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{'item': 'W108 2222515-1'}

Obsah (6)§ 13b§ 117c§ 1§ 4Art. 102Art. 140

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW108 2222515-1 SpruchW108 2222515-1/10E, W108 2222515-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

XXXX ;

der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit Antrag vom 22.09.2017 gemäß § 10 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) bei der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) für die „Kinder und Jugendmedizin, Org.einheit für Kinder- und Jugendpsychosomatik/-psychiatrie“ die Anerkennung als Ausbildungsstätte ab 01.09.2017, und zwar im Sonderfach „Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ die Sonderfach-Grundausbildung mit zwei Ausbildungsstellen sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung mit zwei Ausbildungsstellen.1. Die beschwerdeführende Krankenanstalt ( römisch 40 als Rechtsträgerin des römisch 40 mit dem Sitz

römisch 40 ;

der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit Antrag vom 22.09.2017 gemäß Paragraph 10, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) bei der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) für die „Kinder und Jugendmedizin, Org.einheit für Kinder- und Jugendpsychosomatik/-psychiatrie“ die Anerkennung als Ausbildungsstätte ab 01.09.2017, und zwar im Sonderfach „Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ die Sonderfach-Grundausbildung mit zwei Ausbildungsstellen sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung mit zwei Ausbildungsstellen.

  1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.09.2017 auf Anerkennung des Fachbereiches für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Kinder- und Jugendpsychosomatik als Ausbildungsstätte für die Sonderfach-Grundausbildung im Fach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin im Ausmaß von 36 Monaten mit zwei Ausbildungsstellen sowie für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Fach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin im Ausmaß von 27 Monaten mit zwei Ausbildungsstellen ab 01.09.2017 unter Hinweis auf § 10 ÄrzteG 1998 ab.
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.09.2017 auf Anerkennung des Fachbereiches für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Kinder- und Jugendpsychosomatik als Ausbildungsstätte für die Sonderfach-Grundausbildung im Fach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin im Ausmaß von 36 Monaten mit zwei Ausbildungsstellen sowie für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Fach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin im Ausmaß von 27 Monaten mit zwei Ausbildungsstellen ab 01.09.2017 unter Hinweis auf Paragraph 10, ÄrzteG 1998 ab. Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 der Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 iVm § 13b ÄrzteG 1998 für die Durchführung des Verfahrens eine pauschal bemessene Bearbeitungsgebühr von EUR 660,36 auferlegt.Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, der Bearbeitungsgebührenverordnung 2014

Verbindung mit Paragraph 13 b, ÄrzteG 1998 für die Durchführung des Verfahrens eine pauschal bemessene Bearbeitungsgebühr von EUR 660,36 auferlegt.

der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Mit Beschluss vom 11.06.2019, E 4643/2018, beschloss der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Verfassungsmäßigkeit des § 10 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, idF BGBl. I Nr. 25/2017, § 13b Z 2 sowie § 117c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 leg.cit. idF BGBl. I Nr. 82/2014, und gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF
  5. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1/2017, veröffentlicht am
  6. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) samt Anhang von Amts wegen zu prüfen.
  7. Mit Beschluss vom 11.06.2019, E 4643 aus 2018,, beschloss der Verfassungsgerichtshof, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 10, ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169,

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017,, Paragraph 13 b, Ziffer 2, sowie Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit.

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,, und gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich)

der Fassung 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1 aus 2017,, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.

  1. at)samt Anhang von Amts wegen zu prüfen. 6. Mit Beschluss vom 09.10.2019, W108 2222515-1/4Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, er wolle im ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, § 10 idF BGBl. I Nr. 25/2017, § 13b Z 2 idF BGBl. I Nr. 82/2014, § 117c Abs. 1 Z 1 idF BGBL. I Nr. 82/2014 und § 117c Abs. 2 Z 1 idF BGBl. I Nr. 20/2019 als verfassungswidrig aufheben. Weiters wurde gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er wolle die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF 2. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 2/2019, veröffentlicht am 21.06.2019 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www. Aerztekammer.
  2. at)samt Anhang als gesetzwidrig aufheben.6. Mit Beschluss vom 09.10.2019, W108 2222515-1/4Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, er wolle im ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, Paragraph 10,

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017,, Paragraph 13 b, Ziffer 2,

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins,

der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 82 aus 2014, und Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins,

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019, als verfassungswidrig aufheben. Weiters wurde gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er wolle die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich)

der Fassung

  1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 2 aus 2019,, veröffentlicht am 21.06.2019 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www. Aerztekammer.at) samt Anhang als gesetzwidrig aufheben.
  2. Mit Erkenntnis vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "von der Österreichischen Ärztekammer" im ersten Satz sowie die Wortfolge "der Österreichischen Ärztekammer" im letzten Satz des § 10 Abs. 8 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169, idF BGBl. I 25/2017, die Wort- und Zeichenfolge "und 10"

§ 13b

Z 2 sowie die Zeichenfolge "10,"

§ 117cAbs. 1 Z 1 Ärzte

G 1998, BGBl. I 169, jeweils idF BGBl. I 82/2014, als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass die Zeichenfolge "10,"

§ 117cAbs. 2 Z 1 Ärzte

G 1998, BGBl. I 169, idF BGBl. I 82/2014 verfassungswidrig und die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF der

  1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1/2017, veröffentlicht am
  2. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) im Hinblick auf die Zeichenfolge "10,"

§ 1

, die Zeichenfolge ", 10"

§ 4

und der Anhang der Verordnung im Hinblick auf die Zeichenfolge "§ 10 und"

Punkt 3. gesetzwidrig waren. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2021

Kraft tritt; im Übrigen wurde § 10 ÄrzteG 1998 nicht als verfassungswidrig aufgehoben, da die Verfassungswidrigkeit bereits durch die dargelegte Aufhebung beseitigt werden konnte. 7. Mit Erkenntnis vom 05.03.2020 zu G 157 aus 2019, und römisch fünf 54 aus 2019, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "von der Österreichischen Ärztekammer" im ersten Satz sowie die Wortfolge "der Österreichischen Ärztekammer" im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 8, ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins 169,

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2017,, die Wort- und Zeichenfolge "und 10"

Paragraph 13 b, Ziffer 2, sowie die Zeichenfolge "10,"

Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins 169, jeweils

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2014,, als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass die Zeichenfolge "10,"

Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins 169,

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2014, verfassungswidrig und die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich)

der Fassung der

  1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1 aus 2017,, veröffentlicht am
  2. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) im Hinblick auf die Zeichenfolge "10,"

Paragraph eins,, die Zeichenfolge ", 10"

Paragraph 4 und der Anhang der Verordnung im Hinblick auf die Zeichenfolge "§ 10 und"

Punkt 3. gesetzwidrig waren. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2021

Kraft tritt; im Übrigen wurde Paragraph 10, ÄrzteG 1998 nicht als verfassungswidrig aufgehoben, da die Verfassungswidrigkeit bereits durch die dargelegte Aufhebung beseitigt werden konnte. Die nichtöffentliche Beratung

diesem Gesetzesprüfungsverfahren begann am 24.02.2020. Der Verfassungsgerichtshof begründete die Aufhebung im Wesentlichen damit, dass die Bestimmungen über die Anerkennung bzw. Zurücknahme oder Einschränkung der Anerkennung als Ausbildungsstätte auf den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG gestützt und Angelegenheiten des „Gesundheitswesens“ nicht

Art. 102Abs.

2 B-VG angeführt seien. Diese seien - da hier auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung vorliege - nicht

unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sondern

mittelbarer Bundesverwaltung (VfSlg 19.123/2010; VfGH 13.3.2019, G 242/2018 ua). Die Österreichische Ärztekammer werde gemäß § 117c Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 als Bundesbehörde tätig, die gemäß § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ausnahmslos an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden sei. Ebenso obliege der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 117c Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 die Erlassung von Verordnungen über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr.Der Verfassungsgerichtshof begründete die Aufhebung im Wesentlichen damit, dass die Bestimmungen über die Anerkennung bzw. Zurücknahme oder Einschränkung der Anerkennung als Ausbildungsstätte auf den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG gestützt und Angelegenheiten des „Gesundheitswesens“ nicht

Artikel 102, Absatz 2, B-VG angeführt seien.

Diese seien - da hier auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung vorliege - nicht

unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sondern

mittelbarer Bundesverwaltung (VfSlg 19.123 aus 2010,; VfGH 13.3.2019, G 242 aus 2018, ua). Die Österreichische Ärztekammer werde gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 als Bundesbehörde tätig, die gemäß Paragraph 195 f, Absatz eins, ÄrzteG 1998

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ausnahmslos an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden sei. Ebenso obliege der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 die Erlassung von Verordnungen über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr. 8. Im Anlassfall zu G 157/2019 und V 54/2019 wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.03.2020, E 4643/2018, die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2018, Z W170 2206225-1/2E, mit dem dieses seine Zuständigkeit

Bezug auf eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Österreichischen Ärztekammer betreffend Zurücknahme der erteilten Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt und die Auferlegung einer Bearbeitungsgebühr verneint hatte, ab.8. Im Anlassfall zu G 157 aus 2019, und römisch fünf 54 aus 2019, wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.03.2020, E 4643 aus 2018,, die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2018, Z W170 2206225-1/2E, mit dem dieses seine Zuständigkeit

Bezug auf eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Österreichischen Ärztekammer betreffend Zurücknahme der erteilten Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt und die Auferlegung einer Bearbeitungsgebühr verneint hatte, ab. Der Verfassungsgerichtshof führte aus: Nach Lage des vorliegenden Falles sei es von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Aufhebung der

Prüfung gezogenen Bestimmungen eine für eine positive Erledigung der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde der beschwerdeführenden Partei erforderliche Rechtsgrundlage im ÄrzteG 1998 bestehe. Vor dem Hintergrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019 sei es eindeutig, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit verneint und die Beschwerde zurückgewiesen habe.Der Verfassungsgerichtshof führte aus: Nach Lage des vorliegenden Falles sei es von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Aufhebung der

Prüfung gezogenen Bestimmungen eine für eine positive Erledigung der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde der beschwerdeführenden Partei erforderliche Rechtsgrundlage im ÄrzteG 1998 bestehe. Vor dem Hintergrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2020 zu G 157 aus 2019, und römisch fünf 54 aus 2019, sei es eindeutig, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit verneint und die Beschwerde zurückgewiesen habe. 9. Der Verfassungsgerichtshof hob aufgrund des im Beschwerdefall gestellten Antrages des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2019, W108 2222515-1/4Z, mit Erkenntnis vom 12.06.2020, G 252/2019, V 86/2019, die Zeichenfolge "10,"

§ 117cAbs. 2 Z 1 des Ärzte

G 1998, BGBl. I Nr. 169 idF BGBl. I Nr. 20/2019 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2021

Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder

Kraft treten. Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF

  1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 2/2019, veröffentlicht am
  2. Juni 2019 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), im Hinblick auf die Zeichenfolge "10,"

§ 1

, die Zeichenfolge ", 10"

§ 4

und der Anhang der Verordnung (Tarif 2019) im Hinblick auf die Zeichenfolge "§ 10 und"

Punkt

  1. gesetzwidrig war. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.
  2. Der Verfassungsgerichtshof hob aufgrund des im Beschwerdefall gestellten Antrages des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2019, W108 2222515-1/4Z, mit Erkenntnis vom 12.06.2020, G 252 aus 2019,, römisch fünf 86 aus 2019,, die Zeichenfolge "10,"

Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, des ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2021

Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder

Kraft treten. Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich)

der Fassung

  1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 2 aus 2019,, veröffentlicht am
  2. Juni 2019 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), im Hinblick auf die Zeichenfolge "10,"

Paragraph eins,, die Zeichenfolge ", 10"

Paragraph 4 und der Anhang der Verordnung (Tarif 2019) im Hinblick auf die Zeichenfolge "§ 10 und"

Punkt

  1. gesetzwidrig war. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof führte zur Zurückweisung aus, dass über bestimmte umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden sei. Die vom antragstellenden Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen Bedenken stimmten im Wesentlichen mit jenen überein, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019 abgesprochen habe.Der Verfassungsgerichtshof führte zur Zurückweisung aus, dass über bestimmte umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden sei. Die vom antragstellenden Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen Bedenken stimmten im Wesentlichen mit jenen überein, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 05.03.2020 zu G 157 aus 2019, und römisch fünf 54 aus 2019, abgesprochen habe. Überdies verwies der Verfassungsgerichtshof darauf, dass die nichtöffentliche Beratung im Verfahren zur Prüfung der mit Erkenntnis vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019 aufgehobenen Bestimmungen am 24.02.2020 begonnen habe und der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes (vom 09.10.2019, W108 2222515-1/4Z) beim Verfassungsgerichtshof schon vorher, nämlich bereits am 11.10.2019 eingelangt sei, sodass der gegenständliche Fall daher einem Anlassfall gleichzuhalten sei.Überdies verwies der Verfassungsgerichtshof darauf, dass die nichtöffentliche Beratung im Verfahren zur Prüfung der mit Erkenntnis vom 05.03.2020 zu G 157 aus 2019, und römisch fünf 54 aus 2019, aufgehobenen Bestimmungen am 24.02.2020 begonnen habe und der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes (vom 09.10.2019, W108 2222515-1/4Z) beim Verfassungsgerichtshof schon vorher, nämlich bereits am 11.10.2019 eingelangt sei, sodass der gegenständliche Fall daher einem Anlassfall gleichzuhalten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.
  6. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht

Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht

Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit

diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen

Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde

dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit

diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen

Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde

dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. 3.2.1. Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem

Art. 140Abs.

7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (vgl. VfGH 26.11.2018, E3711/2017).3.2.1. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein vergleiche VfGH 26.11.2018, E3711/2017). Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes zu G 157/2019 und V 54/2019 begann am 24.02.

  1. Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2019, W108 2222515-1/4, ist beim Verfassungsgerichtshof schon vorher, nämlich bereits am 11.10.2019 eingelangt, sodass er einem Anlassfall gleichzuhalten ist (Quasianlassfall; s. die den gegenständlichen Fall betreffenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 12.06.2020, G 252/2019, V 86/2019), zumal auch der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden ist. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes zu G 157 aus 2019, und römisch fünf 54 aus 2019, begann am 24.02.
  2. Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2019, W108 2222515-1/4, ist beim Verfassungsgerichtshof schon vorher, nämlich bereits am 11.10.2019 eingelangt, sodass er einem Anlassfall gleichzuhalten ist (Quasianlassfall; s. die den gegenständlichen Fall betreffenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 12.06.2020, G 252 aus 2019,, römisch fünf 86 aus 2019,), zumal auch der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden ist. Es ist daher die (mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019) bereinigte Rechtslage anzuwenden.Es ist daher die (mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2020 zu G 157 aus 2019, und römisch fünf 54 aus 2019,) bereinigte Rechtslage anzuwenden. 3.2.
  3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019 u.a. die Zeichenfolge "10,"

§ 117cAbs. 1 Z 1 Ärzte

G 1998, BGBl. I 169 idF BGBl. I 82/2014 als verfassungswidrig aufgehoben.3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 05.03.2020 zu G 157 aus 2019, und römisch fünf 54 aus 2019, u.a. die Zeichenfolge "10,"

Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins 169

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2014, als verfassungswidrig aufgehoben. Die genannte Norm lautet: „§ 117c.

(1)Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:1. Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß §§ 6a Abs. 3 Z 2, 9, 10, 13 und 13a,“„§ 117c.
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:,
  1. Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß Paragraphen 6 a, Absatz 3, Ziffer 2, 9, 10, 13 und 13 a,“ Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2017/11/0003, mit Hinweis auf die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR
  2. GP, 15), die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde

einer Angelegenheit des § 117c Abs. 1 ÄrzteG 1998 verneint, wenn eine

dieser Bestimmung aufgezählte Aufgabe der Österreichischen Ärztekammer - wie im vorliegenden Fall -

folge deren Beseitigung durch den Verfassungsgerichtshof und gegebener Anlassfallwirkung nicht mehr zum übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zählt und daher nicht als Tätigwerden

einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die iSd. Art. 131 Abs. 2 B VG unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, zu qualifizieren ist (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/11/0003).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2017/11/0003, mit Hinweis auf die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 15), die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde

einer Angelegenheit des Paragraph 117 c, Absatz eins, ÄrzteG 1998 verneint, wenn eine

dieser Bestimmung aufgezählte Aufgabe der Österreichischen Ärztekammer - wie im vorliegenden Fall -

folge deren Beseitigung durch den Verfassungsgerichtshof und gegebener Anlassfallwirkung nicht mehr zum übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zählt und daher nicht als Tätigwerden

einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die iSd. Artikel 131, Absatz 2, B VG unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, zu qualifizieren ist (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/11/0003). Überdies hat auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.03.2020, E 4643/2018, ausgeführt, dass es vor dem Hintergrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019 eindeutig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit verneint und die Beschwerde zurückgewiesen habe.Überdies hat auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.03.2020, E 4643 aus 2018,, ausgeführt, dass es vor dem Hintergrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2020 zu G 157 aus 2019, und römisch fünf 54 aus 2019, eindeutig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit verneint und die Beschwerde zurückgewiesen habe. Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung der Beschwerde. Diese ist daher zurückzuweisen (zur Ermächtigung der Verwaltungsgerichte, ihre Unzuständigkeit durch förmlichen Beschluss zum Ausdruck zu bringen, vgl. VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001; 24.06.2015, Ra 2015/04/0035; 26.01.2017, Ra 2017/11/0173; 31.10.2017, Ko 2017/03/0004). Für die Entscheidung über die Beschwerde ist somit das Landesverwaltungsgericht (Salzburg) zuständig.Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung der Beschwerde. Diese ist daher zurückzuweisen (zur Ermächtigung der Verwaltungsgerichte, ihre Unzuständigkeit durch förmlichen Beschluss zum Ausdruck zu bringen, vergleiche VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001; 24.06.2015, Ra 2015/04/0035; 26.01.2017, Ra 2017/11/0173; 31.10.2017, Ko 2017/03/0004). Für die Entscheidung über die Beschwerde ist somit das Landesverwaltungsgericht (Salzburg) zuständig. 3.

  1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W108.2222515.1.00

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