Obsah (10)
§ 9§§ 54Art. 133§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 57§ 46aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW189 2215712-1 Spruch, W189 2215712-1/17EW189 2215713-1/9EW189 2215712-1/17E, W189 2215713-1/9E, IM NAMEN DER REP
§ 9
BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist, und
§§ 54, 55 und 58 Abs. 1 Asyl
G 2005 wird XXXX alias XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. Der Beschwerde der BF1 gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und
Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist, und
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Der Beschwerde der BF gegen die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde der BF gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF1“) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: „BF2“). Gemeinsam werden sie als „die BF“ bezeichnet.
- Die BF1 stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie an, dass sie ihr Land verlassen habe, weil sie von einem Mann schwanger geworden sei, ohne mit ihm verheiratet zu sein. Deshalb habe ihr Halbbruder sie mit dem Tode bedroht. Die Mutter der BF1 habe ihr dringend geraten, das Land so schnell wie möglich zu verlassen, da ihr Halbbruder am nächsten Tag nach Hause kommen würde, um die BF1 umzubringen. Deshalb sei die BF1 so schnell wie möglich mit ihren gesamten Ersparnissen geflohen.
- Die BF1 stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie an, dass sie ihr Land verlassen habe, weil sie von einem Mann schwanger geworden sei, ohne mit ihm verheiratet zu sein. Deshalb habe ihr Halbbruder sie mit dem Tode bedroht. Die Mutter der BF1 habe ihr dringend geraten, das Land so schnell wie möglich zu verlassen, da ihr Halbbruder am nächsten Tag nach Hause kommen würde, um die BF1 umzubringen. Deshalb sei die BF1 so schnell wie möglich mit ihren gesamten Ersparnissen geflohen. Weiters gab die BF1 an, dass der Vater ihres ungeborenen Kindes seit ca. XXXX Jahren in Österreich lebe.Weiters gab die BF1 an, dass der Vater ihres ungeborenen Kindes seit ca. römisch 40 Jahren in Österreich lebe. Im Rahmen der Erstbefragung wurde der Inlandspass der BF1 polizeilich sichergestellt.
- Aufgrund eines Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom XXXX stimmten die polnischen Behörden mit Schreiben vom XXXX einer Aufnahme der BF1 gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu.
- Aufgrund eines Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom römisch 40 stimmten die polnischen Behörden mit Schreiben vom römisch 40 einer Aufnahme der BF1 gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO zu.
- Am XXXX wurde die BF1 durch das BFA zu diesem Sachverhalt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme legte die BF1 ihren Mutter-Kind-Pass sowie medizinische Unterlagen vor.
- Am römisch 40 wurde die BF1 durch das BFA zu diesem Sachverhalt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme legte die BF1 ihren Mutter-Kind-Pass sowie medizinische Unterlagen vor.
- Die BF1 stellte am XXXX für den am XXXX in XXXX geborenen BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu aus, dass der BF2 keine eigenen Fluchtgründe habe.
- Die BF1 stellte am römisch 40 für den am römisch 40 in römisch 40 geborenen BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu aus, dass der BF2 keine eigenen Fluchtgründe habe.
- Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX wurde das Verfahren der BF zugelassen.
- Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 wurde das Verfahren der BF zugelassen.
- Am XXXX wurde die BF1 durch das BFA zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie in freier Erzählung an, dass ihr Stiefbruder sich seit längerer Zeit schon immer wieder in das Leben der Familie eingemischt habe. Das sei für sie sehr negativ gewesen, weil er auf die BF1 und ihre beiden Schwestern großen Druck ausgeübt habe. Er habe für jede von ihnen seine eigenen Pläne gehabt. Besonders nachdem die beiden Schwestern der BF1 geheiratet hätten, habe er sich auf die BF1 konzentriert. Er habe auch ihr moralisches Verhalten kontrolliert. Er habe auch schon jemanden ausgesucht gehabt, den die BF1 heiraten hätte sollen. Als die BF1 dann ihren jetzigen Mann kennengelernt habe und von ihm schwanger geworden sei, sei dies für den Stiefbruder eine Schande gewesen. Es sei allgemein eine Schande. Er habe dann sogar die BF1 loswerden wollen. Er habe sie umbringen wollen. Ihre Mutter habe sie davor gewarnt. Sie habe der BF1 gesagt, dass „sie“ bei ihr gewesen seien und nach der BF1 gefragt hätten. Die BF1 sei zu dieser Zeit bei der Arbeit gewesen. Sie habe dann schnell ihre Sachen gepackt und sei ausgereist.
- Am römisch 40 wurde die BF1 durch das BFA zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie in freier Erzählung an, dass ihr Stiefbruder sich seit längerer Zeit schon immer wieder in das Leben der Familie eingemischt habe. Das sei für sie sehr negativ gewesen, weil er auf die BF1 und ihre beiden Schwestern großen Druck ausgeübt habe. Er habe für jede von ihnen seine eigenen Pläne gehabt. Besonders nachdem die beiden Schwestern der BF1 geheiratet hätten, habe er sich auf die BF1 konzentriert. Er habe auch ihr moralisches Verhalten kontrolliert. Er habe auch schon jemanden ausgesucht gehabt, den die BF1 heiraten hätte sollen. Als die BF1 dann ihren jetzigen Mann kennengelernt habe und von ihm schwanger geworden sei, sei dies für den Stiefbruder eine Schande gewesen. Es sei allgemein eine Schande. Er habe dann sogar die BF1 loswerden wollen. Er habe sie umbringen wollen. Ihre Mutter habe sie davor gewarnt. Sie habe der BF1 gesagt, dass „sie“ bei ihr gewesen seien und nach der BF1 gefragt hätten. Die BF1 sei zu dieser Zeit bei der Arbeit gewesen. Sie habe dann schnell ihre Sachen gepackt und sei ausgereist.
- Am selben Tag wurde der Lebensgefährte der BF1 durch das BFA als Zeuge einvernommen.
- Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Lebensgefährte der BF1 eine islamische Heiratsurkunde.
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Lebensgefährte der BF1 eine islamische Heiratsurkunde.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Am XXXX erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Bescheide.
- Am römisch 40 erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Bescheide.
- Mit Anschreiben vom XXXX übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid vom XXXX betreffend den Lebensgefährten der BF1, wonach diesem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG ihm nicht erteilt wurde (Spruchpunkt III.).
- Mit Anschreiben vom römisch 40 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid vom römisch 40 betreffend den Lebensgefährten der BF1, wonach diesem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG ihm nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Bescheid ist unter anderem zu entnehmen, dass dem Lebensgefährten der BF1 am XXXX vom XXXX ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde.Dem Bescheid ist unter anderem zu entnehmen, dass dem Lebensgefährten der BF1 am römisch 40 vom römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1 und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF1 wurden ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Die BF1 legte im Rahmen der Verhandlung eine parlamentarische Anfrage vom XXXX (Beilage ./1) sowie ein Konvolut an Unterlagen betreffen die Integration und die Familienverhältnisse der BF (Beilage ./2) vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1 und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF1 wurden ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Die BF1 legte im Rahmen der Verhandlung eine parlamentarische Anfrage vom römisch 40 (Beilage ./1) sowie ein Konvolut an Unterlagen betreffen die Integration und die Familienverhältnisse der BF (Beilage ./2) vor.
- Am XXXX veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung der am XXXX vorgelegten Heiratsurkunde.
- Am römisch 40 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung der am römisch 40 vorgelegten Heiratsurkunde.
- Mit Schriftsatz vom XXXX nahmen die Beschwerdeführer zu den Länderberichten Stellung und machten Ausführungen über ihr Privat- und Familienleben in Österreich. Gemeinsam übermittelt wurden ein Reifezeugnis und ein Universitätsdiplom der BF1 samt Übersetzung und Unterlagen über die geplante Unternehmensgründung des Lebensgefährten der BF1.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahmen die Beschwerdeführer zu den Länderberichten Stellung und machten Ausführungen über ihr Privat- und Familienleben in Österreich. Gemeinsam übermittelt wurden ein Reifezeugnis und ein Universitätsdiplom der BF1 samt Übersetzung und Unterlagen über die geplante Unternehmensgründung des Lebensgefährten der BF
- Am XXXX übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid des Wiener Magistratsabteilung 35 vom XXXX , wonach ein Antrag der BF1 vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurückgewiesen wurde, da sich die BF1 in einem Asylverfahren befindet.
- Am römisch 40 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid des Wiener Magistratsabteilung 35 vom römisch 40 , wonach ein Antrag der BF1 vom römisch 40 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zurückgewiesen wurde, da sich die BF1 in einem Asylverfahren befindet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF Die Identität der BF steht fest. Sie sind russische Staatsangehörige. Die BF1 gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist muslimischen Glaubens. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht XXXX und Russisch. Sie hat im Jahr XXXX die Schule abgeschlossen und danach XXXX Jahre die Universität besucht und XXXX mit dem Diplom einer Juristin abgeschlossen. Sie hat von XXXX bis zu ihrer Ausreise als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität in XXXX gearbeitet.Die BF1 gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und ist muslimischen Glaubens. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht römisch 40 und Russisch. Sie hat im Jahr römisch 40 die Schule abgeschlossen und danach römisch 40 Jahre die Universität besucht und römisch 40 mit dem Diplom einer Juristin abgeschlossen. Sie hat von römisch 40 bis zu ihrer Ausreise als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität in römisch 40 gearbeitet. Die BF1 ist in XXXX , XXXX , geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Ihr Vater ist verstorben. Ihre verwitwete Mutter, ihre zwei Schwestern und ihr Halbbruder leben in XXXX . Ihre Mutter besitzt ein eigenes Haus. Ihre Schwestern und ihr Halbbruder sind verheiratet. Die BF1 hat mehrere Tanten und Onkeln sowie Cousins und Cousinen väterlicherseits und mütterlicherseits in XXXX . Die BF1 hat Kontakt zu ihren Angehörigen.Die BF1 ist in römisch 40 , römisch 40 , geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Ihr Vater ist verstorben. Ihre verwitwete Mutter, ihre zwei Schwestern und ihr Halbbruder leben in römisch 40 . Ihre Mutter besitzt ein eigenes Haus. Ihre Schwestern und ihr Halbbruder sind verheiratet. Die BF1 hat mehrere Tanten und Onkeln sowie Cousins und Cousinen väterlicherseits und mütterlicherseits in römisch 40 . Die BF1 hat Kontakt zu ihren Angehörigen. Die BF1 ist traditionell-muslimisch verheiratet. Der BF2 ist der in Österreich geborene gemeinsame Sohn der BF1 und ihres Lebensgefährten. Die BF sind gesund. Sie sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen der BF Die BF1 wurde nicht aufgrund ihrer Schwangerschaft bzw. ihrer traditionell-muslimischen Heirat mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten von ihrem Halbbruder bzw. ihren Onkeln väterlicherseits bedroht. Der BF2 hat keine eigenen Fluchtgründe. Die BF sind keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.3.
- Frauen im Nordkaukasus Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in XXXX (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach „Traditionen“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der XXXX unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“ (ÖB Moskau 12.2019). Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in römisch 40 (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach „Traditionen“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der römisch 40 unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“ (ÖB Moskau 12.2019). Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de 14.2.2017). Es ist in XXXX üblich, die Ehe auf muslimische Art – durch einen Imam – zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Standesbeamten geschlossen noch registriert ist. Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014).Es ist in römisch 40 üblich, die Ehe auf muslimische Art – durch einen Imam – zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Standesbeamten geschlossen noch registriert ist. Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser) - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation - Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last 1.3.
- Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Quellen: - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland 1.3.
- Grundversorgung im Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation 1.3.
- Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (GIZ 7.2020c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: - Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); - Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); - Familien mit geringem Einkommen; - Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a). Familienbeihilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.120 Rubel (ca. 44 €). Bei einem zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.131 Rubel (ca. 87 €). Der maximale Betrag liegt bei 22.120 Rubel (ca. 313 €) (IOM 2018). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis der berechtigten Familien erweitert werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Arbeitslosenunterstützung: Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12 €) und die Maximalhöhe 4.900 Rubel (70 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018). Quellen: - BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft - IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation - Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382 1.3.
- Rückkehr Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019). Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen , die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen , denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen , die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen , denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019). Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation 1.
- Zur Situation der BF1 im Falle einer Rückkehr Der BF1 ist die Rückkehr in ihren Heimatort in der Russischen Föderation, wo sie bereits vor ihrer Ausreise gelebt hat sowie Angehörige und Unterkunft hat, zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würde die BF1 in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihr nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist die BF1 nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur Situation der BF in Österreich Die BF1 ist seit spätestens XXXX , der BF2 seit seiner Geburt im XXXX in Österreich aufhältig.Die BF1 ist seit spätestens römisch 40 , der BF2 seit seiner Geburt im römisch 40 in Österreich aufhältig. Die BF1 hat zuletzt eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1/1 bestanden. Die BF1 ist in der Lage, ihr auf Deutsch gestellte Fragen zu verstehen und kann auch umgehend in einem jedoch grammatikalisch noch sehr ausbaubedürftigen Deutsch antworten. Die BF1 kann jedenfalls sämtliche Alltagssituationen in deutscher Sprache meistern. Die BF beziehen seit XXXX keine Leistungen aus der Grundversorgung.Die BF beziehen seit römisch 40 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF1 geht keiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Lebensgefährte der BF1 verfügt über einen am XXXX vom XXXX ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Dem BF2 wurde am XXXX vom XXXX eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt. Der Lebensgefährte der BF1 hat eine minderjährige Tochter aus einer früheren Beziehung, die XXXX Staatsangehörige ist und mit deren Obsorge beide Elternteile betraut sind, deren hauptsächliche Betreuung und hauptsächlicher Aufenthalt aber bei ihrem Vater liegt. Die Mutter jener Tochter lebt ebenso in XXXX und es besteht regelmäßiger persönlicher Kontakt zwischen ihnen. Die BF, der Lebensgefährte der BF1 und jene Tochter leben seit Begründung des Aufenthalts der BF in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der BF1 kommt teils durch sein eigenes Erwerbseinkommen, teils durch sozialstaatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld und Familienbeihilfe für den Unterhalt der Familie auf. Er plant eine Unternehmensgründung in Österreich. Es besteht eine enge familiäre Bindung zwischen den BF, dem Lebensgefährten der BF1 und dessen Tochter. Ebenso besteht eine gewisse familiäre Bindung zwischen den BF und den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen des Lebensgefährten der BF
- Die BF1 hat auch sonstige freundschaftliche und bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte gefunden. Darüber hinaus bestehen keine weiteren familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen der BF im Bundesgebiet.Der Lebensgefährte der BF1 verfügt über einen am römisch 40 vom römisch 40 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Dem BF2 wurde am römisch 40 vom römisch 40 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt. Der Lebensgefährte der BF1 hat eine minderjährige Tochter aus einer früheren Beziehung, die römisch 40 Staatsangehörige ist und mit deren Obsorge beide Elternteile betraut sind, deren hauptsächliche Betreuung und hauptsächlicher Aufenthalt aber bei ihrem Vater liegt. Die Mutter jener Tochter lebt ebenso in römisch 40 und es besteht regelmäßiger persönlicher Kontakt zwischen ihnen. Die BF, der Lebensgefährte der BF1 und jene Tochter leben seit Begründung des Aufenthalts der BF in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der BF1 kommt teils durch sein eigenes Erwerbseinkommen, teils durch sozialstaatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld und Familienbeihilfe für den Unterhalt der Familie auf. Er plant eine Unternehmensgründung in Österreich. Es besteht eine enge familiäre Bindung zwischen den BF, dem Lebensgefährten der BF1 und dessen Tochter. Ebenso besteht eine gewisse familiäre Bindung zwischen den BF und den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen des Lebensgefährten der BF
- Die BF1 hat auch sonstige freundschaftliche und bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte gefunden. Darüber hinaus bestehen keine weiteren familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen der BF im Bundesgebiet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der BF Die Identität der BF1 steht aufgrund ihres sichergestellten russischen Inlandspasses, der nach Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister polizeilich als echt klassifiziert wurde, fest. Die Identität des BF2 steht aufgrund seiner österreichischen Geburtsurkunde fest. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF1, ihren Sprachkenntnissen, ihrer Schul- und Universitätsbildung sowie ihrem Beruf folgen den durchaus plausiblen und glaubhaften Angaben der BF1 in der Erstbefragung vom XXXX , der Einvernahme des BFA vom XXXX und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX sowie den mit der Stellungnahme vom XXXX vorgelegten Zeugnissen.Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF1, ihren Sprachkenntnissen, ihrer Schul- und Universitätsbildung sowie ihrem Beruf folgen den durchaus plausiblen und glaubhaften Angaben der BF1 in der Erstbefragung vom römisch 40 , der Einvernahme des BFA vom römisch 40 und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 sowie den mit der Stellungnahme vom römisch 40 vorgelegten Zeugnissen. Ebenso glaubhaft waren die dort getätigten Angaben der BF1 zu ihrem Geburts- und Aufenthaltsort, zum Ableben ihres Vaters, zum Aufenthalt und Familienstand ihrer Mutter, ihrer Schwestern, ihres Halbbruders und ihrer weiteren Verwandtschaft sowie dem Hauseigentum ihrer Mutter. Nicht glaubhaft war hingegen das Vorbringen der BF1 in der Einvernahme durch das BFA, dass sie keinen Kontakt zu ihren Angehörigen habe, weil sie die Telefonnummer ihrer Mutter nicht wisse (AS 229). Dies einerseits deshalb, weil das Fluchtvorbringen der BF1 nicht glaubhaft ist, wodurch folglich die BF1 ihr Heimatland nicht fluchtartig, sondern geplant und organisiert verließ (s. dazu im Detail noch unter Punkt II.2.2.). Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die BF1 die Telefonnummer ihrer Mutter nicht kennen würde. Zum anderen gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung zur Vorlage der Heiratsurkunde befragt an, dass vielleicht ihre Mutter diese geschickt habe (Verhandlungsprotokoll S. 5), was offenkundig Kontakt impliziert. Zuletzt legte die BF1 dann sogar ihr russisches Reifezeugnis und ihr Universitätsdiplom mitsamt Apostillen vom XXXX und XXXX , jeweils ausgestellt in XXXX , vor, was ebenso den bestehenden Kontakt offenkundig macht (OZ 15 der BF1). Es war daher festzustellen, dass die BF1 Kontakt zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat hat.Ebenso glaubhaft waren die dort getätigten Angaben der BF1 zu ihrem Geburts- und Aufenthaltsort, zum Ableben ihres Vaters, zum Aufenthalt und Familienstand ihrer Mutter, ihrer Schwestern, ihres Halbbruders und ihrer weiteren Verwandtschaft sowie dem Hauseigentum ihrer Mutter. Nicht glaubhaft war hingegen das Vorbringen der BF1 in der Einvernahme durch das BFA, dass sie keinen Kontakt zu ihren Angehörigen habe, weil sie die Telefonnummer ihrer Mutter nicht wisse (AS 229). Dies einerseits deshalb, weil das Fluchtvorbringen der BF1 nicht glaubhaft ist, wodurch folglich die BF1 ihr Heimatland nicht fluchtartig, sondern geplant und organisiert verließ (s. dazu im Detail noch unter Punkt römisch zwei.2.2.). Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die BF1 die Telefonnummer ihrer Mutter nicht kennen würde. Zum anderen gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung zur Vorlage der Heiratsurkunde befragt an, dass vielleicht ihre Mutter diese geschickt habe (Verhandlungsprotokoll S. 5), was offenkundig Kontakt impliziert. Zuletzt legte die BF1 dann sogar ihr russisches Reifezeugnis und ihr Universitätsdiplom mitsamt Apostillen vom römisch 40 und römisch 40 , jeweils ausgestellt in römisch 40 , vor, was ebenso den bestehenden Kontakt offenkundig macht (OZ 15 der BF1). Es war daher festzustellen, dass die BF1 Kontakt zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat hat. Dass die BF1 traditionell-muslimisch verheiratet ist, hat sie – abgesehen von ihrer Erstbefragung – stets angegeben. Da sie mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Sohn hat, ist dies vor dem Hintergrund der allgemein bekannten islamischen Traditionen durchaus plausibel, obgleich zu den näheren Umständen dieser traditionell-muslimischen Heirat hier explizit keine Feststellungen getroffen werden (s. dazu ebenfalls noch unter Punkt II.2.2.2.). Dass der BF2 der in Österreich geborene gemeinsame Sohn der BF1 und ihres Lebensgefährten ist, ergibt sich aus der mit dem Antrag auf internationalen Schutz des BF2 vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde. Dass die BF1 traditionell-muslimisch verheiratet ist, hat sie – abgesehen von ihrer Erstbefragung – stets angegeben. Da sie mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Sohn hat, ist dies vor dem Hintergrund der allgemein bekannten islamischen Traditionen durchaus plausibel, obgleich zu den näheren Umständen dieser traditionell-muslimischen Heirat hier explizit keine Feststellungen getroffen werden (s. dazu ebenfalls noch unter Punkt römisch zwei.2.2.2.). Dass der BF2 der in Österreich geborene gemeinsame Sohn der BF1 und ihres Lebensgefährten ist, ergibt sich aus der mit dem Antrag auf internationalen Schutz des BF2 vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde. Dass die BF gesund sind, hat die BF1 zuletzt in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF folgt einerseits aus einem aktuellen Strafregisterauszug der BF1, andererseits aus der Strafunmündigkeit des BF
- 2.
- Zum Fluchtvorbringen Das Vorbringen der BF1, aufgrund ihrer Schwangerschaft bzw. ihrer traditionell-muslimischen Heirat mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten von ihrem Halbbruder bzw. ihren Onkeln väterlicherseits bedroht worden zu sein, ist aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft. 2.2.
- Zunächst ist anzuführen, dass die BF1 ihren Fluchtgrund im Laufe des Verfahrens mehrfach abänderte. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie noch zu Protokoll, dass sie von ihrem Halbbruder mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie schwanger geworden sei, ohne verheiratet zu sein (AS 19). Nachdem die BF1 aber in der Einvernahme durch das BFA vom XXXX angab, zu jenem Zeitpunkt bereits traditionell-muslimisch mit dem Vater des Kindes verheiratet gewesen zu sein, änderte sie auf Vorhalt des BFA ihr Fluchtvorbringen dahingehend ab, dass in Russland nur die standesamtliche Ehe zählen würde – was im Übrigen hinsichtlich ihrer Heimatregion den Länderberichten widerspricht (s. Punkt 1.3.1.). Auf Vorhalt des BFA, dass ihr Halbbruder sie also mit dem Tode bedroht habe, weil sie zwar schon nach muslimischem Ritus, aber noch nicht standesamtlich verheiratet gewesen sei, gab die BF1 – ein weiteres Mal ihren Fluchtgrund ändernd – an, dass ihr Halbbruder generell dagegen gewesen sei, weil er sie mit einem anderen Mann verheiraten habe wollen (AS 125). In der mündlichen Verhandlung erklärte die BF1 sodann erneut abwandelnd, dass sie in Wahrheit von ihren Onkeln bedroht werde und diese den Halbbruder nur als „Sprachrohr“ vorschieben würden. Ihre Rechtfertigung, sie habe dies in der Erstbefragung und in den beiden Einvernahmen durch das BFA aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung infolge ihrer Schwangerschaft bzw. ihrer Kindesgeburt nicht angeben können (Verhandlungsprotokoll S. 13 f), wird dabei als bloße Schutzbehauptung angesehen, zumal sie alle Protokolle nach Rückübersetzung unterschrieb und auch etwa im Beschwerdeschriftsatz nichts Derartiges erwähnte (s. dazu auch noch unten). Schlussendlich revidierte die BF1 ihr Fluchtvorbringen in der Stellungnahme vom XXXX ein viertes Mal und gab nun an, dass sie von ihrer Familie verfolgt werde, da sie sich den Heiratsplänen ihrer Eltern widersetzt habe und ohne deren Zustimmung geheiratet habe (OZ 15). Die BF1 war somit im gesamten Verfahren nicht in der Lage, den Grund der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat – somit den eigentlichen Kern ihres Vorbringens – gleichbleibend darzustellen, sondern ließen die teils erheblichen Änderungen bereits schwere Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens aufkommen, zumal es nicht plausibel ist, dass die BF1 alleine aufgrund ihrer Schwangerschaft bzw. Kindesgeburt vergessen würde, wer sie eigentlich bedroht habe.2.2.
- Zunächst ist anzuführen, dass die BF1 ihren Fluchtgrund im Laufe des Verfahrens mehrfach abänderte. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie noch zu Protokoll, dass sie von ihrem Halbbruder mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie schwanger geworden sei, ohne verheiratet zu sein (AS 19). Nachdem die BF1 aber in der Einvernahme durch das BFA vom römisch 40 angab, zu jenem Zeitpunkt bereits traditionell-muslimisch mit dem Vater des Kindes verheiratet gewesen zu sein, änderte sie auf Vorhalt des BFA ihr Fluchtvorbringen dahingehend ab, dass in Russland nur die standesamtliche Ehe zählen würde – was im Übrigen hinsichtlich ihrer Heimatregion den Länderberichten widerspricht (s. Punkt 1.3.1.). Auf Vorhalt des BFA, dass ihr Halbbruder sie also mit dem Tode bedroht habe, weil sie zwar schon nach muslimischem Ritus, aber noch nicht standesamtlich verheiratet gewesen sei, gab die BF1 – ein weiteres Mal ihren Fluchtgrund ändernd – an, dass ihr Halbbruder generell dagegen gewesen sei, weil er sie mit einem anderen Mann verheiraten habe wollen (AS 125). In der mündlichen Verhandlung erklärte die BF1 sodann erneut abwandelnd, dass sie in Wahrheit von ihren Onkeln bedroht werde und diese den Halbbruder nur als „Sprachrohr“ vorschieben würden. Ihre Rechtfertigung, sie habe dies in der Erstbefragung und in den beiden Einvernahmen durch das BFA aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung infolge ihrer Schwangerschaft bzw. ihrer Kindesgeburt nicht angeben können (Verhandlungsprotokoll S. 13 f), wird dabei als bloße Schutzbehauptung angesehen, zumal sie alle Protokolle nach Rückübersetzung unterschrieb und auch etwa im Beschwerdeschriftsatz nichts Derartiges erwähnte (s. dazu auch noch unten). Schlussendlich revidierte die BF1 ihr Fluchtvorbringen in der Stellungnahme vom römisch 40 ein viertes Mal und gab nun an, dass sie von ihrer Familie verfolgt werde, da sie sich den Heiratsplänen ihrer Eltern widersetzt habe und ohne deren Zustimmung geheiratet habe (OZ 15). Die BF1 war somit im gesamten Verfahren nicht in der Lage, den Grund der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat – somit den eigentlichen Kern ihres Vorbringens – gleichbleibend darzustellen, sondern ließen die teils erheblichen Änderungen bereits schwere Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens aufkommen, zumal es nicht plausibel ist, dass die BF1 alleine aufgrund ihrer Schwangerschaft bzw. Kindesgeburt vergessen würde, wer sie eigentlich bedroht habe. 2.2.
- Sodann waren die Angaben der BF1 und ihres Lebensgefährten als Zeugen zu ihrem Kennenlernen und insbesondere zu ihrer traditionell-muslimischen Heirat in der Türkei nicht glaubhaft. Im Verfahren vor dem BFA gaben sowohl die BF1 als auch ihr Lebensgefährte als Zeuge befragt im Wesentlichen zwar übereinstimmend an, sich im Zeitraum XXXX über die Social Media Plattform Instagram – auf welcher notorisch ausschließlich Fotos und Videos geteilt werden können – kennen gelernt zu haben, wobei ihr Lebensgefährte ein oder mehrere Fotos der BF1 kommentiert bzw. „geliket“ habe (AS 117, 231 und 243). In der mündlichen Verhandlung aber gab die BF1 im klaren Widerspruch dazu zu Protokoll, dass es ihr nicht erlaubt gewesen sei, ein Konto auf einem sozialen Netzwerk zu erstellen und sie keine Fotos „auf dieser Webseite“ gehabt habe. Ihre Schwester habe dies einmal gemacht, woraufhin der FSB – d.h. der russische Inlandsgeheimdienst – ihren Halbbruder angerufen und ihm dies mitgeteilt habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Zumal es auch völlig lebensfremd ist, dass der FSB sich mit derartigen Dingen beschäftigen würde, war dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft und diente offenkundig nur der Steigerung ihres Fluchtvorbringens, nämlich der Gefahr, die von ihrem Halbbruder, der nun – erstmals erwähnt – Kontakte zum FSB habe, ausgehe. Widersprüchlich waren zudem auch die Angaben der BF1, wenn sie einerseits vorbrachte, dass sie und ihr nunmehriger Lebensgefährte einander nur „sehr wenig“ geschrieben hätten, bevor sie sich in der Türkei erstmals getroffen hätten (AS 125), andererseits aber wiederum aussagte, dass sie, nachdem ihr Lebensgefährte sie erstmals angeschrieben habe, begonnen hätten „mehr miteinander zu schreiben“ (AS 231) und sie über das Internet „viel Kontakt“ bzw. „täglich mehrmals Kontakt“ gehabt hätten (AS 233).Im Verfahren vor dem BFA gaben sowohl die BF1 als auch ihr Lebensgefährte als Zeuge befragt im Wesentlichen zwar übereinstimmend an, sich im Zeitraum römisch 40 über die Social Media Plattform Instagram – auf welcher notorisch ausschließlich Fotos und Videos geteilt werden können – kennen gelernt zu haben, wobei ihr Lebensgefährte ein oder mehrere Fotos der BF1 kommentiert bzw. „geliket“ habe (AS 117, 231 und 243). In der mündlichen Verhandlung aber gab die BF1 im klaren Widerspruch dazu zu Protokoll, dass es ihr nicht erlaubt gewesen sei, ein Konto auf einem sozialen Netzwerk zu erstellen und sie keine Fotos „auf dieser Webseite“ gehabt habe. Ihre Schwester habe dies einmal gemacht, woraufhin der FSB – d.h. der russische Inlandsgeheimdienst – ihren Halbbruder angerufen und ihm dies mitgeteilt habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Zumal es auch völlig lebensfremd ist, dass der FSB sich mit derartigen Dingen beschäftigen würde, war dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft und diente offenkundig nur der Steigerung ihres Fluchtvorbringens, nämlich der Gefahr, die von ihrem Halbbruder, der nun – erstmals erwähnt – Kontakte zum FSB habe, ausgehe. Widersprüchlich waren zudem auch die Angaben der BF1, wenn sie einerseits vorbrachte, dass sie und ihr nunmehriger Lebensgefährte einander nur „sehr wenig“ geschrieben hätten, bevor sie sich in der Türkei erstmals getroffen hätten (AS 125), andererseits aber wiederum aussagte, dass sie, nachdem ihr Lebensgefährte sie erstmals angeschrieben habe, begonnen hätten „mehr miteinander zu schreiben“ (AS 231) und sie über das Internet „viel Kontakt“ bzw. „täglich mehrmals Kontakt“ gehabt hätten (AS 233). Insbesondere waren aber die Angaben der BF1 und ihres Lebensgefährten zu ihrer traditionell-muslimischen Heirat in der Türkei völlig unglaubhaft. Zwar sagten beide in der Einvernahme durch das BFA übereinstimmend aus, vom XXXX bis zum XXXX in der Türkei gewesen zu sein, sowie dass der Lebensgefährte der BF1 ihr am XXXX einen Heiratsantrag gemacht habe und sie am Folgetag in einer Moschee geheiratet hätten (AS 117, 229, 232 f, 243 f). Doch brachte die BF1 vor, dass beide – zweimal die ganze Nacht – bei ihr im Hotel übernachtet hätten und ihr nunmehriger Lebensgefährte ihr in ihrem Hotelzimmer den Heiratsantrag gemacht habe (AS 232 f), wohingegen dieser zu Protokoll gab, dass er nie in ihrem Hotel gewesen sei und er im Stadtzentrum den Heiratsantrag gestellt habe (AS 244). Während der Lebensgefährte der BF1 weiters angab, dass sie erstmals nach der Hochzeit intim geworden seien (AS 244), ist aus den Ausführungen der BF1 zu folgern, dass dies bereits davor geschehen sei („Er hat mir dann den Heiratsantrag dort gemacht und ich war sofort einverstanden. Außerdem wollte ich[,] nachdem wir bereits miteinander geschlafen haben, nicht mit jemand anderem zusammen sein.“, AS 233). Desweiteren sind die Angaben der BF1 und ihres Lebensgefährten zu diesem Urlaub und insbesondere zur traditionellen Heirat nur als ausgesprochen oberflächlich zu beschreiben. Beispielhaft konnte der Lebensgefährte der BF1 sich nicht erinnern, was die BF1 bei der Hochzeit getragen habe (AS 244) und auch die BF1 konnte umgekehrt keine genauen Angaben machen (AS 234). In der mündlichen Verhandlung vermochte die BF1 – anders als noch vor dem BFA – sich nicht einmal mehr an das Heiratsdatum zu erinnern bzw. war sich sogar zur Jahreszahl unsicher und konnte auch nicht mehr angeben, wo ihr der Heiratsantrag gemacht worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der notorischen Tatsache, dass nach dem islamischen Recht (im Sinne der hier maßgeblichen sunnitisch-hanafitischen Rechtsschule) die Heirat einer Frau der Zustimmung ihres Vormundes bedarf und die Eheschließung die Anwesenheit zweier Männer oder eines Mannes und zweier Frauen als Zeugen bedarf, das Vorbringen der BF1, ohne Zustimmung ihres Vormundes und nur in Anwesenheit einer Frau – nämlich ihrer Bekannten – und eines Mannes – nämlich des Bekannten ihres nunmehrigen Lebensgefährten – geheiratet zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 6 f), nicht glaubhaft, da eine solche Eheschließung dem islamischen Recht widersprechen würde und daher nichtig wäre. Es erscheint äußerst lebensfremd, dass der Imam jener Moschee einer solchen Trauung zugestimmt hätte. Die im Verfahren vorgelegte Kopie einer Heiratsurkunde (AS 250; Übersetzung in OZ 13) ist nicht zum Beweis des Gegenteils geeignet, da zum einen die Urkunde nur stark abgeschnitten vorgelegt wurde, der Name der beiden Zeugen nicht festgehalten ist und auch kein Datum ersichtlich ist, zum anderen eine derartige Urkunde leicht zu fälschen wäre. Wiewohl zwar davon auszugehen war, dass die BF1 und ihr Lebensgefährte tatsächlich traditionell-muslimisch verheiratet sind (s. oben Punkt 2.1.), sind doch die geschilderten Umstände dieser Heirat nicht glaubhaft und ist daher auch nicht glaubhaft, dass diese Ehe ohne Kenntnis bzw. gegen den Willen der (männlichen) Verwandtschaft der BF1 geschlossen worden wäre. Andernfalls hätte die BF1 nämlich nicht die Unwahrheit über ihre Eheschließung erzählt. Auch dies lässt somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass das Fluchtvorbringen der BF1 nicht den Tatsachen entspricht.Insbesondere waren aber die Angaben der BF1 und ihres Lebensgefährten zu ihrer traditionell-muslimischen Heirat in der Türkei völlig unglaubhaft. Zwar sagten beide in der Einvernahme durch das BFA übereinstimmend aus, vom römisch 40 bis zum römisch 40 in der Türkei gewesen zu sein, sowie dass der Lebensgefährte der BF1 ihr am römisch 40 einen Heiratsantrag gemacht habe und sie am Folgetag in einer Moschee geheiratet hätten (AS 117, 229, 232 f, 243 f). Doch brachte die BF1 vor, dass beide – zweimal die ganze Nacht – bei ihr im Hotel übernachtet hätten und ihr nunmehriger Lebensgefährte ihr in ihrem Hotelzimmer den Heiratsantrag gemacht habe (AS 232 f), wohingegen dieser zu Protokoll gab, dass er nie in ihrem Hotel gewesen sei und er im Stadtzentrum den Heiratsantrag gestellt habe (AS 244). Während der Lebensgefährte der BF1 weiters angab, dass sie erstmals nach der Hochzeit intim geworden seien (AS 244), ist aus den Ausführungen der BF1 zu folgern, dass dies bereits davor geschehen sei („Er hat mir dann den Heiratsantrag dort gemacht und ich war sofort einverstanden. Außerdem wollte ich[,] nachdem wir bereits miteinander geschlafen haben, nicht mit jemand anderem zusammen sein.“, AS 233). Desweiteren sind die Angaben der BF1 und ihres Lebensgefährten zu diesem Urlaub und insbesondere zur traditionellen Heirat nur als ausgesprochen oberflächlich zu beschreiben. Beispielhaft konnte der Lebensgefährte der BF1 sich nicht erinnern, was die BF1 bei der Hochzeit getragen habe (AS 244) und auch die BF1 konnte umgekehrt keine genauen Angaben machen (AS 234). In der mündlichen Verhandlung vermochte die BF1 – anders als noch vor dem BFA – sich nicht einmal mehr an das Heiratsdatum zu erinnern bzw. war sich sogar zur Jahreszahl unsicher und konnte auch nicht mehr angeben, wo ihr der Heiratsantrag gemacht worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der notorischen Tatsache, dass nach dem islamischen Recht (im Sinne der hier maßgeblichen sunnitisch-hanafitischen Rechtsschule) die Heirat einer Frau der Zustimmung ihres Vormundes bedarf und die Eheschließung die Anwesenheit zweier Männer oder eines Mannes und zweier Frauen als Zeugen bedarf, das Vorbringen der BF1, ohne Zustimmung ihres Vormundes und nur in Anwesenheit einer Frau – nämlich ihrer Bekannten – und eines Mannes – nämlich des Bekannten ihres nunmehrigen Lebensgefährten – geheiratet zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 6 f), nicht glaubhaft, da eine solche Eheschließung dem islamischen Recht widersprechen würde und daher nichtig wäre. Es erscheint äußerst lebensfremd, dass der Imam jener Moschee einer solchen Trauung zugestimmt hätte. Die im Verfahren vorgelegte Kopie einer Heiratsurkunde (AS 250; Übersetzung in OZ 13) ist nicht zum Beweis des Gegenteils geeignet, da zum einen die Urkunde nur stark abgeschnitten vorgelegt wurde, der Name der beiden Zeugen nicht festgehalten ist und auch kein Datum ersichtlich ist, zum anderen eine derartige Urkunde leicht zu fälschen wäre. Wiewohl zwar davon auszugehen war, dass die BF1 und ihr Lebensgefährte tatsächlich traditionell-muslimisch verheiratet sind (s. oben Punkt 2.1.), sind doch die geschilderten Umstände dieser Heirat nicht glaubhaft und ist daher auch nicht glaubhaft, dass diese Ehe ohne Kenntnis bzw. gegen den Willen der (männlichen) Verwandtschaft der BF1 geschlossen worden wäre. Andernfalls hätte die BF1 nämlich nicht die Unwahrheit über ihre Eheschließung erzählt. Auch dies lässt somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass das Fluchtvorbringen der BF1 nicht den Tatsachen entspricht. 2.2.
- Auch die Angaben der BF1 zu ihrem Halbbruder und ihren Onkeln waren im Wesentlichen wenig nachvollziehbar und widersprüchlich. So zeichnete die BF1 in der Einvernahme durch das BFA bezüglich ihres Halbbruders das Bild eines Despoten, der das Leben der BF1 kontrolliert habe (AS 231 ff). In der Einvernahme führte die BF1 aus, dass ihr Halbbruder dagegen gewesen sei, dass die BF1 und ihre Schwestern die Universität besuchen würden, sondern gewollt habe, dass sie heiraten und ungebildet bleiben. Sie seien deshalb „heimlich“ zur Universität gegangen (AS 235). In der mündlichen Verhandlung hingegen erklärte die BF1, dass sie nur in der Stadt studieren habe dürfen und ihr Halbbruder sich sicher gewesen sei, dass sie und ihre Schwestern zum Studieren zu dumm sein würden. Sie hätten zu Hause und bei den Onkeln während der Studienzeit immer als Haushälterinnen dienen müssen. Auf Vorhalt, dass die BF1 damit aber offenkundig nicht heimlich die Universität besucht habe, rechtfertigte die BF1 sich damit, dass ihr Halbbruder es erlaubt habe, weil die Universität in der Nähe ihrer Wohnung gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 10). Diese Rechtfertigung kann aber den Widerspruch keineswegs aufklären. Im Übrigen ist angesichts des ausgezeichneten Studienerfolges der BF1 (OZ 15) wenig glaubhaft, dass die BF1 fast jeden Tag für ihre Verwandten arbeiten habe müssen (Verhandlungsprotokoll S. 13) und dauernder physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 12), da die BF1 diesfalls wohl weder die Zeit noch die psychische Verfassung aufbringen hätte können, derart erfolgreich zu studieren. Auch die Angaben der BF1 in der Einvernahme, dass ihre beiden Schwestern heimlich heiraten hätten können (AS 235) stehen im starken Kontrast zum Bild eines Mannes, der das Leben der BF1 und ihrer Schwestern kontrollieren würde. Dies, zumal die BF1 selbst angab, dass ihr Bruder vor allem das Ziel gehabt habe, dass sie ungebildet blieben und – offenkundig gemeint: einen von ihrem Halbbruder ausgesuchten Mann – heiraten sollten, der Halbbruder sich aber demnach in beiden Angelegenheiten weder bei der BF1 noch bei ihren Schwestern durchsetzen habe können. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass die BF1 in die Türkei auf Urlaub hätte fliegen können, wenn ihr Halbbruder sie derart kontrollieren würde. In der Einvernahme durch das BFA gab die BF1 dazu an, dass er nichts davon gewusst habe (AS 238). In der mündlichen Verhandlung aber gab die BF1 im Widerspruch zunächst an, dass es Momente gegeben habe, wo ihr Halbbruder so etwas erlaubt habe (Verhandlungsprotokoll S. 10), um unmittelbar darauf im nochmaligen Widerspruch vorzubringen, dass sie ihm gesagt habe, dass sie zu Verwandten ins Dorf ihrer Mutter gefahren sei (Verhandlungsprotokoll S. 11). Die BF1 konnte somit auch nur widersprüchliche Gründe angeben, wie ihr die vorgebliche Reise in die Türkei möglich gewesen sei. Auch das Vorbringen der BF1 zu jenem Mann, den sie nach dem Willen ihres Halbbruders heiraten habe sollen, ist nur vage und widersprüchlich. Die BF1 konnte zum einen keine Angaben zu jenem Mann machen, insbesondere noch nicht einmal seinen Namen nennen, obwohl ihr Halbbruder sie seit XXXX auf die Verheiratung vorbereitet habe (AS 235 f). Auch erklärte die BF1 in der Einvernahme zunächst, dass sie sich gegen die Verheiratung verweigert habe und dies ihrem Halbbruder auch gesagt habe, um unmittelbar darauf im Widerspruch anzugeben, dass sie dies lediglich ihrer Mutter gesagt habe, die das Prozedere daraufhin hinausgezogen habe (AS 235 f). Dabei ist auch nicht nachvollziehbar, wie die BF1 entgegen dem vorgeblichen Willen ihres Halbbruders bis zu ihrer Ausreise im XXXX , somit über einen nicht unerheblichen Zeitraum, diese Verheiratung hinauszögern habe können.Auch das Vorbringen der BF1 zu jenem Mann, den sie nach dem Willen ihres Halbbruders heiraten habe sollen, ist nur vage und widersprüchlich. Die BF1 konnte zum einen keine Angaben zu jenem Mann machen, insbesondere noch nicht einmal seinen Namen nennen, obwohl ihr Halbbruder sie seit römisch 40 auf die Verheiratung vorbereitet habe (AS 235 f). Auch erklärte die BF1 in der Einvernahme zunächst, dass sie sich gegen die Verheiratung verweigert habe und dies ihrem Halbbruder auch gesagt habe, um unmittelbar darauf im Widerspruch anzugeben, dass sie dies lediglich ihrer Mutter gesagt habe, die das Prozedere daraufhin hinausgezogen habe (AS 235 f). Dabei ist auch nicht nachvollziehbar, wie die BF1 entgegen dem vorgeblichen Willen ihres Halbbruders bis zu ihrer Ausreise im römisch 40 , somit über einen nicht unerheblichen Zeitraum, diese Verheiratung hinauszögern habe können. Wenig überzeugend ist auch das Vorbringen der BF1, dass ihr Halbbruder nach dem Tod ihres Vaters begonnen habe, ihre Mutter zu bevormunden (AS 235), da ihr Halbbruder zu diesem Zeitpunkt erst etwa XXXX Jahre alt gewesen sei (AS 226) und wohl nicht davon auszugehen ist, dass – selbst in der Heimatregion der BF1 – ein unmündiges Kind eine erwachsene Frau bevormunden könnte.Wenig überzeugend ist auch das Vorbringen der BF1, dass ihr Halbbruder nach dem Tod ihres Vaters begonnen habe, ihre Mutter zu bevormunden (AS 235), da ihr Halbbruder zu diesem Zeitpunkt erst etwa römisch 40 Jahre alt gewesen sei (AS 226) und wohl nicht davon auszugehen ist, dass – selbst in der Heimatregion der BF1 – ein unmündiges Kind eine erwachsene Frau bevormunden könnte. Schließlich widersprach sich die BF1 auch zur Frage, ob es in all der Zeit direkte Übergriffe gegen sie gegeben habe. Während sie dies in der Einvernahme noch verneinte (AS 237), bejahte sie solche in der mündlichen Verhandlung. Sie sei sogar „die ganze Zeit“ körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 11 f). Die Rechtfertigung der BF1, dass ihr dies – die dauernde Gewaltausübung gegen sie – erst nach der Einvernahme durch das BFA wieder eingefallen sei, ist dabei nicht glaubhaft, zumal die BF1 auch im Beschwerdeschriftsatz nichts Derartiges vorbrachte und selbst in der mündlichen Verhandlung erst auf Nachfrage ihres Rechtsvertreters dieses Vorbringen erstmals erstattete. Soweit die BF1 in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf Befragung ihres Rechtsvertreters versuchte, verstärkt auch ihre Onkel väterlicherseits in ihr Fluchtvorbringen miteinzubeziehen (Verhandlungsprotokoll S. 12 ff), ändert dies im Übrigen nichts an den oben angeführten Erwägungen, zumal dies, wie schon unter Punkt 2.2.
- ausgeführt, nicht geeignet ist, ihre Glaubwürdigkeit zu steigern. Insgesamt waren daher auch die Ausführungen der BF1 zu ihrem Halbbruder und ihren Onkeln nicht glaubhaft. Auch dies spricht dafür, dass das Fluchtvorbringen der BF1 nicht der Wahrheit entspricht. 2.2.
- Schließlich waren die Umstände der Flucht der BF1 aus der Russischen Föderation und ihrer Einreise nach Österreich nicht glaubhaft. So erklärte die BF1 noch in der Erstbefragung, dass sie mit ihrem Reisepass und einem polnischen Visum legal aus Russland aus- und in den Schengenraum eingereist sei. In Polen habe sie ihren Reisepass einer Person gegeben, die ihr ein österreichisches Visum besorgen hätte sollen, was jedoch nie passiert sei. Die BF1 sei rund XXXX in Polen geblieben, bevor sie am XXXX in Österreich eingereist sei und in XXXX , wo ihr Lebensgefährte lebe, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 15 ff). Eine VIS-Abfrage ergab, dass der BF1 am XXXX in XXXX ein polnisches Schengen-C-Visum, gültig vom XXXX bis XXXX für XXXX ausgestellt wurde (AS 49 f, 59).So erklärte die BF1 noch in der Erstbefragung, dass sie mit ihrem Reisepass und einem polnischen Visum legal aus Russland aus- und in den Schengenraum eingereist sei. In Polen habe sie ihren Reisepass einer Person gegeben, die ihr ein österreichisches Visum besorgen hätte sollen, was jedoch nie passiert sei. Die BF1 sei rund römisch 40 in Polen geblieben, bevor sie am römisch 40 in Österreich eingereist sei und in römisch 40 , wo ihr Lebensgefährte lebe, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 15 ff). Eine VIS-Abfrage ergab, dass der BF1 am römisch 40 in römisch 40 ein polnisches Schengen-C-Visum, gültig vom römisch 40 bis römisch 40 für römisch 40 ausgestellt wurde (AS 49 f, 59). In der ersten Einvernahme durch das BFA erklärte die BF1 sodann einerseits, dass sie von Polen nicht weiter nach Österreich fahren habe können, weil sie ihren Reisepass nicht mehr gehabt habe, sagte aber – in Betrachtung dieses Grundes wenig nachvollziehbar – andererseits sogleich aus, dass sie deshalb ein Taxi nach Österreich genommen habe (AS 119). In der zweiten Einvernahme durch das BFA wiederum erklärte die BF1 im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen, dass sie in Polen einem Mann ihren Reisepass gegeben habe, damit dieser ihr polnisches Visum verlängere (AS 230). Der Lebensgefährte der BF1 sagte als Zeuge in jener Einvernahme aus, dass er erst durch einen Anruf der Polizei in XXXX erfahren habe, dass die BF1 in Österreich sei (AS 243 f). Die BF1 gab ebenso an, dass sie während ihres gesamten Aufenthaltes in Polen keinen Kontakt mit ihrem Lebensgefährten gehabt habe, da sie seine Nummer nicht gehabt habe. Auf Vorhalt des BFA, dass sie zuvor selbst angab, ihr Handy zumindest in XXXX noch mitgeführt zu haben, behauptete die BF1, dass sie ihr Handy dort weggeworfen habe. Auf weiteren Vorhalt, dass sie selbst in der Erstbefragung die Handynummer ihres Lebensgefährten zu Protokoll gab, gab sie schließlich an, dass sie die Nummer auf ein Stück Papier geschrieben gehabt habe, welches sie mitgeführt habe (AS 247). Mit diesen offenkundigen Ausflüchten widersprach sie die BF1 aber letztlich selbst.Der Lebensgefährte der BF1 sagte als Zeuge in jener Einvernahme aus, dass er erst durch einen Anruf der Polizei in römisch 40 erfahren habe, dass die BF1 in Österreich sei (AS 243 f). Die BF1 gab ebenso an, dass sie während ihres gesamten Aufenthaltes in Polen keinen Kontakt mit ihrem Lebensgefährten gehabt habe, da sie seine Nummer nicht gehabt habe. Auf Vorhalt des BFA, dass sie zuvor selbst angab, ihr Handy zumindest in römisch 40 noch mitgeführt zu haben, behauptete die BF1, dass sie ihr Handy dort weggeworfen habe. Auf weiteren Vorhalt, dass sie selbst in der Erstbefragung die Handynummer ihres Lebensgefährten zu Protokoll gab, gab sie schließlich an, dass sie die Nummer auf ein Stück Papier geschrieben gehabt habe, welches sie mitgeführt habe (AS 247). Mit diesen offenkundigen Ausflüchten widersprach sie die BF1 aber letztlich selbst. Zumal die BF1 mit ihrem polnischen Schengenvisum ohne Umwege legal nach Österreich zu ihrem Ehemann einreisen hätte können, ist das Vorbringen, in Polen verblieben zu sein und dort – noch dazu trotz Schwangerschaft – nie in Kontakt mit ihrem Lebensgefährten gestanden zu sein, wenig überzeugend. Es kann nämlich jedenfalls unterstellt werden, dass die BF1, die über ein abgeschlossenes Jusstudium verfügt, in welchem sie laut vorgelegtem Diplom auch eine Lehrveranstaltung über Europäisches Recht besuchte, und die mehrmals betonte, dass sie als Juristin wisse, dass alles legal ablaufen müsse, wusste, dass das Schengenvisum sie zur Einreise in Österreich berechtigte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie jener Mann, dem sie in Polen ihren Reisepass gegeben habe, dort, d.h. innerhalb des Schengenraums, ein Visum „für Österreich“ besorgen hätte sollen. Lebensfremd erscheint ebenso, dass die BF1 zwar selbständig nicht nur nach Österreich, sondern sogar nach XXXX , wo ihr Lebensgefährte lebte, fuhr, aber weiterhin nicht diesen kontaktierte, sondern zuerst einen Asylantrag bei der Polizei stellte.Zumal die BF1 mit ihrem polnischen Schengenvisum ohne Umwege legal nach Österreich zu ihrem Ehemann einreisen hätte können, ist das Vorbringen, in Polen verblieben zu sein und dort – noch dazu trotz Schwangerschaft – nie in Kontakt mit ihrem Lebensgefährten gestanden zu sein, wenig überzeugend. Es kann nämlich jedenfalls unterstellt werden, dass die BF1, die über ein abgeschlossenes Jusstudium verfügt, in welchem sie laut vorgelegtem Diplom auch eine Lehrveranstaltung über Europäisches Recht besuchte, und die mehrmals betonte, dass sie als Juristin wisse, dass alles legal ablaufen müsse, wusste, dass das Schengenvisum sie zur Einreise in Österreich berechtigte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie jener Mann, dem sie in Polen ihren Reisepass gegeben habe, dort, d.h. innerhalb des Schengenraums, ein Visum „für Österreich“ besorgen hätte sollen. Lebensfremd erscheint ebenso, dass die BF1 zwar selbständig nicht nur nach Österreich, sondern sogar nach römisch 40 , wo ihr Lebensgefährte lebte, fuhr, aber weiterhin nicht diesen kontaktierte, sondern zuerst einen Asylantrag bei der Polizei stellte. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass der Lebensgefährte der BF1 sich erst am XXXX von seiner Ex-Frau scheiden ließ (Beilage ./2) und die BF1 just XXXX danach den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass der Lebensgefährte der BF1 sich erst am römisch 40 von seiner Ex-Frau scheiden ließ (Beilage ./2) und die BF1 just römisch 40 danach den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Hinblick auf die behauptete Flucht ist zudem beachtlich, dass die BF1 in unmittelbarer zeitlicher Nähe, jedoch vor den behaupteten Bedrohungen durch ihren Halbbruder bereits Visaanträge gestellt hatte, die abgelehnt wurden, nämlich am XXXX für einen Aufenthalt in XXXX ab XXXX und am XXXX für einen Aufenthalt in XXXX ab XXXX (AS 177 ff). Den Grund dieser Anträge konnte sie nicht nachvollziehbar erklären. In der Einvernahme durch das BFA gab die BF1 dazu an, dass sie sich von dem Druck zu Hause erholen habe wollen und sie mit ihrem Lebensgefährten Urlaub machen habe wollen (AS 237). In der mündlichen Verhandlung wiederum gab die BF1 an, dass sie nach ihrem Urlaub in der Türkei zweimal versucht habe heimlich auszureisen und schließlich dann noch einen Antrag für Polen gestellt habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Dabei übersieht die BF1 jedoch, dass die den Visaantrag für XXXX bereits vor ihrem behaupteten Urlaub und ihrer behaupteten Verehelichung in der Türkei gestellt hatte, wodurch sich ein zeitlicher Widerspruch ergibt. In Hinblick auf die behauptete Flucht ist zudem beachtlich, dass die BF1 in unmittelbarer zeitlicher Nähe, jedoch vor den behaupteten Bedrohungen durch ihren Halbbruder bereits Visaanträge gestellt hatte, die abgelehnt wurden, nämlich am römisch 40 für einen Aufenthalt in römisch 40 ab römisch 40 und am römisch 40 für einen Aufenthalt in römisch 40 ab römisch 40 (AS 177 ff). Den Grund dieser Anträge konnte sie nicht nachvollziehbar erklären. In der Einvernahme durch das BFA gab die BF1 dazu an, dass sie sich von dem Druck zu Hause erholen habe wollen und sie mit ihrem Lebensgefährten Urlaub machen habe wollen (AS 237). In der mündlichen Verhandlung wiederum gab die BF1 an, dass sie nach ihrem Urlaub in der Türkei zweimal versucht habe heimlich auszureisen und schließlich dann noch einen Antrag für Polen gestellt habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Dabei übersieht die BF1 jedoch, dass die den Visaantrag für römisch 40 bereits vor ihrem behaupteten Urlaub und ihrer behaupteten Verehelichung in der Türkei gestellt hatte, wodurch sich ein zeitlicher Widerspruch ergibt. In Gesamtbetrachtung konnte die BF1 daher weder ihren Fluchtweg noch die fluchtartige Ausreise, ihren Aufenthalt in Polen und ihre Einreise in Österreich glaubhaft darlegen. Vielmehr ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausreise der BF1 von langer Hand geplant war und sie, nachdem sie im XXXX von Polen das Schengenvisum erhalten hatte, mit diesem legal nach Österreich einreiste und sodann bis zu ihrer Antragstellung im XXXX , als sie bereits hochschwanger und ihr Lebensgefährte offiziell geschieden war, illegal bei ihrem Lebensgefährten aufhältig war. Insbesondere erscheint dies wesentlich wahrscheinlicher als der behauptete monatelange Aufenthalt in Polen, da dieser schlichtweg logisch nicht nachvollziehbar ist. In Gesamtbetrachtung konnte die BF1 daher weder ihren Fluchtweg noch die fluchtartige Ausreise, ihren Aufenthalt in Polen und ihre Einreise in Österreich glaubhaft darlegen. Vielmehr ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausreise der BF1 von langer Hand geplant war und sie, nachdem sie im römisch 40 von Polen das Schengenvisum erhalten hatte, mit diesem legal nach Österreich einreiste und sodann bis zu ihrer Antragstellung im römisch 40 , als sie bereits hochschwanger und ihr Lebensgefährte offiziell geschieden war, illegal bei ihrem Lebensgefährten aufhältig war. Insbesondere erscheint dies wesentlich wahrscheinlicher als der behauptete monatelange Aufenthalt in Polen, da dieser schlichtweg logisch nicht nachvollziehbar ist. Dies lässt aber eine tatsächliche Bedrohungslage im Herkunftsstaat umso unwahrscheinlicher erscheinen, da die BF1 bei Bestehen einer solchen nicht monatelang – bis kurz nach der Scheidung ihres Lebensgefährten und kurz vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes – mit einer Antragstellung zugewartet hätte. 2.2.
- Soweit der Rechtsvertreter der BF1 in der mündlichen Verhandlung eine – bemerkenswert spekulative – parlamentarische Anfrage vom XXXX (!) eines EU-Abgeordneten an den Rat über eine vermutete Abschiebung des Vaters des Lebensgefährten der BF1 von XXXX nach XXXX oder möglicherweise XXXX vorlegte (Beilage ./1) und dazu ausführte, dass jener Mann in XXXX Asyl habe und die BF1 dadurch in XXXX als Dissidentin wahrgenommen würde, weil sie nun Teil der Familie sei (Verhandlungsprotokoll S. 4 und 14), ist dies schon von Grund auf wenig nachvollziehbar. Da sich aber jedenfalls aus dem Asylaberkennungsbescheid des Lebensgefährten der BF1 ergibt, dass dessen Familie durchaus enge Kontakte zu Russland pflegt, dort bereits mehrfach wieder eingereist ist bzw. zumindest seine Mutter zudem über einen russischen Reisepass verfügt und der Lebensgefährte auch selbst schon seine Verwandtschaft in Russland besuchte (OZ 7/S. 4), ist eine derartige Gefährdung in jedem Fall auszuschließen.2.2.
- Soweit der Rechtsvertreter der BF1 in der mündlichen Verhandlung eine – bemerkenswert spekulative – parlamentarische Anfrage vom römisch 40 (!) eines EU-Abgeordneten an den Rat über eine vermutete Abschiebung des Vaters des Lebensgefährten der BF1 von römisch 40 nach römisch 40 oder möglicherweise römisch 40 vorlegte (Beilage ./1) und dazu ausführte, dass jener Mann in römisch 40 Asyl habe und die BF1 dadurch in römisch 40 als Dissidentin wahrgenommen würde, weil sie nun Teil der Familie sei (Verhandlungsprotokoll S. 4 und 14), ist dies schon von Grund auf wenig nachvollziehbar. Da sich aber jedenfalls aus dem Asylaberkennungsbescheid des Lebensgefährten der BF1 ergibt, dass dessen Familie durchaus enge Kontakte zu Russland pflegt, dort bereits mehrfach wieder eingereist ist bzw. zumindest seine Mutter zudem über einen russischen Reisepass verfügt und der Lebensgefährte auch selbst schon seine Verwandtschaft in Russland besuchte (OZ 7/S. 4), ist eine derartige Gefährdung in jedem Fall auszuschließen. 2.2.
- Andere sich auf die Russische Föderation beziehende Fluchtgründe wurden von der BF1 weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen. In Bezug auf den BF2 gab die BF1 als dessen gesetzliche Vertreterin an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe (AS 1 des BF2; AS 246 der BF1). Solche sind auch nicht hervorgekommen. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom XXXX , aktualisiert am XXXX , wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
- zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom römisch 40 , aktualisiert am römisch 40 , wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
- zitiert. 2.
- Zur Rückkehrsituation der BF1 Es sind im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen, dass der gesunden BF1 eine Rückkehr in den Heimatort, wo Angehörige und Verwandtschaft wohnen und jedenfalls durch das Haus ihrer Mutter eine gesicherte Unterkunft besteht, nicht zumutbar wäre. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Angehörigen und Verwandten der BF1 durch Erwerbstätigkeit bzw. Pensionsbezug über ein Einkommen verfügen, zumal sie nichts Gegenteiliges erwähnte. Es spricht somit nichts dagegen, dass diese die BF1 dort unterstützen könnten. Zudem verfügt die BF1 über eine schulische und universitäre Bildung und hat bereits vor ihrer Ausreise langjährige Arbeitserfahrung gesammelt, sodass kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie dort nach einer Rückkehr nicht neuerlich einer Arbeitstätigkeit nachgehen könnte. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die BF1 in Russland sozialstaatliche Leistungen wie Arbeitslosenhilfe beziehen könnte. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, erneut für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Dies gilt auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten, allfälligen schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage der BF1 jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Dies, zumal in Russland bereits Impfstoffe zur Verfügung stehen, sodass mittelfristig mit einem Wegfall derartiger Einschränkungen zu rechnen ist. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die BF1 in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat die BF1 nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.
- Zur Situation der BF in Österreich Die Feststellung zur Einreise und zum Aufenthalt der BF folgt aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung zur bestandenen Deutschprüfung stützt sich auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Zeugnis des Sprachenzentrums der Universität XXXX (Beilage ./2). Im Übrigen konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung selbst von den Sprachkenntnissen der BF1 überzeugen (Verhandlungsprotokoll S. 15 f).Die Feststellung zur bestandenen Deutschprüfung stützt sich auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Zeugnis des Sprachenzentrums der Universität römisch 40 (Beilage ./2). Im Übrigen konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung selbst von den Sprachkenntnissen der BF1 überzeugen (Verhandlungsprotokoll S. 15 f). Dass die BF seit XXXX keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus eingeholten Auszügen aus dem Grundversorgungssystem.Dass die BF seit römisch 40 keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus eingeholten Auszügen aus dem Grundversorgungssystem. Dass die BF1 keiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht, hat sie in der mündlichen Verhandlung ausgesagt. Dass der Lebensgefährte der BF1 daueraufenthaltsberechtigt ist, folgt aus dem vom BFA vorgelegten, ihn betreffenden Asylaberkennungsbescheid vom XXXX , wonach diesem am XXXX ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde, zumal gem. § 7 Abs. 3 AsylG das BFA nur unter dieser Voraussetzung eine Aberkennung vornehmen durfte (OZ 7 der BF1). Dass dem BF2 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt wurde, wurde wiederum in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen (Verhandlungsprotokoll S. 16). Die Feststellungen zur Tochter des Lebensgefährten der BF1 und der Obsorgesituation folgen aus den in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, nämlich der Geburtsurkunde der Tochter, dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX über die einvernehmliche Scheidung und dem Scheidungsvergleich sowie der Anmeldebescheinigung der Tochter (Beilage ./2) und den dies bestätigenden Aussagen der BF1 in der Verhandlung. Die Feststellung über den gemeinsamen Wohnsitz der BF, des Lebensgefährten der BF1 und dessen Tochter aus jener früheren Beziehung ergibt sich aus eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und den dies wiederum bestätigenden Angaben der BF1 in der Verhandlung. Dass der Lebensgefährte der BF1 teils durch sein Erwerbseinkommen, teils durch sozialstaatliche Leistungen für den Unterhalt der BF aufkommt, hat die BF1 ebenso in der Verhandlung selbst angegeben, zumal dies angesichts des Nichtbezugs der Grundversorgung plausibel ist. Die Feststellung über die geplante Unternehmensgründung stützt sich auf die mit der Stellungnahme vom XXXX vorgelegten diesbezüglichen Unterlagen (OZ 15 der BF1). Es besteht angesichts all dieser Umstände kein Zweifel an einer engen familiären Bindung der BF, des Lebensgefährten der BF1 und der Tochter aus früherer Beziehung. Wie die BF1 in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht hat und ebenso plausibel ist, besteht auch zu den weiteren Angehörigen ihres Lebensgefährten in Österreich eine gewisse familiäre Bindung, und hat sie auch sonstige freundschaftliche und bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte gefunden. Darüberhinausgehende wesentliche Bezugspunkte hat die BF1 nicht dargetan und können für den BF2 angesichts seines kleinkindlichen Alters nicht angenommen werden.Dass der Lebensgefährte der BF1 daueraufenthaltsberechtigt ist, folgt aus dem vom BFA vorgelegten, ihn betreffenden Asylaberkennungsbescheid vom römisch 40 , wonach diesem am römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde, zumal gem. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG das BFA nur unter dieser Voraussetzung eine Aberkennung vornehmen durfte (OZ 7 der BF1). Dass dem BF2 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt wurde, wurde wiederum in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen (Verhandlungsprotokoll S. 16). Die Feststellungen zur Tochter des Lebensgefährten der BF1 und der Obsorgesituation folgen aus den in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, nämlich der Geburtsurkunde der Tochter, dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 über die einvernehmliche Scheidung und dem Scheidungsvergleich sowie der Anmeldebescheinigung der Tochter (Beilage ./2) und den dies bestätigenden Aussagen der BF1 in der Verhandlung. Die Feststellung über den gemeinsamen Wohnsitz der BF, des Lebensgefährten der BF1 und dessen Tochter aus jener früheren Beziehung ergibt sich aus eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und den dies wiederum bestätigenden Angaben der BF1 in der Verhandlung. Dass der Lebensgefährte der BF1 teils durch sein Erwerbseinkommen, teils durch sozialstaatliche Leistungen für den Unterhalt der BF aufkommt, hat die BF1 ebenso in der Verhandlung selbst angegeben, zumal dies angesichts des Nichtbezugs der Grundversorgung plausibel ist. Die Feststellung über die geplante Unternehmensgründung stützt sich auf die mit der Stellungnahme vom römisch 40 vorgelegten diesbezüglichen Unterlagen (OZ 15 der BF1). Es besteht angesichts all dieser Umstände kein Zweifel an einer engen familiären Bindung der BF, des Lebensgefährten der BF1 und der Tochter aus früherer Beziehung. Wie die BF1 in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht hat und ebenso plausibel ist, besteht auch zu den weiteren Angehörigen ihres Lebensgefährten in Österreich eine gewisse familiäre Bindung, und hat sie auch sonstige freundschaftliche und bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte gefunden. Darüberhinausgehende wesentliche Bezugspunkte hat die BF1 nicht dargetan und können für den BF2 angesichts seines kleinkindlichen Alters nicht angenommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide der BF3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide der BF 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.2. Umgelegt auf den konkreten Fall folgt daraus, dass – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – die BF1 in Bezug auf ihren vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig war. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es der BF1 nicht gelungen, einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die BF einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt seien bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden.Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es der BF1 nicht gelungen, einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die BF einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt seien bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass die BF in der Russischen Föderation nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wären, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide der BF3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide der BF 3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF nicht vorgelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF nicht vorgelegt. 3.2.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).3.2.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10). Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass die BF gesund sind, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die BF unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Die BF brachten auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass die BF gesund sind, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die BF unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Die BF brachten auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Beide BF gehören weder aufgrund ihres Alters noch durch das Vorliegen besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstiger lebensbedrohlicher Erkrankungen einer Risikogruppe an. Es wurde von de BF auch nicht vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wären. Darüber hinaus stehen in der Russischen Föderation inzwischen wirksame Impfstoffe zur Verfügung und schreitet die Impfung der Bevölkerung voran. 3.2.
- Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. 3.2.
- Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. Die BF1 verfügt über Schulbildung samt Universitätsstudium. Sie verfügte bereits im Herkunftsstaat über mehrjährige Arbeitserfahrung. Die BF1 ist mit den dortigen Lebensgewohnheiten vertraut. Die BF haben familiäre Anknüpfungs- und Bezugspunkte, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Falle einer Rückkehr Unterstützung finden wird. Auch steht ihnen jedenfalls in XXXX durch ihre Angehörigen eine Unterkunft zur Verfügung. Nicht zuletzt kann der jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF1 zugemutet werden, in ihrem Herkunftsstaat erneut einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und dadurch ihren Lebensunterhalt der BF selbst zu bestreiten bzw. dazu beizutragen, wie sie dies schon zuvor gehalten hat, zumal etwa ihre Mutter in dieser Zeit den BF2 betreuen könnte. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zur Sicherung der Existenzgrundlage. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Die BF1 verfügt über Schulbildung samt Universitätsstudium. Sie verfügte bereits im Herkunftsstaat über mehrjährige Arbeitserfahrung. Die BF1 ist mit den dortigen Lebensgewohnheiten vertraut. Die BF haben familiäre Anknüpfungs- und Bezugspunkte, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Falle einer Rückkehr Unterstützung finden wird. Auch steht ihnen jedenfalls in römisch 40 durch ihre Angehörigen eine Unterkunft zur Verfügung. Nicht zuletzt kann der jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF1 zugemutet werden, in ihrem Herkunftsstaat erneut einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und dadurch ihren Lebensunterhalt der BF selbst zu bestreiten bzw. dazu beizutragen, wie sie dies schon zuvor gehalten hat, zumal etwa ihre Mutter in dieser Zeit den BF2 betreuen könnte. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zur Sicherung der Existenzgrundlage. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würden.Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würden. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der BF
den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der BF
den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide der BF3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide der BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung der BF
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung der BF
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig