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{'item': 'W156 2235946-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW156 2235946-1 SpruchW156 2235946-1/7E, W156 2235946-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als vorsitzende Richterin und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa Marischka und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug über die Beschwerde von XXXX Bau GmbH, vertreten durch die Eckhardt Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 09.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als vorsitzende Richterin und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa Marischka und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug über die Beschwerde von römisch 40 Bau GmbH, vertreten durch die Eckhardt Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 09.03.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.03.2020, zugestellt am 16.03.2020, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Firma XXXX Bau GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz BF) verpflichtet sei, die in der Anlage mit der Bezeichnung „Aufstellung der Beitragsdifferenzen vom 05.09.2019“ und dem Bezug habenden Prüfbericht für den Prüfungszeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 aufscheinenden Nachverrechnungspositionen in Gesamthöhe von EUR 5.143,86 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG im Betrag von EUR 430,39 an die belangte Behörde binnen 14 Tagen zu entrichten.
  2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.03.2020, zugestellt am 16.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Firma römisch 40 Bau GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz BF) verpflichtet sei, die in der Anlage mit der Bezeichnung „Aufstellung der Beitragsdifferenzen vom 05.09.2019“ und dem Bezug habenden Prüfbericht für den Prüfungszeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 aufscheinenden Nachverrechnungspositionen in Gesamthöhe von EUR 5.143,86 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG im Betrag von EUR 430,39 an die belangte Behörde binnen 14 Tagen zu entrichten. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. Die Frist zur Erhebung betrage vier Wochen und beginne mit dem Tag der Zustellung des Bescheids zu laufen. Die Beschwerde habe zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützte, das Begehren und die Angaben die erforderlich seien, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei.
  3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 14.04.2020 datierte und am selben Tag eingebrachte Beschwerde des BF. Der BF bringt vor, die Beschwerde sei rechtzeitig und zulässig, da das Ende der vierwöchigen Frist auf den 14.04.2020 falle und somit der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 14.04.2020 sei. Die Beschwerde richte sich gegen die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 5.143,86 und den vorgeschriebenen Zinsen in Höhe von EUR 430,
  4. Betreffend die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützte, werde erklärt, dass diese nachgereicht würden und werde in eventu beantragt, die Rechtsmittelfrist bis zur Nachreichung der Begründung zu verlängern. Angeführt sind weiter die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die Bezeichnung der belangten Behörde und das Begehren. In einem wurde die Entscheidung durch einen Senat beantragt.
  5. Mit Schreiben vom 30.06.2020 brachte der BF vor, dass die österreichische Gesundheitskasse die Nachforderungen betreffend des Prüfungszeitraumes 01.01.2016 bis 31.12.2017 damit begründe, dass Frau XXXX nicht richtig eingestuft gewesen wäre und sei diese Meinung jedoch unrichtig, da die mbP aufgrund ihrer Ausbildung und aufgrund ihrer Vordienstjahre gemäß Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, Angestellte, jedenfalls richtig eingestuft sei. Es werde deshalb gebeten, den Bescheid vom 09.03.2020 aufzuheben, die Beiträge in der Höhe von EUR 5.143,86 und die angelasteten Zinsen in Höhe von EUR 430,39 wieder gutzubringen und die Nachverrechnung mit EUR 0,00 festzustellen.
  6. Mit Schreiben vom 30.06.2020 brachte der BF vor, dass die österreichische Gesundheitskasse die Nachforderungen betreffend des Prüfungszeitraumes 01.01.2016 bis 31.12.2017 damit begründe, dass Frau römisch 40 nicht richtig eingestuft gewesen wäre und sei diese Meinung jedoch unrichtig, da die mbP aufgrund ihrer Ausbildung und aufgrund ihrer Vordienstjahre gemäß Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, Angestellte, jedenfalls richtig eingestuft sei. Es werde deshalb gebeten, den Bescheid vom 09.03.2020 aufzuheben, die Beiträge in der Höhe von EUR 5.143,86 und die angelasteten Zinsen in Höhe von EUR 430,39 wieder gutzubringen und die Nachverrechnung mit EUR 0,00 festzustellen.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und begründete dies – soweit beschwerderelevant – damit, dass in der Beschwerde lediglich angeführt werde, dass diese rechtzeitig und zulässig sei und des Weiteren beantragt werde, die Rechtsmittelfrist bis zur Nachreichung der Begründung zu erstrecken. Die belangte Behörde verwies zudem darauf, dass beim Fehlen eines begründeten Einspruchsantrages, es sich nach § 13 Abs. 3 AVG nicht mehr um einen unheilbaren Inhaltsmangel handle, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel, wobei diese Norm die Behörde dazu verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Allerdings diene § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, sei für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, sondern sei das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen. Ebenso werde im mit 30.06.2020 datierten Schreiben des BF lediglich ausgeführt, dass die mbP gemäß Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, Angestellte, richtig eingestuft worden wäre und werde ebendies von der belangten Behörde in Abrede gestellt.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und begründete dies – soweit beschwerderelevant – damit, dass in der Beschwerde lediglich angeführt werde, dass diese rechtzeitig und zulässig sei und des Weiteren beantragt werde, die Rechtsmittelfrist bis zur Nachreichung der Begründung zu erstrecken. Die belangte Behörde verwies zudem darauf, dass beim Fehlen eines begründeten Einspruchsantrages, es sich nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht mehr um einen unheilbaren Inhaltsmangel handle, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel, wobei diese Norm die Behörde dazu verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Allerdings diene Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, sei für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, sondern sei das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen. Ebenso werde im mit 30.06.2020 datierten Schreiben des BF lediglich ausgeführt, dass die mbP gemäß Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, Angestellte, richtig eingestuft worden wäre und werde ebendies von der belangten Behörde in Abrede gestellt.
  9. Der BF brachte im Wege seiner Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte dazu im Wesentlich aus, dass entgegen der getroffenen Vereinbarung anlässlich der Besprechung von Seiten der Prüfung die Besprechung mit dem BF nicht abgewartet und am 09.03.2020 der Bescheid erlassen worden wäre. Der BF hatte das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und angeführt, dass die Begründung hinsichtlich dieser Beschwerde nachgereicht werde. Diesbezüglich führte der BF aus, dass der Rechtsvertreter des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Covid-19-Risikogruppe nicht in der Kanzlei anwesend gewesen wäre und er die Begründung daher nicht hätte verfassen können. Die Begründung wäre sodann am 30.06.2020 nachgereicht worden und darin ausgeführt, dass Frau XXXX im verfahrensrelevanten Zeitraum als richtig eingestuft wäre, da diese nicht als Sekretärin tätig und angemeldet worden, sondern als Buchhaltungsgehilfe und als Lohn- und Gehaltsverrechnungsgehilfe einzustufen wäre. Zusätzlich sei auszuführen, dass Frau XXXX nur Vorbereitungsaufgaben durchführe und die Einstufung in die Gruppe A2 Gehilfe somit richtig sei. Schließlich sei aufgrund der Zugehörigkeit des Rechtsvertreters zur Risikogruppe keinesfalls nachvollziehbar, weshalb die nachgereichte Begründung missbräuchlich sein solle.
  10. Der BF brachte im Wege seiner Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte dazu im Wesentlich aus, dass entgegen der getroffenen Vereinbarung anlässlich der Besprechung von Seiten der Prüfung die Besprechung mit dem BF nicht abgewartet und am 09.03.2020 der Bescheid erlassen worden wäre. Der BF hatte das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und angeführt, dass die Begründung hinsichtlich dieser Beschwerde nachgereicht werde. Diesbezüglich führte der BF aus, dass der Rechtsvertreter des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Covid-19-Risikogruppe nicht in der Kanzlei anwesend gewesen wäre und er die Begründung daher nicht hätte verfassen können. Die Begründung wäre sodann am 30.06.2020 nachgereicht worden und darin ausgeführt, dass Frau römisch 40 im verfahrensrelevanten Zeitraum als richtig eingestuft wäre, da diese nicht als Sekretärin tätig und angemeldet worden, sondern als Buchhaltungsgehilfe und als Lohn- und Gehaltsverrechnungsgehilfe einzustufen wäre. Zusätzlich sei auszuführen, dass Frau römisch 40 nur Vorbereitungsaufgaben durchführe und die Einstufung in die Gruppe A2 Gehilfe somit richtig sei. Schließlich sei aufgrund der Zugehörigkeit des Rechtsvertreters zur Risikogruppe keinesfalls nachvollziehbar, weshalb die nachgereichte Begründung missbräuchlich sein solle.
  11. Mit Schreiben vom 03.03.2021 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, zum Verspätungsvorhalt der Beschwerde Stellung zu nehmen.
  12. Mit Schreiben vom 10.03.2021 wurde vom BF mitgeteilt, dass aufgrund der Tatsache, dass der gegenständliche Bescheid am 16.03.2021 zugestellt worden wäre und es sich beim 13.04.2021 um den Ostermontag und somit um einen Feiertag handle, die am nächsten Werktag, dem 14.04.2021, eingebrachte Beschwerde jedenfalls als fristgerecht anzusehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2020 wurde dem BF - durch Hinterlassen an der Abgabenstelle nach Annahmeverweigerung einer Mitarbeiterin des Sekretariats - am 16.03.2020 zugestellt. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Sie haben das Recht, diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Die Beschwerde ist gemäß § 9 VwGVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, Siegfried Marcus-Straße 5, als belangte Behörde einzubringen. Die Beschwerde ist gebührenfrei. Sie hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen sowie die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Darüber hinaus hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“ Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Sie haben das Recht, diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung gemäß Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Die Beschwerde ist gemäß Paragraph 9, VwGVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, Siegfried Marcus-Straße 5, als belangte Behörde einzubringen. Die Beschwerde ist gebührenfrei. Sie hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen sowie die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Darüber hinaus hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“ Der BF brachte die unbegründete Beschwerde bei der belangten Behörde am 14.04.2020 ein und beantragte darin die Verlängerung der Beschwerdefrist zur Nachreichung einer Begründung. Unter dem Punkt „Begründung“ führte der BF lediglich den Satz an: „Die Begründung wird nachgereicht und beantragen wir in eventu die Rechtsmittelfrist bis zur Nachreichung der Begründung zu verlängern.“ Die unbegründete Beschwerde des BF stellt ein rechtsmissbräuchliches und mangelhaftes Gebaren dar. Eine Rechtsmittelbegründung wurde seitens des BF mit Schreiben vom 30.06.2020 nach Ende der Beschwerdefrist nachgereicht.
  14. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Die Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH ist zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befugt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, dass in dieser Funktion den gegenständlichen Rechtsvertreter die Bestimmungen über eine Beschwerdeeinbringung hinreichend bekannt sein müssen und geht diese auch klar aus der im angefochtenen Bescheid angeführten Rechtsmittelbelehrung hervor. Soweit der Rechtsvertreter des BF erstmals im Vorlageantrag vom 28.07.2020 vorbringt, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Risikogruppe im Hinblick auf Covid-19, nicht in der Kanzlei hätte anwesend sein und eine Beschwerdebegründung verfassen können, ist diesen Ausführungen insofern nicht zu folgen, da es dem Rechtsvertreter offensichtlich zumutbar war, dennoch eine – wenn auch unbegründete – Beschwerde zu verfassen und einzureichen, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht ersichtlich war, aus welchem Grund der Rechtsvertreter daneben eine Begründung seiner Beschwerde nicht verfasst haben konnte. Der bloße Umstand, dass der Rechtsvertreter nicht in der Kanzlei anwesend sein konnte, vermochte nicht zu überzeugen, zumal es ihm ebenso zugemutet werden konnte, sich durch beispielsweise telefonische Kontaktaufnahme mit dem BF in Verbindung zu setzen, um etwaige Informationen einzuholen und dadurch eine begründete Beschwerde – wenn auch außerhalb der Kanzlei – zu verfassen. Im Ergebnis konnte somit im Hinblick auf die Beschwerde vom 14.04.2020 von einem rechtsmissbräuchlichen und mangelhaften Gebaren ausgegangen werden.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde: Beim Fehlen eines begründeten Einspruchsantrages handelt es sich nach § 13 Abs. 3 AVG seit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr um einen unheilbaren Inhaltsmangel, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel (VwGH vom 03.11.2004, Zl. 2004/18/0200 mwN.), wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Allerdings dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0115, VwSlg 16560 A/2005; VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0259; VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2011/08/0375).Beim Fehlen eines begründeten Einspruchsantrages handelt es sich nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG seit der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, nicht mehr um einen unheilbaren Inhaltsmangel, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel (VwGH vom 03.11.2004, Zl. 2004/18/0200 mwN.), wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Allerdings dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0115, VwSlg 16560 A/2005; VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0259; VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2011/08/0375). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  16. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasse, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richte, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung erschöpfe, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit fehle, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruhe. Daher sei auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  17. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasse, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richte, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung erschöpfe, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit fehle, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruhe. Daher sei auf solche Eingaben Paragraph 13, Absatz 3, AVG von vornherein nicht anzuwenden. Dieses Ergebnis werde durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen habe (im Gegensatz z.B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten.Dieses Ergebnis werde durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen habe (im Gegensatz z.B. zu Paragraph 245, Absatz 3, BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ohne weiteres substituiert werden könnten. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies: Der angefochtene Bescheid wurde nachweislich am 16.03.2020 an die BF zugestellt. Dem BF ist zwar insoweit Recht zu geben, als er vorbringt, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich beim 13.04.2020 um den Ostermontag gehandelt habe und dieser ein Feiertag sei, die am 14.04.2020 eingebrachte Beschwerde jedenfalls fristgerecht anzusehen sei. Der BF hat jedoch in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern lediglich eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist beantragt und sich allenfalls in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung erschöpft. Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen und ist gemäß § 17 VwGVG iVm. § 35 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar.Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen und ist gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AVG nicht erstreckbar. Hinsichtlich des Verweises des BF im Vorlageantrag vom 28.07.2020 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2019/09/0111 vom 07.04.2020), wonach allein der Hinweis des – bei Erhebung der Beschwerde – unvertretenen Revisionswerbers in seinem Beschwerdeschriftsatz, eine "ausführliche Beschwerde" nachzureichen, keinen Rechtsmissbrauch darstelle, ist auszuführen, dass diesem insofern ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als es sich gegenständlich – im Gegensatz zum angeführten Erkenntnis - um einen durch eine rechtskundige Steuerberatungs-GmbH vertretenen BF handelt, bei der jedenfalls besondere juristische Kenntnisse und Erfahrungen mit behördlichen Verfahren evident sind. Ebenso auszuführen ist, dass der durch das erkennende Gericht ergangene Verspätungsvorhalt vom 03.03.2021 gegen die am 14.04.2020 eingebrachte Beschwerde vorrangig der Aufklärung einer allfälligen Überschreitung der Rechtsmittelfrist gedient habe und dem erkennenden Gericht durch diesbezügliche Vorgehensweise nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass dieses offenbar von einem nicht rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Rechtsvertreters ausgegangen ist. Die Begründung und das Begehren wurde zwar vom BF nachgereicht, jedoch erst mit dem 30.06.2020, sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der BF diese „leere Beschwerde“ sodann mit einer Begründung ergänzt hat. Letzteres geschah nämlich außerhalb der Beschwerdefrist und wäre daher nur dann rechtszeitig gewesen, wenn die ursprüngliche Eingabe einem Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich gewesen wäre.An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der BF diese „leere Beschwerde“ sodann mit einer Begründung ergänzt hat. Letzteres geschah nämlich außerhalb der Beschwerdefrist und wäre daher nur dann rechtszeitig gewesen, wenn die ursprüngliche Eingabe einem Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich gewesen wäre.
  18. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, zudem war bereits anhand der Aktenlage festzustellen, dass die Beschwerde mangels begründeten Beschwerdeantrages als unzulässig zurückzuweisen ist. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, zudem war bereits anhand der Aktenlage festzustellen, dass die Beschwerde mangels begründeten Beschwerdeantrages als unzulässig zurückzuweisen ist. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W156.2235946.1.00

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