Obsah (12)
§ 28Art. 133§§ 32§ 54§§ 27Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 53b§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW176 2238247-1 SpruchW176 2238247-1/2E, W176 2238247-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 14.12.2020 im Verfahren Zl. XXXX einerseits von 9:00 bis 9:30 Uhr und andererseits von 14:00 bis 17:00 Uhr in deren Regionaldirektion Oberösterreich, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz, der Vernehmung als Dolmetscherin beigezogen.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 14.12.2020 im Verfahren Zl. römisch 40 einerseits von 9:00 bis 9:30 Uhr und andererseits von 14:00 bis 17:00 Uhr in deren Regionaldirektion Oberösterreich, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz, der Vernehmung als Dolmetscherin beigezogen.
- In einer an die Beschwerdeführerin adressierten Bestätigung der belangten Behörde für erbrachte Dolmetschleistungen vom 14.12.2020 wird die Notwendigkeit der Inanspruchnahme sowie die sachliche Richtigkeit folgender von der Beschwerdeführerin an diesem Tag im genannten Verfahren erbrachten Dolmetschleistungen bestätigt: Elf Seiten Dolmetschung vom Blatt (ggf. Pauschale), Wartezeit 9:00 bis 9:30 Uhr, Zuziehung zur Amtshandlung 14:00 bis 17:00 Uhr.
- Mit einer am 15.12.2020 gelegten Gebührennote machte die Beschwerdeführerin als Entschädigung für Zeitversäumnis
§§ 32Abs. 1, 33 Abs. 1 Geb
AG („Hin- und Rückreise + Wartezeit“) neun begonnene Stunden à EUR 22,70 (somit EUR 204,30), als Gebühr für Mühewaltung
§ 54Geb
AG zum einen für die Teilnahme an Vernehmungen eine erste halbe Stunde an einem Wochentag von 6:00 bis 20:00 Uhr à EUR 24,50 (somit EUR 24,50) sowie fünf weitere halbe Stunden in diesem Zeitraum à EUR 12,40 (somit EUR 62,--), und zum anderen den (Deckelungs)Betrag von EUR 20,-- für die Übersetzung vom Schriftstücken während der Vernehmung, und als Reisekosten
§§ 27ff Geb
AG den Satz für die Anreise mit dem Privat-Pkw idHv 30 km à EUR 0,42 (somit EUR 12,60), insgesamt daher EUR 323,40 geltend.3. Mit einer am 15.12.2020 gelegten Gebührennote machte die Beschwerdeführerin als Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraphen 32, Absatz eins, 33, Absatz eins, GebAG („Hin- und Rückreise + Wartezeit“) neun begonnene Stunden à EUR 22,70 (somit EUR 204,30), als Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, GebAG zum einen für die Teilnahme an Vernehmungen eine erste halbe Stunde an einem Wochentag von 6:00 bis 20:00 Uhr à EUR 24,50 (somit EUR 24,50) sowie fünf weitere halbe Stunden in diesem Zeitraum à EUR 12,40 (somit EUR 62,--), und zum anderen den (Deckelungs)Betrag von EUR 20,-- für die Übersetzung vom Schriftstücken während der Vernehmung, und als Reisekosten
Paragraphen 27, ff GebAG den Satz für die Anreise mit dem Privat-Pkw idHv 30 km à EUR 0,42 (somit EUR 12,60), insgesamt daher EUR 323,40 geltend.
- Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin für die Dolmetschung in der genannten Vernehmung zustehende Gebühr mit insgesamt EUR 187,20, wobei die Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Satz für drei begonnene Stunden, somit EUR 68,10, die Gebühr für Mühewaltung betreffend Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen mit EUR 86,50 und der Ersatz der Reisekosten mit EUR 12,60 festgesetzt wurde. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Laut dem „wego.here.com“-Routenplaner betrage die Fahrzeit für die einfache Wegstrecke mit dem PKW von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin zum Ort der Vernehmung 22 Minuten, sodass sich eine Gesamtreisezeit von 44 Minuten ergebe. Weiters sei bezüglich der ersten Amtshandlung nur eine Wartezeit bis 09:30 bestätigt worden. Die zweite Zuziehung zu einer Amtshandlung sei laut Bestätigung erst wieder um 14:00 Uhr erfolgt. Eine erforderliche Anwesenheit im Amtsgebäude zwischen 9:30 und 14:00 Uhr habe nicht festgestellt werden können. Dadurch ergebe sich eine Gesamtreisezeit für eine zweimalige Hin- und Rückfahrt an diesem Tag von 88 Minuten. Die Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung (sowie für die Wartezeiten) im Rahmen der Amtshandlung benötige, seien bei der Berechnung zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt sei dann zu prüfen, wie viele Stunden Zeitversäumnis sich insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde der Zeitversäumnis genauso wie eine volle Stunde honoriert werde. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (unter Einbeziehung eines angemessenen Zeitpuffers für allfällige Zutrittskontrollen) sei daher auf den für drei begonnene Stunden gebührenden Betrag zu reduzieren gewesen.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe hinsichtlich der hier gegenständlichen Gebührennote (wie bereits bezüglich vorangegangener Dolmetschleistungen) „nur eine Stunde Mühewaltung für die Anfahrt “ zuerkannt. Im Übrigen verwies sie auf ihre Ausführungen in den zuvor erhobenen Beschwerden.Diesen zufolge stehe ihr nach dem GebAG für jede Wegstrecke, d.h. sowohl die Anfahrt als auch die Rückfahrt, je eine (begonnene) Stunde zu. So sei der Tarif über Jahrzehnte hinweg verrechnet worden, auch von anderen Institutionen wie Gericht, Bundesverwaltungsgericht, Polizei, etc. Ihre Anfahrtszeit variiere je nach Verkehrslage zwischen 25 und 35 Minuten, teilweise auch länger. Noch dazu sei die Parkplatzsituation in der Umgebung der genannten Regionaldirektion der belangten Behörde sehr angespannt. Hinzu komme ein Fußweg vom Parkplatz zum Amt, der zwischen fünf und zehn Minuten in Anspruch nehme. Aufgrund der durchzuführenden Personendurchsuchung bzw. der nunmehr coronabedingten Umstände, mögen diese die Dolmetscher auch weniger betreffen als die Parteien, ergebe sich auch eine Wartezeit vor dem Eingang. Somit würden sämtliche Abläufe durchschnittlich 50 Minuten in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführerin fahre „kurz vor 8 Uhr von zuhause weg“, um rechtzeitig bei der Behörde zu sein. Zu erwähnen sei zudem, dass die einvernehmenden Beamten von den Dolmetschern erwarteten, dass diese mindestens fünf Minuten vor Beginn der Einvernahme anwesend seien. Selbst auf der gerichtlichen Ladung sei vermerkt, dass der Dolmetscher 15 Minuten vor dem Beginn der Dolmetschleistung im Haus zu sein habe.Darin führte sie im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe hinsichtlich der hier gegenständlichen Gebührennote (wie bereits bezüglich vorangegangener Dolmetschleistungen) „nur eine Stunde Mühewaltung für die Anfahrt “ zuerkannt. Im Übrigen verwies sie auf ihre Ausführungen in den zuvor erhobenen Beschwerden., Diesen zufolge stehe ihr nach dem GebAG für jede Wegstrecke, d.h. sowohl die Anfahrt als auch die Rückfahrt, je eine (begonnene) Stunde zu. So sei der Tarif über Jahrzehnte hinweg verrechnet worden, auch von anderen Institutionen wie Gericht, Bundesverwaltungsgericht, Polizei, etc. Ihre Anfahrtszeit variiere je nach Verkehrslage zwischen 25 und 35 Minuten, teilweise auch länger. Noch dazu sei die Parkplatzsituation in der Umgebung der genannten Regionaldirektion der belangten Behörde sehr angespannt. Hinzu komme ein Fußweg vom Parkplatz zum Amt, der zwischen fünf und zehn Minuten in Anspruch nehme. Aufgrund der durchzuführenden Personendurchsuchung bzw. der nunmehr coronabedingten Umstände, mögen diese die Dolmetscher auch weniger betreffen als die Parteien, ergebe sich auch eine Wartezeit vor dem Eingang. Somit würden sämtliche Abläufe durchschnittlich 50 Minuten in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführerin fahre „kurz vor 8 Uhr von zuhause weg“, um rechtzeitig bei der Behörde zu sein. Zu erwähnen sei zudem, dass die einvernehmenden Beamten von den Dolmetschern erwarteten, dass diese mindestens fünf Minuten vor Beginn der Einvernahme anwesend seien. Selbst auf der gerichtlichen Ladung sei vermerkt, dass der Dolmetscher 15 Minuten vor dem Beginn der Dolmetschleistung im Haus zu sein habe.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Somit steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin am 14.12.2020 von der belangten Behörde im selben Verfahren einerseits von 9:00 bis 9:30 Uhr und andererseits von 14:00 bis 17:00 Uhr zu Vernehmungen in deren Regionaldirektion Oberösterreich, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz, Dolmetscherin beigezogen wurde und sie an diesem Tag zweimal mit ihrem privaten Pkw von ihrem Wohnort XXXX , dorthin und wieder zurückreiste. Weiters steht fest, dass die reine Fahrzeit für diese Strecke mit dem Auto am frühen Vormittag nach dem genannten Routenplaner – pro Fahrtrichtung – 22 Minuten beträgt.Somit steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin am 14.12.2020 von der belangten Behörde im selben Verfahren einerseits von 9:00 bis 9:30 Uhr und andererseits von 14:00 bis 17:00 Uhr zu Vernehmungen in deren Regionaldirektion Oberösterreich, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz, Dolmetscherin beigezogen wurde und sie an diesem Tag zweimal mit ihrem privaten Pkw von ihrem Wohnort römisch 40 , dorthin und wieder zurückreiste. Weiters steht fest, dass die reine Fahrzeit für diese Strecke mit dem Auto am frühen Vormittag nach dem genannten Routenplaner – pro Fahrtrichtung – 22 Minuten beträgt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 14.12.2020 nach Ende der Vernehmung am Vormittag wieder an ihren Wohnort und von dort am Nachmittag wieder an den Ort der Vernehmung reiste, stützt sich auf den Umstand, dass sie der diesbezüglichen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.2.
- Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2.
- In der Sache: 3.2.2.1.
§ 53bAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.
Nr. 51/1991 (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.3.2.2.1.
Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen betreffend die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Entschädigung für Zeitversäumnis lauten wie folgt: „Entschädigung für Zeitversäumnis § 32.
(1)Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 32,
(1)Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, 1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat, 2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
- a)dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
- b)er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.“ Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung § 33.
(1)Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €.Paragraph 33,
(1)Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 19,00 €.
(2)Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.“ Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise (vgl. die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 60 zu § 32 GebAG zitierte Judikatur).Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise vergleiche die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 60 zu Paragraph 32, GebAG zitierte Judikatur). Die Fahrzeiten eines Routenplaners sind Richtwerte ohne Stopps, Staus und Behinderungen; auch die Zeit für die Parkplatzsuche bleibt außer Betracht. Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster“ hinzuzufügen ist (vgl. die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 62 und E 63 zu § 32 GebAG zitierte Judikatur).Die Fahrzeiten eines Routenplaners sind Richtwerte ohne Stopps, Staus und Behinderungen; auch die Zeit für die Parkplatzsuche bleibt außer Betracht. Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster“ hinzuzufügen ist vergleiche die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 62 und E 63 zu Paragraph 32, GebAG zitierte Judikatur). Die Angaben eines Dolmetscher über den Zeitaufwand sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird (vgl. die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 54 zu § 32 GebAG zitierte Judikatur).Die Angaben eines Dolmetscher über den Zeitaufwand sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird vergleiche die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 54 zu Paragraph 32, GebAG zitierte Judikatur). Ohne genaue Aufschlüsselung kann für Zeitversäumnis grundsätzlich keine Gebühr zuerkannt werden (vgl. die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 57 zu § 32 GebAG zitierte Judikatur).Ohne genaue Aufschlüsselung kann für Zeitversäumnis grundsätzlich keine Gebühr zuerkannt werden vergleiche die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, unter E 57 zu Paragraph 32, GebAG zitierte Judikatur). 3.2.2.
- Wie vorauszuschicken ist, rügt die Beschwerde (trotz der Bezugnahme auf „Mühewaltung“) der Sache nach, dass die der Beschwerdeführerin gebührende Entschädigung für Zeitversäumnis von der belangten Behörde zu gering bemessen worden sei. Dies trifft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus nachstehenden Gründen nicht zu: Zwar sind entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Reisebewegungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Vernehmung ab 14:00 Uhr und hinsichtlich jener, die um 9:30 zu Ende ging, nicht zusammenzurechnen: Wohl weist die Behörde grundsätzlich zurecht darauf hin, dass Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache an einem für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung benötigt, bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen sind und erst in einem zweiten Schritt sodann zu prüfen ist, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben (vgl. insbesondere OGH EvBl 1969/388 S 583 = RZ 1969,167; 13.05.2008, 14 Os 47/08f; BVwG 25.04.2018, W108 2126288-1). Dabei jedoch nicht vernachlässigt werden, dass diese Rechtsprechung auf einem Größenschluss aus § 33 Abs. 2 GebAG (der sich auf die Teilnahme an Verhandlungen/Ermittlungen in verschiedenen Rechtssachen bezieht) basiert und die dort genannte Voraussetzung eines „zumindest annähernden zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges“, in dem diese Verhandlungen/Ermittlungen stehen müssen, in der genannten Rechtsprechung keineswegs ausgeblendet wird (vgl. OGH EvBl 1969/388 S 583 = RZ 1969,167, arg. „unter den dort genannten Voraussetzungen zusammmengezogen“, sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 [2018] § 32 GebAG, Anm zu E72 und 73). Wohl weist die Behörde grundsätzlich zurecht darauf hin, dass Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache an einem für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung benötigt, bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen sind und erst in einem zweiten Schritt sodann zu prüfen ist, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben vergleiche insbesondere OGH EvBl 1969/388 S 583 = RZ 1969,167; 13.05.2008, 14 Os 47/08f; BVwG 25.04.2018, W108 2126288-1). Dabei jedoch nicht vernachlässigt werden, dass diese Rechtsprechung auf einem Größenschluss aus Paragraph 33, Absatz 2, GebAG (der sich auf die Teilnahme an Verhandlungen/Ermittlungen in verschiedenen Rechtssachen bezieht) basiert und die dort genannte Voraussetzung eines „zumindest annähernden zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges“, in dem diese Verhandlungen/Ermittlungen stehen müssen, in der genannten Rechtsprechung keineswegs ausgeblendet wird vergleiche OGH EvBl 1969/388 S 583 = RZ 1969,167, arg. „unter den dort genannten Voraussetzungen zusammmengezogen“, sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 [2018] Paragraph 32, GebAG, Anmerkung zu E72 und 73). Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts somit nicht gesagt werden, dass die Vernehmung, welcher die Beschwerdeführerin ab 14:00 Uhr beigezogen wurde, mit jener, die um 9:30 zu Ende ging, noch in einem derartigen zeitlichen Zusammenhang steht, sodass die Reisebewegungen zu den beiden Vernehmungen nicht zusammenzurechnen sind. Nun ist für die Reisebewegungen der Beschwerdeführerin zur der für 9:00 Uhr angesetzten Vernehmung – mit Blick auf ihren Verweis auf ihre Ausführungen in vorganggegangenen Gebührenbemessungsverfahren, wonach sie bezüglich ebenfalls für 9:00 Uhr angesetzter Vernehmungen ausführte, sie fahre kurz vor 8 Uhr von zu Hause weg –, anzunehmen, dass sie hinsichtlich des hier relevanten Zeitpunktes des Beginns der Hinfahrt ein (gerade noch) hinreichend konkretes Vorbringen erstattet hat. Diesbezüglich sind nun – ausgehend von den Feststellungen – an reinen Fahrzeiten nach Routenplaner für Hin- und Rückweg insgesamt 44 Minuten zu veranschlagen, sodass bis zum Beginn der nächsten Stunde eine Zeitspanne von bloß 16 Minuten verbleibt. Eine solche Zeitspanne ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu gering, als dass – unter Berücksichtigung der für die Parkplatzsuche, die sich (wie dem hier entscheidenden Richter in Hinblick auf Verhandlungen an der im gleichen Gebäudekomplex befindlichen Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt ist) nicht immer einfach gestaltet, den Fußweg vom Parkplatz zur Behörde sowie den Weg innerhalb des Amtsgebäudes bis zum Ort der Dolmetschleistung erforderlichen Zeiten – (auch ungeachtet besonderer COVID-19-Maßnahmen) angenommen werden kann, dass ein hinreichender „Zeitpolster“ für allfällige Verzögerungen zur Verfügung steht. Somit steht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der für 9:00 Uhr anberaumten Vernehmung als Entschädigung für Zeitversäumnis der Satz für zwei begonnen Stunden zu. Hingegen kann Gleiches nicht auch für ihre Reisebewegungen zu und von der für 14:00 angesetzten Vernehmung gesagt werden: Denn zum hat die Beschwerdeführerin kein konkretes Vorbringen zur Frage erstattet, wann sie nun von zu Hause weggefahren ist; anders als betreffend die Vernehmung am Vormittag ergibt sich dies nicht aus den Ausführungen, auf die sie verweist. Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass die genannte Fahrzeit von 22 Minuten pro Strecke auch für die Mittagszeit gilt, wo erfahrungsgemäß deutlich weniger Fahrzeuge unterwegs sind als zur Stoßzeit im Frühverkehr. 3.2.
- Da die belangte Behörde die Entschädigung für Zeitversäumnis daher (im Ergebnis) zu Recht mit dem Satz für drei begonnene Stunden festgesetzt hat, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erblickt werden. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. 3.5. Zu Spruchpunkt B): 3.5.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.5.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.5.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. 3.5.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2238247.1.01