Vm. § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich und wurde für ihn am 25.04.2012 ein Antrag auf internationaler Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2012, XXXX , wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).
G wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.7.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2012, römisch 40 , wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.7.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den abweisenden Spruchpunkt I. wurde für den Antragsteller, ebenso wie von seinen Eltern, fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2013 Zl. XXXX wurde der Mutter des Antragstellers XXXX Asyl gewährt. Daraufhin wurde mit Erkenntnis vom gleichen Datum auch dem Antragsteller im Familienverfahren zu Zl. XXXX Asyl gewährt. Eigene Fluchtgründe wurden für den Antragsteller nicht vorgebracht. Gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins. wurde für den Antragsteller, ebenso wie von seinen Eltern, fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2013 Zl. römisch 40 wurde der Mutter des Antragstellers römisch 40 Asyl gewährt. Daraufhin wurde mit Erkenntnis vom gleichen Datum auch dem Antragsteller im Familienverfahren zu Zl. römisch 40 Asyl gewährt. Eigene Fluchtgründe wurden für den Antragsteller nicht vorgebracht. Der Antragsteller wurde in der Folge in Österreich mehrfach verurteilt:
G aufgehoben.“„Der faktische Abschiebeschutz ist Paragraph 12, AsylG wird
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.“ In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben und Länderfeststellungen, welche auch solche zu der aktuellen Covid-Lage in Afghanistan umfassen, getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass Länderfeststellungen einer vergleichenden länderkundlichen Analyse der Staatendokumentation entnommen seien. Hinsichtlich des nunmehrigen Vorbringens seit 2018 homosexuell zu sein, wurde festgehalten, dass er ein derartiges Vorbringen selbst in der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag nicht einmal ansatzweise getätigt habe und sich eines gesteigerten Vorbringens bediene. Für das Bundesamt stehe daher zweifelsfrei fest, dass diese Angaben keinen glaubhaften Kern aufweisen. In der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sei, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltens eingetreten sei und die Zurückweisung, Zurückschiebung und die Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 oder des Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zu Konvention bedeuten würde. Dem Vorbringen sei kein glaubhafter Kern zu entnehmen gewesen, die allgemeine Lage habe sich seit der letzten Entscheidung dazu nicht entscheidungswesentlich geändert, ebenso wenig die persönlichen Verhältnisse. Die aktuelle Covid-Pandemie erfordere nicht automatisch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, es könne somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung - wie oben beschrieben - drohe und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorlägen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben und Länderfeststellungen, welche auch solche zu der aktuellen Covid-Lage in Afghanistan umfassen, getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass Länderfeststellungen einer vergleichenden länderkundlichen Analyse der Staatendokumentation entnommen seien. Hinsichtlich des nunmehrigen Vorbringens seit 2018 homosexuell zu sein, wurde festgehalten, dass er ein derartiges Vorbringen selbst in der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag nicht einmal ansatzweise getätigt habe und sich eines gesteigerten Vorbringens bediene. Für das Bundesamt stehe daher zweifelsfrei fest, dass diese Angaben keinen glaubhaften Kern aufweisen. In der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sei, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltens eingetreten sei und die Zurückweisung, Zurückschiebung und die Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 oder des Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zu Konvention bedeuten würde. Dem Vorbringen sei kein glaubhafter Kern zu entnehmen gewesen, die allgemeine Lage habe sich seit der letzten Entscheidung dazu nicht entscheidungswesentlich geändert, ebenso wenig die persönlichen Verhältnisse. Die aktuelle Covid-Pandemie erfordere nicht automatisch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, es könne somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung - wie oben beschrieben - drohe und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorlägen. Nach Übersetzung der gesamten Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides gab der Antragsteller an, dass er keine Zukunft in Afghanistan habe. Er sei Moslem und Schiit und würden die Schiiten in Afghanistan verfolgt. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung – nach einer Unzuständigkeitseinrede der ursprünglich zugeteilten Richterin - am 19.03.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
G 2005 bereits als Beschwerde. Die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird mit dem Einlangen der Verwaltungsakten, die das BFA zu übermitteln hat, ausgelöst (vgl. die VfSlg 19215/2010 zugrundeliegende Gesetzessystematik).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Bundesveraltungsgericht im Falle einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten unverzüglich zur Überprüfung zu übermitteln. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde. Die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird mit dem Einlangen der Verwaltungsakten, die das BFA zu übermitteln hat, ausgelöst vergleiche die VfSlg 19215 aus 2010, zugrundeliegende Gesetzessystematik).
G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss.
G 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache
1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020). Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
G 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen:Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen: Gegen den Asylwerber liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der gegenständliche Antrag des Asylwerbers vom 21.10.2020 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in substantiierter Weise dargelegt wurde bzw. eingetreten ist: Der Antragsteller hat wohl zu dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein neues Vorbringen erstattet, die behauptete Sachverhaltsänderung weist jedoch keinen „glaubhaften Kern“ im Sinne der oben zitierten Judikatur auf und wurde vom Bundesamt zu Recht auf nicht glaubhaft qualifiziert. Es liegt somit zur Person des Antragstellers kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt vor. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern, für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status, auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus. Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht. Insbesondere sind keine schwerwiegenden Erkrankungen des Antragstellers festzustellen. Auch die für den Asylwerber hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben, wie das Bundesamt auch feststellte. Im Vorverfahren wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Im Vorverfahren wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind keine Risiken für den Asylwerber im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind weiters keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - für den Asylwerber somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind keine Risiken für den Asylwerber im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind weiters keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - für den Asylwerber somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Dem Vorbringen des Antragstellers, dass er nie in Afghanistan gewesen sei und in Afghanistan niemanden habe, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, dass die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprache Afghanistans beherrscht und mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist, auch dann zumutbar ist, wenn er selbst nicht in Afghanistan geboren wurden, dort nie gelebt habe und keine Angehörigen in Afghanistan habe (zB VwGH vom 30.01.2020, Ra 2020/20/0003, VwGH vom 01.10.2020, Ra 2020/20/0332, VwGH vom 12.10.2020, Ra 2020/20/0001 u.v.a.). Daran hat sich auch durch die Covid 19 Pandemie, auf die in dem mündlich verkündeten Bescheid eingegangen wurde, nichts geändert (zB. VwGH vom 24.09.2020, Ra 2020/20/0334, VwGH vom 28.12.2020, Ra 2020/14/0528 u.v.a.). Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens das Privat- und Familienleben des Asylwerber nicht geändert habe. Der Antragsteller ist jedenfalls volljährig, lebt kinderlos und es besteht keine Selbsterhaltungsfähigkeit und hat sich durch die mehrfache teilweise sehr gravierende Straffälligkeit des Antragsstellers in Österreich das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung im Sinne des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit stark verdichtet. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wiegt daher im vorliegenden Fall schwerer, als das Interesse des Asylwerbers am Verbleib in Österreich. Nach der Erstbefragung am 24.02.2021 wurde der Antragssteller am 18.03.2021 vom Bundesamt ausgiebig einvernommen, es wurde ihm auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen eingeräumt. Dem Asylwerber wurde weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
G 2005 aufzuheben.Nach der Erstbefragung am 24.02.2021 wurde der Antragssteller am 18.03.2021 vom Bundesamt ausgiebig einvernommen, es wurde ihm auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen eingeräumt. Dem Asylwerber wurde weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.
1 BFA-VG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 18.03.2021 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 18.03.2021 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung beruft sich vielmehr auf die oben, zitierte, aktuelle, häufig erst jüngst ergangene Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.1428907.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.