Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW189 2181635-1 SpruchW189 2181635-1/7EW189 2181634-1/4E, W189 2181635-1/7E, W189 2181634-1/4E, IM NAMEN DER REPUB
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerinnen (in der Folge zusammen: die BF; bzw. die Erstbeschwerdeführerin: die BF1; die Zweitbeschwerdeführerin: die BF2), Staatsangehörige der Ukraine, stellten nach illegaler Einreise in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und die BF1 wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1 ff der BF1).
- Die Beschwerdeführerinnen (in der Folge zusammen: die BF; bzw. die Erstbeschwerdeführerin: die BF1; die Zweitbeschwerdeführerin: die BF2), Staatsangehörige der Ukraine, stellten nach illegaler Einreise in Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und die BF1 wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1 ff der BF1). Zu ihren Fluchtgründen brachte die BF1 darin vor, dass die Lage in ihrer Heimat sehr angespannt sei. Es gebe immer noch Kampfhandlungen. Die BF1 habe immer wieder Streit mit ihrem Ex-Mann gehabt, der sie auch misshandelt habe. Das Leben der BF1 sei dort nicht in Sicherheit. Die BF1 beunruhige die Lage in der Heimat sehr. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich außerdem vor ihrem geschiedenen Mann, der ihr etwas antun könnte. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe. Im Zuge der Antragstellung wurden der ukrainische Inlandspass der BF1 und ein Duplikat der Geburtsurkunde der BF2 sichergestellt.
- Am XXXX wurde die BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zu den Anträgen der BF auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme legte die BF1 für sich selbst eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1, sowie bezüglich der BF2 eine Schulbesuchsbestätigung vor (AS 55 ff der BF1).
- Am römisch 40 wurde die BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zu den Anträgen der BF auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme legte die BF1 für sich selbst eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1, sowie bezüglich der BF2 eine Schulbesuchsbestätigung vor (AS 55 ff der BF1).
- Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.) (AS 85 ff der BF1; AS 47 ff der BF2).
- Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) (AS 85 ff der BF1; AS 47 ff der BF2).
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch die Durchführung einer „psychologischen / psychiatrischen Untersuchung“ der BF1 betreffend des Wahrheitsgehaltes ihres Vorbringens (AS 153 ff der BF1).
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch die Durchführung einer „psychologischen / psychiatrischen Untersuchung“ der BF1 betreffend des Wahrheitsgehaltes ihres Vorbringens (AS 153 ff der BF1).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1 und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF2 ist nicht erschienen. Die BF1 wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Die BF1 legte im Rahmen der Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor (Beilage ./1).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1 und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF2 ist nicht erschienen. Die BF1 wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Die BF1 legte im Rahmen der Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor (Beilage ./1). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der BF Die Identität der BF steht fest. Die BF sind ukrainische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Ukrainer an und sind christlich-orthodoxen Glaubens. Die BF1 ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht Ukrainisch und Russisch. Sie hat XXXX Jahre die Grundschule besucht und anschließend ungefähr XXXX Jahre als XXXX gearbeitet, wodurch sie den Lebensunterhalt der BF verdiente.Die BF1 ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht Ukrainisch und Russisch. Sie hat römisch 40 Jahre die Grundschule besucht und anschließend ungefähr römisch 40 Jahre als römisch 40 gearbeitet, wodurch sie den Lebensunterhalt der BF verdiente. Die BF2 ist minderjährig. Sie hat in der Ukraine die Schule besucht. Sie spricht zumindest Ukrainisch. Die BF wurden beide in XXXX geboren und haben dort bis zu ihrer Ausreise gelebt.Die BF wurden beide in römisch 40 geboren und haben dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Der Vater der BF1 ist verstorben. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihr Halbbruder leben in XXXX . Ihre Mutter ist XXXX und lebt gemeinsam mit dem Bruder der BF1, welcher Gelegenheitsarbeiten verrichtet, in einer Eigentumswohnung. Die BF steht zumindest mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in Kontakt. Die Großmutter väterlicherseits der BF1 ist im XXXX verstorben und hat bis dahin gemeinsam mit den BF gewohnt. Die BF1 hat noch weitere Verwandtschaft, mit der selten Kontakt besteht. Die BF2 hat in der Ukraine Freudinnen, mit denen sie weiterhin in Kontakt steht.Der Vater der BF1 ist verstorben. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihr Halbbruder leben in römisch 40 . Ihre Mutter ist römisch 40 und lebt gemeinsam mit dem Bruder der BF1, welcher Gelegenheitsarbeiten verrichtet, in einer Eigentumswohnung. Die BF steht zumindest mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in Kontakt. Die Großmutter väterlicherseits der BF1 ist im römisch 40 verstorben und hat bis dahin gemeinsam mit den BF gewohnt. Die BF1 hat noch weitere Verwandtschaft, mit der selten Kontakt besteht. Die BF2 hat in der Ukraine Freudinnen, mit denen sie weiterhin in Kontakt steht. Die BF1 ist seit dem XXXX geschieden. Ihr Ex-Mann ist der Vater der BF2 und wurde vor der Ausreise der BF in die ukrainische Armee eingezogen.Die BF1 ist seit dem römisch 40 geschieden. Ihr Ex-Mann ist der Vater der BF2 und wurde vor der Ausreise der BF in die ukrainische Armee eingezogen. Die BF sind gesund. Sie sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen der BF Die BF1 wurde nach ihrer Scheidung nicht von ihrem Ex-Mann misshandelt. Es droht ihr in der Ukraine, einem sicheren Herkunftsstaat, keine Gefahr aus Konventionsgründen. Der ukrainische Staat ist schutzfähig und schutzwillig. Die BF2 hat keine eigenen Fluchtgründe. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine 1.3.
- Rechtsschutz / Justizwesen Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin ein Problem. Einige Richter behaupteten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte erhielten Berichten zufolge Bestechungsgelder. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte Gerichte und mangelnde Möglichkeiten Urteile durchzusetzen (USDOS 13.3.2019). Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, der langjährige Prozess der Implementierung der Reform dauert weiter an. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, das u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommenen Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, die jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen von ukrainischen Zivilgesellschaftsvertretern rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, der am
- Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 2.2019). 2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wieder herzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter. Durchgesetzt haben sich in erster Linie jedoch Kandidaten, die bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde mit der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen, was jedoch noch nicht einfach gesetzlich umgesetzt wurde. Jedenfalls wurde in einer ersten Phase die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurde mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) ein neues Selbstverwaltungsorgan der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen und Entlassungen, Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Ankläger, die im Durchschnitt rund je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt aber, trotz einer signifikanten Reduktion der Zahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 2.2019). Quellen: - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ukraine - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine 1.3.
- Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle. Die Sicherheitskräfte verhindern oder reagieren im Allgemeinen auf gesellschaftliche Gewalt. Zuweilen wenden sie jedoch selbst übermäßige Gewalt an, um Proteste aufzulösen, oder verabsäumen es in einzelnen Fällen, Opfer vor Belästigung oder Gewalt zu schützen (z.B. im Falle der Zerstörung eines Roma-Camps durch Nationalisten, gegen die die Polizei nicht einschritt). Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht, Beamte, die Verfehlungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen (USDOS 13.3.2019). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, die im Juli 2015 in vorerst 32 Städten ihre Tätigkeit aufnahm. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte „Militsiya“. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Truppe aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, die jedoch am
- November 2016 aufgrund des von ihr bemängelnden Reformfortschrittes, zurücktrat. Zu ihrem Nachfolger wurde, nach einem laut Einschätzung der EU Advisory Mission (EUAM) offenen und transparenten Verfahren, im Feber 2017 Serhii Knyazev bestellt. Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das nach dem Abgang von Katia Dekanoidze befürchtete Zurückrollen diverser erzielter Reformen, ist laut Einschätzung der EUAM, jedenfalls nicht eingetreten. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften, spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die Auswahl der Mitarbeiter ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit Unterstützung der EU Advisory Mission (EUAM) wurde 2018 auch eine „Strategie des Innenministeriums bis 2020“ sowie ein Aktionsplan entwickelt (ÖB 2.2019). Die Nationalpolizei muss sich mit einer, das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und des Konflikts im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage auseinandersetzen. Über Repressionen durch Dritte, für die der ukrainische Staat in dem von ihm kontrollierten Staatsgebiet mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 22.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 22.2.2019). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten. Die Ombudsperson kann auch Ermittlungen wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einleiten und ist auch bei Problemen mit der Justiz jederzeit ansprechbar (USDOS 13.3.2019). Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist in Verfassung und Gesetzen ausdrücklich vorgesehen. Tatsächlich werden Frauen jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 22.2.2019). 2018 wurden Demonstrationen von LGBTI- oder Frauenrechtsgruppen regelmäßig von rechtsgerichteten Gruppen gestört (AA 22.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Durch den bewaffneten Konflikt kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), von der vor allem Frauen betroffen sind. Ein neues Gesetz, das häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen. Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-) Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 2.2019). Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen können am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen. Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie den Konflikt im Osten, Analphabetismus und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) geschmälert. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor, die jedoch nicht wirksam durchgesetzt wird (FH 4.2.2019).Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist in Verfassung und Gesetzen ausdrücklich vorgesehen. Tatsächlich werden Frauen jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 22.2.2019). 2018 wurden Demonstrationen von LGBTI- oder Frauenrechtsgruppen regelmäßig von rechtsgerichteten Gruppen gestört (AA 22.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Durch den bewaffneten Konflikt kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), von der vor allem Frauen betroffen sind. Ein neues Gesetz, das häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen. Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-) Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 2.2019). Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen können am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen. Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie den Konflikt im Osten, Analphabetismus und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) geschmälert. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor, die jedoch nicht wirksam durchgesetzt wird (FH 4.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ukraine - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine 1.3.
- Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit ist in der Ukraine generell nicht eingeschränkt; im Osten des Landes jedoch ist diese aufgrund der Kampfhandlungen faktisch eingeschränkt (FH 4.2.2019). Quellen: - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ukraine 1.3.
- Grundversorgung Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern bleibt daher karg. Die Ukraine gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (AA 22.2.2019). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. StudentInnen unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Erwerbslose erhalten Arbeitslosengeld (ÖB 2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine 1.3.
- Rückkehr Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären (AA 22.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine 1.
- Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr Den BF ist die Rückkehr in die Ukraine, und zwar in den Heimatort XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, die Mutter, der Bruder und der Halbbruder der BF1 leben und eine gesicherte Unterkunft besteht, zumutbar.Den BF ist die Rückkehr in die Ukraine, und zwar in den Heimatort römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, die Mutter, der Bruder und der Halbbruder der BF1 leben und eine gesicherte Unterkunft besteht, zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würden sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur Situation der BF in Österreich Die BF reisten im XXXX illegal in Österreich ein und sind seither hier im gemeinsamen Haushalt aufhältig.Die BF reisten im römisch 40 illegal in Österreich ein und sind seither hier im gemeinsamen Haushalt aufhältig. Die BF1 hat im Jahr XXXX eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht. Zuletzt hat sie sich im Jahr XXXX für einen Deutschkurs auf dem Niveau B1+ angemeldet. Die BF1 ist fähig, sämtliche Alltagssituationen in deutscher Sprache zu bewältigen. Sonstige Kurse oder Ausbildungen hat die BF1 nicht besucht.Die BF1 hat im Jahr römisch 40 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht. Zuletzt hat sie sich im Jahr römisch 40 für einen Deutschkurs auf dem Niveau B1+ angemeldet. Die BF1 ist fähig, sämtliche Alltagssituationen in deutscher Sprache zu bewältigen. Sonstige Kurse oder Ausbildungen hat die BF1 nicht besucht. Die BF2 besucht seit der Einreise eine Neue Mittelschule in XXXX und wiederholt derzeit die XXXX Klasse. Sie verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, die ihr den Aufstieg in diese ermöglichten.Die BF2 besucht seit der Einreise eine Neue Mittelschule in römisch 40 und wiederholt derzeit die römisch 40 Klasse. Sie verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, die ihr den Aufstieg in diese ermöglichten. Die BF1 arbeitet seit XXXX als XXXX in einer psychologischen Praxis und verdient dadurch EUR XXXX im Monat. Die BF1 arbeitet seit römisch 40 als römisch 40 in einer psychologischen Praxis und verdient dadurch EUR römisch 40 im Monat. Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF1 ist nicht Mitglied in einem Verein. Die BF2 ist Mitglied in einem XXXX . Die BF haben freundschaftliche und bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gefunden, die aber nicht besonders intensiv sind. Darüber hinaus bestehen keine weiteren, familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet.Die BF1 ist nicht Mitglied in einem Verein. Die BF2 ist Mitglied in einem römisch 40 . Die BF haben freundschaftliche und bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gefunden, die aber nicht besonders intensiv sind. Darüber hinaus bestehen keine weiteren, familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der BF Die Identität der BF steht aufgrund des Inlandspasses der BF1 und der Geburtsurkunde der BF2, welche polizeilich sichergestellt wurden, fest (AS 35 der BF1). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit der BF, zu den Sprachkenntnissen, dem Schulbesuch und der Erwerbstätigkeit der BF1 (AS 1 und 57 der BF1), dass sie dadurch den Lebensunterhalt der BF verdiente (Verhandlungsprotokoll S. 6) und zum Schulbesuch der BF2 (Verhandlungsprotokoll S. 7) gründen sich auf die glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der BF1 im Verfahren. Dass die BF2 zumindest Ukrainisch spricht, ergibt sich aus ihrer Herkunft und dem dortigen Schulbesuch. Die Feststellung über den Geburts- und Aufenthaltsort der BF ist Folge der glaubhaften Angaben der BF1 (AS 1 f und 56 f der BF1). Die Feststellungen über das Ableben ihres Vaters und den Aufenthalt bzw. die Wohnverhältnisse und Erwerbstätigkeit der Mutter, des Bruders und des Halbbruders der BF1 folgen ebenso ihren glaubhaften Angaben, wie dass sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in Kontakt steht (AS 1 und 65 der BF1; Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Feststellungen zur Großmutter der BF1 folgen im Zweifel ihrem Vorbringen (AS 57 der BF1; Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass die BF1 noch weitere Verwandtschaft hat, zu der selten Kontakt besteht, folgt ihren Angaben, die jedoch nur vage und ausweichend ausfielen, sodass die genaueren Verhältnisse nicht festzustellen waren (Verhandlungsprotokoll S. 5). Dass die BF2 weiterhin Kontakt zu ihren Freundinnen in der Ukraine hat, gab die BF1 selbst an (Verhandlungsprotokoll S. 12). Die Feststellungen zum Familienstand der BF1, dass ihr Ex-Mann der Vater der BF2 ist und dieser zuletzt von der ukrainischen Armee eingezogen wurde, folgt den Ausführungen der BF1 (AS 1 und 57f der BF1; Verhandlungsprotokoll S. 4 f und 9). Dass die BF gesund ist, hat die BF1 zuletzt in der Verhandlung zu Protokoll gegeben (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Feststellung, dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
- Zum Fluchtvorbringen der BF 2.2.
- Die BF1 brachte in ihrem Verfahren im Wesentlichen vor, dass sie die Ukraine verlassen habe, weil sie von ihrem Ex-Mann misshandelt worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft. Die BF1 blieb sowohl in der Einvernahme durch das BFA als auch in der mündlichen Verhandlung äußerst vage und nannte schon im Ansatz keine Details oder konkreten Vorfälle. In der Einvernahme beschränkte sie sich, aufgefordert alle ihre Fluchtgründe zu nennen, in freier Erzählung auf weniger als drei Zeilen an Vorbringen, wonach ihr Ex-Mann sie und ihre Tochter nicht in Frieden leben habe lassen und er die BF1 mehrmals geschlagen habe. Die Nachfrage, ob die BF1 hierzu Ergänzungen vornehmen wolle, verneinte sie bereits. Die nochmalige Nachfrage, was konkret seit der Scheidung im Jahr XXXX bis zur Ausreise im Jahr XXXX geschehen sei, beantwortete die BF1 erneut lediglich oberflächlich mit nur einem Satz, dass nämlich ihr Ex-Mann immer wieder gekommen sei und sie geschlagen und zu „intimen Beziehungen“ gezwungen habe. Details, aufgrund derer auf den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu schließen gewesen wäre, brachte die BF1 wiederum nicht vor. Befragt schließlich, ob sie noch etwas angeben möchte, gab die BF1 nur zu Protokoll, dass sie um Hilfe bitte (AS 59 der BF1). In der Folge nahm die BF1 auch die Gelegenheit der Beschwerde nicht wahr, um ihr vages Vorbringen mit Details zu unterfüttern, sondern führte sie insoweit durch ihren Rechtsvertreter lediglich aus, dass Personen in unterschiedlicher Weise auf erfahrene Gewalt reagieren würden und auch Schweigen eine solche mögliche Reaktion sei (AS 161 der BF1). Dass dies konkret auch auf die BF1 zutreffen würde, bleibt aber lediglich Spekulation, zumal im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die darauf hindeuten würden. Letztlich blieb die BF1 auch in der mündlichen Verhandlung in ihrem Vorbringen nur abstrakt und führte lediglich aus, dass sie sich vor ihrem Ex-Mann fürchte (Verhandlungsprotokoll S. 9). Anhand dieser mehr als vagen Ausführungen war aber nicht auf ein wahres Vorbringen zu schließen.Die BF1 blieb sowohl in der Einvernahme durch das BFA als auch in der mündlichen Verhandlung äußerst vage und nannte schon im Ansatz keine Details oder konkreten Vorfälle. In der Einvernahme beschränkte sie sich, aufgefordert alle ihre Fluchtgründe zu nennen, in freier Erzählung auf weniger als drei Zeilen an Vorbringen, wonach ihr Ex-Mann sie und ihre Tochter nicht in Frieden leben habe lassen und er die BF1 mehrmals geschlagen habe. Die Nachfrage, ob die BF1 hierzu Ergänzungen vornehmen wolle, verneinte sie bereits. Die nochmalige Nachfrage, was konkret seit der Scheidung im Jahr römisch 40 bis zur Ausreise im Jahr römisch 40 geschehen sei, beantwortete die BF1 erneut lediglich oberflächlich mit nur einem Satz, dass nämlich ihr Ex-Mann immer wieder gekommen sei und sie geschlagen und zu „intimen Beziehungen“ gezwungen habe. Details, aufgrund derer auf den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu schließen gewesen wäre, brachte die BF1 wiederum nicht vor. Befragt schließlich, ob sie noch etwas angeben möchte, gab die BF1 nur zu Protokoll, dass sie um Hilfe bitte (AS 59 der BF1). In der Folge nahm die BF1 auch die Gelegenheit der Beschwerde nicht wahr, um ihr vages Vorbringen mit Details zu unterfüttern, sondern führte sie insoweit durch ihren Rechtsvertreter lediglich aus, dass Personen in unterschiedlicher Weise auf erfahrene Gewalt reagieren würden und auch Schweigen eine solche mögliche Reaktion sei (AS 161 der BF1). Dass dies konkret auch auf die BF1 zutreffen würde, bleibt aber lediglich Spekulation, zumal im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die darauf hindeuten würden. Letztlich blieb die BF1 auch in der mündlichen Verhandlung in ihrem Vorbringen nur abstrakt und führte lediglich aus, dass sie sich vor ihrem Ex-Mann fürchte (Verhandlungsprotokoll S. 9). Anhand dieser mehr als vagen Ausführungen war aber nicht auf ein wahres Vorbringen zu schließen. Das Vorbringen der BF1 war aber nicht nur vage, sondern auch widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. In der Einvernahme gab sie zu Protokoll, die behaupteten Misshandlungen nie angezeigt zu haben. Dies, weil sie in einer kleinen Stadt lebe und vermeiden habe wollen, dass jeder davon erfahren würde. Sie habe auch weder in der Ukraine noch in Österreich sonstige hilfestellenden Organisationen aufgesucht (AS 59 f der BF1). In der Beschwerde jedoch brachte die BF1 durch ihre Rechtsvertretung im Widerspruch vor, dass sie sich nicht an die Polizei gewandt habe, weil sie sich einerseits von ihrem Ex-Mann nicht trennen habe können und immer wieder einen Neubeginn mit ihm versucht habe, andererseits von der Polizei kein Verständnis, sondern nur Häme erwartet habe (AS 159 f der BF1). Das Vorbringen, dass die BF1 sich nicht von ihrem Ex-Mann trennen habe können, steht dabei auch im Widerspruch zur Aussage der BF1 in der Einvernahme, dass ihr Ex-Mann sie und ihre Tochter nicht in Frieden habe leben lassen (AS 59 der BF1), woraus offenkundig zu schließen wäre, dass die BF1 gerade keine Beziehung mehr mit ihrem Ex-Mann hätte führen wollen. Zudem führte die BF1 in der Beschwerde aus, dass sie keine Hilfseinrichtungen besucht habe, weil sie die gesellschaftliche Schande gefürchtet habe (AS 160 der BF1). Dies ist schon nicht gänzlich nachvollziehbar, weil der Besuch derartiger Einrichtungen grundsätzlich nicht öffentlichkeitswirksam ist, zumal die Beratungen auch in der Ukraine der Verschwiegenheit unterliegen werden. Zum anderen gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung aber auch im Widerspruch an, dass sie sich nicht an entsprechende Organisationen gewandt habe, weil es solche „wahrscheinlich“ in der Ukraine nicht gebe (Verhandlungsprotokoll S. 9), wodurch sie wiederum einen anderen Grund nannte. Weiters ist grundsätzlich nicht nachvollziehbar, weshalb weder die BF1 noch ihre Angehörigen über all die Jahre nichts unternommen hätten, um die Misshandlungen zu unterbinden. Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt, führte die BF1 aus, dass sie ausgereist sei und damit getan habe, was sie konnte (Verhandlungsprotokoll S. 9). Weshalb sie dies erst XXXX Jahre nach der Scheidung unternahm, klärte die BF1 damit jedoch nicht auf, zumal es ihr wohl auch offen gestanden wäre, innerstaatlich an einen anderen Ort zu ziehen, selbst wenn sie die Polizei nicht einschalten habe wollen. Zudem ist wenig plausibel, dass auch die Großmutter der BF1, mit der sie bis XXXX im gemeinsamen Haushalt gelebt habe (AS 57 der BF1; Verhandlungsprotokoll S. 6) und die somit die behaupteten Misshandlungen mitbekommen hätte, nichts unternommen habe. Soweit die BF1 schließlich vorbrachte, dass sie ihren Ex-Mann auch deshalb nicht angezeigt habe, da sie nicht gewollt habe, dass die BF2 erleben müsse, wie „die anderen über ihren Vater sprechen“ (Verhandlungsprotokoll S. 9 f), so ist dies schon gänzlich unverständlich, da die BF2 über all die Jahre hinweg die Misshandlungen der BF1 miterlebt haben müsste und dies wohl ein weitaus größeres Trauma verursacht hätte.Weiters ist grundsätzlich nicht nachvollziehbar, weshalb weder die BF1 noch ihre Angehörigen über all die Jahre nichts unternommen hätten, um die Misshandlungen zu unterbinden. Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt, führte die BF1 aus, dass sie ausgereist sei und damit getan habe, was sie konnte (Verhandlungsprotokoll S. 9). Weshalb sie dies erst römisch 40 Jahre nach der Scheidung unternahm, klärte die BF1 damit jedoch nicht auf, zumal es ihr wohl auch offen gestanden wäre, innerstaatlich an einen anderen Ort zu ziehen, selbst wenn sie die Polizei nicht einschalten habe wollen. Zudem ist wenig plausibel, dass auch die Großmutter der BF1, mit der sie bis römisch 40 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe (AS 57 der BF1; Verhandlungsprotokoll S. 6) und die somit die behaupteten Misshandlungen mitbekommen hätte, nichts unternommen habe. Soweit die BF1 schließlich vorbrachte, dass sie ihren Ex-Mann auch deshalb nicht angezeigt habe, da sie nicht gewollt habe, dass die BF2 erleben müsse, wie „die anderen über ihren Vater sprechen“ (Verhandlungsprotokoll S. 9 f), so ist dies schon gänzlich unverständlich, da die BF2 über all die Jahre hinweg die Misshandlungen der BF1 miterlebt haben müsste und dies wohl ein weitaus größeres Trauma verursacht hätte. Die BF1 konnte somit nicht den Eindruck erwecken, von tatsächlich Erlebtem zu schildern. 2.2.
- In jedem Fall würde es sich aber auch bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens um ein privates, zumal an keinen Konventionsgrund anschließendes Kriminaldelikt handeln. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Ukraine über einen hinreichend funktionsfähigen Polizei- und Justizapparat verfügt, der schutzfähig und schutzwillig ist. Weshalb die ukrainische Polizei der BF1 nicht helfen würde, wurde von ihr in ihrem vagen Vorbringen nicht begründet, zumal die BF1 angab, nie auch nur versucht zu haben, ihren Ex-Mann zur Anzeige zu bringen. In der Beschwerde wurde hierzu eher spekulativ vorgebracht, dass die BF1 eine Anzeige nicht gewagt habe, da sie bei der Polizei nicht Verständnis, sondern „vielleicht unverhohlene männliche Häme“ erwarten könne (AS 160 der BF1). Dass die ukrainische Polizei derartige Anzeigen nicht behandeln würde, ist den Länderberichten aber nicht zu entnehmen. Bereits jene Berichte, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde lagen, legten dar, dass die entsprechenden strafrechtlichen Normen existieren und auch exekutiert werden (AS 123 f der BF1). Selbst wenn man unterstellen würde, dass die ukrainische Polizei gegen eheliche Gewalt lascher vorgehen würde, so ist doch festzuhalten, dass die BF1 sich bereits XXXX Jahre vor ihrer Ausreise von ihrem Ex-Mann scheiden habe lassen, sie somit von außerehelicher Gewaltanwendung betroffen gewesen wäre. Ein Schutzverweigerungsgrund ist somit nicht erkennbar. Im Übrigen wird die Ukraine gem. § 1 Z 14 Herkunftsstaaten-VO als sicherer Herkunftsstaat klassifiziert. Bei der Aufnahme in diese Liste ist gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen. Die BF1 war nicht in der Lage, diese Klassifizierung zu widerlegen (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441).2.2.
- In jedem Fall würde es sich aber auch bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens um ein privates, zumal an keinen Konventionsgrund anschließendes Kriminaldelikt handeln. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Ukraine über einen hinreichend funktionsfähigen Polizei- und Justizapparat verfügt, der schutzfähig und schutzwillig ist. Weshalb die ukrainische Polizei der BF1 nicht helfen würde, wurde von ihr in ihrem vagen Vorbringen nicht begründet, zumal die BF1 angab, nie auch nur versucht zu haben, ihren Ex-Mann zur Anzeige zu bringen. In der Beschwerde wurde hierzu eher spekulativ vorgebracht, dass die BF1 eine Anzeige nicht gewagt habe, da sie bei der Polizei nicht Verständnis, sondern „vielleicht unverhohlene männliche Häme“ erwarten könne (AS 160 der BF1). Dass die ukrainische Polizei derartige Anzeigen nicht behandeln würde, ist den Länderberichten aber nicht zu entnehmen. Bereits jene Berichte, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde lagen, legten dar, dass die entsprechenden strafrechtlichen Normen existieren und auch exekutiert werden (AS 123 f der BF1). Selbst wenn man unterstellen würde, dass die ukrainische Polizei gegen eheliche Gewalt lascher vorgehen würde, so ist doch festzuhalten, dass die BF1 sich bereits römisch 40 Jahre vor ihrer Ausreise von ihrem Ex-Mann scheiden habe lassen, sie somit von außerehelicher Gewaltanwendung betroffen gewesen wäre. Ein Schutzverweigerungsgrund ist somit nicht erkennbar. Im Übrigen wird die Ukraine gem. Paragraph eins, Ziffer 14, Herkunftsstaaten-VO als sicherer Herkunftsstaat klassifiziert. Bei der Aufnahme in diese Liste ist gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen. Die BF1 war nicht in der Lage, diese Klassifizierung zu widerlegen vergleiche VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441). Vor diesem Hintergrund konnte in jedem Fall von der beantragten psychologischen bzw. psychiatrischen Untersuchung der BF1 (AS 161 der BF1) abgesehen werden, da es auf sie nicht ankommt (VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184; 20.10.2015, Ra 2014/09/0028; 08.01.2015, Ra 2014/08/0064; 20.05.2015, Ra 2014/09/0041), zumal das beantragte Beweisthema der Untersuchung des Wahrheitsgehalts des Vorbringens der BF1 Aufgabe des Gerichts selbst ist. 2.2.
- Andere Fluchtgründe wurden von der BF1 nicht vorgebracht. Für die BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Es sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte keine weiteren Gründe hervorgekommen. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom XXXX wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese stimmen in den entscheidungswesentlichen Punkten mit den aktualisierten Berichten vom XXXX überein und gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
- zitiert. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom römisch 40 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese stimmen in den entscheidungswesentlichen Punkten mit den aktualisierten Berichten vom römisch 40 überein und gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
- zitiert. 2.
- Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr Der in der Westukraine liegende Heimatort der BF wird notorisch von der ukrainischen Regierung kontrolliert. Die nächsten Angehörigen der BF leben dort und die BF1 hat zumindest mit ihrer Mutter und ihrem Bruder Kontakt. Auch ist davon auszugehen, dass freundschaftliche Anknüpfungspunkte bestehen, zumal die BF1 ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in jener Stadt verbracht hat. Die BF können dort somit auf entsprechende Unterstützung, insbesondere eine Unterkunft, zurückgreifen. Die BF1 hat zudem angegeben, von ihrer verstorbenen Großmutter Vermögen geerbt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 6), wodurch den BF weitere Mittel zur Verfügung stehen. Nicht zuletzt ist es der BF1 als junge, gesunde, gebildete Frau, die schon vor ihrer Ausreise den Lebensunterhalt der BF finanzieren konnte, möglich und zumutbar, im Falle einer Rückkehr erneut eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Dem steht auch die Obsorgepflicht gegenüber der minderjährigen BF2 nicht im Wege, da diese dort einerseits wieder die Schule besuchen kann, andererseits etwa die Mutter der BF1, die bereits in Pension ist, hier aushelfen können wird. Aus den zitierten Länderberichten folgt darüber hinaus, dass die BF notfalls auch gewisse sozialstaatliche Hilfsleistungen in Anspruch nehmen könnten. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Heimatort nicht in der Lage sein würden, erneut für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, zumal die BF1 auch nichts Derartiges behauptete. Dies gilt auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten, allfällig schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage der BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die BF in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.
- Zur Situation der BF in Österreich Die Feststellung über die Einreise und den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur bestandenen Deutschprüfung und den Deutschkursen der BF1 stützen sich auf die von ihr vorgelegten Dokumenten (Beilage ./1). Das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem selbst von den Sprachkenntnissen der BF1 überzeugen (Verhandlungsprotokoll S. 13). Den Besuch weiterer Kurse oder Ausbildungen hat die BF1 verneint (Verhandlungsprotokoll S. 12). Der Schulbesuch der BF2 ergibt sich aus einer vorgelegten Schulbesuchsbestätigung (AS 38 der BF2) und den Angaben der BF1 (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Zwar wurden im gesamten Verfahren keine Schulzeugnisse der BF2 vorgelegt, es kann aber unterstellt werden, dass sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, die ihr den Aufstieg in die XXXX Klasse ermöglichten, zumal es eine allgemein bekannte Tatsache ist, dass Kinder neue Sprachen in der Regel schneller erlernen als Erwachsene.Der Schulbesuch der BF2 ergibt sich aus einer vorgelegten Schulbesuchsbestätigung (AS 38 der BF2) und den Angaben der BF1 (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Zwar wurden im gesamten Verfahren keine Schulzeugnisse der BF2 vorgelegt, es kann aber unterstellt werden, dass sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, die ihr den Aufstieg in die römisch 40 Klasse ermöglichten, zumal es eine allgemein bekannte Tatsache ist, dass Kinder neue Sprachen in der Regel schneller erlernen als Erwachsene. Die Feststellung über die Erwerbstätigkeit und das Einkommen der BF1 folgen aus den vor ihr vorgelegten Dokumenten (Beilage ./1) und ihren entsprechenden Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 12). Dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus einem eingeholten Grundversorgungsauszug. Dass sie nicht selbsterhaltungsfähig sind, ist Folge dessen, zumal die BF1 dies auch selbst so angab (Verhandlungsprotokoll S. 12 f). Dass die BF1 nicht Mitglied in einem Verein ist und die BF2 Mitglied in einem XXXX ist, hat die BF1 glaubhaft angegeben (Verhandlungsprotokoll S. 10 f und 13). Dass die BF freundschaftliche und bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gefunden haben, die aber nicht besonders intensiv sind, hat die BF1 in der Verhandlung glaubhaft dargelegt (Verhandlungsprotokoll S. 11 f) und ergibt sich auch aus zwei vorgelegten Empfehlungsschreiben (Beilage ./1). Dass sie keine Angehörigen oder Verwandten in Österreich haben, stützt sich ebenso auf das Vorbringen der BF1 (Verhandlungsprotokoll S. 10).Dass die BF1 nicht Mitglied in einem Verein ist und die BF2 Mitglied in einem römisch 40 ist, hat die BF1 glaubhaft angegeben (Verhandlungsprotokoll S. 10 f und 13). Dass die BF freundschaftliche und bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gefunden haben, die aber nicht besonders intensiv sind, hat die BF1 in der Verhandlung glaubhaft dargelegt (Verhandlungsprotokoll S. 11 f) und ergibt sich auch aus zwei vorgelegten Empfehlungsschreiben (Beilage ./1). Dass sie keine Angehörigen oder Verwandten in Österreich haben, stützt sich ebenso auf das Vorbringen der BF1 (Verhandlungsprotokoll S. 10). Sonstige substantielle Anknüpfungspunkte haben die BF nicht vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs. 2 leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Absatz 2, leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Absatz 3, leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.
- Umgelegt auf den konkreten Fall folgt daraus, dass – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – die BF1 in Bezug auf ihren vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig war. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es der BF1 nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die BF einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt seien bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden.Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es der BF1 nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die BF einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt seien bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden. Auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens über die Bedrohungslage würde es sich um ein Kriminaldelikt handeln, welches an keinen Konventionsgrund anknüpft. Darüber hinaus ist der ukrainische Staat schutzfähig und schutzwillig und würde daher das Delikt entsprechend ahnden. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderberichte hervorgekommen, dass die BF in der Ukraine nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wären, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Ukraine – und insbesondere außerhalb der von den Separatisten besetzten Teile der Ostukraine bzw. auf der Krim – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF nicht vorgelegt, zumal der ukrainische Staat schutzfähig und schutzwillig ist.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Ukraine – und insbesondere außerhalb der von den Separatisten besetzten Teile der Ostukraine bzw. auf der Krim – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF nicht vorgelegt, zumal der ukrainische Staat schutzfähig und schutzwillig ist. 3.2.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).3.2.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10). Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass die BF gesund sind, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Sie brachten auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass die BF gesund sind, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Sie brachten auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, zu welcher die BF zählen, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Diesbezüglich außergewöhnliche Umstände wurden nicht dargetan. Mangels Vorliegens besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstiger lebensbedrohlicher Erkrankungen gehören die BF folglich keiner Risikogruppe an. Es wurde von den BF auch nicht vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wären. 3.2.
- Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. 3.2.
- Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. Die BF1 verfügt über Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung. Sie hat bereits im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt der BF bestritten. Die BF sind mit den dortigen Lebensgewohnheiten vertraut. Die BF haben familiäre und freundschaftliche Anknüpfungs- und Bezugspunkte im Heimatort. Es ist daher anhand des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr Unterstützung und Unterkunft finden können werden. Nicht zuletzt kann der jungen, gesunden, arbeitsfähigen, gebildeten BF1, die über Berufserfahrung verfügt und keinerlei wirtschaftlichen bzw. finanziellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht hat, zugemutet werden, in ihrem Herkunftsstaat erneut einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und dadurch den Lebensunterhalt der BF zu bestreiten. Zudem hat die BF1 von ihrer Großmutter Vermögen geerbt und besteht notfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zur Sicherung der Existenzgrundlage. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würden, zumal sie nichts Gegenteiliges vorbrachten.Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würden, zumal sie nichts Gegenteiliges vorbrachten. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der BF
den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der BF
den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. 3.
- Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide3.
- Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide 3.3.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet. 3.3.2.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.2.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF sind als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.Die BF sind als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht. 3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Ein schützenswertes Familienleben der BF untereinander liegt aufgrund der gegenüber beiden erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht vor. Die BF haben auch keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentierte er, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentierte er, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme. Die BF befinden sich seit XXXX Jahren in Österreich, sodass ihrer Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass die BF bislang lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfügten, wobei ihnen der unsichere Aufenthaltsstatus – jedenfalls seit den abweisenden Bescheiden des BFA bereits im XXXX – bewusst sein musste.Die BF befinden sich seit römisch 40 Jahren in Österreich, sodass ihrer Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass die BF bislang lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfügten, wobei ihnen der unsichere Aufenthaltsstatus – jedenfalls seit den abweisenden Bescheiden des BFA bereits im römisch 40 – bewusst sein musste. Im Falle eines weniger als fünf Jahre dauernden Aufenthalts überwiegen in der Judikatur des VwGH nur in außergewöhnlichen Fällen die privaten Interessen des Fremden derart, dass ihm unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden muss (vgl. nur beispielhaft in der jüngeren Judikatur VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133; 27.04.2020, Ra 2019/20/0402). Im Falle eines weniger als fünf Jahre dauernden Aufenthalts überwiegen in der Judikatur des VwGH nur in außergewöhnlichen Fällen die privaten Interessen des Fremden derart, dass ihm unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden muss vergleiche nur beispielhaft in der jüngeren Judikatur VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133; 27.04.2020, Ra 2019/20/0402). Die BF1 konnte eine gewisse, aber keineswegs außergewöhnliche sprachliche Integration geltend machen. Sonstige (Aus-)Bildungsmaßnahmen hat insbesondere die BF1 nicht ergriffen. Zwar ist die BF1 seit rund XXXX als XXXX erwerbstätig, ist aufgrund des Einkommens unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze jedoch nicht in der Lage, die Existenz der BF selbständig zu sichern. Dementsprechend beziehen die BF Grundversorgung. Eine berufliche Integration der BF1 liegt somit nur in geringem Maße vor. Die BF1 hat freundschaftliche und bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gefunden, jedoch sind diese Kontakte nicht besonders intensiv. Da sie auch sonst keine Beteiligung am Gesellschaftsleben etwa in Form einer Vereinsmitgliedschaft geltend gemacht hat, ist auch von einer nur geringen sozialen Integration auszugehen. Sonstige ausgeprägte private oder persönliche Interessen hat die BF1 nicht dargetan. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist auch aufgrund des Umstandes, dass die BF1 ihren Aufenthalt lediglich auf einen offenkundig unberechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Gesamt betrachtet liegt somit keine maßgebliche Verdichtung privater Interessen der BF1 vor, die auf eine außergewöhnliche Konstellation hinweisen würde, wie sie in der Judikatur des VwGH verlangt wird. So entschied – vergleichsweise – der VwGH in seinem obgenannten Erkenntnis vom 27.04.2020, Ra 2019/20/0402, dass bei einem weniger als vierjährigen Aufenthalt trotz Absolvierung einer Lehre, Selbsterhaltungsfähigkeit, ehrenamtlicher Tätigkeit, guten Deutschkenntnissen und gemeinsamem Haushalt mit einer österreichischen Familie noch keine solche Verdichtung der persönlichen Interessen vorliegt, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könnte. Dies muss aber genauso für die BF1 gelten, die einen geringeren Integrationsgrad aufweist.Die BF1 konnte eine gewisse, aber keineswegs außergewöhnliche sprachliche Integration geltend machen. Sonstige (Aus-)Bildungsmaßnahmen hat insbesondere die BF1 nicht ergriffen. Zwar ist die BF1 seit rund römisch 40 als römisch 40 erwerbstätig, ist aufgrund des Einkommens unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze jedoch nicht in der Lage, die Existenz der BF selbständig zu sichern. Dementsprechend beziehen die BF Grundversorgung. Eine berufliche Integration der BF1 liegt somit nur in geringem Maße vor. Die BF1 hat freundschaftliche und bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gefunden, jedoch sind diese Kontakte nicht besonders intensiv. Da sie auch sonst keine Beteiligung am Gesellschaftsleben etwa in Form einer Vereinsmitgliedschaft geltend gemacht hat, ist auch von einer nur geringen sozialen Integration auszugehen. Sonstige ausgeprägte private oder persönliche Interessen hat die BF1 nicht dargetan. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist auch aufgrund des Umstandes, dass die BF1 ihren Aufenthalt lediglich auf einen offenkundig unberechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Gesamt betrachtet liegt somit keine maßgebliche Verdichtung privater Interessen der BF1 vor, die auf eine außergewöhnliche Konstellation hinweisen würde, wie sie in der Judikatur des VwGH verlangt wird. So entschied – vergleichsweise – der VwGH in seinem obgenannten Erkenntnis vom 27.04.2020, Ra 2019/20/0402, dass bei einem weniger als vierjährigen Aufenthalt trotz Absolvierung einer Lehre, Selbsterhaltungsfähigkeit, ehrenamtlicher Tätigkeit, guten Deutschkenntnissen und gemeinsamem Haushalt mit einer österreichischen Familie noch keine solche Verdichtung der persönlichen Interessen vorliegt, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könnte. Dies muss aber genauso für die BF1 gelten, die einen geringeren Integrationsgrad aufweist. Die BF1 hat zudem ihr gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in der Ukraine, wo sie aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und gearbeitet hat, verbracht und dort finanziell abgesichert gelebt. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal sie jedenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Es ist davon auszugehen, dass die BF1 über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag verfügt. Nicht zuletzt handelt es sich bei der BF1 um eine junge, gesunde, gebildete Frau mit Arbeitserfahrung, die schon vor ihrer Ausreise einem Erwerb nachging und entsprechend für die Existenz der BF sorgen konnte. Schließlich beherrscht die BF1 auch die Sprachen ihres Herkunftsstaates und kennt die Gepflogenheiten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bei ihrer Wiedereingliederung mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte. Es kann in Gesamtschau ihrer Situation nicht davon die Rede sein, dass die BF1 aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wäre – zumal sie auch nichts Derartiges behauptete – und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätte, sodass ihr eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassene Rückkehrentscheidung eine Verletzung ihres Privatliebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde. Die BF1 hat zudem ihr gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in der Ukraine, wo sie aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und gearbeitet hat, verbracht und dort finanziell abgesichert gelebt. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal sie jedenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Es ist davon auszugehen, dass die BF1 über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag verfügt. Nicht zuletzt handelt es sich bei der BF1 um eine junge, gesunde, gebildete Frau mit Arbeitserfahrung, die schon vor ihrer Ausreise einem Erwerb nachging und entsprechend für die Existenz der BF sorgen konnte. Schließlich beherrscht die BF1 auch die Sprachen ihres Herkunftsstaates und kennt die Gepflogenheiten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bei ihrer Wiedereingliederung mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte. Es kann in Gesamtschau ihrer Situation nicht davon die Rede sein, dass die BF1 aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wäre – zumal sie auch nichts Derartiges behauptete – und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätte, sodass ihr eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassene Rückkehrentscheidung eine Verletzung ihres Privatliebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hinsichtlich der BF2 ist zu berücksichtigen, dass sie sich noch im jugendlichen Alter befindet. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN). Bei der BF2 ist von einer altersentsprechenden sprachlichen Integration auszugehen. Sie besucht die Pflichtschule, wobei sie die letzte Klasse wiederholen musste, und hat in dieser Freunde gefunden. Eine besondere, darüberhinausgehende Integration der BF2 wurde aber nicht geltend gemacht. Somit kann auch die BF2 keine außergewöhnliche Integration für sich in Anspruch nehmen. Die BF2 wurde andererseits in der Ukraine geboren und hat dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht, ist somit im dortigen kulturellen und sprachlichen Umfeld aufgewachsen. Die letzten XXXX Jahre war die BF2 zwar in Österreich aufhältig und wird auch zu berücksichtigen sein, dass es sich dabei um durchaus prägende Jahre der Jugend handelte, jedoch wurde andererseits, wie schon ausgeführt, nicht geltend gemacht, dass die BF2 sich in dieser Zeit in besonderem Maße in die österreichische Gesellschaft integriert hätte, zumal sie offenbar kaum österreichische Freunde hat und etwa nicht in einem österreichischen, sondern in einem XXXX Sportverein trainiert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF2 die kulturellen und sprachlichen Bindungen zu ihrem Heimatland gekappt hat, wofür auch die weiterhin bestehenden Kontakte zu ihren Freundinnen in der Heimat sprechen. Desweiteren wird die BF2, die mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, ebenso wie diese Kontakt zu den Angehörigen in der Heimat haben. Die BF2 hat zwar die letzten XXXX Jahre in Österreich die Schule besucht, wurde aber andererseits in der Ukraine eingeschult, hat dort zumindest genauso lange die Schule besucht und ist somit auch mit dem dortigen Schulsystem vertraut. Die Tatsache, dass die BF2 sich trotz der enormen Sprachbarriere relativ erfolgreich im österreichischen Schulsystem beweisen konnte, legt nahe, dass der BF2 eine Rückkehr in das ukrainische Curriculum in ihrer Muttersprache zugemutet werden kann. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Unterschiede im Bildungsinhalt in der Ukraine im Vergleich mit Österreich nicht unüberwindbar groß sind. Wie schon ausgeführt, handelt es sich bei Ukrainisch um die Muttersprache der BF2, in welcher sie eingeschult wurde und welche sie somit entsprechend gut und jedenfalls besser als Deutsch beherrscht. Ob die XXXX -jährige BF2 sich noch im anpassungsfähigen Alter befindet – der EGMR nahm dies jedenfalls für ein elfjähriges Kind noch an (EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Appl. No. 43.279/98) – kann vor dem genannten Hintergrund dahingestellt bleiben. Der VwGH geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Kindern, die ihre Heimat erst im Alter von rund zehn Jahren verlassen haben und demnach ihre grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsland erfahren haben, die Wiedereingliederung jedenfalls möglich ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/22/0026; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422; 06.09.2018, Ra 2018/18/0370; 21.05.2019, Ra 2019/19/0136). Allfällige ungünstigere Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland begründen im Übrigen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4 Ob 146/03d). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ibid.). Die BF1 wird sich somit ohne unzumutbare Härten wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates eingliedern können. Es kann daher auch in Bezug auf die BF2 nicht konstatiert werden, dass sie aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wäre und sie im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätte, sodass ihr eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassene Rückkehrentscheidung eine Verletzung ihres Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.Die BF2 wurde andererseits in der Ukraine geboren und hat dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht, ist somit im dortigen kulturellen und sprachlichen Umfeld aufgewachsen. Die letzten römisch 40 Jahre war die BF2 zwar in Österreich aufhältig und wird auch zu berücksichtigen sein, dass es sich dabei um durchaus prägende Jahre der Jugend handelte, jedoch wurde andererseits, wie schon ausgeführt, nicht geltend gemacht, dass die BF2 sich in dieser Zeit in besonderem Maße in die österreichische Gesellschaft integriert hätte, zumal sie offenbar kaum österreichische Freunde hat und etwa nicht in einem österreichischen, sondern in einem römisch 40 Sportverein trainiert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF2 die kulturellen und sprachlichen Bindungen zu ihrem Heimatland gekappt hat, wofür auch die weiterhin bestehenden Kontakte zu ihren Freundinnen in der Heimat sprechen. Desweiteren wird die BF2, die mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, ebenso wie diese Kontakt zu den Angehörigen in der Heimat haben. Die BF2 hat zwar die letzten römisch 40 Jahre in Österreich die Schule besucht, wurde aber andererseits in der Ukraine eingeschult, hat dort zumindest genauso lange die Schule besucht und ist somit auch mit dem dortigen Schulsystem vertraut. Die Tatsache, dass die BF2 sich trotz der enormen Sprachbarriere relativ erfolgreich im österreichischen Schulsystem beweisen konnte, legt nahe, dass der BF2 eine Rückkehr in das ukrainische Curriculum in ihrer Muttersprache zugemutet werden kann. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Unterschiede im Bildungsinhalt in der Ukraine im Vergleich mit Österreich nicht unüberwindbar groß sind. Wie schon ausgeführt, handelt es sich bei Ukrainisch um die Muttersprache der BF2, in welcher sie eingeschult wurde und welche sie somit entsprechend gut und jedenfalls besser als Deutsch beherrscht. Ob die römisch 40 -jährige BF2 sich noch im anpassungsfähigen Alter befindet – der EGMR nahm dies jedenfalls für ein elfjähriges Kind noch an (EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Appl. No. 43.279/98) – kann vor dem genannten Hintergrund dahingestellt bleiben. Der VwGH geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Kindern, die ihre Heimat erst im Alter von rund zehn Jahren verlassen haben und demnach ihre grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsland erfahren haben, die Wiedereingliederung jedenfalls möglich ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/22/0026; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422; 06.09.2018, Ra 2018/18/0370; 21.05.2019, Ra 2019/19/0136). Allfällige ungünstigere Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland begründen im Übrigen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4 Ob 146/03d). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ibid.). Die BF1 wird sich somit ohne unzumutbare Härten wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates eingliedern können. Es kann daher auch in Bezug auf die BF2 nicht konstatiert werden, dass sie aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wäre und sie im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätte, sodass ihr eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassene Rückkehrentscheidung eine Verletzung ihres Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde. Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen sind zum Entscheidungszeitpunkt die Beziehungen der BF zu Österreich im Gegensatz zu den weiterhin vorhandenen und ausgeprägten Bindungen zum Herkunftsstaat insgesamt betrachtet nur schwach ausgeprägt. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar ein gewisses Gewicht haben, aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Den BF kommt auch kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zu. Folglich ist der belangten Behörde letztlich beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass die angefochtenen Bescheide einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.Folglich ist der belangten Behörde letztlich beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass die angefochtenen Bescheide einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher