben Sie das nicht gleich so angegeben?LA: Sie geben in der Erstbefragung an, dass beim ersten Übergriff Männer aus einem Auto ausstiegen seien und es sich bei diesen offensichtlich um Männer von römisch 40 handeln würde. Bei der weiteren EV durch das BFA geben Sie jedoch an, dass römisch 40 mit seinen Freunden aus den Fahrzeugen gestiegen sei. Wieso haben Sie das nicht gleich so angegeben? VP: Bei der Erstbefragung kann es sein, dass ich vor Aufregung und Stress mich nicht richtig ausdrücken konnte. Meine Angaben in der Haupteinvernahme stimmen. XXXX war im Fahrzeug drinnen, seine Männer stiegen nur aus und er blieb im Auto sitzen.VP: Bei der Erstbefragung kann es sein, dass ich vor Aufregung und Stress mich nicht richtig ausdrücken konnte. Meine Angaben in der Haupteinvernahme stimmen. römisch 40 war im Fahrzeug drinnen, seine Männer stiegen nur aus und er blieb im Auto sitzen. LA: Wie haben Sie das in dieser Aufregung erkennen können und wo sind die Autos stehen geblieben? VP: Mein Geschäft hat große Fenster, die beiden Fahrzeuge sind direkt vor dem Geschäft stehen geblieben und ich konnte erkenne, dass XXXX auf dem Rücksitz im zweiten Auto saß. VP: Mein Geschäft hat große Fenster, die beiden Fahrzeuge sind direkt vor dem Geschäft stehen geblieben und ich konnte erkenne, dass römisch 40 auf dem Rücksitz im zweiten Auto saß. LA: Wieso glauben Sie, dass Herr XXXX bei so einer Aktion mitkommen würde und sich dadurch einer Gefahr aussetzen würde, wenn er doch so mächtig ist?LA: Wieso glauben Sie, dass Herr römisch 40 bei so einer Aktion mitkommen würde und sich dadurch einer Gefahr aussetzen würde, wenn er doch so mächtig ist? VP: Er geht überall hin. Er hat keine Angst, erkannt zu werden. LA: Sie geben an, dass Sie aufgrund der Übergriffe im Genitalbereich operiert werden mussten und in der Folge 7 Tage stationär aufgenommen wurden. Können Sie heute diesbezügliche Befunde vorlegen? VP: Ja das stimmt. Anmerkung: Im Akt befindet sich ein Arztbrief über die durchgeführte Operation im Genitalbereich am 14.03.
- Nachgefragt: Nein ich habe keine diesbezüglichen Beschwerden mehr. Nachgefragt: Ich hatte sonst keine weiteren schwerwiegenden Verletzungen. Ich hatte Kratzer und blaue Flecken am ganzen Körper. Nachgefragt: Ich hatte nur die Operation. Wir haben die anderen Verletzungen zu Hause behandelt. LA: Sie geben an, dass Sie sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nach XXXX begeben haben, um Abstand von den Geschehnissen und Gefahren zu gewinnen. Weiter geben Sie an, dass, als Sie das
- Mal bei der Polizei waren, Ihnen gesagt wurde, dass bereits Ermittlungen laufen würden.Wieso haben Sie den Ausgang der Ermittlungen nicht an diesem Ort abgewartet?LA: Sie geben an, dass Sie sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nach römisch 40 begeben haben, um Abstand von den Geschehnissen und Gefahren zu gewinnen. Weiter geben Sie an, dass, als Sie das
- Mal bei der Polizei waren, Ihnen gesagt wurde, dass bereits Ermittlungen laufen würden., Wieso haben Sie den Ausgang der Ermittlungen nicht an diesem Ort abgewartet? VP: . In XXXX bei meinen Schwiegereltern konnten wir nicht bleiben, weil wir nicht wollten, dass die Kinder lange in der Schule fehlen. Nachgefragt: Es gibt dort schon Schulen, aber unsere Existenz hatten wir in XXXX (Wohnung, Geschäft usw.) Die Partei legt einen Zeitungsbericht vor, in welchem beschrieben ist, dass XXXX ein mächtiger Mann ist und er nicht verfolgt werde. Der Artikel stammt aus der Zeitung Dschoghowurt (das Volk). Es wird ein weiterer Bericht von lurer. Com (Nachrichtenseite) vorgelegtIn römisch 40 bei meinen Schwiegereltern konnten wir nicht bleiben, weil wir nicht wollten, dass die Kinder lange in der Schule fehlen. Nachgefragt: Es gibt dort schon Schulen, aber unsere Existenz hatten wir in römisch 40 (Wohnung, Geschäft usw.) Die Partei legt einen Zeitungsbericht vor, in welchem beschrieben ist, dass römisch 40 ein mächtiger Mann ist und er nicht verfolgt werde. Der Artikel stammt aus der Zeitung Dschoghowurt (das Volk). Es wird ein weiterer Bericht von lurer. Com (Nachrichtenseite) vorgelegt LA: Gibt es auch einen Bericht über die Ermordung, der von Ihnen angegebenen Personen? VP: Es gab schon Berichte, aber ich hatte nicht vor aus Armenien zu flüchten und habe deswegen diese Berichte nicht aufgehoben. Nachgefragt: Die Ermordung war am XXXX 2015 außerhalb von XXXX . Auf der Straße die von XXXX nach Georgien führt. Nachgefragt: XXXX ist eine kleine Stadt und wir bekommen sehr schnell Informationen. Ich kannte diese beiden jungen Männer. Als jugendliche haben wir gemeinsam Fußball gespielt und hatten immer wieder Kontakt. Nachgefragt: Ich meine damit, wenn wir uns in der Stadt getroffen haben, haben wir miteinander gesprochen. Ich habe einmal die beiden mit XXXX zusammen gesehen. Ich bin zu ihnen hingegangen und habe sie begrüßt. Das war das letzte Mal, dass ich sie gesehen habe. Nachgefragt: Ich habe später erfahren, dass sie ermordet wurden. Nachgefragt: Die vorgelegten Zeitungsberichte aus dem Internet werden zum Akt genommen.VP: Es gab schon Berichte, aber ich hatte nicht vor aus Armenien zu flüchten und habe deswegen diese Berichte nicht aufgehoben. Nachgefragt: Die Ermordung war am römisch 40 2015 außerhalb von römisch 40 . Auf der Straße die von römisch 40 nach Georgien führt. Nachgefragt: römisch 40 ist eine kleine Stadt und wir bekommen sehr schnell Informationen. Ich kannte diese beiden jungen Männer. Als jugendliche haben wir gemeinsam Fußball gespielt und hatten immer wieder Kontakt. Nachgefragt: Ich meine damit, wenn wir uns in der Stadt getroffen haben, haben wir miteinander gesprochen. Ich habe einmal die beiden mit römisch 40 zusammen gesehen. Ich bin zu ihnen hingegangen und habe sie begrüßt. Das war das letzte Mal, dass ich sie gesehen habe. Nachgefragt: Ich habe später erfahren, dass sie ermordet wurden. Nachgefragt: Die vorgelegten Zeitungsberichte aus dem Internet werden zum Akt genommen. Anmerkung:Die Partei ersucht um eine Pause von 10 Minuten.Die EV wird daher unterbrochen.Anmerkung:, Die Partei ersucht um eine Pause von 10 Minuten., Die EV wird daher unterbrochen. LA: Wieso meinen Sie, dass Ihnen die Polizei nicht geholfen hätte, wenn Sie wie bereits ausgeführt die Mitteilung erhalten haben, dass Ermittlungen laufen würden? VP: Alles, was ich bei der Polizei angegeben hatte, haben die Männer, welche in mein Geschäft gekommen sind mir Wort für Wort wiederholt. Ich habe eingesehen, dass es keinen Sinn hätte auf die Ermittlungen der Polizei zu warten. Wenn ich in meiner Heimat geblieben wäre, bin ich davon überzeugt, dass bis heute kein Ermittlungsergebnis zu Stande gekommen wäre. LA: Wo wurden Ihre Freunde ermordet, bzw. wo wurden die Leichen gefunden? VP: Die Leiche von XXXX hat man in seinem Auto in einem Abgrund gefunden. Er wurde erschossen. Die Leiche von XXXX wurde auf derselben Landstraße unter den Bäumen gefunden. Er wurde auch erschossen. Es war die Straße von XXXX über das Dorf XXXX nach Georgien. Der Vorfall war auf dieser Straße bevor man noch das Dorf erreichtVP: Die Leiche von römisch 40 hat man in seinem Auto in einem Abgrund gefunden. Er wurde erschossen. Die Leiche von römisch 40 wurde auf derselben Landstraße unter den Bäumen gefunden. Er wurde auch erschossen. Es war die Straße von römisch 40 über das Dorf römisch 40 nach Georgien. Der Vorfall war auf dieser Straße bevor man noch das Dorf erreicht LA: Wollen Sie weitere Angaben betreffend Ihrer Asylantragstellung machen? VP: Über meine Fluchtgründe will ich keine weiteren Angaben machen. Ich möchte mich nicht mehr daran erinnern. LÄNDERFESTSTELLUNGEN: Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können. Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich bestätige die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme. Fragen zum Leben in Österreich LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich? VP: Ich lebe in einer Mietwohnung in Wien mit meiner Familie zusammen. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich habe im Juli 2017 eine Firma gegründet. Es handelt sich um eine Reinigungsfirma. Ich bekomme keine Staatliche Unterstützung seit Dez.
- Bis zur Firmengründung hat mir mein Bruder aus Armenien Geld geschickt. Ich war dort ein Geschäftsmann und das war mein Geld. Seit Juli kann ich Ihnen anhand der Rechnungen belegen, dass ich mit meiner Firma meine Familie versorgen konnte. Es gibt keinen Namen. Ich habe eine Eintragung ins Firmenbuch machen lassen. Anmerkung: Die Partei wird aufgefordert die Unterlagen zu übermitteln. Ich werde Ihnen auch mehrere Empfehlungsschreiben mitschicken. Ich werde Ihnen auch Bestätigungen der Kursbesuche meiner Frau und das Zeugnis über die abgelegte A1 Prüfung zukommen lassen. Ich konnte leider aus finanziellen Gründen keinen Deutschkurs besuchen. Ich verstehe zwar gut Deutsch, habe aber Schwierigkeiten eine Antwort zu geben. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Ich bin Mitglied bei der armenischen Kirche. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? VP: Ich versuche alleine Deutsch zu lernen. Ich arbeite sehr viel für meine Firma. Ich habe Kontakt zu mehreren Österreichern. Ich möchte in Österreich einen Führerschein machen, weil ich diesen für meine Firma brauche. Ich helfe bei der Renovierung bei der armenischen Kirche ehrenamtlich mit. Abschließende Fragen LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich möchte noch einmal betonen, dass ich in Armenien alles hatte und es mir finanziell gut gegangen ist. Ich bin nur aus dem einzigen Grund aus meiner Heimat geflüchtet, weil mein Leben dort in Gefahr gewesen ist. Ich bin ein fleißiger Mensch und bin auch fähig selbst für mich und meine Familie zu sorgen. Ich bitte Sie mir die Möglichkeit zu geben, in Österreich in Sicherheit leben zu dürfen. Ich bin unbescholten, respektiere immer die Gesetzt und habe mich auch sehr gut integriert. Ich habe alles verstanden. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nach der erfolgten Übersetzung irgendwelche Einwendungen gegen die Niederschrift! VP: Nein keine Einwände. LA: Es wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. (…) I.2.
- bP2 – bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.römisch eins.2.
- bP2 – bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. I.2.
- Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:römisch eins.2.
- Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Kopien der Reisepässe ● Geburtsurkunden der bP ● Bestätigung über die selbstständige Erwerbstätigkeit der bP 1 sowie Gewerbeberechtigung vom 01.07.2017 (Hausbetreuung) samt ausgestellter Rechnungen ● Foto der letzten Wohnadresse ● Rechnung des medizinischen Zentrums XXXX Rechnung des medizinischen Zentrums römisch 40 ●
- Arztbriefe samt Laborbefunden ● 2 weitere ärztliche Bestätigung in Fremdsprache ● Bericht über den stationären Aufenthalt im Krankenhaus in Armenien ● Diplom Pädagogik bP 2 ● Heiratsurkunde ● Schulunterlagen bP 3 und 4 ● Invalidenausweis der bP 2 ● Medizinische Unterlagen aus Österreich betreffend bP 2 und 3 ● Österr. Arztschreiben betreffend bP 3 ● diverse Zeitungsberichte hinsichtlich Vorfällen in Armenien ● Empfehlungsschreiben ● Aussicht auf Erteilung einer Arbeitsstelle für die bP 2 in einem Kindergarten aus 2017 sowie als Latexstoffverarbeiterin aus 2017 ● Aussicht auf Erteilung einer Arbeitsstelle für die bP 1 als Tischlerhelfer sowie Bauhelfer aus 2017 ● Bestätigung der Mitgliedschaft der bP 1 in der Armenisch Apostolischen Kirchengemeinschaft ● Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem ● Mitteilung der Abgabenkontonummer ● Daten für Finanz Online ● Mietvertrag ● Bewerbung der bP 3 für Lehrstelle I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Absolut nicht glaubhaft sind all jene Ausführungen, die Sie zum Anlass, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen haben soll, im Rahmen Ihres Asylverfahrens darlegten. Sie sprachen bei der neuerlichen Befragung durch das Bundesamt davon, dass XXXX bei dem Überfall Ihres Geschäftslokales im Auto wartend anwesend gewesen wäre. Weiter sprechen Sie davon, dass die Männer, welche in Ihr Geschäft gekommen wären, die Angaben, welche Sie bei der Polizei gemacht hätten Wort für Wort wiedergegeben hätten. Es ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass XXXX bei diesem beschriebenen Vorfall persönlich mitgekommen wäre, da sich eine Person, welche im öffentlichen Leben steht, sicherlich nicht der Gefahr aussetzen würde bei einem solchen Vorfall erkannt zu werden. Sie haben, wie Sie in der Folge beschreiben, bei Ihren Schwiegereltern Unterkunft genommen, auch hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb Sie diese Wohnmöglichkeit gemäß Ihren Angaben wieder verlassen haben. Die Begründung, dass der Weg in die Schule zu weit gewesen wäre erscheint in diesem Zusammenhang sehr seltsam, da der Weg nach Österreich sicherlich beschwerlicher war. Es lässt sich erkennen, dass die von Ihnen geschilderten Ereignisse keinesfalls als glaubhaft eingestuft werden können, da sich bereit in diesem Zusammenhang massive Ungereimtheiten erkennen lassen. Sie sprachen bei der neuerlichen Befragung durch das Bundesamt davon, dass römisch 40 bei dem Überfall Ihres Geschäftslokales im Auto wartend anwesend gewesen wäre. Weiter sprechen Sie davon, dass die Männer, welche in Ihr Geschäft gekommen wären, die Angaben, welche Sie bei der Polizei gemacht hätten Wort für Wort wiedergegeben hätten. Es ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass römisch 40 bei diesem beschriebenen Vorfall persönlich mitgekommen wäre, da sich eine Person, welche im öffentlichen Leben steht, sicherlich nicht der Gefahr aussetzen würde bei einem solchen Vorfall erkannt zu werden. Sie haben, wie Sie in der Folge beschreiben, bei Ihren Schwiegereltern Unterkunft genommen, auch hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb Sie diese Wohnmöglichkeit gemäß Ihren Angaben wieder verlassen haben. Die Begründung, dass der Weg in die Schule zu weit gewesen wäre erscheint in diesem Zusammenhang sehr seltsam, da der Weg nach Österreich sicherlich beschwerlicher war. Es lässt sich erkennen, dass die von Ihnen geschilderten Ereignisse keinesfalls als glaubhaft eingestuft werden können, da sich bereit in diesem Zusammenhang massive Ungereimtheiten erkennen lassen. Auf die Frage, weshalb Sie die Ermittlungen nicht abgewartet haben, erwidern Sie, dass es keinen Sinn gemacht hätte diese abzuwarten, da es Ihrer Meinung nach ohnedies nie zu einem Abschluss gekommen wäre. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass Sie, wie bereits angegeben, ohnedies bereits in Sicherheit bei den Schwiegereltern Unterkunft genommen hätten. Es wäre Ihnen daher möglich gewesen ohne Probleme den Ausgang der Ermittlungen abzuwarten. Es erscheint auch an dieser Stelle wieder sehr auffällig, dass Sie den weiten Weg nach Österreich auf sich genommen haben, obwohl Sie bereits, wie aus Ihren Angaben abgeleitet werden kann, in Sicherheit waren. Gaben Sie bei Ihrer Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen befragt noch an, dass zwei Stunden nach Ihrer Aussage bei der Polizei zwei Männer gekommen seien und Sie gefragt hätten, weshalb Sie Angaben bei der Polizei gemacht hätten. Sie geben an, dass die Männer offensichtlich von XXXX gekommen wären. Sie änderten dieses Vorbringen während Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dahingehend ab, als Sie nunmehr angeben, dass XXXX bei dem erwähnten Vorfall dabei gewesen sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruches erwiderten Sie, dass Sie bei der Erstbefragung wohl vor Aufregung und Stress die falschen Angaben gemacht hätten. Dem wäre jedoch entgegen zu halten, dass sie eingangs der Einvernahme gefragt wurden, ob ihnen die Niederschrift der Erstbefragung in eine ihnen verständliche Sprache rückübersetzt wurde und ob alles korrekt protokolliert wurde, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Es wird jedenfalls ausgeschlossen, dass die genannte Person bei den beschriebenen Übergriffen mitgekommen wäre. Wenn Sie nun den Sachverhalt in wesentlichen Teilen, wie bereits beschrieben abändern, so ist dem eine Schutzbehauptung zu unterstellen, welche keinesfalls glaubhaft nachvollzogen werden konnte. Gaben Sie bei Ihrer Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen befragt noch an, dass zwei Stunden nach Ihrer Aussage bei der Polizei zwei Männer gekommen seien und Sie gefragt hätten, weshalb Sie Angaben bei der Polizei gemacht hätten. Sie geben an, dass die Männer offensichtlich von römisch 40 gekommen wären. Sie änderten dieses Vorbringen während Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dahingehend ab, als Sie nunmehr angeben, dass römisch 40 bei dem erwähnten Vorfall dabei gewesen sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruches erwiderten Sie, dass Sie bei der Erstbefragung wohl vor Aufregung und Stress die falschen Angaben gemacht hätten. Dem wäre jedoch entgegen zu halten, dass sie eingangs der Einvernahme gefragt wurden, ob ihnen die Niederschrift der Erstbefragung in eine ihnen verständliche Sprache rückübersetzt wurde und ob alles korrekt protokolliert wurde, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Es wird jedenfalls ausgeschlossen, dass die genannte Person bei den beschriebenen Übergriffen mitgekommen wäre. Wenn Sie nun den Sachverhalt in wesentlichen Teilen, wie bereits beschrieben abändern, so ist dem eine Schutzbehauptung zu unterstellen, welche keinesfalls glaubhaft nachvollzogen werden konnte. Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben betreffend eines Zusammenhanges von XXXX mit den beschriebenen Ermordungen von zwei Personen und der Bedrohung Ihrer Person aufgrund Ihrer Angaben bei der Polizei wurde eine Anfrage in Armenien durchgeführt, welche wie folgt ergeben hat, dass die beiden genannten Personen tot aufgefunden wurden. Über diesen Vorfall wurde ausführlich in den Medien berichtet. Es wurde nach der Untersuchung der Leichen durch die Polizei festgestellt, dass es sich in beiden Fällen um Mord handeln würde. Die Untersuchungen sind noch immer im Gange. XXXX XXXX wurde in Zusammenhang mit den Mordfällen nie genannt. Es liegen keine Informationen darüber vor, wer verdächtigt oder verhaftet wurde.Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben betreffend eines Zusammenhanges von römisch 40 mit den beschriebenen Ermordungen von zwei Personen und der Bedrohung Ihrer Person aufgrund Ihrer Angaben bei der Polizei wurde eine Anfrage in Armenien durchgeführt, welche wie folgt ergeben hat, dass die beiden genannten Personen tot aufgefunden wurden. Über diesen Vorfall wurde ausführlich in den Medien berichtet. Es wurde nach der Untersuchung der Leichen durch die Polizei festgestellt, dass es sich in beiden Fällen um Mord handeln würde. Die Untersuchungen sind noch immer im Gange. römisch 40 römisch 40 wurde in Zusammenhang mit den Mordfällen nie genannt. Es liegen keine Informationen darüber vor, wer verdächtigt oder verhaftet wurde. Sie haben, wie bereits angeführt, in der Befragung Zeitungsberichte vorgelegt, in welchen über XXXX berichtet wird. Aufgrund der Vorlage dieser Berichte, wird festgehalten, dass offensichtlich sehr wohl über diverse Vorfälle im Zusammenhang mit XXXX berichtet wird. Es ist daher ausgeschlossen, dass gerade in diesem Fall nicht berichtet werden sollte. Es ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass ein von Ihnen berichteter Zusammenhang mit XXXX einfach nicht erwähnt werden würde, zumal Sie Ihren Angaben zufolge offizielle Anzeige erstattet hatten. Es konnte überdies festgestellt werden, dass zwar über die Morde berichtet, jedoch niemals XXXX damit in Zusammenhang gebracht wurde. Ihre Ausführungen war daher auch an dieser Stelle jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.Sie haben, wie bereits angeführt, in der Befragung Zeitungsberichte vorgelegt, in welchen über römisch 40 berichtet wird. Aufgrund der Vorlage dieser Berichte, wird festgehalten, dass offensichtlich sehr wohl über diverse Vorfälle im Zusammenhang mit römisch 40 berichtet wird. Es ist daher ausgeschlossen, dass gerade in diesem Fall nicht berichtet werden sollte. Es ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass ein von Ihnen berichteter Zusammenhang mit römisch 40 einfach nicht erwähnt werden würde, zumal Sie Ihren Angaben zufolge offizielle Anzeige erstattet hatten. Es konnte überdies festgestellt werden, dass zwar über die Morde berichtet, jedoch niemals römisch 40 damit in Zusammenhang gebracht wurde. Ihre Ausführungen war daher auch an dieser Stelle jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Ihr Vorbringen absolut unglaubhaft ist. In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.römisch eins.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind., I.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und vorgebracht, dass die bP 1 betont habe, dass die Polizei ihnen keinen Schutz gewähren hätte können. Die bB hätte ihre Ermittlungspflichten verletzt und seien der bP 1 nur wenige Fragen zum eigentlichen Fluchtgrund in der Einvernahme am 04.10.2017 gestellt worden. Die bP 2 sei gar nicht mehr befragt worden. Die bP 1 habe XXXX XXXX (idF: S) als mächtige Person dargestellt, die glaubt, über dem Gesetz zu stehen und alles machen zu können, was die bB verkannt habe. Die bP hätten sich auch nicht länger bei den Schwiegereltern aufhalten können, da sie auch dort nicht in Sicherheit gewesen wären. Es sei nicht zu erwarten, dass die Ermittlungen irgendein Ergebnis bringen. Bei der Erstbefragung habe sich die bP 1 nicht richtig ausdrücken können vor Aufregung und Stress, so sei ein Widerspruch entstanden. Die vorgelegten Berichte könnten nicht für die Annahme herangezogen werden, dass bei einer ausreichenden Verdachtslage berichtet wird. Die Angaben am 26.08.2015 seien nicht berücksichtigt worden und seien die Beweismittel wiederum – selbst nach Auftrag durch das BVwG – nicht übersetzt worden. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar und würde mit den Länderfeststellungen nicht in Einklang stehen. Die Länderfeststellungen würden bestätigen, dass Gerichte und Richter weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption geprägt wären. Zudem wurde aus den Länderberichten zur medizinischen Versorgung zitiert. Die Erhebungen wären der bP 1 nur bruchstückhaft zur Kenntnis gebracht worden und wären die Angaben der bP 2 nicht gewürdigt worden. Die bB hätte es unterlassen, fallspezifische Ermittlungen insbesondere zur guten finanziellen Situation der bP vor der Ausreise durchzuführen. Aufgrund der früheren politischen Tätigkeit des XXXX sei auch ein politischer Bezug gegeben und drohe der bP 1 eine relevante Verfolgung aufgrund der unterstellten feindlichen Gesinnung zu XXXX XXXX .Die bP 1 habe römisch 40 römisch 40 in der Fassung, S) als mächtige Person dargestellt, die glaubt, über dem Gesetz zu stehen und alles machen zu können, was die bB verkannt habe. Die bP hätten sich auch nicht länger bei den Schwiegereltern aufhalten können, da sie auch dort nicht in Sicherheit gewesen wären. Es sei nicht zu erwarten, dass die Ermittlungen irgendein Ergebnis bringen. Bei der Erstbefragung habe sich die bP 1 nicht richtig ausdrücken können vor Aufregung und Stress, so sei ein Widerspruch entstanden. Die vorgelegten Berichte könnten nicht für die Annahme herangezogen werden, dass bei einer ausreichenden Verdachtslage berichtet wird. Die Angaben am 26.08.2015 seien nicht berücksichtigt worden und seien die Beweismittel wiederum – selbst nach Auftrag durch das BVwG – nicht übersetzt worden. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar und würde mit den Länderfeststellungen nicht in Einklang stehen. Die Länderfeststellungen würden bestätigen, dass Gerichte und Richter weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption geprägt wären. Zudem wurde aus den Länderberichten zur medizinischen Versorgung zitiert. Die Erhebungen wären der bP 1 nur bruchstückhaft zur Kenntnis gebracht worden und wären die Angaben der bP 2 nicht gewürdigt worden. Die bB hätte es unterlassen, fallspezifische Ermittlungen insbesondere zur guten finanziellen Situation der bP vor der Ausreise durchzuführen. Aufgrund der früheren politischen Tätigkeit des römisch 40 sei auch ein politischer Bezug gegeben und drohe der bP 1 eine relevante Verfolgung aufgrund der unterstellten feindlichen Gesinnung zu römisch 40 römisch 40 . Vorgelegt mit der Beschwerde wurde von den bP: ● Einstellungszusage betreffend die bP 2, Unterstützungsschreiben vom Vermieter und Schreiben zum Schulbesuch der bP 3 und bP 4 I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 02.03.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 02.03.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. I.
- Am 02.11.2018 langte eine Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung der bP 4 samt Urteil ein.römisch eins.
- Am 02.11.2018 langte eine Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung der bP 4 samt Urteil ein. I.
- Am 11.01.2019 langte eine Mitteilung im Hinblick auf die Gewerbeanmeldung der bP 1 ein.römisch eins.
- Am 11.01.2019 langte eine Mitteilung im Hinblick auf die Gewerbeanmeldung der bP 1 ein. I.
- Vom BVwG wurden die in armenischer / russischer Sprache vorgelegten medizinischen Unterlagen einer Übersetzung zugeführt.römisch eins.
- Vom BVwG wurden die in armenischer / russischer Sprache vorgelegten medizinischen Unterlagen einer Übersetzung zugeführt. I.
- Für den 08.02.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
- Für den 08.02.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Mit 05.02.20221 wurde eine Stellungnahme eingebracht und wurden Unterlagen, insbesondere zur Integration vorgelegt. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von den bP: ● medizinische Unterlagen zur bP 2 ● Einnahmen Ausgaben Rechnung und Einkommenssteuerbescheid 2019 – Gewinn 10600 Eur der bP 1 Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden spruchgemäß als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden spruchgemäß als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Mit Schreiben vom 11.02.2021 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien II.1.1.
- Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.römisch zwei.1.1.
- Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP 1-3 sind junge, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP 4 ist durch deren Eltern gesichert. Familienangehörige (Mutter und 2 Brüder der bP 2; Eltern, Schwester und Bruder der bP 1 sowie ca. 50 – 60 Verwandte der bP 1) leben nach wie vor in Armenien. Die bP, insbesondere auch die bP 3 und 4 haben regelmäßigen Kontakt mit den Verwandten in Armenien. Die Mutter der bP 2 bezieht eine Pension und lebt in ihrer Eigentumswohnung. Die bP 2 hat nach ihrem Schulbesuch in Armenien eine Ausbildung zur Pädagogin und Musikausbildung absolviert und bis zur Geburt der bP 3 in einem Kindergarten gearbeitet. Die bP 1 hat nach dem Schulbesuch ein landwirtschaftliches College besucht und erhielt zudem ein Zertifikat für die Organisation des Beförderungswesens und Transportmanagement. Zudem betrieben bP 1 und 2 vor ihrer Ausreise ein Lebensmittelgeschäft in XXXX , wo sie auch lebten. Das im Besitz der Familie stehende Geschäft wird vom Vater und Bruder der bP 1 in Armenien weiterbetrieben, die darüber liegende Wohnung steht leer. Darüber hinaus verfügt der Vater über ein weiteres Haus in Armenien.Zudem betrieben bP 1 und 2 vor ihrer Ausreise ein Lebensmittelgeschäft in römisch 40 , wo sie auch lebten. Das im Besitz der Familie stehende Geschäft wird vom Vater und Bruder der bP 1 in Armenien weiterbetrieben, die darüber liegende Wohnung steht leer. Darüber hinaus verfügt der Vater über ein weiteres Haus in Armenien. II.1.1.
- Die bP2 leidet an folgenden Erkrankungen:römisch zwei.1.1.
- Die bP2 leidet an folgenden Erkrankungen: Osteochondrose mit Kompression des Duralsackes sowie Bandscheibenvorwölbung (Bandscheibenverschleiß), Schmerzen im unteren Rücken die in ein Bein ausstrahlen (Lumboischialgie) sowie Gräserallergie. Sie erhält in Österreich Physiotherapie, Infusionstherapie und Schmerzmittel und wurde wegen der Bandscheibe behandelt bzw. nimmt deswegen Kontrolltermine wahr. 2018 wurde ein Nierenstein entfernt. Die bP 2 befand sich wegen der Bandscheibenprobleme bereits in Armenien in Behandlung und erhielt dort diverse physikalische Therapien und Medikamente. Die bP 1 hat sich im August 2019 selbst mit einem Messer in den Arm geschnitten und befand sich deswegen am 11.08.2019 im Krankenhaus, nachdem sie am 03.08.2019 nach Herzunruhen und Bauchschmerzen in ambulanter Behandlung befand und in gutem Allgemeinzustand entlassen wurde. Aktuell ist sie gesund und steht in keinerlei Behandlung. Die bP 3 hatte 2015 Asthmaanfälle, aktuell ist sie gesund und steht in keinerlei medizinischer Behandlung. Die von den bP genannten Erkrankungen sind in Armenien behandelbar und haben die bP auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet werden, steht es ihnen im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.1.
- Die bP halten sich seit 5 Jahren und 9 Monaten in Österreich auf.römisch zwei.1.1.
- Die bP halten sich seit 5 Jahren und 9 Monaten in Österreich auf. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die bP 2 hat Deutschkurse besucht und liegen alltagstaugliche Deutschkenntnisse zur grundsätzlichen Verständigung vor. Die bP 1 hat keine Deutschkurse besucht und spricht wenig Deutsch. Die bP 3 spricht verhandlungssicher Deutsch. bP 3 und 4 besuchen in Österreich die Schule, die bP 3 eine vierjährige Handelsakademie (zweijährigen Handelsschulabschluss bestanden), die bP 4 die Neue Mittelschule. Die bP 4 ist Mitglied im „ XXXX “ und trainiert mehrere Kampfsportarten. bP 3 und 4 besuchten bereits in Armenien die Schule. Die bP 3 hat zudem einen Ersthelferkurs besucht.Die bP 2 hat Deutschkurse besucht und liegen alltagstaugliche Deutschkenntnisse zur grundsätzlichen Verständigung vor. Die bP 1 hat keine Deutschkurse besucht und spricht wenig Deutsch. Die bP 3 spricht verhandlungssicher Deutsch. bP 3 und 4 besuchen in Österreich die Schule, die bP 3 eine vierjährige Handelsakademie (zweijährigen Handelsschulabschluss bestanden), die bP 4 die Neue Mittelschule. Die bP 4 ist Mitglied im „ römisch 40 “ und trainiert mehrere Kampfsportarten. bP 3 und 4 besuchten bereits in Armenien die Schule. Die bP 3 hat zudem einen Ersthelferkurs besucht. Die bP lebten bis April 2017 in einem zur Verfügung gestellten Quartier und bezogen bis dahin Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 01.07.2017 ist die bP 1 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet. 2019 erzielte sie als Hausbetreuer bzw. Reinigungsfirma mit entsprechender Gewerbeberechtigung einen Gewinn von ca. 10.600 EUR und finanziert die bP 1 die Familie. Für die bP 1 und 2 liegen jeweils Einstellungszusagen vor. bP 1 ist Mitglied in der apostolischen Kirche in Österreich und hilft dort ehrenamtlich. bP 1, 2 und 3 sind in der katholischen Kirche engagiert. Die Familie unterhält in ihrer Umgebung soziale Kontakte. Die bP 1 ist strafrechtlich unbescholten. Die bP 2 wurde mit Urteil des BG XXXX wegen § 15 iVm § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 TS verurteilt. Dies da sie gemeinsam mit der abgesondert verfolgten bP 3 einen versuchten Diebstahl von 35 Stück Modeschmuck begangen hat. Das Verfahren der bP 3 wurde diversionell erledigt (40 h gemeinnützige Arbeit).Die bP 2 wurde mit Urteil des BG römisch 40 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 TS verurteilt. Dies da sie gemeinsam mit der abgesondert verfolgten bP 3 einen versuchten Diebstahl von 35 Stück Modeschmuck begangen hat. Das Verfahren der bP 3 wurde diversionell erledigt (40 h gemeinnützige Arbeit). Die Identität der bP steht fest. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 09.11.2020 Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Aufgrund der derzeitigen Situation in Armenien (siehe dazu auch die KI vom 28.9.2020 betreffend Berg-Karabach) können daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktuelle seriöse Informationen zur COVID-19-Situation nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6) aufgrund der gegenwärtigen militärischen Kampfhandlungen um die Region Berg-Karabach und der Verhängung des Kriegsrechts. Zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) wurde bis vorerst 11.01.2021 ein landesweites „Quarantäne-Regime“ erlassen. Weiterhin gelten die Maskenpflicht in allen öffentlichen Räumen und „Social Distancing“ sowie Hygieneregeln für die Geschäftswelt (BmeiA 9.11.2020). Am
- März 2020 rief die Regierung Armeniens den Ausnahmezustand aus, der fünf Mal verlängert wurde und am 11.September 2020 durch die Nationale Quarantäne ersetzt wurde, die nun bis 11.1.2021 gilt. Armenien ist das am stärksten von COVID-19 betroffene Land im Südkaukasus. Trotz der Notsituation funktionieren fast alle Sektoren der armenischen Wirtschaft wieder, nachdem Unternehmen Anfang Mai wiedereröffnen durften, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Das Einreiseverbot in die Republik Armenien für nicht-armenische Staatsbürger vom 17.3.2020 wurde am 12.8.2020 aufgehoben, sofern der Grenzübertritt nicht auf dem Landweg erfolgt. Der Grenzübertritt auf dem Landweg ist nur für folgende Personen gestattet: ● Armenische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen; ● Nicht-armenische Staatsangehörige mit einem legalen Aufenthaltstitel in Armenien ● Personen diplomatischer Vertretungen, konsularischer Einrichtungen, internationaler Organisationen und ihre Familienangehörige; ● Personen, die zu Beerdigungen und Gedenkfeiern kommen, wenn sie nahe Verwandte des Verstorbenen sind (Eltern, Ehepartner, Kinder, Geschwister) ● Fahrer des internationalen Güterverkehrs, Güterzüge ● Andere Sonderfälle mit spezieller Sondergenehmigung des Kommandanten, Vize-Pemierministers Tigran Avinyan Die Einreise nach Armenien ist mit einem negativen PCR-Testergebnis aus Österreich, das max. 72 Stunden vor der Einreise gemacht wurde, gestattet. Das Testergebnis soll auf Englisch bzw. Russisch oder Armenisch ausgestellt werden. Alle Einreisenden, die ohne ein dokumentiertes PCR-Testergebnis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einem PCR-Test im Labor am Flughafen unterziehen und sich dort unter Quarantäne stellen bis das Ergebnis bekannt wird. Die Ergebnisse dieser PCR-Tests werden im ARMED-System registriert und der getesteten Person innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung gestellt. Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind derzeit eingeschränkt. Air France aus Paris und Austrian Airlines aus Wien fliegen Armenien jeweils drei Mal pro Woche an. Da sich die Flugpläne jedoch jederzeit ändern können, ist ständige Überprüfung der aktuellen Situation auf der Homepage von Austrian Airlines notwendig. Am 19.3.2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen und eine weitere Ausbreitung des Coronavirus in Armenien einzudämmen. Das betrifft Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19-Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Masken, Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis und andere Artikel. Anfang Mai 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen innerhalb Armeniens aufgehoben. Cafés und Restaurants dürfen seit 4.5.2020 im Freien den Betrieb wiederaufnehmen. Stufenweise ist seit
- Mai 2020 auch der Indoor-Betrieb in Lokalen sowie in allen Geschäften und Einkaufszentren unter Auflagen erlaubt. Ebenfalls wurde am
- Mai 2020 der öffentliche Verkehr wiederaufgenommen. Alle Gewerbe- und Industriebetriebe dürfen unter den vorgegebenen Hygiene-und Sicherheitsmaßnahmen wieder öffnen. Seit Anfang Juni gilt in Armenien eine allgemeine Masken-Pflicht für alle Personen und Kinder ab 6 Jahren an öffentlichen Orten inklusive öffentliche Verkehrsmitteln sowie Taxis. Alle Schulen und Universitäten sind seit
- September 2020 unter bestimmten Auflagen und Vorsichtsmaßnahmen wiedereröffnet. Einige Kurse je nach Universität bzw. Hochschule werden jedoch weiterhin online angeboten. Kindergärten sind seit
- Mai 2020 wieder geöffnet. Das Versammlungsverbot wurde beschränkt aufgehoben. Erlaubt sind nun öffentliche und private Versammlungen bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern und mit obligatorischen Gesichtsmasken in einem Kreis von max. 60 Personen (WKO 5.11.2020). Quellen: BMeiA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (9.11.2020): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/armenien/, Zugriff 9.11.2020WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.11.2020): Coronavirus: Situation in Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html, Zugriff 9.11.2020BMeiA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (9.11.2020): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/armenien/, Zugriff 9.11.2020, WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.11.2020): Coronavirus: Situation in Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html, Zugriff 9.11.2020 Politische Lage Letzte Änderung: 02.09.2020 Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019). Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab. Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020). Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vgl. AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution“ bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020).Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vergleiche AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution“ bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vgl. FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vgl. FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020).Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vergleiche FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 ARMENPRESS – Armenian News Agency (10.12.2018): My Step – 70.44%, Prosperous Armenia – 8.27%, Bright Armenia – 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 21.3.2019 ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019 BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 21.3.2019 CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 21.3.2019 RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, 21.3.2019 RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html, Zugriff 21.3.2019 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy – PM Paschinjan, https://en.168.am/2018/07/20/26637.html, Zugriff 21.3.2019 Sicherheitslage Letzte Änderung: 30.11.2020 Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es unter Vermittlung Russlands einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise bis 1.12.2020 an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Peacekeeping-Mission etabliert welche 1.960 Mann umfasst und die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in die Region hin. Dem zufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinjan auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Paschinjan wurde zur Zielscheibe nationalistischen Hasses (DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen, auch weil Kundgebungen wegen des geltenden Kriegsrechts und wegen der Coronavirus-Pandemie nicht erlaubt sind. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020 vgl. ZeitOnline 11.11.2020).Paschinjan wurde zur Zielscheibe nationalistischen Hasses (DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen, auch weil Kundgebungen wegen des geltenden Kriegsrechts und wegen der Coronavirus-Pandemie nicht erlaubt sind. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020 vergleiche ZeitOnline 11.11.2020). Die Türkei und Russland richten ein Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe zwischen Aserbaidschan und Armenien ein. Laut dem türkischen Präsident Tayyip Erdoğan soll das Zentrum "auf von der Besatzung befreitem aserbaidschanischem Gebiet" entstehen. Eine entsprechende Vereinbarung sei unterschrieben worden. Die Türkei werde sich laut Erdogan zusammen mit Russland an Friedenskräften beteiligen, um die Umsetzung der Waffenruhe zu beobachten. Dagegen stellte Kreml-Sprecher Dmitri Peskow erneut klar, dass das Zentrum zum Monitoring der Waffenruhe auf aserbaidschanischem Gebiet angesiedelt werde und nicht in Gebieten in Berg-Karabach, die zuvor von Aserbaidschan erobert worden waren. Er wies abermals zurück, dass auch die Türkei Friedenstruppen entsendet, da eine gemeinsame Mission nicht gesprochen wurde (DerStandard 11.11.2020). Quellen: DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach, Zugriff 12.11.2020 DerStandard (11.11.2020): Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verkuendet-vereinbarung-zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-in-armenien, Zugriff 12.11.2020 IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (11.2020): Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web.pdf, Zugriff 27.11.2020 Krone (10.11.2020): Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2272372, Zugriff 12.11.2020 ZeitOnline (11.11.2020): Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-armenien-aserbaidschan-abkommen-massenproteste-nikol-paschinjan, Zugriff 12.11.2020 Regionale Problemzone: Berg-Karabach (Nagorny Karabach) Letzte Änderung: 30.11.2020 Die sogenannte Republik Berg-Karabach ('RBK', russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die 'Republik Berg-Karabach' offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Berg-Karabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe (AA 27.4.2020). Armenien finanziert 55% des Budgets der Republik Arzach (ChH 4.6.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 4.3.2020k). Am 31.3.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 2.4.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40% der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.4.2020). Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020).Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.3.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 1.4.2020). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als 'nationale Kirche' des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 4.3.2020). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Berg-Karabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es 'behördlich' Unterstützung. Die wirtschaftliche Situation in Berg-Karabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 27.4.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 Armenpress (2.4.2020): Paschinjan praises 'high-quality' Artsakh elections, https://armenpress.am/eng/news/1010917.html, Zugriff 23.4.2020 ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020 CW – Caucasus Watch (16.4.2020): Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Bergkarabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswatch.de/news/2623.html, Zugriff 23.4.2020 EN – Eurasianet (1.4.2020): Karabakh elections to go to a second round, https://eurasianet.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round, Zugriff 23.4.2020 FH-Freedom House (4.3.2020k): Freedom in the World 2020 – Nagorno Karabakh, https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020, Zugriff 5.6.2020 HBS – Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe, Zugriff 23.4.2020 NKR – President of the Artsakh Republic (o.D.): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 24.6.2020 PA – the PanArmenian (15.4.2020): Arayik Harutyunyan wins Artsakh vote, preliminary results show, http://www.panarmenian.net/eng/news/280152/, Zugriff 23.4.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in Art. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020).Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in Artikel 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020). Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 11.3.2020). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.3.2020). Allerdings entließen viele Richter nach der 'Samtenen Revolution' im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 11.3.2020). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperliche Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren. Die Korruption unter Richtern ist weiterhin ein Problem. Die am
- Oktober 2019 verabschiedete Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und das Justizsystem zu stärken und die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht durch. Ebenso sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der 'Moral', der nationalen Sicherheit und des 'Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer'. Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020).Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Armenia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc.am/en/1428926241, Zugriff 24.6.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution“ dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020).Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution“ dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 11.3.2020). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
- und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf, Zugriff 24.6.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Korruption Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution“ im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption“ im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einer weiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, SWP 5.2020).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution“ im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption“ im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einer weiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, SWP 5.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vgl. SWP 5.2020).Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vergleiche SWP 5.2020). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International belegte Armenien mit 44 Punkten Rang 77 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020), im Vergleich zum Vorjahr mit 35 Punkten und Rang 105 von 180 Staaten (TI 2018). Quellen: FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 12.6.2020 TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 29.3.2019 TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.3.2020). Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 4.3.2020). Quellen: FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff 29.3.2019 Ombudsperson Letzte Änderung: 02.09.2020 Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 27.4.2020). Das Büro der Ombudsperson hat das Mandat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Regierungsebenen vor Missbrauch zu schützen. Das Büro verbessert seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsorganisationen. Im Jahr 2019 startete das Büro eine Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Verfahren zur Meldung häuslicher Gewalt. Das Büro berichtet weiterhin über einen deutlichen Anstieg der Zahl der Bürgerbeschwerden und Besuche, was zu den gestiegenen Erwartungen und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution beitrug (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 28.09.2020 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 27.4.2020). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vgl. HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vergleiche HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.6.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Armenia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 USDOS – US Department of State (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036210.html, Zugriff 28.9.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 13.11.2020 Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 27.4.2020, vgl. USDOS 11.3.2020). Seit dem politischen Übergang 2018 ist das Medienumfeld freier geworden und einige Sender begannen, sich von der früheren Praxis der Selbstzensur zu lösen. Es gibt jedoch Berichte, dass einige Sender es vermeiden, die Behörden zu kritisieren, um nicht „konterrevolutionär“ zu erscheinen (USDOS 11.3.2020). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Paschinjan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Viele traditionelle und Online-Medien lassen weiterhin eine objektive Berichterstattung vermissen. Einzelpersonen können die Regierung ohne Angst vor Verhaftung kritisieren (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 27.4.2020, vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit dem politischen Übergang 2018 ist das Medienumfeld freier geworden und einige Sender begannen, sich von der früheren Praxis der Selbstzensur zu lösen. Es gibt jedoch Berichte, dass einige Sender es vermeiden, die Behörden zu kritisieren, um nicht „konterrevolutionär“ zu erscheinen (USDOS 11.3.2020). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Paschinjan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Viele traditionelle und Online-Medien lassen weiterhin eine objektive Berichterstattung vermissen. Einzelpersonen können die Regierung ohne Angst vor Verhaftung kritisieren (USDOS 11.3.2020). Dem Rundfunk und auflagenstarken Printmedien fehlt es in der Regel an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder private Gruppen, von denen die meisten Verbindungen zur alten Regierung haben, besitzen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, was in der Regel die politische Ausrichtung und die finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelt. Nach Ansicht einiger Medienkritiker präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten aus einer regierungsfreundlichen Perspektive und hat nach dem Regierungswechsel die Sichtweise gewechselt (USDOS 11.3.2020). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei. Ihre Produkte sind im Allgemeinen online zu finden. Kleine unabhängige Stellen berichteten ausführlich über die Proteste im Jahr 2018 und stellten das Narrativ der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer Medien des Establishments in Frage. Im Vergleich dazu sind die meisten Print- und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 4.3.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Regierung restriktiv auf die Verbreitung von Falschnachrichten zum Coronavirus reagiert, indem sie Journalisten und Medien untersagte, bestimmte Nachrichten zu verbreiten. Diese Maßnahme traf auch unabhängige, kritische Medien und Journalisten, die unter anderem über die desolate Situation in Krankenhäusern berichten wollten (HBS 2.4.2020 vgl. FH 14.10.2020).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Regierung restriktiv auf die Verbreitung von Falschnachrichten zum Coronavirus reagiert, indem sie Journalisten und Medien untersagte, bestimmte Nachrichten zu verbreiten. Diese Maßnahme traf auch unabhängige, kritische Medien und Journalisten, die unter anderem über die desolate Situation in Krankenhäusern berichten wollten (HBS 2.4.2020 vergleiche FH 14.10.2020). Die Internetfreiheit in Armenien hat sich seit der Samtenen Revolution verbessert. Die Nutzer stoßen in der Regel weder auf Einschränkungen von Online-Inhalten, noch werden sie für ihre Online-Aktivitäten rechtlich oder außergesetzlich bestraft. In den ersten Tagen der Reaktion der Regierung auf den Ausbruch von COVID-19 gingen die Beamten jedoch dazu über, Online-Nachrichtenagenturen und einzelne Nutzer sozialer Medien zu zensieren (vgl. HBS 2.4.2020). Darüber hinaus begann die Regierung damit, Metadaten von den Mobilgeräten der Benutzer zum Zweck der Kontaktverfolgung zu sammeln, was die Befürworter des Datenschutzes alarmiert hat (FH 14.10.2020).Die Internetfreiheit in Armenien hat sich seit der Samtenen Revolution verbessert. Die Nutzer stoßen in der Regel weder auf Einschränkungen von Online-Inhalten, noch werden sie für ihre Online-Aktivitäten rechtlich oder außergesetzlich bestraft. In den ersten Tagen der Reaktion der Regierung auf den Ausbruch von COVID-19 gingen die Beamten jedoch dazu über, Online-Nachrichtenagenturen und einzelne Nutzer sozialer Medien zu zensieren vergleiche HBS 2.4.2020). Darüber hinaus begann die Regierung damit, Metadaten von den Mobilgeräten der Benutzer zum Zweck der Kontaktverfolgung zu sammeln, was die Befürworter des Datenschutzes alarmiert hat (FH 14.10.2020). In den ersten neun Monaten des Jahres 2019 wurden drei physische Angriffe auf Journalisten gemeldet (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2019 wurden insgesamt vier Vorfälle von körperlicher Gewalt gegen Reporter und Kameramänner registriert, 134Vorfälle von Druck auf Medien und deren Mitarbeiter und 108 Vorfälle von Verletzungen des Rechts auf Erhalt und Verbreitung von Informationen (HCA 25.2.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 Eurasianet (6.2.2019): In the new Armenia, media freedom is a mixed bag, https://eurasianet.org/in-the-new-armenia-media-freedom-is-a-mixed-bag, Zugriff 11.4.2019 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 FH – Freedom House (14.10.2020): Freedom on the Net 2020 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2039050.html, Zugriff 20.10.2020 HBS – Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe, Zugriff 23.4.2020 HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf, Zugriff 24.6.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der 'Samtenen Revolution' im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019). Die 194 im Jahr 2019 durchgeführten Versammlungen in Jerewan waren ihrer Natur nach extrem divers, jedoch wurde die Versammlungsfreiheit durch Polizeiinterventionen öfters gestört (HCR 25.2.2020). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der 'Samtenen Revolution' im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019). Die 194 im Jahr 2019 durchgeführten Versammlungen in Jerewan waren ihrer Natur nach extrem divers, jedoch wurde die Versammlungsfreiheit durch Polizeiinterventionen öfters gestört (HCR 25.2.2020). Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. In einigen Fällen die Benachrichtigung nicht erforderlich ist, wenn spontane und dringende Versammlungen abgehalten werden, oder wenn die Teilnehmerzahlen 100 Personen nicht überschreiten. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.1