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{'item': 'W123 2201309-3'}

Obsah (11)Art. 133§ 9§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 8§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW123 2201309-3 Spruch, W123 2201309-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.03.2020, Zl. 1143553502/181219170, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs.

1 Z 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Bescheid vom 07.06.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.03.2020, Zl. 1143553502/181219170, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit Bescheid vom 07.06.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen ihn ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 2. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen.2. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf den Bescheid vom 25.03.2020, in welchem dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen worden sei. Dementsprechend sei auch der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers nach § 8 Abs. 4 AsylG mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung abzuweisen.In der rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf den Bescheid vom 25.03.2020, in welchem dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen worden sei. Dementsprechend sei auch der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung abzuweisen.

  1. Mit Schriftsatz vom 23.06.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2020 und verwies dabei auf die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021, W123 2201309-2/8E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2021 stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der oben unter I., Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.Der oben unter römisch eins., Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang (bzw. die Feststellungen) ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes bzw. aus dem Inhalt des Beschwerdeverfahrens W123 2201309-
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen. 3.

  1. Da der Beschwerde vom 25.03.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021, W123 2201309-2/8E, stattgegeben wurde und der Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2020 ersatzlos behoben wurde, da die belangte Behörde zu Unrecht dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannte (vgl. insbesondere die rechtliche Beurteilung unter 3.
  2. im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021), verliert auch der gegenständliche Bescheid die seine Rechtsgrundlage, weshalb dieser aufzuheben war.3.
  3. Da der Beschwerde vom 25.03.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021, W123 2201309-2/8E, stattgegeben wurde und der Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2020 ersatzlos behoben wurde, da die belangte Behörde zu Unrecht dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannte vergleiche insbesondere die rechtliche Beurteilung unter 3.
  4. im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021), verliert auch der gegenständliche Bescheid die seine Rechtsgrundlage, weshalb dieser aufzuheben war. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG – ungeachtet des diesbezüglichen Parteiantrags – eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. auch § 24 Abs. 4 VwGVG).Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – ungeachtet des diesbezüglichen Parteiantrags – eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche auch Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2201309.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.