Vm § 30a Abs 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 25.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 05.06.2018, GZ: BMBWF-712/0018-III/5/2018, betreffend § 207f Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), durch. Am 25.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 05.06.2018, GZ: BMBWF-712/0018-III/5/2018, betreffend Paragraph 207 f, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), durch. Bei der Verhandlung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Die Niederschrift der Verhandlung mit verkündeter Entscheidung vom 25.06.2020, Zl. W122 2205590-1/17Z, wurde dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 25.06.2020 ausgefolgt. Mit Schreiben vom 07.07.2020, per Post am 09.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, beantragte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei die schriftliche Erkenntnisausfertigung gem. § 29 Abs 4 VwGVG.Mit Schreiben vom 07.07.2020, per Post am 09.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, beantragte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei die schriftliche Erkenntnisausfertigung gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. Am 10.02.2021 brachte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass das Bundesverwaltungsgericht noch keine schriftliche Ausfertigung der verkündeten Entscheidung vom 25.06.2020 zugestellt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.