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{'item': 'W119 2202563-1'}

Obsah (21)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 17§ 34§ 6§ 58Art. 130§ 7§ 27§ 9§§ 4§ 2§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW119 2202563-1 SpruchW119 2202563-1/6E, W119 2202563-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 3Abs. 1 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A), Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 15.5.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter der Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Jemen, stellte am 20.9.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 6.2.2017, Zl. 1068657106-150511512, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 13 AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Somalia

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ebenfalls abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. sprach die Behörde aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G nicht erteilt werde.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG nach Somalia zulässig ist und wurde ihm in Spruchpunkt IV.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Mit Bescheid vom 6.2.2017, Zl. 1068657106-150511512, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 13 AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Somalia

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ebenfalls abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. sprach die Behörde aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt werde.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist und wurde ihm in Spruchpunkt römisch vier.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Bescheid vom 28.5.2017, Zl. 1091454607 – 151577228, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihr

§ 8Absatz 1 Asyl

G den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr

§ 8Absatz 4 Asyl

G die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid vom 28.5.2017, Zl. 1091454607 – 151577228, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihr

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr

Paragraph 8, Absatz 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.1.2018 der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 6.2.2017, Zl. 1068657106-150511512,

§ 28Abs. 2 Vw

GVG statt und erkannte dem Vater der Beschwerdeführerin

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status eines Asylberechtigten zu.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (GZ W111 2148566-1/12E). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.1.2018 der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 6.2.2017, Zl. 1068657106-150511512,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG statt und erkannte dem Vater der Beschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zu.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (GZ W111 2148566-1/12E). Am 1.6.2018 stellte die Mutter als gesetzliche Vertretung für die im Bundesgebiet nachgeborene Beschwerdeführerin unter Vorlage der Geburtsurkunde, eines ZMR-Auszuges sowie des Konventionspasses des Kindsvaters und ihrer eigenen Karte für subsidiär Schutzberechtigte einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 17Asyl

G. Ausdrücklich wurde vermerkt, dass das Kind keine eigenen Fluchtgründe hat und sich ausschließlich auf jene seiner Eltern bezieht.Am 1.6.2018 stellte die Mutter als gesetzliche Vertretung für die im Bundesgebiet nachgeborene Beschwerdeführerin unter Vorlage der Geburtsurkunde, eines ZMR-Auszuges sowie des Konventionspasses des Kindsvaters und ihrer eigenen Karte für subsidiär Schutzberechtigte einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 17, AsylG. Ausdrücklich wurde vermerkt, dass das Kind keine eigenen Fluchtgründe hat und sich ausschließlich auf jene seiner Eltern bezieht. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihr

§ 8Absatz 1 i

Vm § 34 Absatz 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr

§ 8Absatz 4 Asyl

G die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.5.2020 (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlich bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihr

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr

Paragraph 8, Absatz 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.5.2020 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass ihrer gesetzlichen Vertretung (Mutter) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vorliege. Die Beschwerdeführerin sei jemenitische Staatsangehörige.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass ihrer gesetzlichen Vertretung (Mutter) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG vorliege. Die Beschwerdeführerin sei jemenitische Staatsangehörige. Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Vater der Beschwerdeführerin asylberechtigt sei, sodass dieser ebenfalls der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen gewesen wäre. Beigelegt wurden zudem Unterlagen eines Spitals und dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einem schweren Herzfehler leide und Trisomie 21 diagnostiziert worden sei. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Vater der Beschwerdeführerin asylberechtigt sei, sodass dieser ebenfalls der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen gewesen wäre. Beigelegt wurden zudem Unterlagen eines Spitals und dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einem schweren Herzfehler leide und Trisomie 21 diagnostiziert worden sei. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihre Eltern im gemeinsamen Haushalt leben und sie eigene Fluchtgründe habe, weil ihr bei einer Rückkehr nach Somalia die Zwangsbeschneidung drohe. Ersucht wurde, ihrem Antrag auf Asyl stattzugeben. Am 24.2.2020 und am 19.1.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Mutter der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht erschien. Am 19.1.2021 erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie habe jetzt Familie, ihr Partner sei der Kindsvater. Seitens der erkennenden Richterin wurden der LIB zur Situation im Jemen vom 16.12.2019 und die Anfragebeantwortung zu Somalia vom 23.9.2015: Informationen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Geburt außerhalb Somalias In das Verfahren eingeführt und es wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. In einer daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 2.2.2021 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zumindest im Familienverfahren zum Vater zuzuerkennen sei. Allerdings hätte sie auch eigene Asylgründe, die zur Asylgewährung führen müssten: Sie sei nicht genitalverstümmelt und eine weibliche, somalische Staatsbürgerin, welche in Österreich geboren und noch nicht beschnitten sei. Sie falle daher in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt seien, Opfer dieser Misshandlung zu werden. Die Mutter sei zwar jemenitische Staatsbürgerin, die Staatsbürgerschaft der Tochter leite sich jedoch sowohl nach somalischem, aber auch nach jemenitischem Recht von der Staatsbürgerschaft des Vaters ab, weshalb der Beschwerdeführerin ebenfalls die somalische und nicht die jemenitische Staatsbürgerschaft zukomme. Hierzu wurden die Anfragebeantwortung zu Somalia vom 23.9.2015 über die Information zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bei der Geburt außerhalb Somalias sowie das Länderinformationsblatt zum Jemen vom 16.12.2019, Punkt 14.2: Kinder zitiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias. Sie wurde im Bundesgebiet geboren, ihr Vater ist Staatsangehöriger Somalias, die Mutter jemenitische Staatsangehörige. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die minderjährige Tochter des XXXX , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.1.2018, GZ W111 2148566-1/12E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und dem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin gehört als seine minderjährige Tochter der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vor.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die minderjährige Tochter des römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.1.2018, GZ W111 2148566-1/12E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und dem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin gehört als seine minderjährige Tochter der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vor.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Herkunft der Eltern, dem Asylstatus des Vaters sowie zur Familienangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben ihrer Eltern in deren Verfahren, den diesbezüglichen Inhalten der Akten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten sowie der vorgelegten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Staatsangehörige Somalias handelt, beruht auf folgenden Überlegungen: „Laut einer Tabelle auf Seite 40 eines im Oktober 2010 Berichts der Open Society Foundations (OSF), eines Zusammenschlusses von Stiftungen des US-amerikanischen Milliardärs George Soros zur Förderung offener Gesellschaften, sei ein Kind in folgenden Fällen von Geburt an somalischer Staatsbürger / somalische Staatsbürgerin: Bei einer Geburt als Kind verheirateter Eltern innerhalb des Landes, wenn der Vater somalischer Staatsbürger sei; bei einer Geburt als Kind nicht verheirateter Eltern innerhalb des Landes, wenn der Vater somalischer Staatsbürger sei; bei einer Geburt als Kind verheirateter Eltern außerhalb des Landes, wenn der Vater somalischer Staatsbürger sei; bei einer Geburt als Kind nicht verheirateter Eltern außerhalb des Landes, wenn der Vater somalischer Staatsbürger sei. (OSF, Oktober 2010, S. 40)“ (Quelle: Anfragebeantwortung zu Somalia vom 23.9.2015 über die Information zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bei der Geburt außerhalb Somalias)„Die Staatsbürgerschaft eines Kindes wird von der Herkunft der Eltern bestimmt. Ein Kind eines jemenitischen Vaters ist jemenitischer Staatsbürger. Jemenitische Frauen können die Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder, die von einem im Ausland geborenen Vater stammen übertragen, wenn das Kind im Land geboren wurde. Wenn das Kind nicht im Land geboren wurde, kann das Innenministerium in seltenen Fällen einer Frau gestatten, die Staatsbürgerschaft an das Kind zu übertragen, wenn der Vater stirbt oder das Kind verlässt.“ (Quelle: Länderinformationsblatt zu Jemen vom 16.12.2019, Punkt 14.2: Kinder)„Laut einer Tabelle auf Seite 40 eines im Oktober 2010 Berichts der Open Society Foundations (OSF), eines Zusammenschlusses von Stiftungen des US-amerikanischen Milliardärs George Soros zur Förderung offener Gesellschaften, sei ein Kind in folgenden Fällen von Geburt an somalischer Staatsbürger / somalische Staatsbürgerin: Bei einer Geburt als Kind verheirateter Eltern innerhalb des Landes, wenn der Vater somalischer Staatsbürger sei; bei einer Geburt als Kind nicht verheirateter Eltern innerhalb des Landes, wenn der Vater somalischer Staatsbürger sei; bei einer Geburt als Kind verheirateter Eltern außerhalb des Landes, wenn der Vater somalischer Staatsbürger sei; bei einer Geburt als Kind nicht verheirateter Eltern außerhalb des Landes, wenn der Vater somalischer Staatsbürger sei. (OSF, Oktober 2010, S. 40)“ (Quelle: Anfragebeantwortung zu Somalia vom 23.9.2015 über die Information zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bei der Geburt außerhalb Somalias), „Die Staatsbürgerschaft eines Kindes wird von der Herkunft der Eltern bestimmt. Ein Kind eines jemenitischen Vaters ist jemenitischer Staatsbürger. Jemenitische Frauen können die Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder, die von einem im Ausland geborenen Vater stammen übertragen, wenn das Kind im Land geboren wurde. Wenn das Kind nicht im Land geboren wurde, kann das Innenministerium in seltenen Fällen einer Frau gestatten, die Staatsbürgerschaft an das Kind zu übertragen, wenn der Vater stirbt oder das Kind verlässt.“ (Quelle: Länderinformationsblatt zu Jemen vom 16.12.2019, Punkt 14.2: Kinder) Wie ausgeführt, ist der Vater der im Bundesgebiet geborenen Beschwerdeführerin somalischer Staatsangehöriger, die Mutter Jemenitin. Sowohl nach somalischem als auch nach jemenitischem Recht hat das Kind in diesem Fall die somalische Staatsangehörigkeit.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wennParagraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art 3 Z13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Z13, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Nach den Materialien (RV 952,

  1. GP, 54) dient § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/14/0343).Nach den Materialien Regierungsvorlage 952,
  2. GP, 54) dient Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/14/0343). Im vorliegenden Fall wurde dem Vater der minderjährigen (ledigen) Beschwerdeführerin bereits

§ 3Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen.Im vorliegenden Fall wurde dem Vater der minderjährigen (ledigen) Beschwerdeführerin bereits

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status der Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W119.2202563.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.