XXXX ;
der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit Antrag vom 22.09.2017 gemäß § 10 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) bei der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) für die „Kinder und Jugendmedizin, Org.einheit für Kinder- und Jugendpsychosomatik/-psychiatrie“ die Anerkennung als Ausbildungsstätte ab 01.09.2017, und zwar im Sonderfach „Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ die Sonderfach-Grundausbildung mit zwei Ausbildungsstellen sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung mit zwei Ausbildungsstellen.1. Die beschwerdeführende Krankenanstalt ( römisch 40 als Rechtsträgerin des römisch 40 mit dem Sitz
römisch 40 ;
der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit Antrag vom 22.09.2017 gemäß Paragraph 10, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) bei der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) für die „Kinder und Jugendmedizin, Org.einheit für Kinder- und Jugendpsychosomatik/-psychiatrie“ die Anerkennung als Ausbildungsstätte ab 01.09.2017, und zwar im Sonderfach „Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ die Sonderfach-Grundausbildung mit zwei Ausbildungsstellen sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung mit zwei Ausbildungsstellen.
Verbindung mit Paragraph 13 b, ÄrzteG 1998 für die Durchführung des Verfahrens eine pauschal bemessene Bearbeitungsgebühr von EUR 660,36 auferlegt.
der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017,, Paragraph 13 b, Ziffer 2, sowie Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit.
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,, und gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich)
der Fassung 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1 aus 2017,, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017,, Paragraph 13 b, Ziffer 2,
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins,
der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 82 aus 2014, und Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins,
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019, als verfassungswidrig aufheben. Weiters wurde gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er wolle die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich)
der Fassung
Z 2 sowie die Zeichenfolge "10,"
G 1998, BGBl. I 169, jeweils idF BGBl. I 82/2014, als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass die Zeichenfolge "10,"
G 1998, BGBl. I 169, idF BGBl. I 82/2014 verfassungswidrig und die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF der
, die Zeichenfolge ", 10"
und der Anhang der Verordnung im Hinblick auf die Zeichenfolge "§ 10 und"
Punkt 3. gesetzwidrig waren. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2021
Kraft tritt; im Übrigen wurde § 10 ÄrzteG 1998 nicht als verfassungswidrig aufgehoben, da die Verfassungswidrigkeit bereits durch die dargelegte Aufhebung beseitigt werden konnte. 7. Mit Erkenntnis vom 05.03.2020 zu G 157 aus 2019, und römisch fünf 54 aus 2019, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "von der Österreichischen Ärztekammer" im ersten Satz sowie die Wortfolge "der Österreichischen Ärztekammer" im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 8, ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins 169,
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2017,, die Wort- und Zeichenfolge "und 10"
Paragraph 13 b, Ziffer 2, sowie die Zeichenfolge "10,"
Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins 169, jeweils
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2014,, als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass die Zeichenfolge "10,"
Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins 169,
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2014, verfassungswidrig und die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich)
der Fassung der
Paragraph eins,, die Zeichenfolge ", 10"
Paragraph 4 und der Anhang der Verordnung im Hinblick auf die Zeichenfolge "§ 10 und"
Punkt 3. gesetzwidrig waren. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2021
Kraft tritt; im Übrigen wurde Paragraph 10, ÄrzteG 1998 nicht als verfassungswidrig aufgehoben, da die Verfassungswidrigkeit bereits durch die dargelegte Aufhebung beseitigt werden konnte. Die nichtöffentliche Beratung
diesem Gesetzesprüfungsverfahren begann am 24.02.2020. Der Verfassungsgerichtshof begründete die Aufhebung im Wesentlichen damit, dass die Bestimmungen über die Anerkennung bzw. Zurücknahme oder Einschränkung der Anerkennung als Ausbildungsstätte auf den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG gestützt und Angelegenheiten des „Gesundheitswesens“ nicht
2 B-VG angeführt seien. Diese seien - da hier auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung vorliege - nicht
unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sondern
mittelbarer Bundesverwaltung (VfSlg 19.123/2010; VfGH 13.3.2019, G 242/2018 ua). Die Österreichische Ärztekammer werde gemäß § 117c Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 als Bundesbehörde tätig, die gemäß § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ausnahmslos an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden sei. Ebenso obliege der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 117c Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 die Erlassung von Verordnungen über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr.Der Verfassungsgerichtshof begründete die Aufhebung im Wesentlichen damit, dass die Bestimmungen über die Anerkennung bzw. Zurücknahme oder Einschränkung der Anerkennung als Ausbildungsstätte auf den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG gestützt und Angelegenheiten des „Gesundheitswesens“ nicht
Diese seien - da hier auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung vorliege - nicht
unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sondern
mittelbarer Bundesverwaltung (VfSlg 19.123 aus 2010,; VfGH 13.3.2019, G 242 aus 2018, ua). Die Österreichische Ärztekammer werde gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 als Bundesbehörde tätig, die gemäß Paragraph 195 f, Absatz eins, ÄrzteG 1998
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ausnahmslos an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden sei. Ebenso obliege der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 die Erlassung von Verordnungen über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr. 8. Im Anlassfall zu G 157/2019 und V 54/2019 wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.03.2020, E 4643/2018, die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2018, Z W170 2206225-1/2E, mit dem dieses seine Zuständigkeit
Bezug auf eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Österreichischen Ärztekammer betreffend Zurücknahme der erteilten Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt und die Auferlegung einer Bearbeitungsgebühr verneint hatte, ab.8. Im Anlassfall zu G 157 aus 2019, und römisch fünf 54 aus 2019, wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.03.2020, E 4643 aus 2018,, die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2018, Z W170 2206225-1/2E, mit dem dieses seine Zuständigkeit
Bezug auf eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Österreichischen Ärztekammer betreffend Zurücknahme der erteilten Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt und die Auferlegung einer Bearbeitungsgebühr verneint hatte, ab. Der Verfassungsgerichtshof führte aus: Nach Lage des vorliegenden Falles sei es von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Aufhebung der
Prüfung gezogenen Bestimmungen eine für eine positive Erledigung der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde der beschwerdeführenden Partei erforderliche Rechtsgrundlage im ÄrzteG 1998 bestehe. Vor dem Hintergrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019 sei es eindeutig, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit verneint und die Beschwerde zurückgewiesen habe.Der Verfassungsgerichtshof führte aus: Nach Lage des vorliegenden Falles sei es von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Aufhebung der
Prüfung gezogenen Bestimmungen eine für eine positive Erledigung der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde der beschwerdeführenden Partei erforderliche Rechtsgrundlage im ÄrzteG 1998 bestehe. Vor dem Hintergrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2020 zu G 157 aus 2019, und römisch fünf 54 aus 2019, sei es eindeutig, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit verneint und die Beschwerde zurückgewiesen habe. 9. Der Verfassungsgerichtshof hob aufgrund des im Beschwerdefall gestellten Antrages des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2019, W108 2222515-1/4Z, mit Erkenntnis vom 12.06.2020, G 252/2019, V 86/2019, die Zeichenfolge "10,"
G 1998, BGBl. I Nr. 169 idF BGBl. I Nr. 20/2019 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2021
Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder
Kraft treten. Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF
, die Zeichenfolge ", 10"
und der Anhang der Verordnung (Tarif 2019) im Hinblick auf die Zeichenfolge "§ 10 und"
Punkt
Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, des ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2021
Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder
Kraft treten. Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich)
der Fassung
Paragraph eins,, die Zeichenfolge ", 10"
Paragraph 4 und der Anhang der Verordnung (Tarif 2019) im Hinblick auf die Zeichenfolge "§ 10 und"
Punkt
Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht
Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen
Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde
dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen
Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde
dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. 3.2.1. Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem
7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (vgl. VfGH 26.11.2018, E3711/2017).3.2.1. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem
, Absatz 7, B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein vergleiche VfGH 26.11.2018, E3711/2017). Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes zu G 157/2019 und V 54/2019 begann am 24.02.
G 1998, BGBl. I 169 idF BGBl. I 82/2014 als verfassungswidrig aufgehoben.3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 05.03.2020 zu G 157 aus 2019, und römisch fünf 54 aus 2019, u.a. die Zeichenfolge "10,"
Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins 169
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2014, als verfassungswidrig aufgehoben. Die genannte Norm lautet: „§ 117c.
einer Angelegenheit des § 117c Abs. 1 ÄrzteG 1998 verneint, wenn eine
dieser Bestimmung aufgezählte Aufgabe der Österreichischen Ärztekammer - wie im vorliegenden Fall -
folge deren Beseitigung durch den Verfassungsgerichtshof und gegebener Anlassfallwirkung nicht mehr zum übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zählt und daher nicht als Tätigwerden
einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die iSd. Art. 131 Abs. 2 B VG unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, zu qualifizieren ist (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/11/0003).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2017/11/0003, mit Hinweis auf die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 15), die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde
einer Angelegenheit des Paragraph 117 c, Absatz eins, ÄrzteG 1998 verneint, wenn eine
dieser Bestimmung aufgezählte Aufgabe der Österreichischen Ärztekammer - wie im vorliegenden Fall -
folge deren Beseitigung durch den Verfassungsgerichtshof und gegebener Anlassfallwirkung nicht mehr zum übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zählt und daher nicht als Tätigwerden
einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die iSd. Artikel 131, Absatz 2, B VG unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, zu qualifizieren ist (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/11/0003). Überdies hat auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.03.2020, E 4643/2018, ausgeführt, dass es vor dem Hintergrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2020 zu G 157/2019 und V 54/2019 eindeutig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit verneint und die Beschwerde zurückgewiesen habe.Überdies hat auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.03.2020, E 4643 aus 2018,, ausgeführt, dass es vor dem Hintergrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2020 zu G 157 aus 2019, und römisch fünf 54 aus 2019, eindeutig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit verneint und die Beschwerde zurückgewiesen habe. Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung der Beschwerde. Diese ist daher zurückzuweisen (zur Ermächtigung der Verwaltungsgerichte, ihre Unzuständigkeit durch förmlichen Beschluss zum Ausdruck zu bringen, vgl. VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001; 24.06.2015, Ra 2015/04/0035; 26.01.2017, Ra 2017/11/0173; 31.10.2017, Ko 2017/03/0004). Für die Entscheidung über die Beschwerde ist somit das Landesverwaltungsgericht (Salzburg) zuständig.Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung der Beschwerde. Diese ist daher zurückzuweisen (zur Ermächtigung der Verwaltungsgerichte, ihre Unzuständigkeit durch förmlichen Beschluss zum Ausdruck zu bringen, vergleiche VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001; 24.06.2015, Ra 2015/04/0035; 26.01.2017, Ra 2017/11/0173; 31.10.2017, Ko 2017/03/0004). Für die Entscheidung über die Beschwerde ist somit das Landesverwaltungsgericht (Salzburg) zuständig. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.