Obsah (6)
Art. 133Art. 130§ 10§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW157 2237498-1 Spruch, W157 2237498-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am XXXX langte bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) das Antragsformular der XXXX ein.
- Am römisch 40 langte bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) das Antragsformular der römisch 40 ein.
- Mit Schriftsatz vom XXXX forderte die belangte Behörde XXXX auf, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 forderte die belangte Behörde römisch 40 auf, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.
- Bei der belangten Behörde trafen in der Folge keine weiteren Unterlagen der XXXX ein.
- Bei der belangten Behörde trafen in der Folge keine weiteren Unterlagen der römisch 40 ein.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der XXXX zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der XXXX bzw. der im Haushalt lebenden Personen, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, Rezeptgebührenbefreiung Mindestsicherung) sowie alle Bezüge von XXXX und das Einkommen (Lohn, AMS, etc.) von XXXX wurde nicht nachgereicht.“ Auch habe diese keine Angabe dazu gemacht, worauf sich der Antrag beziehe (Radio- bzw. Fernsehgebührenbefreiung und/oder Fernsprechentgeltzuschuss).
- Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der römisch 40 zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der römisch 40 bzw. der im Haushalt lebenden Personen, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, Rezeptgebührenbefreiung Mindestsicherung) sowie alle Bezüge von römisch 40 und das Einkommen (Lohn, AMS, etc.) von römisch 40 wurde nicht nachgereicht.“ Auch habe diese keine Angabe dazu gemacht, worauf sich der Antrag beziehe (Radio- bzw. Fernsehgebührenbefreiung und/oder Fernsprechentgeltzuschuss).
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte und als „Beschwerde gegen die Bescheide zu den Anträgen auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen zu der Teilnehmernummer XXXX , GZ: XXXX , Frau XXXX “ titulierte Eingabe des Vereines XXXX (im Folgenden: „Einschreiter“). Der Einschreiter monierte, dass alle für die Gebührenbefreiung notwendigen Dokumente (Rezeptgebührenbefreiung und aktuelle Gehaltsbestätigung des XXXX ) nach der behördlichen Aufforderung eingereicht worden seien. Es sei zudem von XXXX ein Antrag auf Mindestsicherung gestellt, über diesen aber noch nicht entschieden worden.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangte und als „Beschwerde gegen die Bescheide zu den Anträgen auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen zu der Teilnehmernummer römisch 40 , GZ: römisch 40 , Frau römisch 40 “ titulierte Eingabe des Vereines römisch 40 (im Folgenden: „Einschreiter“). Der Einschreiter monierte, dass alle für die Gebührenbefreiung notwendigen Dokumente (Rezeptgebührenbefreiung und aktuelle Gehaltsbestätigung des römisch 40 ) nach der behördlichen Aufforderung eingereicht worden seien. Es sei zudem von römisch 40 ein Antrag auf Mindestsicherung gestellt, über diesen aber noch nicht entschieden worden. Dem Rechtsmittel war eine schriftliche Vollmacht für „alle […] rechtlichen und sozialen Belange“ der XXXX beigeschlossen, die Urkunde enthielt aber keine Unterschrift der Vollmachtsgeberin.Dem Rechtsmittel war eine schriftliche Vollmacht für „alle […] rechtlichen und sozialen Belange“ der römisch 40 beigeschlossen, die Urkunde enthielt aber keine Unterschrift der Vollmachtsgeberin.
- Die belangte Behörde legte den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schreiben vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Befreiung der XXXX bis zum XXXX bestanden habe und – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – die erforderlichen Unterlagen bei der belangten Behörde nicht eingelangt seien.
- Die belangte Behörde legte den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schreiben vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Befreiung der römisch 40 bis zum römisch 40 bestanden habe und – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – die erforderlichen Unterlagen bei der belangten Behörde nicht eingelangt seien.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht, weil die Vollmacht zur Beschwerdeerhebung unvollständig war, den Einschreiter auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine mangelfreie schriftliche Vollmacht nachzureichen. Es wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sein werde.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht, weil die Vollmacht zur Beschwerdeerhebung unvollständig war, den Einschreiter auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine mangelfreie schriftliche Vollmacht nachzureichen. Es wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sein werde.
- Bis zum heutigen Tag hat der Einschreiter keine den Mangel verbessernde Unterlage an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Gegen den an XXXX adressierten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX richtete sich die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Einschreiters.1.
- Gegen den an römisch 40 adressierten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 richtete sich die am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Einschreiters. 1.
- Da die beigefügte schriftliche Vollmacht keine Unterschrift der XXXX enthielt, wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter erteilt.1.
- Da die beigefügte schriftliche Vollmacht keine Unterschrift der römisch 40 enthielt, wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter erteilt. 1.
- Nach einem erfolglosen Zustellversuch des Mängelbehebungsauftrages erfolgte eine Hinterlegung beim zuständigen Postamt bei gleichzeitiger Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Einschreiters. Die Abholfrist begann am XXXX .1.
- Nach einem erfolglosen Zustellversuch des Mängelbehebungsauftrages erfolgte eine Hinterlegung beim zuständigen Postamt bei gleichzeitiger Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Einschreiters. Die Abholfrist begann am römisch 40 . 1.
- Bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung unterblieb eine Verbesserung der Vollmacht.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, den vorliegenden Eingaben sowie dem gegenständlichen Verfahrensakt. Die Daten zur Hinterlegung des Mängelbehebungsauftrages beruhen auf den Angaben auf dem hg. Rückschein.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2) oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,) oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,). 3.2.
§ 10Abs.
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich
§ 10Abs.
2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.3.2.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich
Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. 3.3.
§ 17Vw
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.3.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
- Einschreiter in einem Verfahren ist, wer ein Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwGH 10.01.1985, 83/05/0073). Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen ist (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). 3.
- Für das Erfordernis der Schriftlichkeit einer schriftlichen Vollmacht ist § 1005 iVm § 886 ABGB maßgeblich, sodass die Vollmachtsurkunde vom Beteiligten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter eigenhändig unterschrieben (VwGH 05.03.1981, 3003, 3004/79 [zu § 83 Abs. 1 BAO]; Stoll BAO 816; vgl. auch VwGH 22.03.1993, 92/13/0151) bzw. qualifiziert elektronisch signiert sein muss (vgl. § 4 Abs. 1 SigG).3.
- Für das Erfordernis der Schriftlichkeit einer schriftlichen Vollmacht ist Paragraph 1005, in Verbindung mit Paragraph 886, ABGB maßgeblich, sodass die Vollmachtsurkunde vom Beteiligten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter eigenhändig unterschrieben (VwGH 05.03.1981, 3003, 3004/79 [zu Paragraph 83, Absatz eins, BAO]; Stoll BAO 816; vergleiche auch VwGH 22.03.1993, 92/13/0151) bzw. qualifiziert elektronisch signiert sein muss vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, SigG).
§ 10Abs.
2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (z.B. Fehlen der Unterschrift; vgl. VwGH 06.05.1971, 135/71; Herrnritt 63) sind einem Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zugänglich (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10, Rz 8 und 9).
Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (z.B. Fehlen der Unterschrift; vergleiche VwGH 06.05.1971, 135/71; Herrnritt 63) sind einem Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 10,, Rz 8 und 9). 3.
- Der vorliegenden Eingabe des Einschreiters vom XXXX war zwar eine schriftliche Vollmacht beigeschlossen, diese enthielt jedoch keine Unterschrift der Vollmachtsgeberin XXXX . Dem Einschreiter wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.3.
- Der vorliegenden Eingabe des Einschreiters vom römisch 40 war zwar eine schriftliche Vollmacht beigeschlossen, diese enthielt jedoch keine Unterschrift der Vollmachtsgeberin römisch 40 . Dem Einschreiter wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. 3.
- Der Mängelbehebungsauftrag wurde ausweislich § 17 ZustG ordnungsgemäß zugestellt, weil der Hinterlegung ein Zustellversuch vorausging, eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung an der Abgabenstelle zurückgelassen und das hinterlegte Dokument zur Abholung bereitgehalten wurde.3.
- Der Mängelbehebungsauftrag wurde ausweislich Paragraph 17, ZustG ordnungsgemäß zugestellt, weil der Hinterlegung ein Zustellversuch vorausging, eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung an der Abgabenstelle zurückgelassen und das hinterlegte Dokument zur Abholung bereitgehalten wurde.
§ 17Abs. 3 Zust
G gelten hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde damit am XXXX zugestellt und ließ der Einschreiter die ihm gesetzte Frist zur Nachreichung eines entsprechenden Nachweises ungenutzt verstreichen.Der Mängelbehebungsauftrag wurde damit am römisch 40 zugestellt und ließ der Einschreiter die ihm gesetzte Frist zur Nachreichung eines entsprechenden Nachweises ungenutzt verstreichen. 3.
- Mangels Vorlage einer (gültigen) Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen der XXXX kann die Beschwerde des Einschreiters diesem nicht zugerechnet werden. Dem Einschreiter selbst fehlt mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der Beschwerde im eigenen Namen.3.
- Mangels Vorlage einer (gültigen) Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen der römisch 40 kann die Beschwerde des Einschreiters diesem nicht zugerechnet werden. Dem Einschreiter selbst fehlt mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der Beschwerde im eigenen Namen. 3.
- Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.3.10. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
- Abschließend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung der XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.3.
- Abschließend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung der römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. Zu B) 3.12.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.12.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W157.2237498.1.00