Obsah (7)
Art 133§ 3§ 40§ 6§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW201 2235397-1 SpruchW201 2235397-1/3E, W201 2235397-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antragsmodifikation vom 25.02.2020 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: „(A)(b)(
- bb)auszusprechen, dass der A Anspruch hat auf Bezahlung (und Nachzahlung seit 1.1.2008) der Differenz zwischen dem Pensionsbezug aufgrund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission der BPD -Wien vom 10.06.1975 einerseits und dem Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+ DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 (bei Versetzung in den Ruhestand per 1.1.2008) samt 4 % Zinsen (aus dem Nachzahlungsbetrag) seit 11.02.2009, (
- c)auszusprechen, dass bei der Anwendung des Punktes A.(b)(
- bb)jene Einkünfte anzurechnen sind, die der aA in diesem Zeitraum aufgrund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit (mit Ausnahme des Pensionsbezuges aufgrund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD - Wien vom 10.6.1975) tatsächlich erhalten hat. In eventu B. auszusprechen, dass der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuss mit Wirkung vom 21.06.2002 entfällt, sowie, dass der sich daraus ergebende Nachzahlungsbetrag mit 4% Zinsen seit 11.02.2009 zu bezahlen ist. jedenfalls C. auszusprechen, dass der Bund dem A für die persönliche Beeinträchtigung, die er bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgelts durch die aufgrund seiner sexuellen orientierungsdiskriminierenden Vorenthaltung von Ruhebezügen erlitten hat, eine Entschädigung in der Höhe von Euro 50 000 samt 44 % Zinsen seit 11.02.2009 zu bezahlen hat.“ 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im folgenden belangte Behörde) die Anträge zu (A)(b)(
- bb)sowie (
- c)unter Spruchpunkt 1.)
§ 3Pensionsgesetz 1965, BGBl.
340, in Verbindung mit § 93 Abs. 1 lit. D der Dienstpragmatik, RGBl.Nr. 15/1914 ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im folgenden belangte Behörde) die Anträge zu (A)(b)(bb) sowie (c) unter Spruchpunkt 1.)
Paragraph 3, Pensionsgesetz 1965, BGBl. 340, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, lit. D der Dienstpragmatik, RGBl.Nr. 15 aus 1914, ab. Zum Antrag zu B. wurde unter Spruchpunkt2.)
§ 3Pensionsgesetz 1965, BGBl.
340, in Verbindung mit § 93 Abs. 1 lit. D der Dienstpragmatik, RGBl.Nr. 15/1914 festgestellt, dass der mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 27.05.1976, Zl. 56-4739/71, vorgenommene 25%-ige Abschlag vom Ruhegenuss und der Ruhegenusszulage mit Wirkung ab 07/2002, entfällt. Der Ruhebezug (Ruhegenuss, Ruhegenusszulage und Nebengebührenzulage) wurde ab 01.07.2002 mit brutto Euro 750,23 festgesetzt.Zum Antrag zu B. wurde unter Spruchpunkt2.)
Paragraph 3, Pensionsgesetz 1965, BGBl. 340, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, lit. D der Dienstpragmatik, RGBl.Nr. 15 aus 1914, festgestellt, dass der mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 27.05.1976, Zl. 56-4739/71, vorgenommene 25%-ige Abschlag vom Ruhegenuss und der Ruhegenusszulage mit Wirkung ab 07 aus 2002,, entfällt. Der Ruhebezug (Ruhegenuss, Ruhegenusszulage und Nebengebührenzulage) wurde ab 01.07.2002 mit brutto Euro 750,23 festgesetzt. Unter Spruchpunkt 3.) wurde festgestellt, dass für die Bezugszeiträume ab 07/2002 bis 02/2006 keine Nachzahlungen gebühren, da
§ 40Abs.
1 PG 1965 Verjährung eingetreten ist.Unter Spruchpunkt 3.) wurde festgestellt, dass für die Bezugszeiträume ab 07 aus 2002, bis 02 aus 2006, keine Nachzahlungen gebühren, da
Paragraph 40, Absatz eins, PG 1965 Verjährung eingetreten ist. Unter Spruchpunkt 4.) erfolgte die Festsetzung des Ruhebezuges in den Bezugszeiträumen 03/2006 bis 02/2020.Unter Spruchpunkt 4.) erfolgte die Festsetzung des Ruhebezuges in den Bezugszeiträumen 03 aus 2006, bis 02 aus 2020,. Mit Spruchpunkt 5.) wurde der Antrag auf Zinsen aus dem sich aus B.) ergebenden Nachzahlungsbetrag seit dem 11.02.2009 abgewiesen.
- Gegen den Bescheid vom XXXX richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Gegen den Bescheid vom römisch 40 richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Mit Schriftsatz vom 21.09.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , hat die belangte Behörde festgestellt, dass der mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 27.05.1976 vorgenommene 25%-ige Abschlag vom Ruhegenuss und der Ruhegenusszulage per 07/2002 entfällt und in den Bezugszeiträumen ab 03/2006 bis 02/2006 den Ruhebezug neu festgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , hat die belangte Behörde festgestellt, dass der mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 27.05.1976 vorgenommene 25%-ige Abschlag vom Ruhegenuss und der Ruhegenusszulage per 07 aus 2002, entfällt und in den Bezugszeiträumen ab 03 aus 2006, bis 02 aus 2006, den Ruhebezug neu festgesetzt. Als Bescheidadressat wird Herr Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt genannt. Weder im Spruch des bekämpften Bescheides noch in der Begründung findet sich eine weitere Erwähnung des Namens des Bescheidadressaten. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr XXXX , wird nicht genannt.Als Bescheidadressat wird Herr Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt genannt. Weder im Spruch des bekämpften Bescheides noch in der Begründung findet sich eine weitere Erwähnung des Namens des Bescheidadressaten. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , wird nicht genannt. Auch der im Akt einliegende Zustellnachweis weist als Empfänger Dr. Helmut Graupner aus. Bei Dr. Graupner handelt es sich um den Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da diese nicht anderes bestimmen, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zum Spruchpunkt I: § 58 AVG 1991 idgF. lautet:Paragraph 58, AVG 1991 idgF. lautet:
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über Pensionsrechtliche Ansprüche abgesprochen. Als Adressat wird Dr. Helmut Graupner genannt, im Betreff wird angeführt: „Ihr Antrag vom 25.02.2020“. Die Zustellung erfolgte ebenfalls an Dr. Helmut Graupner unter der bereits im Bescheid genannten Adresse Maxingstr. 22-24/4/9, 1130 Wien. Die geht unzweifelhaft aus der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes hervor. Die Übernahme des Dokumentes erfolgte nachweislich am 06.08.
- Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes normieren die Bestimmungen der §§ 58 und 59 AVG nicht ausdrücklich die Pflicht, im Bescheid den Adressaten zu nennen. Dennoch muss der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt nennt, dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht, weil durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistungsverpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis klar zum Ausdruck kommt. Wird also im Spruch eine Person abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der die physische bzw. juristische Person namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird (VwGH
- 2008, 2006/03/0097).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes normieren die Bestimmungen der Paragraphen 58 und 59 AVG nicht ausdrücklich die Pflicht, im Bescheid den Adressaten zu nennen. Dennoch muss der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt nennt, dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht, weil durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistungsverpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis klar zum Ausdruck kommt. Wird also im Spruch eine Person abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der die physische bzw. juristische Person namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird (VwGH
- 2008, 2006/03/0097). Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2012, 2008/03/0173, aus, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 131 Abs. 1 Z1 B-VG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 VwGG der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein muss. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzugeben Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2012, 2008/03/0173, aus, dass nach der Rechtsprechung zu Artikel 131, Absatz eins, Z1 B-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein muss. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzugeben Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor. An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau von Adressierung bzw. Bescheidspruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchen individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (Hengstschläger/Leeb AVG §56 Rz 47 und 48). Unterbleibt auch dies, mangelt es der Erledigung an der Bescheideigenschaft. Der Umstand, dass die Erledigung „zu Handen“ eines Verwalters ergeht, vermag daran nichts zu ändern, weil auch bei einer Zustellung an einen Vertreter der Adressat aus dem Bescheid zu entnehmen sein muss (VwGH
- 1996, 95/06/00177). Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss (VwGH
- 2008, 2008/17/0100). In einer gesamtheitlichen Betrachtung des angefochtenen Bescheides vom
- 07.2020 gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, das nicht erkannt werden kann, wer Bescheidadressat im vorliegenden Fall ist und wem gegenüber die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat bzw. erlassen wollte. Als Bescheidadressat ist lediglich der im Verwaltungsverfahren als Rechtsvertreter aufgetretene Dr. Graupner genannt. Auch die Zustellung des Bescheides erfolgte ausschließlich an Dr. Graupner. Der in der nunmehr vorliegenden Beschwerde genannte Beschwerdeführer, XXXX , kommt im bekämpften Bescheid nie vor. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist weder im Betreff noch in der Begründung oder dem Zustellnachweis genannt.In einer gesamtheitlichen Betrachtung des angefochtenen Bescheides vom
- 07.2020 gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, das nicht erkannt werden kann, wer Bescheidadressat im vorliegenden Fall ist und wem gegenüber die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat bzw. erlassen wollte. Als Bescheidadressat ist lediglich der im Verwaltungsverfahren als Rechtsvertreter aufgetretene Dr. Graupner genannt. Auch die Zustellung des Bescheides erfolgte ausschließlich an Dr. Graupner. Der in der nunmehr vorliegenden Beschwerde genannte Beschwerdeführer, römisch 40 , kommt im bekämpften Bescheid nie vor. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist weder im Betreff noch in der Begründung oder dem Zustellnachweis genannt. Da als Bescheidadressat eindeutig und ausschließlich durch die belangte Behörde Dr. Graupner genannt wurde, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer XXXX kein Bescheid erlassen. Es fehlt diesem daher an der Beschwerdelegitimation und die Beschwerde war daher zurückzuweisen.Da als Bescheidadressat eindeutig und ausschließlich durch die belangte Behörde Dr. Graupner genannt wurde, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer römisch 40 kein Bescheid erlassen. Es fehlt diesem daher an der Beschwerdelegitimation und die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Da der Sachverhalt aufgrund des Akteninhaltes geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zum Spruchpunkt II:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ra 2016/12/0072 vom 28.02.2019 seine Rechtsmeinung für den konkreten Fall ausgesprochen hat und das Bundesverwaltungsgericht mit dem vorliegenden Erkenntnis dieser Rechtsmeinung Rechnung trägt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ra 2016/12/0072 vom 28.02.2019 seine Rechtsmeinung für den konkreten Fall ausgesprochen hat und das Bundesverwaltungsgericht mit dem vorliegenden Erkenntnis dieser Rechtsmeinung Rechnung trägt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W201.2235397.1.00