Obsah (16)
Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlL519 2147995-2 Spruch, L519 2147995-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der minderjährige Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise durch seine gesetzliche Vertretung am 27.05.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.1.2017, Zl. 1071020001-150570233, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2017 erteilt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.1.2017, , Zl. 1071020001-150570233, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2017 erteilt.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese am 21.12.2020 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese am 21.12.2020 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.
- Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 06.08.2018, Zl. 1071020001-150570233,
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 06.08.2020 verlängert. 4. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 06.08.2018, Zl. 1071020001-150570233,
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 06.08.2020 verlängert. Am 19.06.2020 stellte der BF durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
- Mit Eingabe der Staatsanwaltschaft Wien vom 30.10.2019, GZ 406 St 175/19i – 1, wurde das Bundesamt von der Erhebung der Anklage gegen den BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB verständigt.
- Mit Eingabe der Staatsanwaltschaft Wien vom 30.10.2019, GZ 406 St 175/19i – 1, wurde das Bundesamt von der Erhebung der Anklage gegen den BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB verständigt.
- Am 14.11.2019 wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.
- Mit Schreiben vom 06.02.2020 wurde der BF zur Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.02.2020 geladen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF, der von seinem Vater gesetzlich vertreten wurde, mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihm aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens den Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Asyl
G abzuerkennen. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Situation in seinem Heimatland, seiner aktuellen Situation in Österreich und zu gesundheitlichen Aspekten gestellt. 7. Mit Schreiben vom 06.02.2020 wurde der BF zur Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.02.2020 geladen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF, der von seinem Vater gesetzlich vertreten wurde, mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihm aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abzuerkennen. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Situation in seinem Heimatland, seiner aktuellen Situation in Österreich und zu gesundheitlichen Aspekten gestellt.
- Am XXXX 2019 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien des Verbrechens des Raubes gem § 142 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
- Am römisch 40 2019 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien des Verbrechens des Raubes gem Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.03.2020, wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Asyl
G von Amts wegen aberkannt, sowie die ihm mit Bescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak unzulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 3 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.03.2020, wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt, sowie die ihm mit Bescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF im Bundesgebiet wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Aufgrund der Minderjährigkeit und fehlender Ausbildung sei es dem BF jedoch derzeit nicht möglich, sich selbständig im Herkunftsstaat das Leben zu finanzieren. Aufgrund der Verurteilung sei auch das Einreiseverbot geboten bzw. die Verhältnismäßigkeit bezüglich dessen Höhe gegeben. 10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Der bekämpfte Bescheid wurde der Mutter des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreterin am 23.03.2020 ordnungsgemäß zugestellt. Am 28.05.2020 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesamt überhaupt nicht mit dem Familienleben nach Art 8 EMRK auseinandergesetzt hätte. Als Minderjähriger würde der BF zudem im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten und schließlich würde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein besonders schweres Verbrechen erfordern. Der Bescheid leide ferner an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, unterließ die Behörde doch jegliche Ermittlungstätigkeit. Beantragt wird jedenfalls die ersatzlose Behebung und die Gewährung des Flüchtlingsstatus, in eventu Gewährung von subsidiären Schutz, in eventu den Bescheid aufzuheben und zurückzuweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, eventualiter einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig ist. Moniert werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesamt überhaupt nicht mit dem Familienleben nach Artikel 8, EMRK auseinandergesetzt hätte. Als Minderjähriger würde der BF zudem im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten und schließlich würde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein besonders schweres Verbrechen erfordern. Der Bescheid leide ferner an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, unterließ die Behörde doch jegliche Ermittlungstätigkeit. Beantragt wird jedenfalls die ersatzlose Behebung und die Gewährung des Flüchtlingsstatus, in eventu Gewährung von subsidiären Schutz, in eventu den Bescheid aufzuheben und zurückzuweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, eventualiter einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig ist.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem schiitischer Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und lebte im Irak gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern. Der BF ist ledig, spricht Arabisch und Deutsch. Die Identität steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem schiitischer Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und lebte im Irak gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern. Der BF ist ledig, spricht Arabisch und Deutsch. Die Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung, er gehört auch nicht der COVID-19 Risikogruppe an. Der Beschwerdeführer hält sich seit 27.05.2015 in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2020, Zl. 1071020001-191163546, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, zuletzt bis 06.08.2020 erteilt. Der BF stellte am 19.06.2020 einen Antrag auf Verlängerung. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf: LG für Strafsachen Wien, XXXX vom XXXX 2019 RK seit 17.12.2019, wegen § 142 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstraftat.LG für Strafsachen Wien, römisch 40 vom römisch 40 2019 RK seit 17.12.2019, wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstraftat. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2019 mit einem zweiten Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dem Opfer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat. Dabei versetzten sie dem Opfer Schläge und Tritte und forderten von diesem seine Armbanduhr im Wert von € 130,- und weitere Wertsachen. Durch Androhung weiterer Schläge und Tritte übergab das Opfer schließlich die Armbanduhr. Der Beschwerdeführer hat gute Deutschkenntnisse, die Einvernahme vor dem Bundesamt war ohne Dolmetscher möglich. In Österreich halten sich die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers auf. Dem BF, seinen Eltern und Geschwistern wurde mit Bescheid vom 20.01.2017 der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt und ihnen Aufenthaltsberechtigungen erteilt. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2020 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 20.01.2017, Zahl 1071020001-150570233,
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesenMit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2020 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 20.01.2017, Zahl 1071020001-150570233,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen
- Beweiswürdigung: 2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokumentes. 2.
- Die Feststellungen betreffend der vom BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellung zur Straffälligkeit des BF in Österreich ergibt sich durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, dessen Inhalt nicht bestritten wurde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen zum Privatleben im Bundesgebiet gehen aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt getätigten Aussagen und den von ihm im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht, hervor. 2.
- Der Beschwerdeführer wurde vom LG für Strafsachen Wien wegen Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. So hat der BF am 08.09.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dem XXXX eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei versetzten die beiden dem Opfer Schläge und Tritte und forderten vom eingeschüchtertem Opfer dessen Armbanduhr, Bargeld und weitere Wertsachen. Durch die Androhung von weiteren Schlägen übergab das Opfer schließlich seine Armbanduhr im Wert von € 300,- den beiden Tätern. Mildernd wurden dabei das Geständnis sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel bewertet. Erschwerende Gründe lagen beim BF nicht vor. 2.
- Der Beschwerdeführer wurde vom LG für Strafsachen Wien wegen Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. So hat der BF am 08.09.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dem römisch 40 eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei versetzten die beiden dem Opfer Schläge und Tritte und forderten vom eingeschüchtertem Opfer dessen Armbanduhr, Bargeld und weitere Wertsachen. Durch die Androhung von weiteren Schlägen übergab das Opfer schließlich seine Armbanduhr im Wert von € 300,- den beiden Tätern. Mildernd wurden dabei das Geständnis sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel bewertet. Erschwerende Gründe lagen beim BF nicht vor. 2.
- In der Beschwerde wird unter anderem moniert, dass der minderjährige BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Lage geraten könnte. Nach der Rechtsprechung genüge es nicht, wenn ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat muss im jeweiligen Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend bewertet werden. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen wäre auch ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig. 2.
- Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Tat des BF kein schweres Verbrechen dar. So wurde der BF zwar wegen eins stark verpönten Deliktes verurteilt, die Strafe von fünf Monaten liegt jedoch im untersten Bereich des Strafrahmens und wurde zudem unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren ausgesprochen. Das Bundesamt hat es zudem unterlassen, eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 AsylG:3.2.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, AsylG: § 9 AsylG lautet:Paragraph 9, AsylG lautet: § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG sind subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Abs. 1 die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieser Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen.Die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG sind subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Absatz eins, die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieser Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen. § 8 AsylG lautet:Paragraph 8, AsylG lautet: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […]“ § 17 Strafgesetzbuch (StGB), lautet:Paragraph 17, Strafgesetzbuch (StGB), lautet: "Einteilung der strafbaren Handlungen § 17.
(1)Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Paragraph 17,
(1)Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2)Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen." Das Bundesamt stützt die Aberkennung auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005.
§ 9Abs. 2 Z 2 und 3 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 nicht zu erfolgen hat, dann abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z3).Das Bundesamt stützt die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, nicht zu erfolgen hat, dann abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z3). Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2011, U 1907/19, aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2011, U 1907/19, aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse.
Art. 17Abs.
1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit.
- a)bzw. schwere Straftaten (lit.
- b)begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen.
Artikel 17
, Absatz eins, der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (EuGH vom
- Juni 2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413). Ausgehend davon schloss sich der Verwaltungsgerichtshof den zitierten rechtlichen Erwägungen an, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt.Ausgehend davon schloss sich der Verwaltungsgerichtshof den zitierten rechtlichen Erwägungen an, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu etwa VwGH vom
- November 2012, 2011/23/0556, mwN).Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche dazu etwa VwGH vom
- November 2012, 2011/23/0556, mwN). In den Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, mit welchem die Aberkennungstatbestände des Abs. 2 des § 9 AsylG 2005 neu eingeführt wurden, wird zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 Folgendes ausgeführt (vgl. RV 330 BlgNR
- GP 9):In den Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit welchem die Aberkennungstatbestände des Absatz 2, des Paragraph 9, AsylG 2005 neu eingeführt wurden, wird zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 Folgendes ausgeführt vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9): "Der neue Abs. 2 stellt demgemäß eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Abs. 1 dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Z 1 bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) (Anmerkung: nunmehr Richtlinie 2011/95/EU) normierten Aberkennungstatbeständen. Von diesen europarechtlich vorgesehenen Aberkennungsmöglichkeiten soll nun innerstaatlich Gebrauch gemacht werden. (...) Der in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der schweren Straftat' wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB) umgesetzt (Z 3). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des § 17 StGB steht in keinem direkten Bezug zum besonders schweren Verbrechen
§ 6Abs.
1 Z 4. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt.""Der neue Absatz 2, stellt demgemäß eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Absatz eins, dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Ziffer eins bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) (Anmerkung: nunmehr Richtlinie 2011/95/EU) normierten Aberkennungstatbeständen. Von diesen europarechtlich vorgesehenen Aberkennungsmöglichkeiten soll nun innerstaatlich Gebrauch gemacht werden. (...) Der in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der schweren Straftat' wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (Paragraph 17, StGB) umgesetzt (Ziffer 3,). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB steht in keinem direkten Bezug zum besonders schweren Verbrechen
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt." Der EuGH hat in seinem Urteil vom
- September 2018, Ahmed, C-369/17, ausgesprochen: "Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, eine schwere Straftat' im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist."""Art". 17 Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, eine schwere Straftat' im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist." In diesem Urteil, C-369/17, Ahmed, hat der EuGH auch hervorgehoben, "dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen". In diesem Urteil, C-369/17, Ahmed, hat der EuGH auch hervorgehoben, "dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen". Hierbei verweist der EuGH zudem auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel "Ausschluss: Vor dem Hintergrund des vorliegenden Urteils des EuGHs in der Rs C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt (vgl. hierzu die oben angeführten Gesetzesmaterialien) - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Vor dem Hintergrund des vorliegenden Urteils des EuGHs in der Rs C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt vergleiche hierzu die oben angeführten Gesetzesmaterialien) - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht. Ebenfalls hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. auch darauf Bezug nehmend VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018 18 0295).Ebenfalls hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Artikel 17, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist vergleiche auch darauf Bezug nehmend VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018 18 0295). In einem Aberkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist somit zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung des Revisionswerbers wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung ist auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295)In einem Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist somit zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung des Revisionswerbers wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung ist auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. vergleiche VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295) Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer zwar wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt, weshalb die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG grundsätzlich vorliegen. Unter Beachtung der oa. Rechtsprechung ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Raub nach § 142 Abs 1 StGB nicht per se ein besonders schweres Verbrechen darstellt. Es reicht nicht hin, festzustellen, dass der BF wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Bundesamt hat es unterlassen, eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Im Zuge der, ohnehin fehlenden, einzelfallbezogenen Würdigung wären auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Auslegung des Bundesamtes, dass eine weitere Würdigung nicht erforderlich sei, genügt diesen Ansprüchen jedenfalls nicht. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer zwar wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt, weshalb die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG grundsätzlich vorliegen. Unter Beachtung der oa. Rechtsprechung ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB nicht per se ein besonders schweres Verbrechen darstellt. Es reicht nicht hin, festzustellen, dass der BF wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Bundesamt hat es unterlassen, eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Im Zuge der, ohnehin fehlenden, einzelfallbezogenen Würdigung wären auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Auslegung des Bundesamtes, dass eine weitere Würdigung nicht erforderlich sei, genügt diesen Ansprüchen jedenfalls nicht. Im Falle der beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund von konkreten Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH vom 20.08.2020, Ra 2019/19/0522).Im Falle der beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund von konkreten Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH vom 20.08.2020, Ra 2019/19/0522). Festzuhalten bleibt, dass vom Bundesamt keine Gefährdungsprognose erstellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die durch das Landesgericht für Strafsachen Wien abgeurteilten Handlungen des Beschwerdeführers nicht als besonders schwere Straftaten zu qualifizieren sind, zumal die verhängte Strafe von 5 Monaten unter Gewährung einer Probezeit zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Schläge und Tritte gegen das Opfer lassen zwar auf eine gewisse Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers schließen, jedoch ist deswegen noch nicht von einer Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein Raub nach § 142 StGB besonders verabscheuungswürdig ist, jedoch fällt die Gefährdungsprognose im konkreten Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer würde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Republik Österreich darstellen.Festzuhalten bleibt, dass vom Bundesamt keine Gefährdungsprognose erstellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die durch das Landesgericht für Strafsachen Wien abgeurteilten Handlungen des Beschwerdeführers nicht als besonders schwere Straftaten zu qualifizieren sind, zumal die verhängte Strafe von 5 Monaten unter Gewährung einer Probezeit zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Schläge und Tritte gegen das Opfer lassen zwar auf eine gewisse Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers schließen, jedoch ist deswegen noch nicht von einer Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein Raub nach Paragraph 142, StGB besonders verabscheuungswürdig ist, jedoch fällt die Gefährdungsprognose im konkreten Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer würde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Republik Österreich darstellen. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Asyl
G durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts daher zu Unrecht.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts daher zu Unrecht. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L519.2147995.2.00